Landgericht München II Endurteil, 22. Mai 2015 - 6 O 172/15

published on 22/05/2015 00:00
Landgericht München II Endurteil, 22. Mai 2015 - 6 O 172/15
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 8 U 2339/15, 09/11/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreite zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Befahrung mit Kraftfahrzeugen der im Eigentum des Klägers stehenden Privatstraßen durch Angestellte oder freie Mitarbeiter der Beklagten zum Zwecke der Berichterstattung in Zusammenhang mit der Berggaststätte „B. in der A.“ in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer der in der Anlage 1 a gelb gekennzeichneten Grundstücken nebst Straßen und Wegen. Es handelt sich dabei insbesondere um Straßen der Gemarkung Bad W., die zu dem in dieser Gemarkung gelegenen Berggasthof „B. in der A.“ führen, der ebenfalls im Eigentum des Klägers steht.

Es handelt sich um Privatstraßen, die zum öffentlichen Verkehr nicht freigegeben sind. Eine öffentliche Widmung der Straßen im Sinne des Art. 14 BayStrWG liegt nicht vor. Am Beginn der jeweiligen Straßen und Wege sind die Straßenverkehrsschilder „Zeichen Nr. 260“ „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit einem weißen Zusatzschild „mit Sonderbefugnis frei“ angebracht.

Am 28.05.2014 befuhren zwei für die Beklagte tätigen Journalisten die im Eigentum des Klägers stehenden Privatstraßen mit den beiden Pkw, amtliche Kennzeichen F-… und M-…, um im Bereich der Gaststätte „B. in der A.“ Filmaufnahmen für die Sendung „Ab. - Der Süden“ zu fertigen. Die Sendung würde am 30.05.2014 ausgestrahlt.

Eine Erlaubnis des Klägers zur Befahrung der Straße hatten die Journalisten nicht.

Beim Berggasthof „B. in der A.“ handelt es sich um ein überregional bekanntes und beliebtes Tourismus- und Ausflugsziel mit großem Einzugsgebiet, das derzeit geschlossen ist. Hintergrund der Berichterstattung durch die Beklagte war die besondere Aufmerksamkeit des „B. in der A.“ in der lokalen Presse, da dieser derzeit geschlossen ist und seitens des Klägers in einen historischen Gutshof umgebaut werden möchte, wofür jedoch derzeit keine Genehmigung erteilt ist. Zudem existiert derzeit eine Baugrube neben dem B. in der A., die durch einen Bauzaun gesichert ist.

Die beiden Journalisten gäbe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die Beklagte nicht.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte hat es zu unterlassen, dass ihre Mitarbeiter oder Beauftragten die Straßen und Wege auf dem im Lageplan Anlage A 1 a gelb markierten Grundeigentum des Klägers in der Gemarkung Bad W., Bayern, in Ausübung einer Auftragserteilung durch die Beklagte zum Thema „Konflikt im Tegernseer Tal im Zusammenhang mit der Person des Klägers“ ohne Einwilligung des Klägers mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor,

die zwei Journalisten seien für die Beklagte lediglich als freie Mitarbeiter tätig. Es handele sich nicht um Arbeitnehmer der Beklagten, die der Direktionsbefugnis unterliegen würden.

Die Journalisten hätten lediglich allgemein den Auftrag erhalten, zum Konflikt im Tegernseer Tal zu recherchieren und ggf. entsprechende Beiträge für Hörfunk und Fernsehen vorzubereiten. Für diesen Auftrag sei es nicht erforderlich gewesen, die Privatstraßen zum „B. in der A.“ zu befahren. Die Beklagte habe nicht gewusst, dass Filmaufnahmen im Bereich des „B. in der A.“ gemacht werden würden.

Die Schilder seien für die Journalisten nicht erkennbar gewesen. Das Schild habe an einem Baumstamm gelehnt. Die Wegbenutzung sei eine versehentliche Eigentumsverletzung gewesen.

Die Beklagte halte alle ihre Mitarbeiter und Beauftragten immer wieder an, sich stets rechtstreu zu verhalten. Es gebe eine Dienstanweisung, die zu rücksichtsvollem Verhalten und Einhaltung der StVO verpflichtet. Alle Mitarbeiter müssten alle Bußgelder für verkehrsrechtlichen Verstöße selbst bezahlen.

Die Wiederholungsgefahr, also einer künftigen eigentumswidrigen Wegbenutzung könne nicht mit der Wahrscheinlichkeit künftiger weiterer Berichterstattungen begründet werden. Eine weitere Berichterstattung habe nichts mit der Benutzung eines vereinzelten Privatweges in einem ansonsten vollkommen frei zugänglichen Natur- und Wander- und Erholungsgebiet in der Gegend um den Ausflugsgasthof zu tun. Das Oberlandesgericht München haben im einstweiligen Verfügungsverfahren die Wiederholungsgefahr verneint. Als materielle Anspruchsvoraussetzung gelte das auch im Hauptsacheverfahren.

Die Beklagte sei nicht Störerin, auch nicht mittelbare Störererin. Die Beklagte habe ja nicht den Rechercheauftrag erteilt mit dem Inhalt, zur Berichterstattung die streitgegenständliche Straße zu benutzen. Eine Benutzung folge auch nicht zwingend aus dem Rechercheauftrag. Die freien Mitarbeiter hätten sich an die journalistischen Sorgfaltspflichten und die allgemein gültigen Gesetze zu halten. Nicht jeder eigenverantwortliche Rechtsverstoß könne der Auftraggeberin zugerechnet werden.

In der praktischen Umsetzung sei eine Abhilfe der Beklagten nicht möglich. Für freie Mitarbeiter seien Dienstanweisungen der Beklagten rechtlich nicht bindend. Nichts desto trotz habe die Beklagte eine umfassende interne Tätigkeit zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverstöße entfaltet. Es seien umgehend die in Betracht kommenden Redaktionen und journalistischen Fachbereiche ermittelt und über den Sachverhalt informiert worden. Die im Kreis der betroffenen Redaktionen tätig werdenden und mit der Thematik befassten festen und freien Journalisten seien von den Redaktionsleistungen und der Rechtsabteilung auf die Rechtslage bezüglich der Befahrung der Privatstraße explizit hingewiesen und zur künftigen Beachtung aufgefordert worden.

Im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren fand am 18.07.2014 eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt. Die beiden Zeugen Alexander H. und Michael B. wurden vernommen.

Im Hauptsacheverfahren fand die mündliche Verhandlung am 24.04.2015 statt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr keinen Unterlassungsanspruch.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Befahren der im Eigentum des Klägers stehenden, nicht öffentlich gewidmeten Straßen und Wege gemäß Anlage A 1 a verletzte den Kläger zwar in seinem Eigentumsrecht und begründete für die Beklagte als mittelbare Störerin Verhaltenspflichten. Allerdings liegt die materielle Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr - wie das Oberlandesgericht München im Berufungsurteil vom 18.12.2014 im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Seite 3 und 4 des Urteils ausgeführt hat - nicht vor.

1.1.

Die Eigentumsverletzung durch das Befahren der Straße am 28.05.2014 ist unstreitig.

Der Unterlassungsanspruch kann nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Störerhaftung verneint werden. Die Beklagte haftet auf Unterlassung der Befahrung der Straße durch ihre Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter nur als mittelbare Störerin.

Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtegute beiträgt (BGH, Urteil vom 15.08.2013, I ZR 80/12 - NJW 2013, 3245 ff.). Die Beklagte, die einen Rechercheauftrag allgemein zum Konflikt im Tegernseer Tal, der auch den Konflikt um den „B. in der A.“ beinhaltete, an die beiden im einstweiligen Verfügungsverfahren vernommenen Zeugen erteilt hatte, ist mittelbare Störerin, damit auch mögliche Adressatin eines Unterlassungsanspruchs des Klägers. Sie hat die Störung des Klägers mittelbar veranlasst, indem sie die beiden Journalisten mit den Recherchen beauftragt hat.

Das Gericht hatte zu der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den beiden Journalisten im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Einvernahme dieser beiden Beweis erhoben. Eine Wiederholung dieser Beweisaufnahme war im Hauptsacheverfahren nicht erforderlich, da der Anspruch bereits an dem Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr scheitert, so dass zur Störereigenschaft nicht nochmals Beweis erhoben werden musste.

Aufgrund der Beweisaufnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren war und ist das Gericht davon überzeugt, dass die beiden Journalisten als freie Mitarbeiter für die Beklagte tätig sind und nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Bei der Abgrenzung „Arbeitnehmer - freier Mitarbeiter“ sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die beiden Journalisten einen weitreichenden eigenen Spielraum bei der Recherchearbeit und der Ausgestaltung des Beitrags für die Beklagte haben. Sie haben weitgehend freie Hand bei der Ausgestaltung des Auftrages und sind bei der Ausgestaltung ihres Beitrags programmgestaltend tätig. Ihnen steht es völlig frei, ob und wann sie an den Redaktionssitzungen teilnehmen, ob sie einen Auftrag annehmen oder nicht, in welcher Form sie ihre Recherchen durchführen und den Beitrag gestalten. In den Redaktionssitzungen wird der Rahmen eines möglichen Beitrags abstrakt besprochen. Der Beitrag wird gerade nicht bis ins Detail durchgesprochen, den der Journalist sodann weisungsgebunden hieran auszuführen hätte. Vielmehr überwiegt hier die eigene freie inhaltliche und gestalterische Tätigkeit für die Fertigung eines programmgestaltenden Beitrags. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts das im vorliegenden Fall entscheidende Kriterium für die freie Mitarbeitereigenschaft. Unschädlich hierbei ist dann der Umstand, dass die Journalisten derzeit nur für den … Rundfunk arbeiten und für keinen anderen Auftraggeber.

1.2

Die Beklagte trifft auch eine für die Störerhaftung erforderliche Prüfpflicht.

Denn die Haftung eines Störers besteht nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben - wie im vorliegenden Fall die Beklagte als Auftraggeberin und nicht als Arbeitgeberin -, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus. Der Umfang dieser Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH, Urteil vom 25.10.2011, NJW 2012, 767 ff).

Die Inanspruchnahme eines Presseunternehmens setzt die Verletzung der etwaig bestehenden, zumutbaren und erfolgsversprechenden Verhinderungspflicht voraus (siehe Rechtsprechung zu den Maßstäben von Hostprovidern, BGH, Urteil vom 14.05.2013, VI ZR 269/12 = NJW 2013, 2348 oder von Werbefirmen, BGHZ 106 a. a. O.). Das Presseunternehmen trifft grundsätzlich erst dann eine Verhinderungspflicht, wenn es Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung erlangt, so dass ein Presseunternehmen nicht vorsorglich auf alle denkbaren Eventualitäten zwingend hinzuweisen hat, sondern erst künftig aufgetretene Verletzungen zu verhindern hat.

Im Rahmen einer auftragsvertraglichen Beziehung des Verfügungsbeklagten zu den freien Mitarbeitern verfügt die Beklagte auch über die Rechtsmacht, jedenfalls die tatsächliche Macht, gegen weitere Störungen des Eigentumsrechts des Klägers einzuschreiten. Deshalb ist sie gehalten, alle ihr zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers auszuschließen (BGH, Urteil vom 20.12.1988, BGHZ 106, 229 ff.). Nur rechtlich oder wirtschaftlich unzumutbare Maßnahmen - wie etwa die Unterlassung der Berichterstattung an sich - können ihr nicht abverlangt werden.

Der Umfang der zumutbaren und erfolgversprechenden Verhinderungspflicht ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Rechtsverletzung ist dabei ins Verhältnis zu setzen zur Frage, in welchem Umfang die zu treffenden Vorkehrung zumutbar sind und welche konkreten Anforderungen an die Vorkehrungen zu stellen sind, die zu treffen sind, um zu verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Hierbei ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen.

Hinsichtlich dieser Verhinderungsmaßnahmen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im vorliegenden Hauptsacheverfahren nachgekommen. Zwar ist der Vortrag, dass ein allgemeiner Aufruf zur Rechtstreue im Straßenverkehr bereits generell erfolgt sei, hierfür nicht ausreichend. Die allgemeine Anweisung zu legalem Verhalten genügt nicht (vgl. BGHZ 106, 229 ff).

Allerdings hatte die Beklagte den von den beiden Mitarbeitern begangenen Rechtsverstoß unmittelbar - und nicht erst unter dem Eindruck der einstweiligen Verfügung - nach Information hierüber im Juni 2014 zum Anlass genommen, mittels der Rechtsabteilung alle beteiligten Kreise über die rechtliche Situation rund um die Privatstraße des Klägers zu informieren. So wurden die beiden betroffenen Redaktionen (Redaktion der Sendung „Ab.“ und Redaktion „Ob.“) wie auch dem im Kreise dieser beiden Redaktionen tätig werdenden und mit der Thematik befassten festen wie freien Journalisten explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zufahrtsstraße zu der Berggaststätte „B. in der A.“ um eine Privatstraße des Klägers handelt, die nicht befahren werden darf (Anlagen B 1 bis B 3).

Auch das Oberlandesgericht München hat dies als ausreichende Verhinderungspflicht angesehen (Urteil vom 18.12.2014, Seite 4 oben).

1.3

Jedenfalls ist vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Verletzungshandlung der Beklagten als mittelbare Störerin gekommen ist. Hieran fehlt es hier, da die Verhaltens- und Prüfpflicht der Beklagten als Presseunternehmen, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Kenntnis von der Rechtsverletzung durch die freien Mitarbeiter/die unmittelbaren Störer entstehen kann (BGH, BGHZ 191, 19 ff., Ziffer I 2 a).

Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete, objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. In der Regel begründet die vorangegangene, rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr Darlegungs- und beweispflichtig ist der Kläger. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 1004, Rn. 32).

Das Oberlandesgericht München hat im vorliegenden Fall im einstweiligen Verfügungsverfahren die Indizwirkung des erstmaligen rechtswidrigen Verstoßes verneint, da hier kein Regelfall gegeben sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Endurteil vom 18.12.2014 Bezug genommen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Landgericht München II im Hauptsacheverfahren an.

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt es tatrichterlicher Würdigung, ob Wiederholungsgefahr besteht oder nicht (BGH, NJW 2012, 3781). Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass bereits die einmalige unbefugte Handlung durch einen Störer die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. So hat er die Indizwirkung in der zitierten Entscheidung bei einem einmaligen unbefugten Abstellen des Fahrzeugs für 2 Stunden auf einem Grundstück des Klägers bejaht (BGH, a. a. O.). Allerdings galten diese Überlegungen des BGH für einen Zustandsstörer.

Im vorliegenden Fall ist die Störung der Beklagten allenfalls als mittelbare Störerin zuzurechnen. Die Beklagte hatte den Mitarbeitern lediglich einen allgemeinen Rechercheauftrag erteilt. Auf die obigen Ausführungen zur Störereigenschaft wird Bezug genommen. Aus diesem allgemeinen Rechercheauftrag zum „B. in der A.“ folgt aber nicht zwingend oder automatisch die von den beiden Mitarbeitern begangene Rechtsverletzung in Form des unbefugten Befahrens einer Privatstraße im Wald.

Die Beklagte - der Bayerische Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts - ist grundsätzlich nicht gehalten, jedes Handeln ihrer festen oder freien Mitarbeiter auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Die Beklagte war also im vorliegenden Fall nicht anlasslos gehalten, die Mitarbeiter explizit an das Nichtbefahren einer Privatstraße im Wald zu ermahnen. Hierfür gab es keinerlei Anhaltspunkte für die Beklagte.

Wird die Beklagte allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss die Beklagte auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (siehe BGH - Stiftparfüm - BGHZ 191, 19 ff.). Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Beklagten, deren Verletzung eine Wiederholungsfall begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in der ersten Verletzungshandlung der freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks, von welcher der Beklagte erst mit der Abmahnung bzw. Aufforderung der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Kenntnis erlangt, noch keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Unterlassungsanspruchs begründet (BGH, Stiftparfüm, a. a. O.). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung durch die Beklagte nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich.

Im vorliegenden Fall ist damit bei einer mittelbaren Störereigenschaft der Beklagten das erstmalige unbefugte Befahren von freien Mitarbeitern der Privatstraßen des Klägers nicht automatisch indiziert, dass der Bayerische Rundfunk diese Beeinträchtigung durch freie Mitarbeiter wiederholen lässt. Die Beklagte hat unmittelbar nach Kenntnis des von zwei Mitarbeitern begangenem Rechtsverstoß über die Rechtsabteilung alle beteiligten Kreise, wie z. B. die Redaktionen und entsprechenden Fachbereiche, über die rechtliche Situation rund um die Privatstraßen des Klägers informiert. So wurden die beiden betroffenen Redaktionen wie auch die Kreise dieser beiden Redaktionen tätig werdenden und mit der Thematik befassten festen wie freien Journalisten explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zufahrtstraße zu der Berggaststätte „B. in der A.“ um eine Privatstraße des Klägers handele, die nicht befahren werden darf. Auf die obigen Ausführungen hierzu unter Ziffer 1.2 wird verwiesen.

Die Pflicht zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen wurde damit erst ab Kenntnis vom Erstverstoß durch die freien Mitarbeiter begründet. Der Verhinderungspflicht wurde seitens der Beklagten nachgekommen. Danach ist keine vollendete Verletzung durch die Beklagte mehr erfolgt, so dass eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht begründet ist und auch mangels Vorliegens einer von der Beklagten begangenen Rechtsverletzung, die die Wiederholungsgefahr indizieren könnt, nicht gegeben ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.