Landgericht München II Endurteil, 09. Juni 2016 - 3 O 4791/14

published on 09/06/2016 00:00
Landgericht München II Endurteil, 09. Juni 2016 - 3 O 4791/14
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.932,38 € zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 15.204,38 € vom 29.08.14 bis 09.06.15 sowie aus 7.932,38 € seit 10.06.15 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 90% und die Klägerin 10%.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt weiteren materiellen Schadensersatz (privatärztliche Behandlungskosten und Taxifahrten zu Behandlungen) aufgrund Verkehrsunfalls.

Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 22.02.04 in Germering schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Es handelte sich für die Klägerin um einen Arbeitswegunfall. Mit Endurteil des Landgerichts München I vom 12.07.13, Gz.: 17 O 23601/08 wurde unter Ziffer II. die volle Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden materieller und immaterieller Art festgestellt (näher siehe Anlage K1, insoweit teilrechtskräftig). Hinsichtlich des Unfallhergangs, der Vielzahl der Verletzungen, der sieben Krankenhausaufenthalte und der verbliebenen Unfallfolgen auf unfallchirurgischem sowie nervenärztlichem Fachgebiet wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des genannten Urteils verwiesen. Bei der Klägerin verblieb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%. Die Rentenversicherung gewährte ab 01.04.04 Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit. Das Landgericht München I erkannte damals auch über Schmerzensgeld. Der Rechtsstreit über das Schmerzensgeld wurde jedoch im Wege der Berufung fortgesetzt und ist derzeit anhängig beim Oberlandesgericht München unter dem Gz.: 10 U 3313/13. In der Folgezeit regulierte die Beklagte zu Gunsten der Klägerin von dieser geltend gemachte Heilbehandlungskosten und Fahrtkosten bis einschließlich September 2012 (Anlagen K2 bis K16), stellte diese Praxis aber dann ab 22.01.13 ein (Anlage K 17.1 sowie 17.2). Die Beklagte stellte sich auf den Rechtsstandpunkt, dass Abrechnungen für Heilbehandlungen und Taxiabrechnungen bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, Körperschaft des öffentlichen Rechts (nachfolgend BGHW) einzureichen seien. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte erneut vor dem Landgericht München I unter dem Gz.: 19 O 15216/13 auf Schadensersatz beziehungsweise Erstattung dieser Kosten für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2012 und erwirkte ein zusprechendes und ebenfalls rechtkräftiges Endurteil (Anlage K18), auf das ebenfalls verwiesen wird. Das Landgericht München I stützte in den Entscheidungsgründen die Verurteilung allein auf die Tatsache, dass die Beklagte die in Anspruch genommenen Leistungen jahrelang anstandslos bezahlt hatte. Seit diesem Urteil rechnet die Klägerin ihre (Fahrt-)Kosten weitgehend mit der BGHW ab, insbesondere bei Leistungen von BG-Ärzten und BG-Einrichtungen, worauf die BGHW wiederum bei der Beklagten regressiert.

Mit der hiesigen Klage geltend gemacht sind jedoch von der Klägerin in Anspruch genommene Leistungen, die sie mit der Summe von 16.841,56 € beziffert, wie folgt:

„privatärztliche Behandlungen der Klägerin bei Frau Dr. M.R.:

Rechnung Dr. M.R. vom 15.04.13, Anlage K35, zu 1.448,65 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K36, zu 463,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 03.07.13, Anlage K37, zu 995,51 €,

hierzu Fahrtkosten, Anlage K38, zu 319,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 29.10.13, Anlage K 39 zu 1.400,22 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K40, zu 418,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 10.02.14, Anlage K 41 zu 1.167,48 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K42, zu 415,00 €,

Rechnung Dr. M.R. vom 03.04.14, Anlage K 43, zu 1.340,20 €,

hierzu Fahrtkosten, Anlage K44 zu 488,00 €,

(siehe Schriftsatz der Klägervertreterin vom 30.03.15 auf Seiten 6 bis 9, Bl. 39/42 d.A, osteopatische Behandlungen der Klägerin bei Hanna K. in Höhe von insgesamt bezifferten 5.222,00 € und diesbezüglichen Fahrtkosten in Höhe von insgesamt bezifferten 2.054,50 € (siehe näher Schriftsatz Klägervertreterin vom 30.03.15, Seiten 3 bis 6, 9 und 10, Bl. 36/39 und 42/43 d.A. Anlagen K45, K47, K49, K51, K53, K55, K57, K59, K61, K63, K65, K67, K69, K71, K73),

therapeutische Behandlungen für ausgleichende Punkt- und Meridianmassage (APM-Massage) bei der Physiotherapeutin W.-S., Rechnung vom 11.02.14, Anlage K75, zu 700,00 €,

hierzu Taxikosten, Anlage K76, zu 410,00 €,

(siehe Schriftsatz der Klägervertreterin vom 30.03.15 auf Seite 10, Bl. 43 d.A.).“

Alle diese Leistungen nahm die Klägerin aufgrund (privat) abgeschlossener Diestleistungsverträge mit den Behandlern in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch ihr früheres langjähriges Regulierungsverhalten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben, dass sie binde, zumal die medizinische Notwendigkeit der Kosten im Rechtsstreit vor dem Landgericht München I, 17 O 23601/08, durch zwei gerichtlich bestellte Sachverständige nachgewiesen worden sei. Sie behauptet, die privatärztliche Behandlung bei Frau Dr. M.R., einer Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sei vorliegend erforderlich gewesen. Dort sei sie zum einen auf der orthopädischen Seite im Sinne des Erhalts des Erreichten behandelt worden, zum anderen psychotherapeutisch wegen der posttraumatischen Belastungsstörung. Die Klägerin argumentiert, sie sei 4 Jahre lang in Einrichtungen der BG und von BG-Ärzten austherapiert worden. Die konservative Therapie biete keine weiteren Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung und Linderung der unfallbedingten Beeinträchtigungen, aber die Behandlung bei Frau Dr. M.R.. Dies sei daher ersatzfähig. Sie behauptet weiter, sie sei für die Fahrten zu den Behandlungen auf die Benutzung eines Taxis angewiesen (Bestätigung Anlage K30, Schreiben der Klägerin Anlage K31).

Mit Schriftsatz vom „16.06.2015“ (Bl. 49/51 d.A.), richtigerweise vom 09.07.15 (siehe Protokoll vom 09.07.15, Seite 2, Bl. 53 d.A.), erklärte die Klägerin die gesamten Behandlungs- und Fahrtkosten für die oben beschriebenen osteopatischen Behandlungen bei Hanna K. für erledigt (Bl. 49/51) vor dem Hintergrund, dass die BGHW die hier begehrten Kosten für Osteopathie nebst Fahrtkosten am 09.06.15 ohne Verordnung, rückwirkend und kulanzhalber übernahm. Die Klägerin beziffert diese Teilerledigung in der Hauptsacheforderung Höhe von 7.256,50 €. Die Beklagte schloss sich der Teilerledigterklärung nicht an.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.585,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.841,56 € seit 29.08.14 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 7.256,50 € erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert:

Wenn es sich um unfallbedingt medizinisch notwendige Behandlungskosten handele, sei die BGHW nach §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB VII eintrittspflichtig, dann seien die Ansprüche beim Entstehen (nicht erst bei Leistung) auf die BGHW übergegangen (§ 116 Abs. 1 SGB X) und der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Nach § 28 Abs. 1 SGB VII sei jede Tätigkeit der Ärzte zu erstatten, die erforderlich und zweckmäßig sei. Eine Kontingentierung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung gebe es nicht. Es spiele keine Rolle, ob die BG die Leistungen auch tatsächlich erbringe. Die gesetzliche Verpflichtung genüge. Es bleibe keine Lücke wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Notfalls müsse die Klägerin den Sozialrechtsweg gegen die BGHW beschreiten.

Wenn jedoch die Behandlungskosten medizinisch nicht notwendig gewesen seien oder nicht unfallbedingt und die BGHW nicht eintrittspflichtig sei, müsse auch die Beklagte nicht haften.

Die Klägerin argumentiert, dass Berufsgenossenschaften die freie Arztwahl eingeschränkt hätten. Es gelte das sogenannte Sachleistungsprinzip (§§ 26 Abs. 5, 28 Abs. 4 SGB VII), anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Berufsgenossenschaften seien daher nicht verpflichtet, privatärztliche Behandlungen (wie vorliegend geltend gemacht) zu erstatten. Soweit ein Sozialversicherter solche Kosten selbst zu tragen habe, komme damit auch ein Übergang auf den Träger der Heilbehandlung nach § 116 SGB X nicht in Betracht. Es sei falsch, dass keine Lücke verbleibe.

Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Einholung im Rahmen einer Anhörung protokollierter Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. N. und Dr. B. in der Sitzung vom 10.11.15 (Bl. 62/72 d.A.), worauf hinsichtlich der Feststellungen und Schlussfolgerung der Sachverständigen verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 18.03.16 wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und als Schlusstermin für Schriftsätze der 08.04.16 bestimmt (Bl. 89/91 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen, zuletzt den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 08.04.16 (Bl. 94/95 d.A.), sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.02.15 (Bl. 26/29 d.A.), 09.07.15 (Bl. 52/56 d.A.) und 10.11.15 (Bl. 62/72 d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist in Höhe von 7.932,38 € begründet und in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt. Dieser Konsequenz folgen die Zinsen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe von 7.932,38 € begründet. Die Haftung dem Grunde nach (§§ 7 Absatz 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) ist unstreitig.

1. Die Klageforderung ist nicht allein wegen der Existenz (Bindungswirkung) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I unter dem Gz.: 19 O 15216/13 (Anlage K18) zuzusprechen. Die tatsächlichen (Erforderlichkeit) und rechtlichen (gesetzlicher Forderungsübergang) Fragestellungen mögen zwar paralleler Art gewesen sein, sind jedoch Tatsachen, die von der Rechtskraftwirkung eines Urteils nicht erfasst sind und daher hier keine Bindungswirkung haben (siehe Zöller, ZPO, 31. Auflage, Vor § 322, Rd. 31 und 32). Zudem hat sich das Urteil zu den Fragestellungen auch nicht ausdrücklich eingelassen. Die dortige Argumentation, dass die Beklagte die in Anspruch genommenen Leistungen jahrelang anstandslos bezahlt hatte, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht fruchtbar zu machen, weil die Klägerin hier Leistungen begehrt, die zumindest weit überwiegend in einem Zeitraum nach dem 22.01.13 anfielen, dem Zeitpunkt, als sich die Beklagte von ihrer alten Praxishandhabung losgesagt hatte. Soweit die Klägerin anführt, die Beklagte habe durch ihr früheres langjähriges Regulierungsverhalten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben, dass sie binde, kann dem das Gericht für die Zukunft zumindest dahingehend nicht folgen, wenn und weil wie vorliegend diese Lossagung von der alten Praxis deutlich mitgeteilt wurde. Einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung früher rein kulanzhalber regulierter Leistungen gibt es schlichtweg nicht.

2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, und zwar schon deswegen, weil die Klägerin nach den Sozialgesetzen die Kosten der selbstbeschafften privatärztlichen Heilbehandlung von der BG nicht verlangen kann, darauf jedenfalls keinen Rechtsanspruch hat. Ein gesetzlicher Forderungsübergang derartiger Erstattungsansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X kann daher nicht stattgefunden haben.

a) § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII bestimmt, dass die Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, soweit das SGB VII oder das 9. Buch keine Abweichungen vorsehen. Richtig ist damit die Ansicht der Klägerin, dass schon wegen des Sachleistungsprinzips grundsätzlich privatärztliche Behandlungen durch die BG nicht zu erstatten sind (siehe hierzu Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, § 26 Rd. 5 SGB V, § 13, Rd. 5 - 7). Demnach kommen für Leistungen der Heilbehandlung und Teilhabe grundsätzlich nur Dienst- und Sachleistungen in Frage, weshalb kein Kostenerstattungsprinzip mit Rechtsanspruch auf Selbstbeschaffung von Leistungen mit Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Behandlungserbringer als Privatpatient und anschließender Kostenerstattung besteht. Selbst wenn die selbst beschaffte Maßnahme offensichtlich erforderlich und geeignet ist, also nach Art und Umfang in gleicher Weise vom Unfallversicherungsträger zu leisten gewesen wäre, ändert sich daran nichts, da anderenfalls dieser im Gesetz verankerte Naturalleistungsgrundsatz ins Leere liefe (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB VII, § 26 Rd. 5). Zwar kann der Unfallversicherungsträger aufgrund seiner Ermessensbefugnisse nach § 26 Abs. 5 SGB VII in Verbindung mit dem „alle geeigneten Mittel“-Gebot ausnahmsweise bei besonderen Umständen abweichend verfahren. Dies gilt aber nur, wenn er vor den beabsichtigten Behandlungen vorher darüber in Kenntnis gesetzt wird und er überhaupt die Möglichkeit erhält, sein Ermessen auszuüben. Einen Rechtsanspruch auf die nachträgliche Bezahlung selbst beschaffter Leistungen hat die Klägerin ohnehin nicht.

b) § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII sieht zwar vom Sachleistungsprinzip Ausnahmen vor durch das 9. Buch. Solche Ausnahmen sind vorgesehen in §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 53 Abs. 1 - 3 SGB IX (Kassler Kommentar, SGB V, § 13, Rd. 10). Diese Ausnahmen sind jedoch vorliegend nicht einschlägig, auch nicht § 53 Abs. 1 - 3 SGB IX hinsichtlich der Fahrtkosten. Denn durch die Verweisung des § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII als Ausnahme zum Sachleistungsgrundsatz des § 26 Abs. 4 Satz 1 SGB VII liegt auf der Hand, dass nur solche Fahrtkosten gemeint sein können, die aufgrund von Fahrten zu Ärzten entstehen, die wiederum von der BG in Ausübung des Sachleistungsprinzips zur Verfügung gestellt werden, oder Fahrkosten für die anderen Ausnahmefälle, nicht aber generell Fahrtkosten infolge Fahrten des Versicherten zu ohne weiteres von diesem selbst beschafften Maßnahmen.

c) Dieses generelle Sachleistungsprinzip mit nur sehr wenigen Ausnahmen unter den engen Tatbestandsvoraussetzungen findet zudem auch Stütze in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung. In einem Fall des Sozialgerichts Aachen, Urteil vom 17.03.2010, Az. S 8 U 71/09, wurden mit dieser Begründung der Ersatz selbst beschaffter privatärztlicher Leistungen abschlägig verbeschieden. Zugelassen hat das Bayerische Landessozialgericht den Ausnahmefall des § 13 Abs. 3 SGB V mit der Begründung, dass die BG die Deckung der Kosten einer dringlichen Operation vor Behandlungsbeginn zu Unrecht verweigert habe(Urteil vom 22.01.2008, Az. L 17 U 238/05, zitiert nach juris).

d) Im Zuge dessen ist die Ansicht der Beklagten, es könne keine Deckungslücke geben, falsch. Dies zeigt nicht nur der vorliegende Fall. Im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 03.04.2014 (Az. B 2 U 21/12 R, zitiert nach juris) hat das Bundessozialgericht unter Rn. 28 andeutet, dass es durchaus Leistungen geben kann, die beispielsweise von einem Krankenvollversicherungsvertrag erfasst werden, aber „nicht vom Leistungskatalog des SGB VII erfasst werden“ und daher der berufsgenossenschaftliche Unfallträger nicht eintrittspflichtig ist. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist es, zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (BGH NJW 2003, 3193, 3194, dort unter e) m.w.N.). Es ist daher vorliegend bei den von der Klägerin selbst beschafften Leistungen nur dann von einem gesetzlichen Forderungsübergang auf die BGHW nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auszugehen,wenn diese der Klägerin die selbst beschafften Leistungen tatsächlich erstattet, sei es auch in nachträglich ausgeübter Kulanz, wie es vorliegend bei den ursprünglich begehrten Behandlungs- und Fahrtkosten für die osteopatischen Behandlungen bei Hanna K. der Fall war, um eine Doppelentschädigung beziehungsweise Bereicherung der Klägerin zu vermeiden (siehe auch BGH NJW 2004, 3324, 3325 unter a)).

3. Die Klägerin kann die privatärztlichen Behandlungskosten bei Frau Dr. M.R. nebst Taxikosten nur zum Teil als medizinisch notwendig zur Erhaltung und Verbesserung des derzeitigen Gesundheitszustandes der Klägerin verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zuzusprechen sind nur 6.822,38 €.

a) Als notwendige Heilbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt. Grundsätzlich sind nur solche Behandlungen anzuerkennen, die nach Auffassung der Schulmedizin wissenschaftlich allgemein als erfolgversprechend anerkannt sind. Von diesem Grundsatz sind jedoch dann Ausnahmen zu machen, etwa wenn bei unheilbaren Krankheiten Behandlungsmethoden zur Linderung fehlen, wenn die Schulmedizin für ein bestimmtes Leiden zwar Behandlungsmethoden entwickelt hat, diese jedoch im konkreten Fall ungeeignet sind. Voraussetzung für angewandte „Außenseitermethoden“ ist, dass sie auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen und bei einer ex ante Betrachtung zumindest eine gewisse Aussicht auf Erfolg (Heilung, Linderung, Verhinderung von weiterer Verschlechterung) versprechen. Die Anforderungen an den möglichen Behandlungserfolg hängen vom Grad der Schwere der Verletzung/Erkrankung und den damit verbundenen Leiden des Geschädigten ab (ständige Rechtsprechung).

b) Die sachverständige Begutachtung durch die medizinischen Sachverständigen Dr. B. auf dem unfallchirurgischem Fachgebiet sowie Dr. N. auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet ergab nur eine teilweise medizinische Notwendigkeit. Hierzu wird verwiesen auf die Anhörung der beiden Sachverständigen in der Sitzung vom 10.11.15 (Bl. 63 ff. d.A.).

aa) Der Sachverständige Dr. B. konnte für sein Fachgebiet bestätigen, dass die Kosten für die symptomatische Schmerztherapie, die Akupunktur-Behandlung, die Chirotherapie, die Übungsbehandlung, die Osteopathie, sowie die Punkt- und Meridianmassage allesamt Maßnahmen zur Schmerzlinderung sind und von einer Ärztin für physikalische und rehabilitative Medizin (Frau Dr. M.R.) erbracht werden können. Es sind etablierte therapeutische Behandlungsmethoden und keine Außenseitermethoden. Sie können allein oder in kombinierter Anwendung zu einer Schmerzlinderung führen, dies ist erwiesen. Der Sachverständige Dr. B. konnte abschließend bestätigen, dass diese von Frau Dr. M.R. bei der Klägerin durchgeführten Maßnahmen in ein multimodales Konzept namens multimodale Schmerztherapie passen. Dass in diesem Verfahren auf eine Rückmeldung des Patienten abzustellen ist, welche der einzelnen Behandlungen verbessernde Wirkung zeigen oder nicht, liegt in der Natur der Sache. Insoweit glaubt das Gericht auch den Angaben der Klägerin in der Sitzung, dass die angewendeten Maßnahmen ihr Linderung verhalfen. Sie waren daher erforderlich.

bb) Nicht medizinisch erforderlich ist jedoch die von Frau Dr. M.R. angewendete EMDR-Methode. Sie wurde nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. N. im aktuellen Fall nicht in sinnvoller Weise angewendet. Der Sachverständige hatte den Eindruck, dass insoweit eine verselbständigte und automatisierte Behandlung ablief. Der Sache nach konnte der Sachverständige aus psychiatrischer Sicht keine PTBS bei der Klägerin bestätigen, aber eine Anpassungsstörung (mit von der Symptomatik her zumindest auftretenden Elementen einer PTBS). Unabhängig davon ist eine psychotherapeutische Behandlung in Form von EMDR grundsätzlich denkbar, aber nur im Rahmen aufgestellten Gesamtbehandlungsplanes, weil jedes psychotherapeutische Verfahren allgemein die Erstellung eines Gesamtbehandlungsplanes voraussetzt. So muss immer wieder ein psychopathologischer Befund erhoben werden und Behandlungsziele formuliert werden. Nach diesen Leitlinien bedarf EMDR regelhaft einer Einbettung in ein anderes psychotherapeutisches Verfahren, nämlich Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie. Des Weiteren sollte der die Methode anwendende Psychotherapeut über eine im Rahmen seiner Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten bzw. seiner Aus- oder Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder zum Facharzt für Psychotherapie erworbene Fachkunde in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie verfügen. Darüber hinaus sollte eine umfassende psychotraumatologische Kompetenz vorliegen, damit nämlich die Methode sinnvoll eingesetzt werden kann oder beispielsweise auch Kontraindikationen erkannt werden. Es kann also durchaus mal während der Behandlung zu einer Dekompensation kommen und da wäre die EMDR kontraindiziert. Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige Dr. N. einen solchen Gesamtbehandlungsplan mit der Formulierung konkreter Ziele nicht feststellen. Weder liegen aussagekräftige Behandlungsberichte mit psychopathologischen Befunden vor, noch ist hier die EMDR in ein anderes psychotherapeutisches Verfahren eingebettet (also verhaltenstherapeutisch oder tiefenpsychologisch). Schließlich verfügt Frau Dr. M.R. weder über eine Ausbildung oder Zusatzbezeichnung als Psychotherapeutin, noch hat sie einen erkennbaren Nachweis einer Ausbildung in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, noch ist sie Fachärztin psychosomatischer Medizin und Psychotherapie, noch ist sie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und ihre Qualifikation in Psychotraumatologie ist unklar. Sie befasst sich ausweislich ihrer eigenen Angaben im Internet mit Psychotraumatologie und gibt auch Kurse für Behandlung, hat aber keinen Nachweis, dass sie eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat.

Hinsichtlich der ansonsten von Frau Dr. M.R. angesetzten Verfahren, wie Homöopathie, TCM und Ähnliches konnte der Sachverständige Dr. N. eine gewisse Evidenz für die Wirksamkeit in diversen Studien bestätigen, so von Akupunktur bei diversen Schmerzzuständen, z. B. Fibromyalgie-Syndrom, Spannungskopfschmerz, Rückenschmerzen, wie auch den letztlichen Konsens unter den mit der Behandlung psychischer Erkrankungen befassten Fachgesellschaften, dass zumindest bei Patienten mit funktionellen oder somatoformen Körperbeschwerden erwogen werden kann, komplementäre Heilverfahren, wie Homöopathie, TCM oder Ähnliches zeitlich begrenzt einzusetzen, sofern diese Behandlungen sich in das Krankheitsmodell des Patienten schlüssig integrieren lassen. Auch hier tendierte der Sachverständige Dr. N. zwar dazu, dass dies dem Krankheitsmodell der Klägerin auch tatsächlich entspricht. Aber auch hier gilt, dass die komplementären Verfahren Bestandteil eines Gesamtbehandlungsplanes sein sollten. Die Wirksamkeit sollte regelmäßig überprüft werden. Denn in der Regel betrifft dies eine andere Patientengruppe, nämlich Patienten mit somatoformen Körperbeschwerden, also Patienten mit körperlichen Beschwerden auf Grund psychischer Ursache. Dies kann bei der Klägerin übertragen werden, also durchaus diese Behandlungen einsetzen, allerdings nicht unkontrolliert und unbefristet, im Rahmen eines zwingenden Behandlungsplans, einer Befunderhebung und Überprüfung eines Arztes, der die Grunderkrankung diagnostizieren kann. Dies ist bei Frau Dr. M.R. mangels Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder eine der oben genannten Zusatzbezeichnungen nicht der Fall.

Die therapeutischen Behandlungen für ausgleichende Punkt- und Meridianmassage, wie auch osteopathische Behandlungen (Frau K.) bestätigte der Sachverständige Dr. N. aus seiner Fachsicht ebenfalls als komplementäre Heilverfahren, die bei der Patientengruppe mit somatoformen Körperbeschwerden und auch bei der Klägerin grundsätzlich zum Einsatz kommen können, aber ebenfalls unter den genannten Bedingungen eines Behandlungsplans und der entsprechenden Fachkompetenz des verordnenden Arztes. Da diese Maßnahmen jedoch bereits aus unfallchirurgischer Sicht erforderlich sind (siehe oben Sachverständiger Dr. B.) hat die Klägerin deren medizinische Erforderlichkeit vorliegend nachgewiesen.

Dem Sachverständigen Dr. N. fiel abschließend die Unstimmigkeit auf, dass von Frau Dr. M.R. die GOÄ-Ziffern 804 und 806 abgerechnet wurden, psychiatrische Untersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei Frau Dr. M.R. diese Ausbildung nicht hat. Die EMDR-Behandlung wird abgerechnet unter Ziffer 30a GOÄ, eine Ziffer 30a in der GOÄ es nicht gibt, das „a“ wohl „analog“ bedeuten solle, dies eigentlich dann einzuführen wäre als „analog Ziffer 30“, dies jedoch ein homöopathisches Erstgespräch ist und nur einmal im Jahr abgerechnet werden darf, die EMDR aber auch kein Erstgespräch ist. EMDR müsste vielmehr abgerechnet werden wie Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologische Therapie, dies allerdings weniger Geld bringt. Vor diesem Hintergrund sind daher vorliegend Positionen mit den GOÄ-Ziffern 804, 806 oder 30a nicht medizinisch erforderlich und daher nicht ansatzfähig.

cc) Das Gericht folgt diesen beiden fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. B. und Dr. N. vollumfassend. Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ergebnisse und Bewertungen der Sachverständigen bestehen nicht. Die beiden Gutachter kennen die Klägerin schon aus ihren Begutachtungsaufträgen für die BGHW, haben die gesamten medizinischen Unterlagen in ihre Begutachtung einbezogen und ausgewertet. Die fachlich-medizinischen Zusammenhänge haben sie im Rahmen der Anhörung verständlich und nachvollziehbar erläutert, Nachfragen der Parteien klar und überzeugend beantwortet.

dd) Dass die Sachverständigen im Übrigen auf Frage des Beklagtenvertreters bestätigt haben, dass die Berufsgenossenschaften auch ihrerseits sehr gute Behandlungsmöglichkeiten wie die angesprochenen Therapien im Rahmen ihres Sachleistungsprinzips anbieten, ändert in rechtlicher Hinsicht nichts an der Tatsache der medizinischen Erforderlichkeit dieser Maßnahmen (außer EMDR und Homöopathie), damit an der Ersatzfähigkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Pflichtversicherung.

c) Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind damit folgende Kosten (in Summe 6.822,38 €) zu ersetzen.

aa) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 15.04.13, Anlage K 35, kann die Klägerin nur 836,09 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.448,65 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 120,65 € vom Behandlungstag 22.01.13, 33,51 € vom Behandlungstag 29.01.13, 20,10 € vom Behandlungstag 05.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 19.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 26.02.13, 33,51 € vom Behandlungstag 05.03.13, 183,61 € vom Behandlungstag 12.03.13, 120,65 € vom Behandlungstag 19.03.13, sowie 33,51 € vom Behandlungstag 26.03.13.

bb) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 03.07.13, Anlage K 37, kann die Klägerin nur 830,00 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 995,51 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 20,10 € vom Behandlungstag 23.04.13, 33,51 € vom Behandlungstag 30.04.13, 20,10 € vom Behandlungstag 28.05.13, sowie 91,80 € vom Behandlungstag 04.06.13.

cc) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 29.10.13, Anlage K 39, kann die Klägerin nur 1.106,61 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.400,22 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 30,84 € vom Behandlungstag 09.07.13, 30,84 € vom Behandlungstag 23.07.13, 120,65 € vom Behandlungstag 13.08.13, 33,51 € vom Behandlungstag 03.09.13, 46,93 € vom Behandlungstag 10.09.13, sowie 30,84 € vom Behandlungstag 01.10.13.

dd) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 05.02.14, Anlage K 41, kann die Klägerin nur 1.116,49 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.167,49 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 50,99 € vom Behandlungstag 03.12.13.

ee) Aus der Rechnung von Frau Dr. M.R. vom 03.0414, Anlage K 43, kann die Klägerin nur 830,19 € ersetzt verlangen. Vom Rechnungsbetrag über 1.340,20 € waren als nicht medizinisch erforderlich abzuziehen: 183,61 € vom Behandlungstag 21.01.14, 91,80 € vom Behandlungstag 11.03.14, 50,99 € vom Behandlungstag 18.03.14, sowie 183,61 € vom Behandlungstag 25.03.14.

ff) Die Klägerin kann die Taxifahrten für die Behandlungen zu Frau Dr. M.R. wie beantragt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Klägerin hat mit den entsprechenden Zusammenstellungen nebst einzelnen Taxibelegen die Entstehung der Kosten urkundlich nachgewiesen. Wie aus den Anlagen hervorgeht, handelte es sich um Behandlungen / Fahrten in München, so dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, überhöhte Fahrtkosten durch Fahrtkosten nach Kreuth abrechnen zu wollen. Nachgewiesen sind:

Anlage K 36 zu 463,00 €, Anlage K 38 zu 319,00 €, Anlage K 40 zu 418,00 €, Anlage K 42 zu 415,00 € sowie Anlage K 44 zu 488,00 €.

Zwar hat der Sachverständige Dr. B. in der Anhörung vom 10.11.15 noch seine fachliche Stellungnahme so abgegeben, dass er die Klägerin grundsätzlich für gehbehindert hält, aber nicht für so schwer, dass es ihr nicht zuzumuten wäre, gerade in München öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (Protokoll Seiten 9/10, Bl. 70/71 d.A.). Der Sachverständige Dr. B. hat jedoch in einer späteren gutachterlichen Stellungnahme für die BGHW (Anlage K87) die Verwendung eines Taxis aufgrund der eng getakteten Behandlungstermine der Klägerin an verschiedenen Orten in München dauerhaft für erforderlich gehalten, einem Umstand, dem in der Sitzung vom 11.10.15 noch keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde. Dem schließt sich das Gericht auch vorliegend an, weil bei der wertenden Betrachtung der Erforderlichkeit der Benutzung eines Taxis und der Zumutbarkeit von Alternativen für die Klägerin auch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Klägerin dauerhaft ein vielschichtiges Programm von Arztbehandlungen und Physiotherapie (im weitesten Sinne) nur zum Erhalt ihres Gesundheitszustandes absolvieren musste, auch in dem parallelen Empfang der oben beschriebenen Sachleistungen durch die BGHW (siehe zu den BGHW-Sachleistungen Schriftsatz Klägervertreterin vom 17.03.16, Seite 1, 4. Absatz, 1. Satz „Ergänzend…“, insoweit unstreitig). Es ist der Klägerin schon angesichts dieses Programms vorliegend nicht zuzumuten, auch nicht psychisch (Stichwort Anpassungsstörung, Sachverständigengutachten Dr. N.), zusätzliche Zeit ihres ohnehin seit dem Unfall sehr beschwerlichen Lebens mit Fußwegen und Wartezeiten zu/in öffentlichen Verkehrsmitteln zu vergeuden, selbst wenn sie dort einen Schwerbehindertensitz Platz beanspruchen kann. Hier ist auch zu sehen, dass allein die Einforderung eines Schwerbehindertensitzplatzes in den öffentlichen Verkehrsmitteln mittels Ausweis und erforderlichenfalls mündlichen Erläuterungen für den Betroffen nicht gerade als vergnüglich zu bezeichnen ist. Ob die Klägerin im Jahre 2010 aufgrund ihrer Gehbehinderung auch noch gestürzt ist (dies ist streitig), ist daher nicht mehr von Bedeutung und kann dahinstehen.

Dass im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung einzelne Positionen der Rechnung von Frau Dr. M.R. nicht ersatzfähig sind (EMDR und Homöopathie), ändert nichts an der Erforderlichkeit der ansonsten an diesen Tagen getätigten Behandlungen und kann daher die Ersatzfähigkeit der Taxikosten nicht zu Fall bringen.

4. Die Klägerin kann die Kosten der selbst beschafften Therapie für ausgleichende Punkt- und Meridian-Massage (APM-Massage) in Höhe von 700,00 € (Rechnung vom 11.02.14, Anlage K 75) nebst Taxikosten in Höhe von 410,00 € (Anlage K 76), in Summe also weitere 1.100,00 €, von der Beklagten verlangen. Die Behandlung war medizinisch erforderlich, wie der Sachverständige Dr. B. aus unfallchirurgischer Fachsicht in seiner Anhörung vom 10.11.15 überzeugend bestätigte (Protokoll Seite 3, Bl. 64 d.A. sowie oben unter I. 3. b) aa)). Hinsichtlich der vorliegenden Erforderlichkeit der Taxikosten wird verwiesen auf I. 3. c) ff).

5. Die Summe der unter 3. und 4. zugesprochenen Beträge ergibt 7.932,38 €. Dies ist der tenorierte Hauptsachebetrag unter I.

II.

Die Hauptsache ist in Höhe von weiteren 7.272,00 € erledigt. Dies war infolge der nur einseitigen Teilerledigungserklärung der Klägerin festzustellen. Es handelt sich um die von der Klägerin verauslagten Kosten der Osteopathie, nebst Fahrtkosten in Form von Taxikosten, urkundlich nachgewiesen mit den Anlagen K 45 bis K 74, bestehend aus den Einzelpositionen 322,00 €, 106,50 €, 350,00 €, 139,50 €, 350,00 €, 122,50 €, 350,00 €, 137,50 €, 350,00 €, 145,00 €, 350,00 €, 145,00 €, 350,00 €, 133,50 €, 350,00 €, 135,50 €, 350,00 €, 137,50 €, 350,00 €, 145,50 €, 350,00 €, 110,00 €, 350,00 €, 152,00 €, 350,00 €, 131,00 €, 350,00 €, 153,50 €, 350,00 € sowie 155,50 €. Die ursprüngliche Klage war insoweit zulässig und begründet, insbesondere medizinisch erforderlich, wie der Sachverständige Dr. B. aus unfallchirurgischer Fachsicht in seiner Anhörung vom 10.11.15 überzeugend bestätigte (Protokoll Seite 3, Bl. 64 d.A. sowie oben unter I. 3. b) aa)). Die tatsächliche Zahlung dieser Kosten durch die BGHW am 09.06.15 ohne Verordnung, rückwirkend und kulanzhalber war das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 02.01.15) und führte, wie oben unter I. 2. d) am Ende beschrieben, zum gesetzlichen Forderungsübergang auf die BGHW nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

III.

Die Entscheidung zu den Zinsen fußt auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des Verzuges waren unstreitig, insbesondere die eine Regulierung ablehenenden Schreiben der Beklagten vom 14.08.14 sowie 28.08.14 (Anlagen K 27 und K 28). Da die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 7.272,00 € für erledigt erledigt hat, nicht aber die dazugehörigen Zinsen, waren die Zinsen bis zum Erledigungsereignis am 09.06.15 aus 15.204,38 € (6.822,38 € + 1.110,00 € + 7.272,00 €) zuzusprechen, nachdem die ursprüngliche Klage auch hinsichtlich des Teilerledigungsbetrages von 7.272,00 € zulässig und begründet war (siehe II.), danach aus 7.932,38 € (6.822,38 € + 1.110,00 €).

IV.

Soweit nicht zugesprochen, war die Klage im Übrigen abzuweisen. Dies betrifft hauptsächlich die hier vorgenommenen Kürzungen der Rechnungen Dr. M.R., aber auch eine geringfügige Zuvielforderung, die rechnerisch unschlüssig blieb (siehe schon Protokoll vom 09.07.15, Seite 2, Bl. 53 d.A.).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 709 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 24/07/2015 00:00

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 3313/13 Im Namen des Volkes Verkündet am 24.07.2015 17 O 23601/08 LG München I Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Klägerin u
published on 03/04/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückver
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published on 22/12/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten vom 04.07.2016 gegen das Endurteil des LG München II vom 09.06.2016 (Az. 3 O 4791/14) wird zurückgewiesen. II. Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll
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Annotations

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.