Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 8. Mai 2018 wird bestätigt.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsklbger 30%, die Verfügungsbeklagte 70%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger, der mit der Verfügungsbeklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, begehrt die Duldung der Tätigkeitsaufnahme als Geschäftsführer bei einem Konkurrenzunternehmen nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsbeklagte produziert und vertreibt in ihrem Kerngeschäft hochwertige Marken-Brillengläser und Marken-Brillenfassungen. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten erstreckt sich ihr Geschäftsgegenstand auf die Herstellung und den Vertrieb von optischen und feinmechanischen Instrumenten und Geräten aller Art, von optischen Waren sowie Gegenständen ähnlicher Art sowie auf das Erbringen einschlägiger Dienstleistungen. Die hundertprozentige Tochtergesellschaft …H entwickelt und produziert ebenfalls Brillengläser als so genannte Handelsmarke, d.h. in einem niedrigeren Preissegment.
Der am ... 1961 geborene Verfügungskläger war zunächst von 1986-1998 als Fertigungsleiter für die Verfügungsbeklagte tätig. Von 2002-2014 bekleidete er die Position eines Geschäftsführers bei der …fl. Mit Wirkung zum 1. April 2014 wurde der Verfügungskläger zum Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten berufen, wobei er den internationalen Vertrieb verantwortete (Vertriebsgeschäftsführer - ^H). Seit 2016 war der Verfügungskläger nach einer durchgeführten Restrukturierung nicht mehr unmittelbar für das so genannte Eyewear-Geschäft (Brillenfassungen) zuständig, sondern im wesentlichen nur noch für das Geschäft mit Brillengläsern. Am 28.7.2017 wurde der Verfügungskläger mit Wirkung zum 31.7.2018 ordentlich gekündigt und sofort freigestellt.
Der Verfügungskläger beabsichtigt, ab dem 1. August 2018 die Funktion eines Geschäftsführers bei der Firma aufzunehmen. Diese Gesellschaft, die zur …H gehört, ist ebenfalls im Vertrieb von Gläsern und Brillenfassungen an Augenoptiker tätig.
Zwischen den Parteien besteht ein Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 13. Februar 2014 (Anlage AS 2), in welchem unter Ziffer 10.1 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbots geregelt ist. Unter dem 5.2.2016 haben die Parteien eine Änderungsvereinbarung geschlossen (Anlage AS 3). Zif. 2 der Änderungsvereinbarung enthält eine Änderung des Wettbewerbsverbots.
Die Zif. 2 lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden (einschließlich Übernahme einer Organstellung o.ä.). „Konkurrenzunternehmen“ meint jedes Unternehmen, welches sich in den gleichen Geschäftsfeldern wie die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Gesellschaft betätigt. Dies ist insbesondere die Produktion und der Vertrieb von Brillengläsern sowie der Vertrieb von Brillengestellen an Unternehmen (d.h. der Vertrieb an Endkunden ist nicht erfasst).(…)“
Der Verfügungskläger trägt vor, das nachvertragliche Wettbewerbsverbots sei unwirksam, da es zu weit gefasst sei und damit zu einer Übersicherung der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten und einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit des Verfügungsklägers führe. Durch dieses unternehmensbezogene Tätigkeitsverbot werde es dem Verfügungskläger unmöglich gemacht, während der Dauer von zwölf Monaten in irgendeiner Weise bei einem Produzenten von Brillengläsern oder Brillenfassungen tätig zu sein, und zwar unabhängig davon, ob die beabsichtigte Tätigkeit einen Bezug zu dem bisherigen Tätigkeitsbereich bei seinem früheren Arbeitgeber oder zu den dort betreuten Kunden aufweise. Diese weite Fassung des Wettbewerbsverbots gehe zum einen über die berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten hinaus und schränke zum anderen die Berufsfreiheit des Verfügungsklägers, der sein ganzes Berufsleben in der Optikbranche verbracht habe, unangemessen ein.“
Unwirksam sei auch das Tätigkeitsverbot für,, …|-Kunden“ sowie die Kunden- und Lieferantenschutzklausel. Die zugesagte Karenzentschädigung in Höhe von 150.000 € sei im Hinblick auf das bislang vereinbarte Jahres-Gehalt des Verfügungsklägers (Grundgehalt 300.000 € brutto zuzüglich variable Gergütung, die jährlich mindestens 102.000 € brutto beträgt) unzureichend, was ebenfalls zur Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots führe.
Im Hinblick auf die zum 1.8.2018 beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme bei einem Mitbewerber sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringlich.
Der Verfügungskläger hatte zunächst den Erlass folgender einstweiliger Verfügung beantragt,
I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Änderungsvereinbarung vom 5. Februar 2016 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot rechtsunwirksam ist.
II. Dem Antragsteller wird es vorläufig gestattet, die Antragsgegnerin hat es vorläufig zu dulden, dass der Antragsteller ab dem 1. August 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer der tätig wird.
III. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines a) Ordnungsgeldes (.) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine einstweilige Verfügung gegen die Beschäftigung des Antragstellers als Geschäftsführer der zu beantragen.
Das Gericht hatte zunächst mit Beschluss vom 13.3.2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat das Vericht mit Beschluss vom 8.5.2018 dieser teilweise abgeholfen und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Dem Antragsteller wird es vorläufig gestattet, ab dem 1. August 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache als Geschäftsführer der Firma …H tätig zu werden.
Der Verfügungsklägerin beantragt,
Die einstweilige Verfügung vom 8.5.2018 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
Die einstweilige Verfügung vom 8.5.2018 wird aufgehoben und der Erlaee einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei wirksam. Es diene dem Schutz der berechtigten Interessen der Verfügungsbeklagten und erschwere nicht die wirtschaftliche Betätigung des Verfügungsklägers unbillig nach Ort, Zeit und Vegenstand der Berufsausübung. Da das Wettbewerbsverbot auf Konkurrenzunternehmen beschränkt sei, habe das Verbot einer entsprechenden Tätigkeit automatisch einen Bezug zu den bei der Verfügungsbeklagten erworbenen Fachkompetenzen und ihren Kunden. Jegliche Tätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen habe damit einen Bezug zur Tätigkeit des Verfügungsklägers bei der Verfügungsbeklagten. Es sei auch völlig unrealistisch, dass Top-Führungskräfte wie der Verfügungskläger von einem Wettbewerber angestellt werden, um dort Tätigkeiten auszuüben, die keinen Bezug zu den vorher erworbenen Fachkompetenzen oder zu den Kunden des vorherigen Dienstherren oder Konkurrenten aufgewiesen. Würden Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion von der Veltung des Wettbewerbsverbots ausgenommen, könnte der Verfügungskläger sich als Sachbearbeiter bei einem Konkurrenzunternehmen anstellen lassen, seinen neuen Arbeitgeber gleichwohl faktisch in verantwortlicher Position unterstützen. Jedenfalls gelte auch hier, dass für den Fall, dass das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst sei, es keiner - verbotenen - geltungerhaltenden Reduktion bedürfe; die Regelungen seien vielmehr teilbar und in sich abgeschlossen, so dass auch für den Fall der Nichtigkeit einer Teilregelung der wirksame Rest eine sinnvolle Regelung ergebe, so dass die Nichtigkeit einer Teilregelung nicht zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots im Vanzen führe.
Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die anteilige Verfügung ist zu bestätigen, dass sie der Sach- und Rechtslage entspricht. I. Verfügungsanspruch
1. Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BVH grundsätzlich § 138 BVB in Verbindung mit Artikel 2, 12 VV (vergleiche unter anderem BVHZ 91,1; ZIP 2008,1719). Danach sind derartige Verbote nur zulässig, wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Unternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Vegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Veschäftsführers nicht unbillig erschweren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Veschäftsführer - im Vegensatz zu einem Handlungsgehilfen, für den §§ 74 ff HVB gelten, leichter in der Lage ist, sowohl in den Kundenkreis des Unternehmens einzubrechen und dessen Veschäftspartner an sich zu binden als auch Bezugsquellen des Unternehmens auszunutzen (BVH II ZR 129/83).
Der Umstand ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Karenzentschädigung versprochen ist, spielt nach der Rechtsprechung des BVH für die Beurteilung des zulässigen Umfangs eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes keine Rolle, da ein solches auch - im Vegensatz zu §§ 74 ff HVB - ohne Karenzentschädigung vereinbart werden kann.
Eine Wettbewerbsverbot, welches die zulässigen gegenständlichen - nicht zeitlichen - Vrenzen überschreitet, darf seitens des Verichts nicht auf das zulässige Maß zurückgeführt werden, da dies den den Verichten eingeräumten Vestaltungsspielraum überschreitet (BVH NJW 1997, 3089). Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverbot um Allgemeine Veschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BVB handeln würde - woran das Vericht zweifelt, da weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass die streitgegenständliche Klausel im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich in ihrem Kerngehalt zur Disposition gestellt wurde - wäre der Prüfungsmaßstab kein anderer, da im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BVB ebenfalls die oben genannten Vrundsätze heranzuziehen wären.
2. Die Kammer ist vorliegend der Ansicht, dass bei einer Abwägung der sich widerstreitenden Interessen das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist.
Die Parteien haben, soweit hier von Interesse, ein unternehmensbezogenes Tätigkeitsverbot vereinbart, welches umfassend ausgestaltet ist: liegt ein „Konkurrenzunternehmen“ im Sinne der Regelung vor, so ist dem Verfügungskläger untersagt,,weder in selbständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise“ für dieses Unternehmen tätig zu werden, unabhängig von der konkret ausgeübten Funktionen. Die in Klammern genannte,Übernahme einer Organstellung o.ä.“ ist als Beispiel erwähnt, wie sich auch dem Zusatz,o.ä.“ entnehmen lässt.
Das Wettbewerbsverbot umfasst durch seine umfassende Veltung auch Tätigkeiten, die keinen Bezug zu den vom Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten erlangten Kenntnisse und Verbindungen haben, an deren Schutz die Verfügungsbeklagte ein berechtigtes Interesse hat. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten, die keinen Bezug zu dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Verfügungsklägers haben (Vertrieb im weiteren Sinne) wie für Tätigkeiten, die untergeordnet, d.h. mit keiner Leitungsfunktion verbunden sind (so auch OLV Hamm, Urteil vom 14. Juli 2014 - 8 U 131/12; Scholz, Kommentar zum VmbH-Vesetz, 11. Auflage § 43 Rn. 177).
Die Kammer vermag letztlich der Argumentation der Verfügungsbeklagten, jegliche Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen weise per se einen Bezug zu der Tätigkeit bei der Verfügungsbeklagten auf, nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass ein Veschäftsführer nach außen für das gesamte Unternehmen verantwortlich ist, und damit nicht auszuschließen ist, dass er Kenntnisse auch außerhalb seines eigentlichen Tätigkeitsbereichs erworben hat, vermag die Prüfung nicht zu ersetzen, welche erworbenen Kenntnisse und Verbindungen so schützenswert sind, dass diese ein Tätigkeitsverbot begründen können. Je umfassender ein Tätigkeitsverbot ist, desto stärker greift dieses in die Berufsfreiheit des Verfügungsklägers ein. Dies wird vorliegend durch den Umstand verdeutlicht, dass der Verfügungskläger praktisch sein gesamtes Berufsleben in der Optikbranche verbracht hat und das Verbot in der vorliegenden Fassung einem weitgehenden „Berufsverbot“ gleichkäme.
Eine Beschränkung des vereinbarten Wettbewerbsverbots auf Tätigkeiten, deren Verbot zulässigerweise vereinbart werden könnte, wie beispielsweise die Übernahme einer Organstellung, kommt im Hinblick auf die oben dargestellten Vrundsätze nicht in Betracht.
Zum einen ist hier die gegenständliche Reichweite des Wettbewerbsverbotes zu beanstanden und nicht nur dessen zeitlicher Umfang, welcher sich mit zwölf Monaten im zulässigen Rahmen bewegt. Zum anderen kann das unternehmensbezogene Tätigkeitsverbot sprachlich nicht in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil aufgespalten werden. Die ausdrücklich erwähnte „Übernahme einer Organstellung“ ist nur als Beispiel des Tätigkeitsverbots genannt, welches in jeder „sonstigen Weise“ gilt. Anders wäre dies beispielsweise bei der räumlichen Erstreckung des Wettbewerbsverbots, welche unter Ziffer 10 (2) geregelt ist und ua. eine enumerative Aufzählung der Länder enthält, für die das Wettbewerbsverbot gelten soll, zu beurteilen.
Da das Wettbewerbsverbot folglich unwirksam ist, war dem Verfügungskläger die Tätigkeitsaufnahme bei der zu gestatten. Dieser Vestattung entspricht spiegelbildlich die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, diese Tätigkeit zu dulden.
II. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dringlich, da im Hinblick auf die ab 1. August 2018 beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme dem Verfügungskläger die Durchführung des Hauptverfahrens nicht zugemutet werden kann.
III. Nebenentscheidungen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Kammer beurteilt das Maß des Unterliegens des Verfügungsklägers hinsichtlich der Anträge, die inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurden, mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Verhältnis. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO. Streitwert: § 3 ZPO