Landgericht München II Endurteil, 02. Aug. 2016 - 1 O 2697/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Hauses 8. E., R. Straße 22, ausgehende Blendwirkung in Richtung der nordwestlich dazu gelegenen Maisonettewohnung der Kläger in ... E., Ai. An. ..., zu beseitigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. „Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch“ verurteilt, die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Hauses ... E., R.-str. 22, ausgehende Blendwirkung in Richtung der nordwestlich dazu gelegenen Maisonettewohnung „der Kläger“ in 8. E., Ai. An. 6, zu beseitigen.
II. „Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger“ € 1.086,23, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (eingetreten am 07.08.2014) zu bezahlen.
Klagabweisung
„In der Anlage übersandt wird ein Auszug aus dem Prospekt der Firma S. W. AG, dem Hersteller der Solaranlage, welche sich auf dem Dach der Beklagten befindet, aus dem hervor geht, daß durch die strukturierte Oberfläche des Frontglases es nur zu einer diffusen Reflektion kommt, die selbst bei direkter Sonneneinstrahlung ab einem Abstand von 20 m -welcher hier gegeben ist - nicht als Blendung, sondern als Aufhellung der Moduloberfläche ohne Blendung wahrgenommen wird.
Die Beklagten haben zudem dunkle, schwarze Module gewählt, um eine größtmögliche Absorption des Lichts zu gewährleisten“ (bei Anl. B).
Gründe
„Im Wesentlichen wird eine Belästigung durch Blendung nach diesem Verfahren dann als erheblich eingestuft, wenn diese an den betreffenden Immissionsorten (schutzwürdige Räume: Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume, Büros, Arbeitsräume usw.) die folgenden Werte überschreiten[t]:
– Astronomisch mögliche Einwirkdauer einer Blendung maximal 30 min/Tag und maximal 30 h/Jahr (bei durchschnittlichem deutschem Wetter bedeutet dies eine reale jährliche Einwirkdauer von ca. 8 h - bei Auftreten in der sonnigen Jahreszeit tendenziell mehr, in Herbst und Winter tendenziell weniger)
– Dabei werden Reflexionen jeweils dann als Blendung bewertet, wenn ihre Leuchtdichte über 100.000 cd/m liegt und der Reflex unter Blickwinkeldifferenzen > 10° zur Sonne gesehen wird.
– Bei kleineren Blickwinkeldifferenzen als 10° zwischen Reflex und Sonne werden beide Blendquellen gleichzeitig auf der Netzhaut eines Beobachters abgebildet. Dabei überlagert die um den Faktor ca. 50 höhere Leuchtdichte der Sonne den Reflex. So dass dieser in der Regel nicht mehr als eigene Blendquelle wahrgenommen wird.
Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens für diese Grenzwerte sind nicht festgelegt. Nach diesen Empfehlungen wären grundsätzlich auch stark vereinfachte Berechnungsverfahren unter der Annahme einer idealen Reflexion mit Einfallswinkel = Ausfallswinkel ohne Berücksichtigung der Reflexionseigenschaften der Reflexionsfläche zulässig, die je nach Situation und Berechnungsmethode teilweise stark abweichende Expositionszeiten ergeben können. Die nachfolgende Untersuchung wird mit einem komplexen Berech nungsverfahren auf Basis der ermittelten Reflexionsdaten durchgeführt, das mittlerweile seit ca. 14 Jahren angewendet und in einer Vielzahl von nachträglichen Messungen optimiert und verifiziert wurde.“
– Balkone, Terrassen und Gartensitzplätze
– die relevanten Bereiche in Räumen, von denen aus der Reflex durch Fenster oder Türen bei typischer Nutzung der Räume und in typischen Blickrichtungen zu sehen ist
– sicherheitsrelevante Bereiche in Gebäuden (z.B. eine Treppe oder andere mögliche Gefahrenquelle, bei der die Sehfähigkeit durch den Reflex beeinträchtigt wird)
– beeinträchtigte repräsentative Bereiche (z.B. Hotellobby oder Eingangsbereich einer Firma)
– bei Verkehrsteilnehmern Blendreflexionen innerhalb des für das Fahren relevanten Sichtfeldes. …
...
Die in den Berechnungen der Blendwirkung ermittelten Werte liegen sowohl zeitlich als auch in der Intensität deutlich über den gemäß dem angesetzten Bewertungsverfahren empfohlenen Grenzwerten. Die rechnerisch und meßtechnisch ermittelte Intensität der Blendreflexe übersteigt den Schwellten]wert je nach Zeit und Position des Beobachters um das ca. 11 … 28-fache. Auch die als noch zumutbares Maximum angesetzte tägliche und jährliche Expositionszeit (täglich: max. 30 min/Tag, jährlich: max 30 h/Jahr) wird mit Einwirkzeiten zwischen ca. 68 … 75 min/Tag und zwischen ca. 93 … 127 h/Jahr deutlich überschritten.
Auf Grundlage und bei Anwendung dieses Bewertungssystems ist hier von einer erheblichen Störung auszugehen.
...
Die ermittelten Blendwirkungen wirken sich vor allem im Treppenhaus besonders stark aus, weil hier eine relativ niedrige Umfeldhelligkeit herrscht. In der in dieser Situation vorliegenden teilweisen Dunkeladaptation sind die Schutzmechanismen im Auge stark reduziert (weit offene Pupille), so daß der Blick in einen Blendreflex mit hoher Intensität und mit hohem Kontrast eine deutlich stärkere physiologische Blendwirkung auslöst. Dies kann im Fall insbesondere beim Begehen der obersten Stufen, bei dem erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich ist und wo auch die Gefahr eines Sturzes am höchsten ist, durchaus zu gefährlichen Situationen führen.
..."
„Die obige Aussage [vgl. Beweisbeschluss vom, II. 1.] bezieht sich auf Aussagen eines einseitigen Schreibens der Firma Solarwatt, das in solchen Fällen sehr häufig als Beleg für eine angebliche und allgemeine Blendfreiheit von PV-Modulen verwendet wird und das auch der Gerichtsakte als Anlage beiliegt. Die Grundaussage dieses Schreibens ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Frontgläser von PV-iModulen sind in der Regel leicht strukturiert, weisen aber immer noch eine stark gerichtete Reflexion auf.
Es ist zwar richtig, daß die integralen Reflexionsgrade moderner Photovoltaikmodule in dem angegebenen Bereich von „max. 4-10%“ - bei modernen Typen eher im Bereich 2% … 3,5% - liegen. Diese Aussage hat jedoch für die Bewertung einer möglichen Blendwirkung keinerlei Relevanz. Der Reflexionsgrad beschreibt das einfache Verhältnis zwischen einfallendem und reflektiertem Licht und beinhaltet keine Informationen über die Richtungen des reflektierten Lichtes.
Für die Bewertung der Blendwirkung einer solchen Fläche muß betrachtet werden, wieviel Licht in eine bestimmte Richtung reflektiert wird. Eine Reflexion von z.B. den angegebenen 4% des eingestrahlten Lichtes in Richtung des Beobachters würde im worst ca-se bei einer Leuchtdichte der Sonnenscheibe von ca. 1,6 Mrd. cd/m2 eine Reflexleuchtdichte von 64 Mio cd/m2 bedeuten, was natürlich eine erhebliche Blendwirkung erzeugen würde.
Die Aussage, daß es bei solchen PV-Modulen „nur zu einer diffusen Reflexion komme, die selbst bei direkter Sonneneinstrahlung ab einem Abstand von 20 m nicht als Blendung, sondern als Aufhellung der Moduloberfläche ohne Blendung wahrgenommen werde“ ist unrealistisch. Eine leuchtende Fläche mit so hohen Leuchtdichten wird auch in sehr viel größeren Entfernungen als Blendwirkung mit physiologischen Effekten wahrgenommen.
Von der angesprochenen Antireflexbeschichtung (ARC - Anti Reflection Coating) ist im Datenblatt des verwendeten PV-Moduls nichts zu erkennen, so daß wir davon ausgehen, daß es sich hier um ein PV-Modul ohne ARC handelt. Grundsätzlich ist zu diesen Beschichtungen zu sagen, daß diese in erster Linie für eine erhöhte Wirtschaftlichkeit der Module entwickelt wurden. Die Reflexleuchtdichte wird durch solch eine Antireflexbeschichtung zwar stark gemindert - sie liegt in vielen Fällen jedoch noch deutlich über der Blendgrenze. Man kann also nicht davon ausgehen, daß PV-Module mit einer Antireflexbeschichtung generell blendfrei sind. Der Passus „Man könne auf die Anlage sehen, ohne die Augen zusammen zu kneifen.“ deckt sich nicht mit den Erfahrungen beim Ortstermin. Beim Blick in den Reflex zeigte sich eine starke Blendwirkung mit den natürlichen körpereigenen und unwillkürlichen Abwehrmechanismen (Zwang, die Augen zusammenzukneifen oder wegzuschauen, tränende Augen, Nachbilder, tanzende Punkte im Sichtfeld nach Blick in den Reflex, …). Dies wirkte sich besonders stark beim Blick aus der Tiefe der Räume, bei dem die Augen auf eine relativ niedrige Umfeldhelligkeit adaptiert sind, aus.“
„Strukturierte Oberflächen des Frontglases bewirken geringfügig höhere Wirkungsgrade bei schräg einfallendem Licht. Die Aussage, dass es bei solchen Modulen nur zu einer diffusen Reflexion komme, die nicht als Blendung wahrgenommen werde, ist nach Aussagen des Sachverständigen T. unrealistisch. Antireflexschichten dienen primär der Ertragssteigerung. Der Begriff ist so zu verstehen, dass möglichst wenig Reflexion stattfinden soll, sodass möglichst viel Licht auf die Zelle fällt und dort in elektrische Energie umgewandelt werden kann. Die Aussage man habe „dunkle, schwarze Module“ gewählt, um eine größtmögliche Absorption des Lichtes zu gewährleisten ist technisch korrekt. Der Unterschied zu „helleren, blauen Modulen“ liegt in einer Größenordnung von ca. 2% …"
„Der wirtschaftliche Verlust durch den Abbau der streitgegenständlichen Photovoltaikan-lage zum Stichtag 01.01.2016 wurde vom Sachverständigen [H.] auf 14.000 EUR, netto geschätzt.
Hierbei wurde berücksichtigt, dass ab dem Stichtag keine Einnahmen, Ausgaben, Kosten und Einsparungen mehr zu erwarten sind. Weiterhin ist berücksichtigt, dass durch den Abbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Kosten anfallen und dass das demontierte Material einen Wiederverkaufswert aufweist.
Den vorgetragenen zuzüglichen Verlust von 1.400 EUR jährlich sowie die Wertminderung der Immobilie kann der Sachverständige [H.] nicht nachvollziehen.
Die monatliche Einspeisevergütung und die Einsparung durch Direktverbrauch sind in der Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts für den Abbau der Anlage berücksichtigt.
Die Möglichkeiten einer anderen Aufständerung der Anlage sind theoretisch gegeben.
Eine praktische Umsetzbarkeit wäre noch zu prüfen. Die Kosten würden 4.000 EUR übersteigen. Ein Ertragsverlust von 30% ließe sich in einer entsprechend gewählten anderen Aufständerung vermeiden.“
(a) Sachverständige T. - soweit bedeutsam und nicht wiederholend:
„Es ist richtig, dass bereits beim Ortstermin etwas Bewölkung aufgezogen war, die meines Erachtens jedoch stärker geworden ist.
Letztlich hat dies aber keine Auswirkungen auf die Messergebnisse, da wir die relative Methode angewandt haben und entsprechend zurück gerechnet haben.
...
Es kann sein, dass wir an diesem Tag [15.04.2015] nicht mehr den Hauptreflex festgestellt haben, sondern den Rand der Reflexkeule.
Das würde allerdings die Ergebnisse nur kleiner als 10% verändern, und zwar hinsichtlich der Intensität ändern, die Zeit haben wir relativ genau ermittelt.
Die Werte liegen aber immer noch weit über dem Schwellenwert von 100.000 cd/m2.
...
Ich habe im Gutachten die Sonnenwanderung berücksichtigt, wie sich insbesondere aus den Abbildungen auf Seite 11 bzw. Seite 22 ergibt.
...
Diese Grafiken stellen die maximale mögliche Sonneneinstrahlung dar, immer unter der Voraussetzung, dass die Sonne auch tatsächlich scheint.
Wenn ich auf Seite 34 von 68 - 75 Minuten pro Tag Einwirkzeit spreche, dann handelt es sich um eine tatsächliche Einwirkzeit, vorausgesetzt, die Sonne scheint.
Der Jahreswert hingegen ist eher ein theoretischer Wert, weil ja nicht jeden Tag die Sonne scheint; dies ist in den Jahreswerten bereits berücksichtigt worden.
Theoretisch lässt sich die Störwirkung dadurch mindern, dass man die Fenster blickdicht macht. Dies dürfte allerdings nicht mit den üblichen Lebensgewohnheiten in derartigen Räumen übereinstimmen.
Gardinen oder Stores können die Blendwirkung nicht vollständig verhindern.
...
Wenn man die Sichtachse zur Blendung unterbricht, dann kann auch nichts blenden.
Auch auf dem Balkon könnte man mit einem relativ blickdichten Material die Blendwirkung entsprechend beseitigen.
...
Solche Blendwirkungen wirken auch, wenn sich der Reflex im peripheren Sichtfeld befindet. Insbesondere bei Aufenthalt in Innenräumen, bei denen das Auge auf niedrige Umgebungsleuchtdichten adaptiert ist, wirken Blendwirkungen stärker als z.B. im Außenbereich.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man, wenn man einen derartigen Raum betritt z.B. durch die Tür, der Blendwirkung ausweichen kann.
...
Meines Erachtens wird der Schwellenwert der Leuchtdichte soweit [richtig: so weit] überschritten, dass es auf das Alter der nutzenden Kläger nicht mehr ankommt.
...
Letztlich ändert sich an den Bewertungen nichts, egal ob die Fenster geöffnet oder geschlossen sind.
...
Wenn keine Photovoltaikanlage vorhanden ist, dann gibt es, außer der von der Sonne ausgehenden Blendwirkung, keine relevante Blendung.
Selbst eine hell gestrichene Hauswand hat allenfalls eine Leuchtdichte von 40.000 cd/m2.
Eine Kumulierung zwischen Photovoltaikanlage und Sonne besteht in den fraglichen Zeitpunkten nicht.
Bei der gegenständlichen Messung wurde durch eine Leuchtdichte-Kamera mit einem Messfeld von 1 Grad ausschließlich der Reflex auf der Photovoltaikanlage gemessen.
Äußere Einflüsse können damit ausgeschlossen werden.“
„Die praktische Umsetzbarkeit [der Möglichkeit einer anderen Aufständerung] wäre durch einen Handwerker zu prüfen, der ein genaues Aufmaß nehmen müsste, hier durch eine Solarfachkraft.
Die Möglichkeit einer anderen Aufständerung der Anlage ist theoretisch gegeben.
Ich verwiese hier auf das Bild 7 (Seite 18 Gutachten) bzw. anschaulicher Bild 8 (Seite 19).
Bei dem möglichen Umbau (siehe Bild 7 rechts oder Bild 8) müssten gegebenenfalls auch baurechtliche Vorschriften beachtet werden, die ich jedoch bisher nicht ermittelt habe.
Ich muss das Bild 7 bzw. das Bild 8 insoweit korrigieren, als ich zwei Module auf der Ostseite in Wegfall bringen müsste, weil im Bestand lediglich 22 Module vorhanden sind.
Es ist auch möglich, die Module auf der Ostseite des Daches liegend aufzubauen (dachparallel). Wie viele dann auf die Ostseite passen würden, kann ich nicht beantworten, das ist eine Frage des Aufmaßes. Jedenfalls passen derzeit nicht alle Module von der Westseite auf die Ostseite, wegen der Dachflächenfenster, wegen der Satellitenanlage und wegen der Schneefanggitter.
Ein Umsetzen der Module von der Westauf die Ostseite hat auf jeden Fall Einschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage, da die Module auf der Ostseite eine Eigennutzung eher am Vormittag ermöglichen und die Module auf der Westseite eine Eigennutzung eher am Nachmittag bzw. Abend ermöglichen.
Ich schätze die Kosten bei einer Umsetzung auf 4.000,00 € bis 10.000,00 €.
Wenn man lediglich wenige Module auf der Ostseite neu installiert und keine Module auf der Westseite belässt, dann wäre dies mit Kosten unter 4.000,00 € realisierbar.“
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.