1. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Klägerin die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG zur Erhebung der Anfechtungsklage entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings eingehalten haben.
Gemäß § 46 I Satz 2 WEG muss die Klage innerhalb eines Monats erhoben werden. Da die materielle Ausschlussfrist nach § 46 I Satz 2, Var. 1 WEG an die Klageerhebung anknüpft, kommt es gem. § 253 I ZPO für die Einhaltung der Monatsfrist auf die Zustellung der Klage an (vgl. Roth in Bärmann, 13. Aufl., Rn 77 zu § 46 WEG). Gem. § 167 ZPO reicht allerdings der rechtzeitige Eingang der Klage innerhalb der Monatsfrist des § 46 I Satz 2, Var. 1 WEG, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, Vorliegend ist die Klage noch am 09.08.2016 und damit innerhalb der am 16.08.2016 endenden Frist bei Gericht eingegangen.
Eine Zustellung „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO setzt voraus, dass sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen. Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (§ 12 I GKG) bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 5). Unberücksichtigt bleibt für die Frage, ob die Zustellung demnächst erwirkt worden ist, der Zeitraum von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klageerhebungsfrist des § 46 I Satz 2 WEG (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 5), vorliegend also bis zum Dienstag, den 16.08.2016. Weiterhin muss der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen, sondern kann die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich zunächst abwarten. Jedenfalls ein Untätigbleiben des Klägers über einen Zeitraum von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist stellt keine dem Kläger zurechenbare Zustellungsverzögerung dar und muss daher bei der Fristberechnung gleichfalls unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2015, Az: V ZR 203/15, juris Rn 13). Vorliegend wurde der Gerichtskostenvorschuss mit Schreiben vom 16.08.2016, welches dem Klägervertreter am 22.08.2016 zugestellt wurde, und damit noch innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Einreichung der Klage angefordert. Daher kann auch der Zeitablauf bis zum 22.08.2016 der Klägerin nicht als eine durch diese schuldhaft verursachte Verzögerung bei der Zustellung zugerechnet werden. Nach Zugang der Vorschussanforderung muss die Partei den Vorschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzahlen. Dabei muss sie jedoch nicht zwingend an demselben Tag tätig werden, bei dem bei ihr die Anforderung eingeht. In der Regel ist ihr vielmehr unter Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen und des benötigten Zeitraumes, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sogen und die Überweisung zu veranlassen, eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 9). Wird die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses dabei nicht der Partei persönlich, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt, ist, unabhängig davon, ob die Übersendung der Anforderung an den Anwalt zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, weiterhin der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand, der im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen ist, dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (BGH, Urteil vom 29.09.2017, Az: V ZR 103/16, juris Rn 13, 14). Vorliegend führt dies dazu, dass zunächst der Zeitraum vom 22.08.2016 bis einschließlich 25.08.2016 als der für die Prüfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei durch die Klägervertreter erforderliche Zeitaufwand und sodann der Zeitraum bis jedenfalls 01.09.2016 als der für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses der Partei zuzugestehende Zeitraum der Klägerin nicht als Zustellungsverzögerung angelastet werden kann. Der sodann verbleibende Zeitraum bis zum Eingang des Prozesskostenvorschusses bei Gericht am 15.09.2016 hält sich aber innerhalb der regelmäßig hinzunehmenden Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen, so dass unabhängig von der Frage, ob dieser Zeitraum der Klägerin vollumfänglich als durch diese veranlasste Zustellungsverzögerung zugerechnet werden kann, die Zustellung jedenfalls noch „demnächst“ i.S. des § 167 ZPO erfolgt sein dürfte.
2. Die seitens der Klägerin innerhalb der zweimonatigen Frist des § 46 I Satz 2 WEG zur Begründung der Anfechtungsklage erhobenen Rügen greifen indessen nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht durch. Gründe, aus denen sich eine Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 13.07.2016 ergeben könnten, sind überdies nicht ersichtlich.
2.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin dürfte der Beschlussgegenstand ausreichend in der Einladung zur Eigentümerversammlung bezeichnet worden sein i.S. des § 23 WEG. An die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes dürfen grundsätzlich keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist vielmehr erförderlich aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkung der Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. In der Regel genügt eine schlagwortartige Bezeichnung; die Wohnungseigentümer haben dann auch mit naheliegenden, mit der Bezeichnung eng verbundenen Beschlüssen zu rechnen (vgl. Merle in Bärmann, 13. Aufl., Rn 86 zu § 23 WEG). Aus der von der Klägerin als Anlage K 1 vorgelegten Tagesordnung zur Eigentümerversammlung die mit der Einladung versandt wurde, lässt sich mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass unter TOP 8 die Frage behandelt werden sollte, ob die drei Mülltonnenplätze entsprechend dem durch den Architekten ... erstellen Konzept zusammengelegt werden sollen. Dabei mussten die Eigentümer naheliegend damit rechnen, dass auch Abwandlungen zu dem erstellten Konzept, wie beispielsweise alternative Standorte des neuen Mülltonenplatzes diskutiert und beschlossen oder aber auch die Zusammenlegung ganz oder – wie hier letztlich erfolgt – teilweise abgelehnt würden und sich die Eigentümer für die Beibehaltung der bestehenden Mülltonnenplätze entscheiden wurden. Der tatsächlich gefasste Beschluss, wonach nur die Mülltonnenplätze der Häuser ... und ... zusammengelegt und der Mülltonnenplatz des Hauses ... bestehen bleiben und lediglich saniert werden soll, stellt im Ergebnis bezogen auf die Verlegung des Mülltonenplatzes des Hauses ... nichts anderes als eine teilweise Ablehnung des in der Einladung angekündigten Beschlussantrags dar.
2.2. Die beschlossene Zusammenlegung der Mülltonnenplätze der Häuser ... und ... dürfte, sofern sie nicht aufgrund öffentlicher Vorschriften erforderlich war, eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums beinhalten, die gemäß § 22 I WEG nur beschlossen werden kann, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ob vorliegend sämtliche durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigte Eigentümer dem Beschluß zugestimmt haben, kann nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin hat sich innerhalb der zweimonatigen Frist des § 461 Satz 2 WEG zur Begründung der Anfechtungsklage nicht gegen die Zusammenlegung der Mülltonnenplätze der Häuser... und eine damit einhergehende bauliche Veränderung gewendet. Sie hat sich vielmehr allein gegen die Beibehaltung des Müllplatzes des Hauses ... gewehrt und gleichfalls dessen Verlegung an einen zentralen Müllplatz verlangt. Die Beibehaltung des bereits vorhandenen Müllplatzes stellt jedoch keine bauliche Veränderung dar. Sie kann daher grundsätzlich auch mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Eine Verlegung auch des Müllplatzes des Hauses ..., wie sie die Klägerin begehrt, dürfte demgegenüber eine bauliche Veränderung darstellen, die gemäß § 22 I WEG nur verlangt werden kann, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Letzteres dürfte aber gerade nicht der Fall sein. Wie die Beklagten nämlich vorgetragen haben und von Klägerseite nicht bestritten wurde, waren aus dem Haus ... in der Versammlung vierzehn Eigentümer persönlich anwesend, von denen zwei gegen den streitgegenständlichen Beschluss gestimmt haben (vgl. die Klageerwiderung vom 14.11.2016), so dass, nachdem es ausweislich des Protokolls keine Enthaltungen gab, zwölf Eigentümer aus dem Haus ... für den streitgegenständlichen Beschluss und damit für die Beibehaltung des bestehenden Mülltonenplatzes des Hauses ... gestimmt haben müssen. Zumindest diese Eigentümer dürften durch die Verlegung des Mülltonnenplates auch einen Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG erleiden, weil dadurch ihr Weg zu den Mülltonnen sich verlängern würde.
2.3 Selbst es aufgrund der Mülltonnen vor dem Haus ... zu so erheblichen Geruchsbelästigungen in der Wohnung der Klägerin kommen sollte, dass die Eigentümer dazu verpflichtet wären, Maßnahmen zu ergreifen, um dies abzustellen, sei es aufgrund der sich aus § 21 III, IV, V Nr. 2 WEG ergebenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sei es aufgrund einer im Rahmen des § 22 I WEG vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. dazu Merle in Bärmann 13. Aufl., Rn 254 zum Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne und Rn 271 zum Anspruch auf Schaffung eines behindertengerechten Zugangs), dürfte sich daraus kein Anspruch der Klägerin und demzufolge auch keine Verpflichtung der Eigentümer zur Verlegung des vorhandenen Mülltonnenplatzes des Hauses ... an eine andere Stelle ergeben. Vielmehr wäre es Sache der Eigentümer zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme sie zur Eindämmung der Geruchsbelästigungen ergreifen wollen. Insoweit dürften neben der Verlegung des Mülltonenplatzes nämlich auch weitere Maßnahmen, wie die Verwendung anderer, weitgehend geschlossener Mülltonnen, der Bau einer Einhausung bzw. eines geschlossenen Mülltonnenhauses, in Betracht kommen. Bei der in diesem Rahmen dann vorzunehmenden Interessenabwägung wäre dann neben den Belästigungen der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin von Anfang an bekannt war, dass sich der Mülltonnenplatz in unmittelbarer Nähe des Fensters zu ihrer Wohnung befindet und sie daher gewisse Beeinträchtigungen grundsätzlich hinnehmen muss.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen fünf Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.