Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2018 - 7 O 4209/17
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei hat vor der Vollstreckungsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu zahlen.
Tatbestand
1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.
3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.
4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.
5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.
6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.
7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.
8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.
9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.
10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.
11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.
12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.
13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.
14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.
15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.
16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.
17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.
18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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1.der Klägerin eine Mitberechtigung an der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, einzuräumen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, im Patentregister einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin der Patentanmeldung geführt wird.
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2.der Klägerin eine Mitberechtigung an allen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangenen und hervorgehenden nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere der Europäischen Patentanmeldung EP 15763333, einzuräumen und gegenüber der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie den jeweiligen zuständigen Patentämtern, insbesondere dem Europäischen Patentamt, in die Umschreibung der aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen in den Patentregistern einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin von aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen geführt wird.
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3.der Klägerin schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, ob und welche nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangen sind unter Angabe der entsprechenden Länder / Regionen, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder / Inhaber sowie den jeweils benannten anwaltlichen Vertretern und allen laufenden Fristen.
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4.der Klägerin Kopien sämtlicher Korrespondenz zu der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490 und der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019 sowie allen aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen mit den benannten anwaltlichen Vertretern und den jeweiligen Patentämter vorzulegen.
II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unberechtigten Anmeldung, Offenlegung und Verwertung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gemäß Klageantrag Ziffer I.1 und 2 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu erstatten, einschließlich der aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden oder in sonstiger Weise von der Beklagten aus der Rechtsstellung als Anmelderin gezogenen Vorteile.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mittels geordnetem – auch elektronischem – Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen sowie Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte den Offenbarungsgehalt der in Klageantrag Ziffer I.1 und 2 bezeichneten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen seit dem 19. September 2016 selbst, zusammen mit Dritten oder durch Dritte verwertet hat, und zwar unter Angabe von
a) Kooperationspartnerschaften, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschriften der Kooperationspartner, Gegenstand der Kooperation, Ziele der Kooperation sowie bereits erzielten Ergebnissen;
b) technischen Weiterentwicklungen, aufgeschlüsselt nach Technikbereich, gewerblicher Anwendbarkeit, Stadium der Weiterentwicklung sowie bestehendem oder beabsichtigtem registerrechtlichen Schutz;
c) Art und Dauer der Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung, nämlich durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, jeweils im In- und Ausland; und d) dem Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und angebotene und vereinnahmte Verkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstigen Vermögensvorteilen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.
Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann - und wird regelmäßig - das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.
Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.
a. Inhalt der Patentanmeldung
1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.
3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.
4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.
5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.
6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.
7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.
8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.
9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.
10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.
11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.
12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.
13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.
14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.
15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.
16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.
17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.
18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.
Anspruch 1:
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
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1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
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2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
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3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), die den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
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1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
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2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
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3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40),
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4.wenigstens einer zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42),
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5.wenigstens einer Verbindungsanordnung, die die wenigstens eine erste fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) mit der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) verbindet.
Die wenigstens eine Verbindungsanordnung kann gemäß einer Ausführungsform wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement umfassen. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung miteinander koppeln. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann derart ausgebildet sein, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement von der ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung gelöst und in radialer Richtung entnommen werden kann. Um diese radiale Entnahme zu ermöglichen, ist das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement ohne Hinterschneidungen und ähnlichem ausgebildet. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt in axialer Richtung aufgrund seiner Scheibenform relativ wenig Bauraum. Die axiale Erstreckung des wenigstens einen scheibenförmigen Verbindungselements kann im Wesentlichen der axialen Erstreckung der Flanschabschnitte des ersten und des zweiten Flansches entsprechen. Durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt die Kupplungsvorrichtung insgesamt in axialer Richtung relativ wenig Bauraum. Ferner können durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement bzw. aufgrund der geringen Masse des scheibenförmigen Verbindungselements Unwuchten bei hohen Drehzahlen erheblich reduziert werden.
„Die Kupplungsvorrichtung 18 ist direkt mit dem Motor 14 und dem Getriebe 16 verbunden, d. h. die Kupplungsvorrichtung 18 ist zwischen dem Getriebe 16 und dem Motor 14 vorgesehen und damit antriebsseitig angeordnet. In diesem Fall ist nur der Motor 14 gefedert. Der Motor 14 zählt dementsprechend zur gefederten Masse. Man spricht in diesem Fall auch von einem teilabgefederten System.“
„Die Schienenfahrzeugräder 12 sind mit Querholmen 104 und Längsholmen 106 mit dem Fahrwerk 100 verbunden. Die Querholme 103 und die Längsholme 106 liegen abschnittsweise unterhalb der Achsen A1 der Räder 12.
III. Nebenentscheidung
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Annotations
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.