Landgericht München I Endurteil, 14. Juni 2016 - 5 O 18289/15

published on 14/06/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 14. Juni 2016 - 5 O 18289/15
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Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 EUR für vereinbarte noch nicht bezahlte Vergütung und Nebenforderung aus Architektenleistungen am Bauvorhaben ... gemäß § 648 a BGB zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten in Form der in §§ 232 ff BGB oder § 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten.

II. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 514.198,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB für noch nicht gezahltes Architektenhonorar.

Die Klägerin ist ein Architekturbüro.

Die Beklagte zu 1) ist eine Projektgesellschaft für die Revitalisierung des Bürogebäudes ... das nach Entkernung zu Studentenwohnungen neu ausgebaut werden sollte. Die Bauarbeiten sind nahezu fertiggestellt.

Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) beauftragte mit Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 die Klägerin gemäß § 1 des Vertrags und Anlage 2.1.1 zu dem Vertrag unter anderem mit folgenden Leistungen (Anlagen K1, K2, auszugsweise):

  • -„Mitwirken an den Verhandlungen und an der Herbeiführung der Bauverträge,

    -...

  • -Regelmäßige Begehung des Objektes zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung mit der Baugenehmigung, der funktionalen Generalunternehmerleistungsbeschreibung, sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften,

  • -Aufbauen und Führen einer Mängelliste,

  • -Erstellen eines Begehungsprotokolls und Übergabe an die Bauunternehmen, mit der Aufforderung, die festgestellten Mängel abzuarbeiten,

    -...

  • -Prüfen/Mitwirken bei der Abwehr von Nachtragsangeboten,

  • -Prüfen der Rechnungen der Bauunternehmer mit Leistungsstandfeststellungen,

  • -Organisation und Vorbereitung der Abnahme der Leistung und der Mitwirkung des Generalunternehmers, Feststellen der Mängel, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber,

  • -Überwachen der Beseitigung der Mängel nach Abnahme.“

Gemäß § 2, Ziffer 2.3 des Vertrags sollte die HOAI in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (2013) anzuwenden sein. Die Parteien vereinbarten in § 4 Ziffer 1 des Ingenieurvertrags ein Pauschalhonorar von 165.000,– EUR zzgl. MwSt.

Mit der 21. Abschlagsrechnung vom 25.09.2015 berechnete die Klägerin das Honorar nach Mindestsätzen der HOAI bei anrechenbaren Herstellungskosten von 21.037.253,– EUR, einem erbrachten Leistungsstand von 88 % in Höhe von 519.919,46 EUR netto und wies nach Abschlagszahlungen einen offenen Honoraranspruch von 383.084,16 EUR unter Berücksichtigung offener Rechnungsbeträge aus (Anlage K3).

Die Klägerin ließ die 21. Abschlagsrechnung der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 29.09.2015 übersenden, forderte Zahlung bis 30.10.2015 und verlangte eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von 514.198,20 EUR bis zum 13.10.2015 (Anlage K4).

Die Beklagte zu 1) wies mit Schreiben vom 05.10.2015 das Sicherungsverlangen zurück, weil für die beauftragten Leistungen keine Honorare nach HOAI gefordert werden könnten, vielmehr Projektsteuerungsleistungen beauftragt worden sein, auf welche die Regelung des § 648 a BGB nicht anwendbar sei (Anlage K10). Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 wurde die Beklagte zu 1) unter Setzung einer Nachfrist zum 06.11.2015 aufgefordert, die Sicherheit in genannter Höhe zu leisten (Anlage K32). Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2015 den streitgegenständlichen Ingenieurvertrag (Anlage K33). Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 übersandte die Klägerin der Beklagten die Honorarschlussrechnung vom 26.04.2016 mit einem offenen Honoraranspruch von 347.840,15 EUR und zzgl. offener Rechnungsbeträge gemäß Anlage in Höhe von 383.084,16 EUR (Anlage K34).

Im Oktober 2015 traten Feuchtigkeitsschäden an Decken der Bäder der Studentenwohnungen auf. Der Sachverständige ... stellte als Ursache fest, dass die Abdichtungen der Duschen fehlerhaft sind und nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Abdichtungen in 381 Studentenwohnungen müssen mit einem Aufwand von circa 3.000,– bis 4.000,– EUR netto pro Studentenwohnung erneuert werden. Mit Email vom 07.01.2016 zeigte die Beklagte zu 1) die Schäden unter anderem gegenüber der Klägerin an (Anlage K11).

Die Klägerin trägt vor, sie habe während der Leistungszeit die Mängelliste, zuletzt Stand 14.10.2015 (Anlage K13) erstellt und aktualisiert, die Ausführung der Tragwerksplanung überwacht, die Rohbauarbeiten kontrolliert, laufende Abschlagsrechnungen zu Dachabdichtungsarbeiten, Gussasphaltarbeiten sowie zu Ausbau- und Sanitärleistungen geprüft. Auf den Schriftsatz vom 29.01.2016, Seite 5 bis 13 wird insoweit Bezug genommen.

Bestritten werde, dass die Beklagte zu 1) andere Architekten und Ingenieure beauftragt habe. Die Klägerin habe jedoch keine Fachbauleitung erbracht und fordere insoweit auch weder Honorar noch eine Sicherheit.

Eine Vereinbarung im Februar 2015 sei nicht zustande gekommen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage B2) ein Angebot unterbreitet, das die Beklagte zu 1) nicht angenommen habe. Die Klägerin habe dies mit Schreiben vom 29.074.2015 (Anlage K5) klargestellt. Eine nachträgliche Vereinbarung zur Mindestsatzunterschreitung liege nicht vor. Im Übrigen seien zu diesem Zeitpunkt die Leistungen der Klägerin nicht beendet gewesen. Das Bauvorhaben sei in die Honorarzone IV einzuordnen (Anlage K37). Der erbrachte Leistungsstand für die Leistungsphasen 7 und 8 sei mit 91 % zu bewerten (Anlage K35). Die anrechenbaren Kosten betragen 23.597.878,– EUR (Anlage K36). Für ausstehendes Resthonorar wegen nicht erbrachter Leistungen nach Kündigung habe sich die Klägerin Personalkosten in Höhe von 66.935,02 EUR ersparen können.

Die Klägerin habe sämtliche Gewerke der Kostengruppe 300 begleitet und überwacht, ebenso die Außenanlagen.

Die Beklagte zu 1) sei mit Schriftsatz vom 29.07.2015 unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden, die aktuelle Kostenrechnung des Bauvorhabens vorzulegen. Die Klägerin habe daher die Baukosten für die anrechenbaren Kosten geschätzt.

Bestritten werde, dass die Beklagte zu 1) Zahlungen in Höhe von 360.683,05 EUR brutto für die streitgegenständlichen Leistungen geleistet habe. Die Zuordnung der Zahlungen und der Gesamtbetrag seien fehlerhaft. Neben dem streitgegenständlichen Ingenieurvertrag seien weitere Vereinbarungen zwischen den Parteien wegen zusätzlicher Leistungen getroffen worden, die nicht von der HOAI umfasst werden. Für die Zusatzleistungen seien vom Oktober 2013 bis Dezember 2014 insgesamt 18 gesonderte Rechnungen gestellt worden (Anlage K28). Hierauf seien 59.678,51 EUR brutto von der Beklagten zu 1) bezahlt worden (Anlage K29).

Im Februar 2015 habe die Beklagte zu 1) der Klägerin einen Zusatzauftrag für Dienstleistungen erteilt, der unabhängig vom Ingenieurvertrag mit einer Monatspauschale von 21.000,– EUR netto vergütet werden sollte. Mit Email vom 02.06.2015 habe die Beklagte zu 1) den Zusatzauftrag beendet (Anlage K30). Die Klägerin habe 4 Rechnungen vom Februar bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 99.960,– EUR brutto gestellt (Anlage K31). Die Beklagte zu 1) habe nur die ersten beiden Rechnungen bezahlt, so dass noch 49.980,– EUR brutto offen seien (Anlage K29). Auf den Schriftsatz vom 29.01.2016, Seite 16 bis 18 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin meint, dass sich aus den leistungsbestimmenden Regelungen des Ingenieurvertrags dessen werkvertraglicher Charakter ergebe. Die Leistungen der Klägerin haben nichts mit Projektsteuerungsleistungen gemäß AHO zu tun. Auf den Schriftsatz vom 29.01.2015, Seite 1 bis 4 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin sei im erheblichen Umfang mit Grundleistungen der Leistungsphasen 7 und 8 des § 34 HOAI 2013 beauftragt gewesen. Auf den Schriftsatz vom 29.01.2016, Seite 5 bis 9 wird insoweit Bezug genommen.

Schadensersatzansprüche wegen angeblich mangelhafter Objektüberwachung seien im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 514.198,20 EUR für vereinbarte und noch nicht bezahlte Vergütung und Nebenforderung aus Architektenleistungen am Bauvorhaben ... gemäß § 648 a BGB zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten in Form der in §§ 232 ff BGB oder § 648 a Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten entgegnen, dass im Februar 2015 die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer ... und die Beklagte zu 1), vertreten durch den Geschäftsführer ... für diese Leistungen eine pauschale Vergütung von 235.000,– EUR vereinbart haben, nachdem die Klägerin ihre Leistungen erbracht habe. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 02.02.2015 (Anlage B2). Auf den Schriftsatz vom 19.04.2016, Seite 14 bis 17 wird insoweit Bezug genommen.

Die Abrechnung der Klägerin nach Mindestsätzen sei falsch. Die Klägerin habe die Leistungen nicht zu den angegebenen Prozentsätzen erbracht. Die anrechenbaren Kosten seien überhöht. Die Leistungen der Klägerin haben sich nur auf Teilobjekte des Bauvorhabens, nämlich den Ausbau, die Baumeisterarbeiten und die Fassade bezogen. Auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.04.2016, Seite 18 bis 23 und 28.12.2015 wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagte habe Zahlungen in Höhe von 360.683,05 EUR brutto geleistet, zumindest jedoch Zahlungen in Höhe von 345.278,51 EUR wie sich aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.07.2015 ergebe (Anlage K5). Auf den Schriftsatz vom 19.04.2016, Seite 17, 23 wird insoweit Bezug genommen.

Die Beklagten machen wegen Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit den Feuchtigkeitsschäden ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass es sich bei dem Ingenieurvertrag um einen Dienstvertrag handelte, der nicht von erfolgsorientierten, werkvertraglichen Aufgaben geprägt sei. Auf die vertraglich vereinbarte Vergütung seien die Mindestsätze der HOAI nicht anwendbar. Die geschuldeten Ingenieurleistungen seien in der HOAI nicht beschrieben.

Die Klägerin habe keine Leistungen der Objekt- und Fachplanung gemäß Teil 3 und 4 der HOAI zu erbringen gehabt und auch nicht erbracht. Mit diesen Leistungen seien andere Architekten bzw. Ingenieure beauftragt worden. Die Klägerin habe Projektsteuerungs- und Unterstützungsleistungen für den Bauherrn zu erbringen gehabt.

Die Klägerin sei an die vereinbarte Pauschalvergütung gebunden. Die Beklagten haben auf die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung vertraut. Sie haben diese Kosten der Kalkulation der Mieten zugrunde gelegt.

Auf das Protokoll vom 03.05.2016 sowie auf die Schriftsätze der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gesamtschuldnerisch eine Bauhandwerkersicherung gemäß § 648 a BGB jedenfalls in Höhe von 514.198,20 EUR verlangen.

I.

Unstreitig ist zwischen den Parteien der Ingenieurvertrag vom 24.09.2013 zustande gekommen (Anlage K1, K2). Dieser Vertrag ist als Werkvertrag, auf welchen die HOAI in der Fassung vom 10.07.2013 anzuwenden ist (nachfolgend zitierte Vorschriften beziehen sich stets auf diese HOAI-Fassung), zu qualifizieren. Die Beschreibung der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Leistungsbild der Anlage 2.1.1 zum Ingenieurvertrag entspricht weitestgehend den Teilleistungen der Leistungsphasen 7 und 8 des § 34 III, IV HOAI in Verbindung mit der Anlage 10.1. Die beschriebenen und von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sind auch erfolgsbezogen.

II.

§ 648 a BGB ist uneingeschränkt auf Bauverträge, an denen Architekten und Ingenieure beteiligt sind, anzuwenden. Die Höhe der Sicherheit richtet sich nach der nicht gezahlten Vergütung. Sofern eine unzulässige Mindestsatzunterschreitung vorliegt, ist der als Unternehmer tätige Architekt/Ingenieur nicht gehindert, abweichend vom vertraglich fixierten Betrag unter Darlegung der Berechnung (§ 6 HOAI) das schlüssig abgerechnete Mindesthonorar seinem Sicherungsverlangen zugrunde zu legen. Ohne die tatsächlichen Streitfragen insoweit zu klären, hat das Gericht für die Bemessung der Sicherheit von einer unzulässigen Mindestsatzunterschreitung auszugehen (IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht, herausgegeben von Prof. Kniffka, BGB, § 648 a, Rn 211 bis 213).

Die Klägerin hat die Berechnung des Honorars für die Leistungen, die nach dem Ingenieurvertrag zu erbringen waren, in der 21. Abschlagsrechnung und in Verbindung mit dem Vortrag in den Schriftsätzen vom 12.10.2015 und 26.04.2016 schlüssig dargelegt. Die tatsächlichen und umstrittenen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs sind im Streit um die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zu klären (BGH vom 06.03.2014, VII ZR 349/12).

1. Die anrechenbaren Kosten durfte die Klägerin nach einer eigenen Kostenberechnung aufstellen, da ihr die Beklagten eine maßgebende, ggf. fortgeschriebene Kostenberechnung nicht zur Verfügung gestellt haben und die Klägerin mit der Leistungsphase 3 des § 34 HOAI, in welcher die Kostenberechnung zu erstellen ist, nicht beauftragt war. Die Beklagten haben der Kostenberechnung der Klägerin keine ggf. von einem anderen Auftragnehmer vorgelegte Kostenberechnung in substantiierter Weise entgegengehalten, so dass das bloße Bestreiten der Beklagten unbeachtlich ist (Locher, Koeble, Frik, HOAI, 12. Auflage, § 6, Rn 30; Anlagen K6, 36).

2. Die Einordnung der Baumaßnahme in die Honorarzone III, ggf. sogar in die Honorarzone IV (Anlage K37) entspricht der entsprechenden Zuordnung von Studentenhäusern in der Objektliste Gebäude zu § 35 I HOAI in Anlage 10.2. Die Zuordnungskriterien sind von der Klägerin schlüssig dargelegt worden.

3. Die erbrachten Teilleistungen und deren Bewertung sind von der Klägerin ebenfalls schlüssig dargelegt worden (Anlage K7, 35).

4. Ein Umbauzuschlag von 20 % kann gemäß §§ 36 I, 6 II Satz 4 HOAI gefordert werden.

5. Wenn gleich zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin zur Kündigung berechtigt war, durfte die Klägerin ihren Vergütungsanspruch gemäß § 648 a V Satz 2 BGB berechnen. Die Höhe der Vergütung für erbrachte Leistungen ist nach dem zuletzt maßgebenden schlüssigen Vortrag der Klägerin nach anrechenbaren Kosten von 23.597.878,– EUR, der Honorarzone IV Mindestsatz, erbrachten Teilleistungen der Leistungsphasen 7 und 8 im Wert von 27,02 Vomhundert (91 % von 29,7 Vomhundert; Anlage K35) und einem Umbauzuschlag von 20 % zu berechnen. Danach errechnet sich allein für erbrachte Leistungen schon ein Honoraranspruch von 913.430,34 EUR inklusive 19 % MwSt. (767.588,52 EUR netto). Auf das Honorar für Leistungen, die mit 2,68 Vomhundert nach der Kündigung noch zu erbringen gewesen wären, entfiele eine Nettovergütungsforderung von 76.133,88 EUR. Diese kann jedoch unberücksichtigt bleiben, da die von der Klägerin der Höhe nach geforderte Sicherheit bereits für die bereits erbrachten und nicht gezahlten Leistungen zu erbringen ist (siehe unten).

6. Von dem Honoraranspruch für erbrachte Leistungen nach dem Ingenieurvertrag sind Zahlungen der Beklagten in Höhe von nur 235.620,– EUR abzuziehen. Danach verbleibt immer noch ein zu sichernder Honoraranspruch von 677.810,34 EUR. Die Beklagten haben auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 29.07.2015 (Anlage K5) nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass auf die Leistungen nach dem Ingenieurvertrag darüber hinausgehende Zahlungen geleistet worden wären.

7. Im Streit um die Höhe der zu leistenden Sicherheit sind auch die Einwendungen der Beklagten zu einer angeblich nachträglichen Honorarvereinbarung im Februar 2015 und im Zusammenhang mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Feuchtigkeitsschäden nicht zu berücksichtigen.

III.

Die Beklagte zu 2) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) wie ein Gesamtschuldner.

B.

Die Entscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

C.

Der Streitwert wird auf 514.198,20 EUR festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI
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published on 06/03/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 28. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise
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Annotations

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Leistungsbild,
2.
die Honorarzone und
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.
den anrechenbaren Kosten,
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3.
den Leistungsphasen,
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

(3) (weggefallen)

(1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.

(2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion.

(3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume.

(4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.