Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Werbeblockers.
Die Klägerin ist das digitale Entertainmentunternehmen der ...-Gruppe. Sie betreibt die Webseiten ....de, ....de, ....de, ....de und vermarktet zahlreiche weitere Webseiten, unter anderem ...de und ....com.
Die Beklagte zu 1 ist eine von den Beklagten zu 2 und 3 gegründete Gesellschaft, die die vom Beklagten zu 3 entwickelte Werbeblocker-Software Adblock Plus vertreibt. Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 hat die Software Adblock Plus auch selber aktiv beworben.
Auf ihren Webseiten veröffentlicht die Klägerin überwiegend multimediale redaktionelle Inhalte, insbesondere Videos, Bilder und Texte. Die Plattformen der TV-Sender ...de, ...de, ....de und ...de gehören zu den reichweitenstärksten Internetangeboten in Deutschland. Die Webseiten sind für die Nutzer frei zugänglich. Die Klägerin erhält für das Integrieren und Veröffentlichen der Werbung von Dritten ein Entgelt und finanziert hierdurch ihr Angebot. Die Webseiten der Klägerin sind daher nahezu ausschließlich werbefinanziert. Auf ihren Webseiten steht jeweils am Ende der Seiten in einem „Footer“: „Diese Website finanziert sich durch Werbung. Bitte nutzen Sie keinen Werbeblocker!“ (Anlagenkonvolut K 28). Die Nutzungsbedingungen der Klägerin weisen in § 3 darauf hin, dass die angebotenen Inhalte urheberrechtlich geschützt seien, ihre Nutzung den geltenden Urheberrechten unterlägen und die Webseiten nicht ohne Zustimmung der Klägerin verändert, kopiert, wiederveröffentlicht, übertragen, verbreitet oder gespeichert werden dürften (Anlagenkonvolut K 29).
Die Software Adblock Plus (Anlage A/K 2; Quelltext Anlage K 3) ist eine Browsererweiterung, die für alle gängigen Internetbrowser angeboten wird. Download, Installation und Betrieb der Software sind für die Nutzer der Software unentgeltlich.
Bei dem Werbeblocker Adblock Plus handelt es sich nicht um einen technischen Filter. Die Software ist nicht in der Lage, eigenständig Werbung bzw. verschiedene Arten von Werbung zu erkennen und automatisch zu blockieren, vielmehr ist sie darauf angewiesen, dass ihr über eine Liste (Blacklist) vorgegeben wird, welche Webseiten bzw. welche Webseitenelemente blockiert werden sollen.
Der Nutzer kann grundsätzlich selber entscheiden, welche Filterregeln er anwenden möchte. Die Filterlisten sind frei zugänglich und frei editierbar und können theoretisch von jedem Internetnutzer mit den entsprechenden Computerkenntnissen individuell angepasst bzw. abgeändert und eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1 stellt den Nutzern jedoch auch Blockierlisten unentgeltlich zur Verfügung. Bei der Installation der Software Adblock Plus sind standardmäßig die von der Beklagten zu 1 bereitgestellte allgemeine Blacklist („Easylist“) und eine auf die jeweilige Sprache des Nutzers zugeschnittene Blacklist, in Deutschland die „Easylist Germany“ (eine entsprechend kombinierte Liste) voreingestellt (Anlagen K 4, K 2). Die zur Verfügung gestellten Blacklists werden auf den Servern der Beklagten zu 1 unter der Domain adblockplus.org bereitgehalten. Die Beklagte zu 1 besorgt regelmäßig Updates dieser Blacklists, die dann über ihre Server an die Softwarenutzer ausgespielt werden. Adblock Plus „überstimmt“ den Ladebefehl in Bezug auf Werbeelemente, deren Adressen auf der Blacklist verzeichnet sind. Die Blockade betrifft auch die Eigenwerbung von Webseiten (Anlage K 32).
Neben der voreingestellten Blacklist ist bei der Grundeinstellung von Adblock Plus auch eine Liste mit Ausnahmefiltern, eine so genannte „Whitelist“, voreingestellt. Wenn Webseiten in diese Weiße Liste aufgenommen werden, werden die Werbeinhalte dieser Seiten nicht mehr blockiert. Bei der Installation von Adblock Plus wird standardmäßig die Einstellung „einige nicht aufdringliche Werbung zulassen“ mit der dazugehörigen Whitelist konfiguriert (Anlagen K 15, K 16). Der Nutzer kann diese Funktion deaktivieren. Die Beklagte zu 1 besorgt außerdem regelmäßig Updates dieser Whitelist, die dann ebenfalls über ihre Server an die Nutzer ausgespielt werden. Adblock Plus ist der einzige Werbeblocker, der Werbung teilweise über eine Weiße Liste wieder freischaltet.
Die Aufnahme einer Webseite in die Whitelist setzt voraus, dass die Werbung der Webseite nach Meinung der Beklagten ihren Kriterien für „akzeptable“ Werbung entspricht, und sich der Webseitenbetreiber bzw. Vermarkter vertraglich dazu verpflichtet, auf den vorgesehenen Werbeflächen auch in Zukunft nur noch „akzeptable“ Werbung auszuspielen.
Es muss sich dabei nach den Kriterien der Beklagten zu 1
- um statische Werbung handeln,
- die nach Möglichkeit nur Text, und keine Aufmerksamkeit erregenden Bilder enthält,
- die die eigentlichen Webseiten-Inhalte nicht versteckt
- und die auch als Werbung gekennzeichnet ist.
(Auszug der Werbekriterien Anlage K 18/ Anlage B).
Die Beklagte zu 1 setzt ihre Kriterien für „akzeptable Werbung“ durch Whitelisting-Vereinbarungen mit dem jeweiligen Webseitenbetreiber durch. Teilweise fordert die Beklagte zu 1 für die Freischaltung von Werbung mittels der Whitelist ein Entgelt. Für „kleine und mittlere“ Webseiten und Blogs ist das Whitelisting kostenfrei. Die Beklagte zu 1 legt nicht für Außenstehende ersichtlich allgemein fest, wann eine Webseite klein oder mittelgroß ist. Von „großen“ Webseiten fordert die Beklagte zu 1 demgegenüber teilweise ein erlösabhängiges Entgelt, regelmäßig i.H.v. 30 % der durch das Whitelisting erzielten Werbeumsätze, teilweise Pauschalbeträge wie beispielsweise von ..., ... .
Die Beklagte zu 1 hat Whitelisting-Verträge mit mehr als tausend Webseitenbetreibern geschlossen. Nutzern von Adblock Plus wird Werbung nur dann angezeigt, wenn der Webseitenbetreiber auch eine Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 abgeschlossen hat. Sofern dies nicht der Fall ist, wird sämtliche Werbung auf den in der Blacklist genannten Webseiten blockiert, auch wenn diese Werbung den Kriterien der Beklagten zu 1 für „akzeptable Werbung“ entspricht. Dies führt dazu, dass die identische Werbung auf manchen Webseiten angezeigt wird, auf anderen nicht, je nachdem ob der Webseitenbetreiber eine solche Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 getroffen hat.
Ihren Vertragspartnern bietet die Beklagte zu 1 im Rahmen des Whitelisting eine sog. Fall-backLösung an. Diese ermöglicht es den Webseitenbetreibern, zwischen den Besuchern mit eingeschaltetem Adblock Plus und Besuchern ohne Adblock Plus zu unterscheiden, so dass Besucher mit Adblock Plus nur akzeptable Werbung sehen, die übrigen Internetnutzer demgegenüber jegliche Onlinewerbung.
Die Beklagte zu 1 bestimmt den Inhalt der Weißen Liste. Nutzer haben die Möglichkeit, sich in einem Forum, in dem Vorschläge für Werbekriterien sowie für das Whitelisting von Webseiten angekündigt werden, zu äußern. Eine Abstimmung über die Kriterien oder das Whitelisting findet nicht statt.
Die Suchergebnisseiten von ..., ..., ...de und ...de finden sich auf der Whitelist der Beklagten zu 1 (Anlage K 15). Soweit in den Kriterien der Beklagten zu 1 für „akzeptable Werbung“ festgelegt ist, welchen Umfang die Werbung einnehmen darf (beispielsweise bei einer über dem eigentlichen Seiteninhalt platzierten Werbung nicht mehr als 1/3 des mindestens vertikal verfügbaren Platzes), so wird speziell für Suchseiten eine Ausnahme gemacht („Gesponserte Suchergebnisse auf Suchseiten dürfen mehr Platz einnehmen.“, Anlage K 19). Daneben sind auch Affiliate-Hyperlinks nach den Kriterien der Beklagten zu 1 ausdrücklich von bestimmten Kennzeichnungspflichten ausgenommen („Anforderungen bezüglich Kennzeichnung und Platzierung treffen für in den Seiteninhalt eingebettete Hyperlinks mit Affiliate Referrer IDs nicht zu“, Anlage K 19).
Auf der Whitelist der Beklagten zu 1) finden sich unter anderem die Affiliate Hyperlinks der ... UG. Teilweise bestehen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und Gesellschaften auf der Whitelist. Seit 2001 ist ... über die Beteiligungsfirma ... zu ca. 44 % an der Beklagten zu 1 beteiligt. ... ist Investor und Berater der ... UG. Daneben ist er Mitbegründer und Gesellschafter der ... AG, die Domain-Parkinglösungen anbietet und deren Webseiten auf der Whitelist sind. Die ... AG ist eine Tochtergesellschaft der ... AG, zu der auch die ... AG gehört. Die ... AG betreibt unter anderem die Webseiten ...de, ....de und ....com, die sich auf der Whitelist finden.
Auf den Webseiten der Klägerin wird im Wesentlichen audiovisuelle Werbung vermarktet, also Spots und Animationen. Diese Werbeformate machen fast 100 % des gesamten Onlinewerbeinventars und der gesamten Onlinewerbeumsätze der Klägerin aus. Auf den Seiten der Klägerin wird nicht nur ein Großteil der Werbung blockiert, sondern beispielsweise auch der so genannte OBA-Icon, über den die Nutzer Informationen über nutzungsbasierte Onlinewerbung erhalten und solche Werbung steuern können (Anlage K 36).
Auf der Internetseite der Beklagten zu 1 https://adblockplus.org/ findet sich u.a. folgende Darstellung (Anlagen B 3, 62, 63):
„ Wie verdienen wir Geld?
Wir werden von einigen großen Firmen bezahlt, die unaufdringliche Werbung unterstützen, welche an der Initiative für Akzeptable Werbung teilnehmen möchten.
...
Warum brauchen wir Geld?
... GmbH die Firma hinter Adblock Plus, wurde gegründet um die Welt der Online-Werbung zu verändern. Das ist etwas, was eine Person nicht als Hobby betreiben kann.
...
Bei ... geht es jedoch nicht nur um Adblock Plus und akzeptable Werbung. Unsere Mission ist es, das Internet zu verbessern. Durch die Schaffung neuer Wege versuchen wir Herausgebern die Möglichkeit zu geben, mit dem Inhalt ihrer Website Geld zu verdienen, ohne ihre Nutzer zu befremden.
...
Werden Sie für Einträge in die Liste bezahlt?
Die Freischaltung ist für kleinere und mittlere Webseiten und Blogs kostenlos. Jedoch fordert die kontinuierliche Betreuung dieser Listen erheblichen Aufwand unsererseits und diese Aufgabe kann nicht vollständig von Freiwilligen übernommen werden, wie es etwa bei den gewöhnlichen Filterlisten der Fall ist. Daher werden wir von einigen größeren Parteien bezahlt, die unaufdringliche Werbung anzeigen und die an der Initiative für Akzeptable Werbung teilnehmen möchten. ...“
Auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1 adblockplus.org heißt es u.a.:
„Adblock Plus
Für ein Web ohne nervige Werbung
- Blockiert Banner, Pop-ups und Videowerbung - sogar auf Facebook und YouTube
- Unaufdringliche Werbung wird nicht blockiert, um Webseiten zu unterstützen (änderbar)
- Es ist kostenlos“
Folgt man dem Link „änderbar“, gelangt man auf die Unterseite „Akzeptable Werbung in Adblock Plus zulassen“. Dort wird unter der Überschrift „Aber ich hasse jede Werbung!“ für den jeweiligen Browser beschrieben, wie man die Funktion deaktivieren und damit jegliche Werbung, auch die von den Beklagten als „akzeptabel“ eingestufte Werbung, blockieren kann. Dort steht beispielsweise zum Browser Firefox:
„Firefox: Klicken Sie auf das Adblock Plus-Icon und wählen Sie den Punkt „Filtereinstellungen... “ aus. Entfernen Sie nun den Haken bei „Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen “ und schon ist die Funktion deaktiviert.“
Für den Browser Internet Explorer besteht diese Möglichkeit erst seit 13.08.2014. Zuvor wurde beim Internet Explorer sämtliche Werbung blockiert.
Auf die Unterseite „Akzeptable Werbung in Adblock Plus zulassen“ gelangt man außerdem, wenn man auf der Seite „Über Adblock Plus“, die allgemeine Informationen über Adblock Plus enthält, unter der Überschrift „ Was ist akzeptable Werbung?“ einem Link folgt, der sowohl im vorletzten als auch im letzten Satz dieses Absatzes enthalten ist („Wenn Sie keine Werbung sehen wollen, können Sie diese Funktion jederzeit deaktivieren. Weitere Infos findet man in unserem FAQ für akzeptable Werbung.“; Anlagenkonvolut K 11 Bl. 3, 4).
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1 mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Die Beklagte zu 1 hat sich nicht unterworfen.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten die Easylist Germany selber betreiben, pflegen und weiterentwickeln würden. Die Filterlisten würden nicht von unzähligen Freiwilligen erstellt und gepflegt, sondern nur von ganz wenigen Personen. Die Easylist Germany beispielsweise werde nur von drei Personen bearbeitet, wobei die Hauptarbeit von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ... unter dem Pseudonym „MonztA“ geleistet werde. Die Beklagten nähmen daher maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Listen und würden einen Mitarbeiter zur Betreuung und Weiterentwicklung der Easylist Germany beschäftigen. Schließlich hätten sie in den wichtigsten Internet-Foren ihren eigenen Mitarbeiter eingeschleust und würden dort die „Diskussion“ der (angeblichen) Community bestimmen. Zudem habe auch der Beklagte zu 3 die Filterlisten persönlich bearbeitet sowie Anweisungen für die Bearbeitung der Filterlisten erteilt. Die Autoren der Easylist seien daher nur ausführende Organe des Beklagten zu 3.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass einer erheblichen Anzahl der Nutzer nicht bekannt sei, dass bestimmte Werbung von einigen Webseitenbetreibern freigekauft worden sei und deshalb nicht blockiert werde, und dass andere Werbung, auch wenn sie „akzeptabel“ ist, (unstreitig) nicht blockiert wird.
Durch die Kriterien der Beklagten für „akzeptable Werbung“ werde der Großteil der derzeit in Deutschland praktizierten Werbung ausgeschlossen. Profiteure der von den Beklagten herbeigeführten Zwangsnormung der Werbung seien die Anbieter von Suchmaschinen, Preisvergleichs- oder Verkaufsportalen. Die Beklagte zu 1 habe die geforderten Werbestandards auf bestimmte finanzstarke bzw. den Beklagten nahestehende Unternehmen ausgerichtet. Die Kriterien würden sich an den Bedürfnissen von Suchmaschinenbetreibern und Anbietern von Hyperlink-Werbeformen orientieren. Für ... Firma ... UG seien die Whitelist-Kriterien sogar extra gelockert worden, indem für die Werbeform des regelmäßig in den redaktionellen Inhalt eingebetteten Affiliate- Hyperlinks nachträglich darauf verzichtet wurde, dass dieser deutlich durch das Wort „Werbung“ oder Vergleichbares als Werbung gekennzeichnet und klar vom Inhalt der Seite unterscheidbar sein müsse. Die Beklagte zu 1 fordere auch bei großen Webseiten teilweise keine Zahlungen für die Freischaltung, wie beispielsweise von ... . Von ..., ... habe sie lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Millionen US-Dollar gefordert, was nur 2,8 % des blockierten Umsatzes entspreche.
Bereits im Jahr 2010 sei Adblock Plus mit einem Marktanteil von 86 % in Deutschland der Marktführer unter den Werbeblockern gewesen (Anlage K 8), derzeit liege der Marktanteil bei rund 95 %.
Der Anteil der Nutzer in Deutschland, die Adblock Plus aktiv verwenden, läge zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei mindestens rund 20 % aller Internutzer. Unter Berücksichtigung der aktuellen Downloadzahlen sei von einer Steigerung der aktiven Adblock Plus Nutzer bis Ende 2014 auf 22,7 % der deutschen Internetnutzer auszugehen.
Diese Zahlen ergäben sich aus den eigenen Angaben der Beklagten. So hätten die Beklagten die Zahl der Adblock Plus-Nutzer in Deutschland mit über 10 Millionen beziffert, bereits danach liege der Anteil der Adblock Plus-Nutzer an der Gesamtheit der Internetnutzer in Deutschland somit bei mindestens 15 % bis 20 %. Die Beklagte zu 1 habe die Zahl der Adblock Plus Nutzer in Deutschland im Juni 2013 auf 9.455.000,- beziffert, was 14 % aller Internetnutzer in Deutschland entspreche (Twitterprofil der Beklagten Anlage K 57); nach eigenen Angaben sei der Anteil der aktiven Nutzer im Jahr 2013 um 49,6 % gewachsen. Der Anteil von 15 % bis 20 % der Internetnutzer ergebe sich zudem aus Angaben des Beklagten zu 2) in einem Interview vom Januar 2013 (Anlage K 58).
Auch in anderen Quellen werde die Zahl der Internetnutzer, die Adblock Plus nutzen, mit 15 bis 20 % (Magazin „INTERNET WORLD Business“ 21/14, Anlage K 68) bzw. 19 % (Nutzer der Easylist bzw. Easylist Germany in Deutschland nach Angaben des Unternehmens PageFair, Anlage K 69) beziffert. Da Adblock Plus nach den eigenen Angaben der Beklagten fast gar nicht für mobile Endgeräte (Tablet-Computer und Smartphones) benutzt werde, müssten die Downloadzahlen, aufgrund derer die Nutzerzahlen ermittelt werden, auch nicht durch eine Anzahl der Endgeräte geteilt werden. Diese Berechnung sei weiter nicht mit der - bestrittenen - Nutzung auf Rechnern am Arbeitsplatz oder einer - ebenfalls bestrittenen - Verwendung mehrerer Browser durch eine relevante Anzahl von Internetnutzern zu rechtfertigen. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1 die Anzahl der aktiven Nutzer in Deutschland selber mit 10 Millionen bzw. 15 % beziffert und sich insoweit nicht auf die Anzahl der Endgeräte bezogen (Broschüre Anlage K 10).
Messungen vom Frühjahr 2014 hätten ergeben, dass gerade die Webseiten der Klägerin erheblich betroffen seien, und dass zwischen 28 % und 34 % der Videoaufrufe durch einen Nutzer mit einem Werbeblocker erfolgen würden. Durch Adblock Plus würden 99 bis 100 % der Werbung auf den Seiten der Klägerin blockiert. Teilweise werde das Layout der Seiten im Übrigen beeinträchtigt, da sich die angrenzenden Seitenelemente verschieben würden. Wie die Blockade beispielsweise des Zertifizierungssymbols OBA-Icon zeige, greife die Software Adblock Plus wesentlich in den Funktionsablauf der Webseite ein.
Die Klägerin erleide durch Adblock Plus erhebliche Umsatzeinbußen. Beispielsweise sei allein auf der Seite www....de auf der Grundlage einer durchschnittlichen Adblocker-Rate von 18 % für das Jahr 2013 von nicht realisierten Umsätzen von 1,85 Millionen Euro auszugehen; dies entspreche 20 % des Gesamtwerbeumsatzes dieser Seite für das Jahr. Für das Jahr 2014 würden sich die Werbeeinnahmen, die die Klägerin auf den von ihr betriebenen Webseiten aufgrund von Werbeblockern nicht realisieren könne, auf 9,2 Millionen Euro summieren. Ein Großteil dieses Rückgangs sei von Adblock Plus zu verantworten im Hinblick auf dessen Marktanteil unter den Werbeblockern. Die Mitbewerber der Klägerin seien vergleichbar betroffen, wie beispielsweise die Webseiten großer Verlagshäuser wie der ..., der ... oder ...-Online, ebenso wie die Webseiten der anderen großen Privatsender wie beispielsweise der ...-Gruppe.
Es sei der Klägerin nicht möglich, die von ihr praktizierten Werbeformen durch solche Werbeformate zu ersetzen, die nach den Kriterien der Beklagten „akzeptabel“ sind, da sich Displaywerbung und Werbespots besonders gut zur Imagebildung und zur Erregung der Aufmerksamkeit eigneten, und da das Preisniveau für „akzeptable Werbung“ erheblich unter dem Preisniveau von Display- und Videowerbung liege. Eine Finanzierung von Webseiten mit hochwertigen multimedialen Inhalten wie derjenigen der Klägerin sei nur mit statischer Textwerbung nicht möglich.
Das Geschäftsmodell der frei zugänglichen, werbefinanzierten Webseiten sei insgesamt in seiner Existenz gefährdet. Die Beklagten würden auch Versuche der Webseitenbetreiber behindern, Nutzer durch redaktionelle Hinweise auf die Notwendigkeit der Onlinewerbung zur Aufrechterhaltung der Angebote hinzuweisen. So habe die Beklagte zu 1 mehrfach Versuche der Klägerin vereitelt, Adblock Plus-Nutzer mittels eines Videospots gezielt um eine Deaktivierung des Adblockers auf den Seiten der Klägerin zu bitten. Die Ausspielung solcher Videos werde immer wieder durch die Beklagte zu 1 verhindert.
Das Whitelist-System der Beklagten ziehe eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den am Whitelist-System teilnehmenden Betreibern werbefinanzierter Webseiten nach sich. Da sich durch die Whitelist-Vereinbarung alle verpflichten würden, bestimmte Formate nicht mehr zu schalten, werde innovativer Wettbewerb unterbunden, würden die verfügbaren Werbeinventare künstlich verknappt und so der Preis für „akzeptable“ Werbeinhalte zu Gunsten der Teilnehmer des Whitelist-Systems in die Höhe getrieben. Zugleich erfolge eine koordinierte Marktabschottung zu Lasten der Anbieter abweichender Werbeformate, insbesondere der Videowerbung, die nicht am Whitelistsystem teilnehmen, da ihnen ein immer kleiner werdender Teil der Reichweite verbleibe. Es sei zu vermuten, dass das System der Beklagten durch die Profiteure dieses Systems wie beispielsweise ..., ... gezielt gefördert werde. Insgesamt werde der Wettbewerb zwischen den Werbetreibenden geschwächt und es würde ein Standard für Onlinewerbung gesetzt, an dem sich die werbende Industrie und die Webseitenbetreiber notgedrungen ausrichten würden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Geschäftsmodell der Beklagten unzulässig sei.
Der mit Klageantrag Ziff. I.1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge zunächst aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG. Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sich die Klägerin und die Beklagte zu 1 beide an Internetnutzer wenden und ihre Einkünfte jeweils mit Werbeerlösen erzielen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall „Fernsehfee“ sei insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Eine gezielte Behinderung sei bereits aufgrund der Behinderungsabsicht der Beklagten anzunehmen, da die Beklagten mit der kostenlosen Verteilung des Werbeblockers das Ziel verfolgen würden, „nicht akzeptable“ Werbung gänzlich vom Markt zu drängen und der Klägerin diese Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Webseiten zu nehmen und ihre Marktstellung zu schwächen. Zudem liege eine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt des Mitbewerbers vor, da hier die Webseiten der Klägerin durch Adblock Plus sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrem Erscheinungsbild unmittelbar verändert und damit beschädigt würden. Eine gezielte Behinderung sei auch unter dem Aspekt zu bejahen, dass die Beklagten den Nutzern einen freien Zugang zu einer nicht umsonst angebotenen Leistung verschaffen und ihnen somit beim Erschleichen der Leistung helfen. Des Weiteren sei die gezielte Ausschaltung fremder Werbung regelmäßig unlauter. Die Beklagten würden die durch die kostenlose Abgabe von Adblock Plus angelockten Nutzer als Werkzeug dazu einsetzen, die Werbung auf den Webseiten auszuschalten und somit auch den Inhalt der Webseiten der Klägerin zu verfälschen. Es sei auch - anders als bei dem vom Bundesgerichtshof im Fall „Fernsehfee“ entschiedenen Sachverhalt - nicht von einer bewussten Entscheidung der Nutzer der Software, bestimmte Werbeformen auf bestimmten Webseiten nicht sehen zu wollen, auszugehen im Hinblick auf die unklaren und intransparenten Angaben zu Funktionsweise von Adblock Plus.
Schließlich liege eine unzulässige produktbezogene Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Grundrecht der Klägerin aus Artikel 5 I 2 GG vor, sowie in das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Artikel 5 I 2 GG derjenigen Internetnutzer, die Adblock Plus nicht verwenden. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung seien auch die Interessen der Allgemeinheit sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen wichtigen Beitrag zur Meinungsvielfalt erbringe, während des Geschäftsmodell der Beklagten rein destruktiv sei und dem Aufbau einer Blockadestellung diene, um Druck auf die Webseitenbetreiber auszuüben. Hierbei handele es sich um reine „Wegelagerei“.
Der mit Klageantrag Ziff. I.1.a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergebe sich auch aus §§ 3 I, 8 I UWG, da die Beklagten die Nutzer zur Verletzung des virtuellen Hausrechts der Klägerin verleiteten würden. Eine Webseite dürfe nur innerhalb der (konkludent) erteilten Nutzungserlaubnis, also im Rahmen des Üblichen, genutzt werden, der Betriebsablauf dürfe dadurch nicht gestört werden. Die von der Klägerin erteilte Nutzungserlaubnis umfasse im Hinblick auf den „Footer“ auf ihren Webseiten und im Hinblick auf § 3 der Nutzungsbedingungen erkennbar nur den Abruf der Webseiten einschließlich der angezeigten Werbung.
Außerdem liege eine allgemeine Marktstörung im Sinne von § 3 I UWG vor. Eine solche sei zum einen auf dem Markt der frei zugänglichen, werbefinanzierten multimedialen Onlineangebote mit (eigenen) redaktionellen Inhalten (Nutzermarkt) anzunehmen, zum anderen auf dem Onlinewerbemarkt, jedenfalls auf dem Markt für Onlinevideowerbung. Im Hinblick auf die hohe Verbreitung von Adblock Plus habe die Marktstörung auch längst alle Bagatellschwellen überschritten. Es bestehe daher die ernstliche Gefahr, dass der Vertrieb der Software der Beklagten die geschäftliche Tätigkeit der Betreiber von werbefinanzierten multimedialen Webseiten existenziell bedrohe. Die gegenwärtigen hohen Wachstumsraten von Werbeblockern im Allgemeinen und der Software der Beklagten in Speziellen sowie die hohe Nachahmungsgefahr seien zu berücksichtigen.
Für die Wettbewerbsverstöße sei die Beklagte zu 1 nach § 8 II UWG verantwortlich. Die Beklagten zu 2 und 3 würden als Geschäftsführer der GmbH persönlich für die begangenen Werbeverstöße haften, da sie die Rechtsverletzung selbst begangen bzw. jedenfalls von dieser Kenntnis und die Möglichkeit gehabt hätten, sie zu verhindern.
Den mit Hauptantrag Ziff. 1.1 .b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf § 97 I 1 UrhG. Die Beklagte zu 1 greife widerrechtlich in Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte der Klägerin ein, die Beklagten zu 2 und 3 nähmen an diesen Handlungen teil.
Es liege eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin gemäß § 87 b UrhG vor. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich um Datenbanken im Sinne von § 87 a I 1 UrhG im Hinblick auf die systematische und methodische - insbesondere nach Sendungen gegliederte - Anordnung der voneinander unabhängigen Daten und Elemente wie Videos, Texte, Fotos und Werbung, sowie die Tatsache, dass die klägerischen Webseiten - unstreitig - über einen elektronischen Programmführer und eine Suchfunktion verfügen und die Werbung den thematischen Umfeldern oder themenspezifischen Seitenrotationen angepasst wird. Ein Eingriff in die Rechte der Klägerin an der Datenbank durch die Nutzer der Software der Beklagten erfolge dadurch, dass sie diese im Wege der (Zwischen-)Speicherung der Webseiten im Arbeitsspeicher des Computers vervielfältigen im Sinne von § 87 b I 1 UrhG. Die Nutzung sei auch nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Werbeblockers führe zu einer Veränderung der Webseite und stelle daher keine normale Nutzung dar. Die berechtigten Interessen der Klägerin würden unzumutbar verletzt, da die an sich zulässige Nutzung und Verwertung auch unwesentlicher Teile bereits geeignet sei, die Amortisation der geschützten Investitionen zu beeinträchtigen.
Daneben werde das Datenbankwerkrecht der Klägerin aus § 4 II UrhG verletzt. Die Webseiten der Klägerin seien insgesamt (also redaktioneller Teil und Werbeteil) auch als Datenbankwerk im Sinne des § 4 II UrhG urheberrechtlich geschützt, die Auswahl und Anordnung der in ihnen enthaltenen Elemente beruhe auf einer eigenen schöpferischen Leistung der Klägerin. Diese bestehe insbesondere darin, dass sie nach von ihr festgelegten Kriterien bestimmte Sendungen aus dem umfangreichen ...-, ...- ...-Programm bzw. den ...-Sportsendungen ausgewählt habe, und sodann zur jeweiligen Sendung passende Informationen zusammengestellt habe, insbesondere im Hinblick auf den Nutzen und die Attraktivität für die Nutzer. Die schöpferische Leistung ergebe sich zudem aus der Anordnung der einzelnen Elemente, insbesondere der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten, wie beispielsweise das große Fenster im oberen Bereich der Startseiten von ...de und ...de, in dem automatisch wechselnd ausgewählte Sendungen angekündigt werden. Die Navigationsfunktionen und Schaltflächen seien individuell gestaltet (Anlagenkonvolut K 53). Die Nutzung der Webseiten der Klägerin unter Verwendung der Software der Beklagten greife in das Vervielfältigungs- und Bearbeitungsrecht der Klägerin ein und stelle eine Werkbeeinträchtigung dar, zudem werde das Urheberpersönlichkeitsrecht beeinträchtigt im Sinne von § 14 UrhG.
Diese Nutzungshandlungen seien wiederum nicht gerechtfertigt.
Die Webseiten der Klägerin seien in ihrer Gesamtheit auch als Multimediawerk geschützt, da sie sich durch eine individuelle Menüführung auszeichnen und sich auch in ihrer ästhetischen Gestaltung und Individualität der redaktionellen Inhalte von alltäglichen Webseiten abheben würden.
Schließlich würden auch Rechte aus § 69 c S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG verletzt. Bei den Webseiten der Klägerin handele es sich um Computerprogramme gemäß § 69 a UrhG, da sie - unstreitig - nicht nur HTML, sondern auch Java-Script, Flash, CSS, XML, JSON, sowie Bilder und Videos enthalten, und da sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung gemäß § 69 a III UrhG seien. In dieses Schutzrecht würden die Nutzer der Software der Beklagten widerrechtlich eingreifen durch Vervielfältigung (Laden in den Arbeitsspeicher des Computers beim Aufruf der Webseiten) im Sinne von § 69 c Nr. 1 UrhG und durch Umarbeitung gemäß § 69 c Nr. 2 UrhG in Form der Änderung des Ablaufs der geschützten Software, indem diejenigen Programmcodes, die für die Ausspielung von Werbeanzeigen verantwortlich sind, durch die Software der Beklagten unterdrückt und damit unbrauchbar gemacht werden. Schließlich werde das Computerprogramm entstellt im Sinne von § 14 UrhG. Die Nutzungshandlungen seien auch nicht nach § 69 d I UrhG zulässig, da sie nicht für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig seien. Die Klägerin habe die Arbeitsweise ihrer Webseiten vielmehr eindeutig dahingehend bestimmt, dass die Inhalte nur gemeinsam mit der entsprechenden Werbung ausgespielt werden.
Die Klägerin sei hinsichtlich aller dieser Rechte auch aktivlegitimiert, die Beklagten passivlegitimiert, es läge eine Beihilfe zu Rechtsverstößen der Nutzer vor. Die Nutzer würden vorsätzlich handeln, andernfalls sei eine mittelbare Täterschaft oder zumindest eine Störerhaftung der Beklagten anzunehmen.
Die Klägerin stützt die Hilfsanträge Ziff. I.2.a) und I.3 in erster Linie auf kartellrechtliche und nachrangig auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche.
Sie ist der Ansicht, dass der Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1 und Betreibern von Webseiten gegen das Kartellverbot gemäß Artikel 101 I AEUV bzw. § 1 GWB verstoße. Die Betreiber werbefinanzierter Webseiten würden sich durch den von der Beklagten zu 1 koordinierten sternförmigen Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen untereinander indirekt auf einen Katalog akzeptabler Werbeformen einigen, zudem würden sich die Teilnehmer des so geschaffenen Whitelistingsystems vor Konkurrenz durch die Anbieter „nicht akzeptabler“ Werbeformen schützen und die wirtschaftliche Grundlage des Geschäftsmodells der in den Vereinbarungen nicht beteiligten Konkurrenz gefährden. Die wettbewerbsschädigenden Wirkungen des Whitelistingsystems würden auch den nachgelagerten Wettbewerb zwischen den Werbungtreibenden lähmen und die Entwicklung innovativer Werbeformen verhindern. Die Whitelisting-Vereinbarungen seien aufgrund ihrer parallelen horizontalen Wirkungen als Vereinbarung zwischen Unternehmen gemäß Artikel 101 I AEUV/ § 1 GWB in Form eines sog. Sternvertrages zu qualifizieren. Die gleichförmige Verpflichtung der Webseitenbetreiber gegenüber der Beklagten zu 1) habe die gleiche Wirkung, wie wenn sich die Betreiber direkt untereinander über die Kriterien für die Zulassung von Werbung abstimmen würden. Im Übrigen läge jedenfalls eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung zwischen der Beklagten zu 1) und ihren jeweiligen Vertragspartnern vor.
Es könne auch keine Freistellung des Whitelisting-Systems nach § 2 I GWB bzw. Art. 101 III AEUV angenommen werden, vielmehr liege eine nicht freistellungsfähige Kernbeschränkung vor. Ein Beitrag der Beklagten zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zum sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt sei nicht erkennbar. Zudem läge eine Zwangsstandardisierung vor, die per se wettbewerbsbeschränkend und kartellwidrig sei. Dies werde auch deutlich, wenn man die Vorgaben der EU Kommission für Industriestandards betrachte, die vorliegend nicht eingehalten seien. Es bestehe kein fairer, zumutbarer und diskriminierungsfreier Zugang zur Norm, also zu einer Inanspruchnahme des Whitelisting der Beklagten zu 1, und die Beklagte zu 1 bevorzuge gezielt Unternehmen, die ihr nahe stünden.
Das Whitelistingsystem verstoße des Weiteren gegen das Verbot der Zwangsausübung gem. § 21 III Nr. 3 GWB sowie gegen das Verbot des § 21 II GWB, andere Unternehmen zu kartellrechtlich unerlaubtem Verhalten zu veranlassen. Die Beklagte zu 1 übe durch die kostenlose Verbreitung von Adblock Plus an Nutzer von Webseiten Druck auf die Webseitenbetreiber aus, eine kartellrechtswidrige Whitelistingvereinbarung abzuschließen.
Daneben verstoße die Beklagte zu 1 in mehrfacher Hinsicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß Artikel 102 AEUV, §§ 18, 19 GWB. Die Beklagte zu 1 habe eine marktbeherrschende Stellung. Der insoweit relevante Markt sei der deutsche Markt für die entgeltliche Freischaltung von Onlinewerbung gegenüber den Nutzern von Werbefiltern. Auf diesem Markt sei die Beklagte zu 1 Monopolistin der „Freischalt-Leistung“. Es gebe auch keine technische Schutzvorrichtung, die den Einsatz von Werbeblockern (vollständig) verhindern könnte.
Die Verbreitung von Werbefiltern und deren selektive Freischaltung gegen Entgelt begründe einen Behinderungsmissbrauch gemäß § 19 II Nr. 1 Alt. 1 GWB. Die gebotene Interessenabwägung falle schon angesichts der horizontalen Wirkungen des Whitelistingsystems zu Lasten der Beklagten aus. Die unmittelbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten der betroffenen Webseitenbetreiber sei unbillig, da durch Adblock Plus die wirtschaftliche Grundlage für werbefinanzierte Webseiten zerstört werde. Der Beklagten zu 1) gehe es alleine um die Verfolgung ihrer geschäftlichen Interessen und nicht darum, ihre Nutzer vor Beeinträchtigungen durch Werbung zu schützen.
Die Bevorzugung einzelner Unternehmen bei der Festlegung der Whitelistkriterien, wie beispielsweise von ..., ... oder der Firma ... UG, begründe darüber hinaus eine missbräuchliche Diskriminierung gemäß § 19 II Nr. 1 Alt. 2 GWB bzw. Artikel 102 lit. c AEUV. Während manche Unternehmen durch Sonderzahlungen oder aufgrund gesellschaftlicher Verbindungen durchsetzen könnten, dass ihre Werbeformen freischaltungsfähig seien, würden andere Werbeformen, insbesondere die audio-visuelle Werbung, generell von der Freischaltung ausgeschlossen. Darüber hinaus sei auch die intransparente Festsetzung der Freischaltungsentgelte als diskriminierend und missbräuchlich zu bewerten. Als marktbeherrschendes Unternehmen könne die Beklagte zu 1 nicht willkürlich von einigen ihrer Vertragspartner hohe Entgelte fordern - teilweise in Höhe von 30 % der Werbeeinnahmen, teilweise in Form einer Pauschalzahlung - und anderen Webseitenbetreibern die Freischaltung kostenlos gewähren. Unklar sei auch, was die Beklagte zu 1 unter „kleinen und mittleren“ Webseiten verstehe; eine Privilegierung dieser Webseiten sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, da die Entgelte in der Regel in einem prozentualen Anteil an den Werbeeinnahmen bestehen.
Die Differenzierung zwischen störender und akzeptabler Werbung stelle keine sachliche Rechtfertigung dar. Die Abgrenzungskriterien der Beklagten zu 1) seien vage und subjektiv und würden zudem zu Gunsten einzelner Unternehmen willkürlich abgeändert. Insbesondere sei nicht klar, was unter „aufmerksamkeitserregenden“ Bildern zu verstehen sei. Zudem seien Werbespots und Bilder nicht per se „nervig“, vielmehr sei auch das jeweilige Umfeld der Werbung zu berücksichtigen. Schließlich sei der regelmäßig von der Beklagten zu 1 verlangte Entgeltsatz von 30 % der Werbeeinnahmen völlig überhöht, die Forderung solcher Entgelte stelle einen Ausbeutungsmissbrauch gemäß Artikel 102 lit. a AEUV, § 19 II Nr. 2 GWB dar. Für eine sachliche Rechtfertigung einer Erlösbeteiligung fehle jeder vernünftige Anknüpfungspunkt. Provisionen und Umsatzbeteiligungen würden normalerweise für eine Absatzhilfe gewährt, die Beklagte zu 1 unterstütze aber die Webseitenbetreiber nicht bei der Vermarktung, sondern fordere eine Beteiligung vielmehr für den Verzicht auf eine von ihr verursachte Störung des Betriebs der Klägerin. Insbesondere erschließe das Whitelisting der Klägerin keine neuen Nutzerkreise. Ein behaupteter - tatsächlich jedoch sehr geringer - Aufwand für das Whitelisting rechtfertige keine laufende Erlösbeteiligung in dieser Höhe.
Daher seien die unter Verstoß gegen das Kartellverbot geschlossenen Whitelisting-Verträge nichtig gemäß Artikel 101 II AEUV bzw. § 1 GWB i. V. m. § 134 BGB. Die Beklagten seien gemäß § 33 I GWB gegenüber der Klägerin zur Unterlassung der Durchführung des Whitelisting-Geschäftsmodells (Hilfsantrag Ziff. I.2.a) und des Abschlusses weiterer Whitelisting-Vereinbarungen (Hilfsantrag Ziff. I.3) verpflichtet. Die Beklagten seien jedenfalls dazu verpflichtet, ihre missbräuchlich überhöhten Entgeltforderungen für das Whitelisting zu unterlassen (Hilfsantrag Ziff. I.2.b)).
Für die Beklagten zu 2) und zu 3) folge ihre Haftung aus ihrer Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie aus ihrer persönlichen Mitwirkung.
Nachrangig werde der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) auf Lauterkeitsrecht gestützt, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG wegen gezielter Behinderung zu. Neben die bereits zur Begründung des Hauptantrags herangezogenen Aspekte träten in Bezug auf den Hilfsantrag noch die weiteren Unlauterkeitsgründe der Diskriminierung und des Boykottaufrufs. Die Beklagten hätten es sich zum Ziel gemacht, „nicht akzeptable“ Werbung aus dem Netz zu verdrängen, was sich zwangsläufig auf diejenigen Webseitenbetreiber - wie die Klägerin - auswirke, die auf diese Werbeformen besonders angewiesenen seien. Diese würden hierdurch diskriminiert. Durch die Bewerbung, das Angebot und den Vertrieb der Software riefen die Beklagten zudem gegenüber den Internetnutzern dazu auf, „nicht akzeptable“ Werbung zu blockieren und damit zwangsläufig die Betreiber werbefinanzierter Webseiten, also eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Unternehmen, zu boykottieren bzw. erheblich zu stören. Die kostenlose Abgabe der Software sei zur Beeinflussung der Willensentscheidung der Adressaten geeignet. Ein Boykottaufruf zu Wettbewerbszwecken sei grundsätzlich unlauter, Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar.
Schließlich liege eine unzulässige produktbezogene Behinderung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in Grundrechte vor, wobei im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Geschäftsmodells der Beklagten gehe, dass die Blockade der Werbung in diskriminierender Weise stattfinde, den Vertragspartnern der Whitelisting-Vereinbarungen ein erheblicher Wettbewerbsvorteil verschafft werde, die Kriterien unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung einseitig in einem intransparenten Verfahren bestimmt würden und die Werbekriterien aufgrund ihrer Einteilung in gute und schlechte Werbung eine herabsetzende Wirkung hätten. Die Klägerin habe jedoch wie alle Werbetreibenden ein berechtigtes Interesse an kreativer und aufmerksamkeitswirksamer Werbung, die Ausdruck ihrer Grundrechte aus Artikel 5 GG sei.
Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag Ziff. I.2.b) in erster Linie auf kartellrechtliche Ansprüche (§ 33 I GWB i. V. m. Artikel 101 AEUV, § 1 GWB sowie Artikel 102 AEUV, §§ 18, 19, 21 II GWB) sowie nachrangig auf §§ 3 I, 8 I UWG. Neben den zum Hauptantrag ausgeführten wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten träten im Hinblick auf die Entgeltforderung der Beklagten noch weitere Unlauterkeitsmomente hinzu. Die Forderung des Entgelts für die Freischaltung nach vorangehender Blockade stelle ein unzulässiges, wettbewerbswidriges Schmarotzen dar. Die Beklagten würden fremde Leistungsbeziehungen ausnutzen, ohne einen eigenen Beitrag zu diesen zu leisten; in die Austauschbeziehung der Klägerin und der Nutzer würden sich die Beklagten einschalten, ohne die Nutzer ausreichend aufzuklären. Insoweit handele es sich um ein parasitäres Verhalten.
Der Unterlassungsanspruch folge auch aus §§ 3 I, 4 Nr. 10, 8 I UWG unter dem Gesichtspunkt der Preisdiskriminierung. Eine Preisdiskriminierung sei unlauter, sofern sie in der Absicht vorgenommen werde, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies sei hier der Fall.
Schließlich würden die Beklagten unangemessenen Druck auf die Klägerin ausüben gemäß § 3 I, 4 I UWG, indem sie ein Entgelt als Gegenleistung dafür fordern, dass die Klägerin einen bestimmten Nachteil (die Blockade der Werbung) nicht erleide.
Aus diesen Gründen sei auch die Berufung auf die bestehenden Whitelist-Vereinbarungen unlauter (Hilfsantrag Ziff. I.3. am Ende).
Der mit dem Antrag Ziff. II. geltend gemachte Auskunftsanspruch folge aus §§ 101 I, III UrhG, 242 BGB, der Schadensersatzanspruch (Antrag Ziffer III.) aus §§ 97 II UrhG, 33 III GWB, 9 S. 1 UWG.
Die Ansprüche würden sich jeweils auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 richten, da diese hinsichtlich der Rechtsverletzungen jedenfalls Teilnehmer seien.
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 - (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchsten zwei Jahre),
zu unterlassen,
1. wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A
a) im geschäftlichen Verkehr eine Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn und soweit damit Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Websites, insbesondere www.....de, www.....de und www.....de, blockiert wird
und/oder
b) eine Software (einschließlich Blacklisten), sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, mit deren Hilfe ein Eingriff in den Ablauf der Websites www.....de, www....de, www....de und www....de vorgenommen werden kann, der die Struktur der Seite durch Entfernen der Werbeelemente verändert.
Hilfsweise:
2. wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A
im geschäftlichen Verkehr eine Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen
a) wenn und soweit Onlinewerbung auf den von der Klägerin betriebenen Websites, insbesondere www....de, www.....de und www.....de, nur nach den in Anlage B genannten Kriterien zugelassen wird (sog. Whitelisting)
und/oder
b) soweit dafür ein Entgelt, insbesondere in Form einer Umsatzbeteiligung an den durch diese Freischaltung erzielten Umsätzen, gefordert wird
und/oder
3. Vereinbarungen mit Dritten abzuschließen, in denen diese sich mittelbar oder unmittelbar verpflichten, keine Onlinewerbung entweder
a) auf den von ihnen betriebenen Websites
und/oder
b) auf Websites Anderer
zu schalten, die nicht den in Anlage B genannten Kriterien oder gleichwertigen Kriterien entspricht;
sowie sich auf die zur Umsetzung der in dieser Ziffer genannten Handlungen mit Websitesbetreibern abgeschlossenen Whitelist-Vereinbarungen zu berufen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einem chronologisch geordneten Verzeichnis Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. genannten Handlungen begangen haben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den unter Ziff. I bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor, dass es sich bei Adblock Plus um eine Open source-Software handele.
An der Entwicklung der Easylist Germany seien sie nicht beteiligt, weder als Urheber, noch indem sie auf deren Inhalt Einfluss genommen hätten. Insbesondere beschäftige die Beklagte keine Mitarbeiter zur Betreuung und Weiterentwicklung der Easylist Germany. Lediglich ein für die Beklagte tätiger Auszubildender sei schon vor seiner Tätigkeit für die Beklagte ein aktiver Autor der Community, die die Easylist Germany schreibe, gewesen. Ansonsten bestünde zwischen den Autoren der Easylist Germany und den Beklagten kein rechtliches Verhältnis.
Die öffentliche Filterliste Easylist Germany sei im Rahmen eines Creative Commons-Projekts parallel zur Entwicklung der Open source-Software Adblock Plus entwickelt worden. Freiwillige Programmierer würden das Projekt Easylist seit 2005 betreuen und seitdem gestützt durch eine Community von interessierten Internetnutzern verschiedene Easylists entwickeln.
Mit der „Acceptable Ads“ - Initiative der Beklagten werde ein Kompromiss angestrebt zwischen dem Finanzierungsbedarf der Webseitenbetreiber über Werbung auf der einen und dem Wunsch der Internetnutzer, keine aufdringliche Werbung eingeblendet zu bekommen, auf der anderen Seite. Die für die Aufnahme in eine Whitelist zu erfüllenden Kriterien der Werbung seien erforderlich um sicherzustellen, dass die werblichen Inhalte den Internetnutzer nicht belästigen. Die Kriterien für die akzeptable Werbung seien intensiv mit Nutzern des Programms Adblock Plus diskutiert worden. Die erstellten Kriterien seien nicht auf bestimmte Unternehmen zugeschnitten, sondern gäben schlicht das wieder, was ein Großteil der Verbraucher, die sich an mancher Onlinewerbung stören, noch für akzeptabel halte. Insbesondere hätten die Betreiber von ..., ..., ...de und ....de nicht Einfluss auf den Inhalt der Freischaltungskriterien genommen. Ebenso seien die Kriterien für die Hyperlink-Werbung lediglich deshalb geändert worden, weil eine geringe Anzahl von Verlinkungen von Verbrauchern nicht als störend empfunden werde und den Lesefluss nicht hindere.
Die Beklagte kommuniziere auch ihr Entgeltmodell ausdrücklich. Die von den Webseitenbetreibern geforderte Vergütung in Form einer Beteiligung i.H.v. 30 % der von diesen erzielten Entgelte sei nicht unüblich. Die Beklagte zu 1 erhalte von den Betreibern größerer Webseiten eine Beteiligung i.H.v. 30 % der Mehreinnahmen, die die Webseitenbetreiber dadurch erzielen, dass den Nutzern des Adblock Plus akzeptable Werbung angezeigt wird.
Da es sich bei dem erfolgsabhängigen Entgelt um ein übliches Entgeltmodell handele, sei es unerheblich, ob der Leistung der Beklagten entsprechende Kosten gegenüberstünden. Die Beklagte zu 1 müsse aber tatsächlich sogar einen erheblichen Aufwand betreiben, um ihre Dienstleistungen anzubieten, da sowohl die Freischaltung als auch die spätere Überwachung, bei der die Beklagte zu 1 die Einhaltung der Kriterien für akzeptable Werbung überprüfe, sehr aufwändig sei. Die Freischaltung einschließlich der erstmaligen Überprüfung der Webseite dauere ca. 10 Werktage. Bei der erstmaligen Freischaltung müssten individuelle Filterregeln geschrieben werden, die die Blockierregeln auf bestimmten Seiten überschreiben müssten. Dies müsse stets individuell geschehen, da nicht nur der Inhalt der Werbung, sondern auch deren Platzierung auf der Webseite relevant sei, wobei die Beklagte die Vertragspartner insoweit auch individuell berate. Die Beklagte könne nicht einfach die Werbung auf einer Webseite mittels eines einzigen simplen Filters freischalten, weil dieser Filter sämtliche - und nicht nur die akzeptable - Werbung freischalten würde. Die anschließenden stichprobenweise erfolgenden Kontrollen seien ebenfalls sehr zeitintensiv.
Die Erhebung unterschiedlicher Entgelte durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Von Bloggern und kleinen Seitenbetreibern verlange die Beklagte die Zahlung von 30 % der zusätzlich erwirtschafteten Werbeerlöse unter anderem deswegen nicht, um die Vielfalt im Internet zu unterstützen und um kleine und mittlere Seitenbetreiber zu schützen. Zudem sei bei diesen Seiten der Prüfungsaufwand verhältnismäßig gering, während die erstmalige Überprüfung und die anschließende Kontrolle großer Webseiten wie derjenigen der Klägerin mit mehreren zigtausend bis 100.000 Unterseiten sehr aufwendig sei. Eine Entgeltzahlung durch ... sei nicht erfolgt, da mit ... gar kein Vertrag geschlossen worden sei, sondern eine Zusammenarbeit mit ... nur während einer Periode von 30 Tagen getestet und sodann beendet worden sei.
Zur Verbreitung von Adblock Plus tragen die Beklagten vor, dass die Berechnungen der Klägerin nicht zutreffend seien. Die Schätzung der Beklagten aus dem Jahre 2012, dass ihre Software in Deutschland ca. 10 Millionen Nutzer habe, sei aus heutiger Sicht zu hoch gewesen. Von gemessenen Werbeblockerraten auf einzelnen Webseiten könne nicht auf eine Verbreitung von Adblock Plus geschlossen werden, da es viele Gründe gebe, warum Werbung nicht ausgespielt werde. Neben der Verwendung anderer Werbeblocker könnten hierfür unter anderem Browsereinstellungen, Antiviren- und Antitrackingprogramme ursächlich sein. Die angeblich gemessenen Raten von Werbeblockern auf einzelnen Webseiten ließen keinen Rückschluss auf eine Gesamtverbreitung von Werbeblockern zu. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anteil der Downloads in Deutschland an den weltweiten Downloads über Jahre konstant sei, vielmehr sei mit zunehmender Verbreitung der Software der Beklagten der Sättigungsgrad in Deutschland gestiegen. Von der Zahl der ermittelten Downloads könne nicht auf die Zahl der installierten Werbeblocker geschlossen werden, da ein Teil der Nutzer beispielsweise das Programm mehrfach installiere oder auch wieder deaktiviere. Die Zahl der Downloads sei erheblich höher als die Zahl der Nutzer der Software, da eine Vielzahl von Downloads ausschließlich deshalb erfolge, weil ein Browser oder ein Betriebssystem oder das Programm selbst zur Fehlerbehebung neu installiert werde, oder weil ein neues Endgerät ein altes ersetze. Selbst an Spitzentagen gemessene Benutzerzahlen beim Browser Firefox würde zu maximal 3,4 Millionen Nutzern von Adblock Plus mit den Browser Firefox in Deutschland führen. Für den Browser Firefox ergebe sich eine Aktivierungsquote von lediglich etwa 6 %. Die Verbreitung von Adblock Plus in Deutschland liege aus all diesen Gründen bei maximal 4,5 % bzw. 3,19 %.
Die Beklagten tragen weiter vor, dass sie die Entgeltpflichtigkeit des Whitelistsystems offen kommunizieren und die Nutzer daher das Prinzip des Whitelisting eindeutig erkennen und verstehen würden. Auch in Bezug auf die Filterregelungen erfolge eine offene Diskussion, bei der die Interessen der Nutzer berücksichtigt würden.
Die Entwicklung der Vermarktung von Onlinewerbung auf den Webseiten der Klägerin habe sich trotz der Existenz von Werbeblockern und insbesondere des Produkts der Beklagten positiv entwickelt. Selbst wenn wirtschaftliche Einbußen der Klägerin vorlägen, so sei dies auf das Nutzerverhalten zurückzuführen, da sich die Höhe der Werbeeinnahmen im Internet häufig nicht nur nach der Zahl der Besucher in der Webseite richte, sondern nach dem Werbeverhalten, beispielsweise auch danach, wie oft die betreffende Werbung angeklickt wurde (Pay-per-click). Nutzer, die einen Werbeblocker verwenden, seien jedoch insgesamt nicht werbeaffin, und hätten die Werbung wahrscheinlich auch nicht angeklickt. Die Herleitung der angeblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des vermeintlichen Reichweitenverlustes durch die Klägerin sei ebenfalls unsubstantiiert und unzutreffend. Es könne nicht von Werbeblockerraten auf Umsatz- oder gar Gewinneinbußen geschlossen werden. Der Klägerin stünde eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten offen. Neben der Möglichkeit, ihre Werbung über eine Whitelist freischalten zu lassen, könne die Klägerin Nutzer, die ihre kostenfreie Webseite mit Werbeblocker aufsuchen, von dem Besuch der Webseite abhalten und sie „aussperren“; sie könne auch eine generelle oder teilweise Bezahlschranke einführen oder für die werbefreie oder nur mit wenig störender Werbung versehene Version ihrer Seite eine Zahlung verlangen oder auch die Nutzer von Werbeblockern auffordern, für die Seitennutzung freiwillig Geld zu zahlen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klageanträge teilweise unbestimmt und damit unzulässig, teilweise zu weit und damit bereits von vorneherein unbegründet seien.
Zunächst sei eine explizite territoriale Beschränkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Die Klageanträge Ziff. I.1 und I.2 bezögen sich auf „Adblock Plus gemäß Anlage A“ wobei nicht klar sei, ob „Adblock Plus gemäß Anlage A“ im Hinblick auf die verschiedenen Browser in einem und- Verhältnis oder in einem und/oder-Verhältnis verboten werden solle. Die pauschale Bezugnahme auf den Quellcode ermögliche es zudem nicht, den Verbotsumfang der Klageanträge zu bestimmen, da unklar bleibe, auf welche konkreten Funktionalitäten der Software das beantragte Verbot abziele.
Der Klageantrag Ziff. I.1.a) sei unbestimmt im Hinblick auf die Formulierung „einschließlich Blacklisten“, da unklar bleibe, was eine Blacklist sei, und ob sich die Klägerin nur auf die in Anlage A enthaltenen Blacklisten beziehe oder ein Verbot hinsichtlich sämtlicher möglicher Filterlisten begehre. Der Antrag gehe insoweit ins Leere, da die Beklagten selber keine Blacklisten anbieten, vertreiben oder bewerben, und sei insoweit unbegründet. Schließlich sei der Klageantrag Ziff. I.1.a) unbestimmt, soweit sich die Klägerin auf die „von der Klägerin betriebenen Websites“ beziehe.
Der Klageantrag Ziff. I.1.b) sei ebenfalls aus diesen Gründen unzulässig. Zudem fehle ihm auch insoweit die erforderliche Bestimmtheit, als unklar bleibe, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ vorliege.
Klageantrag Ziff. I.2.a) begegne denselben Bedenken wie der Klageantrag Ziff. I.1.a). Darüber hinaus sei unklar, inwieweit sich der Hauptantrag Ziff. I.1.a) und der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) unterscheiden würden, da die Whitelisting-Funktionalität bereits Bestandteil des Quellcodes von Adblock Plus sei, der zum Gegenstand des Antrags Ziff. I.1.a) gemacht worden sei. Ad Block Plus existiere aber nicht ohne Whitelist-Funktion, daher erfasse der Klageantrag Ziff. I 1 a) einen nicht existenten Sachverhalt. Das Verhältnis des Klageantrags I.2.b) zu Antrag Ziff. I.2.a) sei unklar, da der Klageantrag Ziff. I.2.b) mit „dafür“ einerseits eine Bezugnahme auf den zuvor angekündigten Klageantrag Ziff. I.2.a) enthalte, die Anträge aber dennoch in einem und/oder-Verhältnis stünden.
Der Klageantrag Ziff. I.3 sei unbestimmt, da unklar bleibe, was eine „mittelbare Verpflichtung“ sei. Der Zusatz „gleichwertige Kriterien“ sei ebenfalls unbestimmt, zudem fehle es - da die Klägerin mit diesem Antrag wohl über den Kernbereich hinausgehen wolle und ein zusätzliches, weitergehendes Verbot erstreiten wolle - auch an jeglicher Erstbegehungsgefahr.
Hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags Ziff. I.3 sei unklar, ob es sich insoweit um einen Teil des Antrags Ziff. I.3 handele, oder - da in der Klagebegründung insoweit von einem Antrag Ziff. I.4 gesprochen wird - um einen selbständigen Klageantrag.
Die Klage sei zudem unbegründet.
Sie sei im Hauptantrag Ziff. I.1.a) abzuweisen, da keine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG vorliege. Es fehle bereits an einer geschäftlichen Handlung sowie an einem Wettbewerbsverhältnis. Das bloße Angebot von Adblock Plus unabhängig von der Whitelistfunktion sei im Hinblick auf seine Unentgeltlichkeit gar keine geschäftliche Handlung. Selbst wenn man den Klageantrag Ziff. I.l.a) so auslegen wollte, dass Adblock Plus mit der Whitelist-Funktion untersagt werden soll, so fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, da sich dieses Angebot nicht an die Internetnutzer sondern an die Werbetreibenden richte, die als potentielle Nachfrager und damit als sonstige Marktteilnehmer angesprochen würden. Die Dienstleistung des Freischaltens von akzeptabler Werbung eröffne Seitenbetreibern und Werbevermarktern eine zusätzliche Möglichkeit des Wettbewerbs. Darüber hinaus könne eine individuelle Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht angenommen werden. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass eine Behinderung durch einen Werbeblocker (für TV-Werbung) grundsätzlich zulässig sei, wenn der Nutzer über die Blockade von Werbung entscheide, was vorliegend der Fall sei. Es liege weder eine Verdrängungsoder Behinderungsabsicht noch eine unmittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers durch die Beklagten vor. Der Werbeblocker Adblock Plus verhindere lediglich - abhängig von den vom Nutzer gewählten Einstellungen - den Download des jeweiligen Werbeelements von den Servern Dritter, es fehle an einer Substanzeinwirkung von Dauer, zudem fehle es an einem Einfluss der Beklagten auf die Liste der blockierten Werbeserver. Eine gezielte Behinderung in Form einer mittelbaren Einwirkung liege ebenfalls nicht vor, da sich die Beklagten nicht wettbewerbsfremder Mittel bedienen würden. Vielmehr seien die Beschränkungen des Internets in Kauf zu nehmen. Schließlich führe auch eine Interessenabwägung nicht dazu, dass ausnahmsweise eine gezielte Behinderung zu bejahen wäre. Die Verbraucherinteressen und die Interessen der Beklagten überwögen das Interesse der Klägerin. Das Grundrecht der Rundfunk- und Pressefreiheit der Klägerin werde nicht infolge des Einsatzes des Werbeblockers verletzt, das Begehren der Klägerin richte sich allein auf den Schutz ihres Eigentums bzw. ihrer Erwerbschancen vor Umsatzeinbußen. Artikel 12 GG gewähre jedoch kein Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer gleich blieben, oder auf künftige Erwerbsmöglichkeiten. Zudem sei auch die negative Informationsfreiheit der Nutzer zu berücksichtigen. Die Internetnutzer empfänden Art und Inhalte von Werbung oft als störend oder belästigend. Besonders negativ wirke sich Internetwerbung auf schutzbedürftige Verbrauchergruppen wie beispielsweise Kinder aus. Des Weiteren stelle Werbung im Internet ein Sicherheitsrisiko dar, da sich hinter der Werbung Schadsoftware verbergen könne wie beispielsweise Computerviren und Trojaner. Auch unter Datenschutzaspekten sei Internetwerbung bedenklich, da Onlinewerbung häufig Cookies auf den Rechnern der Internetnutzer hinterlasse, oder auf andere Weise das Online-Verhalten des Nutzers ausgespäht werde. Schließlich führe Werbung teilweise zu Bandbreitenverlusten. Dass das Angebot der Beklagten vor all diesen negativen Auswirkungen der Online-Werbung schütze, sei bei der Prüfung der Unlauterkeit bzw. Wettbewerbswidrigkeit des Angebots der Beklagten zu berücksichtigen.
Es liege auch keine Verleitung zur Verletzung des virtuellen Hausrechts gemäß § 3 I UWG vor. Es existiere bereits kein „virtuelles Hausrecht“, infolge dessen es dem Betreiber der Internetseite gestattet sein soll, die Art und Weise der Nutzung einseitig festzulegen; im Übrigen bewege sich der Besuch der klägerischen Webseiten durch Internetnutzer mit Werbeblockern innerhalb des von der Klägerin zugelassenen Nutzungsrahmens.
Schließlich liege in dem Angebot des Werbeblockers Adblock Plus mit der Verwendung von Filterlisten auch keine allgemeine Marktstörung gemäß § 3 I UWG. Eine konkrete, ernsthafte Gefahr der dauerhaften Verschlechterung der wettbewerblichen Strukturen sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer führe nicht zu einer persönlichen Haftung der Beklagten zu 2 und 3.
Auch der von der Klägerin mit dem Hauptantrag Ziff. I.1.b) geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG sei nicht gegeben. Ein umfassendes Verbot der Software der Beklagten wäre nur dann überhaupt denkbar, wenn diese Software ausschließlich zu Rechtsverletzungen eingesetzt werden könne, was nicht der Fall sei.
Mangels Erreichen der Schöpfungshöhe liege bereits kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Die Zusammenstellung der Elemente der klägerischen Webseiten wie beispielsweise das „große Fenster im oberen Bereich der Startseiten von ...de und ....de“ begründe keinen urheberrechtlichen Schutz und sei auch bei anderen Webseiten üblich, genauso wie die Anordnung der Werbung auf den Webseiten der Klägerin. Die von der Klägerin angeführten Webseiten würden kein Datenbankwerk im Sinne von § 4 II UrhG darstellen. Geschützt werde die Struktur einer Datenbank, die Werbeelemente der Klägerin würden jedoch allein finanziellen Zwecken dienen, für die Annahme einer „individuell - schöpferischen Auslese von Daten“ sei kein Raum. Es fehle an einer Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion. Mangels persönlicher geistiger Schöpfung sei auch kein Multimediawerk anzunehmen. Die Webseiten der Klägerin genössen weiter keinen Schutz als Datenbank im Sinne von § 87 a I UrhG. Selbst wenn die Werbeelemente thematisch dem jeweiligen Content der Klägerin angepasst sein sollten, beinhalte dies keinerlei schützenswerten informationellen Mehrwert der Datenbearbeitung. Webseiten als solche seien grundsätzlich keine Computerprogramme im Sinne von § 69 a UrhG, insbesondere würden Design und Inhalte von Webseiten nicht von § 69 a UrhG geschützt.
Es fehle auch an einer rechtswidrigen Handlung der Beklagten oder der Nutzer des Werbeblockers. Die Unterdrückung von Werbung und die temporäre Speicherung der Webseiten ohne Werbung im Arbeitsspeicher des Endgeräts des Nutzers mit dem Zweck der Anzeige auf dem Bildschirm stelle keine rechtswidrige Vervielfältigung dar. Das Laden der Webseiten der Klägerin am Arbeitsspeicher erfolge mit Einwilligung der Klägerin. Diese vorübergehende Vervielfältigungshandlung sei auch gemäß § 44 a UrhG zulässig, zudem handele es sich bei der Speicherung der Webseiten auf dem Endgerät des Nutzers um eine gemäß § 53 I 1 UrhG zulässige Privatkopie. Sofern man ein zu schützendes Datenbankwerk annehmen wolle, so seien etwaige Vervielfältigungshandlungen infolge des Einsatzes des Werbeblockers nach § 55 a UrhG zulässig. Ebenso wenig liege eine rechtswidrige Bearbeitung oder Umgestaltung gem. § 23 UrhG bzw. eine Umarbeitung oder Bearbeitung eines vermeintlichen Computerprogramms nach § 69 Nr. 2 c UrhG vor, im Übrigen wäre eine solche infolge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Webseite durch die Nutzer gerechtfertigt. Eine Entstellung eines Datenbank- oder Multimediawerks sei bereits deshalb nicht nach § 14 UrhG ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht Urheberin und damit Inhaberin des hierfür erforderlichen Urheberpersönlichkeitsrechts sei. Auch im Übrigen habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation, insbesondere eine entsprechende Rechteeinräumung durch die an der Entwicklung und Gestaltung der Webseiten und/oder der Werbeelemente Beteiligten, nicht ausreichend dargelegt.
Der auf Unterlassung des Whitelisting gerichtete Hilfsantrag Ziff. I.2.a) könne nicht auf Kartellrecht gestützt werden. Ein Verstoß gegen das allgemeine Kartellverbot gemäß Artikel 101 AEUV, § 1 GWB liege nicht vor. Der Abschluss einer Mehrzahl von Whitelisting-Vereinbarungen stelle keinen unzulässigen Sternvertrag dar. Die parallelen Verträge seien nicht Ausdruck oder Mittel zur Durchsetzung einer kollusiven Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise. Eine solche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Betreibern der Webseite über den Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen werde auch von der Klägerin nicht konkret vorgetragen. Der Abschluss der Whitelisting-Verträge mit den Teilnehmern der Acceptable Ads-Initiative sei lediglich ein Reflex des kartellrechtsneutralen Versprechens der Beklagten gegenüber den Softwarenutzern. Whitelisting-Vereinbarungen seien zudem wegen Effizienzvorteilen nach Artikel 101 III AEUV bzw. § 2 I GWB vom allgemeinen Verbot des § 1 GWB freigestellt.
Ein Missbrauch von Marktmacht gem. §§ 18, 19 GWB scheitere bereits an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1. Die Verteilung der Software Adblock Plus erfolge kostenlos und sei aus diesem Grunde gar keinem Markt zuzurechnen. Selbst wenn man insoweit einen Markt bilden wolle, so sei unter Zugrundelegung des Bedarfsmarktkonzepts ein Markt für die Erstellung und den Vertrieb von Software zur Erhöhung des Komforts und der Sicherheit bei der Nutzung des Internets zugrunde zu legen. Auf diesem Markt gebe es jedoch eine Vielzahl von mehr oder weniger spezialisierten Programmen, beispielsweise auch Antiviren- oder Antitrackingprogramme, entsprechende Einstellungen des Browsers etc., die zwar aus Kundensicht möglicherweise alle nicht völlig miteinander austauschbar seien, die allerdings durch vielfältige Überlappungen in einer engen Wechselwirkung zueinander stünden und letztlich im Wege der Kettensubstitution sachlich einem einzigen Markt zuzuordnen seien. Es gäbe mindestens ca. 60 bis 70 sehr enge Substitute und weitere ca. 25 enge Substitute allein zu Adblock Plus. Zudem seien jedes Softwareunternehmen und jeder Softwareentwickler in der Lage, kurzfristig eine der Software der Beklagten vergleichbare Software oder andere Sicherheitsprogramme zu entwickeln. Sonstige Marktzutrittsschranken seien besonders gering bzw. die Umstellungsflexibilität sei im Hinblick auf Adblock Plus ganz besonders hoch, da Adblock Plus als Open source-Software jederzeit kopiert und weiter entwickelt werden könne und auch die Filterlisten ihrerseits nicht geschützt seien.
Selbst wenn man nur auf Werbeblocker abstellen wolle, wäre ein an der Nutzung auf Endgeräten in Deutschland gemessener „Marktanteil“ der Software der Beklagte mit deutlich unter 5 % äußerst gering. Es könne auch nicht auf einen Markt für die entgeltliche Freischaltung von Onlinewerbung für Nutzer, die Werbefilter verwenden, abgestellt werden; im Übrigen habe die Beklagte bereits deshalb keine marktbeherrschende Stellung auf einem solchen Markt, weil sie keinen wettbewerblich unkontrollierten Verhaltensspielraum habe. Lediglich Werbetreibende, die gerade gegenüber den Nutzern der Software der Beklagten werben wollen, wären auf eine Freischaltung bei der Beklagten zu 1 angewiesen; die Werbetreibenden könnten jedoch ohne Weiteres darauf ausweichen, gegenüber all den Kunden zu werben, die nicht Kunden der Beklagten zu 1 seien. Auch in Bezug auf das Whitelisting bestehe ein starker potentieller Wettbewerb durch andere Softwareanbieter; wer einen Werbeblocker anbiete, könne auch Whitelisting anbieten.
Jedenfalls handle die Beklagte zu 1 nicht missbräuchlich, es liege weder ein Behinderungsmissbrauch noch eine Diskriminierung vor. Die Kriterien für „akzeptable Werbung“ seien nicht unsachlich und würden insbesondere nicht von einzelnen Webseitenbetreibern beeinflusst. Die Festlegung der Kriterien für akzeptable Werbung sei eine wichtige geschäftliche Entscheidung der Beklagten zu 1, diese sei grundsätzlich dazu berechtigt, ihr Geschäftsmodell eigenständig festzulegen. Auch das Entgeltverhalten der Beklagten sei nicht diskriminierend. Es handele sich nicht um ein „Freischaltungsentgelt“, sondern um eine vertragliche, erfolgsabhängige Gegenleistung für eine umfassende Dienstleistung der Beklagten. Die Vereinbarung unterschiedlicher Entgelte sei ein Ausdruck von Wettbewerb; da die Beklagte gerade nicht marktbeherrschend sei, könne sie Preise nicht einseitig diktieren, sondern müsse diese mit ihren Geschäftspartnern einzeln verhandeln. Selbst wenn die Beklagte zu 1 marktbeherrschend wäre, sei die Vereinbarung unterschiedlicher Entgelte nicht per se missbräuchlich, vielmehr könne die Beklagte zu 1 auf unterschiedliche Marktverhältnisse auch differenziert reagieren. Insbesondere die abweichende Behandlung kleiner und mittlerer Webseiten sei zulässig.
Ein Ausbeutungsmissbrauch sei ebenfalls nicht anzunehmen, das Fordern eines Entgelts als solches sei ebenso wenig missbräuchlich wie die konkrete Höhe des geforderten Entgelts. Das Auseinanderfallen von Aufwand und Entgelt im Einzelfall sei einem erfolgsabhängigen Entgeltmodell immanent.
Der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) könne auch nicht wettbewerbsrechtlich begründet werden. Das Angebot des Werbeblockers mit Whitelist stelle keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar. Dem Nutzer des Werbeblockers stehe es frei, die Freischaltungsfunktion für nicht belästigende Werbung abzuschalten.
Die Klägerin könne sich nicht auf ein allgemeines Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Nr. 10 UWG stützen. Das Lauterkeitsrecht schütze nicht allgemein vor Diskriminierung. Ein Fall der Preisdiskriminierung liege nicht vor. Die Beklagten würden niemanden ungleich behandeln, da es jedem Webseitenbetreiber freistehe, neben störender Werbung gegenüber Adblock Plus Nutzern mit aktivierter Acceptable Ads-Funktion zusätzlich akzeptable Werbung auszuspielen. Auch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG in Form eines Boykottaufrufs scheide aus. Die Beklagte zu 1 nehme nicht auf die freie Willensentscheidung der Internetnutzer Einfluss, sondern biete lediglich eine technische Lösung an, die die Nutzer aktiv nachfragen und installieren müssen. Die zu boykottierenden Unternehmen seien nicht bestimmt und nicht hinreichend abgrenzbar, auch die Adressaten des Boykottaufrufs seien vorliegend nicht bestimmt, da die Beklagte zu 1 Adblock Plus mit Whitelist-Funktion jedermann weltweit anbiete. Zudem spreche die Gesamtabwägung für die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten.
Schließlich liege keine produktbezogene Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG vor. In dem Angebot der Dienstleistung der Freischaltung akzeptabler Werbung liege keine Blockade von Werbung der Klägerin. Im Übrigen diene das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion dem rechtlich schutzwürdigen Interesse der Nutzer und der Allgemeinheit, vor belästigender Werbung bewahrt zu bleiben; die Klägerin habe demgegenüber kein Recht, entgegen dem Willen der Verbraucher besonders aufmerksamkeitswirksame Werbung auszustrahlen. Die Beklagten könnten sich auf den Schutz der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 I GG berufen.
Der Hilfsantrag Ziff. I.2.b) könne ebenfalls nicht auf Kartellrecht gestützt werden. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 4 Nr. 10 UWG seien zu verneinen, da es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien fehle. Ein Schmarotzen gemäß § 4 Nr. 10 UWG sei nicht anzunehmen, weil die Beklagte zu 1 eine eigene, aufwändige Dienstleistung erbringe und weder in die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Werbetreibenden, noch in das Verhältnis der Klägerin zu den Besuchern ihrer Webseite eingreife. Eine Preisdiskriminierung gemäß § 4 Nr. 10 rechtfertige diesen Klageantrag ebenfalls nicht, ein Unternehmen sei grundsätzlich nicht gezwungen, von allen Kunden den gleichen Preis für die gleiche Dienstleistung zu verlangen. Die Voraussetzungen der Ausübung von Druck gemäß § 4 Nr. 1 UWG lägen nicht vor. Die Whitelist-Funktion eröffne lediglich weitere Möglichkeiten der Verbreitung von Werbung.
Aus denselben Gründen sei auch der Hilfsantrag Ziff. 1.3 unbegründet. Der Antrag Ziff. I.3 am Ende könne ebenfalls weder auf Kartellrecht noch auf Wettbewerbsrecht gestützt werden. Unlauterkeitstatbestände könnten die Ausführung bereits abgeschlossener Verträge nur ausnahmsweise rechtswidrig machen; ein Durchführungsverbot sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unlauterkeit allein die Vertragsbeteiligten betreffe. Vorliegend hätte ein solches Durchführungsverbot aber auch Auswirkungen auf Dritte, nämlich die Vertragspartner der Beklagten zu 1. Im Übrigen stelle die Durchführung der Verträge kein wettbewerbswidriges Verhalten gerade gegenüber der Klägerin dar. Die Klage sei auch in den Anträgen Ziff. II. und III. unbegründet aus den zuvor genannten Gründen; zudem wäre die Erfüllung der Auskunftsansprüche den Beklagten unmöglich.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der gewährten Schriftsatzfristen haben die Beklagten weitere Schriftsätze vom 23.03.2015 und 28.04.2015, die Klägerin weitere Schriftsätze vom 15.05.2015 und 21.05.2015 eingereicht.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weder in den Hauptanträgen, noch in den Hilfsanträgen.
Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge ausreichend bestimmt.
Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 I Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2002, 88 - Laubhefter). Demgemäß sind Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf bezeichnen oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen, unzulässig (OLG München, Beschluss vom 17.04.2007 - 29 W 1295/07). Abstrakt-verallgemeinernde Wendungen im Klageantrag sind zulässig, wenn damit der Kern der konkreten Verletzungshandlung richtig erfasst wird (Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 Rn. 133).
A. Soweit die Beklagten rügen, dass es an einer territorialen Beschränkung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche fehle, so ist festzuhalten, dass sich die Klageanträge nach dem Vortrag der Klägerin auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen, da die Klägerin insoweit ausführt, dass eine entsprechende Einschränkung dem beantragten Verbot aufgrund der entsprechend beschränkten Gerichtsgewalt immanent sei. Die klägerischen Unterlassungsanträge sind daher auch dahingehend auszulegen, dass sie sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehen. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob im Falle der Begründetheit der Anträge eine entsprechende Einschränkung des Tenors erforderlich wäre. Für die Zulässigkeit der Anträge ist ausreichend, dass sie jedenfalls nach der entsprechenden Auslegung ausreichend bestimmt sind.
B. Die Klageanträge Ziff. I.1. und I.2. sind auch im Übrigen hinreichend bestimmt.
I. Soweit die Beklagten die Unbestimmtheit des Klageantrags Ziff. I. hinsichtlich der Bezeichnung der klägerischen Webseiten rügen („von der Klägerin betriebenen Websites“), so stellt sich die Frage der fehlenden Bestimmtheit nur, soweit die Klage nicht in ihrem Insbesondere-Teil auf konkret bezeichnete Webseiten Bezug nimmt. Aber auch im Übrigen sind die „von der Klägerin betriebenen Websites“ ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Der „Betreiber“ einer Internetseite lässt sich im Regelfall bereits dem Impressum entnehmen. Keine Frage der Zulässigkeit sondern der Begründetheit ist die Frage, inwieweit sich ev. Unterlassungsansprüche auf sämtliche Webseiten beziehen und sich die Wiederholungsgefahr nach der Kerntheorie hierauf erstreckt.
II. Weiter wird vorliegend nicht lediglich ein allgemein formuliertes Verbot beantragt, vielmehr ist aufgrund der Bezugnahme auf die konkrete Software „wie geschehen mit „Adblock Plus“ gemäß Anlage A“ die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge in jedem Fall zu bejahen. Die Software in dieser konkreten Ausgestaltung wird verboten, den Beklagten ist eine ausreichende Verteidigung möglich. Inwieweit Abänderungen der Software auch unter den Verbotstenor fallen, ist gegebenenfalls im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens unter Heranziehung der Urteilsgründe zu prüfen. Zudem hat die Klägerin auf Rüge der Beklagten ausdrücklich klargestellt, dass ein Verbot hinsichtlich „Adblock Plus gemäß Anlage A“ für jeden der angeführten Browser für sich genommen gelten solle („und/oder“).
III. Die Bezugnahme des Klageantrags Ziff. I.l.a) auf Blacklisten in der Formulierung „Software (einschließlich Blacklisten)“ dient der Konkretisierung der angegriffenen Software und hindert ebenfalls nicht die Bestimmtheit des Klageantrags Ziff. I.1.a). Der Einwand der Beklagten, dass sie selber keine Blacklisten anbieten, vertreiben oder bewerben würden, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage relevant.
IV. Soweit hinsichtlich des Klageantrags Ziff. I.1.b) gerügt wird, dass unklar bleibe, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ vorliege, so ist auch dieser Klageantrag zum einen im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Software, zum anderen im Hinblick auf die weitere Erläuterung „der die Struktur der Seite durch Entfernen der Werbeelemente verändert“ als ausreichend bestimmt anzusehen. Im Übrigen ist die Klagebegründung zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen, aus der sich ergibt, wann ein „Eingriff in den Ablauf der Websites“ anzunehmen ist; die Klägerin stellt in ihrer Klageschrift insoweit auf die Unterdrückung der Programmcodes ab, die für die Ausspielung der Werbung verantwortlich sind, und verweist auf die screenshots Anlage K 30.
V. Soweit die Beklagten rügen, dass nicht klar sei, inwieweit sich der Klageantrag Ziff. I.1.a) und der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) unterscheiden würden, so stützt die Klägerin den Hauptantrag Ziff. I.1.a) auf Wettbewerbsrecht, den Hilfsantrag Ziff. I.2.a) jedoch in erster Linie auf Kartellrecht und nur nachrangig auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Die Rüge, dass der Antrag Ziff. I.1.a) einen „nicht existenten Sachverhalt“ erfasse, da es Adblock Plus nicht ohne die Whitelisting-Funktionalität gäbe, führt nicht zur Unzulässigkeit dieses Antrags. Dessen Bestimmtheit ist nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf die Bezugnahme auf die konkrete Software zu bejahen. Allerdings stellt sich im Falle der Änderung der Software und deren Angebot, Vertrieb oder Bewerbung die Frage, inwieweit die geänderte Software dem beantragten Verbot unterfallen würde. Im Rahmen dieser Prüfung ist von Bedeutung, mit welcher Begründung ein Verbot beantragt bzw. tenoriert wurde. Die Klägerin kann daher sehr wohl ausdrücklich bestimmte Aspekte der angegriffenen Software zur Begründung eines Verbotsantrags herausgreifen wie beispielsweise das Whitelisting im Antrag Ziff. I.2.a). Die Anträge Ziff. I.1.a) und I.2.a) unterscheiden sich insoweit und konnten auch in einem Haupt-/Hilfsverhältnis geltend gemacht werden. Dies ist von Bedeutung für die Reichweite des Unterlassungstenors nach der Kernbereichstheorie und für die Frage, inwieweit eine abgeänderte Software unter den Verbotstenor fallen würde. Das mit Antrag Ziff. I.2.a) beantragte Verbot umfasst seinem Kern nach eine abgeänderte Software nur dann, wenn auch diese über die Funktion des Whitelisting verfügt. Der Verbotsantrag Ziff. I.2.a) unterscheidet sich insoweit vom Antrag Ziff. I.1.a).
VI. Schließlich ist nicht von einer fehlenden Bestimmtheit im Hinblick auf das Verhältnis des Klageantrags Ziff. I.2.b) zum Klageantrag Ziff. I.2.a) deswegen auszugehen, weil der Klageantrag Ziff. I.2.b) auf den Klageantrag Ziff. I.2.a) Bezug nimmt („dafür“), andererseits die Anträge in einem und/oder-Verhältnis stehen. Das Verhältnis der beiden Anträge ist durch die Worte „und/oder“ ausreichend deutlich; soweit inhaltlich in Ziff. I.2.b) eine Bezugnahme auf Ziff. I.2.a) erfolgt, so ist der Zweck der Entgeltzahlung, nämlich die Zulassung von Werbung nach bestimmten Kriterien („Whitelisting“) in den Antrag Ziff. I.2.b) hineinzulesen (bzw. erforderlichenfalls in einem Urteiltenor zu ergänzen).
C. Die Klage ist weiter im Klageantrag Ziff. I.3. zulässig.
Soweit die Beklagten rügen, dass der Klageantrag Ziff. I.3. unbestimmt sei im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe der „mittelbaren“ Verpflichtung und der „gleichwertigen Kriterien“, und dass die Klägerin mit dem Begriff der gleichwertigen Kriterien wohl über den Kernbereich hinausgehen und ein zusätzliches, weitergehendes Verbot erstreiten wolle, so hat die Klägerin in der Replik ausdrücklich klargestellt, dass mit der Einbeziehung „mittelbarer Verpflichtungen“ lediglich Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden sollten und mit der Formulierung der „gleichwertigen Kriterien“ keine Erweiterung der Klage über kerngleiche Kriterien hinaus angestrebt werde. Im Übrigen würde die Verwendung dieser Begriffe nicht zur Unbestimmtheit und dementsprechend zur Unzulässigkeit des Klageantrags Ziff. I.3. insgesamt führen, vielmehr wären lediglich die Formulierungen anzupassen (ggf. durch Streichung der gerügten Begriffe), sofern die Kammer der Ansicht wäre, dass die Formulierung über die Erfassung kerngleicher Verstöße hinausgehe. Im Hinblick auf die Klarstellung der Klägerin, dass der Antrag lediglich kerngleiche Verstöße erfassen solle, kommt eine (teilweise) Abweisung der Klage in Ziff. I.3. als unzulässig nicht in Betracht.
Des Weiteren hat die Klägerin hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags Ziff. I.3. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass es sich bei dem zweiten Teil des Antrags Ziff. I.3. um einen eigenständigen Antrag handeln solle, der aber Teil dieses Antrags Ziff. I.3. sei.
Damit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass auch insoweit ein Antrag im und/oder-Verhältnis vorliege (insoweit eben ein „eigenständiger Antrag“ gewollt sei), der lediglich inhaltlich wegen der weiteren Voraussetzungen auf den ersten Teil des Antrag Ziff. I.3. Bezug nimmt („der in dieser Ziff. genannten Handlungen“).
Begründetheit der Klage
Die Klage ist nicht begründet.
Sie ist in sämtlichen Klageanträgen in Bezug auf die Beklagte zu 1 nicht begründet, so dass es der Prüfung, inwieweit die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer für die gerügten Verletzungen verantwortlich sind und dementsprechend haften, nicht bedarf.
A.
Die Klage ist im Klageantrag Ziff. I.1.a) abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, des Vertriebs oder der Bewerbung einer Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten), wenn und soweit damit Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Webseiten blockiert wird, wie geschehen mit Adblock Plus gem. Anlage A.
In dem Angebot, dem Vertrieb oder der Bewerbung einer solchen Software liegt weder eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (s. unten Ziff. I.), noch eine Verletzung des virtuellen Hausrechts (s. unten Ziff. II.) oder eine unlautere allgemeine Marktstörung (s.u. Ziff. III.).
I. Der Klägerin steht der mit Hauptantrag Ziff. I.1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 8 I, 3, 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter Behinderung zu. Der Anspruch scheitert sowohl am Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses (s. unten Ziff. 1.) als auch einer gezielte Behinderung (s. unten Ziff. 2.).
1. Nach Ansicht der Kammer liegt bereist keine geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG vor, dementsprechend fehlt es auch an derAktivlegitimation der Klägerin gem. § 8 III Nr. 1 UWG.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Unterlassungsantrag Ziff. I.1. eine geschäftliche Handlung zum Gegenstand hat.
§ 4 UWG nennt Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen i.S.v. § 3 I UWG, so dass eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gem. § 2 I Nr. 1 UWG voraussetzt, also ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die Handlung muss objektiv geeignet sein, den Absatz oder Bezug des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 37). Sie muss weiter bei objektiver Betrachtung funktional darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 48).
aa) Zwar fehlt es bei einem rein unentgeltlichen Angebot von Werbeblockern ohne gleichzeitiger Zurverfügungstellung einer Whitelist an einer solchen Förderung des Absatzes oder Bezugs und somit an einer geschäftlichen Handlung (s. auch Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017).
bb) Ein Geschäftsmodell, das für den Nutzer kostenlos ist, kann jedoch u.U. dennoch eine geschäftliche Handlung darstellen, beispielsweise im Falle kostenloser aber werbefinanzierter Zeitungen bzw. Zeitschriften etc. (z.B. BGH GRUR 1969, 287 - Stuttgarter Wochenblatt). So hat auch das Geschäftsmodell der Beklagten nicht lediglich das für die Nutzer kostenlose Angebot von Adblock Plus zum Gegenstand, sondern umfasst zugleich das (entgeltliche) System des Whitelisting. Dieses Geschäftsmodell ist als Einheit zu betrachten. Das Angebot, der Vertrieb und die Bewerbung der konkreten Software Adblock Plus stellen ein Handeln zur Förderung des Absatzes der eigenen Leistungen - nämlich des „Verkaufs von Whitelistplätzen“ - dar. Dieses Geschäftsmodell ist auch Gegenstand des Klageantrags Ziff. I.1.a). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das System des Whitelisting ausdrücklich erst in den Hilfsantrag Ziff. I.2.a) aufgenommen hat. Die Klägerin hat gerade die Funktion des Whitelisting zur Begründung des Hilfsantrags Ziff. I.2.a) herangezogen und diese Funktion ausdrücklich in den Unterlassungsantrag aufgenommen. Dies ändert nichts daran, dass auch der Hauptantrag Ziff. I.l.a) auf die streitgegenständliche Software konkret Bezug nimmt („wie geschehen mit „AdBlock Plus“ gem. Anlage A“), und dass die streitgegenständliche Software u.a. die Möglichkeit des Whitelisting beinhaltet und eine Weiße Liste zudem beim Installieren der Software unstreitig voreingestellt ist.
Bei der Prüfung des Vorliegens einer geschäftlichen Handlung sind auch die Auswirkungen des Vertriebs der streitgegenständlichen Software zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist das Geschäftsmodell der Beklagten als Einheit zu betrachten und ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG zu bejahen.
cc) Demgegenüber ist eine geschäftliche Handlung gem. § 2 I Nr. 1 UWG nicht zugleich unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen, nämlich derjenigen Unternehmen, deren Werbung über die Weiße Liste freigeschaltet wird, zu bejahen. Wettbewerbsfördernde Auswirkungen, die sich lediglich als Nebenfolge (Reflex) einer Handlung einstellen, die von einer anderen als der objektiven Zielsetzung getragen ist, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu begünstigen, stellen keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG dar (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 2 Rn. 36). Dies betrifft beispielsweise die Tätigkeiten von Medien, Parteien, Gewerkschaften oder Kirchen im Rahmen ihres Funktionsbereichs (Sosnitza a.a.O.). Nach Ansicht der Kammer ist auch vorliegend in eventuellen positiven Auswirkungen des Geschäftsmodells der Beklagten zu Gunsten der Unternehmen, die Whitelist-Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 geschlossen haben, lediglich eine Nebenfolge bzw. ein Reflex der auf die Förderung des Absatzes der eigenen Leistungen der Beklagten zu 1 gerichteten Handlungen zu sehen.
b) Auch wenn bei Gesamtbetrachtung des Geschäftsmodells der Beklagten zu 1 vom Vorliegen einer geschäftlichen Handlung auszugehen ist, fehlt es doch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.
aa) Gem. § 4 Nr. 10 UWG handelt insbesondere unlauter, werMitbewerber gezielt behindert. Mitbewerber ist gem. § 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner). Allerdings sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere wird keine Branchengleichheit vorausgesetzt (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; die Entscheidung wird von den Parteien u.a. unter dem Namen „Fernsehfee“ zitiert). Auch branchenverschiedene Unternehmen können durch bestimmte Wettbewerbshandlungen konkret in einen Wettbewerb um die umworbenen Kunden eintreten (BGH GRUR 1972, 553 - „Statt Blumen ONKO-Kaffee“). In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern; es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, dass die Parteien sich an dieselben Abnehmerkreise wenden (OLG Köln, Urt. v. 10. 2. 2012 - 6 U 187/11 - Tippfehlerdomain).
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht somit nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 2014, 1114 - nickelfrei).
Der Bundesgerichtshof hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fernsehunternehmen und einem Unternehmen, das einen kostenpflichtigen Werbeblocker namens „Fernsehfee“ anbietet, mit dem Werbeinseln aus dem laufenden Programm automatisch ausgeblendet werden können, bejaht mit der Begründung, dass die beiden Unternehmen zwar unterschiedliche gewerbliche Leistungen vertreiben, sie sich jedoch beide mit ihrem Angebot an die Fernsehzuschauer richten (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). bb) Vorliegend besteht das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 in der kostenlosen Abgabe des Werbeblockers Adblock Plus an die Nutzer (und dem gleichzeitigen Angebot kostenpflichtiger Freischaltung an Webseitenbetreiber). Im Hinblick auf die Bezugnahme des Klageantrags auf „Adblock Plus gemäß Anlage A“ ist bei der Prüfung, ob eine geschäftliche Handlung eines Mitbewerbers vorliegt, auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und insoweit auch die Whitelistfunktion zu berücksichtigen. Hiervon zu trennen ist die Frage, inwieweit der Aspekt der Whitelistfunktion auch im Rahmen der Unlauterkeitsprüfung zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin das Whitelisting nicht ausdrücklich zum Gegenstand dieses Antrags gemacht hat, sondern sich auch ausweislich der Begründung der Klageschrift mit ihren Hauptanträgen gegen die Blockade von Werbung, das Blacklisting, wehrt und das Whitelisting konkret zum Gegenstand ihrer Hilfsanträge gemacht hat.
Der Werbeblocker Adblock Plus ist für die Nutzer unentgeltlich. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Werbeblocker“, bei der die Nutzer den Werbeblocker Fernsehfee entgeltlich erwerben konnten, konkurrieren die Parteien insoweit nicht um dieselben Nutzer. Es kann keine „Konkurrenz um die Aufmerksamkeit der Nutzer“ zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses herangezogen werden, denn das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus durch die Beklagte zu 1 dient ja gerade der Blockade von Werbung und ist daher in erster Linie auf die Verhinderung von Werbung und nicht auf die Erzielung von Aufmerksamkeit für Werbung gerichtet. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass aufgrund von Freischaltverträgen Werbung anderer Anbieter u.U. durchgelassen wird. Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin möglicherweise Mitbewerberin derjenigen Unternehmen ist, die mit der Beklagten zu 1 Freischaltverträge geschlossen haben, weil sie jeweils um Werbekunden konkurrieren. Unter diesem Aspekt fehlt es bereits an einer geschäftlichen Handlung. Insoweit liegt lediglich eine reine Reflexwirkung vor (s.o. a)).
Mit dem entgeltlichen Angebot der Freischaltung wendet sich die Beklagte zu 1 an die Betreiber und Vermarkter von Webseiten, auch an die Klägerin. Die Klägerin ist insoweit potentieller Nachfrager der Beklagten zu 1, nicht jedoch Mitbewerber i.S.v. § 2 I Nr. 3 UWG (Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Angebot der Beklagten (unentgeltliche Abgabe von Adblock Plus an die Nutzer und entgeltliches Angebot einer Freischaltung gegenüber Webseitenbetreibern oder -vermarktern) als Einheit zu beurteilen ist. Auch wenn eines solche einheitliche Betrachtung dazu führt, dass das Handeln der Beklagten insgesamt als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG zu bewerten ist, so ändert auch eine solche Gesamtbetrachtung nichts daran, in welchem Verhältnis die Parteien zueinander stehen. Auch bei einer einheitlichen Bewertung des Geschäftsmodells der Beklagten stehen die Parteien nicht als Mitbewerber „nebeneinander“, sondern sind potentielle Geschäftspartner. Die Klägerin mag das diesbezügliche „Angebot“ der Freischaltung bedenklich finden. In der Tat führt erst das an die Nutzer gerichtete unentgeltliche Angebot des Werbeblockers dazu, dass auf Seiten der Klägerin ein Bedarf nach einer Freischaltung entsteht. Dies ist aber nach Ansicht der Kammer kein Fall des UWG, sondern vielmehr unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung (so auch Köhler Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017).
2. Des Weiteren fehlt es an einer gezielten Behinderung der Klägerin durch die Beklagte zu 1.
Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 10/8; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 10.6) Da Wettbewerb grundsätzlich darauf angelegt ist, auf Kosten des Mitbewerbers einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen, müssen zur Behinderung des Mitbewerbers noch weitere Umstände hinzutreten. Eine Behinderung ist grundsätzlich dann als „gezielt“ anzusehen, wenn die Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH GRUR 2005, 581 - The Colour of Elégance). Unlauter ist die Beeinträchtigung daher im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung derart ist, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2007, 800 - Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2010, 346 - Gezielte Behinderung eines Mobilfunkunternehmens durch Umleitung von Telefonanrufen; Ohly in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 4 Rn. 10.9, allerdings einschränkend zur Behinderungsabsicht). Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern sowie der Allgemeinheit zu beurteilen; die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen - wie beispielsweises die von der Klägerin herangezogenen Fallgruppen der produktbezogenen Behinderung oder der Werbebeeinträchtigung - geben bei der Bewertung eine Orientierung (GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.8 + 10.11).
a) Die Beklagte zu 1 verfolgt nach Einschätzung durch die Kammer nicht in erster Linie den Zweck, „nicht akzeptable Werbung“ gänzlich vom Markt zu drängen und die Marktstellung der Klägerin zu schwächen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Interesse der Beklagten zu 1 liegt und ihrem Geschäftsmodell entspricht, wenn aufgrund einer möglichst hohen Verbreitung von Adblock Plus ein faktischer Druck auf die Klägerin ausgeübt wird, das entgeltliche Angebot der Beklagten zu 1 zu nutzen. Dies ändert nichts daran, dass das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1, das sich sowohl aus dem für die Nutzer kostenlosen Angebot von Adblock Plus als auch aus dem für Webseitenbetreiber und Werbevermarkter kostenpflichtigen Angebot der Whitelist zusammensetzt, in erster Linie nicht der Beeinträchtigung der Marktstellung und der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin dient, sondern - unabhängig von der Frage, inwieweit es den Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit entspricht - vor allem der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen und wettbewerblichen Entfaltung dient. Das Angebot der Beklagten zu 1 soll die Klägerin nicht vom Markt verdrängen, sondern baut vielmehr gerade auf der Existenz und Funktionsfähigkeit (u.a.) der Internetseite der Klägerin auf (Köhler, Intemet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017). Denn ohne werbefinanzierte Seiten gäbe es gar keinen Markt für das Geschäftsmodell der Beklagten.
b) Das mit dem Klageantrag Ziff. I.1.a) angegriffene Geschäftsmodell der Beklagten hat auch nicht zur Folge, dass die Klägerin ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann.
Dies setzt voraus, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen hat, dass die Auswirkungen auf das Marktgeschehen erheblich sind, also die Interessen des betroffenen Mitbewerbers, der Abnehmer oder der Allgemeinheit spürbar beeinträchtigen, und sie darf für den betroffenen Mitbewerber nicht hinnehmbar sein; ob eine Beeinträchtigung hinnehmbar ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei u.a. der Zweck-Mittel-Relation und einer ev. Unzulässigkeit des eingesetzten Mittels erhebliche Bedeutung zukommen kann (Ohly, a.a.O., § 4 Rn. 10/10).
aa) Vorliegend ist von nachteiligen Folgen des Geschäftsmodells der Beklagten für die Klägerin auszugehen. Den Nutzern des Adblock Plus wird Werbung auf den von der Klägerin betriebenen und vermarkteten Internetseiten, insbesondere den im Klageantrag ausdrücklich genannten Internetseiten, nicht mehr angezeigt. Der Klägerin entgehen dadurch Werbeeinnahmen.
bb) Unabhängig von den Diskussionen zwischen den Parteien zur Verbreitung des Werbeblockers Adblock Plus und zur Höhe der von der Klägerin erlittenen Verluste ist diese Beeinträchtigung jedenfalls nicht unerheblich, sondern vielmehr als spürbar einzustufen.
cc) Die Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit ergibt jedoch, dass die Auswirkungen für die Klägerin noch hinnehmbar sind und eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG zu verneinen ist.
(1) Im Rahmen dieser zur Beurteilung der Unlauterkeit des angegriffenen Geschäftsmodells erforderlichen Gesamtabwägung sind zunächst die Interessen der Klägerin an der Erzielung von Werbeeinnahmen durch die Platzierung bzw. Vermarktung von Werbung zu berücksichtigen. Der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Beschränkungen des Internets in Kauf genommen werden müssen (BGH ZUM 2003, 855 - Paperboy), kann nicht entnommen werden, dass das Interesse eines Webseitenbetreibers an der Erzielung von Werbeeinnahmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt werde. Vielmehr ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Nr. 10 UWG eine Gesamtabwägung erforderlich, bei der das jeweilige konkrete Geschäftsmodell zu bewerten ist, und bei der die Interessen der Parteien einschließlich des Interesses der Webseitenbetreiber an der Erzielung von Werbeeinnahmen zu berücksichtigen sind.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Verwendung des Werbeblockers Adblock Plus durch die Nutzer jedenfalls nicht unerhebliche Einnahmeverluste erleidet, auch wenn das Ausmaß dieser Einnahmeverluste zwischen den Parteien streitig ist. Die von der Klägerin betriebenen Seiten, insbesondere die im Klageantrag Ziff. I.1.a) genannten Seiten, werden jedoch unstreitig nahezu ausschließlich durch Werbung finanziert, für den Nutzer sind die diversen Inhalte der streitgegenständlichen Seiten kostenlos. Wenn die Klägerin in der Sendung und Vermarktung von Werbung beschränkt wird, betrifft dies somit die primäre Einnahmequelle für das Angebot auf den streitgegenständlichen Webseiten. Das Geschäftsmodell der Klägerin, deren verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art. 12 I, 19 III GG zu berücksichtigen ist, wird daher durch den von der Beklagten zu 1 angebotenen Werbeblocker beeinträchtigt.
(2) Darüber hinaus sind in die Interessenabwägung die Interessen der Allgemeinheit und der Nutzer einzustellen. Das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus hat negative Auswirkungen nicht nur für die Klägerin, sondern mittelbar auch für die Allgemeinheit und die Nutzer. Der zwischen den Webseitenbetreibern und den Nutzern stillschweigend „vereinbarte“ Deal (kostenloser Content gegen Werbung) kann nicht mehr funktionieren, wenn die Klägerin nicht mehr in ausreichendem Maße Werbung platzieren kann. Damit besteht die „Gefahr“ für die Nutzer, dass sie in Zukunft nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang in den Genuss der kostenlosen Inhalte kommen.
Unabhängig von eventuellen für die Nutzer und die Allgemeinheit bestehenden positiven Aspekten des Werbeblockers wie Jungendschutz, Schutz vor Schadsoftware etc. ist fraglich, inwieweit es den Beklagten tatsächlich auf diese Aspekte ankommt. Zweifel hieran bestehen u.a. im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 ihren Vertragspartnern gewährte Fall-backLösung, bei der es den Vertragspartnern ermöglicht wird, den Nutzern ohne eingeschalteten Adblock Plus sämtliche Werbung anzuzeigen. Das Interesse der Vertragspartner an dieser Fall-back-Lösung zeigt auch, dass diese sich nicht unbedingt ohne wirtschaftlichen Druck der Acceptable Ads-Initiative angeschlossen haben; denn in diesem Fall würden sie wohl stets nur Werbung anzeigen wollen, die den Kriterien der Beklagten zu 1 entspricht.
(3) Weiter kann die Art der gezeigten Werbung im Rahmen der Interessenabwägung nicht per se zu Lasten der Klägerin gewertet werden. Werbung hat stets das Ziel, Aufmerksamkeit zu erregen. Auf Seiten wie denjenigen, die von der Klägerin betrieben werden, und deren Content bereits von einer Vielzahl bunter Bilder und Filme geprägt ist, kann eine statische, lediglich textbasierte Werbung kaum zur Geltung kommen. Die Werbekunden der Klägerin und auch die Klägerin selber haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, dass auf diesen Seiten auch bunte, aufmerksamkeitserregende Werbung gezeigt wird. Die Werbung liegt - wie bereits ausgeführt - auch im Interesse des Nutzers, der die auf der Webseite gezeigten Inhalte aufgrund dieser Werbung (kostenlos) nutzen kann. Ohne Werbeeinnahmen könnten sicherlich einige Inhalte, insbesondere das Bewegtbildangebot der Klägerin, überhaupt nicht mehr, nicht mehr in dieser Form bzw. nicht mehr kostenlos angeboten werden.
(4) Andererseits ist neben den Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen der Klägerin und derjenigen Nutzer, die ein Interesse an dem Fortbestand des klägerischen Angebots haben, auch die Berufsfreiheit der Beklagten zu 1 gem. Art. 12 I, 19 III GG zu berücksichtigen. Der Tätigkeit der Beklagten kann nicht mit dem Vorwurf, dass es sich um „Wegelagerei“ handele, jegliche Bedeutung im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenwahrnehmung abgesprochen werden.
(5) Vor allem ist zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall wie auch im Werbeblocker-Fall um eine nur mittelbare Blockade von Werbung handelt, und dass diese Blockade letztlich auf einer selbständigen Entscheidung des Nutzers beruht, der den Werbeblocker Adblock Plus installiert hat. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Nutzern fühlt sich durch von den Beklagten als „aufdringlich“ bezeichnete Werbung gestört, insbesondere wenn die Werbung nicht (sofort) weggeklickt werden kann oder wenn sie die Wahrnehmung des Inhalts der Seite beeinträchtigt. Zwischen das Angebot der Beklagten und die dargelegte Beeinträchtigung der klägerischen Interessen tritt die eigenständige Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers, ob und in welchem Maße er Werbung sehen möchte. Er allein hat die Möglichkeit, auf jeglichen Werbeblocker zu verzichten und sämtliche Inhalte wahrzunehmen, er kann Adblock Plus in der Standardeinstellung mit voreingestellter Whitelist verwenden, oder er kann - mit Hilfe von Adblock Plus bei geänderter Einstellung oder mit Hilfe eines anderen Werbeblockers - sämtliche Werbung blockieren. Adblock Plus ist insoweit nur das Werkzeug des Nutzers, das ihm die Ausübung seiner Handlungsalternativen ermöglicht. Diese Freiheit ist Teil der negativen Informationsfreiheit der Nutzer.
Der Berücksichtigung dieser selbständigen Nutzerentscheidung steht nicht entgegen, dass die Nutzer nicht noch weitergehend die Möglichkeit haben, auf den Inhalt der Whitelist im Einzelnen Einfluss zu nehmen. Da sich die Klägerin in ihrem Klageantrag Ziff. I.1.a) zwar gegen den Werbeblocker Adblock Plus (inkl. Whitelistfunktion), jedoch nicht gezielt gegen die Whitelistfunktion wenden, ist an dieser Stelle nur relevant, dass sich der Nutzer für den Einsatz von Adblock Plus entschieden hat, um Werbung zu blockieren.
Ebenso wenig steht der Annahme einer selbständigen Nutzerentscheidung entgegen, dass die Klägerin ausführt, dass die Nutzer der klägerischen Webseiten anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der „Fernsehfee“ ohne Hilfe eines Werbeblockers wie Adblock Plus (technisch) keine Möglichkeit hätten, die Werbung vollständig zu vermeiden. Denn zum einen gibt es - unabhängig von deren Verbreitung - jedenfalls auch andere Werbeblocker als Adblock Plus, zum anderen gibt es noch Alternativen, mit denen Werbung jedenfalls teilweise vermieden werden kann; so können beispielsweise mit Hilfe der Browsereinstellungen - wie allgemein bekannt - Pop-ups verhindern werden.
(6) Diese Bewertung der Kammer erfolgt unabhängig von der Frage, inwieweit die von der Beklagten zu 1 angebotene Software zum Schutz weiterer Interessen, beispielsweise zum Schutz der Jugend, der Vorbeugung von Bandbreitenverlusten, dem Schutz vor Datentracking oder Schadsoftware etc. erforderlich ist, oder ob insoweit auch andere oder effektivere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, ob diese Gesichtspunkte, insbesondere die Motive und Handlungsalternativen der Nutzer, die Entscheidung des Einsatzes von Adblock Plus „rechtfertigen“, ist es jedenfalls die grundsätzlich zu respektierende Entscheidung der Nutzer, aus diesen oder sonstigen Gründen einen Werbeblocker zu installieren.
Dieser unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der negativen Informationsfreiheit geschützten Position der Nutzer, die sich für den Einsatz von Adblock Plus entschieden haben, kann auch kein Eingriff in die Rechte derjenigen Nutzer entgegengehalten werden, die ein Interesse an einem weiteren kostenlosen und werbefinanzierten Angebot der Klägerin haben. Niemandem kann im Interesse anderer Konsumenten der „Zwangsgenuss“ bestimmter Leistungen aufoktroyiert werden mit dem Argument, dass bei fehlender Nachfrage diese Leistung nicht mehr finanzierbar sei und dies nachteilig für die anderen Konsumenten sei, solange nicht aus anderen Gründen ein rechtswidriges bzw. wettbewerbswidriges Verhalten anzunehmen ist.
(7) Der Berücksichtigung der autonomen Nutzerentscheidung steht nach Ansicht der Kammer auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJOZ 2013, 929) entgegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung dem Anbieter eines regionalen Anzeigeblatts die Werbung bei seinen Lesern für einen Briefkasten-Aufkleber, der den Einwurf anderer Anzeigeblätter in Briefkästen gezielt verhindern sollte, untersagt, da es in der Bewerbung dieser Aufkleber eine gezielte Behinderung konkurrierender Anzeigeblätter sah. Nach Ansicht des OLG Koblenz war die Werbeanzeige für den Briefkastenaufkleber in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern auf die Verdrängung der Mitbewerber gerichtet. Der Umstand, dass der Eintritt der Behinderung auf Seiten der Mitbewerber der Beklagten von einer Entscheidung der Verbraucher abhängig ist, der Werbung zu folgen, lässt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz den Vorwurf der Unlauterkeit nicht entfallen.
Die Kammer folgt insoweit nicht der Argumentation des Oberlandesgerichts Koblenz. Zum einen verfolgt das Angebot von Adblock Plus nicht in erster Linie den Zweck, die Klägerin zu beeinträchtigen, sondern es dient vor allem der Förderung der eigenen geschäftlichen Interessen der Beklagten (s.o.). Zum anderen ist nach Auffassung der Kammer sehr wohl das Verhalten der Nutzer relevant. Die Beklagten ermöglichen den Nutzern zwar erst die Blockade von Werbung. Unabhängig davon, dass die Nutzer auch mit Hilfe anderer Werbeblocker, Browsereinstellungen, oder Ähnlichem Werbung blockieren können, ist das grundsätzliche Interesse der Internetuser an dem Einsatz eines Werbeblockers anzuerkennen. Die Nutzer müssen entscheiden können, ob und welche Werbung sie sehen möchten - und wenn es zu dem Preis ist, dass sie dann nicht mehr in den Genuss kostenloser werbefinanzierter Inhalte kommen.
(8) Neben der selbständigen Entscheidung der Nutzer spricht gegen die Annahme einer gezielten Behinderung vor allem, dass der Klägerin noch Handlungsalternativen zur Verfügung stehen. Unabhängig von der Frage, welche (weiteren) Ziele die Beklagte zu 1 verfolgt - beispielsweise die „Verbesserung des Internets“ oder Ähnliches -, hat sie jedenfalls mit dem Werbeblocker Adblock Plus und dem Angebot der Whitelist ein Geschäftsmodell entwickelt, das es ihr ermöglicht, an den Werbeeinnahmen von Webseitenbetreibern und Werbevermarktern zu partizipieren.
Die Klägerin muss dies jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Werbetreibenden ihrerseits wiederum die Möglichkeit haben, auf das Verhalten der Nutzer Einfluss zu nehmen. So könnte die Klägerin auf das Verhalten der Nutzer beispielsweise dadurch Einfluss nehmen, dass sie den Adblock Plus-Nutzern ihre Inhalte lediglich in einer geminderten Qualität anbieten - beispielsweise Filme in einem deutlich kleineren Format anstatt im Vollbildmodus -, um sie so zum Verzicht auf den Werbeblocker zu bewegen. Die Klägerin ist auch tatsächlich bereits so vorgegangen (s. Anlage B 114). Auf diese Art und Weise muss sich wiederum der Nutzer entscheiden, ob er lieber die Angebote auf den Seiten der Klägerin in gewohnter Qualität wahrnehmen möchte, dafür aber ggf. nach den Kriterien der Beklagten „aufdringliche“ Werbung in Kauf nehmen möchte, oder ob er das Angebot der Klägerin nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen möchte. Diese Möglichkeit der Klägerin ist unstreitig gegeben unabhängig von der Frage, ob es auch (effektive) Anti-Werbeblocker- Software bzw. Anti-Adblock-Systeme gibt. Daneben hätte die Klägerin auch die Möglichkeit von Bezahl- und/oder Registrierungsmodellen.
Das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1 bewegt sich innerhalb der Grenzen des lauteren Wettbewerbs, insbesondere da es nicht unmittelbar in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingreift, sondern den Nutzern lediglich - wenn auch möglicherweise in erster Linie im eigenen finanziellen Interesse - Handlungsoptionen ermöglicht. Nunmehr ist es an der Klägerin, ihrerseits Modelle zu entwickeln, wie sie die Nutzer für ihr Geschäftsmodell „Inhalte gegen (aufmerksamkeitserregende) Werbung“ gewinnen kann.
Wettbewerbsrechtlich problematisch erscheint in diesem Zusammenhang die von der Klägerin vorgetragene und von Beklagtenseite bestrittene Verhinderung von Nutzerinformationen. Sofern Versuche der Klägerin, die Adblock Plus-Nutzer mittels eines Videospots zur Deaktivierung des Adblockers auf ihren Seiten zu veranlassen, oder auch redaktionelle Hinweise von Seitenbetreibern mit der Bitte an die Nutzer, Adblock Plus zu deaktivieren, dadurch unterbunden werden, dass die Ausspielung dieser Videos oder die Anzeige solcher redaktioneller Hinweise verhindert werden, so wäre ein solches Verhalten unter Berücksichtigung von Art. 5 GG nach Ansicht der Kammer wettbewerbsrechtlich in höchstem Maße bedenklich. Insoweit wäre auch fraglich, ob sich die Nutzer mit der Installation von Adblock Plus dafür entschieden haben, auch solche wohl als redaktionell einzustufenden Hinweise nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Die zwischen den Parteien streitige Frage, wer für die Blockade solcher Aufrufe verantwortlich ist - die Beklagten oder die „Community“ - bedarf dennoch keiner weiteren Prüfung. Denn auch wenn die Blockade solcher Aufrufe als wettbewerbswidrig anzusehen wäre, so ist nicht die konkrete Blockade eines bestimmten Aufrufs Gegenstand der klägerischen Anträge, sondern die generelle Blockade von Werbung auf den klägerischen Webseiten. Schließlich führt die Blockade solcher Hinweise, die auf das Verhalten der Nutzer Einfluss nehmen sollen, auch nicht dazu, dass keine selbständige Entscheidung der Nutzer mehr anzunehmen wäre. Diese können im Übrigen auch weiterhin mit kritischer Berichterstattung über Werbeblocker in Kontakt kommen (s. z.B. Anlagen K 44 bis K 49).
(9) Diese Bewertung durch die Kammer erfolgte bereits vor und unabhängig von dem weiteren Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2015 zu weiteren Handlungsalternativen der Klägerin. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, um der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem neuen tatsächlichen Sachvortrag zu geben, war daher nicht erforderlich. Auch im Übrigen enthielten die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten (nachgelassenen bzw. nicht nachgelassenen) Schriftsätze keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag, der nach Ansicht der Kammer eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 I ZPO erfordert.
(10) Eine gezielte Behinderung ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der produktbezogenen Behinderung. Zwar ist die unmittelbare Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers wie beispielsweise die Vernichtung, Veränderung oder Beschädigung der Ware eines Mitbewerbers, regelmäßig unlauter (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.48). Soweit die Klägerin an dieser Stelle mit der Veränderung des Ablaufs und des Erscheinungsbilds ihrer Webseiten argumentiert, so greifen die Beklagten - unabhängig von der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Frage, in welchem Ausmaß ein solcher Eingriff erfolgt - jedenfalls nicht unmittelbar in die Gestaltung und den Ablauf dieser Seiten ein. Es bleibt dabei, dass die Entscheidung des jeweiligen Nutzers, Adblock Plus zu installieren, zwischen das Angebot und den Vertrieb des Adblockers durch die Beklagten und die Auswirkungen des Werbeblockers auf Ablauf und Erscheinungsbild der klägerischen Webseiten treten. Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht die Argumentation der Klägerin entgegen, dass ein Eingriff außerhalb des Browsers des jeweiligen Nutzers erfolge, da die durch das Computerprogramm gesteuerte Anfrage (Request) des Servers der Klägerin bei dem entsprechenden Adserver gekappt wird. Zwar mag der Einsatz von Adblock Plus durch den Nutzer somit Auswirkungen „außerhalb der Sphäre der Nutzer“ haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nicht die Beklagten selber sind, die durch das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung von Adblock Plus unmittelbar in die Webseiten der Klägerin eingreifen, sondern dass dem (zusätzlich) eine Handlung des jeweiligen Nutzers zugrunde liegt.
(11) Eine gezielte Behinderung kann weiter nicht mit dem Argument bejaht werden, dass die Beklagten den Nutzern einen freien Zugang zu einer nicht umsonst angebotenen Leistung verschaffen und ihnen somit beim Erschleichen der Leistung helfen. Zwar ermöglichen die Beklagten den Nutzern tatsächlich die „Ausblendung“ von Werbung auf den Seiten der Klägerin und damit eine so nicht vorgesehene Nutzungsmöglichkeit des Angebots der Klägerin. Dass die Klägerin ein solches Nutzerverhalten nicht wünscht, ist u.a. aus dem entsprechenden Hinweis auf ihren Webseiten im sog. „Footer“ ersichtlich. Alle diese Aspekte ändern jedoch nichts daran, dass nicht die Beklagte zu 1 (unmittelbar) verhindert, dass Werbung auf den klägerischen Webseiten die Nutzer nicht erreicht, sondern dass diejenigen Nutzer, die Adblock Plus installiert haben, selber die Anzeige dieser Werbung durch ihre autonome Entscheidung verhindern. Die Aussagekraft der Angaben im „Footer“ der klägerischen Webseiten, in dem darum gebeten wird, keinen Werbeblocker zu verwenden, ist im Übrigen beschränkt. Von der Möglichkeit, die Nutzer, die einen Werbeblocker verwenden, von der Nutzung ihrer Webseiten auszuschließen, macht die Klägerin ja gerade keinen Gebrauch.
Zwar kann auch eine mittelbare Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers wettbewerbsrechtlich unlauter sein wie beispielsweise beim Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker m.w.N.).
Eine solche Fallgestaltung liegt in der hier zu beurteilenden Gestaltung aber ebenso wenig vor, wie bei dem Gerät der Fernsehfee. Der vorliegende Fall ist - soweit sich die Klägerin mit ihrem Hauptantrag Ziff. I.1.a) gegen den Werbeblocker Adblock Plus unabhängig von der Whitelistfunktion wendet - mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Werbeblocker-Fall (BGH GRUR 2004, 877) vergleichbar. Auch in dem dortigen Fall ermöglichte das Gerät „Fernsehfee“ den Zuschauern die Nutzung des TV-Programms ohne Werbung. Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist von einer bewussten Entscheidung der Nutzer auszugehen. Dem stehen auch die nach Ansicht der Klägerin unklaren und intransparenten Angaben zur Funktionsweise von Adblock Plus nicht entgegen. Für die Annahme einer solchen bewussten Entscheidung der User ist nicht erforderlich, dass sich das Nutzerhandeln gezielt gegen die Ausspielung einer konkreten Werbung richtet. Der Nutzer trifft bereits durch die Installation des Werbeblockers die Entscheidung Werbung nicht wahrnehmen zu wollen. Im Rahmen des Klageantrags Ziff. I.1.a), dessen Formulierung nicht auf das Whitelisting Bezug nimmt, kommt es auch nicht darauf an, inwieweit sich der Nutzer bewusst dafür entscheidet, einen Teil der Werbung doch wahrnehmen zu wollen.
(12) Schließlich kann eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG nicht unter dem Gesichtspunkt der Fallgruppe der Werbebehinderung begründet werden. Zwar ist die gezielte Ausschaltung fremder Werbung regelmäßig unlauter (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.71) und schalten die Nutzer mit Hilfe der Software der Beklagten tatsächlich Werbung aus. Anders als in anderen Fällen der Werbebehinderung, in denen typischerweise die Werbewirkung gegenüber einem mit der Werbung angesprochenen breiteren Publikum beeinträchtigt wird oder gegenüber bestimmten Personen (wie den Erwerbern eines bestimmten Produkts), ohne dass dem eine freie Entscheidung dieser Personen zugrunde liegt, beruht die Ausblendung von Werbung im vorliegenden Fall in erster Linie auf einer autonomen Entscheidung der Nutzer. Die Werbung der Klägerin erreicht - ähnlich wie im Werbeblocker-Fall (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker) - nur diejenigen User nicht, die sich gezielt und bewusst für den Einsatz von Adblock Plus und damit für die Blockade von Werbung entschieden haben.
(13) Insbesondere aufgrund dieser neben dem Angebot von Adblock Plus durch die Beklagte zu 1 erforderlichen eigenständigen Nutzerentscheidung sowie im Hinblick auf die Handlungsalternativen der Klägerin ist nach Ansicht der Kammer in dem bloßen Angebot und Vertrieb des Werbeblockers noch keine gezielte Behinderung zu sehen.
II. Der mit dem Hauptantrag Ziff. I.1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3 I, 8 I UWG unter dem Gesichtspunkt desVerleitens zur Verletzung des virtuellen Hausrechts.
1. Es fehlt bereits an einer Mitbewerberstellung und damit an der Aktivlegitimation der Klägerin. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. A.I. wird verwiesen.
2. Daneben stellen das Angebot, der Vertrieb und die Bewerbung der Software Adblock Plus auch keine nach der Generalklausel des § 3 I UWG unlautere geschäftliche Handlung dar.
Eine unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ nach § 3 UWG unlautere Handlung kann nicht deswegen angenommen werden, weil die Klägerin in § 3 ihrer Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass die angebotenen Inhalte urheberrechtlich geschützt seien, ihre Nutzung den geltenden Urheberrechten unterlägen und die Webseiten nicht ohne Zustimmung der Klägerin verändert, kopiert, wiederveröffentlicht, übertragen, verbreitet oder gespeichert werden dürften, oder weil sie in einem „Footer“ auf ihren Webseiten die Bitte an die Nutzer äußert, keinen Werbeblocker zu verwenden.
Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Betreiber einer Internetseite - insoweit vergleichbar dem Inhaber eines Ladengeschäfts - grundsätzlich das Recht habe, anderen den Zugang zu dieser Internetseite zu verweigern, und dass der Betreiber einer Internetseite daher - wie der Ladengeschäftsinhaber durch eine Hausordnung - den Zugriff auf seine Seite durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln in rechtlich wirksamer Weise beschränken könne (LG Hamburg, Urteil vom 28.8.2008, Az 315 O 326/08). Die Kammer folgt dem jedoch nicht. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass die Situation des Betreibers einer Internetseite nicht mit derjenigen eines Haus- oder Grundstücksbesitzers, dessen Hausrecht aus dem geschützten Eigentums- oder Besitzrecht folgt, vergleichbar ist, da der Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit hat, den Zugang zu seiner Seite durch technische Maßnahmen zu begrenzen; solange die Klägerin nicht den Zugang zu ihren Seiten begrenzt bzw. vom Abschluss eines Nutzungsvertrages abhängig macht, kommen den Nutzungsbedingungen oder dem Footer keine Rechtswirkung zu (so auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 2009, 644).
Eine allgemeine Einschränkung, dass Webseiten nur im Rahmen einer (konkludent) erteilten Nutzungserlaubnis besucht werden dürfen, kann mir der grundsätzlich freien Nutzung des Internets nicht in Einklang gebracht werden. Wenn die Klägerin diese „Gepflogenheiten“ im Netz nicht gegen sich gelten lassen möchte, muss sie - über die Angaben im Footer und in den Nutzungsbedingungen hinaus - tätig werden.
Im Übrigen ist auch im Rahmen von § 3 I UWG zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht selber das „virtuelle Hausrecht“ der Klägerin verletzen, sondern dass insoweit das Verhalten der Nutzer dazwischentritt. Auf die Ausführungen zur Abwägung im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG wird insoweit verwiesen.
III. Der Klägerin steht der gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Angebots, des Vertriebs und der Bewerbung des Werbeblockers nicht aus §§ 8 I, 3 I UWG wegenallgemeiner Marktstörung zu.
1. Auch dieser Anspruch scheitert - wie oben bereits ausgeführt - an der fehlenden Mitbewerberstellung und damit an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin.
2. Daneben sind die Voraussetzungen einer unlauteren allgemeinen Marktstörung nicht gegeben.
a) Bei der zu § 1 UWG a.F. entwickelten allgemeinen Marktbehinderung bzw. allgemeinen Marktstörung handelt es sich um eine anerkannte Fallgruppe unlauteren Handelns, die unter die Generalklausel des § 3 I UWG fällt (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 12.1). Die Vorschriften des Kartellrechts schließen die Anwendung von § 3 I UWG auf die allgemeine Marktbehinderung nicht aus, allerdings ist auch bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stets die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2004, 602 - 20 Minuten Köln). Eine allgemeine Marktstörung ist anzunehmen, wenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maße eingeschränkt wird; damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber, in dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs widerspiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt, verhindert werden, dass z.B. durch ein systematisches Verschenken von Waren oder durch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird (BGH GRUR 2004, 602 - 20 Minuten Köln - m.w.N.). Ob eine allgemeine Marktbehinderung vorliegt, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb beurteilen, wobei auch den kollidierenden Grundrechtspositionen Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 12.3). Für die Prüfung, ob ein Wettbewerbsverhalten eine Gefährdung des Wettbewerbsbestands nach sich zieht, ist die Marktmacht des Handelnden von Bedeutung, ohne dass der Handelnde zwangsläufig über eine marktbeherrschende oder über eine marktstarke Stellung gegenüber kleinen oder mittleren Wettbewerbern verfügen muss (Köhler a.a.O., § 4 Rn. 12.10).
b) Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sie durch die Software der Beklagten erhebliche Einnahmeverluste erleide, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Refinanzierung der Kosten für die Bereitstellung des klägerischen Angebots infolge der Werbeblockade durch Adblock Plus nicht mehr möglich sei, und dass die ernstliche Gefahr bestehe, dass der Vertrieb der Software der Beklagten die geschäftliche Tätigkeit der Betreiber von werbefinanzierten multimedialen Webseiten insgesamt existenziell bedrohe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass ihr Angebot alleine mit „akzeptabler Werbung“ nicht finanzierbar sei, und auf die hohen Wachstumsraten bei der Verbreitung von Adblock Plus und die hohe Nachahmungsgefahr hingewiesen.
Die Kammer hat bereits Bedenken hinsichtlich der Marktabgrenzung durch die Klägerin. Die Klägerin stellt auf die frei zugänglichen, werbefinanzierten multimedialen Onlineangebote mit (eigenen) redaktionellen Inhalten (Nutzermarkt) bzw. auf den Markt für Onlinewerbung bzw. Onlinevideowerbung ab. Nach Ansicht der Kammer ist jedoch fraglich, inwieweit die Art der Finanzierung Teil der Marktdefinition ist, und ob auf einen „frei zugänglichen, werbefinanzierten“ Nutzermarkt abzustellen ist.
In Bezug auf den Onlinewerbemarkt ist nach Ansicht der Kammer vielmehr zu prüfen, ob die Klägerin sowie die anderen Betreiber von Internetseiten und Vermarkter von Werbung ihre Leistungen weiterhin - auch unter Heranziehung anderer Entgeltmodelle - am Markt anbieten können. Der Klägerin stehen die bereits unter Ziff. A.I.2.b)cc)(8) genannten Handlungsalternativen zur Verfügung. Die Klägerin könnte beispielsweise versuchen, auf das Verhalten der Nutzer Einfluss zu nehmen, so dass diese keinen Werbeblocker einsetzen, oder aber ihr Finanzierungsmodell umstellen und für den Besuch ihrer Webseiten generell bzw. von Nutzern eines Werbeblockers ein Entgelt verlangen. Das Wettbewerbsrecht sichert der Klägerin keinen Besitzstand dahingehend zu, dass ihr bislang erfolgreiches Entgeltmodell und ihr Kundenstamm erhalten bleiben. Sofern keine besonderen Unlauterkeitsgründe vorliegen, ist es dem freien Wettbewerb immanent, dass sich bestehende Strukturen wandeln und Unternehmen auf neues Nutzerverhalten und geänderte Marktbedingungen reagieren müssen. Solange solche Reaktionsmöglichkeiten denkbar und zumutbar sind, kann unter Berücksichtigung des freien Wettbewerbs auch nicht von einer allgemeinen Marktstörung ausgegangen werden. Dies ist das Ergebnis der Abwägung durch die Kammer, bei der im Übrigen die oben zu § 4 Nr. 10 UWG ausgeführten Aspekte berücksichtigt wurden.
IV. Soweit die Klägerin zuletzt geltend gemacht hat, dass die von ihr genannten Gesichtspunkte für den Fall, dass die Kammer das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung verneinen würde, anhand von § 823 BGB zu prüfen wären, so fehlt es nach Ansicht der Kammer auch an einem betriebsbezogenen und rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Erwägungen zur Unlauterkeit einer Behinderung i.S.v. Art. 4 Nr. 10 UWG und zu § 3 UWG sind auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Eingriffs im Rahmen des Deliktsrechts übertragbar.
V. Da es bereits an den Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung fehlt, ist auf die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 nicht weiter einzugehen.
B.
Die Klage war im Hauptantrag Ziff. I.1.b) ebenfalls abzuweisen. Der von der Klägerin mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 97 I UrhG, da es an einem Eingriff in Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte der Klägerin durch die Beklagten fehlt. Ebenso wenig liegt ein Eingriff durch die Nutzer vor, an dem die Beklagten als Gehilfen teilnehmen.
Die Klägerin kann sich weder auf eine Verletzung von Rechten an einer Datenbank gem. § 87 b UrhG (s. u. Ziff. I.), noch auf eine Verletzung von Rechten an einem Datenbankwerk (s.u. Ziff. II. ), an einem Multimediawerk (s.u. Ziff. III.) oder an einem Computerprogramm (s.u. Ziff. IV.) berufen.
I. Es liegt keine Verletzung eines Rechts an einer Datenbank gem. § 87 b UrhG vor.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Webseiten der Klägerin Datenbanken i.S.v. § 87 a UrhG darstellen (s.u. Ziff. 1.), in jedem Fall fehlt es an einer Verletzungshandlung (s.u. Ziff. 2.)
1. Die Kammer lässt offen, inwieweit es sich bei den klägerischen Webseiten um Datenbanken gem. § 87 a UrhG handelt.
Eine Datenbank ist nach der Legaldefinition in § 87 a I 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, inwieweit einzelne Elemente (Filme, Texte etc.) für sich genommen schutzfähig sind. Inhalt einer Datenbank können sowohl urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen als auch andere, nicht schutzfähige Elemente sein (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87 a Rn. 4).
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass Webseiten als Sammlungen von Hyperlinks oder aber als Sammlung sonstiger selbständig geschützter Elemente unter Berücksichtigung der Systematik der Sammlung und der Einzelzugänglichkeit der Elemente im Einzelfall als Datenbanken geschützt sein können (Vogel in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 87 a Rn. 28). Nach anderer Ansicht stellen Webseiten jedoch mangels Unabhängigkeit der Elemente und aufgrund der fehlenden Indexierungs- und Katalogisierungsfunktion der mittels HTML-Code beschriebenen Webseiten keine Datenbanken dar (Darstellung der verschiedenen Ansichten bei Thum/Hermes in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 87 a Rn. 94).
Die Webseiten der Klägerin bestehen aus einer Vielzahl von Elementen wie beispielsweise Videos, Texten, Bildern, Werbung etc., die in einer bestimmten Art und Weise angeordnet und gegliedert sind. Unstreitig verfügen die klägerischen Webseiten auch über einen elektronischen Programmfilter und eine Suchfunktion und tätigt die Klägerin bei der Erstellung und Pflege der von ihr betriebenen Webseiten Investitionen.
Fraglich ist, ob die Werbeelemente als Teil der Datenbank anzusehen sind. Sie sind - auch wenn sie wie von der Klägerin vorgetragen thematisch dem Content angepasst sein sollten - möglicherweise nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich. Der Programmfilter und die Suchfunktion erstrecken sich wohl nicht auf die auf den Seiten der Klägerin gezeigte Werbung, die Werbung ist teilweise - beispielsweise als Vorschaltwerbung - auch nicht einzeln/ getrennt vom nachfolgenden Video abrufbar.
Selbst wenn es sich bei den Webseiten der Klägerin um Datenbanken handeln sollte, so handelt es sich bei den Werbeelementen wohl nicht um einen (geschützten) Teil dieser Datenbanken.
Die Frage, ob insoweit ein Schutz der klägerischen Webseiten als Datenbanken anzunehmen ist, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, da es jedenfalls an einer Rechtsverletzung fehlt. Daher ist auch nicht von Bedeutung, inwieweit es im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin, dass eine Rechtsverletzung in der Vervielfältigung der Webseiten der Klägerin ohne die Werbung liege, überhaupt darauf ankommt, ob die Werbeelemente als Teil einer möglicherweise geschützten Datenbank anzusehen sind.
2. Jedenfalls fehlt es an einer Verletzungshandlung.
Gem. § 87 b I 1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Gem. § 87 b I 2 UrhG steht dem die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe unwesentlicher Teile der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verletzungshandlung der Beklagten selber in keiner Weise ersichtlich ist. Das Urheberrecht ist handlungsbezogen. Das Angebot, der Vertrieb und die Bewerbung eines Werbeblockers stellen keine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der klägerischen Internetseiten dar. Auch vervielfältigen die Beklagten selber nicht Elemente der klägerischen Webseiten. Daher kommt unter Zugrundelegung der klägerischen Argumentation allenfalls eine Beteiligung der Beklagten an rechtswidrigen Verwertungshandlungen der Nutzer in Betracht. Nach Ansicht der Kammer fehlt es jedoch auch an einem Eingriff der Nutzer in die Rechte der Klägerin.
b) Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass eine Vervielfältigung der Elemente der Datenbank, nämlich der auf den Seiten der Klägerin angebotenen Videos und anderen Inhalten, im Zwischenspeicher der Nutzer, die Adblock Plus anwenden, erfolge, so handelt es sich nicht um eine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der klägerischen Datenbank i.S.v. § 87 b I 1 UrhG. Unabhängig davon, ob das einzelne Video in der Herstellung aufwändig ist, so stellt der Konsum einzelner Inhalte im Verhältnis zur Datenbank insgesamt, also zum gesamten Inhalt der jeweiligen klägerischen Webseite, keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils dieser Webseite dar. Eine Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe wurde von der Klägerin gar nicht behauptet.
c) Es liegt aber auch keine wiederholte oder systematische Vervielfältigung unwesentlicher Teile der Internetseiten der Klägerin i.S.v. § 87 b I 2 UrhG vor, die einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen der Klägerin als Datenbankhersteller unzumutbar beeinträchtigen. Insbesondere folgt die Kammer insoweit nicht der Argumentation der Klägerin, dass im Hinblick auf die Unterdrückung der Werbeelemente durch diejenigen Nutzer, die Adblock Plus installiert haben, keine bestimmungsgemäße Nutzung der klägerischen Webseiten im Übrigen vorliege.
Die Klägerin bietet den Internetnutzern die kostenfreie Nutzung ihrer Webseiten an. Ihre Webseiten sind daher für die Öffentlichkeit frei zugänglich, eine Anmeldung oder Registrierung ist auf den Seiten der Klägerin jedenfalls für den reinen Konsum der von ihr angebotenen Inhalte nicht erforderlich. Die User, die die klägerischen Videos anschauen, verhalten sich bereits aus diesem Grunde rechtmäßig.
aa) Unabhängig von der Frage, ob insoweit eine wiederholte oder systematische Vervielfältigung vorliegt, laufen diese von der Klägerin vorgetragenen Verwertungshandlungen nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Besuch der klägerischen Seiten durch Nutzer, die einen Werbeblocker installiert haben, nicht dem klägerischen Geschäftsmodell entspricht und die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse hat, den Nutzern, von denen sie kein Entgelt verlangt, stattdessen Werbung anzeigen zu können. Eine der normalen Auswertung zuwiderlaufende Nutzungshandlung i.S.v. §87 b I 2 Alt. 1 UrhG kann dennoch bereits deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin diese Nutzer nicht an dem ihrer Ansicht nach urheberrechtsverletzenden Verhalten hindert. Dies wäre ihr - durch Aussperrung der Nutzer - möglich. Ein bloß unverbindlicher Hinweis in einem „Footer“ oder die einseitige Regelung in den klägerischen Nutzungsbedingungen vermag hieran nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auch der Schutzzweck der §§ 87 a ff. UrhG zu beachten. Die vom Datenbankhersteller getätigten Investitionen sollen davor geschützt werden, dass Teile der Datenbank entnommen oder weiterverwendet werden, wodurch sich der Verletzer eigene Investitionen erspart. Diese Schutzrichtung passt jedoch nicht auf den Konsumenten, der die von der Klägerin den Nutzern angebotenen Inhalte konsumiert. Unerheblich ist insoweit die von der Klägerin vorgetragene Veränderung der Webseiten dadurch, dass Werbung nicht angezeigt wird, da die Werbung als solche nicht Element der Datenbank ist.
bb) Weiter liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Datenbankherstellers i.S.v. § 87 I 2 Alt. 2 UrhG vor.
Auch für die Frage der Unzumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin von den ihr zustehenden Möglichkeiten der Verhinderung der vorübergehenden Vervielfältigung ihrer Inhalte durch Adblock Plus-Nutzer keinen Gebrauch macht. Dem steht auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (GRUR 2001, 831) entgegen, nach der das Fehlen technischer Sperren bei einer im Internet bereitgestellten Datenbank nicht als Freigabe für jede beliebige Form gewerblicher Drittnutzung verstanden werden kann. Zum einen handelt es sich um eine der Klägerin bekannte Nutzung, so dass ein Vorgehen gegen diese erwartet werden kann, falls es sich um eine für die Klägerin unzumutbare Nutzung handeln sollte. Zum anderen handelt der einzelne Nutzer - anders als in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall - nicht gewerblich.
Da den Beklagten allenfalls eine Beteiligung an urheberrechtswidrigen Verletzungshandlungen der Nutzer vorgeworfen werden kann, ist zu prüfen, ob das Verhalten des einzelnen Nutzers eine solche Verletzungshandlung darstellt. Der Konsum der klägerischen Inhalte ohne Werbung durch den einzelnen Nutzer stellt für sich genommen keine Beeinträchtigung der klägerischen Interessen dar, auch wenn das parallele Verhalten einer Vielzahl von Nutzern in seiner Gesamtheit für die Klägerin nachteilig sein mag. Im Übrigen ist die Regelung in § 87 I 2 UrhG - als Ausnahme zu § 87 I 1 UrhG, wonach nur die Verwertung eines wesentlichen Teils der Datenbank geschützt wird - eng auszulegen (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 87 b Rn. 13).
3. Da es nach Ansicht der Kammer aus diesen Gründen an einer Verletzung einer klägerischen Rechts an einer Datenbank fehlt, kommt es auf die Frage, ob eine von der Klägerin behauptete Beihilfe zu einem urheberrechtswidrigen Verhalten der Nutzer das vollständige Verbot der streitgegenständlichen Software rechtfertigen würde, nicht mehr an.
II. Auch eine Verletzung eines Datenbankwerkrechts der Klägerin gem. § 4 UrhG liegt nicht vor.
1. Es handelt sich bei den Webseiten der Klägerin bereits nicht um Datenbankwerke i.S.v. § 4 II UrhG.
Gem. § 4 II 1 UrhG ist ein Datenbankwerk ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich gemacht sind.
Die Klägerin hat in Bezug auf die erforderliche systematische und methodische Anordnung der Elemente auf ihren Webseiten vorgetragen, dass sie nach von ihr festgelegten Kriterien bestimmte Sendungen aus dem umfangreichen Programm ihrer Sender ausgewählt habe und sodann zur jeweiligen Sendung passende Informationen zusammengestellt habe.
Ein Schutz als Datenbankwerk kommt jedoch nur in Betracht, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 II UrhG handelt. Dies ist nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht anzunehmen.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf den gem. §§ 87 a ff. UrhG gewährten Leistungsschutz die Anforderungen an die Gestaltungshöhe nicht zu niedrig anzusetzen sind, auch wenn andererseits grundsätzlich auch die „kleine Münze“ zu schützen ist (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 4 Rn. 12, Rn. 14). Für die Werkeigenschaft elektronischer Datenbanken kommt es entscheidend auf die Schöpfungshöhe der Verknüpfungs- und Abfragemöglichkeiten an (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 4 Rn. 19).
Nach Ansicht der Kammer kann allein die thematische Gliederung nach Sendungen nicht die ausreichende Schöpfungshöhe belegen (s. auch OLG München, Urteil vom 10.05.2007, Az. 29 U 1638/06, wonach in der thematischen Zuordnung eines Aufsatzes zu einem Untersachgebiet keine derartige Leistung gesehen werden kann, sondern sich eine solche Zuordnung vielmehr aus objektiven Kriterien ergibt, die keinen Raum für eine schöpferische Tätigkeit lassen).
Andernfalls wäre jede Webseite, die thematisch gegliedert ist und über eine Suchfunktion verfügt, ein Datenbankwerk.
Soweit die Klägerin auf die Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten und insbesondere auf Fenster im oberen Bereich der Startseiten von ...de und ....de, in dem automatisch wechselnd ausgewählte Sendungen angekündigt werden, verweist, so ist dies nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht ausreichend für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 II UrhG.
Ein Hinweis an die Klägerin, dass noch ein weiterer Vortrag zur Schöpfungshöhe erforderlich sei, konnte bereits deshalb unterbleiben, weil nach Ansicht der Kammer auch eine Verletzungshandlung zu verneinen ist.
2. Denn jedenfalls fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff in ein ev. klägerisches Recht.
a) Die Beklagte selber hat keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vorgenommen. Insbesondere liegt im Hinblick auf die dargelegte selbständige Entscheidung der Nutzer, Adblock Plus zu verwenden, auch kein Fall der mittelbaren Täterschaft vor.
Daher ist auf die Verwertungshandlungen der Nutzer abzustellen. Eine Teilnahme der Beklagten an Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer scheidet jedoch ebenfalls aus, da den Nutzern keine Urheberrechtsverletzungen zur Last gelegt werden können.
b) Zwar erfolgt beim Aufruf der Inhalte der klägerischen Webseiten durch den Nutzer eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher (so ausführlich zuletzt BGH, GRUR 2015, 258 - CT- Paradies). Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht die von Beklagtenseite zitierte EuGH-Entscheidung (EuGH Rs C 360-13) entgegen, die sich mit der Zulässigkeit flüchtiger Vervielfältigungshandlungen befasst.
c) Es fehlt jedoch an der Rechtswidrigkeit einer solchen Vervielfältigung. Die Kammer verweist auf die obigen Ausführungen zum Leistungsschutzrecht nach §§ 87 a ff. UrhG. Es mag sein, dass die Klägerin einen Besuch ihrer Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker nicht wünscht. Dennoch ist der reine Werkgenuss durch die Nutzer - und damit auch die Vervielfältigung der jeweiligen Sendung im Arbeitsspeicher des Nutzers - als erlaubte und damit rechtmäßige Nutzung anzusehen. Die Tatsache, dass die Klägerin lediglich „unverbindlich“ in einem Footer und in den - nicht mit den Nutzern tatsächlich vereinbarten - Nutzungsbedingungen darauf hinweist, dass der Besuch der Webseite mit eingeschaltetem Werbeblocker nicht erwünscht sei oder die Veränderung der Webseite zu unterbleiben habe, ändert nichts daran, dass der rein konsumierende einzelne Nutzer die Webseiten der Klägerin bestimmungsgemäß und im Rahmen der „Erlaubnis“ der Klägerin nutzt. Die Klägerin macht ihr Angebot weltweit ohne technische Beschränkungen öffentlich zugänglich und verzichtet auf jegliche Anmeldung, Registrierung oder Bezahlschranken. Die bloße Nutzung dieses Angebots mit der damit einhergehenden Vervielfältigung im Arbeitsspeicher ist daher - unabhängig von der anderslautenden Bitte der Klägerin auf ihren Webseiten - auch für Nutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker als bestimmungsgemäße und erlaubte Nutzung anzusehen. Andernfalls könnte die Klägerin tatsächlich gegen jeden einzelnen Nutzer, der ihre Webseiten mit eingeschaltetem Werbeblocker - oder auch mit entsprechenden Browsereinstellungen - besucht, wegen Urheberrechtsverletzung vorgehen und diesen abmahnen.
Da die von der Klägerin erlaubte Nutzung ihres Angebots zwangsläufig mit einer Vervielfältigung (im Arbeitsspeicher) einhergeht, ist die Nutzung bereits aus diesem Grunde rechtmäßig. Die Erlaubnis erstreckt sich nach Ansicht der Kammer auf diese Vervielfältigung.
d) Jedenfalls fehlt es aus diesen Gründen an einem Vorsatz der Nutzer. Diese gehen aus den unter b) dargelegten Gründen davon aus, dass die Klägerin mit der Nutzung, insbesondere dem Betrachten der Filme, einverstanden ist. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen unerheblichen Rechtsirrtum, sondern um einen den Vorsatz ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum.
e) Auch wenn man nicht der Ansicht sein sollte, dass sich bereits die Erlaubnis der Klägerin auf die hier streitgegenständliche Nutzung, die eine Vervielfältigung der klägerischen Inhalte im Arbeitsspeicher der Nutzer beinhaltet, erstreckt bzw. dass es an einer vorsätzlichen Haupttat der Nutzer fehlt, so greift jedenfalls die Schrankenregelung des §44 a UrhG. Gem. § 44 a Nr. 2 UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Selbst wenn man nicht von einer (konkludenten) Einwilligung der Klägerin auch im Hinblick auf die Vervielfältigung ausgehen sollte, so ist diese vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Nutzers nur flüchtig bzw. begleitend und ermöglicht die rechtmäßige Nutzung der klägerischen Inhalte, nämlich den von ihr angebotenen reinen Werkgenuss.
aa) Eine rechtmäßige Werknutzung ist dann anzunehmen, wenn die Nutzung vom Rechteinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist, wobei mit „Nutzungshandlung“ nicht die Vervielfältigung gemeint ist (dies würde einen Zirkelschluss zwischen den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen von § 44 a UrhG bedeuten), sondern die Handlung, die durch das Zwischenspeichern ermöglicht wird (Hauck/Heim: Schwerpunktbereich Urheberrecht: Die rechtliche Bewertung von „Filesharing“- und „Streaming“- Sachverhalten, JuS 2014, 303). Letzteres, also die ermöglichte Handlung, ist generell beim Streaming und konkret beim Betrachten der Filme, Bilder und Texte auf den klägerischen Webseiten jedoch lediglich der private Werkgenuss, der nach den Grundsätzen des Urheberrechts stets zulässig ist (Hauck/Heim a.a.O.).
bb) Dieser Vervielfältigung im Arbeitsspeicher kommt nach Ansicht der Kammer auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei ist auf die einzelne Vervielfältigung abzustellen, nicht auf die Vielzahl der Nutzerhandlungen. Nach dem Wortlaut des § 44 a UrhG ist die Bedeutung der Vervielfältigungshandlungen selber maßgeblich. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn durch die (kurzzeitige) Vervielfältigung eine neue, eigenständige Nutzungsmöglichkeit eröffnet wird (Hauck/Heim a.a.O.). Die wirtschaftliche Bedeutung muss in dem Sinne eigenständig sein, dass sie über den wirtschaftlichen Vorteil, der durch den bloßen Empfang einer Sendung mit geschützten Werken entsteht, hinausgeht (EuGH, GRUR 2012, 156 - Premier League). Vorliegend wird keine solche eigenständige Nutzungsmöglichkeit - über den Werkgenuss hinaus - eröffnet.
cc) Wenn sogar das Betrachten urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachter schutzfähiger Inhalte als von § 44 a UrhG gedeckt angesehen wird (zu dieser Ansicht neigt das LG Köln, MMR 2014, 193 - Redtube), dann muss dies erst Recht für das Betrachten von Inhalten gehen, die der Rechteinhaber, also die Klägerin, wie im zu entscheidenden Fall selber öffentlich zugänglich gemacht hat.
dd) Der Bewertung der Kammer steht auch nicht der von der Klägerin zitierte, auf der Vorschrift des Art. 5 V RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL bzw. Multimedia-Richtlinie) aufbauende und aufgrund richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigende „Drei- Stufen-Test“ entgegen. Nach Art. 5 V der Richtlinie dürfen die in den vorangegangenen Absätzen der Vorschrift genannten Ausnahmen bzw. Schrankenregelungen nur (1) in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, (2) in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und (3) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Schranken-Schranke wurde nicht ausdrücklich ins UrhG übernommen, jedoch in der Schrankenregelungen des § 44 a UrhG bereits inhaltlich berücksichtigt (v. Welser in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 44 a Rn. 22) und von der Kammer bereits oben unter Ziff. aa) - cc) geprüft.
f) Das (Zwischen-)Speichern der klägerischen Webseiten im Arbeitsspeicher der Nutzer ist auch keine nach § 23 UrhG unzulässige Bearbeitung. Zwar bedarf gem. § 23 S. 2 UrhG bei bestimmten Werken wie einem Datenbankwerk - anders als bei sonstigen Werken gem. § 23 S. 1 UrhG, bei denen lediglich die Veröffentlichung oder Verwertung eines bearbeiteten oder umgestalteten Werk zustimmungspflichtig ist - bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Allerdings darf nur die Struktur eines Datenbankwerks weder bearbeitet oder umgestaltet werden, der Inhalt der Datenbank darf sehr wohl bearbeitet werden (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 Rn. 24).
Vorliegend ist in der Unterdrückung der Werbeelemente keine Bearbeitung der Struktur der Datenbank zu sehen. Selbst bei Annahme der erforderlichen Schöpfungshöhe werden allenfalls die Anordnung der nach Sendungen gegliederten Elemente sowie die von der Klägerin vorgetragenen Zugangs- und Abfragemöglichkeiten geschützt. Abgesehen von den Fällen, in denen sich nach dem - bestrittenen - Vortrag der Klägerin bei Wegfall der Werbeelemente in Einzelfällen auch die Ansicht ihrer Webseiten im Übrigen verändert, greift die Unterdrückung von Werbeelementen in diese Struktur bzw. Anordnung gerade nicht ein.
g) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Entstellung gem. § 14 UrhG berufen. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, ist auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht von einer Entstellung des Werks, also von einer Verzerrung oder Verfälschung seiner Wesenszüge, auszugehen. Darüber hinaus müsste die Entstellung geeignet sein, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden (Schulze in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 14 Rn. 8). Die Werbung dient jedoch lediglich den finanziellen Interessen der Klägerin.
h) Da es nicht nur am Vorsatz der Nutzer, sondern insgesamt an einer rechtswidrigen Verletzung geschützter Rechte der Klägerin fehlt, kommt es auf die Frage der Störerhaftung der Beklagten nicht mehr an.
III. Soweit die Klägerin die Verletzung eines Multimediawerks geltend macht, so kann offen bleiben, ob die Webseiten der Klägerin ein solches darstellen. In jedem Fall fehlt es an einem rechtswidrigen Eingriff durch die Beklagten selber oder aber durch die Internetnutzer. Die Nutzung der Webseiten der Klägerin durch die Nutzer ist auch dann als erlaubte und damit rechtmäßige Nutzung anzusehen, wenn die Nutzer einen Werbeblocker eingeschaltet haben. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. verwiesen.
IV. Schließlich kann die Klägerin ihren Klageantrag Ziff. I.1.b) auch nicht auf § 97 I UrhG wegen der Verletzung eines Rechts aus§ 69 c UrhG stützen.
1. Die Kammer lässt die Schutzfähigkeit der Gestaltung der klägerischen Webseiten im Ergebnis dahinstehen.
Insoweit müsste gegebenenfalls zwischen der Webseite als solcher und der Benutzeroberfläche differenziert werden. Zwar sind Webseiten als solche gegebenenfalls schutzfähig, sofern es sich nicht um eine reine HTML-Programmierung handelt und sofern sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers i.S.v. § 69 a III UrhG sind; die Klägerin hat zur Komplexität des Programms vorgetragen. Demgegenüber sind die Benutzeroberfläche und das Design der einzelnen Bildschirmseiten nicht Teil des Computerprogramms; selbst wenn diese in ihrer Struktur im Programm implementiert sind, handelt es sich doch insoweit jeweils um einen gedanklich von diesem zu trennenden Schutzgegenstand (Dreier in: Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 69 a Rn. 16).
2. Selbst wenn die Webseite als solche als Computerprogramm geschützt sein sollte, so fehlt es doch an einer Verletzungshandlung.
a) Soweit die Klägerin einen Eingriff in das Recht der Vervielfältigung gem. § 69 c Nr. 1 UrhG geltend macht, so fehlt es an einer rechtswidrigen Vervielfältigung. Die obigen Ausführungen in Bezug auf eine Verletzung des Datenbankrechts, des Datenbankwerkrechts oder des Rechts an einem Multimediawerk gelten auch in Bezug auf ein Recht aus § 69 c Nr. 1 UrhG.
b) Nach Ansicht der Klägerin liegt auch keine Umarbeitung gem. § 69 c Nr. 2 UrhG in Form der Änderung des Ablaufs der geschützten Software dadurch vor, dass diejenigen Programmcodes, die für die Ausspielung von Werbeanzeigen verantwortlich sind, durch die Software der Beklagten unterdrückt werden.
Teilweise wird vertreten, dass es für die Annahme einer Verletzungshandlung nach § 69 c Nr. 2 UrhG nicht erforderlich sei, dass die Substanz des Programms (als beispielsweise auf einer CD-ROM verkörpertes Produkt) verändert wird, sondern es ausreichend sei, wenn lediglich eine Umarbeitung über den Arbeitsspeicher dergestalt erfolgt, dass durch externe Befehle in den Programmablauf eingegriffen wird; maßgeblich sei insoweit, dass es aufgrund des gewünschten urheberrechtlichen Schutzes für Computerprogramme und der daher einhellig geforderten weiten Auslegung des Begriffs »Umarbeitung« nicht entscheidend darauf ankommen könne, auf welche technische Weise in ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm eingegriffen werde (Hanseatisches OLG ZUM-RD 2013, 124 - Urheberrechtsverletzung durch Veränderung an Computerspielprogrammen).
Nach anderer Ansicht setzt eine Umarbeitung eines Computerprogramms i.S.v. § 69 c Nr. 2 UrhG voraus, dass Eingriffe in die Programmsubstanz vorliegen; demgegenüber seien Programmaufrufe und reine externe Befehle, auch wenn sie in den Programmablauf eingreifen, oder das Nichtaufrufen von Programmen keinesfalls ausreichend (Grützmacher in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 69 c Rn. 20 mit Verweis auf Spindler CR 2012, 417, 419 f. und wohl auch KG ZUM-RD 2011, 544, 547 f). Dem folgt die Kammer. Nach § 69 c Nr. 2 UrhG ist - anders als bei § 23 UrhG - nicht erst die Veröffentlichung oder Verwertung, sondern bereits die Herstellung der Bearbeitung zustimmungspflichtig. Dieser Schutz des Rechteinhabers vor der unberechtigten Herstellung einer Bearbeitung eines Computerprogramms macht nach Ansicht der Kammer dann Sinn, wenn in das Computerprogramm als solches eingegriffen wird, insbesondere in den Quellcode, nicht jedoch, wenn im Rahmen einer Vervielfältigung im Arbeitsspeicher lediglich ein Teil eines Programms unterdrückt bzw. nicht aufgerufen wird. Soweit die Klägerin hierin ein „Unbrauchbarmachen“ der für die Ausspielung von Werbeanzeigen verantwortlichen Programmcodes sieht, so passt diese Bewertung für den bloßen fehlenden Abruf einzelner Programmcodes gerade nicht.
Im Übrigen ist von einer nach § 69 d I 1 UrhG zulässigen Nutzung auszugehen. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Besuch der klägerischen Webseiten auch mit eingeschaltetem Werbeblocker als bestimmungsgemäße Benutzung der klägerischen Webseiten und damit - falls man insoweit den Schutz der Webseiten als Computerprogramme bejaht - auch als bestimmungsgemäße Benutzung dieser Computerprogramme anzusehen.
c) Schließlich liegt auch keine Entstellung des Computerprogramms gem. § 14 UrhG vor. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. B.II.2.g) wird verwiesen.
V. Da es jeweils an einem rechtswidrigen Eingriff in ein geschütztes Recht fehlt, ist auf die von den Parteien diskutierte Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nicht weiter einzugehen, ebenso wenig wie auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 und 3.
C.
Die Klage ist im Hilfsantrag Ziff. I.2.a) abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens, des Vertriebs oder der Bewerbung einer Software (einschließlich Blacklisten) zur Blockade von Onlinewerbung sowie Updates für eine solche Software (einschließlich Blacklisten), wenn und soweit Onlinewerbung auf den von der Klägerin betriebenen Websiten nur nach den in Anlage B genannten Kriterien zugelassen wird (sog. Whitelisting).
Das Aigebot, der Vertrieb oder die Bewerbung einer solchen Software verstoßen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Whitelisting weder gegen Kartellrecht (s. unten Ziff. I.), noch gegen Lauterkeitsrecht (s. unten Ziff. II.).
I. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag Ziff. I.2.a) geltend gemachte Anspruch nicht aus § 33 I GWB zu, weder i.V.m. § 1 GWB (bzw. aus Art. 101 I AEUV) aufgrund Vorliegens einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung (s. unten Ziff. 1.), noch i.V.m. §§ 18, 19 GWB (bzw. aus Art. 102 AEUV) wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (s. unten Ziff. 2.) oder i.V.m. § 21 GWB (s. unten Ziff. 3.).
1. Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung i.S.v. § 1 GWB bzw. Art. 101 I AEUV zwischen den an Whitelisting-Verträgen beteiligten Unternehmen bzw. zwischen diesen und der Beklagten zu 1 ist nicht gegeben.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass § 1 GWB - mit Ausnahme der in Art. 101 I AEUV enthaltenen Zwischenstaatsklausel - ebenso auszulegen und anzuwenden ist wie Art. 101 I AEUV, so dass es insoweit keiner differenzierenden Betrachtung bedarf (Bechthold, GWB, 7. Aufl. 2013, § 1 Rn. 1 + 4). Die Prüfung kann sich vorliegend auf § 1 GWB beschränken, bei der Auslegung ist allerdings im Hinblick auf den Gleichlauf von § 1 GWB und Art. 101 I AEUV die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 I AEUV zu berücksichtigen. Gem. § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
b) Es gilt ein funktionaler Unternehmensbegriff. Zweifel daran, dass es sich bei der Beklagten zu 1 sowie den Werbetreibenden, die mit ihr Whitelisting-Vereinbarungen geschlossen haben, um Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handelt, sind vorliegend nicht gegeben.
c) Demgegenüber fehlt es an einer horizontalen Vereinbarung oder einer sonstigen aufeinander abgestimmten Verhaltensweise.
aa) Eine Vereinbarung i.S.v. § 1 GWB setzt eine tatsächliche Bindungswirkung und einen darauf gerichteten Willen voraus; einseitige Maßnahmen, insbesondere Empfehlungen, sind keine Vereinbarungen (Bechthold a.a.O., § 1 Rn. 18 f.). Eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise ist anzunehmen bei einer Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (EuGH, Urteil vom 14. 7. 1972 - Rechtssache 53/69 - Farbstoffe). Bestimmendes Kriterium für eine verbotene Verhaltensabstimmung ist daher die aktive Ausräumung derjenigen Risiken, die mit einem unkoordinierten Marktverhalten verbunden sind (Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 91). § 1 GWB erfasst wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sowohl im Horizontal- als auch im Vertikalverhältnis.
Es ist auch möglich, dass eine (horizontale) Verhaltensabstimmung nicht zwischen den Wettbewerbern selbst stattfindet, sondern über einen Dritten, beispielsweise einen Lieferanten, so dass in diesen Fällen gleichzeitig sowohl eine Verhaltensabstimmung im Vertikalverhältnis als auch im Horizontalverhältnis vorliegen kann (Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 1 Rn. 96). Diese sogenannten Sternverträge, die einem Horizontalverhältnis zuzuordnen sind, liegen vor, wenn die an einer Wettbewerbsbeschränkung interessierten Wettbewerber inhaltlich gleiche Verträge jeweils einzeln mit einem für alle identischen Partner schließen und auf diese Weise - durch ein Bündel koordinierter Vertikalverträge - horizontale Bindungen untereinander bezwecken oder bewirken (Bechthold, a.a.O., § 1 Rn. 51). Eine solche Verhaltensabstimmung im Horizontalverhältnis hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen in einem Fall, in dem Gemeinden ihre Nachfrage über einen Spitzenverband gebündelt haben, um günstige Konditionen im Einkauf von Waren zu erhalten; der Bundesgerichtshof hat es insoweit als entscheidend angesehen, dass die jeweiligen Gemeinden über den Spitzenverband eine Nachfragebündelung beabsichtigt und erreicht hatten (BGH, GRUR 2003, 633 - Kommunales Einkaufskartell).
bb) Im Streitfall können keine Vereinbarung oder sonstigen abgestimmten Verhaltensweisen i.S.v. § 1 GWB (Art. 101 I AEUV) angenommen werden. Vielmehr ist gerade nicht davon auszugehen, dass die Webseitenbetreiber, die mit der Beklagten zu 1 jeweils Whitelisting-Vereinbarungen geschlossen haben, hiermit ein Zusammenwirken beabsichtigt haben, beispielsweise um auf die Kriterien für akzeptable Werbung in den Whitelisting-Vereinbarungen Einfluss zu nehmen.
Zwar können - wie ausgeführt - parallele Verpflichtungen gegenüber einem Dritten - hier der Webseitenbetreiber gegenüber der Beklagten zu 1 - die gleiche Wirkung haben wie eine unmittelbare Abstimmung zwischen den Beteiligten. Ein sog. Sternvertrag, also eine Vereinbarung oder Abstimmung von Verhaltensweisen mit Hilfe eines Dritten - hier der Beklagten zu 1 -, setzt jedoch ein koordiniertes Verhalten der Webseitenbetreiber voraus.
Vorliegend ist der jeweilige Abschluss einer Whitelisting-Vereinbarung durch die Webseitenbetreiber allerdings nicht als Vorgang der Koordination mit anderen Webseitenbetreibern anzusehen. Insbesondere handeln die Webseitenbetreiber nicht mit dem Ziel, die Risiken, die mit einem unkoordinierten Internet-Werbemarkt verbunden sind, auszuräumen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Webseitenbetreiber Whitelisting-Vereinbarungen aus rein wirtschaftlichen Erwägungen schließen, um die aufgrund der Verwendung von Adblock Plus für ihre Werbung nicht erreichbaren Nutzer wieder erreichen zu können. Nur so ist zu erklären, dass sich die Webseitenbetreiber gegenüber der Beklagten zu 1 zur Zahlung ganz erheblicher Entgelte (z.B. i.H.v. 30 % der erzielten Werbeerlöse oder auch zu Pauschalzahlungen in erheblichem Umfang) verpflichten. Es liegen nach Ansicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Betreiber werbefinanzierter Webseiten durch einen koordinierten sternförmigen Abschluss der Whitelisting-Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 untereinander indirekt auf einen Katalog akzeptabler Werbeformen einigen und sich darüber hinaus vor Konkurrenz durch die Anbieter „nicht akzeptabler“ Werbeformen schützen würden. Den Webseitenbetreibern, die sich auf eine Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 einlassen, kann daher nicht wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden; ebenso kann der Beklagten kein Verstoß gegen § 1 GWB zur Last gelegt werden unter diesem Aspekt.
cc) Selbst wenn man mit der Klägerin, die insoweit u.a. auf Entscheidungen des Bundeskartellamts verweist, für die Annahme einer Vereinbarung i.S.v. § 1 GWB in Form eines Sternvertrages kein Handeln mit einer entsprechenden Zielsetzung für erforderlich hält, spricht vorliegend gegen die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung in Form eines Sternvertrages, dass die Webseitenbetreiber, die Whitelisting-Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1 treffen, dadurchkeine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Die Beschränkungen auf dem Internet-Werbemarkt resultieren daraus, dass - auf einer ersten Stufe - Nutzer Adblock Plus verwenden und sich damit zunächst einmal gegen die Anzeige von Werbung entscheiden. Die Whitelisting-Vereinbarungen ermöglichen es den Werbetreibenden erst in einer weiteren Stufe, diese Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen doch mit Werbung erreichen zu können. Auch wenn das Verhalten der Beklagten, nämlich das Angebot von Adblock Plus einerseits und von Freischaltverträgen andererseits, möglicherweise wirtschaftlich als Einheit zu betrachten ist, so kann keine wettbewerbsbeschränkende horizontale Vereinbarung in Form eines Sternvertrages durch die Webseitenbetreiber angenommen werden, die lediglich auf eine vorbestehende für sie ungünstige Marktsituation reagieren. Um bei dem Bild zu bleiben, das die Klägerin in ihrem Vortrag benutzt, ist eine Mehrheit der Webseitenbetreiber allenfalls Opfer der so bezeichneten „Wegelagerei“ durch die Beklagte zu 1. Dadurch, dass die Webseitenbetreiber die Konditionen der Beklagten zu 1 in Bezug auf akzeptable Werbung hinnehmen, bezwecken bzw. bewirken sie keine Beschränkung des Wettbewerbs, sondern reagieren lediglich auf eine vorbestehende Situation, die für ihre Geschäfte und für ihren eigenen Wettbewerb nachteilig ist.
Sofern die Klägerin vorträgt, dass manche Betreiber auf die Whitelisting-Kriterien Einfluss genommen hätten, wie beispielsweise ..., .... oder „Firma ...“, was zu einer Bevorzugung von Suchseiten und Hyperlinks geführt habe, so ist diese Einflussnahme zum einen bestritten, zum anderen würde dies nicht den Klageantrag Ziff. I.2.a) rechtfertigen, der sich gegen das Whitelisting insgesamt wendet. Schließlich würde eine solche Vereinbarung zwischen einem einzelnen Webseitenbetreiber einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits gerade keine Abstimmung unter den Webseitenbetreibern im Horizontalverhältnis darstellen, sondern allenfalls eine Absprache im Vertikalverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 als Anbieterin der Freischaltleistung und dem Webseitenbetreiber als Nachfrager dieser Leistung.
Auf die zwischen den Parteien diskutierte Freistellung der behaupteten horizontalen Vereinbarung gem. § 2 I GWB, Art. 101 III AEUV sowie die von der Klägerin vorgetragenen Anforderungen an eine Normierung kommt es daher nach Ansicht der Kammer nicht weiter an.
d) Ebenso wenig ist von einer wettbewerbswidrigen vertikalen Vereinbarung oder sonstigen aufeinander abgestimmten Verhaltensweise auszugehen.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung zwischen der Beklagten zu 1 und ihren jeweiligen Vertragspartnern vorliege, die den Wettbewerb massiv beschränke und nicht freistellungsfähig sei, so schließt sich die Kammer dem nicht an.
Die Whitelisting-Vereinbarungen als vertikale Vereinbarungen sind gem. § 2 II GWB, Art. 101 III AEUV i.V.m. Art. 2 I VO 330/2010 (Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Gem. Art. 2 I VO 330/2010 gilt Art. 101 I AEUV (und über § 2 II GWB auch § 1 GWB) nicht für vertikale Vereinbarungen. Die Marktanteilsschwellen des Art. 3 VO 330/2010 von nicht mehr als 30 % sind vorliegend nicht überschritten (s. Ausführungen unten zur Marktbeherrschung). Es liegen auch weder eine Kernbeschränkung nach Art. 4 VO 330/2010 noch eine nicht freigestellte Beschränkung nach Art. 5 VO 330/2010 vor. Insbesondere ist Art. 4 c) VO 330/2010 nach Ansicht der Kammer nicht einschlägig. Gem. Art. 4 c) VO 330/2010 gilt die Freistellung nach Art. 2 der Verordnung nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems bezwecken. Soweit die Klägerin eine Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen ABl. 2010 C 130/1 Rn. 56, 64 zitiert, so führt die Kommission unter Rn. 56 aus, dass sie jede Verpflichtung als Kernbeschränkung ansieht, „die die Vertragshändler davon abhält, das Internet zu benutzen, um mehr und andere Kunden zu erreichen, indem ihnen Kriterien für Online-Verkäufe auferlegt werden, die insgesamt den Kriterien für Verkäufe im physischen Verkaufspunkt nicht gleichwertig sind“. Dies bedeute jedoch nicht, „dass die Kriterien für Online- und Offline-Verkäufe identisch sein müssen, sondern dass mit ihnen dieselben Ziele verfolgt und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden sollten, und dass die unterschiedlichen Kriterien im unterschiedlichen Wesen dieser beiden Vertriebswege begründet sein müssen.“ Die Vorgaben für Online-Werbung betreffen jedoch spezifisch nur die Online-Verkäufe, die Vorgaben der Kommission stehen daher der Freistellung nicht entgegen. Rn. 64 der Leitlinien betrifft die Frage unterschiedlicher Preise für Online- und Offline-Verkäufe und ist hier nicht einschlägig.
2. Die Klägerin kann den mit Klageantrag Ziff. I.2.a geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 33 I GWB i.V.m. §§ 18, 19 GWB (bzw. auf Art. 102 AEUV) wegenMissbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung stützen.
a) Grundsätzlich sind kartellrechtliche Normen, auch die Behinderungsverbote, neben dem Tatbestand der gezielten Behinderung anwendbar; Behinderungen unterliegen der Kontrolle sowohl nach Lauterkeitsrecht, als auch nach Kartellrecht (Omsels in: Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 10 Rn. 10; Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.18 ).
b) Es fehlt jedoch bereits an einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 I i.V.m. § 19 I, II GWB.
Die Beklagte zu 1 ist damit nicht Normadressatin der nach § 19 GWB verbotenen Verhaltensweisen. Nach der Generalklausel des § 19 I GWB ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, § 19 II GWB nennt Beispielsfälle für den Missbrauch einer solchen marktbeherrschenden Stellung. Der Missbrauch nach § 19 I, II GWB setzt daher voraus, dass der Normadressat den Markt alleine oder mit anderen beherrscht i.S.v. § 18 GWB. Für die Feststellung der Marktbeherrschung ist zunächst der sachlich, räumlich und zeitlich relevante Markt zu bestimmen, bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere die in § 18 III GWB genannten Kriterien zu berücksichtigen.
aa) Zunächst ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer das Verhalten der Beklagten zu 1, wie es zum Gegenstand des Klageantrags Ziff. I.2.a gemacht wurde, einem Markt zugeordnet werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 den Werbeblocker unentgeltlich abgibt, da das Verhalten der Beklagten zu 1 insoweit wirtschaftlich einheitlich - unter Berücksichtigung auch der entgeltlichen Freischaltung - zu bewerten ist.
bb) Der sachlich relevante Markt ist der gesamte Nutzermarkt, nicht maßgeblich sind insoweit der Markt der Freischaltung oder der Markt der Werbeblocker.
(1) Die Marktabgrenzung hat aus der Sicht der Marktgegenseite zu erfolgen, wobei zwischen Anbieter- und Nachfragemärkten zu unterscheiden ist (Bechthold, GWB, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 5). Dabei ist konkret auf den jeweiligen Klageantrag abzustellen.
(2) Demnach könnte auf den Markt der Freistellung von Werbung allenfalls dann abgestellt werden, wenn die jeweils streitgegenständliche Handlung (z.B. die nach dem jeweiligen Klageantrag zu unterlassende oder auch gebotene Handlung) gerade diesen Markt betrifft. Der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) hat jedoch nicht ausschließlich ein Handeln der Beklagten auf dem (Angebots-)Markt der Freistellung von Werbung zum Gegenstand.
Ebenso wenig kann auf den Markt der Werbeblocker abgestellt werden, auf dem die Beklagte zu 1 nach klägerischem Vortrag einen Marktanteil von 95 % hat. Auf dem „Markt der Werbeblocker“ gibt es bereits keine Dienstleistung (wie die der Freischaltung), deren Nachfrager die Klägerin ist bzw. richtet sich die Leistung der Klägerin nicht speziell an die Internetnutzer, die (irgendeinen) Werbeblocker installiert haben. Daher kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beklagte zu 1 auf dem Markt für Werbeblocker marktbeherrschend ist, insbesondere inwieweit andere Möglichkeiten der Unterdrückung von Werbung durch den User, wie beispielsweise durch entsprechende Browsereinstellungen, sowie andere Substitute für die Software der Beklagten wie beispielsweise Antiviren-Software etc. zu berücksichtigen sind.
(3) Der Hilfsantrag Ziff. I.2.a) hat die Unterlassung des Angebots etc. des Werbeblockers zum Gegenstand, „wenn und soweit“ Werbung nur nach den Whitelisting-Kriterien der Beklagten zugelassen wird.
Damit betrifft dieser Klageantrag nicht ausschließlich den Markt der Freischaltung, sondern richtet sich gegen das Anbieten, den Vertrieb und die Bewerbung des Werbeblockers insgesamt, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Whitelisting-Systems.
Die Klägerin vermarktet bzw. schaltet Werbung auf ihren Webseiten. Sie ist nicht grundsätzlich und losgelöst hiervon an der Dienstleistung „Freischaltung“ interessiert, sondern nur zu dem Zweck, ihr Geschäftsmodell weiterbetreiben zu können und die Besucher ihrer Internet-Seiten weiterhin mit Werbung erreichen zu können.
Insoweit besteht die Besonderheit, dass das den Beklagten vorgeworfene Verhalten nicht unmittelbar, sondern erst mittelbar - nach dem Dazwischentreten der Nutzerentscheidung - Auswirkungen auf die Geschäfte der Klägerin hat. Maßgeblich ist, welche Nutzer als Konsumenten ihrer hier relevanten Leistungen, nämlich der auf den von ihr betriebenen Webseiten gezeigten Werbung, die Klägerin noch erreichen kann, insoweit geht es also um einen Nachfragemarkt.
Der sachlich relevante Markt ist daher der (Nachfrage-)Markt der Internetnutzer als potentieller Adressaten der Werbung auf den von der Klägerin vermarkteten bzw. betriebenen Internetseiten (Internet-Werbemarkt).
Dass diese Marktabgrenzung zutreffend ist und auf den gesamten Internet- Werbemarkt (also die Gesamtheit der Internetnutzer als Nachfragemarkt) und nicht auf einen (Angebots-) Markt der Freischaltung abzustellen ist, ergibt sich auch aus der folgenden Kontrollüberlegung:
Wenn Adblock Plus nur von einer Handvoll User installiert worden wäre, dann wäre die Beklagte zu 1 auf einem Markt der Freischaltung trotzdem als marktbeherrschend anzusehen, da die Klägerin nur durch diese Freischaltung diese Handvoll Nutzer mit Werbung auf ihren Seiten erreichen könnte. Dies kann jedoch kein taugliches Abgrenzungskriterium sein, wenn die Freischaltung für die Klägerin zur Verfolgung ihres Geschäftsmodells wegen der geringen Anzahl der Adblock Plus-Verwender vollkommen irrelevant wäre. Dieses Beispiel zeigt, dass eine Marktabgrenzung, die auf den Markt der Freischaltung abstellt ohne die Zahl der Nutzer, die Adblock Plus verwenden, zu berücksichtigen, zu eng ist. Vielmehr ist maßgeblich, inwieweit die Klägerin eine ausreichende Möglichkeit hat, auf andere Nutzer „auszuweichen“ und diesen gegenüber Werbung zu platzieren. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Möglichkeiten der Klägerin, ihr Produkt der „Schaltung von Werbung ihrer Werbekunden“ abzusetzen, zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist jedoch nicht von vorneherein darauf angewiesen, dass gerade diejenigen Nutzer, die Adblock Plus (in der Standardeinstellung) verwenden, die auf ihren Webseiten geschaltete Werbung zur Kenntnis nehmen. Ob diese Nutzer die Werbung sehen, ist bereits nur dann für die Klägerin tatsächlich von Interesse, wenn es sich insoweit um eine nicht unerhebliche Zahl von Nutzern handelt.
Daher kann nicht auf einen Markt der Freischaltung abgestellt werden, auf dem die Beklagte zu 1 möglicherweise einen Marktanteil von bis zu 100 % hat. Vielmehr ist in die Bestimmung des relevanten Markts mit einzubeziehen, welchen Anteil der Nutzer die Klägerin mit Werbung erreichen kann bzw. welchen Anteil der Nutzer sie aufgrund des Angebots der Beklagten zu 1 gerade nicht mehr erreichen kann (so im Ergebnis auch Köhler, Internet-Werbeblocker als Geschäftsmodell, WRP 2014, 1017, der den kartellrechtlich relevanten Markt - und zwar auch „bezogen auf die Dienstleistung Freischaltung“ - dahingehend abgrenzt, dass er sich auf alle Nutzer erstreckt, die von der Werbung auf der Internetseite des Betreibers angesprochen werden können).
cc) In örtlicher und zeitlicher Hinsicht ist maßgeblich, welche Personen derzeit in Deutschland das Internet nutzen. Märkte für Online-Werbung sind im Kern nach Sprachgrenzen bzw. national abzugrenzen.
dd) Auf dem so definierten sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt ist keine Marktbeherrschung der Beklagten zu 1 anzunehmen.
(1) Gem. § 18 I GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Gem. § 18 III GWB sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern insbesondere zu berücksichtigen sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. Gem. § 18 IV GWB wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(2) Vorliegend ist in Bezug auf den Nachfragemarkt der Internetwerbung die Beklagte zu 1 weder ohne Wettbewerber, noch ist sie keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt. Maßgeblich ist insbesondere auf die Zahl derjenigen Nutzer abzustellen, die Adblock Plus verwenden. Neben diesen Nutzern gibt es noch eine Vielzahl weiterer Nutzer als potentieller Adressaten der (klägerischen) Internetwerbung.
Die Beklagte zu 1 hat auch keine überragende Marktstellung. Wie bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ausgeführt, kommt es insoweit nicht auf den Marktanteil von Adblock Plus unter den Werbeblockern an. Da es um den Nachfragemarkt der Internetwerbung geht, ist maßgeblich, welchen Anteil die Beklagte - und zwar mittelbar über die Nutzer, die ihre Software verwenden - an diesem Nachfragemarkt hat.
Zur Prüfung der Marktbeherrschung in Form der überragenden Marktstellung ist daher insbesondere die derzeitige Verbreitung von Adblock Plus unter den Nutzern in Deutschland relevant. Insoweit hat die Klägerin einen Anteil an den Internetnutzern in Deutschland von mindestens 15 bis 20 % bzw. mindestens rund 20 % vorgetragen und geht von einer Steigerung auf 22,7 % im Laufe des Verfahrens bis Ende 2014 aus.
(3) Da auf die Gesamtheit der Nutzer als sachlich relevanter Markt abzustellen ist, kommt es nach Ansicht der Kammer bereits nicht weiter auf den Vortrag der Klägerin an, dass laut Messungen vom Frühjahr 2014 gerade ihre Webseiten besonders betroffen seien, da zwischen 28% und 34 % der Videoaufrufe durch Nutzer mit eingeschaltetem Adblocker erfolgten. Von diesen Zahlen kann nicht auf die Verbreitung von Adblock Plus unter den Internetnutzern insgesamt geschlossen werden. Dies wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Weiter könnte von diesen Zahlen nicht auf den Anteil der Adblock Plus-Verwender unter denjenigen Internetnutzern geschlossen werden, die sich Bewegtbildangebote ansehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dieser Vortrag Nutzer mit jeglicher Art von Werbeblocker betrifft, nicht jedoch nur diejenigen Nutzer, die Adblock Plus verwenden. Die vorgetragenen (bestrittenen) Prozentzahlen sind daher auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zu reduzieren (auf maximal 26,6 % bis 32,3 % bei unterstelltem Anteil von Adblock Plus unter den Werbeblockern von 95 %). Von dem Anteil der Adblock Plus-Verwender an den Nutzern, die sich die Videos auf den klägerischen Seiten ansehen, kann zudem nicht ohne Weiteres auf den Anteil der Adblock Plus-Verwender an den Seitenbesuchern insgesamt geschlossen werden. Auch wenn sicherlich ein Großteil der Nutzer die klägerischen Webseiten gerade deswegen aufsucht, weil er Videos anschauen möchte, so finden sich auf den klägerischen Webseiten auch noch weitere Inhalte wie Hintergrundinformationen oder das TV-Programm des jeweiligen Senders. Es liegt nahe, dass gerade diejenigen Nutzer, die sich speziell für die Videos interessieren, vermehrt einen Werbeblocker verwenden, um der den Videos vorgeschalteten Werbung zu „entgehen“. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Anteil der Adblock Plus-Nutzer an den Seitenbesuchern der Klägerin insgesamt unter den oben errechneten (maximal) 26,6 % bis 32,3 % liegt und daher nicht erheblich von den ansonsten von der Klägerin genannten Prozentzahlen (von bis zu 22,7 %) abweicht.
Vor allem aber sind mögliche Nachfrager der klägerischen Angebote nicht die tatsächlichen Seitenbesucher, sondern die potentiellen Seitenbesucher. Selbst wenn gerade diejenigen Nutzer, die an den Inhalten der von der Klägerin betriebenen oder vermarkteten Webseiten interessiert sind, besonders häufig Adblock Plus verwenden, so ist es Sache der Klägerin, mit ihren Angeboten auch die übrigen Nutzer (verstärkt) zu erreichen. Alle Nutzer sind potentielle und auch „gleichwertige“ Kunden der Klägerin. Die Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht dazu da, Marktsituationen auszugleichen, die auf den freien Entscheidungen der Nutzer beruhen. Daher ist nach Ansicht der Kammer in erster Linie auf die Verbreitung von Adblock Plus in Bezug auf die Gesamtzahl der Internetnutzer, bei denen es sich allesamt um potentielle Kunden der Klägerin handelt, abzustellen. Eine „Teilmenge“ hiervon, nämlich die Nutzer, die als Interessenten des klägerischen Angebots in Betracht kommen, ist insoweit nicht abgrenzbar.
(4) Soweit die Klägerin bzw. die von ihr zitierten Quellen die Nutzerzahlen aufgrund von Downloadzahlen von Adblock Plus oder der Updates beziffert, so sind diese möglicherweise zu hoch. So ist nach Ansicht der Kammer zu berücksichtigen, dass der einzelne Internetnutzer heutzutage bereits im privaten Bereich oftmals über mehrere Endgeräte verfügt, beispielsweise sowohl über ein Smartphone als auch über einen Desktop, einen Laptop oder ein Tablet, und teilweise sogar auf demselben Endgerät mehrere Browser installiert hat, für die Adblock Plus jeweils gesondert heruntergeladen und installiert werden muss bzw. kann. Zudem ist auch eine Mehrfachinstallation durch denselben Nutzer bei einem Wechsel von Browser oder Endgerät denkbar. In welchem Umfang diese Aspekte zu einer Reduzierung des Marktanteils von Adblock Plus bezogen auf die Gesamtheit der Internetnutzer führen, kann jedoch dahinstehen.
(5) Denn selbst bei Annahme eines von der Klägerin vorgetragenen Marktanteils von etwas über 20 % der Internetnutzer ist nicht von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 auszugehen. Die Frage, inwieweit die Beklagten den klägerischen Vortrag ausreichend substantiiert bestritten haben, bedarf daher nicht der Entscheidung.
Der Marktanteil gem. § 18 III Nr. 1 GWB ist das wichtigste Merkmal für die Feststellung einer überragenden Marktstellung (Bechthold, a.a.O., § 18 Rn. 42), weshalb ab einem Marktanteil von mindestens 40 % auch die Vermutung der Marktbeherrschung gem. § 18 III GWB greift (ohne dass es im Streitfall auf die umstrittene Bedeutung dieser Vermutung im Kartell-Zivilverfahren näher ankommt, s. hierzu Bechthold, a.a.O., § 18 Rn. 70). Im vorliegenden Fall ist der Anteil der Adblock Plus verwendenden Nutzer (und damit der mittelbare Einflussbereich der Beklagten) jedoch weit von dieser Schwelle entfernt - und zwar unabhängig davon ob man unter Zugrundelegung der von den Klägerin genannten Nutzerzahlen einen Anteil von maximal gut 20 % oder unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages von einem Anteil von lediglich 4,5 % oder gar nur 3,19 % - wie zuletzt vorgetragen - ausgeht.
Zwar wird teilweise vertreten, dass auf Nachfragemärkten eine beherrschende Stellung regelmäßig schon bei sehr viel niedrigeren Marktanteilen erreicht werden kann als auf Angebotsmärkten (Darstellung bei Fuchs/Möschel in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 18 Rn. 129). Unabhängig von dieser allgemeinen Betrachtung sind nach der Rechtsprechung und auch nach Ansicht der Kammer Fälle denkbar, in denen beispielsweise im Hinblick auf eine starke Zersplitterung des relevanten Marktes oder die anderen in § 18 III GWB genannten Kriterien wie die Finanzkraft des Unternehmens auch bei einem deutlich geringeren Marktanteil als 40 % von einer Marktbeherrschung auf dem Nachfragemarkt auszugehen sein kann. So wurde beispielsweise die Marktbeherrschung einer Theater-Besucherorganisation mit einem Anteil von 25 % am Bezug von Theaterkarten angenommen, während die Marktanteile anderer Besucherorganisationen verschwindend gering (maximaler Anteil von 2,5 %) waren (Fuchs/Möschel in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 18 Rn. 130 mit Verweis auf LG Berlin, Urteil vom 24.4.1967 WuW/E LG/AG 277, 281). Die Aspekte der Zersplitterung des Markts, der Anteile der weiteren Wettbewerber etc. sind in der streitgegenständlichen Konstellation jedoch von geringer Aussagekraft. Für die Klägerin geht es schlicht um die Zahl der Nutzer, die sie mit ihrer Werbung erreichen kann. Ein Vergleich des Marktanteils der Beklagten zu 1 mit demjenigen anderen Anbieter von Werbeblockern oder die Finanzkraft der Beklagten sind hierfür kaum von Bedeutung. Im Gegenteil: Dadurch, dass Adblock Plus nach klägerischem Vortrag einen Anteil am Markt der Werbeblocker von 95 % hat, sind die übrigen Nutzer für die Klägerin grundsätzlich „frei erreichbar“.
(6) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin die bereits im Rahmen der Prüfung der gezielten Behinderung dargestellten Handlungsalternativen zur Verfügung stehen. Gem. § 18 III Nr. 8 GWB sind die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite bei der Feststellung der Marktbeherrschung zu berücksichtigen. Je mehr die Marktgegenseite die Möglichkeit hat, auf andere Unternehmen auszuweichen, desto eher ist die Marktbeherrschung des Anbieters oder Nachfragers ausgeschlossen (Bechthold, a.a.O., § 18 Rn. 52). Vorliegend hat die Klägerin nicht nur die Möglichkeit, auf die Nutzer auszuweichen, die nicht Adblock Plus verwenden - was bei der Prüfung des Marktanteils relevant ist -, sie hat darüber hinaus diverse Möglichkeiten, die Nutzer beispielsweise durch Einflussnahme über die Qualität der angezeigten Inhalte von der Abschaltung des Werbeblockers zu überzeugen etc.. Grundsätzlich ist für die Marktabgrenzung und nach Ansicht der Kammer darüber hinaus auch im Rahmen der Prüfung der Marktbeherrschung eines Unternehmens von Bedeutung, inwieweit die Verhaltensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Markt kontrolliert werden (s. auch BGH NJW 2007, 1823 - National Geographic II) und inwieweit demgegenüber die Marktgegenseite ihrerseits auf die Marktsituation reagieren kann (§ 18 III Nr. 8 GWB). Auch im Hinblick auf diese Handlungsalternativen der Klägerin ist eine Marktbeherrschung der Beklagten zu 1 zu verneinen.
c) Die Kammer lässt dahinstehen, ob bei Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Nutzermarkt in dem Angebot etc. des Werbeblockers Adblock Plus, wenn und soweit eine Freischaltung nur nach den Whitelisting-Kriterien (Anlage B) zugelassen wird, eine unbillige Behinderung i.S.v. § 19 I, II Nr. 1 Alt. 1 GWB zu sehen wäre.
Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt gem. § 19 II Nr. 1 Alt. 1 insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert.
Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2012, 84 - Grossistenkündigung m.w.N.).
Gegen die Annahme eines kartellrechtswidrigen Verhaltens aufgrund des Whitelisting nach den Kriterien der Anlage B spricht, dass es der Beklagten zu 1 grundsätzlich möglich sein muss, Kriterien für eine Freischaltung zu entwickeln. In Bezug auf einen Großteil der Kriterien ist es für die Kammer auch nachvollziehbar, dass diese zur Charakterisierung akzeptabler Werbung geeignet sind. Beispielsweise ist eine statische Werbung, die Inhalte nicht verdeckt objektiv „weniger störend“ als eine animierte Werbung, die sich über den eigentlichen Seiteninhalt legt. Weniger eindeutig ist die Angemessenheit der Kriterien möglicherweise, soweit für Hyperlinks oder Werbung auf Suchseiten Ausnahmeregeln aufgestellt werden.
Diese Fragen bedürfen jedoch mangels Marktbeherrschung keiner abschließenden Bewertung. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, inwieweit die Gesichtspunkte, die zur Verneinung der Wettbewerbswidrigkeit herangezogen wurden, auch gegen die Unbilligkeit der Behinderung im kartellrechtlichen Sinne sprechen würden (s. auch Köhler in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.18 zum Verhältnis von Unlauterkeit gem. § 4 Nr. 10 UWG und Unbilligkeit i.S.d. GWB), oder ob eine unbillige Behinderung anzunehmen wäre, wenn von einer Marktbeherrschung der Klägerin auszugehen sein sollte. Jedenfalls unter Zugrundelegung der derzeitigen Marktsituation besteht der mit dem Hilfsantrag Ziff. I.2.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht.
d) Ebenso lässt die Kammer offen, ob im Falle der Marktbeherrschung eine Diskriminierung gem. § 19 II Nr. 1 Alt. 2 anzunehmen wäre, soweit die Klägerin eine unsachliche Differenzierung zwischen akzeptabler und unakzeptabler Werbung oder die Bevorzugung einzelner Unternehmen wie beispielsweise ..., ... oder der Fa. ... bei der Festlegung der Whitelist-Kriterien geltend macht.
3. Der mit Klageantrag Ziff. I.2.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich des Weiteren nicht aus § 33 I GWB i.V.m. § 21 II GWB oder i.V.m. § 21 III Nr. 3 GWB.
a) Gem. § 21 II GWB dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem GWB bzw. europäischem Kartellrecht nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.
Es ist bereits fraglich, ob eine Druckausübung durch die Beklagten vorliegt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte zu 1 durch ihr Geschäftsmodell, das die kostenlose Abgabe des Werbeblockers Adblock Plus an die Nutzer und das gleichzeitige Angebot einer kostenpflichtigen Freischaltung an die Webseitenbetreiber umfasst, eine Marktsituation schafft, in der die Webseitenbetreiber einen Whitelistingvertrag mit der Beklagten zu 1 abschließen müssen, um einen Teil der Nutzer weiterhin mit Werbung erreichen zu können. Dennoch erscheint es im Hinblick auf die freie Entscheidung der Nutzer, den Werbeblocker Adblock Plus einzusetzen, problematisch, von einer Androhung oder Zufügung von Nachteilen durch die Beklagten auszugehen.
Jedenfalls ist aber der Abschluss von Whitelisting-Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen, insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 1 GWB nicht vor. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
b) Gem. § 21 III Nr. 3 GWB dürfen Unternehmen und Vereinigungen andere Unternehmen nicht zwingen, in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.
Dabei erfasst § 21 III GWB in Abgrenzung zur Druckausübung i.S.v. § 21 II GWB das noch intensivere Mittel der Zwangsausübung, das eine Entscheidung des beeinflussten Unternehmens zwar nicht völlig ausschließt, jedoch allenfalls formelle, nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft mit Rücksicht auf die Schwere der angedrohten oder zugefügten Nachteile unzumutbare Alternativen gegenüber dem geforderten Verhalten belässt (Markert in: Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 21 Rn. 86).
Auch wenn in der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten eine Einflussnahme auf das Verhalten der Webseitenbetreiber liegt, so ist diese Grenze der Zwangsausübung nach Ansicht der Kammer nicht überschritten.
II. Der Klägerin steht der mit dem Hilfsantrag Ziff. I.2.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus §§ 8, I, 3, 4 Nr. 10 UWG wegen gezielter Behinderung zu.
1. Es fehlt bereits an der für eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG erforderlichenMitbewerberstellung sowie dementsprechend an der Aktivlegitimation der Klägerin gem. § 8 III Nr. 1 UWG. Auf die Ausführungen zum Klageantrag Ziff. I.1.a) wird verwiesen.
2. Zudem sind die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG nicht gegeben.
a) Die zum Hauptantrag Ziff. I.1.a) angeführten Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten angebotenen und bei Installation des Werbeblockers Adblock Plus vorinstallierten Whitelistfunktion und daher auch in Bezug auf den Hilfsantrag Ziff. I.2.a), der sich konkret gegen das Whitelisting wendet.
aa) Zwar ist insoweit im Rahmen der Abwägung insbesondere von Bedeutung, dass sich das Geschäftsmodell der Beklagten von demjenigen anderer Werbeblocker dadurch unterscheidet, dass die Beklagten Werbung auf Webseiten nur selektiv blockieren. Es werden nur diejenigen Webseiten blockiert, die auf einer Schwarzen Liste stehen, die sich die Beklagte zu 1 durch ihre Voreinstellung jedenfalls zu eigen macht, und die nicht aufgrund eines Freischaltvertrages mit der Beklagten zu 1 zugleich auf einer sog. Weißen Liste stehen. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker), in dem dieser den dortigen Werbeblocker „Fernsehfee“ als zulässig angesehen hat. Das Geschäftsmodell der Beklagten, das die Klägerin plakativ als „Wegelagerei“ bezeichnet, ist in der Tat darauf ausgelegt, mittels dieser selektiven Blockade von Werbung Einnahmen zu erzielen in der Form einer ganz erheblichen Beteiligung an den Werbeeinnahmen der Webseitenbetreiber bzw. der Vermarkter der Werbung, die aufgrund der von den Beklagten geschaffenen Situation eine Whitelisting-Vereinbarung mit der Beklagten zu 1 treffen. Dieses Geschäftsmodell der selektiven Blockade hat die Klägerin des Weiteren auch zum Gegenstand des Klageantrags Ziff. I.2.a) gemacht. In diesem Zusammenhang ist in der Tat von Bedeutung, dass das Geschäftsmodell der Beklagten für Webseitenbetreiber keinen irgendwie gearteten Mehrwert darstellt, die Seitenbetreiber vielmehr dafür zahlen, dass sie sich (weiterhin) an die Nutzer wenden können, auch wenn diese Adblock Plus verwenden (so auch LG Köln, Hinweisbeschluss vom 10.03.2015 im Verfahren 33 O 132/14, nach dessen Auffassung aufgrund dieser Aspekte eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG durch das Geschäftsmodell der Beklagten (inkl. Whitelisting-Verfahren) zu bejahen sein dürfte).
bb) Die Freischaltung der Werbung anderer Webseitenbetreiber, die bestimmten Kriterien entspricht, wirkt sich schließlich auf das Wettbewerbsverhältnis der Klägerin zu diesen Mitbewerbern - auf dem Markt der Gewinnung von Werbekunden - aus.
cc) Dennoch spricht auch unter Berücksichtigung der Whitelistfunktion die Tatsache, dass zwischen das Angebot von Adblock Plus und die Beeinträchtigungen auf Seiten der Klägerin die Entscheidung der Nutzer tritt, den Werbeblocker (mit Whitelistfunktion) einzusetzen, gegen die Annahme einer gezielten Behinderung. Die Nutzer haben bei Verwendung von Adblock Plus tatsächlich die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie es bei der bei Installation des Werbeblockers voreingestellten Whitelistfunktion belassen und die nach den Kriterien der Beklagten akzeptable Werbung sehen möchten, oder ob sie sämtliche Werbung blockieren wollen.
Dabei kommt es nicht darauf an, welcher Anteil der Nutzer tatsächlich Änderungen der Standardeinstellungen vornimmt, maßgeblich ist die ausreichend transparent dargestellte Möglichkeit, bei Verwendung von Adblock Plus sämtliche Werbung zu blockieren.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagten selbstverständlich ein finanzielles Interesse daran haben, dass möglichst wenig Nutzer die Voreinstellung ändern. Denn nur dann besteht ein ausreichender Anlass für Webseitenbetreiber, gegen ein doch sehr erhebliches Entgelt Werbung auf ihren Webseiten freischalten zu lassen. Aus diesem Grunde ist die Freischaltung akzeptabler Werbung ja auch voreingestellt und wirbt die Beklagte zu 1 auf ihrer Webseite unter der Überschrift „Was ist akzeptable Werbung“ eindeutig dafür, diese Funktion nicht zu deaktivieren, indem sie beschreibt, dass „nicht jede Werbung schlecht“ sei und dass „WebsiteBesitzer diese zum Überleben brauchen“. Sie preist daher auch ihr Modell an, das anhand „strikter Kriterien“ akzeptable Werbung identifiziere, nämlich „unaufdringliche“ Werbung, „welche nicht blockiert werden muss“ (Anlagenkonvolut K 11 Bl. 3).
Dass die Beklagte zu 1 ihr auf Gewinnerzielung angelegtes Geschäftsmodell anpreist und ein Interesse daran hat, dass dieses erfolgreich ist, ändert jedoch nichts daran, dass der Nutzer es sehr wohl in der Hand hat, über die Freischaltung „akzeptabler“ Werbung bzw. die Blockade sämtlicher Werbung frei zu entscheiden. Selbst wenn (so gut wie) kein Nutzer oder aber nur ein geringer Anteil der Nutzer die Standardeinstellung insoweit tatsächlich abändern sollte, bedeutet dies nicht, dass ihm die Abänderung nicht möglich wäre oder der Nutzer auf diese Option nicht ausreichend deutlich hingewiesen wurde. Dies kann vielmehr genauso gut daran liegen, dass er sich aufgrund der Anpreisungen durch die Beklagte zu 1 bewusst für das Zulassen eines Teils der Werbung entschieden hat, oder aber an der sicher nicht zu vernachlässigenden Bequemlichkeit einer Vielzahl der Nutzer. Das Ausnutzen dieser Bequemlichkeit ist jedoch nicht per se unlauter und ändert auch nichts daran, dass es dennoch eine Entscheidung des Nutzers bleibt, dass er Adblock Plus installiert und es bei der Standardeinstellung belässt.
Die Möglichkeit der Änderung der Standardeinstellung ist nach Ansicht der Kammer auch ausreichend transparent. Bereits auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1 findet sich am Ende des Satzes „Unaufdringliche Werbung wird nicht blockiert, um Webseiten zu unterstützen (änderbar)“ ein Link auf eine Unterseite, auf der unter der Überschrift „Aber ich hasse jede Werbung!“ für den jeweiligen Browser beschrieben ist, wie man die Funktion deaktivieren und damit jegliche Werbung, auch die von den Beklagten als „akzeptabel“ eingestufte Werbung, blockieren kann. Die Überschrift ist vom Schriftgrad her hervorgehoben, ihre Formulierung ist aufgrund der Verwendung des ausdrucksstarken Worts „hassen“ besonders geeignet, die Aufmerksamkeit der Nutzer hervorzurufen. Es ist daher davon auszugehen, dass derjenige Nutzer, der in der Lage ist, Adblock Plus zu installieren, ebenso in der Lage ist, die Freischaltfunktion zu deaktivieren.
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Kammer - auch wenn ein Teil der Nutzer sich mit dieser Frage womöglich aus Bequemlichkeit nicht näher befasst hat - aufgrund der tatsächlich bestehenden und ausreichend transparent dargestellten Möglichkeit der Abschaltung der Freischaltfunktion von einer autonomen Entscheidung der Nutzer über den Umfang des Blockierens der Werbung auszugehen.
Dem steht nicht entgegen, dass der konkrete Inhalt der Weißen Liste für den Nutzer nicht ersichtlich ist. Er merkt jedoch beim Surfen im Internet, welche Werbung er trotz Verwendung von Adblock Plus noch wahrnimmt. Sofern er dies nicht wünscht, hat er die - auch insoweit ausreichend deutlich dargestellte - Möglichkeit, die Freischaltfunktion nachträglich zu deaktivieren.
dd) Im Übrigen spräche nach Ansicht der Kammer das selbständige Nutzerverhalten auch dann gegen die Annahme einer gezielten Behinderung, wenn die Freischaltfunktion nicht ausreichend transparent dargestellt wäre und die Nutzer in ihrer überwiegenden Mehrheit nicht in der Lage wären, die Standardeinstellung insoweit zu ändern. Denn dies ändert nichts daran, dass diese Nutzer sich bereits durch die Verwendung des Werbeblockers gegen Werbung auf den von der Klägerin betriebenen Webseiten entschieden haben. Die Tatsache, dass diese Nutzer möglicherweise ohne zugrundeliegende bewusste Entscheidung hierfür von den Beklagten als „nicht störend“ qualifizierte und von den Webseitenbetreibern teuer bezahlte Werbung auf anderen Webseiten sehen, lässt die selbständige Nutzerentscheidung nicht entfallen. Sofern die Nutzer nicht damit einverstanden sind, dass ihnen freigeschaltete Werbung angezeigt wird, haben sie ja auch die Möglichkeit, einen anderen Werbeblocker zu installieren, der die Anzeige jeglicher Werbung verhindert. Der Klägerin wäre hiermit jedoch nicht geholfen.
b) Auch unter Berücksichtigung der Whitelistfunktion ist die Kammer im Rahmen der Abwägung insbesondere aufgrund der selbständigen Entscheidung der Nutzer, Adblock Plus zu verwenden, sowie aufgrund der oben zum Antrag Ziff. I.1.a dargestellten Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten der Klägerin der Ansicht, dass das Angebot, der Vertrieb und die Bewerbung des Werbeblockers (mit Whitelistfunktion) keine gezielte Behinderung darstellt. Hieran ändert auch nicht der von der Klägerin genannte Aspekt der Diskriminierung, also der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Webseitenbetreibern, die mit der Beklagten zu 1 einen Freischaltvertrag geschlossen haben, etwas. Insbesondere kann aus dieser Ungleichbehandlung nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden. Auf die Ausführungen oben unter Ziff. A.I.2.a) wird verwiesen.
c) Des Weiteren ist eine gezielte Behinderung nicht unter dem Gesichtspunkt des Boykottaufrufs gegeben.
aa) Ein Boykottaufruf ist der Versuch, die freie Willensentscheidung des Adressaten dahingehend zu beeinflussen, dass er bestimmte Geschäftsbeziehungen mit Dritten nicht eingeht oder nicht aufrechterhält (Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 4 Rn. 10/89). Dies setzt die Beteiligung von drei Parteien voraus, nämlich die Beteiligung des Verrufers oder Boykottierers, des Adressaten oder Ausführers des Boykottaufrufs und des Verrufenen oder Boykottierten (BGH GRUR 99, 1031 - Sitzender Krankentransport). Adressat des Aufrufs und Boykottierter müssen bestimmt sein (Ohly, a.a.O., § 4 Rn. 10/89).
Erfolgt der Boykottaufruf zu Wettbewerbszwecken, stellt er regelmäßig eine unlautere Behinderung des Boykottierten dar; er kann ausnahmsweise durch die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG oder als Abwehrmaßnahme gerechtfertigt sein (Ohly, a.a.O., § 4 Rn. 10/86). Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen eines Boykottaufrufs.
bb) Es kann offen bleiben, ob die Verrufenen von der Beklagten zu 1 ausreichend bestimmt wurden. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang streitig, ob die Beklagte zu 1 die Easylist Germany tatsächlich selber betreibt oder diese nur fördert, indem sie Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung stellt und sie diese Liste als Standardeinstellung voreingestellt hat.
cc) Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Nutzern einer Webseite und der Klägerin überhaupt geschäftliche Beziehungen bestehen, erscheint insoweit auch problematisch, inwieweit die Beklagte zu 1 mit ihrem Angebot auf die Entschließungsfreiheit der Internetnutzer tatsächlich Einfluss nimmt. Die Beklagte zu 1 gibt den Nutzern vielmehr ein (allerdings kostenloses) Werkzeug an die Hand, das der Nutzer selbständig einsetzt. Dem Nutzer ist es zudem möglich, auf andere Schwarze Listen zuzugreifen, auch wenn dies in der Praxis nur selten vorkommen sollte, oder auch auf andere Werbeblocker.
dd) Selbst wenn man einen Boykottaufruf annähme, so wäre dieser nach Ansicht der Kammer zulässig. Zwar liegen dem Handeln der Beklagten zu 1 sicherlich wirtschaftliche Interessen zu Grunde. Zu berücksichtigen sind jedoch im Rahmen der Abwägung nicht nur die Interessen der Beklagten einerseits und der Klägerin - insbesondere ihr Grundrecht aus Art. 12 I GG, 19 III GG - andererseits, sondern auch diejenigen der Nutzer, die den Werbeblocker Adblock Plus einsetzen. Diese Nutzer entscheiden sich aus verschiedenen Gründen für diesen Werbeblocker - einfach weil sie Werbung als störend empfinden, oder auch weil sie das Tracking ihrer Daten verhindern möchten oder beispielsweise aus Gründen des Jugendschutzes. Diese Interessen der Nutzer sind vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn sie diese Interessen teilweise auch auf anderem Wege verfolgen könnten, beispielsweise über eine spezielle Antitracking- oder Jugendschutz-Software. Ergänzend wird auf die umfassende Abwägung zum Klageantrag Ziff. I.1. verwiesen.
Es fehlt daher an einem rechtswidrigen Boykottaufruf gem. § 4 Nr. 10 UWG.
d) Schließlich ist nach Ansicht der Kammer eine unbillige Behinderung auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin angeführten Aspekte anzunehmen wie beispielsweise der Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils für die Werbetreibenden mit freigeschalteten Webseiten, der einseitigen Bestimmung der Kriterien für akzeptable Werbung sowie des Grundrechts der Klägerin aus Art. 5 GG. Alle diese Aspekte vermögen nichts daran zu ändern, dass es letztlich der Nutzer in der Hand hat, die Software der Beklagten einzusetzen. Nunmehr ist es Sache der Klägerin, auf die geänderte Marktsituation zu reagieren. Das Verhalten der Beklagten ist nach Ansicht der Kammer - jedenfalls solange noch keine Marktbeherrschung der Beklagten zu 1 anzunehmen ist - von der Freiheit des Wettbewerbs gedeckt.
D.
Die Klage hat im Hilfsantrag Ziff. I.2.b) keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht insoweit zu, als für die Freischaltung ein Entgelt, insbesondere in Form einer Beteiligung an den durch die Freischaltung erzielten Umsätzen, gefordert wird.
Die Kammer verkennt nicht, dass das von der Beklagten zu 1 im Rahmen eines Freistellungsvertrages von den Webseitenbetreibern geforderte Entgelt für verschiedene Unternehmen in unterschiedlicher Höhe festgelegt bzw. teilweise auch gar nicht gefordert wird. Sie verkennt weiter nicht, dass ein regelmäßig gefordertes Entgelt i.H.v. 30 % der mit der Werbung erzielten Erlöse ganz erheblich ist und sowohl auf die bedeutenden finanziellen Interessen der Beklagten zu 1 als auch auf ihre bereits im jetzigen Stadium - noch vor Erreichen einer marktbeherrschenden Stellung (s.o.) - bestehende gute Marktposition schließen lässt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Forderung eines Entgelts (in Form einer Umsatzbeteiligung) - abgesehen davon, dass die konkrete Höhe des Entgelts gar nicht zum Gegenstand des Klageantrags Ziff. I.2.b) gemacht wurde - jedenfalls im jetzigen Stadium weder unlauter noch kartellrechtswidrig ist. Diese Beurteilung ist möglicherweise dann zu überdenken, wenn sich die Verbreitung von Adblock Plus in Zukunft noch weiter steigert.
Jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren) ergibt sich der geltend gemachte Anspruch weder aus Kartellrecht, noch aus Lauterkeitsrecht. Ein Anspruch aus § 4 Nr. 10 UWG scheitert wiederum sowohl an der fehlenden Mitbewerberstellung als auch an den Voraussetzungen der gezielten Behinderung, ein Anspruch aus Kartellrecht, insbesondere wegen Diskriminierung oder Ausbeutungsmissbrauchs, daran, dass die Klägerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht Normadressatin ist (s.o. zum Hilfsantrag Ziff. I.2.a). Die Kammer sieht sehr wohl, dass die Beklagte zu 1 mit dem Vertrieb des Werbeblockers Adblock Plus und dem gleichzeitigen Angebot entgeltlicher Freischaltverträge ein für sie lukratives Geschäftsmodell gefunden hat und dass sie in gewissem Sinne „auf Kosten“ der Klägerin sowie anderer Werbetreibender erhebliche Gewinne macht. Solange nicht darüber hinausgehende besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände vorliegen und solange die Beklagte zu 1 mit dem Werbeblocker Adblock Plus nicht marktbeherrschend ist, ist jedoch auch die Entwicklung eines solchen Geschäftsmodells von der Freiheit des Wettbewerbs gedeckt. Diese Beurteilung mag zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktsituation fehlt es an einer unlauteren geschäftlichen Handlung.
Die Kammer hat lediglich über die Begründetheit der vorliegenden Klageanträge zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden. Ob der mit Klageantrag Ziff. I.2.b) geltend gemachte Anspruch - oder eventuell ein Anspruch, der die konkrete Höhe des von der Beklagten zu 1 geforderten Entgelts zum Gegenstand hat - bei einem noch weiter gestiegenen Marktanteil der Beklagten in Zukunft insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Entgeltdiskriminierung oder des Ausbeutungsmissbrauchs, möglicherweise auch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren gezielten Behinderung, gegeben sein könnte, wird ausdrücklich offen gelassen.
E.
Die Klage war schließlich im Hilfsantrag I.3. abzuweisen.
Mit diesem Antrag wendet sich die Klägerin gegen den Abschluss und den Vollzug der Whitelisting-Vereinbarungen. Zur Begründung dieses Antrags verweist sie auf ihre Ausführungen zum Hilfsantrag Ziff. I.2. sowie zum 2. Teil des Antrags Ziff. I.3., den sie teilweise als Antrag Ziff. I.4. bezeichnet, auf die nach der Rechtsprechung (z.B. OLG München GRUR-RR 2010, 50) anzunehmende Rechtswidrigkeit der Durchsetzung rechtswidriger Vereinbarungen.
Wie bereits zum Antrag Ziff. I.2. ausgeführt, fehlt es jedoch (jedenfalls bei der derzeitigen Marktsituation) an der Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarungen. Die Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1 und den Webseitenbetreibern, nur Werbung anzuzeigen, die den in der Anlage B genannten Kriterien (Whitelisting-Kriterien) entspricht, verstößt insbesondere nicht gegen § 1 GWB, Art. 101 I AEUV.
F.
Aufgrund der Tatsache, dass es jeweils bereits an einer Verletzungshandlung fehlt, und die mit den Klageanträgen Ziff. I.1., I.2. und I.3. geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen, ist die Klage auch im Auskunftsantrag Ziff. II. und im Feststellungsantrag Ziff. III. gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen.
Da die geltend gemachten Ansprüche bereits gegenüber der Beklagten zu 1 nicht bestehen, kommt es auf die Frage, inwieweit die Beklagten zu 2 und 3 persönlich für die gerügten Rechtsverstöße haftbar sind, nicht weiter an.
Nebenentscheidungen
I. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO.
III. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus einer Schätzung durch das Gericht auf der Grundlage der Bezifferung durch die Klägerin. Dabei hat die Kammer für den Hauptantrag Ziff. I.1.a) 640.000.- Euro angesetzt, für den Hauptantrag Ziff. I.1.b) 480.000 Euro, für den Hilfsantrag Ziff. I.2.a) 400.000.- Euro, den Hilfsantrag Ziff. I.2.b) 320.000.- Euro und den Hilfsantrag Ziff. I.3. 160.000.- Euro. Der Auskunftsantrag wurde insgesamt mit 100.000.- Euro bewertet (bezogen auf die vorangegangenen Klageanträge: 32.000.- Euro + 24.000.- Euro + 20.000.- Euro + 16.000.- Euro + 8.000.- Euro) und der Antrag Ziff. III. mit insgesamt 400.000.- Euro (bezogen auf die jeweiligen Klageanträge 128.000.- Euro + 96.000.- Euro + 80.000.- Euro + 64.000.- Euro + 32.000.- Euro). Die Hilfsanträge betrafen jeweils einen anderen Streitgegenstand und waren gem. § 45 I GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen.