Landgericht München I Endurteil, 23. Nov. 2017 - 36 S 3100/17 WEG

published on 23/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 23. Nov. 2017 - 36 S 3100/17 WEG
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Amtsgericht Augsburg, 31 C 2547/16 WE, 25/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.01.2017, Az. 31 C 2547/16 WEG, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Amtsgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 540 Rn. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ausgeschlossen, da der Beschwerdewert vorliegend zwanzigtausend Euro eindeutig nicht übersteigt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingereicht und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufungssumme von 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht.

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 der Eigentümerversammlung vom 31.05.2016 ist inhaltlich bestimmt genug und hält sich innerhalb des den Eigentümern zugestandenen Ermessens.

Der Hausordnung kommt, auch wenn sie Bestandteil der Teilungsordnung/Gemeinschaftsordnung ist, nur die Rechtsnatur eines Mehrheitsbeschlusses zu, der grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden kann (BayObLG v. 20.11.1997 – 2Z BR 93/97, zitiert aus juris; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn, 9). Eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft, die Hausordnung zu ändern oder zu ergänzen, besteht daher grundsätzlich.

1. Bestimmtheit

Ein Beschluss ist bestimmt, wenn er aus sich heraus genau erkennen lässt, was gilt. Die Bestimmtheit fehlt erst dann, wenn sich durch die vorrangige Auslegung kein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt. Dabei sind Beschlüsse, die auch etwaige Sondernachfolger binden sollen, nach den für eine Grundbucheintragung geltenden Regeln objektiv-normativ auszulegen. Maßgebend sind dabei der sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebende Wortlaut des Beschlusses und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt (T. Spielbauer a.a.O., § 23 Rn. 26). Ergänzend können – unter Einhaltung der Wortlautgrenze – die Erläuterungen im Versammlungsprotokoll herangezogen werden.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der angefochtene Beschluss inhaltlich bestimmt. Der angefochtene Beschluss lautet:

„Fahrräder dürfen nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenstellplatz oder dem privaten Kellerraum eingestellt werden. Ein Transport in die Wohnungen ist nicht zulässig.“

Entscheidend für die Frage der Bestimmtheit ist vorliegend die Auslegung des Begriffs des „Einstellens“. Das Wort „einstellen“ ist dabei nach allgemeinem Sprachgebrauch so auszulegen, dass damit eine gewisse Dauer impliziert wird und ein bloß kurzfristiges Abstellen nicht erfasst ist. Diese Auslegung nach allgemeinen Sprachgebrauch wird vorliegend auch dadurch gestützt, dass die Eigentümerversammlung unter demselben Tagesordnungspunkt noch einen weiteren Beschluss gefasst hat, der nicht angefochten wurde. Dieser lautet: „Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Pflanzen, Möbel oder anderen Gegenständen im Treppenhaus, in den Trockenräumen, in den Fluren oder in den Kellerfluren bzw. -vorplätzen ist nicht gestattet“. Die Eigentümerversammlung hat somit zwischen dem Wort „einstellen“ (der hier angefochtene Beschluss) und dem Wort „abstellen“ (der nicht angefochtene Beschluss) differenziert. Auch dies zeigt, dass das Wort „einstellen“ – anders als das Wort „abstellen“ – ein gewisses Zeitmoment erfordert.

In diesem Sinne enthält der hier maßgebliche Beschluss zwei klare und inhaltlich bestimmte Regelungen: zum einen, dass das – nicht nur kurzfristige – Einstellen von Fahrrädern nur in den besagten Räumen bzw. Stellplätzen erfolgen darf und zum anderen, dass der Transport in die Wohnungen nicht zulässig ist.

2. Keine Ermessensfehler

Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung, die jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen kann, § 21 Abs. 4 WEG, gehört grundsätzlich auch die Aufstellung einer Hausordnung, § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG. Dabei steht den Wohnungseigentümern im Rahmen des Selbstorganisationsrechts bei der Aufstellung von Gebrauchsregelungen hinsichtlich der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit einer Regelung ein Ermessensspielraum zu. Sie haben grundsätzlich einen großzügigen Ermessensspielraum, unter mehreren möglichen Regelungen eine solche zu treffen, die ihren Bedürfnissen entspricht. Derartige Entscheidungen der Wohnungseigentümer – auch im Hinblick auf die Änderung bzw. Ergänzung einer bestehenden Hausordnung – sind gerichtlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar sind (vgl. OLG Frankfurt v. 06.08.2003 – 20 W 22/02, in: NZM 2004, 31; BayObLG v. 29.3.2005 – 2Z BR 164/04, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch LG Itzehoe v. 28.05.2014 – 11 S 58/13, Rn. 47 bei juris).

Der vorliegend angefochtene Beschluss hält sich innerhalb der Grenzen des Ermessens, das den Wohnungseigentümern im Rahmen der §§ 21 Abs. 5 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG eingeräumt wurde.

a) Der dingliche Kernbereich des Eigentums wird durch den Beschluss nicht verletzt. Andernfalls wäre die Grenze der Ermessensausübung überschritten, da die Wohnungseigentümern den wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum nicht durch Mehrheitsbeschluss einschränken können (BGH v. 22.01.2004 – V ZB 51/03, NJW 2004, 937 m.w.N.). Ein solcher Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Zwar trifft es zu, dass durch die Regelungen des angefochtenen Beschlusses, insbesondere durch das Transportverbot von Fahrrädern in die Wohnung (Satz 2 des angefochtenen Beschlusses), der Kläger auch in der Nutzung seines Sondereigentums beschränkt wird.

Der Kernbereich des Eigentums ist dadurch aber nicht betroffen, da das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung (nicht: im zur Wohnung gehörenden Keller) kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung darstellt.

Veranschaulicht wird dies, wenn man sich die Rechtsprechung zu diesem Bereich vor Augen führt: Eine Zugehörigkeit zum Kernbereich wurde beispielsweise für das Musizieren in einer Wohnung bejaht, da dies Bestandteil des sozial üblichen Verhaltens sei. Ein vollständiges Verbot ist demnach – anders als eine bloße Einschränkung – unzulässig (BGH v. 10.09.1998 – V ZB 11/98, zitiert aus juris, dort Rn. 17). Ebenfalls bejaht wurde eine Zugehörigkeit zum Kernbereich für das Recht, sich in der Wohnung durch Rundfunk und Fernsehen zu informieren, da dieser Gebrauch des Wohnungseigentums nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohnanlage sei sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung (vgl. BGH v. 22.1.2004 – V ZB 51/03; BGH v. 10.12.2010 – V ZR 60/10, jeweils zitiert nach juris). Verneint wurde eine Zugehörigkeit zum Kernbereich für die Möglichkeit der Hundehaltung, da diese nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehöre, was nicht zuletzt daraus folge, dass in der überwiegenden Zahl von Wohnungen keine Hunde gehalten werden (vgl. BGH v. 04.05.1995 – V ZB 5/95, Rn. 11 bei juris; so auch hinsichtlich eines Katzen- und Hundeverbots OLG Frankfurt v. 17.1.2011 – 20 W 500/08 – jeweils zitiert nach juris).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes gehört das Verbringen und Abstellen von Fahrrädern in den Wohnbereich nicht zum Kernbereich des Eigentums. Das Fahrrad ist ein Transportmittel; sein Abstellen in den Wohnräumen – wobei davon der private Kellerbereich nicht erfasst ist – stellt kein wesentliches Element der Nutzung der Wohnung dar.

b) Zudem liegt durch den Beschluss auch keine unzulässige Diskriminierung von Fahrrad-Besitzern vor.

aa) Dem Vortrag der Klagepartei in der Klageschrift, dass eine Diskriminierung darin zu sehen sei, dass Maßnahmen nur gegenüber Besitzern von Fahrrädern getroffen worden seien, die Verschmutzung des Treppenhauses nach Ansicht der Klagepartei aber vor allem durch das Abstellen von Pflanzentöpfen, Kinderwägen, Katzenbehältnissen etc. verursacht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits angeführt wurde unter TOP 7 der maßgeblichen Eigentümerversammlung ein weiterer, hier nicht angefochtener Beschluss gefasst, der das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Pflanzen, Möbel oder anderen Gegenständen im Treppenhaus, in den Trockenräumen, in den Fluren oder in den Kellerfluren bzw. -vorplätzen untersagt. Eine Diskriminierung vermag die Kammer daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen.

bb) Die Kammer folgt auch nicht dem klägerischen Argument, es läge eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fahrzeugen ähnlicher Art vor, deren Transport in die Wohnung nicht untersagt wurde. Die Klägerseite nennt hierfür explizit Kinderwägen, Roller und Rollstühle, welche durch eine ähnliche Bereifung wie ein Fahrrad das Treppenhaus zumindest ebenso verschmutzen könnten.

Bezüglich Fahrzeuge wie Kinderwägen, Rollstühlen und Rollatoren liegt der sachliche Grund für eine mögliche Ungleichbehandlung jedoch auf der Hand. Diese Gegenstände werden gebraucht, damit die jeweiligen Hausbewohner zur Wohnung gelangen können, ein Rollstuhl wird darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen auch in der Wohnung benötigt. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Amtsgerichts an: Eine gewisse Privilegierung müsse nicht nur hingenommen werden, sondern sei zwingende Folge der Grundsätze des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). Diese Privilegierung wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. beispielsweise BGH vom 10.11.2006 – V ZR 46/06, zitiert aus juris).

Die Argumentation der Klageseite, die sich im Wesentlichen so zusammenfassen lässt, dass der Beschluss nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, wenn dadurch sämtliche Verhaltensweisen erfasst würden, die eine ähnliche Verschmutzung verursachen, verkennt zudem den bestehenden Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Regelung. Dieses, der Verwaltungsautonomie der Wohnungseigentümer entspringende Ermessen, ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen (BayObLG v. 29.03.2005 – 2Z BR 164/04, zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut des Protokolls war Anlass der Änderung bzw. Ergänzung der Hausordnung Verschmutzungen und Beschädigung in Treppenhaus und Aufzug durch den Transport von Fahrrädern. Es bestand somit ein sachlicher Grund für die getroffenen Maßnahmen gegenüber Fahrrad-Besitzern. Ein Ermessensfehler der Gemeinschaft ist nicht zu erkennen. Ob die behaupteten Verschmutzungen und Beschädigungen tatsächlich durch den Transport von Fahrrädern bzw. durch den Transport des klägerischen Fahrrads verursacht worden sind, bedarf dabei keiner Beweiserhebung. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich um eine generelle Regelung zum Schutz des Gemeinschaftseigentums, für welche bereits das Vorliegen einer abstrakten Gefahr ausreichend ist.

c) Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass schutzwürdige Interessen der einzelnen Eigentümer nicht berücksichtigt worden wäre.

Der Kläger trägt insoweit vor, er besäße ein hochwertiges Fahrrad im Wert von rund 3.000 € und in der Anlage sei es bereits mehrfach zu Diebstählen von Fahrrädern aus dem nicht ausreichend gesicherten Fahrradraum gekommen. Auch aus diesem Grund müsse es ihm erlaubt werden, sein Fahrrad in seiner Wohnung abzustellen und es dafür durch das Treppenhaus zu transportieren.

Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen. Grundsätzlich sind bei der Änderung der Hausordnung schutzwürdige Belange der einzelnen Wohnungseigentümer zwar zu berücksichtigen (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 55; BayObLG v. 20.11.1997 – 2Z BR 93/97, zitiert aus juris). Der vorliegende Beschluss berücksichtigt jedoch das Interesse des Klägers, sein Fahrrad vor Diebstählen schützen können zu müssen. In der Wohnanlage existiert ein eigener gemeinschaftlicher Fahrradkeller. Der Zugang ist über eine Rampe nur von außen mit einem entsprechenden Schlüssel möglich. Zudem steht dem Kläger ein privater Kellerraum zur Verfügung. Es ist dem Kläger auch unbenommen, sein Fahrrad mit den für ihn erforderlich scheinenden Sicherheitsvorkehrungen auszurüsten. Eine Missachtung schutzwürdige Belange des Klägers vermag die Kammer unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

d) Der Beschluss ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, da er keine Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Transportverbotes für Fahrräder beinhaltet.

Die Klagepartei ist insoweit der Auffassung, dass der Beschluss, der einen abstrakten Sachverhalt regele, zwingend auch entsprechende Ausnahmen regeln müsse. Diesem Argument vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr hat die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des generellen Transportverbots ihren Ermessensspielraum in zulässiger Weise ausgeübt (siehe dazu die obigen Ausführungen unter 1. b) bb)).

Erstmals in der Berufungsbegründung wurde seitens der Klagepartei vorgetragen, eine Ausnahme müsse jedenfalls dann gelten, wenn ausgeschlossen werden könne, dass durch den Transport des Fahrrads Verschmutzungen oder Beschädigung verursacht werden. Dies sei dann der Fall, wenn das Fahrrad in einer Schutzfolie transportiert werde. Unabhängig davon, ob der Kern dieses Arguments bereits innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG vorgetragen wurde, greift dieses Argument jedoch bereits deshalb nicht, weil das Transportverbot nicht nur dem Schutz vor Verschmutzung, sondern auch vor Beschädigung des Treppenhauses und des Aufzuges dient.

Zudem übersieht die Argumentation des Klägers, dass die Hausordnung als generelle Regelung nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen Regelungen bzw. Ausnahmeregelungen enthalten muss. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob durch die getroffene Regelung schutzwürdige Belange der einzelnen Eigentümer berücksichtigt wurden und ob sich die Gemeinschaft an das ihr eingeräumte Ermessen gehalten hat. Beides ist vorliegend zu bejahen.

e) Zuletzt ist der Beschluss auch nicht deshalb unverhältnismäßig, da er ein kurzfristiges Abstellen von Fahrrädern auf Gemeinschaftseigentum nicht erlauben würde. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zur Bestimmtheit des Beschlusses zu verweisen. Aus dem Wortlaut „einstellen“ ergibt sich gerade, dass ein bloß kurzfristiges Abstellen von Fahrrädern davon nicht erfasst wird. Insoweit ist auch die vom Klägervertreter angeführte Entscheidung des BayObLG vom 23.10.2003 – 2Z BR 63/03, unbehelflich. Zum einen lag der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da es auch um Bereiche ging, die dem alleinigen Sondernutzungsrecht unterlagen. Zum anderen betraf die Regelung der Hausordnung das „Aufstellen und Lagern von Gegenständen“. Es ging mithin also auch um eine andere Formulierung („Aufstellen“ anstatt – wie im vorliegenden Rechtsstreit – um „Einstellen“).

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.

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published on 22/01/2004 00:00

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Annotations

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.