Amtsgericht Augsburg Endurteil, 25. Jan. 2017 - 31 C 2547/16 WEG

published on 25/01/2017 00:00
Amtsgericht Augsburg Endurteil, 25. Jan. 2017 - 31 C 2547/16 WEG
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.05.2016.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... in .... In der Eigentümerversammlung vom 31.05.2016 wurden unter Tagesordnungspunkt 7 mehrheitlich folgende Beschlüsse gefasst, welche auszugsweise folgenden Inhalt aufweisen:

Fahrräder dürfen nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenabstell Platz oder den privaten Kellerraum eingestellt werden. Ein Transport in die Wohnungen ist nicht zulässig.

Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Pflanzen, Möbeln oder anderen Gegenständen im Treppenhaus, in den Trockenäumen, in den Fluren oder in den Kellerfluren bzw. -vorplätzen ist nicht gestattet.

Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf den als Anlage K 2 vorgelegten Protokollauszug Bezug genommen. In der Wohnanlage existiert ein eigener Fahrradkeller. Der Zugang ist über eine Rampe nur von außen mit einem entsprechenden Schlüssel möglich. Dem Kläger steht zudem ein privater Kellerraum zur Verfügung.

Der Kläger behauptet, im Besitz eines Fahrrades im Wert von 3.000 € zu sein. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass es in der Wohnanlage bereits mehrfach zu Diebstählen aus nicht ausreichend gesicherten Fahrradkellern gekommen sei. Etwaige Verschmutzungen des Treppenhauses könnten nicht auf eine Verbringung von Fahrrädern in die jeweiligen Sondereigentumseinheiten zurückgeführt werden. Die Ursache dieser Verschmutzungen würde vielmehr im Transport und in der Lagerung von Kinderwägen und ähnlich sperrigen Gegenstände liegen. Der Kläger ist der Meinung, dass der von ihm angegriffene Beschluss bereits nicht hinreichend bestimmt sei. Darüber hinaus würde die Regelung hinsichtlich des Fahrradtransports eine Diskriminierung von Fahrradeigentümern darstellen. Jedenfalls sei der Beschluss in Bezug auf den untersagten Fahrradtransport unverhältnismäßig, da die Regelung nach dem Wortlaut bereits das kurzzeitige Abstellen von Fahrrädern in der Wohnung unmöglich machen würde, so dass ein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentumsrecht des Klägers vorliegen würde.

Der Kläger beantragt,

der zu TOP 7 (Beschlussfassung zum Verbot des Transports von Fahrrädern) in der Eigentümerversammlung der WEG ..., vom 31.05.2016 gefasste Beschluss wird für unwirksam erklärt.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten sind der Meinung, dass der vom Kläger angefochtene Beschluss inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Gerade im Hinblick auf den zweiten – nicht angefochtenen – Teil des Beschlusses würde deutlich werden, dass die vom Kläger angenommene Diskriminierung nicht vorliegen würde. Der Beschluss sei auch hinreichend bestimmt und als Konkretisierung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes zulässig und verhältnismäßig.

Die Klage ist am 30.6.2016 bei Gericht eingegangen und konnte nach Einzahlung des am 08. 07.2016 angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 13.07.2016 am 15.07.2016 zugestellt werden. Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017 (Blatt 34/36 der Akte), sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 43 Nr. 4 WEG.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 2c) GVG

B.

Die Klage ist allerdings unbegründet.

I.

Der angefochtene Beschluss ist hinreichend bestimmt und verstößt weder gegen zwingendes Recht noch gegen die nach billigem Ermessen zu beurteilenden Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer. Eine Ungültigkeitserklärung nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG kommt somit nicht in Betracht.

1. Die grundsätzliche Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer ergibt sich vorliegend aus §§ 15 Abs. 2,21 Abs. 5 Nr. 1 WEG.

2. Der Beschluss ist auch hinreichend konkret und bestimmt. Die Formulierung lässt eine durchführbare Regelung erkennen, enthält keine inneren Widersprüche und kann bei der gebotenen objektiven Auslegung ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass den Wohnungseigentümer ein Fahrradtransport durch das Treppenhaus zum Zwecke des Einstellens der Räder in der Wohnung untersagt sein soll. Dass ein eventuell notwendig werdender Transport aus anderen Gründen hiervon nicht erfasst wird, ergibt sich zwanglos aus dem Kontext sowie dem mit der Regelung offensichtlich verfolgten Sinn und Zweck, regelmäßige Fahrradtransporte durch das Treppenhaus zu unterbinden.

3. Der Beschluss verstößt auch nicht durch einen fehlerhaften Ermessensgebrauch gegen die in § 21 Abs. 4 WEG normierten Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine im Rahmen der Hausordnung getroffene Ermessensentscheidung der Eigentümer, wie die Beklagten zutreffend ausführen, aufgrund der aus Art. 14 GG abgeleiteten Verwaltungsautonomie der Eigentümer einer gerichtliche Nachprüfung weitgehend entzogen ist.

a) Eine diskriminierende Intention kann dem Beschluss entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht entnommen werden. Insbesondere durch den Umstand, dass der zweite Teil des Beschlusses das Abstellen von Kinderwägen, Pflanzen, Möbeln oder anderen Gegenständen im Treppenhaus dem Abstellen von Fahrrädern gleichstellt wird deutlich, dass durch den Regelungsgehalt eine unsachliche oder gar willkürliche Ungleichbehandlung von Fahrradeigentümern weder beabsichtigt war noch tatsächlich bewirkt wird. Eine gewisse Privilegierung von Kinderwägen und Rollstühlen bzw. Rollatoren müsste im Übrigen nicht nur hingenommen werden sondern wäre bereits zwingende Folge der Grundsätze des Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG).

Dem Kläger ist allerdings dahingehend Recht zu geben, dass – wie die im Termin vom 11.1.2017 vorgelegten Lichtbilder zeigendie Durchsetzung der beschlossenen Hausordnung offenbar nicht konsequent und möglicherweise auch einseitig verfolgt wird. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage des Beschlussvollzugs, welche von der Frage der Beschlusswirksamkeit strikt zu trennen ist.

b) Der Beschluss ist auch nicht etwa deswegen unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, weil er den Fahrradeigentümern auch ein kurzfristiges Abstellen ihrer Räder in den Wohnungen verbieten würde. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Begriff des „Einstellens“, sowie aus dem Verweis auf die gemeinschaftlichen Fahrradräume, den privaten Tiefgaragenstell Platz oder einen privaten Kellerraum, dass lediglich die längerfristige Aufbewahrung von Fahrrädern in Wohnungen gemeint sein kann. Zum anderen dürften sich auch die Anzahl der Fälle, in welchen ein kurzfristiges Abstellen eines Fahrrades in der Wohnung erforderlich sein mag, in Grenzen halten. Die von Klägerseite hierzu angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 23.10.2003, Az. 2 Z BR 63/03, welche eine Regelung hinsichtlich des Verbots eines kurzfristigen Aufstellens von Gegenständen außerhalb der Wohnungen zum Gegenstand hatte, kann daher mangels Vergleichbarkeit nicht als Referenz herangezogen werden.

c) Letztendlich ist der Beschluss auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil er für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen würde. Selbst wenn das Fahrrad des Klägers einen überdurchschnittlichen Wert aufweisen würde und es in der Wohnanlage bereits zu Diebstählen aus Fahrradräumen gekommen sein sollte, hätte der Kläger immer noch die Möglichkeit, sein Fahrrad in seinem Privatkeller abzustellen und diesen mit den ihm erforderlich scheinenden Sicherheitsvorkehrungen auszurüsten. Auf die Frage, ob etwaige Verschmutzungen im Treppenhaus von Fahrrädern oder anderen Gegenständen herrühren kommt es nicht an, da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine generelle Regelungen zum Schutz des Gemeinschaftseigentums handelt, für welche bereits eine abstrakte Gefahr, welche sich noch nicht verwirklicht haben muss, als Entscheidungsgrundlage ausreichend ist.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708,711 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 49a) Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.