Landgericht München I Endurteil, 26. Okt. 2018 - 27 O 19623/17

published on 26/10/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 26. Okt. 2018 - 27 O 19623/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 31.700,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Rahmen einer Feststellungsklage in Verbindung mit einer als Wider-Hilfswiderklage erhobenen Leistungsklage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages.

Am 04.11.2014 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag zu privaten Zwecken über insgesamt 23.200,00 € (Nettodarlehensbetrag, Anlagen K 1 a und B1). Dieses Darlehen finanzierte zweckgebunden den Kauf eines privat genutzten Pkw VW Golf VII Variant Highline TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... Bei der Beklagten wurde der Darlehensvertrag unter der Vertragsnummer ... Vorgangsnummer ... geführt. Vereinbart wurde, dass die Klagepartei unmittelbar an das verkaufende Autohaus - die ... (im Folgenden: „Verkäuferin“) - auf den Kaufpreis in Höhe von 31.700,00 € eine Anzahlung in Höhe von 8.500,00 € leistet und dass die Darlehenssumme mittels 47 gleichbleibender Monatsraten von jeweils 350,00 € und einer Schlussrate von 8.233,52 € zurückzuzahlen ist. Die vereinbarte Anzahlung an die Verkäuferin hat der Kläger geleistet. Seit dem 13.12.2014 zieht die Beklagte vom Konto der Klagepartei monatlich die vereinbarte Rate ein.

Bei dem Vertragsschluss zwischen den Parteien fungierte die Verkäuferin als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendet hierzu die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Im Rahmen der Verhandlungen wurde dem Kläger eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung angeboten, deren Prämie mit dem Darlehen finanziert werden sollte. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an bzw. stellte keinen entsprechenden Antrag. Vorvertraglich händigte die Beklagte der Klagepartei noch die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ aus (Anlage B 3).

Auf Seite 1 des Darlehensantrages war folgender Hinweis in Fettdruck und umrandet angebracht:

„Hinweis:

Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten.“

Die aufgeführten Darlehensbedingungen enthielten in Nummer 6 (Anlage K 1) unter der Überschrift „Widerruf“ unter anderem die folgende Bestimmung:

„a) Wertverlust

Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z.B. Wertverlust auf Grund der Zulassung eines Pkws) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.“

Unter Nummer 7 der Darlehensbedingungen waren die nachfolgenden Bestimmungen über die „Kündigung durch die Bank“ zu finden.

„Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn [...]

e) der Darlehensnehmer und/oder ein Dritter wirksam eine für die Darlehensforderung bestellte Sicherheit widerrufen. In diesem Fall sind sich die Bank und der Darlehensnehmer einig, dass der Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 314 BGB) zusteht.

[...]“

Weitergehende Regelungen oder Hinweise zu Kündigungsrechten, insbesondere zu außerordentlichen Kündigungsrechten des Darlehensnehmers, enthielt der Vertrag nicht.

Auf der letzten Seite enthielt der Vertrag (Anlage K 1 a) in einem umrandeten Text die folgende Widerrufsinformation:

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zu Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

... Besonderheiten bei weiteren Verträgen

  • -Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden.

  • -Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,84 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Besonderheiten bei weiteren Verträgen

  • -Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

  • -Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

  • -Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

  • -Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

Einwendung bei verbundenen Verträgen

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Auf Anlagen K 1 a und B1 wird verwiesen.

Unter der Widerrufsinformation befindet sich ebenfalls in einem umrandeten Text folgende Erklärung:

„Der Vertragsnehmer bestätigt hiermit, dass ihm ein ausgefülltes Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“

sowie ein Produkterläuterungsblatt vorvertraglich ausgehändigt worden sind. Ferner bestätigt der Darlehensnehmer, die Widerrufsinformation zur Kenntnis genommen zu haben. Mainburg, 04.11.2014

(Siehe Anlage B 1 mit der dortigen Unterschrift des Darlehensnehmers und Klägers).

Mit Schreiben vom 15.06.2017 (Anlage K 3) widerrief die Klagepartei die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte auf, die Rückabwicklung binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens zu bestätigen. Mit Schreiben vom 20.07.2017 wies die Beklagte den Widerruf als unwirksam zurück (Anlage K 4).

Der Kläger ist der Ansicht, den streitgegenständlichen verbundenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben, wodurch dieser sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe. Der Kläger habe sein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 495 BGB rechtzeitig ausgeübt. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht abgelaufen gewesen.

Pflichtangaben seien in der zur Verfügung zu stehenden Urkunde nur unvollständig oder fehlerhaft erteilt worden. Letzteres stehe einer Nichterteilung gleich. Die Pflichtangaben in einer vorvertraglichen Information würden nicht ausreichen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Eine Nachbelehrung habe nicht stattgefunden.

Insbesondere seien die Pflichtangaben dahingehend unvollständig erteilt worden, dass die Pflichtangaben zur Art des Darlehens (Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB) sowie zum Barzahlungspreis und zu Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers allenfalls in den europäischen Standardinformationen nicht aber im Vertrag selbst enthalten seien. Dies reiche nicht aus. Ferner seien unzureichende Angaben zu den Auszahlungsbedingungen, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und zu den Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren erteilt worden.

Außerdem sei die Widerrufsinformation entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht klar und verständlich, sondern konkret geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Der Darlehensnehmer werde über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlung sowie über eine teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung belehrt. Zudem werde er über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft belehrt (Restschuldversicherung). Nicht ordnungsgemäß belehrt werde der Darlehensnehmer außerdem über die Verpflichtung, für Wertverluste und Zustandsverschlechterungen aufkommen zu müssen. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Artikels 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB berufen, weil sie nicht das gesetzliche Muster verwendet habe. Insbesondere habe sie die Gestaltungshinweise unter 2 a, 6 a und 6 b fehlerhaft umgesetzt. Schließlich habe sie außerhalb der Widerrufsinformation weitere Belehrungen zum Widerrufsrecht gemacht. Es fehle auch die hervorgehobene und deutlich gestaltete Form. Der Kläger meint, dass durch den wirksamen Widerruf der zunächst wirksame Darlehensvertrag in ein Rückgewährsschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, er könne die gezahlten Raten zurückfordern. Für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Fahrtstrecke oder dem Wertverlust des Fahrzeugs sei kein Nutzungsersatz zu leisten.

Der Kläger beantragt zuletzt (Schriftsatz vom 19.04.2018):

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 23.200,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.06.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgehen würde, beantragt die Beklagte zudem im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw VW Golf VII Variant Highline TDI mit der Fahrgestell-Nr. ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Weiter beantragt der Kläger im Wege der Wider-Hilfswiderklage Folgendes:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.850,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs VW Golf VII mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vcrgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger das Darlehen mit Schreiben vom 15.06.2017 nicht mehr widerrufen konnte, weil der Widerruf verfristet sei.

Die angewandte Widerrufsbelehrung habe dem Muster entsprochen. Zudem könne auch eine der Gesetzlichkeitsfiktion nicht unterliegende Widerrufsbelehrung gesetzmäßig sein, wenn der Wortlaut des Musters nicht wiedergegeben werde. Der Klagepartei seien zudem sämtliche Pflichtangaben erteilt worden. Diese könnten nach Auffassung der Beklagten auch in weiteren Vertragsunterlagen enthalten sein. Die Beklagte verweist darauf, dass die erforderlichen Pflichtangaben auf Grund eines Verweises im Vertrag auch in Merkblättern erfolgen können. Nach Auffassung der Beklagten sind nur in den Fällen unvollständige mit fehlenden Pflichtangaben gleichzustellen, in denen die erteilte Pflichtangabe inhaltlich derart grob fehlerhaft ist, dass der Unterrichtungszweck des Verbrauchers in einer Art und Weise gefährdet ist, dass diesem eine sinnvolle Entscheidung über die Frage, ob er den maßgeblichen Darlehensvertrag abschließen oder widerrufen soll, nicht mehr möglich ist. Die Beklagte ist der Ansicht, Annahmeverzug sei zudem nicht eingetreten, da der Kläger sich weigere Wertersatz zu leisten. Im Übrigen meint die Beklagte, dass der Kläger Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeuges schulde. § 357 Abs. 7 BGB sei entsprechend als eingeschränkte Rechtsfolgenverweisung anzuwenden. Dies gelte auch für den Zeitraum nach Widerruf.

Im Übrigen entspreche die Belehrung dem Muster gemäß Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB in der Fassung vom 13.06.2014 bis 20.03.2016. Die europäischen Standardinformationen mit den erforderlichen Inhalten seien dem Kläger zur Verfügung gestellt worden. Die Widerrufsbelehrung sei hervorgehoben und deutlich. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei korrekt.

Die Belehrung über die gesetzliche Pflicht zum Wertersatz sei korrekt. Über die Art des Darlehens seien in den europäischen Standardinformationen ausreichend Hinweise erteilt worden. Auch die Auszahlungsbedingungen seien klar dargestellt worden auf Seite 5 der Anlage B 1. Zu der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes finden sich Hinweise in den Darlehensbedingungen unter Ziffer 5 der Anlage B 1. Eine konkretere Darstellung sei nicht erforderlich. Zudem sei die BaFin die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei nicht erforderlich, auch auf die Funktion der EZB hinzuweisen. Da kein ordentliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bestehen würde, müsse auch darauf nicht hingewiesen werden. Eine solche Pflicht könne aus den umgesetzten vollharmonisierten Richtlinien der EU in nationales Recht nicht hineininterpretiert werden. Auch lasse sich keine Verpflichtung zur Wiedergabe weitergehender Formerfordernisse im Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nr. EGBGB erkennen. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ausreichend, nähere Angaben seien nicht erforderlich. Die Information über das außergerichtliche Beschwerdeverfahren habe der Kläger erhalten. Der Darlehensantrag selbst müsse nicht den Namen und die Anschrift des Kreditvermittlers enthalten, zumal sich diese Informationen in den europäischen Standardinformationen finden lassen und überdies die Annahmeerklärung von der Verkäuferin gestempelt wurde. Im Hinblick auf die Widerklage vertritt die Beklagte die Auffassung, dass § 358 Absatz 4 Satz 1 keine direkte Verweisung auf § 357 Absatz 7 darstelle, sondern dass insofern nur eine entsprechende Anwendung gelten solle.

Mit Beschluss vom 12.03.2018 (Bl. 124/125) wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2018 (Bl. 152/155) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Mangels Bedingungseintritts ist weder über die Hilfswiderklage noch über die Wider-Hilfswiderklage zu entscheiden.

A.

Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen woraus sich eine Zuständigkeit gemäß § 39 Satz 1 ZPO ergibt.

B.

Die Klage ist unbegründet.

Zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klagepartei war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Weder der Feststellungsantrag noch der im Wege der Wider-Hilfswiderklage in den Prozess eingeführte Leistungsantrag sind begründet. Die Klagepartei konnte den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen.

Dem Kläger stand nach §§ 495 Abs. 1, 491 Abs. 1 BGB in der nach Art. 229 § 38 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen, von 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) ein Widerrufsrecht zu, da er einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Sein Widerruf vom 15.06.2017 ist aber nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt, die bereits im Jahr 2014 abgelaufen war. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, ebenfalls in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss und nicht bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erteilt worden sind (§§ 355 Abs. 2 S. 2, 356 b Abs. 1 und 2 S. 1 BGB a.F.). Der Kläger schloss den Darlehensvertrag mit der Beklagten am 04.11.2014. Hiermit wurden dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. mitgeteilt und eine Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation erteilt.

I. Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. wurden erteilt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtangabe zur „Art des Darlehens“ gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB a.F. erfüllt. Die erforderliche Angabe findet sich bereits in dem Darlehensantrag. Darüber hinaus ist auch die Angabe in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ zu beachten.

a) Der Gesetzgeber konkretisiert diese Pflichtangabe unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Art. 5 Abs. 1 S. 4 a, Art. 6 Abs. 1 S. 2 a der Verbraucherkreditrichtlinie dahin, dass hier eine Unterscheidung zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen vorgenommen werden kann. Die Art könne sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z.B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit (BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 genannt werden, stellen - so die Gesetzesbegründung (a.a.O.) - Darlehensarten dar. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist die Beklagte nachgekommen, indem sie das Vertragsformular mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen und auf der ersten Seite des Vertragsformulars in einem mit „Rückzahlung“ bezeichneten Textfeld aufgeführt hat, dass das Darlehen eine Laufzeit von 48 Monaten hat und mit 47 gleichbleibenden Raten in Höhe von jeweils 350,00 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 8.233,52 € zu tilgen ist. Diesbezüglich hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Anforderung des Gesetzgebers an die klare und verständliche Angabe der Art des Darlehens erfüllt ist, weil die in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung mit dem ersten Blick auf die erste Seite des Vertragsformulars erkennbar ist. Soweit die Klägerseite darüber hinaus eine schlagwortartige Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ verlangt, lässt sich diese Anforderung weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung ableiten und würde auch dem Informationsgedanken des Art. 247 § 6 und § 3 EGBGB widersprechen. Eine schlagwortartige Bezeichnung liefert nicht für alle Arten von Darlehensverträgen zutreffende und hinreichende Hinweise auf die Ausgestaltung im Einzelnen und die Bezeichnung als „Annuitätendarlehen“ liefert für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher jedenfalls nicht mehr Informationsgehalt als die Bezeichnung als „Darlehen“ in Verbindung mit der Angabe der gleichbleibenden monatlichen Tilgungsrate und der Anzahl der Raten auf der ersten Seite des Vertragsformulars (zum Ganzen: LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, Ve 6 O 311/17, Rn. 44 f., NJW-RR 2018, 882, Anlage B14)

b) Darüber hinaus ist das Darlehen in der „Europäischen Standardinformation zum Verbraucherkredit“ als „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht (gleichbleibende Monatsraten und erhöhte Schlussrate“ bezeichnet (Anlage B 3).

Die Pflichtangaben müssen nicht zwingend in der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Antrag selbst enthalten sein. Berücksichtigt werden vielmehr auch Angaben, die dem Darlehensnehmer im Rahmen vorvertraglicher Information zur Verfügung gestellt wurde, jedenfalls sofern der Darlehensvertrag klar und prägnant darauf verweist (vgl. Vels, NJW 2018, 1285, 1289). Im Text unter der Widerrufsinformation wurde auf die Europäischen Standardinformationen hingewiesen und der Kläger hat auch mit seiner Unterschrift bestätigt, diese erhalten zu haben.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Beginn der Widerrufsfrist von der „Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (...) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491 a BGB (...) abhängig“ sei (BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 30 juris). Entsprechend hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berücksichtigungsfähigkeit des Europäischen Standardisierten Merkblatts mit dem Argument verneint, der Verbraucher rechne „ohne (...) Verweis im Darlehensvertrag“ nicht damit, dort eine die gesetzliche Widerrufsfrist auslösende Angabe zu finden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017, 17 U 58/16, Rn. 32 juris). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Darlehensantrag - anders als in den Fällen, welche den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen - selbst einen Hinweis auf die ausgehändigten Merkblätter enthielt. In seinem Urteil vom 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob Pflichtangaben auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden können, grundsätzlich bejaht. Ob diese „zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des BGH im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (...), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind“, hat er ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 28 juris).

In unionsrechtskonformer Auslegung ist § 356 b Abs. 2 BGB daher dahingehend zu verstehen, dass die Pflichtangaben auch außerhalb der Urkunde erteilt werden können, jedenfalls solange die Urkunde klar und prägnant auf sie verweist.

Die Vorschrift basiert auf Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie), wonach die Widerrufsfrist beginnt „a) am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorlegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“ Dieser Verweis kann so verstanden werden, dass er sich nur auf den Inhalt der in Art. 10 Abs. 2 genannten Informationen nicht aber auf deren Form bezieht. Damit in Einklang steht die Begründung des nationalen Gesetzgebers zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.07.2011 (BT-Drs. 17/1394, S. 15), in der es heißt: „Die Bezugnahme in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b auf die „Informationen gemäß Art. 10“ kann aber dahingehend verstanden werden, dass er sich zwar auf die dort genannten Informationen bezieht, nicht aber auch das Erfordernis, dass diese im Vertragstext enthalten sein müssen. Für den Fristbeginn verlangt Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie nach dieser Auslegung lediglich, dass der Darlehensnehmer die in Art. 10 genannten Pflichtangaben erhalten hat, wenn auch nicht wie in Art. 10 für den Vertrag vorgeschrieben dessen Text.“

Selbst wenn man den Verweis so versteht, dass die Informationen auch im Sinn von Art. 10 Abs. 2 im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form enthalten sein müssen, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Vorschrift die Information nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokumente enthalten sein muss, sondern lediglich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden muss, sofern im Kreditvertrag klar und prägnant auf die anderen Unterlagen verwiesen wird und diese dem Verbraucher vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt werden, so dass er alle seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann (EuGH, Urteil vom 9.11.2016, C-42/15). Vorliegend enthält der Darlehensantrag einen hinreichend klaren und prägnanten Verweis auf das Europäische Standardisierte Merkblatt, der gut sichtbar unmissverständlich darauf hinweist, dass auch die ausgehändigten Merkblätter zu beachten sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Formular nicht mit Merkblatt überschrieben, sondern als „Europäische Standardinformationen zu Verbraucherkrediten“ bezeichnet ist. Ein normal informierte, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.2.2016, XI ZR 101/15 m.w.N.) hat den weiten Begriff Merkblätter dahingehend zu verstehen, dass sämtliche ihm ausgehändigten Anlagen erfasst sind. Ebenso folgt aus dem Begriff „beachten“ im Gegensatz zu dem ebenfalls im Darlehensantrag verwendeten Begriff „gelten“ nicht, dass die Dokumente unverbindlich sind.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. genannt.

Diese Pflichtangabe betrifft insbesondere den streitgegenständlichen Fall der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten (BT-Drs. 16/11643, S. 124; LG Heilbronn, Anlage B14). In dem nach oben stehenden Ausführungen zu beachtenden europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ist auf Seite 1 unter dem Punkt „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ geregelt, dass das Darlehen ausgezahlt wird, sobald die nach Darlehensvertragsschluss von der Bank bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, das zu finanzierende Fahrzeug geliefert wurde und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden. Des Weiteren findet sich der Hinweis, dass der im Gesamtkreditbetrag ganz oder teilweise erhaltene Kaufpreis zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit an die Verkäuferfirma ausbezahlt wird. Dem Darlehensantrag ist auf Seite 1 ist zu entnehmen, welcher Kaufpreis und welcher Versicherungsbeitrag (im konkreten Fall: 0,00) im Gesamtdarlehensbetrag enthalten sind. Die zu bestellenden Sicherheiten sind auf Seite 2 des Darlehensantrags genannt. Auf Seite 5 des Darlehensantrags direkt über der Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer findet sich nochmals der Hinweis, dass das Darlehen an die Verkäufer-Firma überwiesen wird.

Nicht relevant hingegen sind in diesem Zusammenhang zur Überzeugung des Gerichts die Ausführungen der Klägerseite zu der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Formulierung im Vertragsformular, die Bank sei berechtigt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen für das Darlehen zu bestimmen, solche zusätzliche Auszahlungsbedingungen nach Vertragsschluss einseitig vorgeben kann. Für die Frage ob die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. klar und verständlich im Vertrag enthalten sind, kommt es nur darauf an, dass die bei Vertragsschluss maßgeblichen Auszahlungsbedingungen im Vertrag enthalten sind (LG Heilbronn, Anlage B14).

3. Bei der Angabe des Verzugszinssatzes mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen und auf Seite 3 der Europäischen Standardinfomationen unter „Kosten bei Zahlungsverzug“ erfüllt die Beklagte die Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F..

Aus Gründen der Transparenz ist nicht die konkrete Angabe des Verzugszinssatzes erforderlich (LG Heilbronn, Anlage B14, m.w.N.; Mülller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2018, Art. 247 § 3 EGBGB Rn. 8; a.A. Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht, 9. Auflage 2016, § 492 Rn. 128 - vorgelegt als Anlage K 10; Renner in Staub-HGB, 5. Auflage, Bankvertragsrecht. 5. Abschnitt Rn. 619 - vorgelegt als Anlage K 8; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2017, § 491 a BGB Rn. 31). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist offen, ob und wann der Darlehensnehmer jemals in Verzug gerät (vgl. Merz in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, 10. Auflage 2011, Rn. 10.196). Die Ermittlung des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zinssatzes ist dem verständigen Verbraucher möglich und zumutbar, da der jeweilige Basiszinssatz eindeutig durch die Deutsche Bundesbank festgelegt wird und dem Verbraucher ohne weiteres zugänglich ist. Selbst die Zwangsvollstreckung aus einem Titel mit einer derartigen Angabe ist möglich.

4. Mit der Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Nr. 13 der Darlehensbedingungen hat die Beklagte auch die Pflichtangabe hinsichtlich der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB a.F. gemacht (vgl. Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 18).

Soweit die Klägerseite die Auffassung vertritt, die Beklagte habe fehlerhaft die europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde nicht genannt und dies in ihren neueren Kreditbedingungen korrigiert, so entspricht dies den Tatsachen. Dennoch muss zwischen den Zuständigkeiten beider Behörden unterschieden werden. Die europäische Zentralbank ist zwar auch eine Aufsichtsbehörde, ihre Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die Aufsicht für die Zulassung der Kreditinstitute. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 4 Abs. 1 a) i.V.m. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Die Zuständigkeit für den Verbraucherschutz unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dies hat die Beklagte auch in ihren neuen Kreditbedingungen in dieser Art und Weise aufgenommen.

Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten bei der Auslegung der Vorschriften in Art. 247 EGBGB ein Vergleich zu den Vorschriften in Art. 246 b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gezogen werden. Diese ergibt, dass bei Fernabsatzverträgen die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben ist, während bei Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend ist, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde angegebenen ist. Die grammatikalische Auslegung zeigt, dass beide Begriffe nicht den gleichen Inhalt haben können. Ein Umkehrschluss zeigt vielmehr, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 247 EGBGB jedenfalls nicht die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 246 b EGBGB ist. Insbesondere hätte der Gesetzgeber die Angabe der für die Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde für die Verbraucherdarlehensverträge auch aufgenommen, wenn dies seinen Willen entsprochen hätte. Beide Vorschriften wurden gleichzeitig durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 aufgenommen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der heutige Art. 246 b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB damals Art. 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB entsprochen hat.

5. Auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird ordnungsgemäß hingewiesen.

Unter Nr. 7 der Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und Folgen eines außerordentlichen Kündigungsrechts durch die Darlehensgeberin geregelt. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Klägers besteht nicht. Zwar besteht ein Anspruch auf jederzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens nach § 500 BGB in der nach Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung vom 11.06.2010, auf diese Möglichkeit und Rechtsfolgen wurde jedoch unter Nr. 2 der Darlehensbedingungen hingewiesen.

a) Nicht erforderlich war ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB.

Im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB bei befristeten Darlehensverträgen die Pflicht zum klaren und verständlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung nach § 314 BGB umfasst (wie hier auch, zumindest im Ergebnis: LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17; LG Erfurt, Urteil vom 04.06.2018, 9 O 1486/17; LG Heilbronn, Anlage B14; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17; LG Lüneburg, Urteil vom 04.04.2018, 6 O 129/17; LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2018, 12 O 256/16; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Kessal-Wulf in: Staudinger, Neubearbeitung 2012, § 492 BGB Rn. 46; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, 31 U 27/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/15; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17; Artz in Bülow/Artz, 9. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 137; Knops in BeckOGK, Stand 01.02.2018, § 492 BGB Rn. 20 Merz in Kumpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2011, Rn. 10.203, vorgelegt als Anlage K 9; Nietzsch in Erman, 15. Auflage 2017, § 492 BGB Rn. 14; Schürnbrand in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, § 492 BGB Rn. 27; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK, 8. Auflage 2017, Stand: 15.05.2018, § 492 BGB Rn. 20.1; Weidenkaff in Palandt, 77. Auflage 2018, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3).

Der deutsche Gesetzgeber war der Auffassung, dass bei befristeten Darlehensverträgen zumindest darauf hingewiesen werden müsse, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Die Vorschrift ist ergangen in Umsetzung der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie: „.§ 6 dient der Umsetzung des Artikels 10 der Verbraucherkreditrichtlinie.“ (BT-Drs. 16/11643, S. 127).

Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht Art. 10 Abs. 2 s) „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ als zwingende Angabe im Kreditvertrag. Die systematische Auslegung führt dazu, dass diese Regelung nur das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst, da nur dieses in Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie näher geregelt ist (Herresthal ZIP 2018, 753, 756). Hiermit korrespondiert der 33. Erwägungsgrund der Richtlinie, der festlegt, dass die Vertragsparteien das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Unerheblich ist insoweit, dass der 33. Erwägungsgrund am Ende feststellt, dass die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berührt. Dadurch wird klargestellt, dass die Richtlinie das Recht zur außerordentlichen Kündigung im nationalen Recht nicht betrifft. Zu unterscheiden hiervon ist allerdings die Frage, wann die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnen soll. Dies regelt die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 a) unter anderem in Abhängigkeit von den nach Art. 10 der Richtlinie zu erteilenden Informationen. Bestätigt wird diese Auslegung zudem durch den 31. Erwägungsgrund, der feststellt, dass alle notwendigen Informationen über Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Aus dem Kreditvertrag ergibt sich aber nach der Richtlinie kein Recht des Verbrauchers auf außerordentliche Kündigung eines befristeten Kreditvertrags.

Die Verbraucherkreditrichtlinie ist gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 vollharmonisiert, was bedeutet, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen im Regelungsbereich der Richtlinie nicht über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen dürfen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4 bis 9 der Verbraucherkreditrichtlinie). Die Erteilung der Pflichtangaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag sowie der Beginn der Widerrufsfrist sind vom Regelungsbereich der Richtlinie umfasst. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB in der dargestellten nationalen Auslegung ist daher richtlinienkonform zu reduzieren (Herresthal ZIP 2018, 753, 758). Insbesondere ist eine europarechtskonforme Auslegung vorliegend auch nicht wegen einer entgegenstehenden gesetzgeberischen Grundentscheidung ausgeschlossen. Vielmehr liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05, Rn. 24 juris).

b) Ein Hinweis auf die Formerfordernisse der Kündigungserklärung des Darlehensgebers und das Wirksamwerden der Kündigung mit Zugang der Kündigungserklärung war ebenso wenig erforderlich.

Insoweit ist wiederum darauf abzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie nur das Kündigungsrecht bei unbefristeten Kreditverträgen umfasst und die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verträge, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, keine Verpflichtungen für Vertragsparteien einführen dürfen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sofern diese harmonisierte Vorschriften im von den Verpflichtungen umfassten Bereich erfasst (vgl. LG Heilbronn, Anlage B14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.).

Die eingerahmte Angabe auf Seite 3, wonach die Bank berechtigt sei, bei Nichterfüllung der Auszahlungsbedingungen das Darlehen mit sofortiger Wirkung zu kündigen ist unbeachtlich. Selbst wenn eine solche Kündigung unzulässig und die Angabe demnach fehlerhaft sein sollte, steht dies nach den oben ausgeführten Erwägungen dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen.

Die Angabe ist darüber hinaus - per se - nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung des Widerrufsrechts zu beeinflussen. Schon abstrakt betrachtet kann eine unvollständige Darstellung der Widerrufsmöglichkeiten im Hinblick auf die Wirksamkeits - und Formerfordernisse der Kündigung durch den Darlehensgeber in keiner denkbaren Konstellation den Verbraucher in seiner Entscheidung beeinflussen, seine eigene Willenserklärung zu widerrufen.

6. Die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. erforderliche Angabe der „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“, ist mit Ziffer 2.c) der Darlehensbedingungen erfolgt, in der Bezug genommen wird auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, von denen einige aufgezählt werden, und eine Kappungsgrenze festgelegt wird.

Zunächst ist es ausreichend, dass die Beklagte hier „nur“ auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen und die maßgeblichen Faktoren aufgezählt hat. Die Angabe einer konkreten Berechnungsformel war dagegen nicht erforderlich. Schon dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass hier eine konkrete Formel anzugeben wäre. Gefordert wird vielmehr nur die „Angabe der Berechnungsmethode“. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel, dass der Verbraucher die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen und seine Belastung im Fall einer vorzeitigen Darlehensablösung zutreffend abschätzen kann (Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, BT-Drs. 16/11643, S. 87) hinreichend Rechnung getragen. Schließlich heißt es auch in dem Muster nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB nur „Festlegung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß § 502 BGB“. Von der Beklagten ist aber keine genauere Formulierung als vom Gesetzgeber zu erwarten.

Für den Verbraucher ist aus den Angaben der Beklagten klar ersichtlich, wo die Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung liegt und nach welchen maßgeblichen Faktoren sie sich berechnet. Dies genügt. Nach der Gesetzesbegründung war erforderlich, dass „der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastungen, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann“ (BT-Drs. 16/11643, S. 87). Dazu kommt, dass die konkrete mathematische Formel so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn im Vergleich zu dem Hinweis auf die Anwendung der Berechnungsmethode des BGH mit den wesentlichen Parametern bietet (vgl. LG Heilbronn, Anlage B14). Soweit dies das LG Berlin in der von der Klagepartei zitierten Entscheidung anders gesehen hat, folgt dem das Gericht aus den genannten Gründen nicht. Im Übrigen entfiele gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als Rechtsfolge einer unzureichender Belehrung.

7. Der Darlehensvertrag informiert in Nr. 14 der Darlehensbedingungen klar und verständlich gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V. samt Anschrift. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Da für die Schlichtung vorliegend keine besonderen Zugangsvoraussetzungen bestehen, sondern diese jedem Verbraucher offen steht, war kein weitergehender Hinweis erforderlich. Insbesondere ist hier zwischen Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden.

8. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, die Beklagte habe dem Kläger nicht hinreichend über den Barzahlungspreis im Sinne des Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a EGBGB a.F. informiert. Der Barzahlungspreis ist der Preis, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drs. 16/11643, S. 132). Die Beklagte hat den Barzahlungspreis unstreitig in den „Europäischen Informationen für Verbraucherkredite“, die gemäß obiger Ausführungen unter Ziffer 1. b) ebenfalls beachtlich sind, genannt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Darlehensantrag der Kaufpreis, der ohne Anzahlung, Darlehen und Versicherungsbeitrag zum Erwerb des Kfz zu zahlen wäre. Die Bezeichnung als „Kaufpreis/Reparaturkosten/Zubehör“ schadet hierbei nicht. Die gesetzliche Informationspflicht setzt nicht voraus, dass der Begriff genannt wird. Im Übrigen ist der Begriff „Barzahlungspreis“ im Allgemeinen weniger verständlich als der Begriff „Kaufpreis“ und erläuterungsbedürftig.

9. Schließlich hat die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB a.F. erforderliche Pflichtangabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. In den „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ wird unter Ziffer 1. und der Unterüberschrift „Kreditvermittler“ die Auto K. GmbH & Co. KG, M.-S.-Straße 11, 8. M. genannt. Aus den unter Ziffer 1.b) ausgeführten Erwägungen ist dies vorliegend zu berücksichtigen.

II.

1) Die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. erfolgten ordnungsgemäß. Der Vertrag enthielt Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag war angegeben. Die Belehrung war umfassend, unmissverständlich und eindeutig. Sie war nicht geeignet, den Darlehensnehmer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Berücksichtigt werden muss dabei, dass das Gesetz in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 p) Verbraucherkreditrichtlinie keine umfassende Darstellung aller Widerrufsfolgen verlangt, sondern lediglich einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.

Daher ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation anders als die Klägerseite vorträgt, nicht deswegen fehlerhaft, weil sie den Kläger unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat, soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde.

Zwar trägt die Klägerseite zutreffend vor, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge nicht gilt. Hierfür weist die Beklagte jedoch zutreffend unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in klarer und verständlicher Form darauf hin, dass im Fall eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen ist. Hiermit hat die Beklagte die Formulierung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen und kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Darlehensgeber nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (vgl. allg. BGH v. 22.11.2016, Az. 11 ZR 434/15), zumal diese von der Beklagten gewählte Formulierung auch in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten ist.

Angesichts der Tatsache, dass eine umfassende Belehrung über die Widerrufsfolgen von der Beklagten gar nicht geschuldet war, stellt sich bei der Überprüfung der verwendeten Belehrung der Beklagten nur die Frage, ob diese tatsächlich erteilte Belehrung zutreffend ist, was aus den oben genannten Gründen zu bejahen ist. Eine genauere Darstellung der Rückabwicklungsfolgen im Fall des verbundenen Vertrages war hingegen nicht geschuldet. Der klare und verständliche Hinweis der Beklagten darauf, dass im Fall des verbundenen Vertrages die Rückabwicklungsfolge der Rückzahlung des nicht an den Darlehensnehmer ausbezahlten Darlehens durch die Regelungen des verbundenen Vertrages modifiziert wird, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird hinreichend deutlich gemacht, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers hinsichtlich der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs eines verbundenen Vertrages nicht greift.

2) Unerheblich ist, dass die Widerrufsinformation die Anmeldung zu der Gruppenversicherung KSB/KSB Plus als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag darstellt. Dabei kann offen gelassen werden, ob solche Versicherungen tatsächlich mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB darstellen, da vorliegend eine solche Versicherung nicht abgeschlossen worden war. Zwar ist nach dem gesetzgeberischen Wille bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (vgl. BT-Drs. 17/1394, S. 30; BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - XI ZR 66/16). Jedenfalls außerhalb des Musters kann eine Belehrung indes dennoch ordnungsgemäß sein, wenn sie trotz der zusätzlichen Angabe unmissverständlich und eindeutig ist. Anders als bei Verwendung des Musters, das zur Gesetzmäßigkeitsfiktion führt, trägt hier jedoch der Unternehmer das Risiko. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, eine Widerrufsinformation solle keine anderen als die erforderlichen Erklärungen enthalten, soll die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation sicherstellen und das Recht zum Widerruf verdeutlichen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15). Folglich sind Angaben unschädlich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Verbraucher sich damit befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird (vgl. BGH, a.a.O.).

Ob eine solche Gefahr besteht, ist anhand des Leitbilds eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15 m.w.N.). Angemessen aufmerksam ist ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest (vgl. BGH, a.a.O.).

Vorliegend ist die Angabe des KSB/KSB Plus in der Widerrufsinformation nicht geeignet, einen solchen Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten, da auf S. 1 des Darlehensvertrages deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Anmeldeerklärung des Darlehensgebers zum KSB/KSB plus nur vorliegt, wenn im Finanzierungsplan ein Beitritt ausgewiesen ist oder die Anmeldung nachträglich erfolgt. In dem Finanzierungsplan ist jedoch der Beitrag zum KSB/KSB plus mit „0,00“ Euro ausgewiesen. Daraus ergibt sich für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass die Anmeldung zu der Grundversicherung KSB/KSB plus nicht vereinbart worden ist und die diesbezüglichen Informationen im Darlehensvertrag, insbesondere in der Widerrufsinformation gegenstandslos sind. Die Angaben zum KSB/KSB plus stellen daher keine unzulässigen Zusätze dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandsteil. Mithin kommt es auch nicht darauf an, ob diese Angaben mangels rechtlicher Einordnung des KSB/KSB plus als mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag fehlerhaft sind.

3) Die Belehrung über die gesetzliche Pflicht, Wertersatz zu leisten, war nicht fehlerhaft.

Gemäß §§ 358 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 BGB a.F., 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags, sofern er ordnungsgemäß informiert wurde, Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Grundsätzlich bedarf es keiner konkreten Belehrung zur Verpflichtung zum Wertersatz. Daraus, dass der Gesetzgeber in dem Muster-Widerrufsformular Informationen hierzu nur als fakultativ angibt, ergibt sich, dass er diese nicht als zwingend erforderlich ansieht (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 357 BGB, Rn. 31). Dieses Ergebnis entspricht auch unionsrechtlichen Vorgaben, da weder die Verbraucherrechterichtlinie noch die Verbraucherkreditrichtlinie eine dahingehende Belehrungspflicht vorsehen. Erteilt der Unternehmer dennoch Informationen zur Wertersatzpflicht, müssen diese jedoch grundsätzlich zutreffend sein, da eine Verpflichtung zum Wertersatz die Entscheidung des Verbrauchers über die Ausübung seines Widerrufs maßgeblich beeinflussen kann.

Vorliegend gibt die Widerrufsinformation die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Rechtslage zutreffend wieder. Die Formulierung entspricht insofern dem fakultativen Textbaustein der jedenfalls indiziell zu berücksichtigenden Muster-Widerrufsbelehrung. Zwar spricht § 357 Abs. 7 BGB - anders als die Vorgängervorschrift - nicht von einer „Verschlechterung“, sondern von einem „Wertverlust“, doch sind die Begriffe hier synonym zu verstehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unter Wertverlust „sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemaßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie z.B. eine Beschädigung der Ware“ zu verstehen sei und § 357 Abs. 7 BGB „weitgehend der geltenden Rechtslage“ entspreche (BT-Drs. 17/12637, S. 63). Ebenso zutreffend ist die Angabe in Nr. 6 der Darlehensbedingungen, wonach Wertersatz bei Wertminderung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, z.B. aufgrund der Zulassung des Fahrzeugs, zu leisten ist. Bei Neufahrzeugen besteht die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme in der Zulassung des Fahrzeugs auf den Kunden. Diese gehört nicht mehr zu der notwendigen Prüfung i.S.v. § 357 Abs. 7 BGB und führt folglich nach dem Gesetz zur Wertersatzpflicht (vgl. Mörsdorf, in: Beck’scher Online Großkommentar zum BGB, § 357 Rn. 52). Der Gesetzgeber hat zur Vorgängervorschrift ausgeführt, dass „Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (...) nicht üblich ist (...) auf diese Art und Weise (nicht) geprüft werden dürfen.“ (BT-Drs. 17/5097). Zur Bestimmung des üblichen Prüfungsumfangs wird allgemein darauf abgestellt, welche Erkenntnis- und Informationsmöglichkeiten dem Verbraucher in einem durchschnittlichen Ladengeschäft typischerweise zur Verfügung stehen würden (vgl. Fritsche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 257 Rn. 29; Erwägungsgrund (47) der Verbraucherrechte-RL BGH, Urt. v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15). Bei Neufahrzeugen erfolgt die Prüfung in der Regel durch eine optische Kontrolle oder eine Probefahrt mit einem vergleichbaren Fahrzeug. Eine Probefahrt mit dem Neufahrzeug selbst erfolgt dagegen regelmäßig nicht. Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 3 S. 2 BGB in der Fassung vom 01.02.2002, der die Wertersatzpflicht im Fall der bloßen Prüfung der Sache ebenfalls ausschloss, davon aus, „dass mit der Zulassung des Pkws ein regelmäßiger Wertverlust von 20 % einhergeht, dass der Verbraucher diese Wertminderung im Falle des Widerrufs und der Ruckabwicklung des Vertrags zu tragen hat und dass er die Folgen nur dadurch vermeiden kann, dass er den Pkw erst zulässt, wenn er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen will“. (BT-Drs. 14/06040, S. 199 f.). Darauf, wie die Wertminderung konkret zu berechnen ist, kommt es vorliegend jedoch nicht an, da nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage diesbezüglich keine Belehrungspflicht besteht.

III.

Ein Mangel der streitgegenständlichen Widerrufsinformation wäre schließlich auch unbeachtlich. Denn der Vertrag enthält eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht. Die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. berufen.

Die für die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation erforderliche hervorgehobene und deutlich gestaltete Form wird vorliegend eingehalten. Die Widerrufsinformation ist fett umrahmt, während die restlichen Vertragsteile nicht oder nur dünn umrahmt sind. Sie befindet sich auf einer gesonderten Seite und ist mit der zentrierten und fett gedruckten Überschrift „Widerrufsinformation“ versehen.

Die Gestaltungshinweise Nr. 2 a, 6 a und 6 b sind nicht deshalb fehlerhaft umgesetzt, weil in der Widerrufsinformation die Anmeldung zum KSB/KSB Plus an für verbundene Verträge vorgesehenen Stellen genannt wird. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Dahinstehen kann schließlich, ob die Belehrung über Wertverlust und Zustandsverschlechterung unter Nr. 6 der Kreditbedingungen inhaltlich zutreffend ist. Insoweit wird ebenfalls auf obige Ausführungen verwiesen

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus Nettodarlehensbetrag zuzüglich geleisteter Anzahlung.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 200/05 Verkündet am: 26. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
published on 24/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Be
published on 04/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 741/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2
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Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.