Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14

published on 06/11/2015 00:00
Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14
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Oberlandesgericht München, 25 U 4486/15, 26/02/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 20.001,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die zur Beseitigung eines am 01.06.2013 entstandenen Wasser Schadens in seinem Anwesen ... in ... erforderlich waren.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in .... Der Kläger hat sein Anwesen bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 versichert und insbesondere eine Immobilienversicherung mit der Versicherungsnummer ... abgeschlossen. Mit dieser Versicherung war das streitgegenständliche Gebäude u.a. gegen Elementarschäden und Leitungswasserschäden versichert (vgl. Nachtrag vom 12.04.2012 zur streitgegenständlichen Immobilienversicherung, Anlage K 1). Dem Versicherungsvertrag lagen hierbei die Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung (...) zugrunde (vgl. Anlagen K 17 und K 18), in denen unter anderem Folgendes geregelt ist:

„§ 2 Leitungswasserversicherung

1. Nässeschäden

a) der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die doch bestimmungswidrig ausgetreten das Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

b) Leitungswasser ist Wasser, dass aus

aa) Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)

bb) sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,

(...)

bestimmungswidrig austritt.

(...)

§ 4 Elementarversicherungen (ohne Sturm und Hagel)

1. Der Versicherter leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

(...)

b) witterungsbedingten Rückstau,

(...)

zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

(...)

3. witterungsbedingter Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von Witterungsniederschlägen oder infolge Ausuferungen von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern aus Rohren der öffentlichen und/oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird.

(...)

10. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

a) Sturmflut;

(...)

e) Grundwasser.“

In dem Nachtrag vom 12.04.2012 zur streitgegenständlichen Versicherung wurde zwischen den Parteien ein Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko vereinbart (vgl. Anlage K 21). In diesem Nachtrag heißt es insbesondere wie folgt:

„(...) Mitversichert sind

(...)

in Erweiterung von § 2 Nr. 1 BFIMO auch Nässeschäden durch Wasser, dass aus Regenableitungsrohren, die innerhalb versicherte Gebäude verlegt sind, bestimmungswidrig austritt (...)“

In den letzten Tagen des Mai und Anfang Juni 2013 kam es in ... zu sintflutartigen Regenfällen. Die über viele Tage andauernden sintflutartigen Regenfälle hatten zu einer Jahrhundertflut geführt und insbesondere in ganz Bayern viele Städte, Dörfer und Landstriche massiv unter Wasser gesetzt. Am 01.06.2013 drang über die Dachterrasse des streitgegenständlichen Anwesens eine große Menge Wasser in das bei der Beklagten versicherte Rückgebäude des streitgegenständlichen Anwesens ein. Am 01.06.2013 ergab sich folgendes Schadensbild:

Die Dachterrasse des Rückgebäudes, die in Form einer Sonnenkuhle ausgebildet ist, stand unter Wasser. Das Wasser lief von der Dachterrasse durch die Geschoßdecke in die darunter befindlichen Geschosse über das dritte OG in das zweite OG und von dort in das erste OG bis in die Decke des Erdgeschoßes. Aufgrund des Wassereintritts es musste am 01.06.2013 die Feuerwehr gerufen werden. Diese pumpte das auf der Dachterrasse befindliche Wasser ab. Diese Arbeiten waren dadurch erschwert, dass es an diesem Tag ständig weiter stark regnete. Da die Feuerwehrleute aufgrund des starken Wassereintritts in das Gebäude Bedenken bezüglich der Standfestigkeit des Gebäudes hatten, verständigten sie das Technische Hilfswerk und die Lokalbaukommission der Stadt .... Der zuständige Mitarbeiter der Lokalbaukommission verfügte noch am 01.06.2013 eine Betretenssperre für die unter der Dachterrasse befindlichen Zimmer des Gebäudes bis zur Klärung der Standsicherheit. Das Technische Hilfswerk stützte den unter der Dachterrasse befindlichen Gebäudeteil durch alle Geschoße bis in den Keller hinein ab.

Die ermittelte Ursache für den Wassereintritt war wie folgt:

Der Hauptabfluss von der Dachterrasse erfolgt durch ein Abflussrohr, das von der Dachterrasse durch die Außenmauer nach außen mit einer Länge von ca. 150 cm führt und an der Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes in einem außenliegenden Wasserkessel endet. Von diesem Wasserkessel aus führt ein weiteres Abflussrohr in das Fallrohr, das wiederum zur Kanalisation führt. Der Abfluss des Wasserkessels war am 01.06.2013 verstopft. Diese Verstopfung hatte zur Folge, dass das Wasser aus dem Wasserkessel nicht abfließen konnte. Das Wasser stand auf der Dachterrasse und drang von dieser in das Gebäude hinein.

Für die Behebung des streitgegenständlichen Schadens sind dem Kläger Kosten in Höhe von € 41.184,63 entstanden. Von diesen Kosten macht der Kläger mit dieser Klage nur einen Teilbetrag in Höhe von € 20.001,– geltend.

Der Kläger meldete den Schaden gegenüber der Beklagten unverzüglich. Bereits mit Schreiben vom 11.06.2013 (Anlage K 13) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihrer Ansicht nach kein Versicherungsschutz bestünde. Im Anschluss gab es einen Schriftwechsel der Parteien. Die Beklagte blieb jedoch bei ihrem Standpunkt und lehnte eine Regulierung des streitgegenständlichen Schadens ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Schaden bei der Beklagten versichert gewesen sei. Ihm sei es stets wichtig gewesen, umfassend versichert zu sein. Deswegen habe er auch umfassende Versicherungsleistungen bei der Beklagten vereinbart, darunter insbesondere die hier einschlägige Elementarversicherung. Hier sei die Regelung des § 4 Nr. 3 BFIMO einschlägig. Diese Regelung sei aus der Sicht eines durchschnittlichen, des Lesens kundigen Menschen zu verstehen. Demzufolge läge er ein witterungsbedingter Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vor. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei ein Rückstau ein Stau, der durch ein Zurückfließen bewirkt werde. Hierbei sei zu beachten, dass der verstopfte Wasserkessel nicht ursächlich für den Rückstau gewesen sei. Ursächlich seien die sintflutartigen Regenmengen gewesen, da bei normalen Regenfällen kein Rückstand entstanden sei, sondern das Wasser über die Leitungen des Hauses problemlos habe entsorgt werden können. Hierbei könne die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit die Verstopfung des Wasserkessels eventuell mitursächlich für den Rückstau gewesen sei.

Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadens auch die Regelung § 2 Nr. 1 BFIMO greife, da ein entsprechender Leitungswasserschaden gegeben sei. Es sei Wasser aus einem Rohr der Abwasserversorgung (Abwasserleitung) infolge des Rückstaus bestimmungswidrig ausgetreten. Ein Abwasserrohr sei hierbei ein Rohr, das Wasser ableitet.

Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass der streitgegenständliche Schadensfall auch aufgrund des mit Nachtrages vom 12.04.2014 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko ein versichertes Ereignis sei. Denn mit diesem Öko-Paket sei die Regelung des § 2 Nr. 1 BFIMO dahingehend erweitert worden, dass auch Nässeschäden doch Wasser, dass aus Regenableitungsrohren bestimmungswidrig austrete bis zu einem Betrag in Höhe von € 25.000,– versichert seien. Hier sei der Fall eines bestimmungswidrigen Austrittes von Wasser aus einem Regenableitungsrohren und damit ein Versicherungsfall gegeben.

Außerdem ist der Kläger der Ansicht, dass weder aufgrund von § 2 Nr. 3 oder Nr. 4, noch aufgrund von § 4 Nr. 10, noch aufgrund von § 9 BFIMO vorläge. Auch sei zwischen den Parteien kein Selbstbehalt im Schadenfall in Höhe von € 1.000,– vereinbart gewesen.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 20.0001,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.9.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite, dass erst der außenliegende Wasserkessel verstopft gewesen sei und dass das Wasser erst von dort aus nicht habe weiter ablaufen können. Vielmehr sei wahrscheinlich bereits der Ablauf der Dachterrasse verstopft gewesen, so dass das Wasser schon von dort aus nicht von der Dachterrasse habe ablaufen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten BFIMO nicht eingetreten sei.

Zum einen läge kein Rückstau „in das versicherte Gebäude“ nach § 4 Nr. 3 BFIMO vor, da hier Wasser schlicht von der Dachterrasse nicht habe abfließen können. Das Wässer sei allenfalls auf die Dachterrasse zurückgestaut worden. Ein „Rückstau“ setze jedoch voraus, das Wasser aus dem Rohr heraus gedrückt werde, in der Regel, weil die Kanalisation die großen Wassermengen nicht mehr aufnehmen können, das Wasser in die Rohre zurückgedrückt werde und schließlich in dem versicherten Gebäude wieder aus den Rohren heraustrete. Vorliegend habe das Niederschlagswasser schon gar nicht in das Rohr eindringen können, weil der Ablauf verstopft gewesen sei.

Zum anderen läge auch kein Leitungswasserschaden nach § 2 Ziff. 1 BFIMO vor, da es sich bei dem Wasser, welches die Schäden verursacht habe, nicht um Leitungswasser, sondern um Niederschlagswasser gehandelt haben, welches nicht über die vorgesehene Entwässerung der Dachterrasse abgeleitet worden sei und infolgedessen in das Gebäude eingedrungen sei. Niederschlagswasser sei jedoch kein Leitungswasser. Es sei auch kein Wasser aus einem Rohr der Wasserversorgung oder aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten.

Auch könne sich der Kläger nicht auf das Öko-Paket berufen, da mit diesem nur solche Schäden versichert seien, die durch Wasser entstehen, welches doch Regenableitungsrohren austrete, welche „innerhalb versicherter Gebäude“ verlegt seien. Diese Konstellation läge hier jedoch nicht vor.

Außerdem trägt die Beklagte vor, dass zwischen den Parteien ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,– vereinbart gewesen sei.

Es wurde Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 doch Einvernahme der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 (Bl. 53–57) Bezug genommen.

Ergänzend wird weiter auf sämtliche Schriftsätze der Parteien mitsamt aller Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 3.2.2015 (Bl. 31–35) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis weder um einen Leitungswasserschaden, noch um einen Rückstauschaden im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen BFIMO, noch um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko handelte.

I. zugrunde zu legender Schadensablauf

Entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt sowie den Angaben insbesondere des Zeugen ... geht das Gericht im Hinblick auf das streitgegenständliche Schadensereignis von folgendem Schadensablauf aus:

Unstreitig erfolgt der normal vorgesehene Wasserablauf (Hauptabfluss) von der Dachterrasse durch ein Abflussrohr, das von der Dachterrasse durch die Außenmauer nach außen mit einer Länge von ca. 150 cm führt und an der Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes in einem außenliegenden Wasserkessel endet. Unstreitig führt von diesem Wasserkessel aus ein weiteres Abflussrohr in das Fallrohr, das wiederum zur Kanalisation führt.

Unstreitig kam es in den letzten Tagen des Mai und Anfang Juni 2013 in ... zu sintflutartigen Regenfällen und die Dachterrasse des Rückgebäudes des bei der Beklagten versicherten Gebäudes stand am 01.06.2013 unter Wasser. Große Mengen dieses Wasser drangen sodann unstreitig am 01.06.2013 von der Dachterrasse aus durch die Geschoßdecke in das Rückgebäude ein, liefen in die darunter befindlichen Geschoße über das dritte OG in das zweite OG und von dort in das erste OG bis in die Decke des Erdgeschoßes. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht hierbei davon aus, dass das auf der Dachterrasse gestaute Wasser unter die Abdichtung der Dachterrasse gelaufen und anschließend von dort aus in das Gebäude eingedrungen ist.

Weiter war der Abfluss des Wasserkessels am 01.06.2013 unstreitig verstopft, so dass das Wasser aus dem Wasserkessel nicht weiter abfließen konnte. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht hinsichtlich dieser Verstopfung des Wasserkessels weiter davon aus, dass der Wasserkessel mit einem Pfropfen bestehend aus einem Tennisball, Laub, Dreck und Taubenscheiße verstopft war, so dass aufgrund dieses Pfropfen die am 01.06.2013 in dem Wasserkessel geleiteten Wassermengen nicht zügig durch den Wasserkessel hin zu dem Fallrohr fließen konnten. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht außerdem davon aus, dass es von dem Wasserkessel zu einem Rückstau des Wassers auf die Dachterrasse gekommen war und dass sich infolge dessen die Dachterrasse mit Wasser gefüllt hatte, weil das Wasser nicht richtig abfließen konnte.

Weiter geht das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... nicht davon aus, dass bereits das Abflussrohr der Dachterrasse weg hin zu dem Wasserkessels verstopft war. Insofern konnte der Zeuge ... auf entsprechende Nachfrage des Klägervertreters keine sicheren Angaben machen.

Die Angaben des Zeugen ... waren hierbei glaubhaft, da diese nachvollziehbar und in sich stimmig und darüber hinaus im Einklang mit dem unstreitigen Sachverhalt der Parteien waren. Der Zeuge ... machte des Weiteren auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, da er seine Angaben sachlich und neutral machte. Es war erkennbar, dass der Zeuge Zauner seine Angaben weder im Interesse des Klägers, noch im Interesse der Beklagten machte.

II. kein versichertes Ereignis

Bei dem vorstehend unter I. dargestellten Schadensereignis handelt es sich um kein versichertes Ereignis. Es handelt sich weder um einen Leitungswasserschaden, noch um einen Rückstau im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen BFIMO, noch um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko. Hierbei sind die zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen (BFIMO) entsprechend der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. beispielsweise Urteil des BGH vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

1. kein Leitungswasserschaden gemäß § 2 Nr. 1 BFIMO

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) nicht um einen Leitungswasserschaden gemäß § 2 Nr. 1 BFIMO. Denn bei dem Wasser, das sich hier auf der Dachterrasse gestaut hat und sodann in das Gebäude eingedrungen ist, hat es sich auch aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers nicht um Leitungswasser gemäß § 2 Nr. 1 b) BFIMO gehandelt, dass Bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Zwar darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um Leitungswasser entsprechend dieser Regelung auch dann handelt, wenn Wasser aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt (§ 2 Nr. 1 b) bb) BFIMO). Angesicht desse wäre hier der Versicherungsfall auch dann eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort aus in das Dach und die Wände eindringt. Ein Versicherungsfalles liegt dem gegenüber dann nicht vor, wenn dass das Wasser nicht auf diesem Weg in das Dach und die Wände eingedrungen ist, sondern an dem Ablaufrohr außen vorbei in die Dachabdichtung und in die Innenwände eingedrungen ist (vgl. hierzu Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, Az. 10 U 238/10).

Allerdings ist hier entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt sowie den hiermit übereinstimmenden überzeugenden Angaben des Zeugen ... das Wasser gerade nicht von dem Ablaufrohr aus, sondern von der Dachterrasse selbst aus unter die Abdichtung geflossen und von dort aus in das Gebäude eingedrungen. Hieran ändert auch der Gesichtspunkt nichts, dass das (sintflutartige) Niederschlagswasser von dem verstopften Wasserkessels aus nach oben durch das Ablaufrohr auf die Dachterrasse zurückgestaut wurde, da dieses Ablaufrohr aufgrund der Verstopfung des Wasserkessels die sintflutartigen Regenfällen letztlich nicht mehr aufnehmen konnte.

2. Kein Rückstauschaden gemäß § 4 Nr. 3 BFIMO

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) auch nicht um einen Rückstau Schaden gemäß § 4 Nr. 3 BFIMO.

Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers wurden hier kein Wasser in das versicherte Gebäude zurückgestaut. Denn hier wurden die sintflutartigen Regenfälle von dem außen liegenden Wasserkessel aus nach oben doch das Ablauf Rohr auf die Dachterrasse zurückgestaut. Von dort aus habe das Wasser nicht ordnungsgemäß abfließen können, da der Wasserkessels verstopft gewesen ist. Demzufolge ist das Wasser sodann von der Dachterrasse selbst aus unter die Abdichtung geflossen und von dort aus in das Gebäude eingedrungen. Da folglich das Wasser nicht aus dem Gebäude eigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eingedrungen ist, handelt es sich nicht um einen Rückstau entsprechend dieser Regelung (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 14.04.2014, Az. 9 U 201/13). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob der unstreitig verstopfte Wasserkessels „normale Regenfälle“ hätte aufnehmen und über das Fallrohr hin zur Kanalisation hätte abfließen lassen können.

3. Kein Versicherungsfall gemäß dem Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) auch nicht um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko, da kein Wasser aus einem innerhalb dem versicherten Gebäude verlegten Rohr bestimmungswidrig ausgetreten ist.

III. Entscheidung über die Kosten sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV. Streitwertbeschluss

Der Streitwert war mittels eines Beschlusses festzusetzen, der jedoch räumlich mit in den Tenor aufgenommen werden darf. Insofern war die klägerische Hauptforderung maßgebend.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.