Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2018 - 15 HK O 7444/18

published on 10/12/2018 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2018 - 15 HK O 7444/18
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht aus seinem Handelsvertretervertrag Ansprüche auf Fortzahlu ig eines Aufbauzuschusses und einer Bestandspflegepauschale für den Zeitraum seiner Kündigung bis zum Vertragsende geltend, hilfsweise Freistellungsansprüche.

Der Kläger war für die Beklagten als Versicherungsagent ab dem 01.03.2015 tätig.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 kündigte der Kläger das Agenturvertragsverhältnis ordentlich zum 28.02.2018.

Zur Abgeltung seiner Tätigkeit erhielt der Kläger gemäß Ziffer 6 seines Vertretur gsvertrages vom 19.2.2015 Provisionen, die in einer dem Vertrag als Anlage beigefügtem Provisions-/Zahlungsvereinbarung näher aufgegliedert waren.

Hiernach waren mit dem Kläger vereinbart Vergütungen aus Abschluss- und Folgeprovisionen (Ziffer 1, 2 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung) sowie Beteiligungsprovision aus vermitteltem Neugeschäft (Ziffer 3 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung) sowie Bestandspflogeprovisionen (Ziffern 4-9 der Vereinbarung).

Neben diesen Provisions-Grundvergütungen gab es weitere Sonderleistungen der Beklagten an den Kläger:

Für die Betreuung ihm übertragener Bestände erhielt er eine „Bestandspflegeprovisionspauschale“ (vgl. Anlage zum Vertretervertrag-Übernahme einer Agentur, Ziffer 2). Diese Bestandspflegeprovisionspauschale war für das Jahr 2015 mit 1.500,- €/Monat vereinbart. Ferner war diesbezüglich festgehalten, dass während der Zahlung dieser Pauschalen die Vergütung der Bestandspflegeprovisionen (...) aus dem zugeordneten Gebietsstand entfällt, die Zahlung in stets widerruflicher Weise erfolgt und der Anspruch auf die Zahlung mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung bzw. Datum der einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses erlischt (vgl. Ziffer 10 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung).

Daneben erhielt der Kläger für die ersten 6 Monate einen Aufbauzuschuss in Höhe von monatlich 1.000,-€, der nicht mit Provisionen verrechnet wurde (Ziffer 9.1 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung) und eine „Aufbaufinanzierung Bestand“ als Vorauszahlung für den mit dem Kläger vereinbarten Bestandszubau (Ziffern 9.2 und 9.3 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung). Diese Zahlung war für die ersten 5 Jahre vorgesehen und sah eine jährliche Abschmelzung vor von zunächst 1.500,- €/Monat auf 300,- €/Monate im Jahr 2019/2020. Auch war vorgesehen, dass sie in stets widerruflicher Weise gezahlt wird.

Für die streitgegenständlichen Zahlungen einer „Aufbaufinanzierung Bestand“ war - ebenso wie für die „Bestandspflegeprovisionspauschale“ - im Vertrag vorgesehen:

„Der Anspruch auf die Zahlung erlischt mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung bzw. Datum der einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses.“

Auf den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag samt Zusatzvereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen.

Die „Aufbaufinanzierung Bestand“ wurde im Jahr 2016 abweichend vom Vertrag, in dem insoweit für den Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 monatlich 1.200,- € vorgesehen waren, für März bis Dezember 2016 auf den monatlichen Betrag von 1.480,- € geändert (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 14.2.2017 sagten die Beklagten dem Kläger eine neue Aufbaufinanzierung Bestand in Höhe von 1.220,- € zu betreffend den Zeitraum 2/2017-1/2018 (im Vertrag waren für 3/2017-2/2018 monatlich 900,- € vorgesehen), wobei sie die Zahlung als in stets widerruflicher Weise deklarierten und wiederholten, dass der Anspruch auf die Zahlung mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung erlösche. Hierbei erklärten sie diese Zusage als Dar keschön für sein bisheriges Engagement (Anlage K 6).

Die „Bestandspflegeprovisionspauschale“, die im Vertrag nur für das Jahr 2015 vorgesehen war, verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 22.1.2016 bis zum 31.12.2016 und setzte sie ab 1.1.2016 auf 1.340,- € fest, wodurch die Vergütung der Bestandspflegeprovisionen aus den zugeordneten Gebieten (weiterhin) entfiel (vgl. Anlage K 3). Im Jahr 2017 kam es zu einer weiteren Verlängerung der Pauschale bis zum 31.12.2017 in Höhe von 1.240,- € (Anlage K 5).

Die Beklagten bestätigten dem Kläger mit Schreiben vom 04.12.2017 seine Kündigung vom 30.11.2017. Gleichzeitig entbanden sie ihn von der Betreuung der an ihn übertragenen Bestände und widerriefen mit sofortiger Wirkung die Aufbaufinanzierung Bestand und die Bestandspflegepauschale. Auf das Schreiben der Beklagten vom 04.12.2017, Anlage K 8, wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger macht monatliche Zahlungen von 2.460,- € (1.220,- € für die Aufbaufir anzierung Bestand und 1.240,- € für die die Bestandspflegepauschale) für Dezember 2017 sowie Januar und Februar 2018 geltend.

Im Jahr 2017 erhielt der Kläger monatliche Zahlungen zwischen 2.750,62 € und 4.188,85 €. Bei der Abrechnung des Klägers für November 2017 über 2.750,62 € entfiel ein Anteil von 1.220,- € auf die Aufbaufinanzierung Bestand und ein Anteil von 1.240,- € auf die Bestandspflegepauschale. Der Provisionsanteil betrug 255,93 € (Anlage K 9). In der Abrechnung vom Januar 2017 entfiel auf den Provisionsanteil des Klägers ein Betrag von 1.319,63 € (ebda). Im Vergleich zu den vom Kläger im Zeitraum von 19 Monaten vermittelten 70 Verträgen vermittelten die durchschnittlichen Vertreter der Beklagten ein Vielfaches davon.

Der Kläger behauptet, dass die Vergütung für das selbst geworbene Geschäft sehr gering bemessen sei.

Der Kläger ist der Meinung, dass ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe, da die Regelungen zu den streitgegenständlichen Zahlungen, woriach sie mit Ausspruch der Kündigung wegfallen sollen als Kündigungserschwemis nach § 89 HGB unwirksam seien. Auch sei die Kündigung oder der Widerruf solcher - für die wirtschaftliche Existenz eines Versicherungsagenten maßgeblichen - Zuschusses unwirksam.

Hilfsweise ergebe sich der Anspruch als Freistellungsentschädigung, da die Beklagten den Kläger nicht von seiner Tätigkeit für die übertragenen Bestände hätten freistellen dürfen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger samtverbindlich 7.380 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 6.4.2018 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass Höhe und Berechnung der Provisionssätze bei der Grundvergütung branchenüblich und eher überdurchschnittlich waren.

Sie sind der Meinung, dass sie berechtigt waren, die streitgegenständlichen Zahlungen ab dem Ausspruch der Kündigung einzustellen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018 wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen weder die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche auf Zahlungen der „Bestandspflegeprovisionspauschale“ und des „Aufbauzuschusses Bestand“ für den Zeitraum nach der Kündigung bis zum Ende des Agenturvertrages (Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018) zu noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Freistellungsentschädigung.

1. Voraussetzung der auf den Agenturvertrag gestützten Zahlungsansprüche wäre, dass sich aus dem Vertrag die entsprechende Zahlungspflicht ergibt.

1.1 Der Anspruch auf Fortzahlung der Zahlungen Aufbaufinanzierung Bestand war zwischen den Parteien auf die Zeit bis zum Ausspruch der Kündigung begrenzt worden.

1.1.1 Diese Regelung bei dem Zuschuss „Aufbaufinanzierung Bestand“, dass die Zahlungspflicht bei Ausspruch der Kündigung mithin ab dem 30.11.2017 entfällt, war nicht unwirksam nach §§ 89 HBG i.V. mit 134 BGB.

§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB bestimmt, dass die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter. Diese zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters dar, die verhindern soll, dass dieser einseitig in seiner Entschließungsfreiheit beschnitten wird. Eine solche einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich nicht nur unmittelbar durch die Vereinbarung ungleicher Kündigungsfristen, sondern auch mittelbar dadurch ergeben, dass an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Ob die an eine Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile von solchem Gewicht sind, dass sie zu einer gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB unwirksamen Kündigungserschwernis führen, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 05. November 2015 - VII ZR 59/14 -, Rn. 27, juris).

Abzuwägen ist hierbei, inwiefern die mit der Vertragsbeerndigung einhergeher den finanziellen Nachteile die Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters einseitig einschränken.

Finanzielle Nachteile in Gestalt von Rückzahlungsverpflichtungen - wie sie den meisten der von Klageseite angeführten Entscheidungen zu Grunde lag - sind im streitgegenstä idlichen Vertrag nicht vorgesehen.

Eine unzulässige Beschränkung der Entschließungsfreiheit kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass der Handelsvertreter durch den Wegfall von Zahlungen bei Ausspruch der Kündigung so wesentliche finanzielle Nachteile erleidet, dass ihn dadurch die Vertragsbeendigung einseitig erschwert wird.

Ein wesentlicher Nachteil kann darin liegen, dass dem Kläger im Rahmen seiner Rechte und Pflichten einseitig die Vergütung entzogen wird, er aber zu seiner Tätigkeit weiterhin in vollem Umfang verpflichtet ist.

Die Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig ist, dass das Vertragsverhältnis ungskündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit zu Lasten des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB verstößt, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. (BGH, Urteil vom 05. November 2015 - VII ZR 59/14 -, Rn. 28, juris). Ob dies auch für andere Zahlungen und ohne eine mehrjährige Kündigungsfrist gilt, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen.

Zwar kann auch der Wegfall einer Sonderleistung bei Ausspruch der Kündigung eine einseitige Beschränkung der Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters begründen.

Ähnlich wie bei sogenannten „Starthilfen“ bestehen bei „nicht ins Verdienen gebrachten Zahlungen“ keine generellen Bedenken gegen deren Wegfall bei vorzeitiger Beendigung der Vertragsverhältnisse (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2015, Az: 13 U 71/14, Rn. 18, 19).

Für die vorliegende Konstellation stellt sich der Wegfall des „Aufbauzuschusses Bestand“ ab dem Ausspruch der Kündigung, d.h. für drei Monate und in Höhe von insgesamt 3.660,- € nicht als so wesentlicher finanzieller Nachteil dar, dass er die Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters einseitig beschneidet.

Insoweit waren Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung des Aufbauzuschusses als einseitige und jährlich sinkende Sonderzahlung der Beklagten, die bis April 2020 auslaufen sollte, zu berücksichtigen. Der Aufbauzuschuss Bestand war nicht unmittelbar an die konkrete Vermittlungstätigkeit des Klägers geknüpft, sondern wie die Abschmelzung zeigte, als Start- und Motivationshilfe angelegt. Sinn und Zweck dieser Sonderzahlung war es, dem Kläger eine Vorauszahlung zu leisten, bis er einen eigenen entsprechenden Bestand aufgebaut hatte. Die Zahlung wurde damit als einseitiger Zuschuss von der Beklagten in der Aufbau phase geleistet. Einer entsprechenden Motivationszahlung für die Zukunft fehlte es jedoch an der Grundlage, wenn der Handelsvertretervertrag nach der dreimonatigen Kündigungsfrist sein Ende findet. Der mit der Sonderzahlung verbundenen Erwartungshaltung der Beklagten bzw. Anreizschaffung für den Kläger war mit dem nahestehenden Ende Vertragsverhältnis der Boden entzogen worden.

Diese Eigenheiten der Sonderzahlung lassen ihr im Vergleich zu entsprechenden Bürokostenzuschüssen oder den Provisionen der Grundvergütung einen anderen Stellenwert zukommen.

Allein der Umstand, dass mit dem Ausspruch der Kündigung der Handelsvertreter einen finanziellen Nachteil erleidet, reicht nicht aus, dass die entsprechende Regelung gegen § 89 HGB verstößt.

Zwar hat ein Handelsvertreter ein Interesse daran, dass mit seiner Kündigung seine Vergütungen bis zum Vertragsende weiterlaufen. Der Schutz dieser Interessen wiegt umso höher, als der Handelsvertreter diese Vergütung zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten benötigt. Demgegenüber besteht kein erhöhter Schutz für solche Sonderzahlungen, die der Handelsvertreter nicht zur Erfüllung der ihm nach dem Vertrag obliegenden Pflichten benötigt (wie z.B. die Aufrechterhaltung eines Büros) und die ihm auch nicht in Anknüpfung an die noch auszuübende Tätigkeit gezahlt wird (wie konkrete Provisionen). Zwar stellten bei den vom Kläger bis zur Kündigung im November erhaltenen Zahlungen im Jahr 2017 diese Zuschusszahlungen 29 %-44 % seiner Vergütungen dar, wobei diese Verteilung nicht das Leitbild des §§ 87 Abs. 1, 92 HGB wiederspiegelt, wonach die Vergütung in Form von Provisionen bezahlt wird. Dieser prozentuale Anteil war aber bedingt durch die tatsächlich vom Kläger vermittelten Verträge, die angesichts der unbestrittenen. Darlegungen des Beklagtenseite unterdurchschnittlich waren. Ein besonderer Schutz für die Sonderzahlung Aufbauzuschuss Bestand aufgrund dieser konkreten prozentualen Verteilung kommt dem Kläger daher nicht zu.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Überschaubarkeit des betroffenen Zeitraums von drei Monaten, dem Zweck des jährlich sinkenden Zuschusses und der Interessenlage der Parteien an dieser Sonderzahlung stellt die Einstellung dieses Vergütungsbestandteils mit dem Ausspruch der Kündigung keinen so wesentlichen finanziellen Nachtei dar, der die Entschließungsfreiheit des Klägers zur Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig beschneidet.

1.1.2 Die Regelung zum Entfall des Aufbauzuschusses bei Ausspruch der Kündigung war auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB.

Die vom Kläger hierzu zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 14. Juli 2017 (Az: 39 O 47/16) betraf eine andere Konstellation als die vorliegende. Die dort für unwirksam erachtete Klausel sah eine vom Hauptvertrag isolierte Kündigungsmbglichkeit vor. Eine solche unabhängig vom Handelsvertretervertrag mögliche Kündigung liegt bei der Regelung „ab Ausspruch der Kündigung“ - womit eben die Kündigung des Handelsvertretervertrages gemeint ist - gerade nicht vor.

Ist die Klausel, wonach die Zahlung des Aufbauzuschusses mit dem Ausspruch der Kündigung entfällt, wirksam, so steht dem Kläger der - auf die Unwirksamkeit der Klausel gestützte - Anspruch nicht zu.

1.2 Auch besteht kein vertraglicher Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Bestandsprovisionspauschale

1.2.1 Hinsichtlich der für Januar und Februar 2018 geltend gemachten Bestandspflegeprovisionspauschale (im folgenden BP-Pauschale) ergibt sich der geltend gemachte Anspruch schon nicht aus dem Vertrag. In dem Vertretervertrag vom 19.02.2015 ist eine entsprechende Pauschale für die übertragenen Gebiete nur für das Jahr 2015 vereinbart und dass während der Zahlung der Pauschalen die Vergütung der Bestandspflegeprovisionen entfällt. Die streitgegenständliche BP-Pauschale wurde zwar wiederholt durch Schreiben der Beklagtenseite verlängert, jedoch nur bis zum 31.12.2017. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung für die geltend gemachten Pauschalen betreffend die Monate Jaruar und Februar 2018 fehlt damit.

1.2.2 Der Kläger kann jedoch auch seinen Anspruch auf die für Dezember 2017 geltend gemachte BP-Pauschale nicht auf den Vertrag bzw. vertragliche Vereinbarungen stützen.

Die vereinbarte Verlängerung für die BP-Pauschale bis 31.12.2017 war dahingehend eingeschränkt, dass der Anspruch auf die Zahlung mit dem Tag des Ausspruchs der Kündigung erlischt (Anlage K 5).

Diese Einschränkung für die Variante der Pauschalvergütung war zulässig, so dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

Die Klausel zum Wegfall der Pauschalzahlung bei Ausspruch der Kündigung verstößt nicht gegen § 89 HGB und ist auch nicht sittenwidrig nach § 138 BGB.

Der Kläger wußte, dass die Pauschalzahlung ein Zugeständnis der Beklagten an ihn war, losgelöst von der tatsächlichen Bestandspflege bzw. Provisionsvergütung (vgl. handschriftliche Anmerkung bei Anlage K 3).

Ein wesentlicher, die Vertragsbeendigung erschwerender Umstand liegt in dem Wegfall der Pauschalzahlung nicht.

Wie hoch der finanzielle Nachteil der Klägers durch den Wegfall der BP-Pauschale ist, ist nicht näher dargelegt, da ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen und der Verlängerungsschreiben die Vergütung sich bei Wegfall der BP-Pauschale nach den tatsächlichen Bestandspflegeprovisionen beurteilen würde. Die Umstellung einer Vergütung als Fixum in eine an der tatsächlichen Bestandspflege orientierten Vergütung ist nicht ohne weiteres als so wesentlicher finanzieller Nachteil zu qualifizieren, als dass er die Entschließungsfreiheit des Handelsvertreters einseitig beschneidet.

Auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der Bestandspflege für die übertragenen Gebiete steht dem Kläger kein Anspruch auf die BP-Pauschale zu. Bei dem Wegfall der Bestandspflege ist zu berücksichtigen, dass ihm keine entsprechende Pflegetätigkeit mehr obliegt. Der gesamte übrige Bereich seiner Handelsvertretertätigkeit bleibt hiervon unberührt und kann von ihm bis zum Ende des Vertragsverhältnisses fortgeführt werden. Hinzu kommt, dass er nach dem Vertrag mit vorheriger Zustimmung der Beklagten weitere Handelsvertretungen übernehmen könnte, so dass auch insoweit eine einseitige Beschneidung seiner Entschließungfreiheit durch die Kündigungsklausel nicht begründet wird.

Die Koppelung der ohnehin bestehenden zeitlichen Begrenzung dieser Pauschalzahlungsansprüche an den Kündigungsausspruch stellt keine unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts dar.

1.3. Die streitgegenständlichen vertraglichen Regelungen sind auch nicht sittenwidrig, wie der Kläger meint (Bl. 30 d.A.).

Die Klauseln betreffen nicht bzw. nicht direkt die Zahlungsverpflichtungen, die dem Kläger als Vergütung nach dem Leitbild der §§ 87 Abs. 1, 92 HGB zustehen.

Die zeitliche Begrenzung des Aufbauzuschusses auf die ersten fünf Jahre zeigt, dass auch ohne Kündigung diese Komponente mit der Zeit entfällt. Der finanzielle Nachteil, dass dieser Zuschuss mit der Zeit schwindet, stellt sich damit auch kündigungsunabhängig ein.

Auch das mit der Bestandspflegeprovisionspauschale vereinfachte Vergütungssystem, welches bei Beibehaltung der Pauschale (anstelle der Umstellung auf Provisionen) die erfolgreiche Bestandspflege unberücksichtigt lässt, vermag eine Sittenwidrigkeit durch die endliche Ausgestaltung nicht zu begründen. Die streitgegenständliche Pauschale stellt nur eine Alternative zur Vergütung der Bestandspflegeprovision dar (vgl. Ziffer 10.2 der Provisions-/Zahlungsvereinbarung).

Die Kündigung des Vertrages hat zwar durch den Wegfall der Bestandspflegepauschale und der Vorauszahlung Aufbaufinanzierung Bestand zur Folge, dass dem Kläger ein nicht unerheblicher Teil seiner bisherigen Vergütung entgeht, da der Anteil seiner Provisionsvergütungen ausweislich seiner Darlegungen gering war. Ausweislich des Vertrages war es jedoch dem Kläger unbenommen, nach Rücksprache mit der Beklagten diesen - durch den Wegfall der Bestandspflege „ersparten“ Arbeitskraftanteil anderweitig einzusetzen. Zwar war vereinbart, dass er ausschließlich für die Bayerische und deren Kooperationspartner vermittelt. Es war jedoch im Vertrag auch die Möglichkeit vorgesehen, dass bei vorheriger Zustimmung der Bayerischen andere Handelsvertretungen übernommen werden konnten (so die Ausschließlichkeitsklausel unter Ziffer 4.1 des Vertretungsvertrages). Dass angesichts dieser - wenn auch zustimmungsbedürftigen - Öffnung der Ausschließlichkeitsklausel der Handelsvertreter seine Arbeitskraft nach Ausspruch der Kündigung in vollem Umfang in den Dienst der Beklagten stellten musste und unter diesem Gesichtspunkt wegen des Wegfalls des Zuschusses in seiner Entschließungsfreiheit beschränkt war, war aufgrund dieser Konstellation zu verneinen.

2. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Freistellungsentschädigung für den Entzug des übertragenen Bestandes zu.

Voraussetzung für eine Freistellungsentschädigung wäre, dass die Freistellung für den Kläger wie ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot wirkt und damit eines Ausgleichs bedürfte oder vertragswidrig ist und damit zum Schadensersatz verpflichtet.

2.1 Die Entbindung des Klägers von der Betreuung der ihm übertragenen Bestände war nicht vertragswidrig.

Die Entbindungsmöglichkeit des Klägers von der Betreuung der Gebiete war von vornherein bei der Übernahme der Agentur im Vertrag (vgl. die Anlage zum Vertretungsvertrag zur Übernahme der Agentur) vereinbart. Dem Kläger als Versicherungsvertreter kommt gem. § 92 Abs. 3 S. 2 HGB - entgegen § 87 Abs. 2 HGB - kein Kundenschutz zu (so Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 92 Rn. 6), so dass dieser Entzug nicht in seine originären gesetzlichen Provisionsansprüche eingreift.

Die Entbindung stellt auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt eine Vertragsverletzung dar, die zu einem Schadensersatz verpflichten könnte.

2.2 Auch liegt keine entschädigungspflichtige Freistellung vor dem Hintergrund eines vorgezogenen Wettbewerbsverbotes vor. Zwar ist eine Ausgleichsforderung möglich, wenn die Freistellung entschädigungspflichtig ist. Die Verpflichtung zur Entschädigung wird damit begründet, dass das Versicherungsunternehmen dann, wenn es zum Instrument der Freistellung greift, dem Kläger die Möglichkeit zum Provisionserwerb nimmt (vgl. OLG Mürchen, Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 4585/10 -, Rn. 24, juris). Die Freistellung dient dem Interesse der Beklagten, zu verhindern, daß der gekündigte Vertreter bei Vertragsende den von ihm geworbenen und betreuten Kundenstamm „mitnimmt“ und einem Konkurrenzunternehmen zuführt. (BGH, Urteil vom 29.03.1995, NJW 1995, 1552.). Eine solche Freistellung ist im Zusammenwirken mit einem bis zum Vertragsende fortgeltenden Konkurrenzverbot letztlich nichts anderes als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot (BGH, ebda).

Ein solches vorgezogenes Wettbewerbsverbot, dass dem Kläger den Provisionserwerb nimmt und die Beklagte zur Entschädigung verpflichten würde, liegt jedoch nicht vor.

Der Kläger darf für die Beklagten weiterhin Verträge neu vermitteln und erhält die Provisionen für die von ihm aufgebauten Bestände. Die Freistellung betraf nicht die originäre Vermittlungstätigkeit des Versicherungsagenten, sondern die Betreuung cer von Dritten vermittelten Bestände. Der entzogene Tätigkeitsbereich ist eng begrenzt und schränkt die Tätigkeitsmöglichkeiten des Klägers nicht unbillig ein. Zwar mag der Wegfall dieses Tätigkeitsbereiches bei dem Kläger zu Einkommenseinbußen geführt haben. Es war ihm jedoch unbenommen, ausweislich seines Vertrages, mit vorheriger Zustimmung der Beklagten andere Handelsvertretungen zu übernehmen.

3. Auf die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) (vgl. Ziffer 3.1, zweiter Absatz des Vertretungsvertrages) kommt es insoweit nicht mehr an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da die Kosten bei einem Streitwert von 7.380,- € die Vollstreckungsgrenze von 1.500,- € nicht übersteigen.

Verkündet am 10.12.2018

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 05/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR59/14 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.

(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.