Landgericht München I Endurteil, 07. Nov. 2017 - 13 S 8263/17

published on 07/11/2017 00:00
Landgericht München I Endurteil, 07. Nov. 2017 - 13 S 8263/17
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23.05.2017, Az. 274 C 5516/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 723,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Endurteil wird Bezug genommen.

2. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag auf Rückzahlung von Kinderbetreuungsgebühren wegen Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Klägerin sieht in der Klausel Ziffer 6.3 (keine Kündigungsmöglichkeit im laufenden Betreuungsjahr zum Ende der Monate Juni und Juli) eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Kinderbetreuungsgebühren aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu, da ihre Kündigung vom 19.04.2016 den Vertrag aufgrund der Regelung in Ziffer 6.3 erst zum 31.08.2016 beendet hat.

1. Bei den Bestimmungen Ziffer 1. Aufnahmebedingungen bis 10. Gerichtsstand in dem Betreuungsvertrag handelt es sich unstreitig um von der Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB).

2. Die Klausel Ziffer 6.3 des Vertrages verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 c) BGB oder § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. In Ziffer 6. des Vertrages ist die Kündigung des Platzes geregelt. Nach Ziffer 6.3 des Vertrages kann im laufenden Betreuungsjahr (September – August) letztmalig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.)

a) Anders als das Amtsgericht München sieht die Kammer in der Regelung der Ziffer 6.3 nicht eine Regelung des Vertragsendes jeweils zum 31.05 verbunden mit der stillschweigenden automatischen Verlängerung des Vertrages bis 31.08. eines jeden Jahres mangels Kündigung. Vielmehr regelt Ziffer 2. des Vertrages die Vertragsdauer. Nach Ziffer 2.2 des Vertrages endet der Vertrag zum 31. August nach Vollendung des 4. Lebensjahres. Es handelt sich daher um einen befristeten Vertrag. Das unter Kündigung des Platzes in Ziffer 6.3 in Klammern genannte Vertragsende ist im Zusammenhang mit der letztmalig zum 31. Mai vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit für das laufende Betreuungsjahr zu sehen. Das Vertragsende bei letztmaliger Kündigungsmöglichkeit im laufenden Betreuungsjahr wird klarstellend bezeichnet.

b) Ziffer 6.3 enthält eine Kündigungsbeschränkung im laufenden Betreuungsjahr nach dem 31.05. Danach besteht zum Ende der Monate Juni und Juli keine Kündigungsmöglichkeit. Die in Ziffer 6.2 vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt hiervon unberührt. Auch zum 31.08. eines jeden Jahres kann daher mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

c) Der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB ist bei dem gegenständlichen Betreuungsvertrag, der auf regelmäßige Erbringung von Leistungen gerichtet ist, grundsätzlich eröffnet (vgl. BGH NJW 07, 213; 13, 1963). Nach Auffassung der Kammer liegt ein Fall des § 309 Nr. 9 c) BGB hier jedoch nicht vor, da eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer nicht besteht. Der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg (NJW-RR 1998, 1593), das in einer derartigen Kündigungsbeschränkung auf bestimmte Termine im Jahr eine praktische Verlängerung der Kündigungsfrist – im vorliegenden Fall auf bis zu fünf Monate – sieht und damit einen Verstoß gegen § 11 Nr. 12 c AGBG (nunmehr § 309 Nr. 9 c) BGB), wird nicht gefolgt. Der Wortlaut des § 309 Nr. 9 c) BGB verbietet lediglich eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer (so auch AG Gütersloh, MDR 1984, 404): Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut der genannten Vorschrift hinaus den Verwender von AGB zu zwingen, seinem Kunden auch vier Kündigungstermine im Jahr im Abstand von höchstens 3 Monaten einzuräumen, ist nicht erkennbar. Bei einer Auslegung im Gesetzeszusammenhang des § 309 Nr. 9 b) BGB ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Es wäre völlig unverständlich, dass der Gesetzgeber in lit b) dieser Norm eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um ein Jahr zulässt, um gleich darauf bestimmte Kündigungstermine innerhalb des zulässig verlängerten Jahres der Vertragsdauer zu verlangen (vgl. AG Gütersloh, MDR 1984, 404). Ebensowenig ergibt sich aus § 309 Nr. 9 c) BGB ein generelles Verbot einer Kündigungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuungsjahres. Auch in der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 – III ZR 74/07 (NJW 2008, 1064) zu Schulverträgen mit AGB-Kündigungsbeschränkung auf zwei Termine im Jahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, wird die Wirksamkeit der Klausel lediglich an § 307 I und II BGB gemessen. Von einem Fall von § 309 Nr. 9 c) BGB wird dort offenbar ebenfalls nicht ausgegangen. In der zum Kinderkrippen-Betreuungsvertrag ergangenen Entscheidung des BGH vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 heißt es unter Rz. 37 zwar, die entsprechende Regelung der AGB (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) könne zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf bis zu knapp fünf Monate führen (nämlich bei einer Kündigungserklärung – wie im vorliegenden Fall – Anfang April). Begründet wird dies jedoch nicht und auch zur Anwendbarkeit des § 309 Nr. 9 c) BGB finden sich dort keine Ausführungen, da sich die fragliche Bestimmung im dortigen Fall nicht ausgewirkt hat.

d) Nach Auffassung der Kammer führt die Vertragsklausel Ziffer 6.3 auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei kommt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken von § 621 Nr. 3 BGB hier nicht in Betracht. § 621 BGB ist nur anwendbar auf Dienstverhältnisse, die die Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB erfüllen (BGH NJW 85, 2585) und nicht Arbeitsverhältnisses sind. Der vorliegende Betreuungsvertrag endigt nach § 620 Abs. 1 BGB jedoch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (vgl. auch BGH NJW 85, 2585 zu Internatsverträgen), nämlich dem 31.08. nach Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes. Die Kündigung nach § 621 BGB ist nicht möglich, da die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste und dem im Vertrag bestimmten Vertragsende zu entnehmen ist, § 620 Abs. 2 BGB (vgl. auch BGH NJW 2008, 1064 zu einem Privatschulvertrag).

e) Die Klausel 6.3 begründet keine Einschränkung des unabdingbaren Rechts zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB), so dass auch insoweit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts (Seite 4 und 5 oben) verwiesen.

f) Ziffer 6.3 des Vertrags benachteiligt die Klägerin auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa BGH NJW 2008, 1064; BGH NJW 206, 1578).

Nach diesem Maßstab stellt die beschränkte Kündigungsmöglichkeit zum Ende des Betreuungsjahres lediglich bis zum 31. Mai und anschließender Kündigungsmöglichkeit erst wieder zum 31. August (keine Kündigungsmöglichkeit zum Ende der Monate Juni und Juli) keine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange auf Kosten ihrer Vertragspartner dar. Die Regelung enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen oder Erhalt eines anderen Krippen- oder Kindergartenplatzes in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trägt sie dem berechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, eine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. Zum Ende des Betreuungsjahres ist durch den Kündigungsausschluss zum Ende der Monate Juni und Juli eine längere Vertragsbindung von bis zu knapp fünf Monaten noch als angemessen zu bewerten. Gerade am Ende des Betreuungsjahres kann es vermehrt zu vermehrten Kündigungen der Eltern kommen, weil zu diesem Zeitpunkt in aller Regel der Wechsel in eine andere Einrichtung ansteht (Wechsel in eine andere Kinderkrippe oder in den Kindergarten). Da in den Monaten Juli und August zudem allgemein Urlaubszeit ist und bei einer Vielzahl von Kindern kein Betreuungsbedürfnis besteht, bestünde für den Betreiber das Risiko vermehrter Kündigungen zum Ende der Monate Juni und Juli des Betreuungsjahres. Darüber hinaus besteht gerade zum Ende des Betreuungsjahres vor dem Ausscheiden aus der Krippe aufgrund der nicht unbeträchtlichen Betreuungskosten der Anreiz einer vorzeitigen Kündigung während der Urlaubszeit, um die Betreuungskosten einzusparen. Gleichermaßen ist die Nachfrage für einen neuen Krippenplatz in den Sommermonaten reduziert. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass aufgrund des Mangels an Krippenplätzen die Bereitschaft zur Annahme eines Krippenplatzes ggfs. auch besteht, wenn aktuell aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit oder aus anderen Gründen noch kein Platz benötigt wird. Die Notlage Dritter, die möglicherweise gezwungen sind, einen Krippenplatz vorzeitig anzunehmen, spielt für den Interessenausgleich der Vertragsparteien keine maßgebliche Rolle.

Dennoch muss der Betreiber auch in den Sommermonaten am Ende des Betreuungsjahres Sachmittel und Personal für die Betreuung sämtlicher Kinder, für die ein Platz zur Verfügung steht, verhalten, um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen zu können. Insbesondere ist die Beklagte in ihrer Planung nicht frei und muss den Vorgaben des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes genügen, um staatliche Förderungen in Anspruch nehmen zu können, welche primär Niederschlag auf die anfallenden Beiträge finden und damit dem Vertragspartner zu Gute kommen. Es ist daher nicht zu beanstanden und stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine Ende Juni und Juli ausgenommen werden, um auch über die Sommermonate bis zum Ende des Kita-Jahres zur Aufrechterhaltung des Kita-Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgrundlage zu haben.

Aufgrund nachvollziehbaren sachlichen Gründen für die Kündigungsbeschränkung zum Ende der Monate Juni und Juli begegnet die Wirksamkeit der Ziffer 6.3 entgegen der Meinung der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Die Revision war zuzulassen, da die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich nicht geklärt ist. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum Kinderkrippen-Betreuungsvertrag vom 18.02.2016 – III ZR 126/15 war diese Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich und wurde daher offen gelassen (vgl. Rz. 37). Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 c BGB nicht geklärt, wenn zwar die Frist von 3 Monaten beachtet wird, die Kündigung aber nur für bestimmte Termine im Jahr zugelassen wird. Da es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine in Kinderbetreuungsverträgen gängige Klausel handelt (vgl. auch die inhaltsgleiche Klausel, in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2016 zugrunde liegenden Fall) weist die Bedeutung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 18/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/15 Verkündet am: 18. Februar 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.