Landgericht München I Beschluss, 24. März 2015 - 7 Qs 5/15

published on 24/03/2015 00:00
Landgericht München I Beschluss, 24. März 2015 - 7 Qs 5/15
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Amtsgericht München, ER II Gs 6484/14, 04/12/2014

Gericht

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Tenor

1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.12.2014 - ER II Gs 6484/14 - wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer die im Verfahren W5 Kls 68 Js 3284/13 an der Hauptverhandlung beteiligten Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Verteidiger mitgeteilt werden. Diese sind:

Vorsitzender Richter am Landgericht H., Richter am Landgericht K., am ... Schöffin S. M. Schöffin C. L., Staatsanwalt als Gruppenleiter E., Rechtsanwalt F., Rechtsanwalt G., Rechtsanwalt G.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist Journalist. Er beantragte per Email am 11.9.2014 bei der Pressestelle des OLG München die Übersendung des Urteils im „Fall H.“ vom 13.3.2014, Az. W5 Kls Js 3284/13. Die Pressestelle verwies ihn an die Staatsanwaltschaft München II, wo er am 12.9.2014, ebenfalls per Email, sowie schriftlich am 15.9.2014 nochmals die Übersendung beantragte. Die Staatsanwaltschaft München II wies den Antrag am 17.9.2014 unter anderem mit der Begründung zurück, dass sich ein etwaiger Anspruch allein aus § 475 StPO ergeben könne, weil der Antrag an die Staatsanwaltschaft gerichtet sei. Ein presserechtlicher Anspruch bestehe nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 29.9.2014 Dienstaufsichtsbeschwerde ein.

Mit Email vom 6.11.2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft München II dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Fassung des Urteils in Sachen U. H. mit dem Zusatz, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerde hiermit abgeholfen sei. Das übermittelte Urteil entspricht der vom OLG München veröffentlichten Fassung, die keine Namen von am Verfahren beteiligten Personen (Richter, Staatsanwalt, Verteidiger) enthält. In dieser Fassung unterbleibt die Veröffentlichung der Feststellungen zum privaten und beruflichen Werdegang mit Blick auf das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO.

Mit Email vom 7.11.2014 warf der Beschwerdeführer mehrere Fragen zur Anonymisierung des Urteils auf. Die Begründung des Rubrums mit sämtlichen Namen der Richter, Staatsanwälte und Verteidiger sei nicht begründet. Insbesondere betonte, er weiter, dass, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sowieso allgemein bekannt seien, wie in dem Urteil erwähnt, auch kein Bedürfnis danach bestehe, sie nicht zu veröffentlichen.

Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz verwiesen.

Die Staatsanwaltschaft legte diesen Antrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus. Dem stimmte der Beschwerdeführer zu. Mit Verfügung vom 2.12.2014 leitete die Staatsanwaltschaft München II die Sache dem Amtsgericht - Ermittlungsrichter - zur Entscheidung zu. Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter II - wies den Antrag mit Beschluss vom 4.12.2014 zurück mit der Begründung, dass ein berechtigtes Interesse zur weitergehenden Akteneinsicht nicht vorliege. Die Anonymisierung des Urteils entspreche den Vorschriften des § 3 Abs. 6 BDatenschutzG. Die nicht übermittelten Daten unterfielen § 30 AO.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2014 Beschwerde ein. Der angegriffene Beschluss verkenne die Reichweite des § 30 AO. „§ 475 Abs. 4 Nr. 5 StPO“ (gemeint ist wohl § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) lasse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ausdrücklich zu, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe. An dem Verfahren gegen U. H. bestehe großes öffentliches Interesse. Geheimhaltungswürdige Tatsache nach §§ 171 b, 172 GVG lägen nicht vor. Es gebe eine einhellige Rechtsprechung, dass die Presse Urteilsabschriften voraussetzungslos verlangen dürfe. Eine Anonymisierung der teilnehmenden Richter und anderer Verfahrensbeteiligter sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerde verwiesen.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.1.2015, Az ER II Gs 6484/14 nicht ab.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 304 ff. StPO), aber sachlich nur zum Teil begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie sich gegen eine Entscheidung des Gerichts nach § 478 Abs. 3, 162 Abs. 1, 3 S. 3 StPO richtet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben, soweit es um den Anspruch nach § 475 StPO geht. § 23 EGGVG ist wegen des in § 478 StPO ausdrücklich geregelten Verfahrens nicht anzuwenden (so z. B. OLG Hamm wistra 2002, 118).

2. Dabei ist der presserechtliche Anspruch hier nicht über §§ 17 Abs. 2 S. 1, 17a Abs. 5 GVG mit zu prüfen. Zwar liegt eine erstinstanzliche Entscheidung über den Auskunftsanspruch vor, § 17 Abs. 5 GVG, doch hat das Amtsgericht ausdrücklich keine Entscheidung über den presserechtlichen Anspruch getroffen und es Hegt noch keine Entscheidung des zuständigen Behördenleiters vor. Im Einzelnen: Für den vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, DVBl 2014, 101: VGH München BeckRs 2014, 49928, BVerwG NStZ 1988; 513). Der Beschwerdeführer harte zunächst bei der Pressestelle des OLG München unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Journalist eine Übersendung des Urteils im Verfahren H. beantragt. Von dort war er an die Staatsanwaltschaft München II verwiesen worden, gegenüber der er mit Email vom 12.9.2014 darauf hinwies, dass es ihm um den presserechtlichen Auskunftsanspruch gehe. Die Pressestelle des OLG München fungiert auch als Pressestelle für die Staatsanwaltschaft und das LG München II und ist gemäß 2.3. der PresseRL vom 26.5.2014 unmittelbar der Behördenleitung unterstellt. Der Beschwerdeführer hatte sich damit ursprünglich an die auch für den presserechtlichen Auskunftsanspruch zuständige Stelle gewandt.

Es liegt jedoch keine hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs rechtsmittelfähige Entscheidung der zuständigen Behördenleitung vor. Wenn aber ein verwaltungsrechtliches Handeln des Behördenleiters nicht vorliegt, dann kann auch das Beschwerdegericht nicht über § 17 Abs. 2 S. 1 GVG eine Entscheidung hierüber fällen. Es würde sich sonst an die Stelle des für den presserechtlichen Anspruch zuständigen Behördenleiters setzen, der noch keine Gelegenheit zur Entscheidung hatte.

3. Soweit das dem Beschwerdeführer übermittelte Urteil keine Angaben zu den verfahrensbeteiligten Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern enthält, ist die Beschwerde begründet. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen die an einem Gerichtsverfahren beruflich oder ehrenamtlich Beteiligten (Berufsrichter, Schöffen Staatsanwälte, Verteidiger; nicht hingegen Urkundsbeamte) mit einer Wahrnehmung von und einer Berichterstattung über Gerichtsverfahren, an denen sie teilnehmen, stets rechnen. Dadurch ist in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse, die Namen der Verfahrensbeteiligten zu erfahren, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von vornherein in seiner Schutzintensität herabgesetzt. Einer Begründung für die beantragte Namensnennung bedarf es nicht (BVerwG, FA 2014, 332). Zwar hat das BVerwG dies für den presserechtlichen Auskunftsanspruch entschieden, jedoch unter Entscheidungsgründe 5.a. ausgeführt, dass die gleichen Erwägungen auch für § 475 StPO gelten. Die entsprechenden Namen waren daher mitzuteilen.

4. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Urteilsabschrift übermittelt, ohne Feststellungen zum privaten und beruflichen Werdegang des Angeklagten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf weiter gehende Akteneinsicht. Der Betroffene hat ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung weitergehender Auskünfte, § 475 Abs. 1 S. 2 StPO.

a. Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Auskunft. Sein Auskunftsbegehren unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit umschließt auch das Recht der im Pressewesen tätigen Personen, sich über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zu informieren (BVerfGE 91, 125).

b. Das Auskunftsinteresses des Beschwerdeführers war nicht deshalb gemindert, weil es sich auf eine Gerichtsverhandlung bezog, an der er selbst nicht als Zuschauer teilgenommen hatte. Die Informations- und Kontrollfunktion der Presse greift gleichermaßen bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter beigewohnt hat, wie bei Verhandlungen, denen ein Pressevertreter nicht beigewohnt hat.

c. Dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers steht aber das schutzwürdige Interesse des Verurteilten an der Versagung der Auskünfte entgegen. Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 28.6.2001 (NJW 2002, 838) ausgeführt, dass im Vergleich zu der Erteilung nicht anonymisierter Auskünfte, bei der eine Abwägung mit den Interessen der am Strafverfahren Beteiligten besonderer Sorgfalt bedarf, bei der Erteilung anonymisierter Urteilsabschriften die Schutzwürdigkeit der Beteiligten geringer ist, es sei denn, das Verfahren hat in der Öffentlichkeit eine so große Beachtung gefunden, dass auch im Fall der Anonymisierung die Identität der Beteiligten unschwer erkennbar ist (NJW 2002, 838). Letzteres ist hier der Fall: Bei der Übermittlung der - anonymisierten - Entscheidung war allen Beteiligten klar, dass es sich um das gegen U. H. ergangene Urteil handelt. Trotz der Anonymisierung ist hier die Identität des Angeklagten unschwer zu erkennen, seine Schutzwürdigkeit daher hoch.

Ob die betroffenen privaten Interessen im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 StPO schutzwürdig sind, ist dabei im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an. das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. VGH Baden-Württemberg DVBl. 2014, 101 m. w. N.). Ob eine Verletzung schutzwürdiger privater Interessen vorliegt, ist daher jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen, zumal wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts dessen Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990, a. a. O.; Urt. v. 19.03.2013, a. a. O., S. 1681; je m. w. N.). Diese Abwägung geht hier zugunsten des Verurteilten aus:

Die Angaben über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Angeklagten betreffen dessen Persönlichkeitsrecht in hohem Maße. Die Veröffentlichung der Angaben beispielsweise zu seiner Familie, zu seiner Schul- und Berufsausbildung stellen einen erheblichen Eingriff in das Recht des Privaten dar, und zwar auch dann wenn diese Informationen einem Teil der Öffentlichkeit bereits bekannt sind. Demgegenüber steht das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dieses besteht im Hinblick auf das vorliegende Steuerstrafverfahren insbesondere hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Handlungen des Beschuldigten, insoweit wurde Akteneinsicht durch Übermittlung des anonymisierten Urteils gewährt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Ausführungen im Urteil „zum Privatleben dem privaten und beruflichen Werdegang, seinen weiteren Vermögensverhältnissen ist das Interesse der Öffentlichkeit nicht so hoch anzusetzen wie das Recht des Privaten. Die Staatsanwaltschaft hat daher die weitergehende Auskunftserteilung zu Recht abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 473 Abs. 1, 4 StPO. Eine teilweise Auferlegung der Auslagen des Beschwerdeführers auf die Staatskasse aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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Annotations

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.