Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2019 - AN 14 K 16.01572

published on 20/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2019 - AN 14 K 16.01572
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Auskunftsanspruch geltend.

Der Kläger erbat zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsgruppe … mit E-Mail vom 2. Mai 2016 von dem Beklagten die Übersendung eines am 29. Januar 2015 ergangenen Strafurteils des Schwurgerichts bei dem Landgericht … (Az.: …*). Ein 34-jähriger Mann war wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, weil er einem Mann, der sich am … Hauptbahnhof mit einer Reichskriegsfahne aufhielt, einen Faustschlag versetzte, der zu dessen Tod führte. Der Kläger begründete sein Anliegen damit, dass er sich mit politischem Extremismus beschäftige und insofern das Urteil für ihn von Interesse sei.

Mit E-Mail vom 4. Mai 2016 lehnte der leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft …, Herr …, die Übersendung des Strafurteils unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der §§ 475, 476 StPO ab.

Mit E-Mail vom 9. Mai 2016 bat der Kläger um Überprüfung der Rechtslage, da er keine Privatperson sei, die um Akteneinsicht gebeten habe, sondern einen Anspruch auf Übermittlung der Abschrift einer strafgerichtlichen Entscheidung geltend mache. Hierzu verwies er auf einen Aufsatz von Prof. Dr. Holm Putzke und Dr. Jochen Zenthöfer, veröffentlicht in der NJW 2015, 1777. Gegen eine Anonymisierung des Täters und ihn erkennbar machender kurzer Textpassagen bestünden keine Einwände.

Nachdem der leitende Oberstaatsanwalt … weiterhin die Übersendung des Urteils verweigerte, trug der Kläger unter Vorlage eines Presseausweises des Deutschen Verbandes der Pressejournalisten mit E-Mail vom 11. Mai 2016 vor, dass er auch journalistisch tätig sei und insofern einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG habe.

Mit E-Mail vom 12. Mai 2016 übersandte Richter am Oberlandesgericht … in seiner Funktion als Leiter der Justizpressestelle eine anonymisierte Fassung des erbetenen Urteils. Er wies darauf hin, dass die vorgenommenen Schwärzungen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Verurteilten erforderlich seien.

Der Kläger trug mit E-Mail vom 12. Mai 2016 vor, dass die Schwärzungen, insbesondere der Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Verurteilten und der Namen der am Zustandekommen des Urteils beteiligten Personen (Richter, Schöffen, Sachverständige, Staatsanwaltschaft und Pflichtverteidiger) zu weitgehend seien. Der Fall sei im Hinblick auf die Schwere der Tat, den Tod des Opfers und der offensichtlich politischen Motivation von besonderem öffentlichem Interesse.

Auf erneute Nachfrage wurde dem Kläger eine Version des Urteils zur Verfügung gestellt, in der folgende Passagen geschwärzt wurden:

- ein Absatz zu den familiären Verhältnissen des Verurteilten (Seite 4, erster Absatz)

- ein Absatz zum Suchtmittelkonsum des Verurteilten (Seite 4, zweiter Absatz)

- die Darstellung der Vorverurteilungen, wobei in zwei Fällen der zugrundeliegende Sachverhalt ausgeführt ist (Seiten 4 - 7)

- die Einzelerwägungen, mit denen das Gericht begründet, warum die Schuldfähigkeit des Verurteilten weder aufgehoben noch eingeschränkt war (Seite 19 letzter Absatz - Seite 20)

Von Seiten der Justizpressestelle wurde darauf hingewiesen, dass die relevanten Schwärzungen im Hinblick auf die Resozialisierung zwingend erforderlich seien. Sie enthalten ausnahmslos persönliche Umstände, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu anonymisieren seien.

Nach weiterem E-Mail-Verkehr lehnte Richter am Oberlandesgericht …mit E-Mail vom 2. Juni 2016 eine Herausgabe des Urteils ohne die verbliebenden Schwärzungen ab. Der Kläger erhob daraufhin mit E-Mail vom 2. Juni 2016 Fachaufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben des Oberlandesgerichts … - Justizpressestelle - vom 16. Juni 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Aufsichtsbeschwerde dem Dienstvorgesetzten vorgelegt worden sei.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2016, bei Gericht eingegangen am 17. Juni 2016, beantragte der Kläger den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger eine Abschrift des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts* … mit dem Az.: … zur Verfügung zu stellen, wobei abgesehen von den Personalien des Verurteilten sowie den Namen von Zeugen, Urkundsbeamten und Opfer auf Schwärzungen zu verzichten ist.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 (Az. AN 5 E 16.01055) lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Eilantrag des Klägers mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 8. August 2016, bei Gericht eingegangen am 12. August 2016, erhob der Kläger Klage „gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2016“. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Auskunftsanspruch aus Art. 4 BayPrG. Dieser sei gesetzlicher Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Pressefreiheit. Er betreibe in seiner Freizeit einen Blog (* …*) und recherchiere für die Forschungsgruppe … (* …*) ehrenamtlich zu Publikationen zur Erfassung und Aufbereitung politisch motivierter Militanz. Außerdem sei er als Redakteur für das Internetportal … (* …*) tätig. Der Kläger sei damit nebenberuflich journalistisch tätig mit Schwerpunkt politischer Extremismus. Eine solche nebenberufliche journalistische Tätigkeit sei von der Pressefreiheit geschützt (vgl. VG München, U.v. 22.5.2014 - 10 K 13.1304 sowie VG Augsburg, B.v. 31.5.2016 - Au 7 E 16.251). Die dabei erforderliche Güterabwägung falle zu Gunsten des Klägers aus. Es gehe um ein Verbrechen, das zum Tod eines Menschen geführt habe und das offensichtlich politisch motiviert gewesen sei. Werden wie vorliegend wesentliche Umstände zur Person des Verurteilten geschwärzt, könne die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht in hinreichendem Maße wahrnehmen. Ohne die Kenntnis der Vorstrafen des Verurteilten könne die Presse das Strafmaß nicht seriös beurteilen. Dies gelte auch für andere Lebensumstände des Verurteilten, welche bei der Strafzumessung regelmäßig Berücksichtigung fänden. Durch die Schwärzung der Ausführungen zur Schuldfähigkeit könnten die getroffenen Beurteilungen des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund der besonderen Schwere der Tat müssten das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten sowie das Ziel der Resozialisierung zurücktreten. Selbst bei Bagatelldelikten würden regelmäßig Lebensumstände und Vorstrafen von Verurteilten offengelegt. Hierzu verweist der Kläger auf ein bei OpenJur veröffentlichtes Urteil des LG Kleve (v. 14.7.2008 - 216 NS 12/08).

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Abschrift des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts … mit dem Aktenzeichen* …zur Verfügung zu stellen, wobei abgesehen von den Personalien des Verurteilten, der Zeugen, der Urkundsbeamten und dem Opfer auf Schwärzungen zu verzichten ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass bereits zweifelhaft sei, ob der Kläger der „Presse“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zuzurechnen sei. Ein Web-Blog sei kein Presseorgan (vgl. VG Augsburg, B.v. 24.11.2015 - AU 7 E 15.1671). Unabhängig von dieser Frage habe der Kläger keinen Anspruch auf Überlassung einer Urteilsabschrift ohne die zuletzt vorgenommenen Schwärzungen. Eine Auskunft dürfe gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG verweigert werden, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Zu berücksichtigen sei hier insbesondere auch das Persönlichkeitsrecht. Entscheidungen seien hinsichtlich persönlicher Angaben in der Regel zu anonymisieren (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris Rn. 21). Bei den geschwärzten persönlichen Umständen überwiege der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten. Die geschwärzten Informationen wirkten in besonderem Maße diskriminierend, weil sie den Verurteilten nicht nur im Zusammenhang mit der Anlasstat der öffentlichen Kritik aussetzten, sondern seine Person auch darüber hinaus „vorgeführt“ werde. Die Kontrollfunktion der Medien bedeute, das Handeln des Gerichts und der Strafverfolgungsbehörden transparent zu machen, nicht aber den Verurteilten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausführungen zu Schuldunfähigkeit, familiären Verhältnissen und Suchtmittelkonsum die besonders geschützte Intimsphäre berühren, jedenfalls aber dem engsten Persönlichkeitsbereich einen Menschen zuzuordnen seien.

Der Kläger erwidert hierauf, dass der Sachverhalt im vom Beklagten zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg bereits deshalb nicht übertragbar sei, weil anders als bei der dort streitgegenständlichen Plattform „Störungsmelder“ auf dem Blog des Klägers nicht jedermann Artikel einstellen könne und es sich somit nicht um ein reines Forum handele. Im Übrigen könnten auch Blogs dem Grundrecht der Pressefreiheit unterfallen (vgl. VG München, U.v. 17.12.2015 - M 17 K 14.4369). Von besonderem Interesse seien aus journalistischer Sicht die geschwärzten Vorstrafen des Verurteilten. Indem Details hierzu unter Verschluss gehalten würden, könnte die Kontrollfunktion der Presse in diesem Punkt praktisch ausgeschaltet werden. Dabei sei es von hohem öffentlichem Interesse, ob Gerichte bei vormaligen Straftaten angemessen reagiert hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2019 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil es sich bei der begehrten Auskunftserteilung um keinen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 VwVfG, sondern vielmehr um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, U.v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 -, juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 5.2.1979 - I 3199/78 -, juris Rn. 13; VG München, U.v. 22.5.2014 - M 10 K 13.1304 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 15.10.2008 - 1 K 3286/08 -, juris Rn. 19; siehe auch Schnabel, NVwZ 2012, 854 (856)). Auch im Übrigen ist die Klage zulässig.

2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 17.12.1954 - V C 97/54 -, juris Rn. 13 ff.) keinen Anspruch auf Herausgabe einer Abschrift des strafgerichtlichen Urteils des Landgerichts …mit dem Aktenzeichen … unter Verzicht auf die vom Beklagten vorgenommenen Schwärzungen.

2.1 Der Kläger hat weder aus einfachem Recht noch aus Verfassungsrecht einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Urteils.

Der vom Kläger geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG ist nicht einschlägig, weil es sich beim Kläger um keinen davon erfassten Pressevertreter handelt. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. Der Begriff „Presse“ knüpft an den Begriff des „Druckwerks“ (Art. 6 BayPrG) an und ist dementsprechend bezogen und beschränkt auf körperliche, zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke. Unkörperlich verbreitete Medien, namentlich Rundfunk und Telemedien - dort gilt der Rundfunkstaatsvertrag -, werden vom Bayerischen Pressegesetz nicht erfasst (vgl. Söder, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht 22. Edition Stand: 1. November 2018, § 11 BayPrG Rn. 2). Mangels journalistischer Tätigkeit des Klägers für ein Printmedium scheidet ein Auskunftsanspruch nach Art. 4 Abs. 1 BayPrG aus. Auch der vom Kläger vorgelegte Presseausweis des Deutschen Verbandes der Pressejournalisten führt zu keinem anderen Ergebnis. Presseausweise haben grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung und können daher allenfalls Indiz für eine Pressetätigkeit sein. Gegen eine Indizwirkung im vorliegenden Fall spricht überdies die Tatsache, dass die Anforderungen an den bundeseinheitlichen Presseausweis von dem durch den Deutschen Verband der Pressejournalisten ausgestellten Ausweis nicht erfüllt werden (vgl. ZEIT ONLINE, Pressefreiheit: Betrug mit dem Journalistenausweis, 12. Februar 2019). Abseits des seit 1. Januar 2018 wieder eingeführten bundeseinheitlichen Presseausweises gibt es keine verbindlichen Kriterien für die Vergabe von Presseausweisen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Der Kläger ist weder für einen Rundfunkveranstalter (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV) tätig, sodass ein Informationsanspruch aus § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV ausscheidet, noch ist der Kläger für einen Anbieter von Telemedien (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV) mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, tätig, sodass auch ein Informationsanspruch aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV ausscheidet. Journalistischredaktionell gestaltete Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (vgl. VGH BW, B.v. 25.3.2015 - 1 S 169/14 -, juris Rn. 22; Schleyer, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht 22. Edition Stand 1. November 2018, § 9a RStV Rn. 5). Ein Blog wie der des Klägers reicht dazu grundsätzlich nicht aus (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 27.1.2017 - 7 CE 16.1994 -, juris: „Störungsmelder“ von ZEIT ONLINE als Sonderfall). Die vorgetragene Tätigkeit des Klägers als Redakteur bei einem Online-Medium könnte diese Anforderungen zwar womöglich erfüllen. Das vom Kläger angegebene Internetportal (* …*) wird allerdings gegenwärtig nicht mehr mit Inhalten gepflegt, sodass auch diese nicht zu einem Informationsanspruch dem Grunde nach führen kann. Die Tätigkeit des Klägers für die Forschungsgruppe … erfüllt die oben genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht. Ausweislich ihres Internetauftritts (* …*) verfolgt diese Vereinigung wissenschaftliche Ziele durch die Dokumentation und Auswertung extremistischer Taten. Eine Auswahl und Aufbereitung gesellschaftlicher Themen nach Relevanz zum Beitrag der öffentlichen Meinungsbildung vermag das Gericht darin nicht zu erkennen.

Auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG ist vorliegend nicht einschlägig. Demnach hat unter bestimmten Voraussetzungen jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht allerdings gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayDSG nicht gegenüber Gerichten (vgl. Schmieder, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 22. Edition Stand 1. November 2018, Art. 39 BayDSG Rn. 37 ff.).

Dem Kläger steht auch kein Auskunftsanspruch unmittelbar aus Verfassungsrecht zu. Aus dem Grundgesetz ergibt sich zwar ein Anspruch des Rechtsunterworfenen auf Herausgabe veröffentlichungswürdiger gerichtlicher Entscheidungen. Die Gerichtsverwaltung ist aufgrund des Rechtsstaatsgebotes einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung regelmäßig zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen verpflichtet, weil gerichtliche Entscheidungen die Regelungen der Gesetze konkretisieren sowie das Recht fortbilden. Die Publikation von Gerichtsentscheidungen kann damit eine vergleichbare Bedeutung haben wie die Verkündung von Rechtsnormen. Diese Veröffentlichungspflicht gilt grundsätzlich auch für Instanzgerichte (vgl. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 -, juris; siehe auch BVerwG, U.v. 1.10.2014 - 6 C 35/13 - Rn. 51; NJW 2015, 807). Abseits der rechtskonkretisierenden bzw. -fortbildenden Bedeutung von gerichtlichen Entscheidungen - die nach Überzeugung der Kammer im hier vorliegenden Fall zu verneinen ist, weil das Schwurgericht auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung allein das Recht angewendet und nicht in besonderer Weise konkretisiert oder fortgebildet hat - besteht nach Ansicht der Kammer allerdings kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Herausgabe. Insbesondere haben private Dritte keinen voraussetzungslosen, neben § 475 StPO tretenden Auskunftsanspruch aufgrund Verfassungsrechts (vgl. BGH, B.v. 20.6.2018 - 5 AVR (Vs) 112/17; a.A. BGH, B.v. 5.4.2017 - IV AR (VZ) 2/16). Gemäß § 475 StPO kann ein Rechtsanwalt für Privatpersonen Auskünfte aus Gerichtsakten erhalten, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Hiervon umfasst sind auch Abschriften von gerichtlichen Entscheidungen. Auch für die Zivilgerichtsbarkeit gibt es mit § 299 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Regelung. Demnach kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches kommt insbesondere bei Forschungsvorhaben in Betracht (vgl. Keller, NJW 2004, 413). Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken ist dagegen ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1985 - 7 B 188/85).

2.2 Selbst wenn ein Herausgabeanspruch des Klägers dem Grunde nach zu bejahen wäre, schiede ein solcher im begehrten Umfang aus, weil die vorgenommenen Schwärzungen zum Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Verurteilten notwendig sind.

Sowohl im einfachen Recht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG, § 9a Abs. 1 Satz 2) als auch unter dem Verfassungsrecht bestünde ein Auskunftsanspruch nicht ohne Begrenzung. Alle Auskunftsansprüche finden ihre Grenzen in bestehenden öffentlich-rechtlichen Bindungen wie der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, Datenschutz und Steuergeheimnis (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3/96 -, juris; siehe auch BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 -, juris Rn. 17). Widerstreitende Grundrechtspositionen sind in angemessenen Ausgleich zu bringen und deshalb ist im Wege praktischer Konkordanz abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse der Verzug zu geben ist, wobei diese Abwägung gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 13.2.2015 - W 7 E 15.81 -, juris Rn. 16). Als verfassungsrechtliches, für den Kläger streitendes Informationsinteresse ist vorliegend auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abzustellen. Hierunter fällt auch der Schutz privat betriebener Wissenschaft. Insbesondere ist vorliegend das (politik-) wissenschaftliche Interesse des Klägers bzw. der Forschungsgruppe … geschützt, nachvollziehen zu wollen, ob es sich bei der im streitgegenständlichen Urteil abgeurteilten Tat um eine linksextreme Tat handelt. Dieses Interesse vermag allerdings nicht das Interesse des Verurteilten an der Schwärzung der vier sehr persönlichkeitsrelevanten Stellen (familiäre Verhältnisse, Suchtmittelkonsum, Vorverurteilungen sowie Schuldfähigkeit) überwiegen. Im Hinblick auf den Resozialisierungsanspruch des Verurteilten bedarf es bei der Offenlegung solch persönlichkeitsrelevanter Details besonderer Rechtfertigungsgründe (vgl. Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar 84. EL August 2018, Art. 2 Abs. 1 Rn. 218), zumal diese zum Teil (familiäre Verhältnisse und Vorverurteilungen) nur mittelbar mit der abgeurteilten Tat zusammenhängen (vgl. dazu auch LG München, B.v. 24.3.2015 - 7 Qs 5/15). Ein solcher besonderer Rechtfertigungsgrund ist für das Gericht nicht ersichtlich. Es wurde bereits nicht dargelegt, inwiefern die geschwärzten Passagen für eine (politik-) wissenschaftliche Beurteilung der Tat erforderlich sind. Ein solcher besonderer Rechtfertigungsgrund kann nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch nicht in der Ausübung der Kontrollfunktion der Presse liegen. Wie gesehen handelt es sich beim Kläger schon um keinen Pressevertreter (vgl. oben 2.1). Nach alledem hat der Beklagte eine Herausgabe der Entscheidung ohne die Schwärzungen zu Recht vorweigert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit

1.
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2.
eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten, die in Papierform vorliegen, können zur Einsichtnahme übersandt werden.

(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten angeordnet hat.

(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.

(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.