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Die Klage ist zulässig und soweit über sie durch streitiges Urteil noch zu entscheiden war, teilweise begründet. Lediglich durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen erfüllten die Beklagten den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung (I.). Die Ansprüche auf Herausgabe des Erlangten (II.) und Schadensersatz (III) sind deshalb nur hinsichtlich solcher Handlungen begründet. Auch die auf Rechnungslegung gerichteten Anträge waren nur teilweise begründet (IV.)
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I. In dem Zeitraum der Schutzdauer des Klagepatents (Art. 63 EPÜ: bis zum 8.10.2003) war es den Beklagten verboten, die angegriffenen Elektrodenhalter (Paletten) und Spannfutter zur Verwendung miteinander anzubieten und zu liefern. Gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 10 Abs. 1 PatG hatte das Klagepatent seit der Erteilung bis zum 8.10.2003 die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten war, ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wusste oder es auf Grund der Umstände offensichtlich war, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt waren, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
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1. Das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der gemeinsamen Verwendung stellte eine solche mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar, da durch das Angebot und die Lieferung der Spannfutter und Elektrodenhalter zum Zwecke der Verwendung miteinander die Gefahr der Benutzung der Erfindung gemäß dem Klagepatent, mit allen ihren Merkmalen drohte.
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Die Erfindung gemäß dem Klagepatent bezieht sich auf eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung. In der Beschreibung des Klagepatents wird geschildert, dass sich beim Verbinden eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung, z.B. einer Drehbank die Forderung stellt, dass das zu bearbeitende Werkstück in bezug auf eine Achse der Bearbeitungseinrichtung genau definiert eingespannt werden kann. Im Falle einer Schleif- oder Fräseinrichtung spielt dabei nicht nur die Zentrizität eine Rolle, sondern es muss auch auf eine winkelgerechte Lage des Werkstückes bezüglich der Bearbeitungseinrichtung geachtet werden.
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Es wird als bekannt geschildert, dass sich kleine Toleranzen in Bezug auf Exzentrizität mit Konussitzen erzielen lassen. Als nachteilig wird bei diesen Konussitzen geschildert, dass sie anfällig gegen Verschmutzung sind. Außerdem ist die Forderung nach einer winkelgerechten Einspannung bei einem Konussitz nicht erfüllt.
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Bei hohen Anforderungen an die Zentrizität der Einspannung ist es außerdem erforderlich, die Einspannmittel -sei es ein Konussitz, sei es ein Spannfutter-, mit außerordentlich hoher Präzision zu fertigen. Dies ist mit einem hohen Aufwand verbunden und treibt die Kosten in die Höhe, besonders wenn eine große Anzahl solcher Einspannvorrichtungen benötigt werden.
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Als weiteres Problem, das bisher noch kaum zufriedenstellend gelöst werden konnte, wird geschildert, bei mehreren Bearbeitungsvorgängen eine absolut zentrische und winkelgenaue Einspannung des Werkstücks in mehreren Bearbeitungseinrichtungen zu gewährleisten.
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Es ist Aufgabe der Erfindung gemäß dem Klagepatent, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, welche einerseits die vorstehend geschilderten Nachteile nicht mehr aufweist und andererseits, zusätzlich zu einer hochpräzisen zentrischen Einspannung, eine genau definierte Winkellage des Werkstücks in Bezug auf die Bearbeitungseinrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindung oft gelöst und wieder hergestellt wird. Ferner soll auch erreicht werden, dass ein eingespanntes Werkstück rasch von einer Bearbeitungseinrichtung gelöst und an eine nachfolgende Bearbeitungseinrichtung angeschlossen werden kann, wobei eine weitergehende Unempfindlichkeit gegen Verschmutzung gewahrt werden soll.
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Diese Aufgabe wird durch folgende Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents gelöst:
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a) Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung;
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b) mit zwei koaxialen Kupplungsorganen;
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c) und einer dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe;
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d) wobei das eine Kupplungsorgan an der Bearbeitungseinrichtung befestigt ist und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehenden Mitnehmerzapfen versehen ist;
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e) wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise konisch ausgebildet ist;
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f) wobei das andere Kupplungsorgan das Werkstück trägt und bei Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem einen Kupplungsorgan lösbar ist;
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g) wobei Mittel vorgesehen sind, die die beiden Kupplungsorgane in axialer Richtung lösbar gegeneinander verspannen;
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h) wobei ferner die Mitnehmerscheibe aus Federstahl besteht und im Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans drehfest mit diesem verbunden ist;
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i) wobei die Mitnehmerscheibe mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet sind;
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j) wobei deren Kanten die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, dass die Federstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch deformiert ist;
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k) wobei eines der beiden Kupplungsorgane mit drei über die Kupplungsfläche vorstehenden Abstandszapfen versehen ist, deren Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans aufliegen.
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Diese Merkmalsgliederung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Patentanspruch offensichtliche Schreibfehler enthält („Mitnehmerscheine“ statt „Mitnehmerscheibe“ in Merkmal b) und „anfliegen“ statt „aufliegen“ in Merkmal k).
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Über die Mitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächst kraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beiden Kupplungsorgane zueinander in der x-y-Richtung und in Umfangsrichtung, d.h. in der Ebene der Mitnehmerscheibe (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002, Anlage K 19, S. 9). Dies wird in der Patentschrift (Spalte 5 Zeile 2 ff.) damit umschrieben, dass die Konzentrizität der beiden Kupplungsorgane 1 und 3 durch den Eingriff des Zapfens 7 in die Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe sichergestellt wird.
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Die Kanten der korrespondierenden Öffnungen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest teilweise. Beim Spannen der Kupplungsvorrichtung, wie in Figur 2 dargestellt, liegen die Kanten der Öffnung 19 der Mitnehmerscheibe 6 an der Mantelfläche 10 auf, sodass sich die Mitnehmerscheibe 6 im Bereich ihrer Öffnung deformiert. Gleichzeitig ergibt sich ein Selbstreinigungseffekt der Oberfläche des Zapfens 7.
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Die Winkellage des Kupplungsorgans 3 gegenüber dem Kupplungsorgan 1 wird durch das Anliegen der Kanten 21 der Öffnung 20 in der Mitnehmerscheibe an den konischen Seitenflächen 13 des Zapfens 8 definiert. Auch hier ergibt sich bei gespanntem Zustand der Kupplungsvorrichtung, wie in Fig. 2 dargestellt, eine Deformation der Mitnehmerscheibe 6 und damit zwangsläufiges Anpressen der Kanten 21 an die Flächen 13 mit Selbstreinigungseffekt.
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Werden die zunächst in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kommen die drei, die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an der Oberfläche des anderen Kupplungsorgans zu Anlage, bis sie fest anliegen. Dadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in der Z-Achse erreicht (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 43, Zeile 55; Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 9).
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Die Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Abstandshalter hat zum einen den Vorteil, dass auf mit den Abstandshaltern korrespondierenden Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigen Mitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann, mit der Folge, dass eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung der Kupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Urteil des BGH, Anlage K 19, Seite 10). Zum anderen kann bei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und aller mit ihr korrespondierenden Öffnungen in der Mitnehmerscheibe verzichtet werden (vgl. Klagepatentschrift, Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 48; BGH, Anlage K 19, Seite 10). Lediglich das Kupplungsorgan 1 mit den vorstehenden Zapfen 7 und 8 muss präzise bearbeitet werden. Das andere Kupplungsorgan 3 mit aufgesetzter Mitnehmerscheibe kann relativ große Fertigungstoleranzen aufweisen, ohne dass Abstriche in der Zentrier- und Winkelgenauigkeit in Kauf zu nehmen wären, solange die zentrale Öffnung 19 genau rund ist und die beiden Kanten 21 der exzentrischen Öffnung 20 genau parallel sind (vgl. Klagepatentschrift Anlage K 1, Spalte 5 Zeile 48 ff.).
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a) Durch die Verwendung der im Antrag Ziffer I.2 a) beschriebene Palette ... mit einem Spannfutter ... wird von sämtlichen der genannten Merkmale Gebrauch gemacht. Der angegriffene Elektrodenhalter (bzw. Palette bzw. das Werkstück tragende Kupplungsorgan) ist in Anlage K 27 sowie in Figur 2 der Patentschrift der Beklagten EP 0 255 042 (Anlage B 61) dargestellt, wobei Aufgabe der dort beschriebenen Erfindung ist, dass das Werkzeug ohne die Mitnehmerscheibe gemäß dem Klagepatent beliebig oft wiederholbar und mit außerordentlich hoher Genauigkeit in einer vorgegebenen Lage am Spannfutter positioniert werden kann (vgl. Spalte 1, Zeile 47 ff. der Patentschrift gemäß Anlage B 61). Wesentlich ist, dass keine separate Mitnehmerscheibe vorhanden ist, sondern der Elektrodenhalter aus federndem Stahl besteht, und ein in Umfangsrichtung starres, durch Materialabtrag gebildetes Mitnehmerorgan aufweist und mit Öffnungen versehen ist, die korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeordnet ist. Ferner sind vier Abstandszapfen vorhanden. Dies wird in der Patentschrift der Beklagten gemäß Anlage B 61 dahin umschrieben, dass am Spannfutter zwei Leistenpaare exzentrisch und winkelmäßig zueinander versetzt ausgebildet sind, und dass in die plane Oberfläche zwei Paare von auf die Leisten ausgerichtete Nuten mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen geschnitten sind (vgl. Anlage B 61, Spalte 1, Zeile 59).
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Es gibt 4 Paare von Nuten, parallel hierzu gibt es Hinterschneidungen in dem Elektrodenhalter. Dies führt zur Ausbildung einer Lippe, jeweils parallel zur Nut. Diese Lippen sind in Z-Richtung elastisch (vgl. EP 0255 042, Anlage B 61, Spalte 4 Zeile 58).
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Wenn der Elektrodenhalter 2 an das Spannfutter 1 durch den Zugbolzen 3 herangezogen wird, liegen die Referenzflächen 52a, 54a, 56a, 58a ( Figur 1 der Anlage B 61) auf ringförmigen Stützflächen auf, so dass der Elektrodenhalter 2 in z-Richtung eindeutig positioniert ist. Gleichzeitig dringen die Leisten 62, 64, 66, 68 in die Nuten 32, 34, 36, 38 mit den stärker geneigten Seitenflächen 65a, 65b ein, während die weniger geneigten Referenzflächen 63a, 63b die Kanten 32b, 32a kontaktieren und im Zuge des Spannvorgangs die Lippen 32c, 32 axial einwärts bis zur Einnahme der erwähnten, in Z-Richtung fixierten Lage des Elektrodenhalters biegen (Figur 4). Durch dieses Art Eingriff der Leisten in die Nuten ergibt sich bei der genauen Positionierung des Elektrodenhalters in z-Richtung gleichzeitig dessen genaue Positionierung in x-Richtung und in y-Richtung. Dabei schließt die dynamische Fixierung des Elektrodenhalters 2 in x- und y-Richtung (aufgrund der Elastizität der Lippen 32c, 32d; 36c; 36d; 38c, 38d) jegliches Spiel aus.
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Die so dargestellte Ausführungsform lässt sich laut Sachverständigen im Verfahren vor dem OLG München wie folgt allgemeiner beschreiben:
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„Jedem Mitnehmerzapfen ist als Mitnehmerelement eine zwischen den beiden Kupplungsorganen positionierte Einstecköffnung zugeordnet, deren Randbereich im lichten axialen Abstand von einer Kupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans mit diesem drehfest verbunden, in Umfangsrichtung starr und in axialer Richtung federelastisch ausgebildet ist, wobei der Randbereich von zwei Kanten begrenzt ist, die radiusparallel zur Drehachse von der Kupplungsvorrichtung verlaufen und in einem solchen Abstand zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens in lose aufgesetzter Position teilweise derartig übergreifen, dass sich bei der axialen Verspannung der Kupplungsvorrichtung der Randbereich jeder Einstecköffnung axial elastisch deformiert.“
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Eine derart ausgestaltete Kupplungsvorrichtung mit den beiden Kupplungsorganen verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents, wie sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München (Anlage K 2) ergibt, welches hinsichtlich des Ergebnisses vom Bundesgerichtshof unbeanstandet blieb (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs Anlage K 18).
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Die Kammer schließt sich diesem Ergebnis an, denn der gerichtliche Sachverständige ... hat in dem für das Oberlandesgericht München erstellten Gutachten den Sinngehalt des Anspruchsgegenstandes wie folgt zusammen gefasst (vgl. Seite 17 des Gutachtens Anlage B 69):
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Bei einer gattungsgemäßen Kupplungsvorrichtung werden für die gegenseitige Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in X-, Y- und Z-Richtung separate Konstruktionselemente vorgesehen:
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- für die X-Y-Justierung dienen zumindest zwei konisch ausgebildete, an einem Kupplungsorgan sitzende Mitnehmerzapfen, denen in einem scheibenförmigen, in Umfangsrichtung starren und mit dem anderen Kupplungsorgan unter einem Abstand drehfest verbundenen Element Einstecköffnungen zugeordnet sind, die einen axial federelastisch deformierbaren Randbereich aufweisen, der sich gegenüberliegende Kanten bildet, die in entspannten Zustand der Kupplungsvorrichtung in einem solchen Abstand zueinander angeordnet sind, dass sie die konische Mantelfläche des zugeordneten Mitnehmerzapfens teilweise so übergreifen, dass bei nachfolgender axialer Verspannung der beiden Kupplungsorgane gegeneinander jeder Mitnehmerzapfen den Randbereich der ihm zugeordneten Öffnung durch axial elastische Deformierung aufspreizt.
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- Die Z-Justierung erfolgt erst nach dem Einleiten des genannten Aufspreizeffektes durch zumindest 3 an dem einen Kupplungsorgan sitzenden Abstandszapfen und zwar dadurch, dass deren Stirnflächen an einer Anschlagfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage kommen.
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Diese Anforderungen erfüllt der Elektrodenhalter ... im Zusammenwirken mit dem Spannfutter ...
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Die Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents erfordert nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folgt, insbesondere nicht die Ausgestaltung der Mitnehmerscheibe als separates Bauteil, welches aus einem anderen Werkstoff bestehen muss als der zugeordnete Kupplungskörper (vgl. auch Urteil des OLG München, Anlage K 2, Seite 40).
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b) Auch im Falle der Verwendung des Spannfutters ... (Abbildung Anlage K 29) mit dem Elektrodenhalter ..., welche Gegenstand des Antrags I. 2 c ist, liegt eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vor. Denn das Spannfutter des Typs ... unterscheidet sich von dem des Typs ... lediglich dadurch, dass es zwei Spannsysteme gibt, wobei das äußere Spannsystem wie das des ... ausgelegt ist (vgl. Figur 1 der EP 0849 034 Anlage K 20).
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c) An der Gefahr einer unmittelbaren Patentverletzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Elektrodenhalter ..., welcher Gegenstand der Anträge I. 2 d) und I. 2 e sowie I. 2 f ist, durch stoffschlüssige Verbindung (Schweißen) zwischen einem Kupplungsorgan-Grundkörper und dem in Umfangsrichtung starren Mitnehmerorgan gebildet ist, da bei einem Vorrichtungsanspruch die Herstellungsart keine Rolle spielt.
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2. Sowohl Elektrodenhalter (Palette) als auch Spannfutter stellen ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des § 10 PatG dar, da sowohl Elektrodenhalter als auch Palette erfindungsfunktionell individualisiert sind. Denn „der Witz der Erfindung“ liegt gerade darin, dass die Mitnehmerzapfen des Spannfutters mit den axial-elastisch deformierbaren Öffnungskanten des Elektrodenhalters zusammenwirken (vgl. Urteil des OLG München, Anlage K 2, S. 54).
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3. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor.
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a) Die mittelbare Verletzung eines Patents setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer die das Mittel bildende Vorrichtung dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umständen offensichtlich ist. Der Abnehmer muss die ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es (für den Unterlassungsanspruch und den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG, anders im Falle des Schadensersatzanspruchs s.u.) jedoch darauf ankommt, ob er diesen Willen später verwirklicht und den ihm angebotenen und gelieferten Gegenstand tatsächlich patentverletzend nutzt (vgl. BGH, GRUR 2001, 228, 231- Luftheizgerät). Der Lieferant muss die Bestimmung durch den Abnehmer kennen und wollen; er muss vorsätzlich handeln. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gerät infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und wird es zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das für die Annahme sprechen, es sei für eine patentverletzende Benutzung bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 373- Haubenstretchautomat).
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b) Die Beklagten hatten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter subjektiv dazu bestimmt, im Sinne der Erfindung verwendet zu werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter erkennbar dazu geeignet sind; miteinander und damit patentverletzend verwendet zu werden. Dass die Beklagten die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt haben, ergibt sich bereits aus ihrer Bezeichnung. Sämtliche Elektrodenhalter und Spannfutter werden unter der Bezeichnung „...“ angeboten. Dass die Elektrodenhalter auch mit anderen Spannfuttern und die Spannfutter auch mit anderen Elektrodenhaltern verwendet werden können, hindert die Annahme nicht, dass die angegriffenen Elektrodenhalter und Spannfutter zur gemeinsamen Verwendung bestimmt sind. Es kann damit für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob auch hinsichtlich der Verwendung der Spannfutter mit dem Elektrodenhalter gemäß Anlage B 125 (... mit acht Bohrungen), B 126 (... mit acht zusätzlichen V-Nuten), B 127 (... mit vier Lippen) und umgekehrt eine Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents vorliegt.
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c) Darüber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung zur gemeinsamen Benutzung der angegriffenen Kupplungsorgane auf Grund der oben genannten Umstände offensichtlich war.
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4. Soweit die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung auch in der Einfuhr und dem Besitz der Elektrodenhalter bzw. Spannfutter sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 10 PatG sind lediglich Angebot und Lieferung der dort genannten Mittel verboten. Auch die Benutzungshandlung des Gebrauchens ist vom Verbot des § 10 PatG nicht umfasst. Zwar stellte der Gebrauch der Elektrodenhalter und Spannfutter miteinander eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne des Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 9 PatG dar, jedoch hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen, dass die Beklagten eine solche Kupplungsvorrichtung verwendet haben. Darüber hinaus ist Gegenstand des Klageantrags lediglich eine mittelbare Patentverletzung. Insoweit war die Klage abzuweisen.
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5. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beklagte Ziffer 1 auch als Mittäterin an der von der Beklagten Ziffer 2 begangenen mittelbaren Patentverletzung anzusehen. Hierfür genügt, dass die Beklagte Ziffer 1 die angegriffenen Kupplungsorgane in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes an die Beklagte Ziffer 2 in Deutschland geliefert hat und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (vgl. BGH, GRUR 2002, 599 -Funkuhr).
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II. 1. Die auf Feststellung der Bereicherungs- bzw. Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtung gerichteten Anträge sind zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Die Klägerin kennt den Umfang der Verletzungshandlung nicht. Ohne diese Kenntnis kann sie den Antrag auf Leistung der Bereicherung bzw. von Schadensersatz nicht begründen. Da aber die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in Abrede stellen, hat die Klägerin -auch zur Unterbrechung der Verjährung- ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen der Ansprüche alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.
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2. Als Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung stand der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Benutzung der Erfindung vier Wochen nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Anmeldung nach Art. II § 1 IntPatÜG zu.
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Auch mittelbare Benutzungshandlungen unterliegen der Entschädigungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat).
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In der Literatur wird eine Entschädigungspflicht für mittelbare Benutzungshandlungen vor Eintritt der Wirkungen des Patents allerdings mit der Begründung verneint, der mittelbare Benutzer nehme weder an einer fremden unmittelbaren Patentverletzung teil noch liefere er an eine nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigte Person; die Benutzung der Erfindung sei vielmehr für den mittelbaren Benutzer als auch für dessen Abnehmer rechtmäßig (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse/Keukenschrijver § 33 Rdnr. 8; Mes, § 33 Rdnr. 6, Benkard/Schäfers, § 33 Rdnr. 4). Die Rechtmäßigkeit der mittelbaren Benutzung kann jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die nach § 33 PatG bzw. Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG entschädigungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtmäßig sind. Dem Umstand, dass die Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung vor der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht rechtswidrig ist, trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass der Entschädigungsanspruch einen geringeren Umfang hat als der durch rechtswidrige Verletzungshandlungen ausgelöste Schadensersatzanspruch. Nach zutreffender Auffassung unterliegen der Entschädigungspflicht vielmehr sämtliche Handlungen, die, wären sie nach Eintritt der gesetzlichen Schutzwirkungen des erteilten Patents begangen worden, eine Patentverletzung darstellten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 375 -Haubenstretchautomat; Johannesson, GRUR 1977, 136, 138, Bernhard/Krasser, Patentrecht, 4. Auflage Seite 662; Schulte, § 33 PatG Rdnr. 4).
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Diese Auffassung entspricht dem Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, wie er in dem Urteil des Bundesgerichtshofs "...“ (BGHZ 81,1 = GRUR 1981,734) beschrieben wurde. Danach ist es Sinn und Zweck der Patentgesetzgebung, diejenigen, die ihre Erfindung im Rahmen einer Patentanmeldung der Allgemeinheit offenbaren, mit einem zeitlich begrenzten ausschließlichen Rechts zur Benutzung der Erfindung (Patent) dafür zu belohnen, dass jedermann die geschützte Erfindung noch während der Laufzeit des Patent aufgrund zulässiger Versuche zur Grundlage der Entwicklungen machen und die nach Ablauf des Schutzes freigewordene Erfindung benutzen kann, um auf diese Weise von der Allgemeinheit durch die erfinderische Lehre vermittelnde Bereicherung der Technik teilzuhaben. Zwar ist dieser Sinn und Zweck durch einen gegenüber dem vollen Patentschutz abgeschwächten Entschädigungsanspruch eingeschränkt worden. Jedoch ist gerade im Interesse der Belohnungsfunktion des Patentrechts davon auszugehen, dass eine Entschädigungspflicht auch im Falle einer mittelbaren Patentverletzung besteht (vgl. Krieger, GRUR 2001, 965, 966).
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3. Allerdings sind die zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen im Klageantrag I. 1. nicht zutreffend beschrieben. Denn der Kreis der zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtenden Handlungen kann nicht größer sein als derjenige der wegen Verletzung eines erteilten Patents zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltensweisen. Dazu gehören bei mittelbarer Patentverletzung nur Benutzungshandlungen, bei denen der mittelbare Verletzer gebotene Vorsorgemaßnahmen zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers unterlässt. Solche Vorkehrungen können im Offenlegungszeitraum zwar nicht dazu dienen, den Angebots- oder Lieferungsempfänger von der - ihm noch erlaubten- Benutzung der Erfindung abzuhalten, sie haben aber die Funktion, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er sich, wenn er die ihm gelieferte Vorrichtung erfindungsgemäß verwendet, Entschädigungsansprüchen des Inhabers der offen gelegten Patentanmeldung aussetzt. Entsprechend dieser Funktion können die dem mittelbaren Benutzer abzuverlangenden Vorkehrungen im Offenlegungszeitraum nur Hinweise auf die Folgen einer Benutzung der Erfindung mit der angebotenen oder gelieferten Vorrichtung sein. Entschädigungspflichtig sind daher im Streitfall nur diejenigen Lieferungen der angegriffenen Kupplungsorgane, bei denen die Beklagte Ziffer 1 den jeweiligen Abnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er Entschädigungsansprüche der Klägerin unterliegt, wenn er das Kupplungsorgan patentverletzend verwendet (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 376 -Haubenstretchautomat).
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4. Der Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte Ziffer 2 ist jedoch soweit er Handlungen betrifft, die bis zum 18. März 1999 stattfanden, verjährt. Gemäß Art. II § 1 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 PatG verjährt der Anspruch auf Entschädigung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Die Klägerin wusste bereits mit Einreichung der Klage vor dem Landgericht München am 05.09.1988, dass die Beklagte Ziffer 2 die angegriffenen Kupplungsorgane herstellt und vertreibt. Die mit diesem Zeitpunkt beginnende Verjährung ist gemäß § 209 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. mit Einreichung der Klage am 18. März 2002 gehemmt worden. Dies bedeutet, dass eine Verjährung hinsichtlich solcher Handlungen noch nicht eingetreten ist, die bis zum 18.03.1999 vorgenommen wurden. Zwar wurde die Klage am 18. März 2002 noch nicht zugestellt, jedoch erfolgte die Zustellung am 4. April 2002 und damit demnächst im Sinne des § 167 ZPO, was eine Rückwirkung der Zustellung zur Folge hat.
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5. Hinsichtlich solcher Handlungen kann die Klägerin von der Beklagten jedoch in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 Satz 2 PatG n.F. die Herausgabe des Erlangten verlangen, wobei dieser Anspruch jedoch auf den Betrag begrenzt ist, den die Klägerin als angemessene Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG beanspruchen könnte (vgl. zu dieser Einschränkung: LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 Dämmstoffbahn).
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a) Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass Art. II § 1 IntPatÜG lediglich auf § 141 Satz 1 PatG, nicht jedoch auf § 141 Satz 3 PatG a.F. bzw. § 33 Abs. 3 PatG n.F. verweist, jedoch ist eine Gleichbehandlung der europäischen Patentanmeldung mit der nationalen Patentanmeldung erforderlich und damit eine entsprechende Anwendung des gesamten § 141 PatG bzw. des § 33 Abs. 3 PatG n.F., damit der Schutz aus veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen nicht hinter demjenigen aus nationalen Patentanmeldungen zurückbleibt (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 369, 377 -Haubenstretchautomat; Busse, Art. II § 1 IntPatÜG Rdnr. 7; Benkard, § 141 Rdnr. 3; Mes, § 141 Rdnr. 1).
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b) Auch im Falle einer nationalen veröffentlichten Patentanmeldung sieht das Gesetz einen „Rest-Entschädigungsanspruch“ nach § 141 Satz 3 PatG a.F. vor (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462 -Dämmstoffbahn; Benkard/Rogge § 141 PatG Rdnr. 3). Gemäß § 33 Abs. 3 PatG a.F. gilt § 141 PatG nämlich entsprechend für den Anspruch auf Entschädigung für die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung. Der „Verletzung“ im Sinne des § 141 PatG entspricht insoweit die „Benutzung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 PatG. Dem steht nicht entgegen, dass es in § 141 Satz 3 PatG „auf Kosten des Berechtigten... erlangt“ heißt und der Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung nicht in den Zuweisungsgehalt einer ausschließlichen Benutzerbefugnis eines anderen eingreift, weil das Patentgesetz ein positives Benutzungsrecht (§ 9 PatG) und ein Verbietungsrecht (§ 139 PatG) lediglich für die Zeit ab der Veröffentlichung der Patenterteilung vorsieht, die Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung also nicht rechtswidrig ist (vgl. BGH, GRUR 1989, 411, 412 -Offenendspinnmaschine). Denn bei § 141 Satz 3 PatG handelt es sich um keine Rechtsgrundverweisung, so dass die Voraussetzungen des § 812 BGB nicht erfüllt sein müssen.
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Soweit demgegenüber von Keukenschrijver (in: Busse, § 141 Rdnr: 42) unter Hinweis auf die Verwendung des Wortes „Verletzung“ in § 141 PatG die Auffassung vertreten wird, dass nach Verjährung des Entschädigungsanspruchs kein Rest-Entschädigungsanspruch bestehe, überzeugt dies nicht. Denn von der „Verletzung“ des Patents ist ja auch in § 141 Satz 1 PatG die Rede. § 33 Abs. 3 PatG erklärt § 141 PatG deshalb auch nur für entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendung des § 141 PatG besagt, dass an die Stelle der „Verletzung“ des Patentrechts die „Benutzung“ des Gegenstandes der offengelegten Patentanmeldung tritt (vgl. Rogge, in: Benkard, § 141 Rdnr. 3; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 458, 462).
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Diese zutreffende Rechtsauffassung ist im übrigen durch die Einfügung des Satzes 2 in § 33 Abs. 3 PatG durch das Schuldrechtsreformgesetz (v. 26.11.2001 BGB. I S. 31845) Gesetz geworden. Danach findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die „Verletzung“ auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat.
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6. Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 ist die Verjährungseinrede dagegen wirkungslos, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Landgericht München Kenntnis von der Beklagten Ziffer 1 und deren Lieferungshandlungen hatte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von den Beklagten unter Anlage B 109 vorgelegten Prospekt, von dem die Klägerin unstreitig bereits am 15.09.1988 Kenntnis hatte. Denn aus dem Umstand, dass sich auf der Titelseite des Prospekts die Bezeichnung „...“ findet, lässt sich nicht entnehmen, dass es neben der Beklagten Ziffer 2 und der in München verklagten ... eine weitere Gesellschaft gibt.
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III. Als weitere Folge der festgestellten mittelbaren Patentverletzung steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte spätestens einen Monat nach Veröffentlichung der Patenterteilung erkannt werden können, dass das Klagepatent verletzt wird, weil eine Verpflichtung besteht, sich über die Schutzrechtslage auf dem technischen Gebiet, das bearbeitet wird, fortlaufend zu unterrichten.
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Der Eintritt eines Schadens ist auch wahrscheinlich, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die von der Beklagten Ziffer 2 gelieferten Kupplungsorgane von dem jeweiligen Abnehmer patentverletzend benutzt wurden. Da es allerdings an einem ersatzfähigen Schaden in der Regel fehlen wird, wenn sich die Verletzung auf ein bloßes Angebot ohne nachfolgende Lieferung beschränkt (vgl. Keukenschrijver, in: Busse; § 139 Rdnr. 90; Benkard, § 139 Rdnr. 40), hätte es hinsichtlich des Angebots der angegriffenen Kupplungsorgane der Darlegung bedurft, weshalb der Klägerin durch das bloße Angebot ein Schaden entstanden sein könnte. Insoweit war die auf Schadensersatz gerichtete Klage abzuweisen.
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Wegen der festgestellten Kenntnis der Klägerin von den schadensbegründenden Handlungen ist jedoch der Schadensersatzanspruch hinsichtlich solcher Handlungen, die vor dem 19. März 1999 begangen wurden verjährt (s.o.). Insoweit war, wie von der Klägerin beantragt, gemäß § 141 Satz 3 PatG zur Herausgabe des Erlangten zu verurteilen.
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Allerdings trägt der Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Schutzwirkungen des Patents bereits mit Ablauf des 8. Oktober 2003 geendet haben. Denn gemäß Art. 63 Abs. 1 EPÜ entfielen die Wirkungen zwanzig Jahre nach dem Anmeldetag. Soweit die Klägerin Schadensersatz auch hinsichtlich Handlungen bis zum 18.Oktober 2003 verlangte, war die Klage daher abzuweisen.
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IV. Der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch ergibt sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 140 b PatG in Verbindung mit § 242 BGB.
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Der Anspruch aus § 140 b PatG scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daran, dass das Klagepatent keine Schutzwirkungen mehr entfaltet. Denn die Klägerin ist auf die begehrten Auskünfte deshalb angewiesen, um etwaige Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche gegen Dritte geltend machen zu können.
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Soweit die Beklagten geltend machen, dass gegenüber der Beklagten Ziffer 2 kein Anspruch auf Auskunft über die Herstellungsmengen und die -zeiten bestehe, weil sie selbst nicht hergestellt habe, hat sie nicht klargestellt, dass diese prozessuale Erklärung die geschuldete Auskunft darstellen soll, so dass der Auskunftsanspruch noch nicht durch Erfüllung untergegangen ist. Dass die Beklagte Ziffer 2 selbst nicht hergestellt hat, hindert einen Anspruch auf Auskunft über die Herstellung nicht, da § 140 b Abs. 2 PatG Angaben über die hergestellten Erzeugnisse verlangt. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Auskunft über den Hersteller und den Lieferanten verlangt hat.
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Ein Anspruch auf Auskunft über den erzielten Gewinn besteht als Hilfsanspruch aus § 242 BGB allerdings auch für den Restschadensersatzanspruch (nicht den Rest-Entschädigungsanspruch) gemäß § 141 Satz 3 PatG, da der mittelbare Verletzer auch nach Eintritt der Verjährung des gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs verpflichtet bleibt, dem Patentinhaber den Gewinn herauszugeben, den er durch seine Mitwirkung an der unmittelbaren Patentverletzung erzielt hat (vgl. Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 5).
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Da die Klägerin nicht dargelegt hat, warum ihr durch das bloße Angebot der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist sie auch nicht auf die Auskunft betreffend die erfolgten Angebote angewiesen.
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Da nicht erkennbar ist, dass der Klägerin allein durch die Bewerbung der angegriffenen Kupplungsorgane ein Schaden entstanden sein soll, ist auch der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Werbemaßnahmen unbegründet.
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Ein Wirtschaftsprüfervorbehalt kam nicht in Betracht, da die Abnehmer selbst Patentverletzer sind (BGH GRUR 1966, 198- Plastikflaschen).
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Aus dem unter I. Ausgeführten ergibt sich, dass die Klägerin ohne den Ablauf des Schutzes des Klagepatents gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots und der Lieferung der angegriffenen Vorrichtungen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten scheiterte der auf § 10 PatG gestützte Unterlassungsanspruch auch nicht daran, dass die Beklagte Ziffer 2 bereits rechtskräftig zur Unterlassung des Vertriebs der gesamten Kupplungsvorrichtung...verurteilt wurde. Denn Gegenstand des Rechtsstreits vor dem LG München war nicht eine mittelbare Patentverletzung durch den Vertrieb der einzelnen Kupplungsorgane, sondern eine unmittelbare Patentverletzung. Dagegen wäre der auf Unterlassung des Gebrauchs sowie der Einfuhr und des Besitzes gerichtete Antrag abzuweisen gewesen. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.
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