Landgericht Mannheim Urteil, 18. Dez. 2015 - 1 S 83/15

published on 18/12/2015 00:00
Landgericht Mannheim Urteil, 18. Dez. 2015 - 1 S 83/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 03.07.2015, Az. 3 C 185/14, im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 360,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2015 zu zahlen.

2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.560,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung des restlichen Kaufpreises für eine Einbauküche, der Beklagte macht widerklagend eine Minderung des Kaufpreises geltend. Die Parteien schlossen am 16.06.2012 einen Vertrag über die Lieferung einer Einbauküche nebst Montage für einen Preis von 7.900,00 Euro. Im 9-seitigen Vertrag (Anlage K 1) ist auf Seite 1 unter „Griff-Kombination“ und „Griff-Lage“ angegeben: „ohne Griff/Knopfbohrung“. Aufgrund der nachträglichen Bestellung einer Kühl-Gefrier-Kombination und eines Cerankochfeldes erhöhte sich der vereinbarte Kaufpreis um 1.000,00 Euro auf insgesamt 8.900,00 Euro. Die Küche wurde am 11.01.2013 ausgeliefert und montiert. Hierbei monierte der Beklagte, dass es sich bei den gelieferten Fronten nicht um die bestellten Fronten handeln würde, da die Türen nicht die Möglichkeit einer grifflosen Öffnung hatten. Der Beklagte leistete insgesamt - einschließlich einer Anzahlung - einen Betrag von 5.700,00 Euro. Die Differenz zum vereinbarten Kaufpreis ist Gegenstand der Klageforderung.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Fronten ohne Griffe gewollt. Der Kläger habe sich zur Beschwichtigung des Beklagten bereit erklärt, neue Fronten mit Griffleisten zu einem Aufpreis von 1.200,00 Euro zu bestellen und zu montieren. Die neuen Fronten seien am 04.09.2013 montiert worden und wurden aufgrund der Weigerung des Beklagten zur Zahlung des Restkaufpreises wieder demontiert. Die Formulierung „ohne Griff/Knopfbohrung“ im schriftlichen Vertrag bedeute, dass an den Fronten weder Griffe noch Griffleisten vorhanden sind und der Kunde die Möglichkeit hat, anderweitig Griffe zu erwerben und diese selbst zu montieren. Dieses Vorgehen sei auch nicht unüblich, da die Klägerin nur über ein begrenztes Sortiment an Griffen verfüge.
Der Beklagte behauptet, er hätte bei dem Erwerb der Küche ausdrücklich grifflose Fronten bestellt, d. h. Schränke, die am oberen Ende eine Griffleiste haben, in die man hineingreifen kann. Es sei beim Vertragsschluss zudem vereinbart gewesen, dass die Fensterbank auch mit demselben Granit wie die Arbeitsplatte ausgekleidet werden sollte. Der Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung des restlichen Kaufpreises sei von ihm zu Recht aufgrund der Ausübung des Minderungsrechts verweigert worden. Eine Minderung von 40 % des Kaufpreises (insgesamt 3.560 Euro) sei angemessen, so dass ihm - wie mit der Widerklage geltend gemacht - noch eine Rückerstattung in Höhe von 360,00 Euro zustehe. Es sei auch vollkommen unüblich und lebensfremd, eine Küche zunächst ohne Griffe zu kaufen, um dann anderweitig die Griffe zu erwerben und montieren zu lassen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 3.200,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage in Höhe von 2.200,00 Euro zzgl. Nebenforderungen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen; die Widerklage hat das Amtsgericht vollständig abgewiesen. Ein wirksamer Kaufvertrag sei zustande gekommen, auch wenn bezüglich der Küchenfronten tatsächlich keine Einigung der Parteien erfolgt sei. Es liege ein Teildissens vor, da der Beklagte die ganz wesentlichen Merkmale der Küche erhalten habe. Es sei interessengerecht, wenn sich der Beklagte mit den Standardfronten ohne Griff begnügen müsse und dafür ein Preisabschlag von 1.000,00 Euro vorgenommen wird. Hinsichtlich der Fensterbank habe der Beklagte nicht nachgewiesen, dass eine Fensterbank aus Granit zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der Anschlussberufung. Der Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht sei rechtsirrig von einem Teildissens ausgegangen, er habe ausdrücklich grifflose Fronten bestellt. Das Amtsgericht hätte feststellen müssen, wie hoch die Kosten für den Einbau der neuen Fronten sind und diesen Betrag in Abzug bringen müssen. Der Kläger nimmt an, dass kein Dissens vorliege, da ein objektiv eindeutiger Vertragssinn dahingehend gegeben sei, dass Fronten ohne Griffe und Knopfbohrung bestellt wurden. Ein Abzug von 1.000,00 Euro vom Kaufpreis sei auch deshalb nicht sachgerecht, da der Kaufpreis exakt der gleiche gewesen wäre, wenn der Beklagte von Anfang an die Küche mit griffloser Front bestellt hätte. Eine isolierte Bestellung der Fronten bei der Herstellerfirma sei jedoch deutlich kostenintensiver.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die zulässig erhobene Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 3.200,00 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu. Der Beklagte hat hingegen den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 360,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nebst Zinsen.
1. Die Kläger können die Zahlung des restlichen Kaufpreises vom Beklagten nicht verlangen, da zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über eine Einbauküche zustande gekommen ist. Es liegt ein versteckter Einigungsmangel vor und fehlt an übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien über den Abschluss eines Kaufvertrages.
a) Ein Vertrag kommt nach der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB durch Antrag (Angebot) und Annahme zustande. Gegenstand und Inhalt des Vertrags müssen im Antrag so bestimmt oder bestimmbar angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, ist nach § 155 BGB ein Vertrag nicht geschlossen, es sei denn, der Vertrag wäre auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden (OLG München, Urteil vom 18. Mai 2011 - 7 U 4937/10 -, Rn. 28, juris, m. w. N.). Ein versteckter Einigungsmangel i.S.v. § 155 BGB liegt vor, wenn die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken. Für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte verstanden werden mussten. In diese Würdigung sind auch außerhalb der Erklärung liegende Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie für den Erklärungsempfänger erkennbar waren und einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 8/98 -, Rn. 7, juris).
10 
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass die Willenserklärungen der Parteien hinsichtlich der Fronten mehrdeutig waren. Anders als sowohl der Kläger als auch der Beklagte jeweils für sich genommen meinen, sind die Erklärungen nicht eindeutig so zu verstehen, dass entweder Fronten ohne Griffe und Knopfbohrung - mit noch nachträglich vom Käufer zu besorgenden Griffen - vereinbart waren oder grifflose Fronten mit einer Griffleiste geliefert werden sollten. Der schriftliche Vertrag vom 16.06.2012 könnte seinem Wortlaut nach zwar für die Auslegung des Klägers sprechen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht jedoch dagegen, dass grifflose Fronten seit geraumer Zeit „im Trend“ sind und es eher selten sein wird, dass der Käufer einer Einbauküche sich selbst Griffe anderweitig besorgt. Unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) ist für einen Verbraucher aus dem Vertragstext nicht hinreichend klar erkennbar, dass die Fronten keine Griffleiste aufweisen sollten. Der Kläger hat auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Zeuge C - Berater im Küchenstudio des Klägers - den Beklagten und seine Ehefrau darauf hingewiesen hat, dass sie sich anderweitig Griffe besorgen müssten. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach weder dem Zeugen C noch der Zeugin D eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist, ist nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen würde, wie es für eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht erforderlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03 - juris, NJW 2004, 1876). Insoweit hat aber auch umgekehrt der Beklagte nicht den Nachweis geführt, dass er im Küchenstudio des Klägers auf eine Einbauküche mit grifflosen Fronten gezeigt hat und eine entsprechende Erklärung eindeutig Vertragsinhalt geworden ist. Vielmehr steht nur fest, dass der Beklagte angegeben hat, er wolle eine Küche „ohne Griffe“. Diese Erklärung ist jedoch mehrdeutig und konnte unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts vom Zeugen C auch so verstanden werden, dass der Beklagte sich selbst anderweitig Griffe besorgen wollte.
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c) Aufgrund der mehrdeutigen Willenserklärungen der Parteien fehlt es an einer Einigung über die zu liefernden Fronten der Einbauküche, es liegt ein versteckter Einigungsmangel vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die eine Bestimmung der Art der Fronten möglich machen würde, ist nicht zulässig, da es bereits an einem wirksamen Rechtsgeschäft fehlt (vgl. Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 157 Rn. 26). Gemäß § 155 BGB gilt das Vereinbarte auch dann, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Vertrag auch ohne Bestimmung über die Art der Fronten von den Parteien geschlossen worden wäre, es liegt kein bloßer Teildissens vor, der die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.
12 
d) Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte die wesentlichen Merkmale der Küche - z. B. Korpus, elektrische Geräte und Arbeitsplatte - wie bestellt erhalten hat und die Art der Fronten grundsätzlich eher einen Nebenaspekt darstellen könnte. Vielmehr zeigt gerade das Verhalten der Parteien, dass es insbesondere für den Beklagten gerade nicht unerheblich war, ob Fronten ohne Griffe oder grifflose Fronten mit einer Griffleiste vereinbart waren. Der Beklagte hat die aus seiner Sicht falsch gelieferten Fronten unmittelbar bei der Montage der Küche moniert, sich mit den gelieferten Fronten nicht abgefunden und auf die Lieferung griffloser Fronten bestanden. Auch für den Kläger war es von Bedeutung, welche Fronten er beim Hersteller bestellen musste. Er trägt nachvollziehbar vor, dass ein nachträglicher Austausch der Fronten mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden ist. Der Kläger legt insoweit in der Berufungserwiderung zutreffend dar, dass die Annahme eines gültigen Vertrages bei einem (Teil-)Dissens die Ausnahme darstellt und es nicht genügt, dass die Parteien auf jeden Fall - wenn vielleicht auch mit Abweichungen - das Geschäft abgeschlossen hätten. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Parteien eines Kaufvertrages über eine Einbauküche diesen ohne eine Einigung über die Art der Fronten abschließen würden.
13 
e) Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob bereits bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages vereinbart war, dass eine Fensterbank mit demselben Granit wie die Arbeitsplatte geliefert und im Preis enthalten war, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
14 
2. Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen - nicht zu.
15 
3. Der Beklagte kann entsprechend der Widerklage aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 360,00 Euro verlangen, da es insgesamt an einer Anspruchsgrundlage für das Behaltendürfen des Kaufpreises durch den Kläger fehlt. Der Kläger ist aufgrund des unwirksamen Kaufvertrages hinsichtlich des bereits gezahlten Kaufpreises ungerechtfertigt bereichert und hat das ohne rechtlichen Grund Erlangte an den Beklagten herauszugeben. Insoweit ist unerheblich, dass sich der Beklagte für den von ihm geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht zumindest vorrangig auf ein Minderungsrecht beruft, welches mangels wirksamen Kaufvertrages ausscheidet. Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
16 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
17 
Die Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es sich um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit handelt und weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).
18 
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Für die Entscheidung maßgeblich waren vielmehr Gesichtspunkte des Einzelfalls unter Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 12/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 257/03 Verkündet am: 12. März 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
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published on 13/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.08.2016, Az. 3 Ca 262 a/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.