Landgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2015 - 11 O 35/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 16.096 € festgesetzt
Tatbestand
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Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1 als Schädiger und der Beklagten zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz.
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Am 5.5.2014 nahm der Kläger an einer Veranstaltung der sog. „Racing Academy“ teil.
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Die Veranstalter der „Racing Academy“ bieten unter dem Motto „Enjoy your freedom“ begeisterten Motorradfahrern ein freies Motorradtraining an, um ihnen die Gelegenheit zu bieten „Fahrtechnik und Motorradbeherrschung bei unterschiedlichen Streckenbedingungen für jedes Fahrniveau“ zu verbessern. Durchgeführt wurde die Veranstaltung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in der "etropolis Motorsport Arena O", einer von der Motorsport Arena O GmbH betriebenen Rennstrecke, die nach von ihr vorgegebenen Nutzungsbestimmungen, den jeweiligen Veranstaltern zur Verfügung gestellt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage E 1, Blatt 62 d.A. Bezug genommen.
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Die Teilnehmer werden vor dem Befahren der Rennstrecke mit ihren eigenen Motorrädern von den Veranstaltern in Gruppen eingeteilt, wobei bei der Einteilung die Vergleichbarkeit und die fahrerischen Vorkenntnisse der Teilnehmer berücksichtigt werden.
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Sowohl den Veranstaltern als auch den Teilnehmern ist klar, dass es bei der Durchführung dieser Veranstaltung auch zu Stürzen kommen kann. Die Veranstalter verlangen aus Gründen der Streckensicherung deshalb eine besondere Vorbereitung der Motorräder der Teilnehmer. Insbesondere müssen sie durch Abbau- oder Verklebemaßnahmen der Beleuchtungseinrichtungen und Spiegel sicherstellen, dass es bei Stürzen nicht zu Bildung von Splitterfeldern auf der Fahrbahn kommen kann. Diese Umbaumaßnahmen bewirken unter anderem, dass es den Teilnehmern während der Fahrt nicht möglich ist, andere Teilnehmer im Rückspiegel zu beobachten, Überholvorgänge durch Blinkzeichen anzuzeigen und Bremsverhalten bereits am Bremslicht eines vorausfahrenden Motorrads zu erkennen. Die Rennstrecke verfügt über Einrichtungen zur Messung von Rundenzeiten. Diese sind während dieser Veranstaltung zwar nicht in Betrieb, jedoch bleibt es den Teilnehmern überlassen, mit ihren eigenen Uhren Rundenzeiten zu nehmen.
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Die gefahrenen Geschwindigkeiten auf der Rennstrecke richten sich nach der Leistungsfähigkeit der Motorräder und dem fahrerischen Können der Teilnehmer, die ihr Geschick wiederum danach beurteilen, ob sie die Runden mit Geschwindigkeiten bewältigen können, die der Leistungsfähigkeit ihres Motorrads und den Gegebenheiten der Rennstrecke entspricht.
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Der Kläger fuhr während seines Fahrtrainings mit seinem Motorrad einer Aprilia, RSV 4 Factory mit einer Leistung von 132 kw (ca. 180 PS). Der Beklagte zu 1 führte eine Kawasaki Ninja ZX-10 R mit einer Leistung von etwa 188 PS. Nachdem der Kläger eine zeitlang mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Beklagten zu 1 herfuhr, überholte er ihn. Die Gegengerade durchfuhr er mit wenigstens 200 km/h. Er reduzierte seine Geschwindigkeit in der Bremszone vor einer Kurve auf etwa 170 km/h, um diese zu durchfahren. Dabei stürzte er.
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Der Kläger behauptet, dem Beklagten zu 1 den er überholt habe, sei ein Fahrfehler unterlaufen, weshalb er von ihm noch in der Bremszone touchiert worden sei. Jedenfalls habe er einen Schlag verspürt. Infolgedessen sei er zu Fall gekommen, abgeworfen und erheblich verletzt worden. Sein Motorrad habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, den er neben Rechtsverfolgungskosten zunächst mit der als Teilklage bezeichneten Klage ersetzt verlangt.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.096,83 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.7.2014 zu bezahlen,
- 11
ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie bestreiten den Unfallhergang, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 den Kläger touchiert habe, gehen wegen der baulichen Veränderungen am Motorrad von einem Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis aus und nehmen einen Renncharakter der Veranstaltung an, weshalb eine Haftung ausgeschlossen sei. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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a) Ein Direktanspruch gegen den Beklagten zu 2 scheidet bereits deshalb aus, weil dieser nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur dann gegeben ist, wenn Ansprüche aufgrund einer Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht geltend gemacht werden können. Das ist hier nicht der Fall.
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Denn der Direktanspruch gegen die Versicherung soll nach § 1 PflVG i.V. mit § 1 StVG nur mögliche Ansprüche erfassen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet worden ist. Dazu gehört eine vom öffentlichen Straßenverkehr abgeschlossene Rennstrecke, die von einem privaten Veranstalter zur Verfügung gestellt und, nach dem Zweck der durchgeführten Veranstaltung, auch unter Nichtberücksichtigung der Zulassungsbestimmungen für den öffentlichen Straßenverkehr (§§ 16 Abs.1, 49a, 56 StVZO,) genutzt werden soll, nicht. Soweit in der Rechtsprechung die Eigenschaft einer Rennstrecke, als auch der Fahrzweck und die Fahrabsicht jedenfalls im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG für unerheblich gehalten wird, weil der Haftungstatbestand des § 7 StVG allein auf den Betrieb des Fahrzeugs abstelle und sich auch auf einer Rennstrecke eine Gefahr realisiere, die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs als Verkehrsmittels verbunden sei ( so im Ergebnis OLG Karlsruhe, NJW-RR 2014, 692 bei juris Rn 59 ) trägt diese Erwägung allerdings keine akzessorische Haftung des Versicherungsunternehmens nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn § 1 StVG auf den § 1 PflVG wiederum Bezug nimmt, ordnet ausdrücklich an, dass es sich um einen Betrieb auf öffentlichen Straßen und um Fahrzeuge handeln muss, die für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassen sind. Dementsprechend geht auch der BGH, wenn er den Ausschluss des § 7 StVG mit dem Wegfall der Fortbewegungs- und Transportfunktion begründet ( BGH NJW 1988, 3019 bei juris Rn 6) von Fallgestaltungen aus, die sich mit Fahrzeugen ereignet haben, die für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind und sich auf öffentlichen Straßen zugetragen haben und grenzt damit den Einsatz des Fahrzeugs zu gänzlich anderen Zwecken (etwa als Arbeitsmaschine) ab. Ein gänzlich anderer Zweck kann aber auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug auf einer abgesperrten nichtöffentlichen Rennstrecke unter vorhergehenden Eingriffen in die für den Straßenverkehr erforderliche Zulassungsfähigkeit verwendet werden soll, weil hierdurch jedermann kundgetan wird, dass der Betrieb des Fahrzeugs aus dem für jedermann geltenden Straßenverkehrs- und Straßenverkehrszulassungsrecht gerade herausgenommen und einer privaten Sondernutzung zugeführt werden soll. Das Befahren einer Rennstrecke, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr freigegeben ist, hat im Regelfall auch nichts mit einer Fortbewegungs- und Transportfunktion im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu tun. Das legt schon das für Rennstrecken typische und mit erheblichem Lärm verbundene im Kreisfahren, bzw. das Hin- und Herfahren, wenn nicht der ganze Parcours sondern nur einzelne Streckenabschnitte genutzt werden, nahe. Denn insoweit handelt es sich um Bewegungsformen, die der Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr nicht entsprechen, weil das öffentliche Straßenverkehrsrecht ein derartiges Fahrverhalten gemäß § 30 Abs. 1 StVO gerade nicht duldet.
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b) Auch bestehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. Denn wenn der Gebrauch der sonst üblichen Sicherheitseinrichtungen eines Fahrzeugs zur Anzeige und indirekten Beobachtung von Fahrsituationen (Blinker, Bremsleuchten, Spiegel) von vornherein ausgeschlossen wird, um eine nutzungsabhängige Sicherheit der Fahrstrecke durch Vermeidung von Splitterfeldern nach Stürzen zu erhöhen, liegen jedenfalls ausreichend Umstände vor, die es rechtfertigen, die allgemein anerkannten Grundsätze eines konkludent vereinbarten Haftungsausschlusses gegenüber geringfügigen Regelwidrigkeiten in freiwillig und einverständlich gestalteten erhöhten Gefahrenlagen anzunehmen (hierzu BGHZ 154,316, bei juris Rn 25 ff ).
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aa) Dieser erstreckt sich auch auf § 7 StVG, soweit man diese Vorschrift grundsätzlich auch auf Rennstrecken für anwendbar halten würde, weil die straßenverkehrsrechtliche Haftung, von der Sondervorschrift für entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung abgesehen ( § 8a Abs 1 StVG), ebenso abdingbar ist, wie die Haftung für unerlaubte Handlungen in den Grenzen des § 276 Abs 3 BGB abbedungen werden kann (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 692).
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bb) Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses für geringfügige Regelwidrigkeiten gebieten hier allerdings bereits die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Denn schon aus den Vorbereitungsmaßnahmen an den Motorrädern folgt, dass von vornherein kein Teilnehmer auf eine fehlerfreie Fahrzeugbeherrschung anderer Teilnehmer vertraut hat. Vielmehr haben sie von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet, dass es wegen des erheblich erhöhten Gefahrenpotentials, die diese spezielle Trainingsform der Fahrzeugbeherrschung mit sich bringt, zu Stürzen, Unfällen und damit auch zu gegenseitiger Schadenszufügung kommen kann, weshalb Vorkehrungen gegen Splitterbildungen getroffen wurden. Im Übrigen ist es auch jedermann offenkundig, dass bei Fahrten in dem mitgeteilten Geschwindigkeitsbereich Situationen auftreten können, bei denen nur Bruchteile von Sekunden darüber entscheiden, ob die Kontrolle über das Fahrzeug aufrechterhalten werden kann. Jedermann weiß ebenso, dass nicht einmal professionelle Rennfahrer davor gefeit sind, in dem vom Kläger dargestellten Leistungsbereich zu verunfallen und Stürze und Unfälle auch nicht ohne schwere, zumindest aber erhebliche Schäden für Person und Material ausgehen können. Erst Recht besteht dieses erhebliche Risiko für Teilnehmer, die ihre Fahrfähigkeiten in diesem Leistungsspektrum nur verbessern wollen. Die Behauptung, dem Beklagten zu 1 sei im Bremsbereich einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h ein „Fahrfehler“ unterlaufen, der wegen einer Berührung zu einem Sturz geführt habe, hat deshalb kein solches Gewicht, dass von einer atypischen Abweichung der einvernehmlich und freiwillig eingegangenen Risikolage ausgegangen werden darf, die Schadensersatzansprüche rechtfertigen könnten. Denn dass auch das Bremslicht nicht zu sehen war, hat der Kläger in seiner Anhörung selbst eingeräumt. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass ein derart spezielles „Fahrtraining“, gemäß dem vorgegeben Motto der Veranstaltung, „Enjoy your freedom“, auch rechtlich zu dem höchstpersönlich definierten Freiheitsgebrauch der Teilnehmer einer derartigen Veranstaltung zählt, die redlicher Weise davon ausgehen, dass sie die gesteigerten Gefahren freiwillig und auf eiSs Risiko eingehen.
- 21
cc)Der öffentliche Straßenverkehr zwingt wegen § 3 Abs. 1 StVO nämlich nicht dazu, Fahrfähigkeiten zu erlangen, die den subjektiven Bedürfnissen des Klägers nach Motorradbeherrschung in fahrtechnischen Grenzbereichen entsprechen. Die Straßenverkehrsordnung gibt sich, auch wenn sie sich am Bild des Idealfahrers ausrichtet, mit einem situationsangemessenen Fahrverhalten zufrieden, das auch die persönlichen Eigenschaften des Fahrers berücksichtigt (§ 3 Abs 1 Satz 2 StVO). Sie verlangt aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit, die Geschwindigkeit an die persönlichen Eigenschaften des Fahrers, nicht aber die persönlichen Eigenschaften des Fahrers an einen willkürlich gewählten Hochgeschwindigkeitsbereich anzupassen.
- 22
dd) Die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob der tatsächliche Zweck der "Racing academy" darin bestanden habe, eine Höchstgeschwindigkeit zu erzielen und es sich um eine Veranstaltung mit objektivem oder nur „gefühltem“ Renncharakter gehandelt hat, haben dahin gestellt bleiben können. Auf sie kommt es ebenso wenig an, wie es bei dieser Sachlage einer Aufklärung bedarf, ob es überhaupt zu einer Fahrzeugberührung gekommen ist.
- 23
Die Klage war deshalb wegen Entscheidungsreife abzuweisen.
II.
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(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige, wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
- 1.
Parkleuchten, - 2.
Fahrtrichtungsanzeiger, - 3.
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), - 4.
Arbeitsscheinwerfer an - a)
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, - b)
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie - c)
Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
- 5.
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
- 1.
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, - 2.
Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller), - 3.
Anhängern zur Beförderung von Booten, - 4.
Turmdrehkränen, - 5.
Förderbändern und Lastenaufzügen, - 6.
Abschleppachsen, - 7.
abgeschleppten Fahrzeugen, - 8.
Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden, - 9.
fahrbaren Baubuden, - 10.
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 11.
angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung, - 12.
Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
- 1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; - 2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
- 3.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen; - 4.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen, - 5.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für
- 1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, - 1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), - 2.
die Beförderung von - a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, - b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, - c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, - d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
- 3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), - 4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, - 5.
den Transport von lebenden Bienen, - 6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, - 7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.