Landgericht Landshut Endurteil, 28. Juli 2017 - 54 O 354/17

published on 28/07/2017 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 28. Juli 2017 - 54 O 354/17
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 30.05.2017 auf 119.968,70 € und für den Zeitraum ab dem 30.05.2017 auf 122.530,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche und die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus einem Wärmelieferungsvertrag geltend.

Mit Vertrag vom 05.03. bzw. 31.03.2014 vereinbarten die Parteien eine Wärmelieferung für das Objekt der Beklagten in L.. Es wurde vereinbart, dass die Klägerin die von den Stadtwerken L. gelieferte Wärme aus dem Fernwärmenetz der Stadtwerke L. an die Klägerin weiterleitet und zu diesem Zwecke eine im Eigentum der Klägerin verbleibende Hausstation errichtet und betreibt. Der Vertrag war auf 10 Jahre befristet. Nach Ende des Vertrages sollte die Hausstation durch die Klägerin ausgebaut werden. Die AVBFernwärmeV wurde ausdrücklich für anwendbar erklärt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlage K 1, verwiesen.

Ebenso mietete die Klägerin mit Vertrag vom gleichen Tag die entsprechenden Räumlichkeiten für die Hausstation im Gebäude der Beklagten an. Vereinbart wurde hier ein jährlicher Mietzins von netto 12 €. Für die Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Anlage K 2, verwiesen.

In der Folge zum Vertragsschluss baute die Klägerin die Hausstation ein. Dafür wandte sie für das hiesige Objekt 27.571,21 € brutto auf. Für den Hausanschluss bezahlte sie an die Stadtwerke 2.737 € brutto.

Betriebsbeginn für die Wärmelieferung war der 01.07.2014.

Der Klägerin entstehen regelmäßige Wartungskosten in Höhe von 595,00 € im Jahr.

Mit Schreiben vom 01.12.2016 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 31.12.2016 bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Seit Januar 2017 bezahlt die Beklagte an die Klägerin nur noch die Verbrauchskosten, die durch die Wärmebereitstellung durch die Stadtwerke L. anfallen.

Die Klägerin behauptet, die Kündigung sei unwirksam, da eine ordentliche Kündigung aufgrund des befristeten Vertrages ausgeschlossen sei. Die Einbeziehung der AVB FernwärmeV sei zulässig, da die Klägerin als Fernwärmeversorgungsunternehmen auftrete.

Nach einer Klageerweiterung beantragt die Klägerin zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.870,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage, sowie aus weiteren 2.562,00 € ab Zustellung dieser Klageerhöhung zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten durch ihre bevollmächtigte Hausverwaltung vom 01.12.2016 den Wärmeversorgungsvertrag vom 05.03./ 31.03.2014 bis zum 31.12.2016 beendet hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kündigung sei wirksam, da die Vereinbarung der 10-jährigen Vertragslaufzeit einen Verstoß gegen das AGB-Recht darstelle. Die Klägerin sei insbesondere kein Fernwärmeversorgungsunternehmen und könne sich daher nicht auf die Bereichsausnahme berufen, die AVB FernwärmeV sei nicht anwendbar.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, sowie sonstige Aktenteile.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 01.12.2016 ist wirksam.

I.

Ein Zahlungsanspruch auf Zahlung der rückständigen, monatlichen Abschläge ist unbegründet, da der Vertrag zum 31.12.2016 wirksam von der Beklagten gekündigt wurde.

1. Grundsätzlich besteht nach dem hier relevanten Vertrag vom 05.03./31.03.2014 ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Abschläge.

2. Der Vertrag wurde aber durch die Kündigung vom 01.12.2016 wirksam beendet. Die Kündigung war insbesondere nicht dadurch unwirksam, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelte. Die Klägerin kann sich nicht auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeV berufen, da es sich bei der Klägerin nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt. Die Vereinbarung einer 10-jährigen Vertragslaufzeit verstößt gegen § 309 Nr. 9 a BGB.

a) Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um eine Verbraucherin im Sinne des AGB-Rechts, vgl. BGH, Az.: VIII ZR 243/13.

b) Bei der Klägerin handelt es sich nicht um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, so dass die AVBFernwärmeV und die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden. Die Beklagte weist zu Recht auf das Urteil des BGH vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 262/09, hin. Dort wiederholt der BGH seine gesetzliche Definition der Fernwärme: Diese liegt vor, wenn aus einer nicht im Eigentum des Eigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe der Heizungsanlage sowie der versorgten Gebäude ebenso wenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes (Rn. 11 - juris). Der BGH nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Begründung des Verordnungsgebers zur AVBFernwärmeV Bezug, wo auf hohe Investitionen abgestellt wird. Es seien gerade die mit einer Einrichtung einer Fernwärmeversorgung verbundenen hohen Kosten der Hauptgrund, in Fernwärmeversorgungsverträgen eine formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Vertragslaufzeit als zulässig anzusehen (Rn. 16 - juris). Der BGH zieht daraus den Schluss (Rn. 18 - juris), dass Fernwärme dann vorliegt, wenn der Versorger vor Beginn der Versorgung die Wärmeproduktionsanlage auf eigene Kosten erstellt und/oder ein für die Wärmeversorgung erforderliches Leitungsnetz aufzubauen hat. Ganz anders soll es sich ausdrücklich dann verhalten, wenn ein Betriebsführungsmodell vorliegt, in denen sich der Versorger im wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende, funktionstüchtige Heizungsanlage für ein Entgelt anzupachten und zu betreiben. In diesen Fällen soll es nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig an der hohen Kostenintensität der Wärmeversorgung und damit an einem Wesensmerkmal des Fernwärmebegriffs fehlen. Denn dann würden die hohen Investitionskosten, die sich über die Vertragslaufzeit Weg amortisieren müssten, nicht vorliegen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um ein Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt. Auch wenn die Klägerin das Urteil des BGH nicht für einschlägig hält, da sie ja schließlich Investitionen getätigt hätte, ist unter Anwendung dieser Rechtsprechung der Fall zugunsten der Beklagten zu entscheiden.

Vordergründig ist vor allem darauf abzustellen, dass die Klägerin keine Wärmeproduktionsanlage errichtet hat. Vielmehr betreibt die Klägerin, wie sie auch im Vertrag ausdrücklich festgehalten hat, sogenanntes Energiecontracting. Die Klägerin leitet also nur die Fernwärme weiter, die von den Stadtwerken L. in deren Wärmeproduktionsanlage (ehemalige Müllverbrennungsanlage) hergestellt wird. Die Klägerin produziert also keine Wärme, sondern stellt die Wärme eines Dritten lediglich zur Verfügung. Sie schaltet sich also zwischen die Stadtwerke L. und die Beklagte als Abnehmerin der Wärme (aus Sicht der Stadtwerke).

Im Zuge der hier relevanten Vertragsauslegung sind diverse vertragliche Regelungen relevant, die dazu führen, dass erhebliche Investitionen der Klägerin nicht vorliegen: Berücksichtigungsfähige Investitionen liegen ohnehin nur in Höhe der hälftigen Kosten für die Einrichtung der Hausstation, also 27.571,21 € brutto, sowie die Herstellungskosten für den Hausanschluss in Höhe von 2.737 € brutto (gezahlt an die Stadtwerke) zu berücksichtigen. Der Umbau nach der Trinkwasserverordnung hat mit der Lieferung von Fernwärme nichts zu tun, sondern ist lediglich eine Folge aus dem Betrieb der Hausstation. Mit der Frage, ob die Klägerin Fernwärme liefert, hat dies nicht zu tun. Ebenso bleiben natürlich die Verbrauchskosten, welche ja 1 : 1 an die Beklagte weitergereicht werden, für die Betrachtung der Investitionen ohne Berücksichtigung.

Bezogen auf eine mögliche Vertragslaufzeit von 10 Jahren (mit der Option der Verlängerung) kann nicht von einer hohen Investition im Sinne der Rechtsprechung des BGH ausgegangen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 3 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich festgehalten wurde, dass durch den Einbau der Hausstation diese nicht ins Eigentum der Beklagten übergeht, für die Vertragsdauer die Verfügungsbefugnis über die Hausstation ausschließlich der Klägerin zusteht und diese nach Beendigung des Wärmelieferungsvertrages durch den Lieferanten entfernt wird (§ 3 Abs. 6 des Vertrages). Gerade letzteres spricht gegen hohe Investitionen, da die Hausstation auch nach Ablauf der Mindestvertragszeit von 10 Jahren zumindest einen gewissen Restwert haben wird, der von den Investitionskosten von knapp 30.000 € abzuziehen wäre. Doch selbst unter der Annahme, die Hausstation wäre nach Ende von 10 Jahren nichts mehr wert, liegen keine hohen Investitionen vor, die eine so lange Vertragslaufzeit zwingend nach sich ziehen müssten.

Insbesondere ist offensichtlich, dass der Verordnungsgeber diejenigen Investitionen gemeint hat, welche den eigentlichen Fernwärmeversorger, hier die Stadtwerke L., treffen. Dem Gericht ist aus eigener Anschauung bekannt, dass die Stadtwerke in den letzten drei Jahren erhebliche Aufwendungen dafür hatten, die Fernwärmeleitungen von der ehemaligen Müllverbrennungsanlage, die sich knapp außerhalb der Wohnbebauung befindet, in die Stadt hineinzulegen und dann insbesondere die Fernwärmeleitungen in den Straßen der Stadt zu verlegen. Dabei haben die Stadtwerke erhebliche Kosten durch das Aufreißen und Wiederverschließen der Straßen auf sich nehmen müssen. Diese Kosten sind sicherlich in die Millionen gegangen. Dagegen ist die Investition in eine Hauswärmestation von 27.571,21 €, welche gegenüber einer normalen Gasheizung für ein Mehrfamilienhaus auch nicht deutlich teurer ist, geradezu wenig.

Umgerechnet auf eine 10-jährige Vertragslaufzeit betragen die monatlichen Investitionen (ohne Kapitalkosten) gerade einmal 250,00 €. Im Jahr 2016 betrug der bezahlte Abschlag an die Klägerin hingegen 2.736,83 € (vgl. Anlage K 7), während ausweislich Anlage K 30 der monatliche Abschlag der Stadtwerke, welche der Klägerin in Rechnung gestellt wurde, lediglich 1.695,83 € betrug. Daraus folgt eine monatliche (!) Differenz von 1.041,00 €, die mit dem (auch unter Berücksichtigung von Kapitalkosten) monatlichen Investitionskosten von 250,00 € nicht annähernd in Einklang gebracht werden können. Es besteht daher für die Klägerin kein Zwang, sich für die Amortisierung dieses Vorhabens auf eine 10-jährige Vertragslaufzeit berufen zu müssen.

Dazu passt auch, dass Preissteigerungen, welche seitens der Stadtwerke L. vorgenommen werden, in vollem Umfang auf die Beklagte umgelegt werden (§ 4 Abs. 2 des Vertrages). Wenn dann auch noch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ausdrücklich keine eigene Wärmeerzeugung vornimmt (§ 2 Abs. 3 des Vertrages) und damit nicht einmal garantiert, dass tatsächlich im Notfalle (sprich Ausfall der Fernwärmeversorgung) die Klägerin der Beklagten eine Notwärmeversorgung zur Verfügung steht, sind die Investitionen erst recht nicht erheblich genug, um die Anwendung der AVBFernwärmeV zu begründen.

Ein weiterer, gegen die Klägerin sprechender Aspekt ist, dass mit dem in Anlage K 2 vorgelegten Mietvertrag die Räumlichkeiten für lediglich 1 € netto pro Monat angemietet wurde. Darüber hinaus muss ausweislich von § 4 Abs. 2 des Mietvertrages, den Strom für die Hausstation noch die Beklagte bezahlen. Es handelt sich also um einen die Beklagte stark benachteiligenden Scheinmietvertrag, der im Übrigen das übliche Mietniveau der Stadt L. erheblich unterschreitet, auch wenn es sich „nur“ um einen Heizungsraum handelt. Ebenso verzichtet die Beklagte auf ihr Vermieterpfandrecht (§ 9 Abs. 2 des Mietvertrages), was ebenfalls einen erheblichen Rechtsverzicht darstellt, auch wenn die Klägerin offensichtlich die geschuldete Miete wird bezahlen können.

Nach alledem ist die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB nicht anwendbar, die Klägerin kann sich für die Zulässigkeit der Befristung nicht auf die AVBFernwärmeV berufen. Aufgrund des Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 a BGB gilt die gesetzliche Regelung, insbesondere würde eine Vertragslaufzeit auf 2 Jahre gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verstoßen. Der Vertrag gilt also auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann daher ordentlich gekündigt werden (§ 620 Abs. 2 BGB). Die Kündigungsfrist berechnet sich daher nach § 621 Nr. 3 BGB. Die Kündigung am 01.12.2016 konnte daher Wirkung zum Ende Dezember 2016 entfalten.

II.

Der Feststellungsantrag ist nach dem oben Ausgeführten aus den gleichen Gründen unbegründet. Der Vertrag ist durch die Kündigung beendet worden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert folgt im Verlauf der Klageforderung. Der Feststellungsanspruch wurde mangels Anwendbarkeit von §§ 41, 42 GKG nach § 9 ZPO bewertet. Ausgehend vom vorgetragenen letzten Abschlag von 2.730 € ergibt sich ein Jahreswert von 32.760 €, das 3,5-fache davon sind 114.660 €. Dazu war der Zahlungsantrag hinzuzuaddieren.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 21/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 262/09 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 25/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 243/13 Verkündet am: 25. März 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Annotations

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.