Landgericht Landshut Endurteil, 16. Feb. 2018 - 51 O 2190/17

published on 16/02/2018 00:00
Landgericht Landshut Endurteil, 16. Feb. 2018 - 51 O 2190/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.010,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatz aus einem behaupteten ...-Kaufvertrag über ein Fahrzeug geltend.

Der Beklagte hat am 14.06.2013 das streitgegenständliche Fahrzeug BMW 330 i E46 unter dem ...-Pseudonym „A)“ auf der ...-Webseite im Angebotsformat Auktion für 10 Tage eingestellt. Der Startpreis hat 1,- EUR betragen.

Der Kläger behauptet, es sei über das Internet Auktionsportal ... ein Kaufvertrag zwischen den Parteien über den Erwerb des streitgegenständlichen BMW zum Preis von 2.010 EUR zu Stande gekommen. Im Verlauf der Internetauktion habe ein Bieter unter dem zusätzlich anonymisierten Pseudonym „B)“ ein Maximalgebot in Höhe von 2.000 EUR abgegeben. Der Kläger, der Inhaber des ...-Pseudonyms „C)“ sei, habe unter diesem Pseudonym ein -zunächst geheimesMaximalgebot in Höhe von 6.970 EUR abgegeben. Der Beklagte persönlich oder der durch diesen beauftragte Herr M.K. habe unter dem Pseudonym „D)“ dem Anschein nach ein Maximalgebot in Höhe von zunächst 69.200 EUR abgegeben. Herr K. sei ein guter Freund des Beklagten. Bei einem geschätzten Wert des Wagens von etwa 7.000 EUR habe dies dazu dienen sollen, das Maximalgebot des Klägers, welches bis zum Zeitpunkt des Überbietens geheim gewesen sei, aufzudecken. Nachdem dies erreicht gewesen sei, habe Herr K. sein Scheingebot nur wenige Minuten später wieder zurückgezogen und ein neues Angebot abgegeben, welches nur knapp unter dem Maximalgebot des Klägers gelegen habe, nämlich 6.920 EUR. Damit habe sich das gültige Höchstgebot des Klägers -dem Anschein nachauf 6.970 EUR erhöht. Die ...-Auktion habe am 15.06.2013 mit dem Kläger als Höchstbietenden, dem Anschein nach mit 6.970 EUR geendet. Der Kläger behauptet, das Gebot des Bieters „B)“ in Höhe von 2.000 EUR sei das höchste, reale und echte Gebot eines Kaufinteressenten gewesen, welches der Kläger habe überbieten müssen. Da die Gebotsschritte zwischen 1.000 EUR und 5.000 EUR lediglich 10,00 EUR betragen, seien 2.010 EUR auch das tatsächliche Höchstgebot des Klägers gewesen und damit der Kaufpreis, den dieser zu zahlen gehabt hätte. Sein Gebot von 6.970,- € sei unbeachtlich, da es durch das kollusive Zusammenwirken des Beklagten und des Bieters K. zustande gekommen sei. Der Kläger behauptet, er habe am 26.06.2013 vom Beklagten die Herausgabe des Wagens zum Preis von 2.010 EUR gefordert und dem Beklagten eine Frist zum 10.07.2013 gesetzt. Der Kläger behauptet zuletzt, der Wert des Fahrzeuges habe im Juni 2013 7.020,- EUR betragen.

Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 11.07.2013 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und Schadensersatz in Höhe von 4.960,- EUR unter Fristsetzung zum 25.07.2013 verlangt.

Der Kläger hat zunächst Klage zum Amtsgericht Eggenfelden erhoben. Nach der vor dem Amtsgericht Eggenfelden am 19.07.2017 erfolgten Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen K. hat der Kläger die Klage erweitert und die Verweisung an das Landgericht Landshut beantragt.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.010 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet den Vortrag des Klägers im Wesentlichen mit Nichtwissen, da der Vorgang über 3 Jahre zurückliege und er den mit dem Kläger gewechselten Emailverkehr vernichtet habe. Der Beklagte behauptet, er habe bei der streitgegenständlichen Auktion nicht mit Herrn K. zusammen gewirkt. Bei dem Gebot in Höhe von 69.200 EUR habe es sich nicht um ein Scheingebot, sondern um ein Versehen gehandelt. Es sei eine Null zu viel eingetippt worden, weswegen dieses Angebot zurückgenommen worden sei und anschließend der von vorne herein beabsichtigte Betrag in Höhe von 6.920,00 EUR geboten worden sei. Beim Kläger handle es sich um einen sogenannten „Abbruchjäger“, dem es von vorneherein auf die Verwirklichung von Schadensersatzansprüchen angekommen sei. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor Abgabe des angeblichen Scheingebotes am 14.06.2013 ein Gebot in Höhe von 6.789 EUR abgegeben. Die Schadensersatzforderung des Klägers könne sich daher sowieso nur auf maximal 6.970,00 EUR - 6.789,00 EUR=181,00 EUR belaufen.

Eine Beweisaufnahme durch das Gericht ist nicht erfolgt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden, wobei Schriftsätze berücksichtigt wurden, die spätestens bis 31.01.2018 bei Gericht eingegangen sind.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB in Höhe der begehrten 5.010 EUR zu. Zwischen den Parteien ist kein Kaufvertrag über das angebotene Fahrzeug zum behaupteten Preis von 2.010 EUR zustande gekommen. Der Beklagte hat die mit Schreiben des Klägers vom 24.06.2013 geforderte Übergabe des streitgegenständlichen BMW gegen Zahlung des vom Kläger behaupteten Kaufpreises von 2.010 EUR nicht unberechtigt verweigert.

1. Ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei ... durchgeführten Internetauktion kommt gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene, korrespondierende Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - bei Auktionsende zustande (Urteil des BGH vom 24.08.2016, Az.: VIII ZR 100/15). Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der zu beurteilenden Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ..., denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.

Der Beklagte hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeuges mit einem Anfangspreis von 1 EUR gestartet hat, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde. Wie sich aus der Gebotsübersicht (Anlage K 2) ergibt, wurde nach Auktionseröffnung zunächst von einem dritten Bieter (B)) am 14.06.2013, 14.19 Uhr, ein Gebot von 99,00 EUR und anschließend vom selben Bieter am 14.06.2013, 14.29 Uhr, ein Gebot von 2.000 EUR abgegeben. Bereits am 14.06.2013, 15.12 Uhr, hat der Kläger mit dem Namen „C)“ ein Gebot in Höhe von 6.789 EUR abgegeben. Erst am 19.06.2013, 17.51 Uhr wurde das anschließend zurückgenommene Gebot des Herrn K. (E)) von 69.200 EUR und am 19.06.2013, 17.57 Uhr schließlich das Gebot des Herrn K. mit 6.920 EUR abgegeben.

Auf Grund des sich aus der Gebotsübersicht ergebenden Verlaufs der Gebote kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebot des Bieters „B)“ in Höhe von 2.000 EUR das höchste reale und echte Gebot eines Kaufinteressenten gewesen sei. Auch wenn man unterstellt, dass das Maximalgebot des Herrn K. über zunächst 69.200 EUR nur dazu gedient hat, das Maximalgebot von 6.970 EUR des Klägers, welches zum Zeitpunkt des Überbietens geheim war, aufzudecken, kam es nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien über 2.010 EUR. Der Kläger selbst hat am 14.06.2013 das Gebot von 2.000 EUR mit einem Gebot von 6.789 EUR überboten. Trotz Hinweises des Gerichts vom 11.12.2017 hat der Kläger nichts zum Zustandekommen dieses Gebotes vorgetragen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesem Gebot um ein reales und echtes Gebot des Klägers als Kaufinteressenten handelte, das bereits 5 Tage vor den behaupteten Manipulationen durch den Beklagten und Herrn K. vorgelegen hat. Auch wenn man die behaupteten, nicht nachgewiesenen Manipulationen des Beklagten unterstellt, wäre ein Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagten nicht in Höhe von 2.010 EUR, sondern in Höhe von 6.789 EUR zustande gekommen.

2. Voraussetzung des Schadensersatzanspruches nach §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB ist jedoch, dass der Gläubiger bei der Fristsetzung die ihm obliegenden Gegenleistungen anbieten muss, und zwar in einer Gläubigerverzug begründenden Weise (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 281, Rn 11). Da, wie aufgeführt, ein Kaufvertrag über den Kaufpreis von 2.010 EUR nicht zustande gekommen ist, war die Aufforderung des Klägers vom 26.06.2013 (K 3) mit dem Angebot der Zahlung von 2.010,- € und mit Fristsetzung zum 10.07.2013 nicht schadensersatzbegründend. Stellt man auf das ernsthafte und reale Höchstgebot des Klägers von 6.789,00 EUR ab, hat der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung der Zahlung von 6.789,00 EUR nicht angeboten.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet damit aus.

II.

Mangels Hauptanspruch bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 709, 708, 711 ZPO zugrunde. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/15 Verkündet am: 24. August 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.