Es blieb bis auf eine Kürzung der Auseinandersetzungsansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten um 5.077,60 € (siehe unten Ziff. IV.) bei den Zahlbeträgen aus dem Urteil vom 26.06.2014. Die Beklagten konnten weder durch die einvernommenen Zeugen (siehe unten Ziff. I) noch durch sonstige Beweismittel (siehe unten Ziff. II) nachweisen, dass der Kläger Mandaten aktiv abgeworben hat. Daran scheiterten auch die Ansprüche gegen den Drittwiderbeklagten (siehe unten Ziff. III.). Die Anpassung der Vertragsstrafe (siehe unten Ziff. V) gem. § 343 BGB führte zu dem Ergebnis, dass die Beklagten nur den einjährigen entzogenen Umsatz verlangen können. Auskunftsansprüche (siehe unten Ziff. VI) bestehen nicht, da der Kläger erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hat.
I. Einvernahme der Mandanten
1. Ergänzende Beweisaufnahme
Auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme ist der durch die Beklagten zu führende Beweis, wonach der Kläger alleine oder zusammen mit dem Drittwiderbeklagten Mandanten aktiv angesprochen und damit abgeworben haben soll, nicht gelungen. Daran ändert auch die Wertung der Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2017 (S. 8), es habe „dreiste Lügen einigen Mandanten“ gegeben. Das Beweisergebnis mag den Beklagten nicht gefallen, deshalb ist es aber nicht falsch. Sämtliche Zeugen machten ausnahmslos auf das Gericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Die Aussagen der zweifellos aussagetüchtigen Zeugen waren von dem Bemühen gekennzeichnet, dem Gericht durch die Angaben bei der Wahrheitsfindung zu helfen. Es gab, auch wenn die Beklagten das anders sehen, keinerlei Hinweise auf Absprachen oder kollusives Zusammenwirken der Zeugen mit dem Kläger. Es verbietet sich bei nüchternen Betrachtung, die Zeugen insgesamt in die Nähe kriminellen Verhaltens zu rücken, weil es eine Art Schweigekomplott zu den Umständen des Wechsels gegeben haben solle.
Es ist vielmehr das Ergebnis der Einvernahme der Zeugen sowohl nach als auch vor dem Urteil vom 24.06.2014, dass es keine aktiven Abwerbungen durch den Kläger und/oder den Drittwiderbeklagten gab. Es ist also nicht nur der Beweis der Beklagten gescheitert, sondern das Gericht ist sogar vom Gegenteil überzeugt.
2. Zu den einzelnen Aussagen:
Der Maurermeister - erklärte in seine Einvernahme am 23.06.2016, er habe das Mandat bei den Beklagten nur deshalb gekündigt, weil der Kläger dort nicht mehr war. Erfahren habe er das durch Telefonate mit der Kanzlei der Beklagten, wo er eine entsprechende Auskunft erhalten habe, und zwar erst beim zweiten Anruf. Er bestätigte auch, dass der Kläger ihm, der zum Wechsel entschlossen war, bei der Formulierung des Kündigungsschreibens geholfen habe.
Der Glasermeister - berichtete am gleichen Tag, er sei immer von Herrn - betreut worden. Er habe nur gewechselt, weil er weiter von Herrn - betreut werden wollte. Ein Abwerbungsgespräch, wie es die Beklagten vermuteten, schloss der Zeuge glaubwürdig aus.
Der Werkzeugmacher - berichtete am 23.06.2016 von erheblichen Schwierigkeiten bei Wechsel des Steuerberaters. Der Zeuge legte Schreiben an die Steuerberaterkammer vom 19.02.3004 vor (Bl. 2876), in der er beklagte, dass die Beklagten seine Unterlagen nicht herausgeben würden. Am Bericht des Zeugen war nicht das geringste unglaubwürdig. Der Zeuge aktivierte innerhalb der für ihn unbekannten Vernehmungssituation seine Erinnerungen auf Vorhalte hin in einer Art und Weise, die seine Glaubwürdigkeit nur untermauert. Er stellte seine Erinnerungen nämlich bereitwillig in Frage, wenn ihm Vorhalte gemacht wurden. Das ist ein Kriterium für einen wahrheitsliebenden Zeugen. Wer die Unwahrheit sagen will, lässt sich durch Vorhalte nicht verunsichern, da er sie schon mitüberlegt hat. Wer sich um die Wahrheit bemüht, der hinterfragt sein eigenen Gedächtnis, wenn er verunsichert wird. Keinen Zweifel brauchte jemand daran zu haben, dass der Zeuge über das Verhalten der Beklagten geradezu erbost war und dem Kläger als seinem geschätzten Steuerberater „auch nach -“ gefolgt wäre. Zum Anstoß für den Wechsel referierte der Zeuge, dass er - später - ein Schild gesehen habe und dass ihm auf die Frage nach dem Kläger von den Mitarbeiterinnen der Kanzlei gesagt worden sei, „den gibt es nicht mehr bei uns“. Auch hier war von aktiven Abwerbebemühungen des Klägers nicht die Rede, der Zeuge hat das Mandat beendet, weil er weiter vom Kläger betreut werden wollte.
Die Beklagten haben hierauf die Vereidigung des Zeugen beantragt. Dieser Antrag war abzulehen. Es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte und die Vereidigung ihn nun dazu veranlassen würde, seine Aussage zu korrigieren.
Die Zeugin -, ehemalige Gebietsleiterin der Fa. ... -, berichtete am 30.06.2016 davon, dass sie ein Schild gesehen habe und dann gewechselt sei. Sie wollte nur vom Kläger betreut werden. Die Zeugin berichtete auch, ihr sei nicht gesagt worden, warum der Kläger gewechselt habe, sie habe sich gedacht, er wolle sich selbstständig machen. Dieser Zeugin wollte der Beklagte - unterstellen, sie habe ausgesagt, der Kläger habe sie gefragt, ob sie bei ihm bleiben wolle. Die Zeugin wies den - falschen - Vorhalt empört zurück und erklärte, sie habe ihn gefragt, ob sie bleiben könne und nichts anderes habe sie auch zuvor ausgesagt. Diese Zeugin identifizierte auch das Schreiben Bl. 2922 d.A. als von ihr erstellt, in dem sie schriftlich berichtete, dass die Beklagten ihre Unterlagen nicht zurückgäben.
Die Zeugin - konnte sich überhaupt nicht mehr daran erinnern, wie es zum Wechsel gekommen war. Sie bestätigte allerdings, dass es Schwierigkeiten mit den Unterlagen gegeben habe. Sie habe schon erwartet, dass sie nach einer Kündigung die Unterlagen erhalte und dass es keine mehrfachen Schreiben bedurft hätte.
Der Zeuge - meinte hinsichtlich des lange zurückliegenden Vorgangs zunächst, seine damalige Ehefrau (-) dürfte ihn jetzt in ein anderes Büro geschickt haben. Abgesehen von den Nachfragen der Beklagten nach den Umständen, unter denen der Zeuge ein oder mehrere Schilder an der „neuen“ Praxis des Klägers angebracht hatte, brachte die Vernehmung des Zeugen keinerlei Erkenntnis zu einem aktiven Abwerben durch den Kläger. Der Zeuge wusste schlicht nicht mehr, wie es zu dem aus seiner Sicht völlig banalen Wechsel von der einen an die andere Adresse gekommen war. Die Zeugin - wusste nichts von den Umständen, unter denen es zum Wechsel kam. Dieses - inzwischen geschiedene - Ehepaar war sich überhaupt nicht einig, wie im fraglichen Zeitraum die Büroarbeit organisiert war. Man meinte wechselseitig, das habe der jeweils andere erledigt. Die Zeugen sind beide sehr eingehend befragt worden, auch und gerade von den Beklagten persönlich. Es ist einfach hinzunehmen, dass die Wahrnehmung und die Erinnerung an einen völlig banalen Vorgang unter den Beteiligten unterschiedlich ist. Es war ja klar, dass es um die Kündigung ging, und dazu war bei beiden keine Erinnerung mehr vorhanden, ohne dass es irgend einen Grund zu Misstrauen gegenüber den Zeugen gegeben hätte. Es gab daher auch keinen Grund, der Anregung der Beklagten, den Zeugen noch einmal zu vernehmen, nachzukommen (SS vom 13.04.2017, S. 2).
Die Zeugin - meinte, sie habe nur zufällig von einem Wechsel des Klägers erfahren. Auch sie konnte nicht bestätigen, dass es in irgend einer Form ein aktives Abwerben gegeben habe. Die Zeugin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, sie habe es auch möglicherweise durch eine Kundschaft erfahren, eventuell habe sie auch das Schild gesehen. Auch ihr war vom Kläger nicht gesagt worden, warum er gewechselt habe.
Der Zeuge - berichtete von einem Telefonat, in dem er von dem Wechsel erfahren habe. Gründe seien nicht genannt worden, sie hätten ihn auch nicht interessiert. Der Zeuge war allerdings immer noch empört darüber, dass die Beklagten ihm den Wechsel erschwert hatten. Er erklärte auch unverblümt, er wäre auf keinen Fall bei den Beklagten geblieben. Auch hier war nicht von einem aktiven Abwerben die Rede. Der Zeuge hatte sich mit Schreiben B. 2928 d.A. an die Steuerberaterkammer gewandt, weil man ihm von Seiten der Beklagten die Herausgabe der Unterlagen verweigert habe.
Der Zeuge - schloss positiv aus, dass er vom Kläger zum Wechsel aufgefordert worden sei. Mit einer „Jutta“, die auf Schreiben auftauche, habe er nichts zu tun. Bei der Benennung dieses Zeugen durch die Beklagten dürfte es sich ohnehin um eine Verwechslung gehandelt haben.
Der Zeuge - hatte keinerlei Erinnerungen mehr daran, wie es zum Wechsel kam. Er berichtete aber, man habe wegen der landwirtschaftlichen Kenntnisse mit Herrn - zusammen gearbeitet und es sei einfach ein Wechsel von einem zum anderen Büro gewesen.
Der Zeuge - schloss aktives Abwerben durch den Kläger ebenfalls aus. Er habe wohl einmal einen Ordner abgegeben und davon erfahren der Kläger arbeite jetzt zwei Straßen weiter. Bei den Beklagten wäre er auf keinen Fall Kunde geblieben, er hätte sich sonst einen anderen Steuerberater in - und Umgebung gesucht. Er wollte vom Kläger weiter betreut werden, „auch wenn sich der Mond anders herum um die Erde dreht.“
Der Zeuge - berichtete, er sei über eine berufliche und private Beziehung zur Schwester des Klägers in den Kontakt mit dem Kläger gekommen. Auch er schilderte keine Bemühungen des Klägers, ihn abzuwerben, sondern er berichtete, ohne fortdauernde Betreuung durch den Kläger hätte er das Mandat ohnehin beendet.
Die Zeugin - schloss positiv aus, dass sie aufgefordert worden sei, mit dem Kläger mitzugehen. Für sie war ausschlaggebend die gute Betreuung durch den Kläger. Auf die Frage, wie sie vom Wechsel erfahren habe, referierte die Zeugin völlig überzeugend, in einem kleinen Ort wie - bleibe die Eröffnung eines neues Geschäfts nicht verborgen. Der Zeuge - hatte seinerseits auch keine Erinnerungen mehr an die Umstände des Wechsels, er meinte ebenso lebensnah wie glaubwürdig, seine Frau habe ihn jetzt schlicht woanders hingeschickt.
Der Zeuge - konnte sich an Einzelheiten überhaupt nicht mehr erinnern. Was er aber ausschließen konnte, war eine Aufforderung, den Steuerberater zu wechseln.
Die Zeugin - schloss ebenfalls jede Form von Abwerbung durch den Kläger positiv aus.
Gleiches gilt auch für die Zeugin -. Diese berichtete glaubwürdig, sie habe vom Wechsel erfahren und sich dann entschlossen, den Steuerberater zu wechseln.
Der Zeuge - berichtete ebenfalls, er habe erst beim Nachfrage im alten Büro vom Wechsel erfahren. Das untermauerte der Zeuge mit dem naheliegenden Argument, dass er sonst wohl kaum noch im alten Büro vorgesprochen hätte, wenn er schon vom Wechsel gewusst hätte (Bl. 3234).
3. Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016.
Dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 16.03.2016 brauchte das Gericht gem. § 244 StPO analog nicht nachzukommen. Das Gericht hat diesen Antrag - zugunsten der Beklagten - als unbedingt gestellt angesehen und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt, ob ihm nachzukommen ist oder nicht.
Der Beweisantrag richtet sich auf die Einvernahme von (ca.) 389 Zeugen, die in einer Liste von A - Z sortiert enthalten sind. Es sollen diese Zeugen „über die in der Verfügung vom 24.09.2015 hinaus“ zum Thema „Umstände des Wechsels von der Steuerberaterkanzlei -“ zum Steuerberater - im Jahre 2004“ vernommen werden.
Dieser Beweisantrag ist - 12 Jahre nach Klageerhebung - auf Unzumutbares gerichtet, vgl. BGH, 1 StR 544/09, NSTZ 2011, 294 und deshalb unbeachtlich. Die Beklagten haben den Beweisantrag inhaltlich verbunden mit einem Vergleichsangebot an den Kläger, der unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung seines Prozessbevollmächtigten 700.000,00 € zu bezahlen (“Sollte der Kläger einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits nicht näher treten können, kündigen die Beklagten den nachstehenden Beweisantrag an. Soweit bereits Zeugen vernommen wurden, wird Wert darauf gelegt, diese nochmals zu vernehmen…“).
Im regulären Betrieb einer erstinstanzlichen Zivilkammer ist, auch wenn der Rechtsstreit - wie jeder Prozess - für die Parteien von erheblicher Bedeutung ist, die Einvernahme von über 400 Zeugen - es sollen ja auch bereits vernommene Zeugen noch einmal zu laden sein - nicht zu leisten. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung ist so nicht mehr möglich. Es hat bereits Monate gedauert, auch nur die Termine abzustimmen und durchzuführen, die für die tatsächlich zu vernehmenden Zeugen erforderlich waren. Des weiteren war zu erkennen, dass der Beweisantrag verfahrensfremden Zwecken diente. Die Beklagten haben ihn mit einem Vergleichsangebot verbunden, der nahezu das komplette Unterliegen des Klägers bedeutet hätte, vom Kläger auch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden konnte. Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 11.04.2017 auf S. 4 noch einmal darauf hinweist, dass „die Beklagten haben hohe Beträge zu erwarten, nicht der Kläger…“. Der Beweisantrag erweckte vielmehr den Eindruck, er sei gestellt, um das Gericht und den Gegner unter Druck zu setzen. Diesem Ansinnen war deshalb nicht Folge zu leisten.
Das Gebot des fairen Verfahrens ist damit nicht verletzt. Die Beklagten behaupten nämlich angesichts des Verlaufs der bisherigen Zeugeneinvernahmen inzwischen nur noch ins Blaue hinein, diese Zeugen könnten zu ihren Gunsten eine aktiver Abwerbung bestätigen. Teilweise handelt es sich bei den Zeugen anscheinend um Familienangehörige der Mandanten, die bereits vernommen worden sind. Warum diese nun etwas anderes über einen inzwischen 13 Jahre zurückliegenden Sachverhalt wissen sollen als die bisher vernommenen Zeugen, ist nicht ansatzweise zu erkennen. Die Beklagte beharren - wie das Beispiel der Zeugin - und des Zeugen „-“ (Bl. 2724 d.A.) - auch auf der Einvernahme von Zeugen, die ausdrücklich erklärt habe, überhaupt nicht zum Sachverhalt sagen zu können. Derartiges dient nicht mehr der Aufklärung eines Sachverhalts, sondern dem Zeitgewinn, um „Zinsen“ aus einem vermeintlichen Anspruch generieren oder die Verfahrensbeteiligten wahlweise zu provozieren oder einzuschüchtern.
Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 13.04.2017, dort S. 7., auf diesen Beweisantrag noch einmal Bezug genommen. Sie wollten allerdings „aus prozeßökonomischen Gründen erst die hier gestellten Fragen abgearbeitet sehen“.
Bei diesen „Fragen“ handelt es sich verschiedene Komplexe, zu denen Zeugen - teilweise ebenfalls erneut - vernommen werden sollen. Hier haben die bisherigen Aussagen der Zeugen oder deren Wertung durch das Gericht die Beklagten nicht überzeugt. Dass eine Vielzahl von Zeugen, nur weil deren Wahrnehmungen schlicht nicht dem entsprechen, was die Beklagten sich als Ergebnis der Einvernahme zu ihren Gunsten erhofft haben, nicht noch einmal zu vernehmen sind, ergibt sich aus § 398 ZPO. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung anhand der Kriterien (Thomas-Putzo, Rn. 1 zu § 398 ZPO) führt zu dem Ergebnis, dass es keiner wiederholten Zeugeneinvernahme bedarf.
II. Sonstige Indizien
4. Nachweis der Abwerbung aus der „Fälschung“ des Terminsbuchs ?
Die Beklagten sind ja der Auffassung, aus dem Umstand, dass (unstreitig) eine Zweitschrift des Terminsbuchs erstellt worden ist, sei der Schluss zu ziehen, dass hier Termine gelöscht wurden, in denen mit Mandanten bereits vor der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses Absprachen über den Wechsel des Steuerberaters getroffen wurden und dass das Entfernen der Eintragungen nur dem Zweck diente, diese Termine im Hinblick auf den Inhalt der Gespräche zu verschleiern. Zu dieser Annahme kamen die Beklagten, weil die damals als Lehrling in der Kanzlei beschäftigte Zeugin - in einer früheren Einvernahme angegeben hatte, sie gehe nicht davon aus, es seien nur „private Termine“ gestrichen worden. In der neuerlichen Einvernahme der Zeugin stellte sich dann heraus, dass die Zeugin mit „privaten Terminen“ nicht Arzt - und Anwaltstermine, sondern „gesellige Termine“ wie private Einladungen gemeint hatte und dann vermutete, der Kläger hätte ja keinen Grund, wegen dieser Termine eine Zweitschrift zu erstellen, so dass auch Mandantentermine entfernt worden sein müssten. Schon die Überlegung der damals 18jährigen Zeugin, man entferne doch keine „geselligen Termine“ ist nur aus der Sicht einer sehr jungen Frau verständlich und kann keinesfalls allgemeine Gültigkeit besitzen. Bei der Heftigkeit, die der Streit nach der ersten Kündigungserklärung durch den Kläger angenommen hatte, hatte der Kläger auch guten Grund, seine geselligen Termine nicht im Terminkalender der Kanzlei offen zu legen. Die Zeugin - mag sich damals nicht vorgestellt haben, dass das Privatleben nicht beliebig offen gelegt werden sollte, was u.U. an ihrer fehlenden Lebenserfahrung lag. Auch der richterliche Terminkalender enthält neben „privaten“ auch „gesellige“ Eintragungen und es wäre absolut nicht wünschenswert, wenn diese Informationen in falsche Hände geraten. Die Zeugin „glaubte“ jetzt schon, dass Mandantennamen geändert worden seien, sie sei aber auf Vermutungen angewiesen. Sie erklärt auch, sie habe damals „vermutet“, dass Mandantentermine aus Anlass von Absprachen abgeändert worden seien. Auf die Vermutungen eines damals 18jährigen Lehrlings, der nichts wusste, sondern nur Rückschlüsse zog, kann weder eine Erkenntnis gestützt noch ein Anspruch begründet werden.
Eine Unlauterkeit - wie sie die Beklagten im SS vom 14.06.2016 dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten daraus vorwerfen wollen - ist in diesem Umstand also nicht zu sehen. Auch die Argumente der Beklagten aus dem SS vom 12.10.2016, in dem ausführlich eine allein aus Sicht der Beklagten schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen wird, überzeugen nicht. Die Beklagten verkennen, dass die damals erst 18 jährige Zeugin lediglich Rückschlüsse wiedergab. Es bleibt dabei, dass die Erstellung der Zweitschrift unter Weglassen private Termine kein Grund für eine fristlose Kündigung und kein Indiz für aktives Abwerben von Mandanten ist.
5. Nachweis der aktive Abwerbung aus weiteren Indizien ?
Die Beklagten verkennen, dass weder der Kläger noch der Drittwiderbeklagte leugnen, dass die Kündigung der Mandanten und die Neumandatierung des Drittwiderbeklagten auf den Umstand zurückzuführen sind, dass der Kläger nunmehr beim Drittwiderbeklagten und/oder unter dessen Namen Steuerberaterleistungen in - angeboten hat. Sowohl der Drittwiderbeklagte als auch der Kläger haben das stets zugestanden. Sämtliche Zeugen haben angegeben, gewechselt zu sein, weil sie von Herrn - betreut werden wollten. Die Einvernahme der Zeugin - im Termin vom 23.06.2016 hat diese Erkenntnis noch einmal bestätigt, wenn sie angab „Das Motiv für die Gründung dieser Geschäftsstelle war aber auch schon mindestens in jedem Fall die Unterstützung und die Ermöglichung der Zusammenarbeit mit Herrn -, das kann ich bestätigen.“
Die Zeugin - hingegen konnte zu den Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Zusammenarbeit überhaupt keine Angaben machen. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben im übrigen auch zugestanden, dass sie bei dieser Vorgehensweise davon ausgingen, so würde der Kläger formell nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen man könne die Vertragsstrafe vermeiden.
Die erneut aufgestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe schon November und Dezember 2003 Mitarbeiter abgeworben (SS vom 11.04.2017, S. 6) ist durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt. Auf die entsprechenden Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Wie die Beklagten zu der Auffassung kommen, es habe sich herausgestellt, dass der Kläger den Weggang und die Information mit Hilfe der Mitarbeiter bereits 2003 organisiert habe, ist unerklärlich. Die bisherige Beweisaufnahme hat gerade das nicht bestätigt. Es haben sich auch keinerlei neue Erkenntnisse ergeben, die zu einer Wiederholung Anlass geben könnten, auch wenn die Beklagten das (siehe SS vom 13.04.2017, S. 3) anders sehen.
Auf § 398 ZPO wird erneut Bezug genommen.
6. Datenübertragungsbelege
Die Beklagten haben bei der Zeugeneinvernahme über mehrere Tage besonderen persönlichen Eifer in den Versuch gelegt, nachzuweisen, dass Datenübertragungsbelege angefordert wurden, bevor bei ihnen eine Kündigung des Steuerberaterauftrags einging. Auch der Schriftsatz vom 19.12.2016 enthält hierzu umfangreiche Ausführungen.
Den Beklagten war auch mit großer Mühe nicht verständlich zu machen, dass die Reihenfolge dieser Erklärungen keinen Aussagewert und auch keine indizielle Bedeutung für den Nachweis aktiven Abwerbens hat. Gesetzliche Vorschriften dazu, wie sich ein Endkunde von einem Steuerberatermandat lösen kann, existieren nicht. Es ist naheliegend, dass das Mandat beim alten Steuerberater oft erst dann gekündigt wird, wenn der Kunde einen anderen Steuerberater gefunden hat. Wenn also Kunden erst dem Kläger oder dem Drittwiderbeklagten ein Mandat erteilen, daraufhin die Datevbelege angefordert werden und erst dann die schriftliche Kündigung den Beklagten gegenüber erklärt wurde, ist das ein harmloser und alltäglicher Vorgang, aus dem sich auf die An- oder Abwerbung der Mandate im Kontakt zwischen dem Kläger und den Kunden nicht das geringste schließen lässt. Dieser zeitlicher Ablauf ist wertneutral. Das gilt ganz generell und es gilt hier angesichts des in der Kündigungsphase gezeigten Verhaltens manchen Mandaten gegenüber ganz besonders.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist es auch unerheblich, dass der Kläger, wie er es selbst einräumte und wie es auch die Beweisaufnahme ergab, einzelnen Kunden dabei geholfen hat, die Kündigungsschreiben aufzusetzen oder zu formulieren. Normalerweise wäre es für die Kündigung des Mandatsverhältnisses mit den Beklagten ausreichend gewesen, dort anzurufen, ein Fax zu schicken oder persönlich mitzuteilen, dass man kündigt. Auf die schriftlichen Erklärungen kam es also gar nicht an. Sie waren nicht erforderlich, um das Mandatsverhältnis zu beenden. Das Gericht kann auch kein unseriöses Verhalten darin sehen, wenn der Kläger - was er ja eingeräumt hat, siehe Protokoll vom 01.07.2016 - den Mandaten hier bei diesen Schreiben geholfen hat. Diese Mandanten waren nach dem Ausscheiden des Klägers und seinem Wechsel zum Drittwiderbeklagten zur Kündigung bei den Beklagten bereits entschlossen. Für die Hilfe gab es außerdem durchaus im Einzelfall einen rechtfertigenden Anlass, sei es die entsprechenden Bitte des Mandanten (Zeuge -, Zeuge -, Zeuge -) und/oder die Weigerung der Beklagten, Unterlagen herauszugeben (Zeuge -, Zeugin -, Zeugin -, Zeugin -, Zeuge -).
Systematisches Vorgehen - dass also der Kläger von sich aus dieses als Zusatzdienstleistungen angeboten hätte, um die noch unentschlossenen Mandaten zur Kündigung bei den Beklagten zu bewegen - ließ sich nicht feststellen. Insoweit wird auf den Bericht der Zeugen verwiesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten im SS vom 11.04.2017, S. 7. Dass die Mandanten damit einverstanden waren, dass der Kläger ihre Datenbelege anfordert, liegt auf der Hand. Das Gericht versteht die Argumentation der Beklagten im übrigen so, dass der Kläger die Daten nicht hätte anfordern dürfen und sie dann dem Drittwiderbeklagten (formell) zu überlassen. Hier stellen die Beklagten wohl ein weiteres Mal darauf ab, dass es sich bei der Betreuung unter dem Mandat des Drittwiderbeklagten um eine Umgehung handelte, was aber ohnehin niemand bestreitet.
7. Nachweis der Abwerbung der Mandaten durch sonstige Beweismittel Den Beklagten ist auch durch sonstige Beweismittel der Nachweis eines aktiven Abwerbens nicht gelungen. Die Zeugin - sollte im Termin vom 23.06.2016 etwas dazu aussagen, dass der Kläger bereits von langer Hand mit einer Fa. - zusammengearbeitet und den Ausstieg vorbereitet habe. Die Zeugin wusste dazu allerdings glaubwürdig überhaupt nichts zu sagen. Zu diesem Komplex sollte auch der Zeuge - Angaben machen können. Die Beklagten wollten ja durch die Einvernahme des Zeugen nachweisen, dass der Kläger bereits im Vorfeld der Trennung Kontakt mit einer Fa. - aufgenommen habe. Ob das überhaupt zu ihren Gunsten eine Auswirkung haben könnte, sei dahingestellt. Um die Beweisaufnahme vollständig zu halten, wurde der Zeuge antragsgemäß vernommen. Es stellte sich heraus, dass der Beweis nicht zu führen war. Es ist dem Kläger nach dem Ausscheiden aus der Sozietät unbenommen, mit wem er zusammenarbeitet und wie er die Datenpflege mit der DATEV organisiert. Die weiteren Fragen der Beklagten hat der Zeuge zu Recht nicht beantwortet, denn sie hatten mit dem Beweisthema, in dem es um die illoyale Vorbereitung der Mandantenübernahme ging, nichts zu tun. Der Zeuge hat die Zusammenarbeit mit dem Kläger erst 2004, also nach dem Ausscheiden, begonnen.
Auch die Einvernahme des Zeugen - (Bl. 3235 d.A.), des damaligen Geschäftsführers der Steuerberaterkammer, den die Beklagten als Zeuge für Maßnahmen des Klägers bereits vor der Kündigung angeboten hatten, brachte keine Erkenntnisse in die von den Beklagten gewünschte Richtung. Der Zeuge wusste dazu nichts, er konnte nur berichten, dass der Beklagte - für ihn Ende 2004 auch bei mehreren Telefonate nicht zu erreichen war.
III. Klage gegen den Drittwiderbeklagten
8. Ergebnis der Beweisaufnahme
Die nunmehr durchgeführte Beweisaufnahme hat also weiter nichts dazu ergeben, dass der Drittwiderbeklagte sich Schadensersatz pflichtig gemacht haben könnte. Dazu ist bereits im Urteil vom 26.6.2014 ausführlich ausgeführt worden. Im übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es gab weder aktives Abwerbungen durch den Kläger noch durch -. Die Mandanten haben sich jeweils selbst entschieden, den Steuerberater zu wechseln, ohne dass das durch die Widerbeklagten anders als durch das bloße an die Allgemeinheit gerichtete Angebot von Steuerberaterleistungen veranlasst worden wäre.
9. Dauer der Mandatsbeziehungen
Insoweit kam es auch nicht auf die Ausführungen der Beklagten zur Dauer der Mandantenbeziehungen (SS vom 14.06.2016, Bl. 2807 ff) an. Im Schriftsatz vom 14.06.2016 (Bl. 2807/2834) haben die Beklagten noch einmal die aus ihrer Sicht entscheidenden Indizien dafür aufgelistet, dass der Kläger die Mandanten als (aus ihrer Sicht: angeblicher) Angestellter des Drittwiderbeklagten unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot betreut hat. Dieser Umstand ist inzwischen ohnehin vollständig geklärt und verpflichtet den Kläger, eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die rechtliche Haftung des Drittwiderbeklagten folgt aus dem Verhalten des Klägers allerdings nicht. Nur der Kläger war aus dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, der Drittwiderbeklagte nicht. Dazu wird auf die Ausführungen im Urteil des LG Landshut vom 26.04.2014 und im Urteil des OLG München vom 13.05.2015 Bezug genommen.
10. Anmietung der Räume
Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 11.04.2017 (S. 6) erneut darauf hingewiesen, dass die Anmietung der Büroräume in ihrem zeitlichen Ablauf beweise, dass der Drittwiderbeklagte nur zum Schein eine Stelle in - eingerichtet habe und in Wahrheit die Räume vom Kläger angemietet wurden. Es ist für die Frage, ob sich der Drittwiderbeklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat, völlig ohne Bedeutung, wer wann welchen Mietvertrag abgeschlossen hat. Dass die Betreuung der Mandanten auch unter der Vertragsbeziehung der Mandanten mit dem Drittwiderbeklagten den Tatbestand der Vertragsstrafe erfüllt, ist unstreitig. Nachdem die Mandanten nicht dadurch beeinflusst werden, wer im Mietvertrag steht, ist die von den Beklagten bemühte Erkenntnis ergebnisneutral.
11. Übertragung der Daten an - Die Beklagten vertreten im Schriftsatz vom 19.12.2016 die Auffassung, die Anforderung der Daten durch den Drittwiderbeklagten sei ein berufs- und wettbewerbswidriges Verhalten. Dabei verkennen sie, dass die Mandanten das Mandat bei der „alten“ Kanzlei jederzeit kündigen konnten. Die Beweisaufnahme hat keinen einzigen Fall bestätigt, bei dem die Daten angefordert worden wären, obwohl der Mandant nicht wechseln wollte. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang immer wieder bemühten zeitlichen Abläufe - Eingang der schriftlichen Kündigung nach der Anforderung der Daten durch die Kanzlei - - sind sicherlich richtig, aber sie sind unerheblich, da es keine zwingenden Reihenfolge oder Formvorschrift gibt, wie ein derartiges Mandat zu kündigen ist. Solche Vorschriften zeigen auch die Beklagten nicht auf. Warum es sich hier um eine Rechtsdienstleistung handeln sollte, ist nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Selbst wenn der Kläger und der Drittwiderbeklagte aber einen Verstoß gegen das RBerG begangen haben sollte - wie nicht anzunehmen - können die Beklagten selbst daraus keine Rechte herleiten. Die Kündigungsschreiben wurden jeweils nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von den Mandaten selbst erstellt. Die Beklagten werden ja die Wirksamkeit der Kündigungen nicht in Frage stellen, da sie auf diese Kündigungen ihre Schadensersatzansprüche stützen.
Die Beklagten können auch aus einem (behaupteten) berufsrechtlich unzulässigen Vorgehen des Klägers und des Drittwiderbeklagten keine Rechte herleiten. Dabei sei zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers und des Drittwiderbeklagten, Daten anzufordern, bevor förmliche Kündigungen beim Berufskollegen ausgesprochen wurden, gegen die Berufsordnung verstößt und dass - als weitere Unterstellung - es sich bei dieser Berufsordnung um ein Gesetz i.S. des § 823 II BGB handelt. Es fehlt hier jegliche Kausalität für und jeglicher Zusammenhang mit den Nachteilen, die die Beklagten durch den Weggang der Mandanten an sich und deren Entschluss, sich weiter durch den Kläger persönlich und zwar in - betreuen zu lassen, hatten. Wäre hier alle (vermeintlichen) Vorgaben eingehalten worden, wäre es zu genau den gleichen Auswirkungen auf das Mandatsverhältnis mit den Beklagten gekommen, diese wäre nämlich beendet worden.
Die Beklagten vertreten die Meinung (SS vom 19.07.2016, SS vom 12.08.2016, SS vom 14.06.2016, SS vom 19.12.2016) aus der Reihenfolge, in der die Daten der Mandanten abgefragt und die Kündigungserklärungen der Mandanten bei ihnen eingegangen sind, lasse sich zwingend schließen, dass der Drittwiderbeklagte mit dem Kläger zusammen einen unlauteren Wettbewerb betrieben habe. Dazu gilt aber das gleiche, wie es oben zu den angeblichen Abwerbungen des Klägers bereits festgestellt worden ist. Es gibt weder eine bestimmte Übung noch gibt es gesetzliche Vorschriften dazu, in welcher Reihenfolge und auf welche Art ein Mandant das Verhältnis zu seinem Steuerberater kündigt. Ein Mandant, der sich entsprechend vorsichtig verhält, wird erst einen „neuen“ Steuerberater suchen bevor er den „alten“ kündigt. Das kann ohne weiteres auch einfach dadurch geschehen, dass der neue Steuerberater die Unterlagen anfordert, vor allem, wenn es nur um die Erledigung von Steuererklärungen und nicht um dauerhafte Dienstleistungen wie Buchhaltungsarbeiten geht. Der Steuerberater hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, seine Leistungen weiter erbringen zu dürfen. Mandanten dürfen jederzeit und ohne jede Angabe von Gründen kündigen, auch wenn das für den Steuerberater misslich sein kann. Es handelt sich um Dienstleistungen höherer Art, vgl. § 627 BGB. Die von den Beklagten gewünschte Auslegung der Angaben der Zeugen, diese hätten eine aktives Abwerben bestätigt (Schriftsatz vom 19.07.2016) wird ausdrücklich nicht geteilt, es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es hat sich zu keinem Zeitpunkt der Eindruck eingestellt, die Zeugen hätten, wie es die Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2016 formulierten „sich gewunden …oder dem Gericht glatt ins Gesicht gelogen.“.
12. Arbeitnehmerstellung des Klägers
Auch soweit die Beklagten nun darauf hinweisen, der Kläger sei beim Drittwiderbeklagten nicht als Arbeitnehmer erfasst, (SS vom 11.04.2017, S. 8) kann das kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Es ist Sache des Drittwiderbeklagten und des Klägers, wie sie ihre Zusammenarbeit gestalten. Rechte erwachsen den Beklagten daraus jedenfalls keine. Dass es sich bei der Betreuung auch durch den Kläger als Angestellten des Drittwiderbeklagten um einen Verstoß handelte, ist bereits mehrfach festgestellt worden. Das wäre auch nicht anders, wenn der Kläger kein Arbeitnehmer des Drittwiderbeklagten wäre. Die Klagepartei hat im übrigen inzwischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Klägers in den Betrieb des - schließen lässt.
IV: Höhe des Auseinandersetzungsguthabens
13. Recht der Beklagten zur Kündigung wegen unentgeltlichen Arbeiten, Wegfall des Auseinandersetzungsguthabens Der Beklagte - hat im Termin vom 01.07.2016 die schlechte Struktur der Geschäftsstelle in Neustadt damit erläutert, es habe „Akquise“ durchgeführt werden müssen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum ein Gesellschafter „Akquise-Stunden“ verbringen darf - die der Gesellschaft auch nicht immer etwas bringen, aber Arbeitskraft binden - der andere aber wie ein Angestellter keinerlei unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben soll, welches Mandat kostenlos bearbeitet werden soll und welches nicht. Im Verhalten des Klägers kann das Gericht also nichts für das Innenverhältnis der Gesellschafter nachteiliges und damit vertragswidriges sehen. Die Ausführungen der Beklagten im SS vom 14.06.2016 (Bl. 2823) dazu wurden zur Kenntnis genommen. Die Beklagten verkennen, dass der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern Mitgesellschafter war und in dieser Situation auch gewisse interne unternehmerische Freiheiten hatte. Dabei wird nicht verkannt, dass die kostenlose Bearbeitung von Steuerberatermandaten nicht zulässig ist. In die Bewertung des wechselseitigen Verhaltens, das zur Kündigung führte und zur der Frage, wie die Kündigungsfolgen auszugleichen sind, haben diese Verstöße allerdings keine Bedeutung. Zum Streit und zur Auseinandersetzung ist es ja nicht gekommen, weil der Kläger für bestimmte Dinge keine Rechnung gestellt hat, sondern weil er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machte.
14. Verfahrenskosten
Die Beklagten sind der Meinung, sie könnten in ihre Abrechnung zu Lasten des Klägers Verfahrenskosten aus den vorherigen Rechtsstreitigkeiten in Höhe von 70.299,72 € einsetzen (siehe Tabestandsberichtung vom 19.08.2014, Bl. 2405 d.A., SS der Beklagten vom 10.10.2016, siehe Berechung aus der Berufungsbegründung Bl. 2464 d.A., siehe Urteil des OLG München, dort S. 24). Demnach ergebe sich für den Kläger aus seiner Zahlung an die Sparkasse nur ein Anspruch von 7.040,00 € anstelle der 20.400,00 €, die dem Urteil vom 26.06.2014 angesetzt wurden. Auf entsprechende Nachfrage haben die Beklagten im Schriftsatz vom 10.10.2016 diese Kosten näher aufgeschlüsselt. Es ergibt sich zu Lasten des Klägers jetzt ein weiterer Abzugsbetrag von 5.077,60 €. Dies aus folgenden Gründen:
Die Parteien sind in den Vorprozessen gesamtschuldnerisch verklagt worden. Dabei hat sich der jetzige Kläger durch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Die Anwaltskosten der Beklagten betrafen also zu je einem Drittel die jeweils eigene Haftung und zu einem Drittel die Haftung der BGB-Gesellschaft, an der alle Drei beteiligt waren.
Der Kläger haftet entsprechend der Baumbachschen Formel nur insoweit anteilig, als er als Mitglied der BGB-Gesellschaft gehaftet hätte, nämlich in Höhe der Beteiligung am neu erworbenen Anteil des ehemaligen Gesellschafters -.
Es sind also die Kosten auf Seiten der jetzigen Beklagten und Widerkläger, die mit insgesamt 33.340,84 EUR angegeben sind, zunächst durch drei zu teilen ( 11.113,61 EUR), denn nur an diesem Anteil ist der Kläger überhaupt beteiligt. An diesen Kosten muss er sich dann mit einer Quote seinem neuen Gesellschaftsanteil (18% der Anteile -) entsprechend beteiligen.
Aus dem Verfahren 24 O 1149/03 stehen den Beklagten noch 18% aus 1/3 zu, also 226,01 EUR. Aus dem Verfahren 21 O 3485/04 aus den Rechtsanwaltskosten 18% aus 1/3 und aus den Gerichtskosten 1/4 sowie 18% aus 1/4, also 988,73 EUR und 3862,86 EUR.
Somit ergibt sich für den Kläger statt eines Auseinadersetzungsguthabens von 385.112,82 EUR nur ein solches von 380.035,22 EUR.
IV. Bemessung der Vertragsstrafe
15. Ergänzende Vertragsauslegung ?
Das erkennende Gericht ist nach wie vor der Meinung, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, wie sie auch der Senat mit der ursprünglichen Hinweisverfügung bestätigt hatte, hier der richtige Weg wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Instanz, an die zurückverwiesen wurde, auch nicht an sämtliche im Urteil der Folgeinstanz geäußerte Meinungen gebunden. In diesem Sinne gibt es zwischen Land- und Oberlandesgericht kein Rangverhältnis, sondern das jeweils erkennende Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden gem. Art. 103 GG. Es wäre vielmehr ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot, wenn sich das Landgericht nun ohne eigene Prüfung an die Auffassung der späteren Instanz gebunden sehen würde, die - aus ihrer Sicht konsequent - bestimmte entscheidende Aspekte überhaupt nicht geprüft hat. Das nämlich würde dem Rechtsstaatsgebot zuwiderlaufen, wonach sich jeder Richter eine eigene Meinung nach Recht und Gesetz zu bilden hat.
Die folgenden Ausführungen sind also hilfsweise zu verstehen.
16. Keinerlei Vertragsstrafe mehr gerechtfertigt ?
Der Kläger meint ja, angesichts des Verhaltens der Beklagten ihm persönlich gegenüber, angesichts der gewerbesteuerpflichtigen Nebentätigkeiten und der eigenen Verstöße der Beklagten gegen die Treuepflichten (Bl. 2790 d.A.) sei überhaupt keine Vertragsstrafe verwirkt. Er habe das Recht zur fristlosen Kündigung gehabt (SS vom 12.10.2016, Bl. 3061/3070). Diese Überlegungen sind zwar bedenkenswert, überzeugen aber im Ergebnis nicht. Es ist zweifellos zutreffend, dass die Verhältnisse in der Gesellschaft persönlich angespannt waren und der Kläger nicht ohne Grund den Weg der Kündigung gewählt hat. Dieser Umstand ist aber nichts besonderes, wenn alles zur allgemeinen Zufriedenheit abläuft, wird kaum jemand kündigen wollen. Gerade die Folgen einer derartigen Kündigung sind ja über das Auseinandersetzungsguthaben und die Vertragsstrafe geregelt. Die vom Kläger behaupteten Umstände - unterstellt, sie stimmen - haben in der Gesamtschau nicht das Gewicht, ihn überhaupt von seinen nachvertraglichen Pflichten das Wettbewerbsverbot betreffend freizustellen. Dies gilt sowohl für einen groben Umgangston - von dem sich das Gericht in der Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, allerdings konnte der Kläger sich durchaus wehren - als auch hinsichtlich der gewerblichen Einkünfte und Tätigkeiten. Der Kläger argumentiert hier damit, die Beklagten hätten - gesellschaftswidrig - Handelsgeschäfte betrieben und Gewerbesteuerverpflichtungen ausgelöst, was sich im Kernbereich mit den bisherigen Erkenntnissen im Verfahren deckt. Dass Gewerbesteuer ausgelöst wurde, ist unstreitig, über die Zuordnung der Steuerzahlungen ist intensiv gestritten worden. Dass die Erkenntnisse darüber unmittelbar zur Kündigung geführt haben und der Kläger seinerseits im Vorfeld versucht haben könnte, im Sinne einer zielführenden Abmahnung auf die Beklagten einzuwirken, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass der Gesellschafter, der seinerseits sich für den Mandantenstamm abgelten lässt, auch dann keine Mandate betreuen darf, wenn keine ausdrückliche Vertragsstrafe vereinbart ist (vgl. Wolff., NJW 2009, 1302 ff.). Der Kläger kann ja nicht leugnen, dass er ein Auseinandersetzungsguthaben wollte und das auch - wenn auch reduziert - auch erhalten hat.
Diese Verhalten berechtigte den Kläger also zwar nicht zur außerordentlichen Kündigung, es ist den Beklagte nun aber ihrerseits verwehrt, aus belanglosen Vertragsverstößen des Klägers in der Zeit vor der Kündigung - unterstellt, sie sind überhaupt zutreffend - Nachteiliges für den Kläger herzuleiten.
17. Höhe der Vertragsstrafe
Die Beklagten haben zu der Frage, welche Vertragsstrafe vereinbart und wie die Klausel zu interpretieren gewesen sei, im Schriftsatz vom 11.10.2016 S.40 erklärt, sie „bestehen“ darauf, dass der Beklagte zu 3) zu diesem Thema angehört werde. Dem brauchte nicht nachgegangen zu werden. Für die Prüfung nach § 343 Abs. 1 S. 2 BGB kam es nicht auf die Auslegung des Vertrags an.
18. Vertragsstrafe, Funktion
Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Leistung anhalten oder einen Schadensersatzanspruch pauschalieren, vgl. BGH 29.04.2014, II ZR 216/13, NZG 2014, 820 ff. Die Verwirkung einer Vertragsstrafe setzt das Verschulden des Verletzers voraus, BGH a.a.O. Rn 18. Die Festlegung der Höhe einer Vertragsstrafe muss sich im Hinblick auf den doppelten Charakter der Vertragsstrafe, die sowohl Präventions- als auch Kompensationsfunktion hat, einerseits daran orientieren, wie hoch ein zu erwartender Schaden ist, andererseits muss auch berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis die Interessen des Verletzers an der Handlung zum Interesse des Anspruchsstellers an deren Unterbleiben stehen. Hat der Verletzer - wie hier - Grundrechte auf seiner Seite, muss das bei der Beurteilung ob ein „Strafzuschlag“ gerechtfertigt ist, ebenso einfließen wie berücksichtigt werden muss, dass die Vertragsstrafe nicht zu einer dauernden Einnahmequelle für die Verletzten werden soll.
19. Relevante Umstände
Bei der Prüfung, ob eine Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, sind die Aspekte zu berücksichtigen, die in § 343 Abs. 1 S. 2 BGB genannt sind, also „jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse“.
Das Interesse der Beklagten als Gläubiger des Vertragsstrafenanspruchs bestand darin, für die Mandanten fortlaufend weitere Steuerberaterleistungen erbringen und diese abrechnen zu können. Es bestand außerdem darin, mit den Mandantenbeziehungen den bisherigen „good will“ der Sozietät zu erhalten. Im Falle eines Verkaufs der Gesellschaftsanteile, etwa durch Aufnahme eines weiteren Gesellschafters oder beim Ausscheiden eines alten Gesellschafters bestimmt sich schließlich der erzielbare Preis nach der Größe und dem Umsatz des Mandantenstamms.
Diese Interessen sind weitgehend, aber nicht ausschließlich, ökonomischer Natur. Eine Sozietät mit treuen und namhaften Mandaten hat aber auch noch einen über das vordergründig Finanzielle hinaus gehenden Wert. Hierin spiegeln sich nämlich auch soziale Beziehungen, gesellschaftliche und vor allem berufliche Wertschätzung wider, auf die die Beklagten Wert legen durften.
Diese Interessen der Beklagten sieht das Gericht ebenfalls als „berechtigte“ Interessen an. Es ist deshalb verständlich und bei der Bemessung der Vertragsstrafe auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten die Betreuung der alten Mandanten durch den Kläger in der Kanzlei des Drittwiderbeklagten als geschäftliche Kränkung und als illoyales Verhalten empfunden haben. Sie mussten auch die „Hilfskonstruktion“ einer Anstellung des Klägers im Betrieb des Drittwiderbeklagten als listiges Unterlaufen ihrer Ansprüche empfinden.
Bei der Bemessung der Vertragsstrafe sind aber nicht nur die Interessen des Gläubigers, sondern auch Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung (a) und die Gefährlichkeit für den Gläubiger (b) zu berücksichtigen. Des weiteren kommen in Betracht die wirtschaftliche Lage der Parteien (c), die Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (d), der Grad des Verschuldens des Schuldners (e) sowie das Interesse, weitere Verletzungshandlungen zu verhindern (f), vgl. Gottwald in MüKo, Rn. 18 zu § 343 BGB, BGH, 20.01.2016, VIII ZR 26/15.
Schwere und Ausmaß der Vertragsverletzung (a) sind als „durchschnittlich“ anzusehen. Hätte der Kläger - wie nicht - auf seine Mandaten eingewirkt oder über die Beklagten schlecht geredet, dann wäre dies zu seinen Lasten als erschwerend zu bewerten. Tatsächlich ließ sich aber abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger ehemalige Mandanten der Beklagten betreute, nichts weiter nachteiliges feststellen. Dass die Mithilfe bei der Abfassung von schriftlichen Kündigungen angesichts des Verhaltens der Beklagten selbst wertneutral ist, wurde oben bereits ausgeführt.
Bei der Gefährlichkeit für den Gläubiger (b) ist ebenfalls nichts erschwerendes festzustellen. Die Beklagten verlieren die Mandanten, die nun der Kläger betreut. Damit ist nur der Tatbestand an sich erfüllt, aber kein weiterer Nachteil zu befürchten. Kein einzige Zeuge berichtete, der Kläger habe schlecht über die Beklagten geredet oder sein Ausscheiden überhaupt erklärt.
Die Betrachtung der wirtschaftlichen Folgen für die Parteien (c) fällt ganz eindeutig und in erheblichem Gewicht zugunsten des Klägers aus. Den Beklagten sind mit dem Ausscheiden des Klägers und den zeitnahen Kündigungen durch die Mitarbeiterinnen erhebliche Personalkosten weggefallen. Sie verweigerten - bis heute - die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, so dass sie keine aktuellen Belastungen zu tragen hatten. Der Kläger hingegen stand ohne jedes Einkommen da, hatte aber, was die Beklagten auch wussten, für den Eintritt in die Kanzlei seinerseits hohe Belastungen aufgenommen. Die Summe vom 1.000.000,- DM, die der Kläger beim Kauf der Anteile zum 05.04.2000 bezahlt hatte, waren zwar - zugeflossen, im Ergebnis aber ebenso den Beklagten zugute gekommen. Die Beklagten ignorieren nämlich geflissentlich und permanent den Umstand, dass die Anteile die der Kläger bezahlt hatte, beim Ausscheiden des - zum 30.06.2001 ansonsten von ihnen selbst zu bezahlen gewesen wären, und zwar entweder an - selbst oder an dessen Insolvenzverwalter. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahlungen an - wahrscheinlich nicht in genau dieser Höhe angefallen wären, denn auch beim Ausscheiden des - hätte sich die Zahlung an dem Wert des Mandantenstamms orientiert. Im Verfahren 21 O 3485/04 hatte der Insolvenzverwalter des - ja dessen ausstehendes Abfindungsguthaben eingeklagt, allerdings aus dem geringeren, nicht vom Kläger bereits übernommenen Anteil von nur noch 16.67%. Es ist also schlicht nicht richtig, wenn die Beklagten immer damit argumentieren, die Zahlungen an - hätten mit ihnen nichts zu tun. Sie verkennen dabei, dass der Kläger gerade nicht als ehemaliger Arbeitnehmer einfach in die Gesellschaft aufgenommen wurde - wie es in anderen Konstellationen vorkommen mag - sondern dass es sich eingekauft hatte. Es ist in anderen Fällen denkbar, dass ehemalige Mitarbeiter zur Sozien werden, dann beim Verlassen der Sozietät keinen Anspruch auf eine Auseinandersetzungsguthaben haben, weil sie sich auch nicht beim Eintritt nicht finanziell beteiligten (“naked in, naked out“). Hier aber hatte der Kläger einen Anteil von immerhin 25% der Gesellschaftsanteile gekauft und auch bezahlt. Die Beklagten hätten diesen Anteil ansonsten selbst an - bezahlen müssen.
Bei der Betrachtung der Höhe des möglichen und des eingetretenen Schadens (d) ist zu Berücksichtigen, dass der Schaden sich nicht am Umsatz, sondern am Gewinn orientieren muss. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts gem. §§ 249 ff. BGB, dass jeder Schaden um die ersparten Aufwendungen gekürzt zu berechnen ist. Die Beklagten hatten mit dem - nahezu gesamten - Personal auch die - nahezu gesamten - Personalkosten verloren. Es entstanden ihnen also alsbald nach dem Ausscheiden des Klägers allenfalls noch unnütze Aufwendungen für die Büroräume, der wesentliche Kostenfaktor „Personal“ entfiel nahezu vollständig. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von der Situation, bei der einzelne Mandate abgeworben werden, ohne dass damit bei der abgebenden Kanzlei auch eine Kostenersparnis oder bei der neuen Kanzlei weitere Unkosten entstehen. Die Beklagten werden dagegen einwenden, dass gerade der komplette Verlust der Geschäftsstelle - sie massiv geschädigt habe. Dabei blenden sie aber völlig aus, dass die Abwanderung des Personals nicht auf Abwerbung des Klägers beruhte. Das ist inzwischen rechtskräftig entschieden worden. Die Beklagten sind nicht davor geschützt, dass sich Konkurrenzsituationen, auch um tüchtige Mitarbeiter, ergeben. Der Kläger hätte sich ohne weiteres mit einer eigenen Kanzlei niederlassen könne, wo er wollte. Wenn die Beklagten ihn aus der Kanzlei ausbezahlt hätten, wäre auch eine entsprechend höhere Vertragsstrafe anzusetzen gewesen für die Betreuung der ehemaligen Mandanten der Sozietät. Beruflicher Konkurrenz müssen sich die Beklagten genau so stellen wie jeder andere Steuerberater, Arzt oder Anwalt.
20. Struktur der Geschäftsstellen
Die Parteien, dazu persönlich angehört am 01.07.2016, haben die Struktur der einzelnen Geschäftsstellen, in denen die Gesellschafter Steuerberaterleistungen erbrachte, beschrieben. Die immer wieder erhobene Behauptung der Beklagten, die Geschäftsstelle in - sei am ertragreichsten gewesen, hat sich dabei bestätigt. Auf die Erklärungen der Parteien im Termin, warum das so war, wird Bezug genommen.
21. Verhältnis Umsatz/Gewinn
Das Gericht hat zu der Frage, wie sich das Verhältnis von Umsatz und Gewinn in einer Steuberaterkanzlei dieser Größe gestaltet, ein schriftliches Gutachten der -, vertreten durch den Dipl.Ökonom -, erholt. Der Sachverständige erstellte zwei schriftliche Gutachten vom 08.12.2015 ( 2686/2697) und 23.06.2016 und wurde am 19.08.2016 persönlich angehört.
Der Sachverständige V. kennt die Zahlen aus der Steuerberaterkanzlei der Parteien bereits aus den Vorgutachten, sowohl den hiesigen Prozess als auch das Verfahren des Insolvenzverwalters gegen - betreffend. Seine Ausführungen haben in jeder Hinsicht überzeugt. Sie konnten bisher zugrunde gelegt werden, sie sind auch, was diese Frage betrifft, als Entscheidungsgrundlage zweifellos geeignet.
Demnach ist ein generelles Verhältnis von Umsatz und Gewinn von 31% des Umsatzes als Gewinn - einschließlich Unternehmerlohn, also der Vergütung, die der Steuerberater für seine Berufsausübung erhält anzunehmen. Diese Zahlen hat der Sachverständige aus der Literatur ermittelt, sie treffen auch auf die Kanzlei der Parteien zu. Die Parteien haben wechselseitig behauptet, die Ermittlungen des Sachverständigen seien für sie ungünstig und teilweise falsch (SS der Beklagten vom 02.05.2016, 2777/2779, SS des Klägers vom 02.05.2016, 2780/2790). Hierbei handelte es sich aber nur um Nuancen. Es war nämlich nicht geboten, genauer zu ermitteln, welcher Umsatz und welcher Gewinn aus der Niederlassung in - tatsächlich wegfiel. Die Zahlen des Sachverständigen wurden nur dazu benötigt, die Angemessenheit der Vertragsstrafe grundsätzlich zu überprüfen. Sie dienten nicht dazu, einen tatsächlichen Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Das Wesen der Vertragsstrafe besteht ja darin, gerade diese genaue Berechnung überflüssig zu machen. Deshalb kam es im Ergebnis auch nicht darauf an, ob der Gewinnanteil aus -, der mit bis zu 40,51% ermittelt wurde, nun genau in dieser Größenordnung richtig war oder nicht. Die Einwände des Klägers berücksichtigt, hätte sich diese Rendite ja noch erheblich reduziert, wäre aber auch nicht unter die gemittelten 31% gefallen. Müsste man nun zugunsten der Beklagten auf die genaue Rendite in - abstellen, dann wäre zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass diese sehr gute Struktur nach der durchgeführten Beweisaufnahme zumindest in weiten Teilen ausschließlich auf die persönlichen Leistung des Klägers, dem die Mandaten ein fachlich und menschlich gutes Zeugnis ausstellten, zurückzuführen ist. Selbst unterstellt, die Struktur von 40% sei richtig, muss der Kläger immer noch mehr als zwei Jahre arbeiten, um den Umsatz eines Jahres zu erwirtschaften. Er muss also über 24 Monate eigene Leistungen und eigene Investitionen aufbringen, während die Beklagten weder das eine noch das andere aufzuwenden haben, wenn auch nur der einjährigen Umsatz als Vertragsstrafe geschuldet ist. Bei der vom Sachverständigen grundsätzlich angenommenen Größe von 31% müsste der Kläger mehr als 3 Jahre für die Beklagten kostenlos arbeiten. Bei einer Anknüpfung an den Umsatz von 3 Jahren, wie es die wörtliche Regelung des Vertrags vorsieht - also die 597.981,09 EUR, die sich nach den Berechnungen des Sachverständigen V. ergeben würden - müsste der Kläger bei einer Relation von Umsatz und Gewinn von 31% - nahezu 10 Jahre für die Beklagten arbeiten. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die Vertragsstrafe sofort fällig wäre, der Gewinn aber erst später erzielt werden kann.
Die anderslautenden Berechnungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 13.06.2016 (2802) und auch vom 14.06.2016 (ab Bl. 2823) hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Sie sind in sich unlogisch und auch mit Mühe nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten wollen schon den entzogenen Umsatz von 199.327,03 € nicht gegen sich gelten lassen, obwohl dieser durch den Sachverständigen so ermittelt worden ist. Bei sämtlichen Berechnungen lassen die Beklagten außer Acht, dass das Abwerbeverbot nur für 2 Jahre galt und ihnen die Mandanten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht treu geblieben wären. Es ist ebenfalls ohne Zusammenhang für die Höhe der Vertragsstrafe, welchen Anspruch der Kläger - wie ja nach Meinung der Beklagten ohnehin nicht - auf das Auseinandersetzungsguthaben hätte und was er für seinen Anteil bezahlt hat. Auch hier stellen die Beklagten wieder darauf ab, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Haftpflicht des Klägervertreters. Dieses Argument ist völlig sachfremd und dient offensichtlich dazu, die Klageseite zum Einlenken zugunsten der finanziellen Interessen der Beklagten zu bewegen, ohne dass das sachlich zu begründen wäre.
Im SS vom 14.06.2016 verweisen die Beklagten dazu auf die langjährige Bindung der Mandanten an die Kanzlei am Standort -. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Zahlen richtig sind. Allerdings hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass die Mandanten dort nahezu ausschließlich vom Kläger betreut wurden und ihm persönlich gefolgt sind. Die Bindung wäre also nach dem Weggang des Kläger ohnehin höchst fraglich gewesen. Aus der bisherigen Mandantenstruktur kann also zugunsten der Beklagten nichts geschlossen werden.
Es ist weiter zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen der Zeugen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen ist, dass die Mandaten der Kanzlei auch dann nicht treu geblieben wären, wenn der Kläger sich nicht am selben Ort niedergelassen hätte. Auf die Schilderungen der Zeugen, soweit sie zu diesem Punkt befragt wurden, wird Bezug genommen. Im - für die Beklagten - besten Fall hätten die Mandanten es auf einen Versuch mit den Beklagten persönlich ankommen lassen, im schlechtesten Fall hätten sie sich auf keinen Fall weiter von der Sozietät betreuen lassen, sondern sich einen anderen Steuerberater wo auch immer gesucht. Den Vortrag der Beklagten zu diesem Komplex - siehe SS vom 11.04.2017, dort S. 7 - hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Wie die Beklagten einen „überzeugenden Nachfolger“ hätten aufbauen wollen, wenn sie nach dem Weggang des Klägers noch nicht einmal einen neuen Steuerberater als Angestellten eingesetzt haben, ist unerfindlich. Vor allem hatten die Mandanten durchwegs einen guten persönlichen Draht zum Kläger. Es wäre den Beklagten ja unbenommen, einen echte Konkurrenz für den Kläger in - aufzubauen, um die Mandanten zurückzugewinnen.
Auch die Einwände der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2016 (Bl. 3033/3043), in dem sie zu anderen Zahlen als der Sachverständige kommen, weil sie den Begriff „Good Will“ anders interpretieren, knüpfen entscheidend daran an, dass die Mandaten langjährig gewesen und ihnen treu geblieben wären. Das ist eine Fehleinschätzung, wie sich durch die Beweisaufnahme bestätigt hat. Diesen Fragen und Anregungen, auch dem Angebot eines weiteren Sachverständigenbeweises, war also nicht nachzugehen, da es an unzutreffende Tatsachen anknüpfen würde.
Das Verschulden des Klägers ( e) ist als gering anzusehen. Es wurde bereits im Urteil des Landgerichts vom 26.04.2014 ausführlich dargelegt, in welcher Situation der Kläger sich befand. Die für die Beklagten (bei ruhiger Betrachtung erkennbar) unberechtigte Weigerung, den Kläger auszubezahlen, hatte den Kläger in wirtschaftliche Not gebracht. Die Beklagten haben jede Verhandlung mit dem Kläger, der diese angeboten hatte, abgelehnt und ihm stattdessen mit „schärfsten Maßnahmen“ gedroht. Die weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2016 (Bl. 2819 ff), in denen die Beklagten das wechselseitige Verhalten in der Kündigungsphase aus ihrer Sicht bewerten, wurde zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hier um den gleichen Sachvortrag, der auch schon im Urteil vom 26.06.2014 berücksichtigt wurde. Neues ist daraus nicht zu entnehmen gewesen. Dass auch die Beklagten in finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und das Verlangen des Klägers nach einem Auseinandersetzungsguthaben sie empört hat, ist bereits dort ausdrücklich gewürdigt und berücksichtigt worden. In der Abwägung war folgendes erheblich:
Der Kläger musste mit seiner Berufstätigkeit im erlernten und bisher ausgeübten Beruf auch weiter seinen Lebensunterhalt verdienen, war aber nun ohne jedes Einkommen. Er kann sich deshalb auch gegenüber den Beklagte auf Art. 12 GG stützen und zwar auf den absoluten Kernbereich des Berufsausübungsrechts. Es ist allgemein anerkannt, dass die gem. Art. 1 Abs. 3 GG geltenden Grundrechte nicht nur im Über/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern, sondern, vor allem bei der Auslegung von Generalklauseln auch zwischen den privaten Rechtssubjekten (“Drittwirkung der Grundrechte“) gelten. Der Kläger wollte nicht nur im Rahmen allgemeinen wirtschaftlichen Handelns beliebige Erträge erzielen, sondern auf Dauer auf diese qualifizierte Art seinen Lebensunterhalt sichern. Auch die Beklagten übten als Steuerberater zweifellos ihren Beruf aus, so dass auch sie sich grundsätzliche auf Art . 12 GG stützen könne. Vor Berufskonkurrenz kann Art. 12 GG sie allerdings nicht schützen, auch das ist allgemein anerkannt. Genau darauf zielt aber das Wettbewerbsverbot ab, so dass sein Gewicht im Ergebnis in der Abwägung nur von geringerem Gewicht sein kann als das Recht des Klägers, im erlernten und ausgeübten Beruf seinen Lebensunterhalt qualifiziert zu verdienen.
Insoweit wird auch auf das Urteil des LAG Niedersachsen, 15.09.2011, 7 Sa 1908/10, BeckRS 2011, 77438 Bezug genommen. Dort wurde ebenfalls eine Klausel, die den sechsfachen entzogenen Jahresumsatz ansetzte, im Hinblick auf Art. 12 GG für unwirksam angesehen. Während im dortigen Fall die gesamte Klausel wegen Verstoßes gegen § 305 BGB als unwirksam angesehen wurde, kommt es hier nur zu einer Reduzierung gem. § 343 BGB.
22. Auskunft -
Der Kläger hatte ja behauptet und auch unter Beweis gestellt, dass er eine Auskunft der Steuerberaterkammer erhalten habe, wonach er sich anstellen und als Angestellter die Mandate betreuen dürfe, ohne die Vertragsstrafe zu verwirken. Dass diese Auskunft dem Kläger gegeben wurde, konnte er nicht nachweisen. Dazu wurde der Zeuge -, ehemaliger Geschäftsführer der Kammer, vernommen. Der Zeuge - berichtete absolut glaubwürdig, er habe zwar an ein einzelnen Telefonat keine Erinnerung mehr, aber das Thema Mitnahme von Mandaten - unter Umgehung von Wettbewerbsverboten - sei ein ständiger Streitpunkt gewesen und er sei immer wieder mit diesen Problemen konfrontiert worden. Dass er einem scheidenden Steuerberater diese Auskunft gegeben haben solle, konnte er nahezu sicher ausschließen (3236). Für den Rechtsstreit hat das Scheitern dieses Beweises allerdings im Ergebnis keine Auswirkungen. Das Verschulden des Klägers wird vor allem dadurch bestimmt, dass er ohne Auseinandersetzungsguthaben gelassen wurde und ein aktives Abwerben nicht festzustellen ist. Der Kläger hätte sich, selbst wenn er diese Auskunft erhalten hätte, nicht auf fehlendes Verschulden berufen können. Wenn ihm das aber - was naheliegt - vom Zeugen - noch einmal ausdrücklich als berufswidrig bezeichnet worden ist, bleibt es bei dem ohnehin anzunehmenden vorsätzlichen Verstoß.
23. Zeitpunkt für die Prüfung nach § 343 BGB
Bei der Prüfung, welcher Vertragsstrafe noch angemessen ist, ist nach überwiegender und auch hiesiger Auffassung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Prozess abzustellen, vgl, Gottwald in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 19. Dieser Meinung sind auch die Beklagten. Die richterliche Kontrolle über die Höhe der Vertragsstrafe erfolgt erst anhand des gesamten Prozessstoffes, somit muss auf den letzten Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Vertragsstrafe dann ja auch erst verhängt wird.
24. Verhalten der Beklagten in der Phase des Ausscheidens Bereits das Urteil des Landgerichts vom 26.02.2014, auf das insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird, hat dazu Stellung bezogen, wie das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wunsch des Klägers, die Sozietät zu verlassen, zu bewerten ist. Diese verhielten sich völlig unkooperativ, beharrten auf Maximalpositionen und negierten jeden Anspruch des Klägers. Im Verlauf der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass die Beklagten auch zu Lasten der Mandanten versucht habe, den Wechsel zu einem anderen Steuerberater möglichst zu erschweren. Insoweit wird auf die Berichte der Zeugen - sowie die dort teilweise vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Die Beklagten wurden im Termin vom 01.07.2016 dazu befragt, wie es zu diesen Verzögerungen gekommen ist. Der Beklagte - gab dann an, man habe erst die Mandate abrechnen müssen und dass man das auch hätte beschleunigen können, „dazu gab es aus unserer Sicht überhaupt keinen Anlass.“ . Aus den Angaben des Beklagten - war der Schluss zu ziehen, dass die Beklagten hier die Möglichkeit genutzt haben, sich möglichst unkooperativ zu verhalten. Dass tatsächlich noch Rechnungen ausgestanden wären, konnte in keinem einzigen Fall wirklich dargelegt werden. Ein gut organisiertes Steuerberaterbüro hat die Frage, ob alle Arbeiten abgerechnet sind, auch innerhalb weniger Minuten geklärt.
25. Verhalten der Beklagten im Prozess
Aus dem Auftreten der Beklagten persönlich (nicht: des Beklagtenvertreters) gegenüber den jetzigen Kunden der Gegenseite im Laufe der mehrtätigen Beweisaufnahme schließt das Gericht, dass es den Beklagten bei der Beweisaufnahme nicht mehr hauptsächlich um die Aufklärung eines Sachverhalts, sondern darum ging, die Zeugeneinvernahme für die Mandaten der Gegenseite möglichst unangenehm zu gestalten. Die Nachfragen der Beklagten nach den Motiven für den Wechsel und die Ausgestaltung der Kündigungschreiben waren überflüssig. Der Kläger hat schon am 01.07.2016 unmissverständlich erklärt, die Datenübertragungsbelege seien durch ihn den Schreiben beigegeben worden.
Weder der Kläger noch der Drittwiderbeklagte haben (jemals) in Abrede stellen, dass die Anstellung des Klägers beim Drittwiderbeklagten auslösend für die Kündigungen und die Neumandatierung war. Das ist auch im Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014 schon so angenommen worden.
Die Fragen danach, ob es eine aktive Abwerbung gegeben habe, hatte das Gericht jeweils schon gestellt und sie war von den Zeugen schon erschöpfend beantwortet, als das Fragerecht der Beklagten ausgeübt wurde. Das nachträgliche Beharren auf dem Abfragen unerheblicher Details - wann welches Schild angebracht war, wie man eine zeitliche Reihenfolge erklärt, ob man sich über die Rechnungsstellung Gedanken gemacht habe - war für den entscheidungserheblichen Sachverhalt jeweils ohne jeden Erkenntniswert. Die Zeugen wurden dabei in einer Art und Weise in die Mangel genommen, die mehrfach zu Ermahnungen den Ton der Fragen betreffend und auch das Zurückweisen wiederholter Fragen führte. Der Zeugin - wurde sogar unterstellt, dass sie genau das Gegenteil von dem ausgesagt habe, was der tatsächliche Inhalt ihrer Aussage war. Die Zeugin - musste sich ohne jeden Anlass den in eine Frage gekleideten Vorwurf gefallen lassen, sie habe ihre Aussage mit dem Kläger und/oder dem Klägervertreter abgestimmt. Das gilt auch für den Zeugen -, der sich einer entsprechenden Befragung unterziehen musste.
Das Verhalten der Beklagten in den Sitzungen war deshalb bemerkenswert, weil es sich um ausgesucht höfliche und geschäftsgewandte Zeugen handelte und auch die Beklagten selbst die üblichen Umgangsformen selbstverständlich beherrschen. Es entstand daher zunehmend der Eindruck, dass die Mandaten der Gegenseite hier nachträglich abgestraft werden sollten, weil sie sich einen anderen Steuerberater gesucht haben: Das vor dem Hintergrund, sie damit den derzeitigen Vertretern zu entfremden und damit im Ergebnis diesen und deren beruflicher Reputation zu schaden, ohne damit aber eigene anerkennenswerte Ziele zu verfolgen. Die Grenze zu rein schikanösem Verhalten schien gelegentlich nicht nur gestreift, sondern überschritten.
Der Beklagte - nutzte zudem mehrfach die Zeugeneinvernahme für die - völlig überflüssige - Mitteilung an die Zeugen, dass der Kläger einmal durch die Steuerberaterprüfung gefallen sei. Auch das kann nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass der Beklagte dem Ruf des Kläger bei seinen Kunden schaden wollte. Der Beklagte - wies die Zeugin - sehr von oben herab zurecht, die Kritik an seiner Beratung geübt hatte, was die Zeugin allerdings selbstbewusst parierte. Er meinte auch, Zeugen (und die Vorsitzende gleich mit) als „dreiste Lügner“ bezeichnen zu müssen, weil der Zeuge sich an die Reihenfolge lange zurückliegender Geschäftsvorfälle nicht mehr erinnern konnte, während sie selbst bei Rückfragen zu Einzelheiten der damaligen Kommunikation mit den kündigenden Mandanten sich auf Erinnerungslücken - im Hinblick auf den Zeitablauf auch glaubwürdig - beriefen.
Es hätte das Protokoll gesprengt, wenn jeder dieser Vorfälle protokolliert worden wäre. Dazu ist das Protokoll ja auch nicht gedacht.
In Zivilverfahren ist es jedenfalls äußerst ungewöhnlich, dass Prozessparteien mehrfach darauf hingewiesen werden müsse, ein Zeuge nehme eine staatsbürgerliche Pflicht wahr und sei entsprechend zu behandeln. Für die Beklagten war er möglicherweise schwer zu ertragen, dass „ihre“ ehemaligen Mandaten dem Kläger so ein gutes fachliches und persönliches Zeugnis ausstellten, wie es in den Berichten der Zeugen erkennbar zum Ausdruck kam. Insoweit wird auf die protokollierten Angaben der Zeugen ausdrücklich verwiesen. Je nach persönlichem Temperament der Zeugen kam diese Wertschätzung dabei in mehr oder weniger deutlichen Worten zum Ausdruck, unisono aber erklärten aber nahezu alle Mandanten, wie zufrieden man mit den beruflichen Leistungen des Klägers sei.
26. Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie sie meinen, nun inzwischen ein wohlhabender Mann ist oder nicht. Bei materiellen Schadensersatzansprüchen ist es für die Höhe nicht entscheidend, ob derjenige, der den Schadensersatz zu leisten hat, wohlhabend ist oder nicht. Anknüpfungspunkt ist der Schaden selbst, nicht die Leistungsfähigkeit des Schädigers. Das ist allenfalls bei Schmerzensgeld nach § 253 BGB anders, um das es hier aber nicht geht. Der Kläger wäre auch dann ein erfolgreicher Steuerberater, wenn er sich binnen zwei Jahren an das Wettbewerbsverbot gehalten und die Mandaten der Beklagten nicht persönlich betreut, sondern nur durch den Drittwiderbeklagten hätte betreuen lassen. Dass er nun eine erfolgreiche Kanzlei betreibt, hat er seiner eigenen beruflichen Leistung zu verdanken. Deshalb verbietet es sich, den Anspruch für die Beklagten höher anzusetzen. Die Beklagten haben keinen Anspruch darauf, an der langjährigen beruflichen Leistung des Klägers zu partizipieren, auch wenn die Beklagten das - was deutlich zum Ausdruck kam - anders sehen und meinen, der Kläger müsse nun die letzten 10 Jahre nur für ihren, nicht für seinen eigenen Gewinn arbeiten in einer Art lebenslanger feudaler Schuldherrschaft, die sie selbst finanziell sanieren würde.
27. Gesamtabwägung
Die Gesamtabwägung berücksichtigt das geringe Verschulden des Klägers, die Tatsache, dass er sich auf Art. 12 GG berufen kann, die Tatsache, dass sich der Schaden bei den Beklagten auch ohne Übernahme der Mandanten teilweise alleine durch den Weggang des Klägers ausgewirkt hätte, die Tatsache, dass eine Orientierung am dreijährigen Umsatz den Beklagten eine ungerechtfertigte Einkommensquelle auf Kosten des Klägers eröffnen würde und die Tatsache, dass dem Kläger durch das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.06.2014 bereits rechtskräftig einen erheblichen Teil seiner eigenen, mindestens - so sieht es auch das Urteil des 20. Zivilsenats - wirtschaftlich konnexen Ansprüche rechtskräftig aberkannt worden ist. Der Kläger hat das Urteil vom 26.06.2014 - auch soweit es zu seinen Lasten ging - akzeptiert. Dass dieses nun bei der Berechnung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu seinen Gunsten anzusetzen ist, ist der Tatsache geschuldet, dass sämtliche Umstände bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen und es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Es ist mit Gerechtigkeitsaspekten nicht zu vereinbaren, wenn der Verzicht des Klägers auf eigenen, dann ebenfalls begründete Ansprüche hier keine Rolle spielen würde. Immerhin hat der Kläger nach der Auffassung des Oberlandesgerichts dem Grund nach einen nur nicht mehr durchsetzbaren Anspruch von weiteren 298.701,76 €. Ob der Kläger sich hier beim Prozeßbevollmächtigten schadlos halten kann, darf bei der Ermittlung einer angemessenen Vertragsstrafe keine Rolle spielen. Doppelt berücksichtigt werden kann die Summe nicht, denn im Rückgriffsprozess gegen den Klägervertreter wird das Ergebnis des Ausgangsverfahrens eine entscheidende Rolle spielen. Es erscheint im übrigen fernliegend, dem Klägervertreter überhaupt einen Vorwurf zu machen, wenn auch der ursprüngliche Hinweis des Oberlandesgerichts die wechselseitige Kürzung als richtig angesehen hat.
Das Gericht hat bewusst davon abgesehen, nun die denkbaren - wenn auch aberkannten - Ansprüche des Klägers und die 300% (oder 600%) derer die Beklagten sich berühmen, zu saldieren und so die Vertragsstrafe zu ermitteln.
Die Kürzung der Vertragsstrafe auf 100% des entzogenen Jahresumsatzes, wie sie im Urteil des Landgerichts vom 26.06.2014 erfolgte - nachdem eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgte - war nach einer Verfahrensdauer von über 10 Jahren sorgfältig überlegt und abgewogen. Es hat sich nach der Zurückverweisung im Ergebnis daran nichts geändert. Auf die obigen Argumente wird noch einmal ausdrücklich verwiesen.
Die Beklagten haben, ganz im Gegenteil, durch ihr in der Beweisaufnahme gegenüber den Mandaten gezeigtes Verhalten ihren eigenen Anteil am Schadenseintritt noch wesentlich gravierender erscheinen lassen als es bisher den Eindruck hatte. Die Beklagten zeigten sich missgünstig und neidisch gegenüber dem beruflichen Erfolg des Klägers und wollen auf keinen Fall einsehen, dass auch die Beachtung des Wettbewerbsverbots sie nicht dauerhaft vor beruflicher Konkurrenz schützen kann. Sie wollen dem Kläger wirtschaftlich schaden und sich selbst auf seine und die Kosten des Drittwiderbeklagten finanziell sanieren. Die Argumente, die die Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2016 gegen eine Herabsetzung der Vertragsstrafe durch das Gericht bemühen, sind dagegen im Ergebnis alle nicht tragfähig. Es kommt nach hiesiger Ansicht nicht darauf an, ob der Kläger heute in der Lage wäre, eine solche Vertragsstrafe zu bezahlen, ohne sich zu ruinieren. Die generelle Leistungsfähigkeit eines Schuldners spielt im Vertragsrecht, auch bei § 343 BGB, grundsätzlich keine Rolle. Es ist auf die wirtschaftlichen Folgen des Verstoßes und auf den Gewinn aus diesem Verstoß abzustellen, nicht darauf, wie reich oder erfolgreich der Verletzer ansonsten ist. Das spielt nur eine Rolle, wenn es darum geht, ob die Vertragsstrafe geeignet ist, überhaupt einen wirtschaftlichen Druck aufzubauen auf den potentiellen Verletzer. Angesichts der hier im Raum stehenden Dimensionen ist das auch bei der jetzt gefundenen Vertragsstrafe zweifellos der Fall. Auch der Schaden der Beklagten ist damit ausreichend ausgeglichen. Die von den Beklagten hier immer wieder genannten Größenordnungen, was man mit den Mandanten verdient hätte, beruhen auf reinem Wunschdenken und verkennen die persönliche Bindung der Mandaten an den Berater -, nicht an ihre Kanzlei.
Das Gericht nimmt selbstverständlich zur Kenntnis, dass im Urteil des Oberlandesgerichts zugunsten der Beklagten andere, höhere Zahlen genannt worden sind. Allerdings hatte das Oberlandesgericht damals - ebenso wenig wie die erste Instanz im Urteil vom 26.06.2014 - die Prüfung nach § 343 BGB vorgenommen. Diese war also nachzuholen und führt nach sachverständiger Beratung und sorgfältiger Abwägung zu den gefundenen Zahlen, die auch im Urteil vom 26.06.2014, wenn auch mit anderer Begründung, für zutreffend erachtet worden sind. So hat der Senat im Hinweis vom 15.07.2015 auch nur erklärt, dass der Senat für ein Entfallen des Strafzuschlages „derzeit“ keine Rechtfertigung sehe.
VI. Auskunftsansprüche
28. Auskunftsansprüche der Beklagten wegen der „kostenlosen“ Betreuung der Mandaten
Die Beklagten begründen das Begehren nach Auskunft gem. §§ 242, 259 BGB damit, dass der Kläger Leistungen der Mitarbeiterinnen, die diese dokumentiert hätten, den Mandaten gegenüber nicht abgerechnet hätte, deshalb habe er sich treuwidrig verhalten, die Sozietät geschädigt und es sei seine fristlose Kündigung mit der Folge des Verlustes des Auseinandersetzungsguthabens auszusprechen. Weiter sind sie der Meinung, die Durchführung kostenloser Arbeiten für Angehörige oder sonstige Personen sei eine ungerechtfertigte Entnahme, hilfsweise auch ein zum Schadensersatz verpflichtender Umstand, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Die konkreten Unterlagen, die aufgefunden wurden, lassen die Beklagten vermuten, es seien Leistungen im Wert von 2.685,00 € nicht abgerechnet worden. Die Beklagten haben hier - u.a.- die Einvernahme der Zeugen F. und W. angeboten (SS vom 13.04.2017). Nachdem die behaupteten Tatsachen - also Erledigung von Arbeiten ohne Berechnung - für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind, war keine weitere Beweisaufnahme mehr durchzuführen Wegen der Argumentation im einzelnen wird auf die Beklagtenschriftsätze vom 29.06.2016, 10.10.2016, 12.10.2016, 13.04.2017 und 14.07.2017 ausdrücklich Bezug genommen.
Die Beklagten weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Steuerberater keine Leistungen kostenlos erbringen darf, sondern dass er damit einen Verstoß gegen die Berufsordnung und auch gegen das Steuerberatergesetz begeht. Ganz unabhängig davon, ob solche Vorgehensweisen üblich waren oder nicht - das konnte, nachdem die Einrede der Verjährung erhoben worden war, im Ergebnis dahin stehen, siehe unten - übersehen die Beklagten bei der Bewertung dieser Verstöße des Klägers, dass es sich nicht um das Personal der Beklagten, sondern um das gemeinsame Personal der Sozietät handelte, das der Kläger hier eingesetzt haben soll. Auch der angebliche Schaden ist damit nicht alleine bei ihnen, sondern wenn, dann auch beim Kläger eingetreten. In einer Wettberbssituation befand man sich mit dem Kläger damals ohnehin nicht, so dass allenfalls Berufskollegen außerhalb der Sozietät geschädigt gewesen sein könnten.
Es ist grundsätzlich auch bei der fristlosen Kündigung einer BGB-Gesellschaft (§ 723 BGB) möglich, Gründe nachzuschieben, vgl.Palandt/Sprau, Rn. 5 zu § 723 BGB. Die Beklagten hatten die fristlose Kündigung vom 12.12.2003 (K5) ja nicht darauf gestützt, dass der Kläger mit der unvergüteten Betreuung von Mandaten der Sozietät Einnahmen entzogen und somit unberechtigte Entnahmen getätigt habe, sondern dass er den Dienst eingestellt habe. Diesem „Nachschieben“ sind allerdings Grenzen gesetzt.
Die Vorfälle, auf die die Beklagten nun Bezug nehmen, liegen sämtlich in einem Zeitraum, für den selbst bestehende Ansprüche bereits absolut verjährt wären, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Kläger hat auch die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Verjährungsunterbrechung ist nicht festzustellen. Der Beginn der Verjährung wäre spätestens der Zeitpunkt, in dem der Kläger die letzten Leistungen in der alten Kanzlei erbracht hat, das wäre der 15.12.2003. Damit wären alle Ansprüche zum 15.12.2013 verjährt. Die diversen Widerklagen der Beklagten betrafen jeweils andere Streitgegenstände und waren also nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen gem. § 204 BGB. Hier wird auf die Aufstellung im Urteil vom 26.06.2014 verwiesen, dort unter Ziff.
IV.
In allen Klageanträgen der Widerklage ging es nur um die Leistungen, die der Kläger und Widerbeklagte mit den ehemaligen Mandanten nun in der neuer Kanzlei erwirtschaftete, nicht darum, ob er sich in der alten Kanzlei im weiteren Sinne falsch verhalten habe. Diese Problematik spielte bis zum Urteil vom 26.06.2014 - dieses erging bereits außerhalb der 10-Jahresfrist - keine Rolle. Das gilt auch für das Mandat -. Hier war nur streitig, ob es den (entzogenen) Umsatz erhöhte. Dazu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom 26.06.2014 - dort unter 4.c) der Entscheidungsgründe - Bezug genommen.
Die Beklagten haben also kein schützenswertes rechtliches Interesse an der Erteilung dieser Auskunft durch den Kläger, da der aus der Auskunft möglicherweise folgende Anspruch ohnehin verjährt wäre. Die Ansprüche auf Auskunft gem. §§ 242, 259 BGB analog können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, Palandt, BGB, Rn. 11 zu § 259 BGB.
29. Weitere Auskünfte des Klägers, Anspruch auf Beteiligung am Umsatz 2004 und 2005, SS vom 19.07.2016.
Die Beklagten sind ja der Meinung, der Kläger müsse ihnen Rechenschaft über Umsätze geben, die er in den Jahren 2004 und 2005 erzielt hat. Dabei verkennen die Beklagten, dass es nach der Einigung der Parteien nur noch darauf ankommt, welche Umsätze ihnen entzogen wurden, nicht mehr darauf, welche Umsätze der Kläger (oder der Drittwiderbeklagte) gemacht haben. Daher hatten sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Beklagte die beantragten Auskünfte erteilt.
30. Mandat - Die Beklagten meinen ja, der Kläger habe Leistungen für den Mandanten - abgerechnet, obwohl diese noch in der alten Kanzlei erbracht worden seien (SS vom 11.08.2016). Diesen Schluss wollen die Beklagten daraus ziehen, dass in der vom Büro des Drittwiderbeklagten eingereichten Steuererklärung die gleichen Zahlen stehen wie in dem in ihrem Büro vorhandenen Entwurf, der durch die Mitarbeiterin - auf ihre Kosten erstellt worden sei. Dazu haben sie auch die Einvernahme der Zeugin - angeboten, SS vom 13.04.2017, S. 1.
Befremdlich ist in diesem Zusammenhang, dass einer der Beklagten nach der Kündigung durch den Mandanten - sich beim Finanzamt noch nach dessen Daten erkundigte und auch eine Auskunft erhielt, obwohl das Mandat zu diesem Zeitpunkt - aus seiner Sicht - bereits beendet war. Das lässt sich nur dadurch erklären, dass er sich als Steuerberater des - ausgegeben hat, obwohl er das nicht mehr war. Die Beklagten tragen dazu im Schriftsatz vom 12.10.2016 zwar vor, das beruhe auf einem Fehlverhalten des Klägers, denn dieser habe keine Erklärung abgeben, die Beklagten seien nicht mehr mandatiert (S. 2).
Davon ganz abgesehen, ist aus der Tatsache, dass sich die Zahlen decken, nur zu folgern, dass sie zwei mal richtig und übereinstimmend erhoben worden sind. Interpretationsspielräume, die den Schluss auf ein Plagiat zulassen, gibt es bei einer ordnungsgemäßen Steuererklärung nicht. Da es hier keine Freiheiten gibt, ist aus der Übereinstimmung der Daten überhaupt nichts zu schließen, schon garnicht, dass der Kläger diese Daten nicht später erneut und mit den gleichen zutreffenden Ergebnis erhoben und dem Finanzamt mitgeteilt hat, wie sie in den Entwürfen im Büro der Beklagten verblieben sind.
31. Auskunftsanspruch für aktuelle Mandanten, Antrag vom 29.06.2016 Die Beklagten haben weder gegen den Kläger noch gegen den Drittwiderbeklagten Anspruch auf Auskunft u.a., wie er im Antrag vom 29.06.2016 (2881/2882) formuliert ist.
Eine Anspruchsgrundlage gegen den Drittwiderbeklagten besteht mangels vertraglicher Grundlage nicht. Auch Schadensersatzansprüche gegen den Drittwiderbeklagten bestehen ja dem Grunde nach nicht.
Diese Auskunft hat der Kläger im übrigen dadurch bereits erteilt, dass er angegeben hat, diese Personen - seien nicht seine Mandanten. Damit ist inzident auch erklärt, es seien keine Umsätze gemacht worden.
32. Zinsentscheidung.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird auf den Punkt „D. Nebenentscheidungen/Zinsen“ im Urteil vom 26.06.2014 Bezug genommen. Es ergab sich nur eine Änderung in soweit, als die Ausgleichsforderung für die Zahlungen an die Sparkasse sich um den Anteil des Klägers an den von den Beklagten bezahlten Prozesskosten verringerte. Die Beklagten konnten hier aufrechnen, die Aufrechnung wirkte auf den Beginn der Aufrechnungslage zurück, so dass keine weiteren Zinsen zuzusprechen waren.
Hinsichtlich der Begründung der einzelnen Zinsdaten wird auf den Punkt D) des Urteils vom 26.06.2014 ausdrücklich Bezug genommen.
VI.
Kostenentscheidung, Streitwert, vorläufige Vollstreckbarkeit.
Insgesamt richtet sich die Widerklage und die Drittwiderklage nicht im gleichen Streitwert gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten. Gegen den Drittwiderbeklagten wird unter Berücksichtigung der Anträge die auf Auskunft gerichtet sind, ein Streitwert von 1.890.835,- EUR anzusetzen sein. Insgesamt beläuft sich damit der Streitwert für die Widerklage und die Drittwiderklage auf 3.836.709,70 EUR.
Hinzu kommt noch der Streitwert der Klage mit 717.425,15 EUR, so dass sich für Klage und Widerklagen jeweils ein (fiktiver) Streitwert von 4.554.149,70,- EUR berechnet, aus denen im Hinblick auf die Baumbach`sche Formel sich die Verteilung der außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zwischen dem Kläger und den Beklagten und Widerklägern verteilt.
Der Drittwiderbeklagte hat vollständig obsiegt, die Beklagten haben ihm seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten und er ist auch nicht an den Gerichtskosten zu beteiligen.
Der Kläger ist nunmehr unterlegen mit einem Betrag von 337.389,83 EUR im Hinblick auf die Klage, denn insoweit hat die Klage der Abweisung unterlegen.
Er ist weiter unterlegen in Höhe von 199.327,03 EUR, denn insoweit muss er die Vertragsstrafe bezahlen. Insgesamt ist der Kläger also unterlegen mit 536.716,96 EUR.
Aus dem Streitwert, der nur ihn betrifft von 2.678.559,70,- EUR, ist er also unterlegen mit 20%, die Beklagten mit 80%. Dies führt dazu, dass von den außergerichtlichen Kosten des Klägers, die sich ja nur aus einem Streitwert von 2.761.807,17,- EUR berechnen, die Beklagten dem Kläger 80% erstatten müssen. In Höhe von 20% hat der Kläger und Widerbeklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage ist ein fiktiver Streitwert anzusetzen. Dieser beträgt, wie oben berechnet, 4.554.194,70,- EUR. Die Beklagten und Widerkläger sind hier unterlegen mit 380.035,22 EUR aus der Klage, mit 1.875.635,- EUR aus der Drittwiderklage und hinsichtlich der Widerklage mit 1.761.807.17,- EUR. Insgesamt sind die Beklagten und Widerkläger also unterlegen mit 4.017.477.17,- EUR aus einem Gesamtstreitwert von 4.554.194,70,- EUR.
Die Beklagten und Widerkläger haben also 88% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten zu tragen.
Der Kläger ist aus diesem Gesamtstreitwert unterlegen mit 536.716,96 EUR, so dass er von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten 12% zu tragen hat.
Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz waren niederzuschlagen, § 21 Abs. 1 S. 2 GKG.
Der Streitwert wird auf 2.608.260,- EUR für die 1. Instanz festgesetzt. Die Auskunftsanträge waren dabei mit 18.000,-€, mit 1.500,-€, mit 3.200,-€ und mit 12.000,-€ gemäß der im Protokoll von 03.08. 2017 gegebenen Differenzierung nach dem Datum der einzelnen Anträge festzusetzen und sind so in den Gesamtstreitwert eingeflossen.
Das Oberlandesgericht hat im Urteil vom 15.07.2015 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.065.072,34 EUR festgesetzt.
Es war im Hinblick auf das Obsiegen und Unterliegen eine einheitliche Kostenquote zu bilden, §§ 91, 92, 539 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.