Landgericht Landshut Beschluss, 25. Okt. 2017 - 6 Qs 186/16

published on 25/10/2017 00:00
Landgericht Landshut Beschluss, 25. Okt. 2017 - 6 Qs 186/16
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau a.d. Isar vom 25.07.2016 wird dieser aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Landau a. d. Isar zurückgegeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeschuldigte.

Gründe

I.

Am 21.06.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut beim Amtsgericht Landau a. d. Isar den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. Mit Beschluss vom 25.07.2016 lehnte das Amtsgericht Landau a. d. Isar den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen den am 28.07.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Landshut mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.08.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 03.08.2016. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.07.2016 wurde das Rechtsmittel begründet. Mit der Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landgericht Landshut verfolgt die Staatsanwaltschaft Landshut ihren Antrag weiter.

II.

Die gemäß § 311 II StPO zulässige sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Dass der Angeschuldigte in Bezug auf die in Rede stehende griechische Bescheinigung diese in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt (§ 276 I Nr. 1 StGB) hat, steht außer Frage.

Zur rechtlichen Einordnung des Dokuments ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die - nach Anfechtung des angegriffenen Beschlusses erst in die deutsche Sprache übersetzte - in Rede stehende griechische Bescheinigung den Vorschriften der §§ 276 a, 276 I StGB unterfällt und dass das Verhalten des Angeschuldigten nicht durch Art. 31 der Genfer Konvention (GFK) gedeckt ist.

1. Urkunde im Sinne der §§ 276 a, 276 I StGB

a) § 276 I StGB stellt auf unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder amtliche Ausweise, die eine falsche Beurkundung im Sinne der §§ 271, 348 StGB bezeichneten Art enthalten, ab. Amtliche Ausweise sind Urkunden, die von einer Behörde oder einer Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ausgestellt sind, um die Identität einer Person oder ihre persönlichen Verhältnisse zu beweisen (vgl. Fischer StGB 64. Auflage § 276 Rn. 2, § 275 Rn. 2).

Durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs in § 276 a StGB sind nicht nur Urkunden mit konstitutiver Wirkung erfasst, sondern auch solche, welche die Stellung einer Person deklaratorisch dokumentieren (vgl. ebenda). § 276 a StGB umfasst gerade Urkunden, die die aufenthaltsrechtliche Stellung einer Person mit konstitutiver oder deklaratorischer Wirkung dokumentieren, wozu insbesondere die in §§ 4 I, 10 und 14 II AufenthG genannten Aufenthaltstitel zählen sowie diverse weitere Aufenthaltstitel wie z. B. bei Asylantragstellung (§ 10 AufenthG), Bescheinigungen im Rahmen der Aussetzung der Abschiebung (§§ 60 a IV, 48 II AufenthG) oder die EU-Aufenthaltserlaubnis (§ 5 II FreizügG) (vgl. a. a. O. § 276 a Rn. 3).

b) Diesen Anforderungen genügt die griechische Bescheinigung. Zum einen wurde sie durch die griechischen Polizei ausgestellt, die unzweifelhaft eine Behörde im Sinne der Vorschrift ist. Ob die Bescheinigung die Identität des Angeschuldigten beweist, wenn sie nur in den Gründen Angaben zu dessen Personalien enthält, kann dahinstehen.

Jedenfalls enthält die Bescheinigung als eine mit „Aktenzeichen“ und „Gründen“ versehene „Entscheidung“ Angaben zum ausländerrechtlichen Status des Angeschuldigten in Griechenland, wenn

– darin die Unmöglichkeit der Rückführung bescheinigt wird;

– sie eine - verlängerbare - Gültigkeitsdauer von sechs Monaten hat;

– sie dem Angeschuldigten u. a. für die Zeitdauer dieser Entscheidung eine Aufenthaltsberechtigung für Griechenland zugesteht;

– sie ihm einen bestimmten Aufenthaltsort zuweist und

– sie ihm das Betreten bestimmter griechischer Gebiete verbietet, womit die Bescheinigung auch örtliche Beschränkungen enthält.

Damit verhält sich die griechische Bescheinigung auf jeden Fall zu den ausländerrechtlichen, also persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten.

2. Art. 31 Genfer Konvention

Das Einführen der griechischen Bescheinigung durch den Angeschuldigten ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht durch Art. 31 GFK gedeckt. Dem Angeschuldigten steht kein persönlicher Strafaufhebungsgrund zur Seite.

Art. 31 Nr. 1 GFK, auf den § 95 V AufenthG verweist, besagt, dass die vertragsschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen werden, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 GFK bedroht werden und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragsschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Aus dieser Norm folgt nach einhelliger Auffassung ein persönlicher Strafaufhebungsgrund gegenüber den mit einer unerlaubten Einreise verwirklichten Delikten (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 25.03.1999 - 1 StR 344/98).

Der Anwendungsbereich der Norm ist jedoch nicht eröffnet.

a) Der Angeschuldigte war zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - nicht Flüchtling im Sinne von Art. 31 Nr. 1 GFK.

Unter den Begriff des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 lit. a. GFK fallen die gemäß § 2 I AsylG durch das Bundesamt anerkannten Asylberechtigten nach Art. 16 a I GG, ferner gemäß § 3 AsylG Personen, bei denen das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihnen die in § 60 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, und schließlich Asylbewerber (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 Rn. 27).

Nicht unter diesen Begriff fallen Ausländer, welche aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16 a II 2 GG (sicherer Drittstaat) eingereist sind. Sie können sich nicht auf Art. 16 a I GG berufen und werden nicht als Asylberechtigte anerkannt, können also auch die Eigenschaft als „Flüchtling“ im Sinne der GFK nicht mehr beanspruchen (vgl. BVerG a. a. O.).

Auf der Grundlage, dass sich das gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip des Vertrauens gründet und die daran beteiligten Staaten die Grundrechte und die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der GFK und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, liegt dem Europäischen Asylsystem die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den getroffenen Vereinbarungen und Grund- bzw. Menschenrechtskonventionen (vgl. so auch Landgericht Offenburg Beschluss vom 14.07.2017 - 3 Qs 48/16) behandelt wird. Diese Regelungen sind verfassungsgemäß (vgl. BVerfG Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93).

Der fehlende Status als „Flüchtling“ folgt für den Angeschuldigten allerdings nicht aus dem Umstand, dass dieser zunächst über Griechenland in die Europäische Union einreiste. Zwar handelt es sich bei Griechenland um eine Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Sinne von § 26 a II AsylG. Tatsächlich genügt Griechenland jedoch nur unzureichend den vorgenannten Anforderungen. Die dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG a. a. O. und 2 BvR 2315/93) zugrundeliegende Vermutung ist nämlich nicht unwiderleglich. Die den nationalen Gerichten obliegende Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechts-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. VG München Beschluss vom 30.05.2016 - M 8 S. 16.50301) führt zu der Annahme, dass für Griechenland jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2015 davon ausgegangen werden muss, dass dort die Schutzmechanismen für Flüchtlinge nicht entsprechend den Standards der GFK umgesetzt wurden. Dies war einer Überlastung der Einrichtungen sowie der Ausschöpfung der administrativen Kapazitäten aufgrund sowohl der durch die Eurokrise bedingten Einsparmaßnahmen als auch der extremen Flüchtlingswelle geschuldet. Deutschland hat aufgrund der strukturellen Defizite des griechischen Asylverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Eintrittsbzw. Übernahmerecht nach Art. 3 II der EG-VO Nr. 343/2003 (Dublin II) Gebrauch gemacht und die Asylanträge von Personen, die über Griechenland eingereist waren, in eigener Zuständigkeit bearbeitet (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11). Die Einreise über Griechenland dürfte daher den Status als „Flüchtling“ nicht entfallen lassen.

Der Angeschuldigte ist jedoch (auch) über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Österreich ist ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26 a II AsylG und schließt damit sowohl eine Anwendung des Art. 16 a I GG als auch des Art. 31 Nr. 1 GFK aus. Eine Ausnahme nach § 26 a I Satz 3 Nr. 1-3 AsylG ist nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich keine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens aus der EU-VO Nr. 604/2013 vom 26.07.2013 (Dublin III). Lediglich die Möglichkeit nach Art. 17 I der EG-VO, das Asylverfahren nach eigenem Ermessen an sich zu ziehen, genügt hierfür nicht. Andernfalls liefe § 26 a I Satz 3 Nr. 2 AsylG leer. Bezüglich der Republik Österreich ist zur Überzeugung der Beschwerdekammer ein genügendes Schutzniveau nach den Grundsätzen der Europäischen Konvention der Menschenrechte und der GFK sichergestellt.

Der Angeschuldigte unterfiel damit nicht dem Schutzbereich des § 95 V AufenthG i. V. m. Art. 31 GFK, so dass auch kein persönlicher Strafaufhebungsgrund gegeben ist. (so auch ausführlich Landgericht Offenburg a. a. O. zur Einreise über Frankreich).

b) Im Übrigen hat die Beschwerdekammer auch Bedenken hinsichtlich einer weitergehenden Erstreckung des Anwendungsbereichs des Art. 31 Nr. GFK auf „typische“ Begleitdelikte der unerlaubten Einreise (unter Bezugnahme auf BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2014 - 2 BvR 450/11 mit ausführlicher Erörterung der völkerrechtlichen Auslegung der Reichweite des persönlichen Strafaufhebungsgrundes). Selbst aus verfassungsrechtlicher Sicht spricht mehr gegen eine Erstreckung der Reichweite auf Begleitdelikte. Jedenfalls wäre aus Sicht der Beschwerdekammer von Verfassungs wegen eine solche nur angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation geboten bei notstandsähnlicher Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, welche die Begehung (auch) des Begleitdelikts als geeignet, erforderlich und angemessen erscheinen lässt. Die Annahme einer solchen notstandsähnlichen Situation bei dem Angeschuldigten erachtet die Beschwerdekammer als eher fernliegend angesichts des schon fehlenden persönlichen Anwendungsbereichs der GFK und der darauf basierenden Aussichtslosigkeit des Asylverfahrens. Auch die Erforderlichkeit der Einfuhr des falschen griechischen Dokuments erscheint beim Angeschuldigten fraglich. Er führte zusätzlich einen Reisepass mit seinen korrekten Personalien mit sich.

3. Im Ergebnis war daher der Beschluss des Amtsgerichts Landau a. d. Isar aufzuheben. Nachdem die Beschwerdekammer zu Erlass eines Strafbefehls nicht berechtigt ist, war das Verfahren an das Amtsgericht zur weiteren Entscheidung - auch über die konkrete rechtliche Würdigung der Tat und die Möglichkeit, von § 408 III 2 StPO Gebrauch zu machen - zurückzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus analoger Anwendung des § 467 IV StPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 08/12/2014 00:00

Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung auf Art. 31 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II 1953,
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Annotations

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)