Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 06. Juli 2012 - 3 S 33/12

ECLI: ECLI:DE:LGLANPF:2012:0706.3S33.12.0A
published on 06/07/2012 00:00
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 06. Juli 2012 - 3 S 33/12
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.02.2011, Az. 3b C 491/10, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vom 03.05.2011 wird zurückgewiesen.

3. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger fechten mit ihrer Klage acht in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11.09.2010 gefasste Beschlüsse an und erstreben daneben die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 4) zur Berichtigung des Versammlungsprotokolls. Mit Urteil v. 21.02.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 01.03.2011, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

2

Hiergegen legten die Kläger am 01.04.2011 Berufung ein. Mit am 03.05.2011 per Fax übermitteltem Schriftsatz vom 02.05.2011 beantragten die Kläger eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Mit Schriftsatz vom 03.05.2011, eingegangen am selben Tage, beantragten sie die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011 sei am 02.05.2011 fälschlicherweise zum Amtsgericht gefaxt worden, weil eine unrichtige Faxnummer verwandt worden sei. Dies beruhe nicht auf einem den Klägern zuzurechnenden Verschulden, weil die Faxnummer versehentlich von einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin der Kanzlei des Klägervertreters aus der Akte falsch in den Schriftsatz übertragen worden sei. Mit per Fax am 31.05.2011 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage führten die Kläger weiter aus, dass die ordnungsgemäße Übermittlung von Faxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsgemäßen Absendung gelöscht würden. Die Mitarbeiter in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten seien allgemein angewiesen, die Telefaxnummer eines Gerichts aus der Akte, insbesondere dem letzten zeitnahen Schriftstück des zuständigen Gerichts, zu ermitteln. Hier habe die Kanzleiangestellte versehentlich die Faxnummer nicht einem Schreiben des Berufungsgerichts, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schriftstück des Amtsgerichts, welches im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens übermittelt worden sei, entnommen. Es seien in der Kanzlei des Klägervertreters alle Voraussetzungen erfüllt, die an die organisatorische Gestaltung des Ablaufes zu stellen seien, um eine fristgerechte Übermittlung von Schriftsätzen zu gewährleisten. Insoweit die Beklagten geltend gemacht hätten, es habe darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte überprüft werden müssen, ob die verwandte Faxnummer stimme, würden dadurch die Anforderungen an die Organisation überspannt. Die Kläger haben ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 01.06.2011, eingegangen per Fax am selben Tage, begründet.

3

Durch Verfügung der Vorsitzenden der 1. Zivilkammer vom 20.06.2011 wurde darauf hingewiesen, dass es nach dem Vortrag der Kläger an einer ein Verschulden ausschließenden Kanzleiorganisation fehle, weil es entgegen der Auffassung der Kläger einer Weisung, die Richtigkeit der verwandten Faxnummer nochmals durch einen Abgleich des Sendeberichts und der zur Ermittlung der Nummer herangezogenen Quelle zu kontrollieren, nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs bedurft hätte. Es werde anheimgestellt, die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen. Innerhalb der zweifach verlängerten Stellungnahmefrist hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 01.08.2011 vorgetragen, es sei noch einmal der genaue Ablauf beim Versenden von fristwahrenden Telefaxen in seiner Kanzlei durchgesprochen worden. Dabei habe sich u.a. ergeben, dass es seit dem 01.01.2006 tatsächlich und grundsätzlich ständige Handhabung sei, die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Telefaxnummer in der Akte zu kontrollieren. Im Schriftsatz vom 31.05.2011 sei lediglich eine andere Rechtsauffassung vertreten worden. Tatsächlich werde in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Vor- und Nachkontrolle durchgeführt.

II.

4

Die Berufung der Kläger ist unzulässig.

5

1. Das Rechtsmittel ist nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden, so dass es gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO verworfen werden muss. Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dementsprechend endete die Frist zur Begründung der Berufung gem. §§ 222 Abs. 1 u. 2 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 02.05.2011 (Montag). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 02.05.2011, der bei dem erkennenden Gericht erst am 03.05.2011 per Fax eingegangen ist, war daher verfristet.

6

2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist nicht begründet, weil sich aus den innerhalb der Frist zur Einlegung des Wiedereinsetzungsantrags angegebenen Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollten, ein den Klägern gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ergibt. Das steht einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO entgegen.

7

a) Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung endete hier gem. § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 03.06.2011, weil die Verwendung der falschen Faxnummer spätestens am 03.05.2011 offenbar wurde. Innerhalb dieser Frist haben die Kläger lediglich Tatsachen vorgetragen, denen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rspr. ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu entnehmen ist.

8

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 12.06.2012 - VI ZB 54/11, BeckRS 2012 14572, Rz. 7 m.w.N.). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden (BGH, aaO).

9

Für den Fall, dass die Telefaxnummer des Empfängergerichts aus einem Schreiben des Gerichts aus der Akte entnommen wird, gilt nach neuerer Rspr. nichts anderes: Der IX. Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312) erhöhte Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle entwickelt, die dahin gehen, dass das Büropersonal angewiesen wird, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. Dem haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, Rn. 7 m.w.N., zit. nach ). Danach ist bei der Entnahme der Empfängernummer aus einem von diesem stammenden, bei der Akte befindlichen Schreiben stets eine - zweifache - Kontrolle des Inhalts vorzunehmen, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen Nummer übereinstimmt und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handelt (vgl. so BGH, Beschl. v. 23.05.2012, VII ZB 58/10, BeckRS 2012, 11977, Rz. 10).

10

bb) Nach dem bis zum Ablauf des 03.06.2011 gehaltenen Vortrag der Kläger fehlte es in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten an der danach erforderlichen Weisung, die Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle, wie dem in der Akte befindlichen Schriftstück des Empfängergerichts, vorzunehmen. Dementsprechend genügte die Kanzleiorganisation des Klägervertreters nicht den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Die Anweisung zur Ermittlung der Faxnummer anhand eines Schriftstücks des Empfängergerichts in der Akte sowie zur Kontrolle des Sendeberichts auf ordnungsgemäße Übermittlung reicht hierfür nach dem Stand der Rspr. zur Zeit der hier maßgeblichen Vorgänge nicht mehr aus. Dadurch wurde der Gefahr, dass bei der Ermittlung der Faxnummer auf ein Schreiben des Vorgerichts, und nicht auf ein solches des Empfängers, zurückgegriffen wird, nicht ausreichend vorgebeugt. Diese Gefahr hat sich hier auch verwirklicht.

11

b) Auf den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 01.08.2011 kann eine Wiedereinsetzung schon deswegen nicht gestützt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO unterbreitet worden ist.

12

aa) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 21.10.2010, IX ZB 73/10, Rz. 16 f. m.w.N., zit. nach ).

13

bb) Der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 31.08.2011 ist keine Erläuterung oder Ergänzung in diesem Sinne. Vielmehr war dem früheren Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 31.05.2011 gerade zu entnehmen, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle der Richtigkeit der verwandten Faxnummer nochmals mit einer zuverlässigen Quelle abzugleichen, in der Kanzlei des Klägervertreters nicht existierte. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich der Klägervertreter in dem Schriftsatz vom 31.05.2011 auf den Standpunkt stellte, die Auffassung der Gegenseite, eine solche nochmalige Kontrolle sei erforderlich, überspanne die an die Kanzleiorganisation zu stellenden Anforderungen. Ein Anlass, zur weiteren Aufklärung einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen, bestand deswegen nicht. Insoweit die Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2011 vorgetragen haben, dass es seit dem 01.01.2006 tatsächlich und grundsätzlich ständige Handhabung in der Kanzlei des Klägervertreters sei, die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Telefaxnummer in der Akte zu kontrollieren, handelt es um ein Nachschieben von Gründen, das unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2010, VIII ZB 12/10, Rz. 14, zit. nach ).

14

c) Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, inwieweit der Vortrag im Schriftsatz vom 31.08.2011, der sich nur zu einer tatsächlichen Übung, nicht aber zu organisatorischen Maßnahmen, welche deren Einhaltung gewährleisten, verhält, überhaupt eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte und ob die entsprechenden Angaben glaubhaft gemacht wären.

15

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)