Landgericht Krefeld Urteil, 06. Jan. 2016 - 5 O 267/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.
3Die Kläger schlossen als Verbraucher mit der Beklagten am 16.12.2010 einen Immobiliendarlehensvertrag, Darlehensnummer xxx, über 290.000,00 € ab (vgl. Bl. 6 ff. d. A.). Die Parteien vereinbarten einen Zinssatz in Höhe von 4,920 % p.a., eine Zinsbindung bis zum 17.11.2025 und eine Tilgung in Höhe von 1,000 % monatlich sowie eine monatliche zu zahlende Rate in Höhe von 1.430,67 €. Durch den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag wurden zwei ältere zwischen den Parteien bestehende Darlehensverträge ersetzt bzw. umgeschuldet und nur in Höhe von 41.370,95 € ein weiteres Darlehen gewährt (vgl. Bl. 39 d. A.).
4Unter Ziffer 14. enthält der Vertrag unter der Überschrift „Widerrufsinformationen“ einen Text zu den weiteren Überschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“. Wegen des Inhalts wird auf die Prozessakte Bezug genommen (vgl. Bl. 10 d. A.). Die Ziffern 12. bis einschließlich 14. sind in einem schwarzen Kasten eingerahmt (vgl. Bl. 10 ff. d. A.). In dem gesamten Vertragstext sind einzelne Textpassagen mit einem Kästchen versehen, welches bei Bedarf angekreuzt werden kann und auch vereinzelt angekreuzt wurde („Ankreuzmodell“; vgl. Bl. 6 ff. d. A.).
5Mit Schreiben vom 12.05.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des vorbezeichneten Darlehensvertrages (vgl. Bl. 13 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 19.05.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück (Bl. 16 f. d. A.). Auch auf ein weiteres Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2015 (Bl. 42 d. A.) verblieb die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2015 (Bl. 43 d. A.) bei ihrer Auffassung.
6Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei mangelhaft, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und sie daher den Darlehensvertrag noch mit Schreiben vom 12.05.2015 wirksam widerufen hätten. Die Widerrufsbelehrung sei nicht in schriftlich und drucktechnisch deutlicher Form erfolgt, da sie sich weder vom übrigen Text absetzen würde, noch von diesem räumlich getrennt sei und sich auch nicht vom übrigen Fließtext des Vertrages deutlich heraushebe. Die Hervorhebung sei gemeinsam mit den Ziffern 12. und 13. erfolgt, was nicht ausreichend sei. Auch sei der Zeilenabstand zu gering gewählt. Der Zweck der Widerrufserklärung, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht wahrnimmt und diese nicht überliest, sei durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht erfüllt, so dass diese gegen das „Deutlichkeitsgebot“ verstoße. Aus diesem Grunde habe die Beklagte zuletzt auch selbst die Widerrufsbelehrungen abgeändert. Sie verweisen zudem auf ein Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15).
7Sie beantragen,
8festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 16.12.2010 zwischen den Klägern und der Beklagten mit Darlehensnummer xxx durch die Erklärung der Kläger vom 12.05.2015 wirksam widerrufen wurde und rückabzuwickeln ist.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da den Klägern die Erhebung der Leistungsklage möglich und diese daher vorrangig zu erheben sei. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner sei der Widerruf der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er aus vertragsfremden Zwecken erfolgt sei. Den Klägern ginge es lediglich um die Ersparung von Zinsen und nicht darum, sich grundsätzlich von dem Darlehensvertrag lösen zu wollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vorher abgeschlossene Darlehensverträge ersetzt habe und die Kläger daher grundsätzlich auch an einer Vertragsbeziehung interessiert seien. Jedenfalls hätten die Kläger aufgrund des Zeitablaufs ein ihnen zustehendes Widerrufsrecht verwirkt. Sie verweist auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.04.2015 (Az.: 17 U 127/14).
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14I.
15Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
161.
17Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
18Gegenstand der Feststellungsklage ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit einer Urkunde. Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit der Urkunde wird vom jeweiligen Kläger entweder behauptet (positive Feststellungsklage) oder geleugnet (negative Feststellungsklage) (vgl. MüKo ZPO/Becker – Eberhard, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 9). Vorliegend behaupten die Kläger das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses, welches die Beklagte weiterhin leugnet. Dieses stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ferner ist auch – selbst wenn eine Leistungsklage vorliegend möglich sein sollte – zu erwarten, dass die Beklagte nach Rechtskraft der Entscheidung trotz nicht vollstreckungsfähigem Feststellungstenor die Rückabwicklung vornimmt (vgl. insoweit Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 8).
192.
20Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich aber nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, da die Kläger selbigen mit Schreiben vom 12.05.2015 nicht mehr wirksam widerrufen konnten. Der Widerruf erfolgte erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
21a)
22Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt gemäß §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 355 Abs. 3 BGB jeweils in der Ende 2010 geltenden Fassung (nachstehend nur noch „a. F.“), wenn der Verbraucher die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art 247 §§ 6 – 13 EGBGB a. F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 3 S. 2, 492 Abs. 1 BGB a. F.) vom Vertragspartner erhalten hat. Die Frist beginnt nicht vor Abschluss des Vertrages.
23b)
24Die vorgenannten Voraussetzungen zum Beginn der Widerrufsfrist waren vorliegend am 16.12.2010 erfüllt.
25aa)
26Der streitgegenständliche Vertrag wurde unstreitig am 16.12.2010 abgeschlossen. Die Kläger haben auch am gleichen Tage ein Exemplar der Vertragsurkunde erhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das seitens der Kläger vorgelegte Exemplar der Vertragsurkunde von dem Mitarbeiter der P. unterschrieben wurde, ohne dass über der Unterschrift ein Datum aufgeführt wäre. Dies bedeutet – ausweislich der in Klammern vorhandenen Bemerkung -, dass die Unterschrift an dem in der Urkunde genannten Datum, dem 16.12.2010, erfolgte. Etwas Gegenteiliges wird auch von den Klägern nicht vorgetragen.
27bb)
28Ferner enthält der streitgegenständliche Vertrag sämtliche erforderlichen Angaben, so dass die Kläger ausreichend und ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurden.
29So war insbesondere keine gesonderte Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern musste diese gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. Art 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufgenommen werden. Die Belehrung enthält auch die Angabe des Zinsbetrages, der pro Tag zu zahlen ist, sollte der Darlehensvertrag widerrufen werden (Bl. 11 d. A.), sowie Angaben zur Frist, die vorliegend zutreffend mit 14 Tagen ab Vertragsschluss angegeben und deren Beginn an den Erhalt sämtlicher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB geknüpft wurde, und den weiteren Umständen zur Erklärung des Widerrufs, insbesondere wie und gegenüber wem selbiger zu erklären ist.
30cc)
31Die Widerrufsbelehrung genügt auch dem in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. aufgestellten Gebot der Klarheit und Verständlichkeit. Eine deutlich hervorgehobene Form ist für die Widerrufsbelehrung ausweislich der vorbezeichneten Regelung nicht (mehr) verlangt gewesen.
32Es schadet insofern nicht, dass die Widerrufsbelehrung gemeinsam mit dem „Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses“ (Ziffer 12., Bl. 10 d. A.) und das „Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und/oder Übertragung des Kreditrisikos (im Falle von Nr. 12.1a)“ (Ziffer 13., Bl. 10 d. A.) in einem schwarzen Kasten umrahmt abgedruckt wurde. Für die Kläger als Verbraucher war aufgrund der unterschiedlichen Überschriften, welche abgesetzt und in Fettdruck aufgeführt sind, dennoch eindeutig die Widerrufsbelehrung zu erkennen und zu erlesen.
33Ein die Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung negativ beeinflussender zu geringer Zeilenabstand ist nicht festzustellen. Auch schadet das verwendete „Ankreuzmodell“ nicht der Verständlichkeit der Widerrufserklärung. Es ist für jeden Verbraucher mit der notwendigen Klarheit festzustellen, dass nur diejenigen Passagen Geltung beanspruchen sollen, bei denen das Kreuzchen – sofern vorhanden – auch tatsächlich gesetzt wurde, und solche, bei denen das Kreuzchen – trotz Möglichkeit – nicht gesetzt wurde, keine Geltung beanspruchen sollen. Die Textpassagen, welche nur bei gesetztem Kreuzchen gelten sollen, sind zudem nochmals deutlich von den weiteren – unabhängig von einem Kreuzchen geltenden – Textpassagen abgesetzt.
34dd)
35Ergänzend wird auf die Gründe des seitens der Beklagten zur Akte gereichten Urteils des OLG Düsseldorf vom 17.04.2015, Az.: 17 U 127/14, Bezug genommen (vgl. Bl. 57 d. A.), denen sich das Gericht nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt. Die Beklagte hat von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass in dem dort zu entscheidenden Fall die vorliegend verwendete Widerrufserklärung zugrunde lag. Hierfür spricht auch, dass der in diesem Verfahren streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 20.12.2010 datierte und damit vier Tage nach dem hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Ferner passen auch die dortigen Beschreibungen der Widerrufsbelehrung zu der hier Streitgegenständlichen.
36Sofern die Kläger auf ein Urteil des OLG München vom 21.05.2015 (Az.: 17 U 334/15) verweisen, in dem bei einer jedenfalls hinsichtlich des Fristbeginns wohl identischen Widerrufsbelehrung selbige für nicht ausreichend erachtet wurde, weil der Fristbeginn nicht eindeutig beschrieben sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das OLG München stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass hinsichtlich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung aufgeführt sei, dieser erfolge erst, „nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die P. zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“ (vgl. Bl. 10 d. A.). Die in Klammern aufgeführte Aufzählung sei nicht vollständig, was dazu führen würde, dass der Fristanlauf nicht eindeutig beschrieben sei. Nach hiesiger Auffassung ist der Verweis auf die maßgebliche Vorschrift unter beispielhafter Aufzählung von notwendigen Pflichtangaben ausreichend. Durch die Einleitung „z. B.“ ist ausreichend klargestellt, dass die dann folgenden Angaben nicht abschließend sind und unter der zitierten Vorschrift noch weitere aufgeführt sind. Sofern sich ein Verbraucher ernsthaft dafür interessiert, welche weiteren Angaben Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. waren bzw. sind, ist bzw. war es ihm ohne große Mühe möglich, sich die maßgeblichen Gesetzestexte im Internet anzusehen. Darüber hinaus wäre es mit dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit nur schwer zu vereinbaren, wenn sämtliche weiteren Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufgeführt wären, da diese den ohnehin schon notwendigerweise einigermaßen langen Text zur Widerrufsbelehrung nur noch weiter mit Informationen überfrachten würden, die im Grunde durch einen Verweis auf das Gesetz für jeden daran interessierten Verbraucher zu erlesen sind.
37c)
38Da die Widerrufsfrist am 16.12.2010 begann, endete sie mit Ablauf des 30.12.2010.
39II.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften der §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 68.000,00 € festgesetzt.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.