Landgericht Köln Beschluss, 09. Feb. 2016 - 91 O 31/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:0209.91O31.15.00
published on 09/02/2016 00:00
Landgericht Köln Beschluss, 09. Feb. 2016 - 91 O 31/15
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Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 08/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 94/17 vom 8. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.