Landgericht Köln Urteil, 17. Juli 2014 - 88 O 12/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.2.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin geht im Wege des Urkundsprozesses gegen die Beklagte vor. Die Klägerin beruft sich zur urkundlichen Belegung auf die Vertragsstrafenregelung in 6.2 des Vertrages der Parteien vom 1./11.9.2006 (Anl. K1). Dort heißt es:
3„Die Arzneimittel, die MTI von L erhält, sind ausschließlich zur Verwendung von Hilfslieferungen bestimmt. Insbesondere ist MTI die Belieferung von Apotheken, Krankenhäusern bzw. des pharmazeutischen Großhandels und jeglicher Art von Zwischenhändlern sowie Ex- und Importeuren untersagt. Jeder Weiterverkauf an vorbezeichnete Dritte, der nachweislich durch MTI getätigt wurde, berechtigt L von MTI die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000 je Auftrag unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs einzufordern.“
4Wegen des Vertragsstrafeverstoßes verweist die Klägerin auf den Vortrag der Beklagten in dem Parallelverfahren LG Köln 88 O 85/12, in dem die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut, dem die Rechnungen K4-K8 entsprechen, bewusste Verstöße eingeräumt hat. Da es sich um fünf Lieferungen handelt, beziffert die Klägerin für fünf Vertragsstrafeverstöße einen Gesamtbetrag von 250.000 EUR.
5Die Klägerin ist der Auffassung, bei der vertraglichen Regelung habe es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gehandelt.
6Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin sei über das Geschäftsmodell der Rückführung der Arzneimittel in den inländischen Markt informiert gewesen, stimme dies nicht.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hält das Vorgehen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich und verweist darauf, dass die Klägerin über das Geschäftsmodell vollständig informiert gewesen sei. Dies lasse sich den anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entnehmen. Überdies sei die Vertragsstrafeklausel unwirksam. Es handele sich um eine von der Klägerin gestellte Klausel, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt gewesen sei. Sie verstoße gegen § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten. Berücksichtige man, dass eine Vielzahl der Aufträge unter 1.000 EUR gelegen habe, sei eine Vertragsstrafe i.H.v. 50.000 EUR eindeutig übersetzt. Es habe sich zudem um eine Scheinvereinbarung gemäß § 117 BGB gehandelt.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist im Urkundsverfahren begründet.
151.
16Die Klageforderung ist im Urkundsverfahren belegt.
17Im Urkundsverfahren muss die Klägerin ihre Ansprüche urkundlich belegen, die Beklagte muss ihre Einwendungen ebenfalls urkundlich belegen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Urkundeninformation gemäß § 593 Abs. 2 ZPO und dem Urkundenbeweis gemäß § 595 ZPO. Die Urkundeninformation kann dadurch erfolgen, dass die Urkunde abschriftlich bzw. in Kopie mitgeteilt wird. Die Beweisführung ist sodann durch die Originalurkunde anzutreten.
18Zwar befindet sich die Klägerin nicht im Besitz des Originalvertrages, da dieser im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden ist. Das betrifft indes nicht das Verfahren, da die Urkundeninformation durch Beifügung der Urkundenkopie stattgefunden hat.
19Von Bedeutung wäre die Originalurkunde für die Beweisführung, die hier aber entbehrlich ist, weil die Beklagte die Urkunde inhaltlich nicht bestreitet. Für die Entscheidung kommt es daher nicht auf die Vorlage der Originalurkunde an.
202.
21Die Vertragsstrafenregelung ist für die Beurteilung daher so wie vertraglich geregelt zugrundezulegen.
22a.
23Für das Urkundsverfahren ist die Vertragsstrafenregelung als wirksam anzusehen.
24Die Vertragsstraferegelung wäre allerdings unbeachtlich, wenn es sich um eine unwirksame AGB handeln würde. Die entsprechende Vorschrift zur Vertragsstrafenregelung in § 309 Nr. 6 BGB gilt zwar nicht unter Kaufleuten. Insoweit ist allerdings auf § 307 BGB zurückzugreifen (Palandt/Grüneberg, BGB, § 309, Rn. 38). Danach ist auch unter Kaufleuten ein übermäßiges Strafversprechen unwirksam, das etwa dann vorliegen kann, wenn die Vertragsstrafe deutlich höher als die Gewinnerwartung ist. Hier muss eine pauschale Betrachtungsweise Platz greifen, da die Vertragsstrafenregelung abstrakt für alle Anwendungsfälle auszulegen ist. Eine Vertragsstrafenregelung, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf einzelne Weiterverkäufe eine Vertragsstrafe von 50.000 EUR bestimmt, ist in diesem Sinne unangemessen. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, es seien auch Verkäufe im Bereich von unter 1.000 EUR erfolgt, wobei es auf der Hand liegt, dass hier ein Missverhältnis zwischen Gewinnerwartung und Vertragsstrafe gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, würde es bei der abstrakten Auslegung genügen, dass die Vertragsstrafenregelung auch für solche Fälle gelten würde. Damit wäre die Regelung als AGB unwirksam, ohne dass es darauf ankäme, wie hoch eine angemessene Vertragsstrafe ist (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
25Für die Entscheidung ist indes nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung um AGB handelt.
26Streitig ist zwar zwischen den Parteien, ob eine AGB vorliegt. Gemäß § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Stellen der Vertragsbedingungen heißt in der Regel, dass eine Partei die vorformulierte Bedingung in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Das Gegenteil ist eine Individualvereinbarung, die neben Verhandlungsbereitschaft ein wirkliches Aushandeln erfordert.
27Ein Stellen entfällt unter anderem dann, wenn der Kunde in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit hat, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen, so dass die Einbeziehung auf einer freien Entscheidung beruht (BGH NJW 2010, 1131 f.; MüKomm/Basedow, BGB, § 305, Rdnr. 21; Palandt/Grüneberg, § 305, Rn. 10 mit weiteren Nachweisen).
28Bezogen auf den vorliegenden Fall hat die Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Vertrag der Beklagten durch ein Schreiben vom 23.8.2006 der G GmbH (Bl. 182 Anlagenheft) übersandt worden sei. Darin heißt es:
29„Anbei erhalten Sie den Vertrag L – MTI in zweifacher Ausfertigung. Wenn Sie mit dem Inhalt einverstanden sind bitten wir Sie, beide Exemplare zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. Wir kümmern uns dann um die Gegenzeichnung durch L. Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben lassen Sie uns dies bitte wissen.“
30Soweit hier die Vertragsübersendung durch einen Dritten erfolgt ist, hindert dies nicht die Annahme, es könne sich um AGB handeln. Vorliegend ist der Dritte als Gehilfe der Klägerin aufgetreten, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die vertraglichen Formulierungen auf den Dritten zurückzuführen und der Klägerin nicht zuzurechnen sind.
31Das betrifft aber nur das schriftliche Erscheinungsbild. Soweit die Beklagte behauptet, dass die G GmbH gerade die Organisatorin der Verschleierung sei, kann das nicht im Urkundsverfahren überprüft werden.
32Inhaltlich ist das Schreiben so zu verstehen, dass die Klägerin bereit war, über Vertragsinhalte, und zwar sämtliche, zu verhandeln und auf entsprechende Gegenvorschläge einzugehen. Es ist nicht erkennbar, dass das nicht auch für die Vertragsstraferegelung gelten sollte.
33Auch wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild von AGB auszugehen ist, ist dies im Hinblick auf ein fehlendes Stellen der Vertragsbedingungen im Ergebnis – jedenfalls für das Urkundsverfahren – nicht anzunehmen.
34b.
35Der weitere Einwand der Beklagten, es liege ein Scheingeschäft vor, kann im Wege des Urkundsbeweises nicht geführt worden werden. Soweit die eigene Innenrevision der Klägerin gewisse Bedenken angemeldet hat, ist der Kollusionsvorwurf hierdurch noch nicht hinreichend urkundlich belegt. Dies lässt sich erst in einem Nachverfahren klären.
363.
37Die Vertragsverstöße als solche hat die Beklagte in dem Parallelverfahren eingeräumt. Das stützt zwar ihren Vortrag. Im Urkundsverfahren ist ihr dieses schriftliche Eingeständnis indes zum einen als Urkunde entgegenzuhalten und zum anderen sind die Vertragsverstöße bezogen auf die schriftliche Vertragslage als unstreitig anzusehen.
384.
39Die Nebenforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
405.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 4, 711, 599 ZPO.
42Streitwert: 250.000 €
moreResultsText
Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
(2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.