Landgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2015 - 84 O 65/15
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
1) als geschäftliche Handlung bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen ein Beratungsverzicht mit Versicherungsnehmern, Kunden oder Interessenten im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung, insbesondere der Betreuung und/oder Verwaltung von Versicherungsverträgen, vereinbart wird, insbesondere nachfolgend wiedergegebene Klausel zu verwenden:
„5.2. Beratung, Keine Beratung durch N
… N Mitglieder verzichten auf jegliche Beratung durch N.“
2) als geschäftliche Handlung bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsmaklerin allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, in denen die Haftung gegenüber Kunden und Interessenten ausgeschlossen wird, insbesondere nachfolgend wiedergegebene Klausel zu verwenden:
„5.5. Keine Haftung von N, keine Haftung der Mitglieder untereinander
Jedes N Mitglied verzichtet auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber N …“
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.019,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird – soweit noch rechtshängig – abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55% und die Beklagte 45%.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien sind Versicherungsmakler und stehen zueinander in Wettbewerb.
3Die Beklagte bietet über das Internet die Übernahme der Betreuung von bereits bestehenden Versicherungsverträgen an. Überträgt ein Kunde Versicherungsverträge in die Betreuung der Beklagten, erhält der Kunde 50% der Vergütungen, die die Beklagte von den Versicherungsunternehmen zukünftig erhält, insbesondere Bestandsprovisionen, ausgezahlt. Der „Auftrag zur Betreuung von Versicherungsverträgen“ hat beispielsweise folgenden Inhalt:
4Es folgen drei Seiten der Anlage K 11.
5In Ziffer 5.2. der AGB der Beklagten, die Gegenstand des Vertrages werden, heißt es:
6„5.2. Beratung, Keine Beratung durch N
7Jedem N Mitglied ist bekannt, dass vor einer Transaktion in Finanzprodukten eine individuelle und persönliche Beratung sinnvoll sein kann. Diese erfolgt in keinem Fall durch N. N Mitglieder verzichten auf jegliche Beratung durch N.“
85.5. der AGB lautet:
9„5.5. Keine Haftung von N, keine Haftung der Mitglieder untereinander
10Jedes N Mitglied verzichtet auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber N. Das gilt auch für den Fall, dass eine getroffene Finanzentscheidung allein auf Informationen beruht, die N oder Dritte oder N Mitglieder bereitgestellt haben.“
11Der Kläger sieht in der hälftigen Auszahlung der der Beklagten zustehenden Provisionen an den Kunden einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Die AGB hält sie für unwirksam.
12Unter dem 13.11.2014 (Anlage K 13) mahnte der Kläger die Beklagte wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot und weiterer vier Wettbewerbsverstöße ab und verlangte die Erstattung der Abmahnkosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale, mithin einen Betrag von 1.348,27 € brutto. Die Beklagte hat sich hinsichtlich drei der Verstöße unterworfen und insoweit die Kosten anteilig in Höhe von 505,60 € (7.500 € von 20.000,00 € = 37,5 %) erstattet.
13Wegen der Verwendung der o.g. AGB mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anlage K 20) ab und verlangte die Erstattung der Abmahnkosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € und einer 1,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale, mithin einen Betrag von 1.019,83 € brutto.
14Den ursprünglichen Klageantrag zu I. (keine Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt), der auch Gegenstand der Abmahnung vom 13.11.2014 war, hat der Kläger nach Hinweis der Kammer mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.
15Der Kläger beantragt,
16I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
171) als geschäftliche Handlung bei der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin an Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren oder eine solche Abgabe Interessenten, Kunden oder Mitgliedern in Aussicht zu stellen, insbesondere für den Fall, dass diese die Beklagte mit der Verwaltung und Betreuung von Versicherungsverträgen betrauen, einen Teil, gleich in welcher Höhe, der der Beklagten zustehenden Provision bzw. Courtage abzugeben, insbesondere eine regelmäßige Vergütung, die die Beklagte von den Versicherungsgesellschaften der Kunden oder Interessenten erhält, ihnen zur Hälfte – z.B. als Aktivitätsprämie, zu erstatten oder eine solche Erstattung in Aussicht zu stellen;
182) wie zu I. 1) erkannt;
193) wie zu I. 2) erkannt;
204) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 842,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen;
215) wie zu II. erkannt,
22hilfsweise: an den Kläger 505,60 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von der Restforderung des Rechtsanwalts I über 514,23 €, RG-Nr. ##/######/##, freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hält das Provisionsabgabeverbot für zu unbestimmt und verfassungswidrig. Sie verteidigt ihre AGB.
26Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 hat die Beklagte vorgetragen, die AGB ab dem 24.09.2015 nicht mehr zu verwenden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat sie jedoch nicht abgegeben.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage hat lediglich in dem zuerkannten Umfang Erfolg.
30Im Einzelnen:
31I. Provisionsabgabeverbot
32Unstreitig ist das sog. Provisionsabgabeverbot in drei Verordnungen geregelt, die auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 81 VAG das Verbot von Sondervergütungen regeln und zwar:
33- die Verordnung vom 08.03.1934 für die Lebensversicherung
34- die Verordnung vom 05.06.1934 für die Krankenversicherung
35- die Verordnung vom 17.08.1982 für die Schadensversicherung.
36Sämtliche Vorschriften sowie selbst die Ermächtigungsgrundlage des § 81 Abs. 3 VAG sprechen lediglich von „Sondervergütung“, definieren den Begriff jedoch selbst nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 24.10.2011 – 9 K 105/11.F – im Einzelnen und überzeugend herausgearbeitet, dass und warum das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form nicht hinreichend bestimmt ist. Hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt ausdrücklich an. Seit diesem Urteil sieht auch die Bafin als zuständige Aufsichtsbehörde unstreitig davon ab, gegen etwaige Verstöße von Versicherungsmaklern gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen vorzugehen.
37Mangels Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen kann der Kläger gegen die Beklagte auch nicht wettbewerbsrechtlich unter Heranziehung des § 4 Nr. 11 UWG vorgehen.
38Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass unbestimmte Rechtsbegriffe der Auslegung fähig sind und Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung ausgeräumt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zielsetzung der gesetzlichen Ermächtigung und der Anordnungen zur damaligen und zur heutigen Zeit nachvollziehbar sind. Während früher durchaus andere Ziele verfolgt wurden, soll ausweislich der Begründung des Bundestagsfinanzausschusses anlässlich der Änderung des VAG im Jahre 1994 das Provisionsabgabeverbot heute dem Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und den finanziellen Interessen der Versicherungsvermittler dienen (BT-Drucks. 12/7595, S. 104, 109). Wie diese Ziele durch ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form erreicht werden sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Zudem sind diese Ziele nicht geeignet, dem Verbot von Sondervergütungen in irgendeiner Form einen hinreichend bestimmten und präzisen Inhalt zu geben. Die Kammer sieht sich daher außerstande, den unbestimmten Begriff Sondervergütung durch Auslegung zu konkretisieren und zu präzisieren. Auch eine Auslegung dahingehend, dass zumindest die hier in Rede stehende Auszahlung von 50% der Bestandsprovisionen an den Kunden unter den Begriff der Sondervergütung fällt, erscheint der Kammer nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel des Verbraucherschutzes durch eine Sicherung der Beratungsqualität und Markttransparenz und die Sicherung der finanziellen Interessen der Versicherungsvermittler hierdurch erreicht werden könnte.
39II. Kosten der Abmahnung vom 13.11.2014
40Da – wie unter I. ausgeführt - ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, war auch die Abmahnung vom 13.11.2014 insoweit nicht berechtigt. Da der Kläger den ursprünglichen Klageantrag zu I. (keine Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt), der ebenfalls Gegenstand der Abmahnung vom 13.11.2014 war, zurückgenommen hat und die Abmahnung auch insoweit nicht berechtigt war, kann der Kläger keine weiteren Abmahnkosten hinsichtlich der Abmahnung vom 13.11.2014 geltend machen.
41III. 5.2. der AGB
42Insoweit kann der Kläger gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB Unterlassung verlangen.
43Es kann dahin stehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte als Versicherungsmaklerin aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Beratung seiner Kunden verpflichtet ist.
44Die Verpflichtung der Beklagten, ihre Kunden zu beraten, ergibt sich jedenfalls aus dem Auftrag selbst. Dort wird der Beklagten ausdrücklich die „Betreuung“ der Versicherungsverträge übertragen. Die Aufgabe der Beklagten besteht in der „Bestandsbetreuung und Bestandsverwaltung“. So umfasst die Betreuung „die Verwaltung und Betreuung der genannten Verträge“. Dem Auftrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beratung nicht Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten sein soll. Vielmehr wird nur die Rechts- und Steuerberatung ausgenommen, nicht aber die Beratung im Allgemeinen insgesamt. Da die Beratung im Text des Auftrages nicht ausdrücklich ausgenommen wird, ist die Pflicht der Beklagten, seine Kunden zu beraten, vom Vertrag umfasst. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Beklagten, § 305 c Abs. 2 BGB.
45Zwar ist in § 5.2. Satz 1 von Finanzprodukten, nicht aber von Versicherungen die Rede. Der Auftrag nimmt aber bezüglich des Leistungsumfangs ausdrücklich ergänzend auf die AGB der Beklagten Bezug, ohne dies auf Finanzprodukte zu beschränken. Darüber hinaus kann der Verkehr unter Finanzprodukten auch Versicherungen verstehen.
46Dass die Beklagte eine bestehende vertragliche Verpflichtung nicht durch 5.2. der AGB, die einen Verzicht der Kunden auf Beratung vorsehen, abbedingen kann, erschließt sich von selbst. Insoweit dürfte die AGB auch eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB darstellen.
47Zwar will die Beklagte die AGB ab dem 24.09.2015 nicht mehr verwendet haben. Hierdurch ist die Wiederholungsgefahr jedoch nicht entfallen, da es der Beklagten ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unbenommen ist, die Klausel zukünftig wieder zu verwenden.
48IV. 5.5. der AGB
49Die Verwendung dieses generellen Haftungsausschlusses verstößt gegen §§ 307 BGB, 309 Nr. 7a BGB und §§ 63, 67 VVG, die ebenfalls Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
50Zur Wiederholungsgefahr kann auf die Ausführungen zu Ziffer III. verwiesen werden.
51V. Kosten der Abmahnung vom 10.12.2014
52Da die Abmahnung hinsichtlich der AGB berechtigt war, kann der Kläger gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verlangen.
53Der Höhe nach hat die Beklagte Nichts erinnert.
54Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
55Streitwert: 22.500,00 €
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Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- 1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen - a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht; - b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
- 2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt; - 3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören; - 4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.