Landgericht Köln Urteil, 23. Apr. 2015 - 81 O 147/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. (siehe Berichtigungsbeschl.) **
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten sich über Zahlungsansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH („S GmbH“) gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung und Finanzierung eines internationalen Kongresszentrums mit angeschlossenem Hotel auf dem Gelände des ehemaligen Bonner Regierungsviertels, das sog. „Y“ („Y“). Ferner macht der Kläger aus abgetretenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit Darlehen der T Europe GmbH geltend.
3Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08. Januar 2010 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH bestellt. Die S GmbH ist eine Projektgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung und der Betrieb des Y war. Sie wurde durch Herrn RA Dr. F als Gründungsgesellschafter mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2005 gegründet. T Corporation USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, übernahm im Dezember 2005 den Geschäftsanteil im Wege der Abtretung. Bis zur Insolvenzantragstellung im September 2009 war die S GmbH Bauherrin des Y-Projektes.
4Der Beklagte war vom 26. Juni 2006 an bis zur Insolvenzantragstellung Geschäftsführer der S GmbH. Schwerpunkt seiner Tätigkeit war die Finanzierung des Y-Projektes.
5Am 08. März 2006 schlossen die S GmbH und die Bundesstadt Bonn einen Projektvertrag über die Planung, Errichtung und den Betrieb des Y. Planmäßig sollte das Projekt aus Eigenmitteln des Investors in Höhe von 40 Mio. Euro finanziert werden, des Weiteren aus Kreditmitteln, die von der Sparkasse L in Höhe von 104,3 Mio. Euro bereitgestellt wurden und für die sich die Bundesstadt Bonn verbürgte, sowie aus einem Landeszuschuss in Höhe von 35,79 Mio. Euro. In dem Projektvertrag mit der Bundesstadt Bonn verpflichtete sich die S GmbH, bei Vertragsunterzeichnung ein Stammkapital in Höhe von 3 Mio. Euro nachzuweisen. Mit Beginn der Bauarbeiten nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten sollte das Stammkapital vertragsgemäß auf mindestens 10 Mio. Euro erhöht und zugleich eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 30 Mio. Euro Eigenkapitalanteil gestellt werden.
6Diese Sicherheitsleistung wurde im November 2006, nach Abschluss der bodendenkmalpflegerischen Arbeiten auf dem Gelände, fällig. Die beabsichtigte Finanzierung des Eigenkapitalanteils in Höhe 30 Mio. Euro durch die Gesellschafterin T Corporation USA war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Der Beklagte teilte daraufhin der Sparkasse L mit, dass er sich um die Bestellung einer Bürgschaft in Höhe der 30 Mio. Euro von dritter Seite bemühe. Die Sparkasse L bot schließlich im Februar 2007 an, dass die Eigenkapitalaufbringung in Form einer Bürgschaft über 30 Mio. Euro zeitlich hinaus geschoben werden könne, wenn auf einem bei ihr geführten Konto ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. Euro eingezahlt und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfändet würde. Wesentliche Voraussetzung war hierbei, dass die Stellung der Bürgschaft zeitnah erfolgen sollte.
7Der Beklagte hatte keine Aussicht auf Finanzierung des Betrages von 10 Mio. € zu banküblichen Konditionen. Erste Verhandlungen mit der hawaiianischen Kapitalanlagegesellschaft Q Investment Management Inc. mit Sitz in Honolulu (Q) führten nicht weiter. Durch Vermittlung eines Maklers gelangte er an die israelische Gesellschaft D Investment Ltd. Am 07. Februar 2007 schloss der Beklagte einen Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mit Sitz in Nikosia, Zypern, die ein Tochterunternehmen der börsennotierten israelischen Gesellschaft D Investment Ltd. ist. Die D (Cyprus) Ltd. gewährte ein Darlehen in Höhe von 10,3 Mio. Euro bei einer Laufzeit von sechs Monaten. Zur Verzinsung wurde vereinbart, dass bei Rückzahlung des Darlehens innerhalb von drei Monaten, bis Mai 2007, ein Pauschalbetrag von 1,5 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung des Betrages innerhalb von sechs Monaten, bis August 2007, ein Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro gezahlt werden sollte, bei Rückzahlung nach August 2007 für jeden weiteren Zeitraum von drei Monaten weitere 1,5 Mio. Euro bzw. die anteilige Zahlung für geringere Zeiträume anfallen sollten. Kreditnehmer und Unterzeichner des Vertrages war der Beklagte persönlich. Zusätzlich wurden gemäß Ziffer 3 des Kreditrahmenvertrages die S GmbH, die T Corporation USA sowie die T Remodeling and Construction, einem weiteren Unternehmen aus der T-Gruppe, jeweils vertreten durch den Beklagten, als Gesamtschuldner zur Darlehensrückzahlung zzgl. Zinsen und Kosten auf erstes Anfordern mitverpflichtet. Zudem waren die Mitschuldner verpflichtet, eigenständige Bürgschaften abzugeben. Durch notarielle Urkunde vom 7.2.2007 (Anlage K 15) anerkannten der Beklagte und die S GmbH einen Betrag von 13,3 Mio. € und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.
8Die Auszahlung des Kredites erfolgte schließlich auf ein persönliches Konto des Beklagten bei der Sparkasse L, das sodann zu Gunsten der Sparkasse L verpfändet wurde. Zum Zeitpunkt dieser Kreditvereinbarung hatte der Beklagte, der sich zuvor vergeblich um eine anderweitige Finanzierung bemüht hatte, keine Vorstellung, auf welche Weise eine Anschlussfinanzierung bewerkstelligt werden sollte. Er ließ sich auf die Kreditkonditionen mit einer Jahresverzinsung von etwa 60 % ein, weil er auf jeden Fall die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss nicht gefährden wollte. Im Falle einer Versäumung der Bereitstellung des Betrags von 10 Mio. € auf einem Konto bei der Sparkasse L musste der Beklagte davon ausgehen, dass seine Projektfinanzierung und das Projekt für ihn insgesamt gescheitert wären.
9Im Anschluss an die Einzahlung auf dem Konto der Sparkasse L schloss die S GmbH mit der Sparkasse L den Konsortialkreditvertrag über 104,3 Mio €.
10Nachdem sich sodann abzeichnete, dass der Rückzahlungstermin an die D (Cyprus) Ltd. nicht eingehalten werden konnte, insbesondere eine alternative Finanzierung über Q weiterhin nicht in Aussicht war, schloss der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. im August 2007 einen weiteren Vertrag zur Verlängerung des Kreditvertrages und bestellte weitere Sicherheiten. Gemäß eines Geschäftsanteilübertragungsvertrags vom 15. August 2007 trat die T Corporation 94% der Geschäftsanteile an der S GmbH im Wert von 9,4 Mio. Euro mit Wirkung zum 15. September 2007 an die D (Cyprus) Ltd. ab. Zugleich wurde bis spätestens 15.2.2008 das Recht, die Rückübertragung dieser Geschäftsanteile zu verlangen, unter der Bedingung eingeräumt, dass bis zum Folgetag des Vertragsschlusses ein Betrag von 1 Mio. US Dollar und bis zum 15. September 2007 die fällige Darlehensschuld von 13,3 Mio. Euro an die D (Cyprus) Ltd. gezahlt und alle Rückübertragungskosten von dem Beklagten bzw. den Mitverpflichteten übernommen wurden. Zudem bestellte der Beklagte als Geschäftsführer der S GmbH zugunsten der D (Holland) B.V., einem weiteren Tochterunternehmen der D Holding, im Grundbuch der Stadt Bonn an den Erweiterungsgrundstücken des Y eine nachrangige Buchgrundschuld in Höhe von 13,3, Mio. Euro, die jährlich mit 15 % zu verzinsen war. Des Weiteren verpflichtete sich die S GmbH in der zugrundeliegenden Bestellungsvereinbarung im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses gegenüber der D (Holland) B.V. zur Zahlung des Grundschuldbetrages zzgl. der vereinbarten Zinsen sowie einer Nebenleistung in Höhe von 12% des Grundschuldbetrages.
11Bis zum 15. September 2007 war der Beklagte nicht in der Lage, die Darlehensschuld gegenüber der D (Cyprus) Ltd. zu begleichen.
12Erst im April 2008 gelang dem Beklagten schließlich eine Fonds-Finanzierung durch Anleihen der S GmbH bei Q, die jeweils 10 Mio. US Dollar aus zwei Fonds auf ein Konto der S GmbH bei der G-Bank AG, Frankfurt am Main, überwies.
13Die D (Cyprus) Ltd. erwirkte daraufhin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Beklagten und die S GmbH und pfändete ein Guthaben in Höhe von 11.719.990,50 Euro auf dem Konto der S GmbH bei der G-Bank AG. Hierdurch wurde die Kreditforderung der D (Cyprus) Ltd. vollständig befriedigt.
14Eine spätere Klage des Klägers gegen D (Cyprus) Ltd. auf Rückzahlung eines Teilbetrags von 3 Mio. € wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften endete mit Klageabweisung.
15Im September 2009 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Beklagten ein, das im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung des Y stand. Darauf kündige die Sparkasse L sämtliche Kredite gegenüber der S GmbH, woraufhin der Kläger für diese Gesellschaft Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bonn stellte.
16Am 27. Oktober 2010 erging Haftbefehl gegen den Beklagten durch das Amtsgericht Bonn wegen dringenden Tatverdachts des Betruges im besonders schweren Fall, falscher Versicherung an Eides statt gegenüber einer zuständigen Behörde, Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechung eines Amtsträgers sowie der Untreue im besonders schweren Fall. Am 10. Mai 2013 wurde der Beklagte durch die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn (Az: 27 KLs 3/11) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Projekt Y – zwischenzeitlich - rechtskräftig verurteilt.
17Der Kläger nimmt den Beklagten weiterhin wegen Darlehensgewährungen der T Europe GmbH aus abgetretenem Recht in Anspruch. Die T Europe GmbH wurde von der S GmbH durch Generalübernahmevertrag vom 6. Juni 2006 als weitere Projektgesellschaft mit der Errichtung des Y beauftragt und ermächtigt, sich hierzu anderer Subunternehmer zu bedienen. Der Beklagte war bis zur Insolvenzantragstellung auch Geschäftsführer der T Europe GmbH. Diese stellte kurz nach der S GmbH Insolvenzantrag. Der Kläger ist am 07. Januar 2010 durch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auch zum Insolvenzverwalter der T Europe GmbH bestellt worden.
18Wegen der Abtretungserklärungen des Klägers auch als Insolvenzverwalter der T Europe GmbH wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.
19Die Darlehensgewährungen erfolgten in den Jahren 2006 und 2007, während der Beklagte neben Dr. C Geschäftsführer der T Europe GmbH war, an die T Corp. USA (Darlehensbetrag 521.003,83 Euro zzgl. Zinsen), die T Corp. Dubai (Darlehensbetrag 306.233,71 Euro zzgl. Zinsen) und den Beklagten persönlich (Darlehensbetrag 52.745,21 Euro zzgl. Zinsen). Im Zeitpunkt ihrer Insolvenzantragstellung hatte die T Europe GmbH Darlehensforderungen in Höhe von insgesamt 873.435,55 Euro gegen die T Corp. Dubai und T Corp. USA. Schriftliche Darlehensverträge wurden nachträglich erstellt.
20Der Darlehensvertrag, den die T Europe GmbH, laut Vertrag vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C, mit der T Corp. Dubai schloss, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn B, datiert auf den 8. September 2007. Mit der Darlehensnehmerin wurden weder Sicherheiten für das Darlehen vereinbart noch wurden solche geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens sollte im September 2009 fällig werden. Ein Teilbetrag von 200.000,00 Euro sollte bereits am 15. September 2007 an die T Europe GmbH zurückgezahlt werden. Die Zahlungen blieben jedoch aus. Mit Schreiben vom 24. April 2008 mahnte Herr C die bis dahin gemäß Zins- und Tilgungsplan ausstehenden Beträge gegenüber dem Geschäftsführer der T Corp. Dubai, Herrn B, an. Dieser teilte darauf mit, dass die Darlehensrückführung bereits im Jahre 2007 auf ein von dem Beklagten benanntes Konto in Höhe von 400.000,00 US Dollar erfolgt sei.
21Der Darlehensvertrag mit der T Corp. USA, deren CEO und Chairman der Beklagte war, wurde am 31. August 2007 schriftlich vereinbart. Die T Corp. USA wurde bei Vertragsschluss durch den Beklagten vertreten. Die T Europe GmbH wurde ausweislich des Vertrages wiederum durch Herrn C vertreten. Das Darlehen sollte innerhalb eines Jahres in gleichmäßigen Raten zu 28.360,03 Euro, erstmals zum 1. Oktober 2007, auf das Konto der T Europe GmbH bei der G-Bank zurückgezahlt werden. Auch hier wurden keine Sicherheiten seitens der Darlehensnehmerin geleistet. Die Rückzahlung des Darlehens wurde im Oktober 2008 fällig. Es erfolgte jedoch lediglich eine Rückzahlung in Höhe von 100.000,00 Euro, obwohl sich die Forderung bis zur Insolvenz der T Europe GmbH auf 248.576,17 Euro belief. Die T Corp. USA ist zwischenzeitlich nicht mehr aktiv, die Restforderung nicht mehr einbringlich.
22Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten persönlich wurde am 31. August 2007 geschlossen. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten lediglich bis April 2007 bedient. Eine Darlehensverlängerung durch den Insolvenzverwalter im August 2010 erfolgte nicht. Der Rückzahlungsanspruch wurde mit Schreiben vom 28.11.2012 geltend gemacht, vorsorglich wurde erneut im November 2013 schriftlich gekündigt.
23Den Darlehensbegebungen gingen Aufforderungen des Beklagten an den Mitgeschäftsführer C zur Auszahlung voraus (Anlage K 30).
24Bereits zum 31.12.2006 wies der Jahresabschluss der T Europe GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.648,50 € aus, der sich 2007 durch Darlehensbegebungen an die T Corp. Dubai auf 757.544,91 € zu einer bilanziellen Überschuldung erhöhte.
25Im Rahmen einer ausgerichtlichen Vergleichsvereinbarung im September 2011 leistete Herr C eine Vergleichssumme in Höhe von 200.000,00 Euro an den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter. Eine Gesamtwirkung u.a. zu Gunsten des Beklagten des zwischen dem Kläger und Herrn C geschlossenen Vergleichs wurde ausgeschlossen.
26Der Kläger macht im Umfang der Abtretungserklärungen Ansprüche i.H.v. 695.054,79 € geltend, gegen den Beklagten geltend, wegen des persönlichen Darlehens i.H.v. 57.619,29 €, wegen des Darlehens an die T Corp. USA i.H.v. 148.576,17 € und wegen des Darlehens an die T Corp. Dubai i.H.v. 488.859,38 €.
27Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes zur D Ltd. ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Rückgriffanspruch nach § 774 Abs. 1 BGB in Höhe von 11.719.990,50 Euro zu Gunsten der Masse der S GmbH zustehe, da diese als Bürge die D (Cyprus) Ltd. in voller Höhe befriedigt habe, so dass deren Forderung folglich auf sie übergegangen sei. Selbst wenn die Voraussetzungen eines Rückgriffanspruchs nach § 774 Abs. 1 BGB nicht vorlägen, stehe dem Kläger jedenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der 11.719.990,50 Euro gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unter Zugrundelegung des Kreditrahmenvertrags vom 07. Februar 2007 zu. Durch diesen sei ein Gesamtschuldverhältnis begründet worden. Mit Befriedigung der D (Cyprus) Ltd. durch die S GmbH sei die Hauptforderung gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf diese übergegangen. Diese könne den Beklagten in voller Höhe in Regress nehmen, da sie keine Mitdarlehensnehmerin, sondern lediglich Sicherungsgeberin für die vertraglich geschuldete Leistung gewesen sei und der Beklagte folglich weiterhin die Forderung in voller Höhe schulde. Das ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, da der Beklagte die Inanspruchnahme der S GmbH im Wege der Zwangsvollstreckung zumindest billigend in Kauf genommen und somit den bei der S GmbH entstandenen Schaden allein verschuldet habe. Hilfsweise sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die weiteren Mitschuldner T Corp. USA und T Remodeling and Construction nicht mehr aktiv seien und sich deshalb der Ausgleichsanteil des Beklagten nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB auf die Hälfte der Gesamtforderung, mithin auf 5.859.995,25 Euro, belaufen würde.
28Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbH begangen habe, als er die S GmbH gegenüber der D (Cyprus) Ltd. in dem Kreditrahmenvertrag vom 07. Februar 2007 mitverpflichtete. Eine Veranlassung des Geschäftsführers der S GmbH, diese für private Darlehensschulden ihrer Organe zu verpflichten, habe nicht bestanden. Die Schuldübernahmeerklärung sei als treuwidriges Verhalten zum Nachteil der S GmbH anzusehen, da der Beklagte seine Verfügungsbefugnis zu privaten Zwecken missbraucht habe, indem er Verbindlichkeiten von über 10 Mio. Euro begründete, ohne dass die Gesellschaft über entsprechende Mittel zur Erfüllung der Verbindlichkeit verfügt habe.
29Bezüglich der Darlehen ist der Kläger der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 695.054,79 Euro aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zustehe, dies unter Berücksichtigung der auf dieses Schuldverhältnis bereits geleisteten Zahlung des Herrn C. Hierzu führt er aus, dass die Darlehen von dem Beklagten veranlasst worden seien. Sie seien zudem von Anfang an uneinbringlich gewesen und zweckwidrig aus den für das Y-Projekt bestimmten Mitteln gewährt worden. Eine betriebliche Veranlassung für die Darlehen habe für die T Europe GmbH nicht bestanden, da diese zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über die erforderlichen Mittel für die Kreditvergabe verfügte, da sie – unstreitig - mit einem Stammkapital von nur 25.000,00 Euro gegründet worden war. Der Beklagte könne auch nicht auf den weiteren Geschäftsführer C verweisen. Er habe nämlich in seiner Rolle als Geschäftsführer patriarchisch über die T Gesellschaften verfügt und keine Nachfragen zu seiner Vorgehensweise und zu seinen Finanzentscheidungen geduldet. Der Beklagte habe – unwidersprochen - die im September 2009 fällige Rückzahlung der T Corp. Dubai nicht an die T Europe GmbH weitergeleitet.
30Die Darlehensforderungen seien uneinbringlich, da Recherchen ergeben hätten, dass die Existenz einer T Corp. Dubai nicht nachgewiesen werden könne. Ähnliches gelte für die T Cop. USA, die seit 2009 nicht mehr aktiv sei.
31Aus abgetretenen Recht der T Europe GmbH stünde dem Kläger gegen den Beklagten wegen des Darlehens, das an diesen persönlich vergeben worden sei, ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 57.619,24 Euro gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB zu. Der Anspruch sei fällig, da das Darlehen bis zum 31. August 2010 befristet gewesen sei und der Beklagte gewusst habe, dass die Darlehensgeberin zu diesem Fälligkeitstermin bereits insolvent gewesen sei. Aus diesem Grund habe er von einer Verlängerung des Darlehens nicht ausgehen dürfen. Darüber hinaus habe der Beklagte seit 30. April 2008 die Zins- und Tilgungsleistungen vollständig eingestellt und die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung geschaffen.
32Der Beklagte habe, indem er zugelassen habe, dass die Darlehen gemäß den schriftlichen Verträgen ohne Sicherheitsleistung gewährt worden seien, zudem die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes als Geschäftsführer der T Europa GmbH in der Zeit vom Juni 2006 bis Oktober 2007 gegenüber dieser schuldhaft verletzt. Er habe sich insbesondere die bei ihm vorliegende Interessenkollision als Verantwortlicher beider Vertragsparteien zu Gunsten der zwischenzeitlich inaktiven und zahlungsunfähigen T Corp. USA zunutze gemacht und damit den absehbaren Schaden nicht abgewendet. Dem Kläger stehe somit auch ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten gemäß § 43 Abs. 2 GmbH zu. Des Weiteren bestehe hinsichtlich des Darlehens an die T Corp. USA ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 826 BGB, da in dem Verhalten des Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen sei. Aus abgetretenem Recht ergebe sich ferner ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1,2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB bezüglich des Darlehens an die T Corp. Dubai, da der Beklagte seine ihm als Geschäftsführer der T Europe GmbH obliegende Vermögensbetreuungspflicht und Verfügungsbefugnis i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft verletzt habe.
33Der Kläger beantragt,
34wie erkannt.
35Der Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Zunächst ist der Beklagte der Ansicht, dass keine Haftung aus § 774 Abs. 1 BGB in Betracht käme, da nach dem Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung ein Schuldbeitritt und keine Bürgschaft vorliege.
38Der Beklagte müsse auch nicht im Wege eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB in voller Höhe haften. Insbesondere sei der Rechtsgedanke des § 254 BGB nicht ausschlaggebend, da dieser nur für schadensrechtliche Hauptansprüche gelte. Ein Innenausgleich scheide schließlich gänzlich aus, da es sich bei dem Darlehen der D (Cyprus) Ltd. um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe, das für die Zeit ab Februar 2007 die nötige Liquidität und Sicherungsmasse für die Ausreichung des Darlehens der Sparkasse L an die S GmbH und für die Auszahlung der ersten Tranche der Fördermittel des Landes an die S GmbH geschaffen habe. Es habe solange überbrückungsweise in Anspruch genommen werden sollen, bis Q die nötigen Mittel ihrerseits zur Verfügung gestellt habe, um das D-Darlehen abzulösen. Das D-Darlehen sei somit vollumfänglich in den Weiterbau des Y geflossen, zumindest aber mit Verbindlichkeiten der S GmbH gegenüber der Bank verrechnet worden.
39Eine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG sei ebenfalls ausgeschlossen. Das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. sei aus von dem Beklagten beschafften Fremdmitteln getilgt worden, wenn auch nach der Rückzahlungsfrist. Der Beklagte habe weder treuwidrig gehandelt noch gegen die Grundsätze der Business Judgement Rule verstoßen, als er den Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. geschlossen habe. Das Nicht-Vorliegen einer planvollen Bösgläubigkeit des Beklagten ergebe sich schon daraus, dass er selbst einen Vertrag mit der D (Cyprus) Ltd. abgeschlossen habe. Der finanzielle Beitrag der S GmbH habe dem Y-Projekt gedient. Demgegenüber sei die Pfändung durch die D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig gewesen, da die D (Cyprus) Ltd. dabei zumindest gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen habe.
40Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes der Darlehensgewährung seitens der T Europe GmbH schieden Ansprüche des Klägers aus abgetretenem Recht wegen der Gewährung angeblich ungesicherter und uneinbringlicher Darlehensforderungen aus. Die Darlehen seien an Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe begeben worden, die über eine realistische Aussicht verfügt hätten, ausreichend Liquidität zu erhalten, um die Verbindlichkeiten zu tilgen, was die Zahlungen von Q belegten. Davon abgesehen habe der Beklagte die Darlehen nicht selbst veranlasst, sondern Herr C, dessen Verhalten er sich nicht zurechnen lassen müsse. Der Beklagte habe sich vor allem nicht selbst an den als Darlehen ausgereichten Geldern bereichert. Es sei auch nicht von Beginn an erkennbar gewesen, dass die T-Gesellschaften (Darlehensnehmer) ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Kündigung der Stadt Bonn und der Inhaftierung des Beklagten ihre Geschäftstätigkeit einstellen mussten. Hinsichtlich der Darlehensgewährung an die T Corp. USA scheide § 43 Abs. 2 GmbHG schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, da die erste Auszahlung an diese bereits am 02. Juni 2006 erfolgt sei, der Beklagte allerdings zwischen dem 21. Juni 2006 und dem 04. Oktober 2007 als Geschäftsführer der T Management GmbH eingetragen gewesen sei.
41Hilfsweise rechnet der Beklagte vorrangig gegen die Darlehensforderung gegen ihn persönlich mit einer an ihn abgetretenen Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau in Höhe von 57.619,24 Euro auf, die dem Kläger bekannt sei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage ist begründet.
45A.
46Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. einen Zahlungsanspruch in Höhe der geforderten 11.719.990,50 Euro. Dieser ergibt sich jedenfalls aus einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.
47I.
48Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 774 Abs. 1 BGB bzw. § 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag vom 7.2.2007 auf Zahlung von 11.719.990,50 Euro unterliegen dagegen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Bedenken.
491. Zunächst dürfte es sich bei der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. nicht um eine Bürgschaft der S GmbH handeln, die einen Rückgriffanspruch aus § 774 Abs. 1 BGB ermöglichen würde, sondern um einen Schuldbeitritt.
50Von einer unmittelbaren Anwendung von § 774 BGB kann nicht ausgegangen werden. Soweit sich die S GmbH in dem Kreditrahmenvertrag zur Eingehung einer Bürgschaft verpflichtete, käme bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zwar § 774 BGB zum Tragen. Hier ist dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss indes zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme nicht aus der Bürgschaft, sondern aus dem notariellen Anerkenntnis (Anlage K 15) erfolgte.
51Bei der Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt ist wesentliches Differenzierungsmerkmal, ob das zu sichernde Darlehen des Beklagten auch eigene wirtschaftliche, tatsächliche oder rechtliche Interessen der mitverpflichteten S GmbH bedient oder ob diese subsidiär für eine „fremde“ Schuld einstehen sollte (BGH NJW 1986, 580). Dabei ist der Wille der Parteien gemäß der §§ 133, 157 BGB maßgeblich und ggf. durch Auslegung zu ermitteln.
52Für die Einordnung der Mitverpflichtung der S GmbH als Schuldbeitritt spricht vorwiegend der Sinn und Zweck des gewährten Kredites der D (Cyprus) Ltd. Gemäß Ziff. 3.8 des Kreditrahmenvertrags vom 7.2.2007 ist bestimmt:
53„Das Darlehen hat zum Zweck Mittel als Sicherheit für den von der Sparkasse L zu gewährenden Kreditrahmen zur Verfügung zu stellen“ (Anlage K 3).
54Des Weiteren wurde der Kreditrahmenvertrag unter folgender Prämisse geschlossen:
55„(D) Die S und der KREDITNEHMER alle notwendigen Schritte unternehmen werden, um das S-Projekt auf dem Grundbesitz zu realisieren…“ (Anlage K 3).
56Das spricht dafür, dass von der Gewährung des Darlehens durch die D (Cyprus) Ltd. nicht nur das Darlehen der Sparkasse L an die S GmbH abhing, sondern dieses letztlich die Fortsetzung des Y-Projektes durch die S GmbH als Projektgesellschaft sichern sollte. Die S GmbH verfügte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht über das in § 7.6 des Projektvertrags vom 8.3.2006 vereinbarte weitere Stammkapital von 30 Mio. €, das auch für das Darlehen der Sparkasse L maßgeblich war, auch nicht in dem Umfang der Nachverhandlung mit der Sparkasse L, wonach der Beklagte persönlich auf einem bei Konto bei der Sparkasse L ein Guthaben in Höhe von 10 Mio. € einzahlen und dieses erstrangig an die Sparkasse verpfänden sollte. Der Darlehensvertrag, den der Beklagte mit der D (Cyprus) Ltd. schloss, kann daher nicht als privates Geschäft des Beklagten angesehen werden, sondern stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Y-Projekt, mit welchem die S GmbH betraut war. Dementsprechend hatte die S GmbH im Hinblick auf die Aufbringung des Stammkapitals nach Maßgabe von § 7.6 des Projektvertrags ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Zustandekommen des Darlehensvertrages.
572. Ein Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß §§ 426 Abs. 1 S. 1 2. Halbs., Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. dem Kreditrahmenvertrag erscheint ebenfalls zweifelhaft, da es sich vorliegend nicht um einen sog. „Sicherungsbeitritt“ handeln dürfte, sondern vieles dafür spricht, dass ein sog. „Übernahmeschuldbeitritt“ seitens der S GmbH vorliegt. Das spricht gegen eine jedenfalls vollständige Rückgriffsmöglichkeit der S GmbH. Davon ausgehend, dass die Mitverpflichtung der S GmbH einen „Übernahmeschuldbeitritt“ darstellt, scheidet ein Regressanspruch aus § 426 BGB gegen den Beklagten sogar gänzlich aus, da in diesem Fall der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Beitrittsschuldner auch intern endgültig zu belasten ist (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.).
58Charakteristischerweise wird der Sicherungsbeitretende, ähnlich wie der Bürge, nämlich subsidiär in Anspruch genommen (MüKo/Bydlinski, § 426 Rn. 16; Madaus, Der Schuldbeitritt als Personalsicherheit, S. 319 f.). Die Schuldübernahme der S GmbH erfolgte jedoch wie schon dargelegt auch in deren Interesse, da es im Ergebnis um die Aufbringung der Sicherheit für das Stammkapital ging. Dafür spricht schließlich auch die Präambel des Kreditrahmenvertrages, in der darauf abgestellt wurde, dass der Beklagte als Kreditnehmer „Geschäftsführer der S“ war.
59Auf den Rechtsgedanken des § 254 BGB kann nicht abgestellt werden. Dieser kommt nur bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Schädigern zum Tragen (Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. A. 2012, § 254 Rn. 3 m.w.N.).
60II.
61Dem Kläger steht jedoch gegen den Beklagten in seiner Funktion als damaliger Geschäftsführer der S GmbH ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 11.719.990,50 Euro aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu.
621. Die Mitverpflichtung der S GmbH durch den Beklagten stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dar, insbesondere durch Nichtbeachtung der Business Judgement Rule. Die Business Judgement Rule besagt, dass ein Geschäftsführer pflichtgemäß handelt, wenn er sich vor einer Entscheidung hinreichend informiert, sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet und darauf vertrauen darf, zum Besten der Gesellschaft zu handeln (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 68 m.w.N.). Die Informationspflicht des Geschäftsführers zur sorgsamen Vorbereitung einer Entscheidung ist umso umfangreicher, je risikoreicher oder bedeutender die Maßnahme für die Gesellschaft ist. Zudem hängen Art und Umfang der einzuholenden Informationen von der Dringlichkeit der Maßnahme ab (Michalksi/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 70a m.w.N.).
63In dem vorgenannten Sinne handelte der Beklagte für ihn erkennbar zum Nachteil der S GmbH, als er sich auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. einließ und dieses unter Übertragung der Geschäftsanteile später verlängerte. Zwar sollte das Darlehen der Sicherstellung des Stammkapitalnachweises in Absprache mit der Sparkasse L dienen. Zum einen war aber diese Finanzierung des Stammkapitals nicht eine Verpflichtung der S GmbH selbst, sondern ihrer Gesellschafterin oder des Beklagten als Projektinitiator. Daher war eine Einbindung der S GmbH in die Haftung für die Aufbringung ihres Stammkapitals nicht veranlasst. Zum anderen war eine durchgängige und verlässliche Finanzierung des Betrags von 10 Mio. € von Beginn an nicht gesichert, mit der naheliegenden Folge, dass die weitere Finanzierung durch die Sparkasse L gekündigt würde und das gesamte Projekt scheitert, wie es auch geschehen ist. In diesem Fall war absehbar, dass die S GmbH nicht in der Lage sein würde, die von dem Beklagten für sie eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dieses von dem Beklagten sehenden Auges eingegangene Risiko stellt die Geschäftsführerpflichtverletzung dar.
64Der Beklagte stand zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung mit der D (Cyprus) Ltd. unter massivem Zugzwang gegenüber der Sparkasse L, welche die vom Beklagten zugesagten 10 Mio. Euro erwartete. Da anderweitige Bemühungen, auf dem Kreditmarkt an das Geld zu kommen, erfolglos geblieben waren, blieb dem Beklagten kein Entscheidungsspielraum bei den Verhandlungen mit der D (Cyprus) Ltd. Das Überbrückungsdarlehen der D (Cyprus) Ltd. diente letztlich dazu, das Y-Projekt zu halten, das im Falle des Ausbleibens einer Einzahlung weiterer 10 Mio. Euro Eigenkapital auf das Konto der Sparkasse L gescheitert wäre. Aufgrund dieser Dringlichkeit war der Beklagte auf das Darlehen der D (Cyprus) Ltd. zu deren Bedingungen angewiesen. Die Dringlichkeit der Finanzierung entband den Beklagen allerdings nicht von der Pflicht, die Grenzen des am Unternehmenswohl orientierten Handelns zu wahren (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2. A. 2010, § 43 Rn. 72). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich auf das Projekt ohne dauerhaft gesicherte Finanzierung eingelassen hatte. Zwar hat der Beklagte angegeben, ursprünglich von einer Finanzierung durch die Gesellschafterin T Corporation USA ausgegangen zu sein. Angesichts des erheblichen Finanzierungsvolumens und des engen Zeitrahmens wäre der Beklagte aber gehalten gewesen, eine verbindliche Finanzierungszusage einzuholen. Das ist nicht geschehen. Die Verhandlungssituation gegenüber D (Cyprus) Ltd. war Folge einer vollständig unzureichenden Vorbereitung der Finanzierungsfrage.
65Soweit der Beklagte vorträgt, dass es sich bei dem D-Darlehen lediglich um ein Überbrückungsdarlehen gehandelt habe und die finanziellen Mittel sowohl zur Rückzahlung des Kredits bei der D (Cyprus) Ltd. als auch für die weitere Finanzierung des Projekts durch Q gesichert gewesen sei, ändert das an dem pflichtwidrigen Vorgehen des Beklagten nichts. Es bestanden keine Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Vereinbarung des D-Darlehens, dass ein rechtzeitiger Mittelausgleich im Sinne einer Anschlussfinanzierung durch Q für den Beklagten erkennbar oder gar gesichert war. Der Beklagte hatte sich um den Mittelausgleich schon Anfang 2007 gerade ohne Erfolg bemüht. Erfolgreich wurde er erst Mitte April 2008, fast ein Jahr später und deutlich nach Ablauf der Rückzahlungsfrist. Dem Beklagten musste bei der Vereinbarung klar sein, dass die Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. sehr knapp bemessen war. Der Beklagte spekulierte mangels Alternative letztlich auf die Zukunft, ohne einen Anhalt, dass eine Anschlussfinanzierung gelingen würde. Angesichts seiner bisherigen Erfahrungen musste das Gelingen einer Anschlussfinanzierung gerade sehr zweifelhaft sein.
66Dementsprechend gelang dem Beklagten auch nicht die alsbaldige Ablösung des Darlehens. Da der Beklagte weiterhin ohne Finanzierungsalternative war, ging er das hohe Risiko ein, 94 % der Gesellschaftsanteile abzutreten. Das hieraus unmittelbar folgende Risiko, dass D (Cyprus) Ltd. ungeachtet der daneben bestehenden Darlehensansprüche die wirtschaftliche und rechtliche Macht in der S GmbH erlangte, realisierte sich schließlich. Der Beklagte setzte mit seinem Schritt alles auf eine Karte, um die Projektfinanzierung durch die Sparkasse L und den Landeszuschuss zu sichern. Hierin liegt ein pflichtwidriges Geschäftsführerhandeln.
67Dem Beklagten ist zudem anzulasten, dass er die der S GmbH gegenüber der Sparkasse L übernommenen Pflichten aus dem Kreditvertrag vom 7.3.2007 verletzte, als er diese umfassend in dem Kreditrahmenvertrag mit der D (Cyprus) Ltd. mitverpflichtete. Gemäß § 16.6 des Kreditvertrags vom 7.3.2007 mit der Sparkasse L hatte sich die S GmbH verpflichtet, keine wesentlichen Finanzverbindlichkeiten einzugehen oder bestehen zu lassen. Zudem sollte sie keine Verpfändungen ihrer Vermögensgegenstände vornehmen (§ 16.7 des Kreditvertrages). Die S GmbH hatte sich jedoch wie dargelegt gegenüber der D (Cyprus) Ltd. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen und Geschäftsanteile an D (Cyprus) Ltd. übertragen. Gegenüber der Sparkasse hat der Beklagte das Darlehen bei der D (Cyprus) Ltd. verschwiegen. Durch die Mitverpflichtung der S GmbH ging er das erkennbare und naheliegende Risiko einer sofortigen Kündigung der Sparkasse L ein, was sich schließlich ebenfalls realisierte.
68Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe das Darlehen bei D (Cyprus) Ltd. zum Wohle der S GmbH und des Y-Projekts aufgenommen, ist ihm vorzuhalten, dass er angesichts seiner finanziellen Lage und der finanziellen Lage der Projektgesellschaften von vorneherein von dem Projekt hätte Abstand nehmen müssen. Durch sein Vorgehen hat er erst die massive Schädigung der S GmbH bewirkt.
692. Der Beklagte handelte schuldhaft. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich bereits, dass der Beklagte nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns an den Tag legte. Das Verhalten ist zumindest grob fahrlässig, wenn man nicht im Einklang mit den Feststellungen des Strafurteils von Vorsatz ausgeht. Der Beklagte vertraute, dass eine Anschlussfinanzierung trotz der knappen Rückzahlungsfrist an D (Cyprus) Ltd. und seiner bislang vergeblichen Bemühungen rechtzeitig erfolgen würde. Das nahe liegende Risiko, dass die Finanzierung nicht glücken würde und die damit verbundenen Folgen nahm der Beklagte billigend in Kauf, um die Gelder aus der Projektfinanzierung zu sichern.
70Zu seiner Entlastung hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er sich „sicher“ gewesen sei, dass die Finanzierung durch Q glücken würde und dass die Pfändung von D Ltd. rechtswidrig gewesen sei. Das überzeugt jedoch nicht. Hinsichtlich der Finanzierung durch Q kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dass die Pfändung durch D (Cyprus) Ltd. rechtswidrig war, wird besonders vor dem Hintergrund, dass eine Klage gegen D (Cyprus) Ltd. erfolglos blieb, nicht ausreichend dargelegt. Jedenfalls musste der Beklagte mit dem Risiko einer solchen Pfändung bei den für die S GmbH eingegangenen Verbindlichkeiten rechnen und durfte nicht darauf vertrauen, eine solche Pfändung sei rechtlich nicht begründet.
713. Der S GmbH ist durch das Verhalten des Beklagten auch ein Schaden i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe des gepfändeten Betrags entstanden.
72Vermögensnachteil kann dabei nicht nur die unmittelbare Minderung des Gesellschaftsvermögens sein, sondern auch das Ausbleiben einer Vermögensmehrung, die Belastung der Gesellschaft mit Verbindlichkeiten oder die schadensgleiche Gefährdung des Gesellschaftsvermögens. Ein Schaden der GmbH kann hingegen entfallen, wenn durch die pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers zugleich und unmittelbar ein den Nachteil kompensierender Vorteil entsteht (Michalski/Haas/Ziemons, GmbHG, 2.A. 2010, § 43 RN. 263a m.w.N.).
73Die durch die Pfändung entstandene Vermögensminderung der S GmbH ist der ihr entstandene Schaden.
74Der Einwand des Beklagten, dass ein schadenskompensierender Vorteil eingetreten wäre, wenn die Finanzierung über Q rechtzeitig vonstattengegangen wäre, betrifft lediglich eine hypothetische Annahme. Tatsächlich hat sich das Risiko der Mitverpflichtung der S GmbH im Kreditrahmenvertrag voll realisiert. Die D (Cyprus) Ltd. hat durch Pfändungsbeschluss dem Vermögen der S GmbH 11.719.990,50 Euro entzogen, das Projekt wurde durch Kündigung der Sparkasse L beendet, woraufhin die S GmbH, deren einziger Zweck des Y-Projekt war, insolvent wurde. Sie sieht sich Ansprüchen der Sparkasse L wegen Vertragspflichtverletzungen ausgesetzt und auch Q fordert eine Rückzahlung der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Damit hat sich das Schadensrisiko der S GmbH verwirklicht, da wegen der Forderungen von Q und der Sparkasse L nicht von Schadenskompensation ausgegangen werden kann, sondern der gepfändete Betrag weit überstiegen wird.
75B.
76Wegen der Darlehensansprüche hat der Kläger gegen den Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch i.H.v. 695.054,79 Euro.
77I.
78Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der T Europe GmbH einen Anspruch auf Rückzahlung dessen persönlicher Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 57.619,24 Euro gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, 490 Abs. 1 i.V.m. § 314 BGB.
79Der Darlehensvertrag mit dem Beklagten vom 31. August 2007 über einen Betrag von ursprünglich 52.745,21 Euro ist unstreitig. Das Darlehen sollte zunächst auf drei Jahre ab dem Datum seines Abschlusses befristet sein und mit einem Zinssatz in Höhe von 6% p.a. verzinst werden. Der Zins- und Tilgungsdienst wurde von dem Beklagten jedoch lediglich bis zum 30.4.2007 bedient. Das Darlehen war bis zum 31.8.2010 befristet und ist seither schon aufgrund der Insolvenz der T Europe GmbH nicht verlängert worden. Dementsprechend ist die volle Rückzahlung fällig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.11.2012 den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten angefordert und eine schriftliche Kündigung im November 2013 ausgesprochen. Der Betrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Darlehensbetrag, abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen, zuzüglich angefallener Zinsen in Höhe der vereinbarten 6 % bis zum 24.11.2013 gemäß den Berechnungen in Anlagen K 43 und K 44.
80Der Einwand des Beklagten, mit einer Darlehensrückzahlungsforderung seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht aufzurechnen mit dem Hinweis, dass die Forderung dem Kläger angeblich bekannt sei, ist unsubstanziiert. Zu genaueren Einzelheiten finden sich weder ein substanziierter Vortrag noch Beweismittel, so dass im Ergebnis daran festzuhalten ist, dass die Aufrechnungserklärung ohne Wirkung bleibt.
81II.
82Hinsichtlich der Darlehensforderungen gegen die T Corp. USA und die T Corp. Dubai stehen dem Kläger jedenfalls Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Beklagten zu.
831.
84Die Veranlassung der Darlehensvergabe an die T Corp. USA durch den Beklagten stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Diese besteht darin, dass der Kläger für die Darlehensrückführung nicht ausreichend Sorge getragen hat. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der Kläger bereits Anfang Juni 2006 oder erst Ende Juni 2006 Geschäftsführer der T Europe GmbH war, da er jedenfalls ab dem letztgenannten Zeitpunkt für die Darlehensrückführung Sorge hätte tragen müssen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass für die Darlehen bei der vertraglichen Fixierung keine Sicherheiten eingefordert wurden und die T Europe GmbH bereits kurz nach ihrer Gründung mit der Darlehensvergabe betraut wurde. Der Jahresabschluss der T Europe GmbH wies somit bereits zum Ende des Jahres 2006 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 217.248,55 Euro auf. Für den Beklagten war daher ersichtlich, dass der Gesellschaft Überschuldung und Insolvenz drohte, wenn die Darlehen nicht zurückgezahlt würden. Dennoch trug er keine Sorge dafür, dass der T Europe GmbH Sicherheiten von den Darlehensnehmern eingeräumt wurden.
85Der Beklagte kann nicht mit Erfolg auf den Mitgeschäftsführer C verweisen.
86Da sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht das pflicht- und sorgfaltswidrige Verhalten seiner Mitgeschäftsführer zurechnen lassen muss (Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, Ziemons/Jaeger, 21. Edition Stand: 01.03.2014, GmbHG, § 43 Rn. 251), kommt es allerdings darauf an, dass der Beklagte in die Darlehensvergaben eingebunden war. Davon ist für die Entscheidung auszugehen.
87Zwar kann der Vortrag des Klägers, dass der Beklagte die Darlehensgewährungen an die betreffenden Gesellschaften angeblich veranlasst habe, was auch seinem „patriarchischen“ Führungsstil über den T-Konzern entsprochen habe, nicht zugrunde gelegt werden. Den Darlehensverträgen selbst lässt sich eine solche Anweisung seitens des Beklagten indes nicht entnehmen. Nach den Verträgen trat stets Herr C als Vertreter der T Europe GmbH auf (vgl. Anlagen K 33 und K 39).
88Die vorgelegte Korrespondenz lässt aber den Schluss zu, dass der Beklagte die Vergabe der Darlehen jedenfalls mitverantwortlich veranlasst hat. Schon in den Verträgen selbst und durch die Buchungsbelege der T Europa GmbH (vgl. Anlage K 38) wurde vom Kläger dargelegt, dass frühere Zahlungen an T Corp. USA und die T Corp. Dubai gemäß einer E-Mail-Korrespondenz erfolgten, die auf Mai 2006, April 2006, Oktober 2006 und März 2007 datiert (Anlage K 30). Darin finden sich Anweisungen des Beklagten, u.a. Gelder an die T Corp. USA zu transferieren, welche der Höhe nach den Beträgen entsprechen, welche die T Europe GmbH u.a. im Juni 2006 an die T Corp. USA geleistet hat. Diese wiederum stimmen mit den im Tilgungsplan aufgelisteten Beträgen der Darlehensverträge überein und belegt folglich die verantwortliche Einbindung des Beklagten.
89Der Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass für die Gewährung der Darlehen genügend Liquidität vorhanden gewesen wäre. Dies belegten die Zahlungen von Q, die allerdings zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht in Aussicht waren.
90Im Ergebnis ist damit festzuhalten dass eine Pflichtverletzung des Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG vorliegt.
91Da die finanzielle Situation der T Europe GmbH dem Beklagten als deren Geschäftsführer bekannt war, er dennoch hohe Darlehenssummen durch diese vergeben ließ, die keinerlei Sicherungen erfuhren, nahm er zumindest billigend in Kauf der Gesellschaft Schaden zuzufügen.
92Sowohl die T Corp. USA also auch die T Corp. Dubai haben ihren Betrieb eingestellt und sind damit nicht mehr existent. Der Schaden der T Europe GmbH besteht somit in den nicht mehr einbringbaren Darlehensforderungen zzgl. Zinsen.
93Ob dem Kläger hinsichtlich der Darlehensforderung gegen die T Corp. USA steht dem Kläger ferner ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zusteht, kann dahin stehen. Bereits bei der Gewährung des Darlehens an die T Corp. USA handelte es sich allerdings um einen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen, der letztlich zur Insolvenz der T Europe GmbH führte und auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB begründen kann (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich/Schau, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 38 m.w.N.). Der Sittenverstoß besteht in der planmäßigen Entziehung von Vermögen der Gesellschaft mit der Folge der Beseitigung von deren Solvenz zum unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil des Gesellschafters. Der Beklagte war CEO der T Corp. USA und vertrat diese auch laut Vertragsurkunde bei der Darlehensgewährung. Die Darlehenssumme ist ihm zumindest mittelbar zu Gute gekommen. In seiner gleichzeitigen Funktion als Geschäftsführer der T Europe GmbH war ihm bekannt, dass diese nicht die erforderlichen Mittel für die Darlehensgewährung besaß. Diese Kenntnis des Beklagten dürfte ausreichen, um auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu erfüllen. Das Vorsatzerfordernis des § 826 BGB verlangt, dass der Schädiger die Tatsachen kennen muss, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit. In Bezug auf den zugefügten Schaden muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben, wobei bedingter Vorsatz genügt, der sich schon aus einem besonders leichtfertigen Handeln des Täters ableiten lässt, das für diesen auch solches erkennbar ist (Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 7. A. 2012, § 826 Rn. 6 f.). Zur Erkennbarkeit der Schädigung der Gesellschaft kann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass die Gesellschaft, welche erst Anfang des Jahres 2006 gegründet worden war, nicht über das ausreichende Kapitel verfügte, ein Darlehen in der Größenordnung wie an die T Corp. USA vergeben konnte, musste dem Beklagten als Geschäftsführer einleuchten. Dennoch unterließ er es, eine Sicherung für das Darlehen einzufordern.
94Der Schaden der T Europe GmbH besteht in Höhe der mittlerweile nicht mehr einbringbaren Forderung.
952.
96Auch wegen der Darlehensforderung gegenüber der T Corp. Dubai ist ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG begründet. Der Beklagte ließ 2007 trotz der negativen Bilanz der T Europe GmbH ein weiteres ungesichertes Darlehen in Höhe von 401.910,79 € an die T Corp. Dubai auszahlen, ohne für eine ordnungsgemäße Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen. Auf die Ausführungen zu Ziffer 1 wird entsprechend Bezug genommen.
97Zudem kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1, 2, StGB in Betracht. Als Geschäftsführer der T Europe GmbH hatte der Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB. Zunächst hat wie dargelegt der Beklagte eine Darlehensgewährung an die von ihm gegründete T Corp. Dubai ohne Sicherheit veranlasst, trotz der ohnehin bereits schlechten Bilanz der T Europe GmbH. Schließlich wird durch den Schriftverkehr mit Herrn B, der Geschäftsführer der T Corp. Dubai und Ansprechpartner für Herrn C war, dargelegt, dass der Beklagte die Darlehenssumme von 400.000 $ an sich selbst zurückzahlen ließ (vgl. Anlage K 35). Da eine Weiterleitung der Summe an die T Europe GmbH nicht erfolgte, ist naheliegend, dass der Beklagte das Geld selbst einbehalten hat, zumindest aber hat er es bewusst unterlassen, die erforderliche Rückzahlung an die T Europe GmbH zu veranlassen, sondern hat diese vielmehr vereitelt. Allein dies führt zur Begründung des Treuebruchtatbestandes i.S.d. § 266 StGB.
98Dementsprechend kann der Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, 2, StGB gegen den Beklagten vorgehen. Ob daneben einen Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht kommt, kann dahinstehen.
99C.
100Die Nebenforderungen folgen aus §§ 286, 288 BGB.
101D.
102Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
103Streitwert: 12.415.045,29 €
104E.
105Der Schriftsatz des Klägers vom 2.4.2015 blieb gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt.
106Beschluss |
wird das Rubrum des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Name des Klägers wie folgt lautet:Rechtsanwalt #####.
108wird der Tenor zum Ausspruch in der Hauptsache des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.04.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
109Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.415.045,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.1.2014 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
110Köln, 01.06.20151. Kammer für Handelssachen
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(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.