Landgericht Köln Urteil, 25. Sept. 2014 - 37 O 76/14
Gericht
Tenor
1.
a)
Die Beklagte wird verurteilt, ihren Heimplatz in der C Pflegeeinrichtung Wohnen mit Pflege Köln-Y, D-Straße, ##### Köln-Y zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
b)
Es wird festgestellt, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 03.02.2014 wirksam beendet worden ist.
c)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.625,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 zu zahlen.
d)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 zu zahlen.
e)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Räumung. Die Beklagte kann die Vollstreckung diesbezüglich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Klägerin aus dem Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstrecken.
1
TATBESTAND
2Die Klägerin betreibt eine Alten- und Pflegeeinrichtung unter der Anschrift D-Straße, ##### Köln, in der die Beklagte seit 12.10.2012 wohnhaft ist. Der Ehemann der Beklagten, Herr X, ist mit Bestellung des Amtsgerichts Köln, Geschäftsnummer 52 XVII W 1588, zu ihrem Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, die Vertretung bei Behörden, Wohnungsangelegenheiten und die Befugnis zum Empfang von Post. Die Parteien schlossen anlässlich der Aufnahme der Beklagten in die Einrichtung der Klägerin am 05.10.2012 einen Vertrag zur vollstationären Pflege auf unbestimmte Zeit (Anlage 2, Bl. 3 ff. Anlagenheft).
3Die Beklagte kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nicht vollständig nach. Es entstanden Zahlungsrückstände, bei denen es sich um die von der Beklagten zu tragenden Eigenanteile handelte, die sich nach Abzug von Zahlungen durch die Pflegekasse und dem Pflegewohngeld ergaben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2014 betrug der Zahlungsrückstand insgesamt 7.143,51 €, wobei in der Folge das Sozialamt der Stadt Köln der Klägerin am 31.05.2014 einen Teilbetrag i.H.v. 2.428,85 € erstattete.
4Die Klägervertreter forderten die Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2014 unter Fristsetzung zum Ausgleich von offenen Forderungen auf, die sie zu diesem Zeitpunkt mit 6.435,87 € bezifferten (Anlage 24, Bl. 47f. Anlagenheft). Ferner drohten sie der Beklagten die außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrags an.
5Mit Schreiben vom 03.02.2014 kündigten die Klägervertreter den Vertrag mit der Begründung von Zahlungsverzug und forderten die Beklagte zur Räumung bis zum 28.02.2014 auf (Anlage 25, Bl. 55, 60 Anlagenheft). Eine Räumung ist bislang nicht erfolgt.
6Die Klägerin behauptet, die bei Klageerhebung offene Forderung habe sich zum Stichtag 04.06.2014 um weitere 1.488,89 € für aufgelaufene Heimkosten im Zeitraum vom 10.03.2014 bis 04.06.2014 erhöht. Abzüglich der vom Sozialamt der Stadt Köln am 31.05.2014 geleisteten Zahlung i.H.v. 2.428,85 habe sie demnach € 6.203,55 € betragen. Zum Stichtag 15.07.2014 beliefe sich die offene Forderung wegen Zahlungen der Beklagten i.H.v. 670,73 € im Zeitraum vom 04.06.2014 bis zum 15.07.2014 auf noch 5.582,82 €.
7Ferner ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünde Ersatz für die bei der außergerichtlichen Rechtsverfolgung entstandenen Anwaltskosten zu.
8Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter dem Klageantrag zu 3) ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.143,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 hat die Klägerin den Klageantrag zu 3) i.H.v. 1.560,69 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigung angeschlossen.
9Die Klägerin beantragt nunmehr,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, ihren Heimplatz in der C Pflegeeinrichtung Wohnen mit Pflege Köln-Y, D-Straße, ##### Köln-Y, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
122.
13festzustellen, dass das Heimvertragsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 03.02.2014 wirksam beendet worden ist,
143.
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.582,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
164.
17die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 650,34 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte rügt, dass ein Kündigungsgrund mangels Angabe von Zahlen nicht nachprüfbar sei und ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen, bei Zahlungsverzug die Kündigung des Vertrages zu erklären, nicht vorlägen. Weiter behauptet sie, am 31.08.2014 sei von der Stadt Köln ein weiterer Betrag i.H.v. 957,37 € überwiesen worden.
21Die Klägerin rügt das Vorbingen der Beklagten als verspätet. Dass von der Stadt Köln am 31.08.2014 ein Betrag i.H.v. 957,37 € überwiesen worden sei, bestreitet sie mit Nichtwissen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2014 (Bl. 42 GA) Bezug genommen.
23ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
24Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
25Die Klage ist zulässig.
26Das Landgericht Köln ist sachlich zuständig.
27Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert 5.000,00 € übersteigt. Demgegenüber findet § 23 Nr. 2 a GVG, der die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnraummiete vorsieht, keine Anwendung. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags zur vollstationären Pflege vom 05.10.2012 liegt wegen der überwiegend pflegerischen Betreuung auf dem dienstvertraglichen Charakter und nicht in der Raumüberlassung.
28Der Klageantrag zu 2) ist wegen der Vorgreiflichkeit des streitigen Vertragsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits gem. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Anstelle des für eine Feststellungsklage im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses genügt für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO neben der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Dies ist bei einer leugnenden Feststellungsklage immer dann gegeben, wenn sich der Gegner des Bestehens des Rechtsverhältnisses berühmt und es nicht in seiner Gesamtheit von der Rechtskraft des Leistungsurteils erfasst wird (OLG Celle, Urt. v. 14.11.2975 – 2 U 96/74, BB 1978, 576, BeckRS 00686). So liegt der Fall hier. Der Beklagtenvertreter gesteht in der Klageerwiderung (Bl. 25 GA) zwar zu, dass die von der Klägerin ursprünglich eingeklagte Forderung bestehe, ist aber der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Kündigung des Heimvertrags nicht vorlägen. Von der Frage, ob das Mietverhältnis durch die Kündigung beendet wurde, hängt aber der Räumungsanspruch der Klägerin ab. Die Verbindung der Zwischenfeststellungsklage mit dem Hauptantrag ist gem. § 260 ZPO zulässig.
29Die Klage ist weitgehend begründet.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Heimzimmers aus § 546 Abs. 1 BGB.
31Die Kündigung der Klägerin vom 03.02.2014 hat das Vertragsverhältnis nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Vertrags für vollstationäre Pflege vom 05.10.2012 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 WBVG wirksam beendet. § 20 des Vertrags entspricht nahezu wörtlich der Vorschrift des § 12 WBVG. Der Anwendungsbereich des WBVG ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 WBVG eröffnet, da der Vertrag zwischen der Klägerin als Unternehmerin (§ 14 BGB) und der Beklagten als Verbraucherin (§ 13 BGB) neben der Wohnraumüberlassung insbesondere die Erbringung von Pflegeleistungen umfasst.
32Die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung nach § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 des Vertrags i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 WBVG liegen vor. Danach kann eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen und bedarf der Schriftform und einer Begründung. Das ist hier geschehen. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erklärte die Klägerin die Kündigung gegenüber der Beklagten und ihrem Betreuer schriftlich unter Hinweis auf eine zum Stichtag 31.01.2014 insgesamt offene Forderung i.H.v. 6.435,87 € (Bl. 55f., 60f. Anlagenheft).
33Die Beklagte ist der Auffassung, ein Kündigungsgrund sei mangels Nennung einzelner Zahlen nicht nachvollziehbar dargelegt. Dieser Vortrag war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als verspätet zurückzuweisen. Zwar ist das Verteidigungsvorbringen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom 13.06.2014 (Bl. 25 GA) erst am 17.06.2014 und damit nach Ablauf der in der gerichtlichen Verfügung vom 14.04.2014 gesetzten Notfrist von vier Wochen nach Klagezustellung (Bl. 13 GA) bei Gericht eingegangen. Eine solche Zurückweisung kommt nach § 296 Abs. 1 ZPO jedoch nur in Betracht, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens also länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Das war hier nicht der Fall, weshalb der Vortrag zu berücksichtigen ist. Hingegen ist der Einwand der Beklagten in der Sache unerheblich. Der Betrag der offenen Heimentgelte war im Kündigungsschreiben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht weiter aufzuschlüsseln. Es genügt, dass der Mieter aus der Begründung erkennen konnte, von welchen Rückständen der Vermieter bei der Kündigung ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 30.06.2004 – VIII ZB 31/04; BGH, Urt. v. 12.05.2010 – VIII ZR 96/09, 3015 (3018)). Selbst eine fehlerhafte Berechnung des Rückstands hat auf die Wirksamkeit einer Kündigung keinen Einfluss, wenn sich die darin enthaltene Rückstandsmitteilung nachträglich als falsch erweist, der angegebene Kündigungstatbestand bei richtiger Berechnung aber ebenfalls gegeben ist (BGH, Urt. v. 12.05.2010 – VIII ZR 96/09, 3015 (3019)). Die Klägerin setzte der Beklagten ferner zuvor mit Schreiben vom 20.01.2014 entsprechend § 20 Abs. 4 S. 1 des Vertrags, § 12 Abs. 3 WBVG unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung eine angemessene Zahlungsfrist von neun Tagen (Bl. 24 Anlagenheft). Selbst wenn diese Frist zu kurz gewesen sein sollte, hätte sie lediglich eine angemessene Frist in Gang gesetzt (BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 (3154)). Da auch in den Tagen unmittelbar nach dem gesetzten Fristende keine Zahlungen erfolgten, bestehen hier keine Bedenken.
34Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt im Zahlungsrückstand gem. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 b) des Vertrags i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 b) WBVG. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht. Der Klägerin steht gem. §§ 11, 12 Abs. 1 S. 2 des Vertrags ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Zahlung des verbleibenden Entgeltbetrags für die Heimunterbringung zu, der nicht unmittelbar mit der Pflegekasse verrechnet wird. Hierbei sollte eine monatliche Abrechnung erfolgen. Gem. § 11 Abs. 3 des Vertrags gingen die Parteien von einer Kostenübernahme der Pflegekasse i.H.v. 1.279,00 € aus und sollte das Leistungsentgelt für die Heimunterbringung und Pflege pro Tag 110,75 € betragen. Bei einem Monat von 30 Tagen schuldet die Beklagte demnach 2.043,50 € ((30 x 110,75 €) – 1.279,00 €), bei einem Monat mit 31 Tagen entsprechend 2.154,25 € und für den Februarmonat mit 28 Tagen 1.822,00 €. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 13.06.2014 einen Zahlungsrückstand zugestanden (Bl. 26 GA). Ausweislich des zur Klage gereichten OPOS-Kontos der Beklagten bei der Klägerin (Anlage 3, Bl. 19 GA) und der Entgeltrechnungen im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 (Anlagen 4-21, Bl. 21-43 GA) bestanden von Oktober 2012 bis Januar 2014 Zahlungsrückstände, die jedenfalls das Gesamtentgelt von zwei Monaten überstiegen. Im Falle einer kalendermäßigen Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung kommt der Schuldner gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Das ist hier der Fall, da die Entgelte für die vertraglichen Leistungen der Klägerin gem. § 12 Abs. 1 S. 3 des Vertrags jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats fällig sind. Das Verschulden der Beklagten, die sich ein Verhalten ihres Betreuers gem. §§ 278, 1902 BGB zurechnen lassen muss, wird gem. § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Die Kündigung nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 WBVG ist fristlos (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 12 WBVG Rn. 5). Die Kündigung ist auch nicht nach § 20 Abs. 4 S. 3 des Vertrags, § 12 Abs. 3 S. 3 WBVG nachträglich unwirksam geworden. Danach wird die Kündigung nachträglich unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. Die Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs ist am 17.04.2014 mit Zustellung der Klageschrift an den Betreuer der Beklagten eingetreten (Bl. 15 GA). Bis Ende Juni 2014 sind die ausstehenden Zahlungen nicht beglichen worden. Auch aus dem Schreiben der Stadt Köln an die Beklagte vom 13.05.2014 (Bl. 68ff. Anlagenheft) ergibt sich keine Verpflichtungserklärung der Stadt Köln als öffentliche Stelle zur vollständigen Befriedigung der Kosten gegenüber der Klägerin. Auch nach der Neuberechnung der Leistungen nach §§ 35, 61 f. SGB XII bleibt die Beklagte zur Entrichtung ihres - wenn auch reduzierten - Eigenanteils verpflichtet.
35Die Zwischenfeststellungsklage ist ebenfalls begründet. Das Heimvertragsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 03.02.2014, wie zuvor aufgezeigt, wirksam beendet worden.
36Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung der offenen Heimentgelte gem. § 11 des Vertrags, hingegen nicht i.H.d. beantragten 5.582,82 €, sondern nur i.H.v. 4.625,45 €. Von der seitens der Klägerin begehrten Summe ist ein Betrag i.H.v. 957,37 € in Anzug zu bringen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 13.06.2014 (Bl. 26 GA) Zahlungsrückstände zugestanden. Die Klägerin legt mit Schriftsatz vom 26.08.2014 (Bl. 40 GA) unter Beiziehung des OPOS-Kontostandes der Beklagten vom 09.07.2014 (Anlage 28, Bl. 71f. Anlagenheft) schlüssig dar, dass sich die offenen Forderungen zum Stand des 15.07.2014 auf insgesamt 5.582,82 € belaufen. Gegen diese Höhe ist allein der Vortrag der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung erheblich, dass zwischenzeitlich von der Stadt Köln ein weiterer Betrag i.H.v. 957,37 € überwiesen worden sei. Die Überweisung eines weiteren Betrags der Stadt Köln hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig mit Nichtwissen bestritten. Dass bei neuem Sachvortrag des Gegners im Termin präsentes Wissen nicht sofort zumutbar ist, kann ein vorsorgliches Bestreiten nicht rechtfertigen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 13).
37Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit dem 18.04.2014 besteht gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog.
38Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 249 BGB. Der Verzugstatbestand ist, wie oben ausgeführt, gegeben. Als Rechtsfolge i.S.v. § 249 BGB kann der Gläubiger insbesondere den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 44), soweit diese zweckentsprechend waren (BGH, Urt. v. 11.12.1986 – III ZR 268/85, WM 1987, 247 (248)). Die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens können nur ersetzt verlangt werden, wenn dadurch der Verzug nicht erst begründet wird (BGH, Urt. v. 31.10.1984 – VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320 (324); Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, § 1 Rn. 249). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dass sich die Klägerin eines Rechtsanwalts bediente, war nicht unangemessen. Offensichtlich gab es schon vorher Aufforderungen seitens der Klägerin an die Beklagte, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das ergibt sich etwa aus der Erwähnung einer schon zuvor ausgesprochenen Kündigung im Mahnschreiben (Bl. 47 Anlagenheft). Das Mahnschreiben sandten die Prozessvertreter der Klägerin 20.01.2014 unter der Überschrift „Kündigungsandrohung/ letzte Zahlungsaufforderung“ an die Beklagte mit der Aufforderung zur Begleichung von rückständigen Heimentgeltforderungen (Bl. 47 Anlagenheft). Verzug mit der Begleichung dieser offenen Forderungen trat jeweils zum Ersten eines Monats ein, sodass die Mahnung auch nicht verzugsbegründend war, sondern Verzug schon ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingetreten war (s.o.). Die Berechnung der Gebühr folgt aus dem Gegenstandswert von 6.435,87 €, der außergerichtlich auch begründet war. Bei durchschnittlichen Angelegenheiten ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine 1,3-fache Gebühr als Regelgeschäftsgebühr ansetzbar Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. 2013, § 14 Rn. 31). Bei einem Gegenstandswert bis 7.000,00 € beträgt die 1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 526,50 €, zuzüglich der Auslagenpauschale gem. § Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 € und der Umsatzsteuer i.H.v. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG ergibt sich die Klageforderung i.H.v. 650,34 €.
39Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit dem 18.04.2014 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog.
40Die prozessuale Nebenentscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 91a ZPO.
41Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 1.560,69 € für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gem. § 91a Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung fällt zulasten der Beklagten aus. Dem Kläger stand der unter dem Klageantrag zu 3) ursprünglich geltend gemachte Anspruch zu. Auch insoweit war die Klage zulässig und begründet. Der Zahlungsanspruch folgte aus § 11 des Vertrags. Die Beklagte hat die Zahlungsrückstände in Höhe des ursprünglich begehrten Betrags in der Klageerwiderung vom 13.06.2014 (Bl. 26 GA) zugestanden.
42Die prozessuale Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 709, 711 ZPO.
43Streitwert bis zum 04.09.2014: 17.764,23 €
44Streitwert ab dem 04.09.2014: 16.205,34 €
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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
- 1.
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist, - 2.
der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder - 3.
der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde, - 2.
der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil - a)
der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1 nicht annimmt oder - b)
der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist, - 3.
der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder - 4.
der Verbraucher - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.