Landgericht Köln Urteil, 22. Juli 2014 - 3 O 255/13
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.902.44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 531,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Eltern, der Zeugen C – im Folgenden Zedenten – , die Rückgewähr vereinnahmter Vorfälligkeitsentschädigung.
3Am 06.10.2003 hatten die Zedenten bei der Beklagten zur Finanzierung ihrer in der Z- Straße in Köln gelegenen Eigentumswohnung zwei grundbuchlich gesicherte Darlehen aufgenommen, deren eines sich auf einen Nettokreditbetrag von 62.000 € bezog, während das andere einen solchen von 20.000 € zum Gegenstand hatte. Der Zinssatz wurde mit 4,88 % bzw. 5,38 % bis zum 30.10.2013 fest vereinbart. Die dem Vertrag angehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen sehen für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags das Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Aufgrund eines am 19.09.2011 zwischen den Zedenten und der Zeugin G geführten Kundengesprächs – über dessen Inhalt die Parteien streiten – schlossen die Zedenten und die Beklagte mit Datum vom 26.09.2011 zwei die Nummern der zuvor abgeschlossenen Darlehensverträge nennende und als „Vereinbarung zum Darlehensvertrag – Konditionenanpassung“ überschriebene schriftliche Vereinbarungen, die neue – gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung geringere – Zinssätze, vereinbart jeweils bis zum 30.10.2023, vorsahen. Im Mai 2013 – die Zedenten hatten sich zwischenzeitlich zur Veräußerung ihrer Immobilie entschlossen – kündigten die Zedenten das Darlehen vorzeitig. Die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.902,44 € (6.542,21 € und 2.360,23 €) zahlten sie – nachdem die Beklagte erklärt hatte, anderenfalls in Bezug auf das zu ihren Gunsten bestehende Grundpfandrecht die Löschungsbewilligung nicht zu erteilen – unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
4Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte dürfe die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen. Hierzu behauptet er, in dem Kundengespräch vom 19.09.2011 hätten die Zedenten darauf hingewiesen, dass sie ihre Eigentumswohnung unter Umständen veräußern wollten. Die Zeugin G habe jenen daraufhin versichert, sollten sie wegen eines Verkaufs ihrer Immobilie den Kredit nicht mehr benötigen, werde die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt nicht verlangen. Auf diese Zusage komme es allerdings nicht einmal an, denn der Darlehensvertrag könne von vornherein keine Grundlage für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bilden, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die Zedenten mit Schreiben vom 13.06.2013 und sodann erneut unter dem 08.10.2013 – den Widerruf ihrer im Zusammenhang mit den Darlehen abgegebenen Willenserklärungen erklärt hätten. Dieser Widerruf sei auch keinesfalls verfristet, denn die am 26.09.2011 getroffene Vereinbarung habe gar keine Widerrufsbelehrung enthalten, diejenige aus 2003 sei zwar mit einer Widerrufsbelehrung versehen gewesen, die indes fehlerhaft gewesen sei. Ohnehin sei aber auch die Berechnung, die die Beklagte ihrer Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrundelege, nicht nachvollziehbar und sonach mit Nichtwissen zu bestreiten.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen,
71) an ihn 8.902,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2013 zu zahlen;
82) an ihn 531,39 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10Klageabweisung.
11Sie bestreitet eine Zusage der Zeugin G über das Nichtanfallen der Vorfälligkeitsentschädigung. Widerrufen könnten die Zedenten jedenfalls weder ihre in 2003 noch ihre in 2011 abgegebene Willenserklärung: Jeglicher Widerruf sei lange verfristet, weil die den Zedenten in 2003 erteilte Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und somit den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Für die Vereinbarung im Jahr 2011, die nur einen Anschlussvertrag dargestellt habe, sei von vornherein eine Widerrufsbelehrung nicht zu erteilen gewesen. Jedenfalls hätten die Zedenten den Vertrag über Jahre hinweg erfüllt, was ihren Widerruf als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse. Ohnehin gehe der Widerruf ins Leere, denn die Kündigung sei dem Widerruf zeitlich vorgegangen.
12Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist insgesamt begründet.
15Dem Kläger steht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB aus abgetretenem Recht seiner Eltern ein Anspruch auf Zahlung von 8.902.44 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte nämlich die von den Zedenten unter dem Vorbehalt der Rückforderung an sie gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erhalten.
16Insbesondere ist weder der Darlehnsvertrag vom 06.10.2003 noch die Vereinbarung vom 26.09.2011 geeignet, einen Rechtsgrund für die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu bilden. Denn die Zedenten haben mit Schreiben vom 13.06.2013 und sodann erneut am 08.10.2013 sowohl ihre auf den Abschluss des ursprünglichen Darlehnsvertrages als auch die auf die nachfolgende „Konditionenanpassung“ zum Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen. Infolge des Widerrufs hat sich der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt, aus dem – mangels Fortbestehens des Darlehensvertrages – die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden kann.
17Das Widerrufsrecht ist insbesondere – anders als die Beklagte meint – nicht durch Fristablauf erloschen. Dies schon, weil die Frist der §§ 355 Abs. 2 S. 1, 495 BGB mangels zureichender Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden ist. In Bezug auf die Darlehensverträge vom 06.10.2003 hat die Kammer nicht übersehen, dass dieser Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthält. Allerdings genügt diese Belehrung nicht den sich aus § 360 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebenden Anforderungen, weil sie darauf hinweist, die Frist beginnefrühestens mit Erhalt der Belehrung in Textform. Anerkannt ist in der Rechtsprechung indes, dass eine entsprechende Formulierung nicht umfassend über den Beginn der gemäß § 355 Abs. 2 BGB laufenden Frist belehrt. Sie ist vielmehr insofern unvollständig, als sie dem Verbraucher vermittelt, dass der Beginn des Fristlaufs von weiteren Voraussetzungen abhänge, ohne ihm zu vermitteln, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (OLG Köln, Urt. vom 23.01.2013, Az.: 13 U 217/11 [Rn. 20] zitiert nach JURIS).
18Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung tritt die Fiktion nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen hingegen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Indes räumt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2013 selbst ein, dass die von ihr verwendete Belehrung der Musterbelehrung eben nicht vollständig, sondern nur nahezu entsprochen habe.
19Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die am 26.09.2011 weiter zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gerechtfertigt. Dahinstehen kann insoweit, ob die Parteien mit der Änderung der ursprünglich getroffenen Zinsvereinbarung neue Darlehensverträge abgeschlossen, oder ob sie lediglich bei Fortlaufen des ursprünglichen Vertrages die seinerzeit getroffene Zinsvereinbarung modifiziert haben. Denn im ersteren Fall wäre der – auch auf den Abschluss dieser Vereinbarung gerichtete – Widerruf der Kläger nicht verfristet gewesen, weil die neuen Vereinbarungen eine Widerrufsbelehrung nicht enthalten, im zweiten Fall, weil – wie ausgeführt – die in den Ursprungsverträgen enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zureichend war.
20Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, weil – was zutrifft – der Widerruf der Kläger der ausgesprochenen Kündigung zeitlich nachfolgte, sei er bereits ins Leere gegangen. Anders nämlich als bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung, bei der die Parteien – mit der Folge des Wegfalls des ursprünglichen Vertragsverhältnisses – ihre rechtlichen Beziehungen insgesamt auf neue Füße stellen, wandelt die Kündigung den ursprünglichen Darlehensvertrag lediglich in ein Abwicklungsschuldverhältnis um. Dieser Umstand bringt mit sich, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht ersatzlos beendet, sondern vielmehr einem Widerruf noch zugänglich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die wechselseitigen Leistungen bereits vollständig erbracht sind (BGH, Urt. vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12 [Rn. 24] zitiert nach JURIS; OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2013, Az.: 3 U 21/13 – nicht veröffentlicht –).
21Das war hier nicht der Fall.
22Denn die Zedenten haben erstmals am 13.06.2013 den Widerruf erklärt. In diesem Zeitpunkt war die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung noch nicht gezahlt und die Löschungsbewilligung in Bezug auf die die Darlehensverträge sichernden Grundpfandrechte noch nicht erteilt.
23Letztendlich kann der Auffassung der Beklagten auch nicht gefolgt werden, soweit sie angesichts der langen Laufzeit der Darlehensverträge den Widerruf der Kläger für rechtsmissbräuchlich und ihr Widerrufsrecht somit für verwirkt hält. Zutreffend ist allerdings, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich der Verwirkung unterliegt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 88). Ein Recht kann allerdings nur dann verwirkt sein, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers berechtigter Weise darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 20.10.1988 – VII ZR 302/87, NJW 1989, 836 m.w.N.). Die erforderliche Dauer des Nichtgeltendmachens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines Zeitraumes, der zur kurzfristigen Verjährung nicht ausreicht, führt niemals zum Erlöschen des Anspruchs. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist jedenfalls das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt. Soweit die Kammer in Einzelfällen (vgl. etwa Urteil vom 15.02.2011, Az.: 3 O 216/10) das Umstandsmoment nämlich als erfüllt angesehen hat, handelte es sich um Sachverhaltsgestaltungen, bei denen die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag bereits seit Jahren abschließend wechselseitig erfüllt waren und der Vertrag somit vollständig abgewickelt war. Das war hier indes – wie ausgeführt – im Widerrufszeitpunkt nicht der Fall, nachdem die Kläger auf die geschlossenen Verträge noch bis zu ihrer Kündigung im Mai 2013 laufende Zahlungen erbracht hatten.
24Seiner Höhe nach ist der von den Klägern unter Vorbehalt an die Beklagte gezahlte Betrag zwischen den Parteien nicht im Streit.
25Zinsen hierauf schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund der im Schreiben vom 20.06.2013 seitens der Beklagten ausgesprochenen endgültigen Leistungsverweigerung, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
26Den Zedenten vorprozessual angefallene Rechtsanwaltsgebühren – vom Kläger zutreffend berechnet – hat die Beklagte zu erstatten, weil sie – unabhängig vom Eintritt der Verzugsvoraussetzungen im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe - ihre aus dem Darlehensvertrag folgenden Pflichten verletzt hat, indem sie die Erteilung der Löschungsbewilligung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht hat, obwohl ihr eine solche nicht zustand. Zinsen auf diesen Betrag werden als Rechtshängigkeitszinsen geschuldet.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 709 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 8.902,44 € festgesetzt.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.