Landgericht Köln Beschluss, 21. Feb. 2014 - 28 O 78/14
Gericht
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2014 wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage der Screenshots und Ausdrucke der Beiträge auf der Internetseite www.xxx.de, der Abmahnung der Antragstellerin vom 31.01.2014 sowie des Schreibens der Antragsgegnerin vom 03.02.2014 und 18.02.2014 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
1
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,
2v e r b o t e n,
3das nachfolgend aufgebrachte Bildnis der Antragstellerin
4- Bilddarstellung -
5worauf die Antragstellerin beim Betreten der Klinik in Grenoble abgebildet ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten so wie dies im Internet unter www.xxx.de und dort unter – Linkdarstellung - unter der Überschrift „T: Bitte lassen Sie uns in Ruhe!“ geschehen ist.
62. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
73. Streitwert: 20.000,00 EUR
8Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.