Landgericht Köln Urteil, 19. Feb. 2014 - 28 O 393/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte u. a. die Sendung „A“. Sein Privat- und insbesondere sein Liebes- und Intimleben hielt der Kläger vor der Öffentlichkeit verborgen, gab keinerlei Informationen zu seinem Privat- und Liebesleben preis und lehnte darauf zielende Anfragen stets ab.
3Gegen den Kläger wurde vor dem Landgericht Mannheim ein Strafverfahren wegen Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner früheren Freundin D. (Tattag: 8.2.2010) geführt. Er wurde am 20.3.2010 festgenommen, befand sich bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft und wurde am 31.5.2011 rechtskräftig freigesprochen.
4Bereits kurz nach seiner Verhaftung hatte eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen begonnen.
5In dem Haftentlassungsbeschluss des OLG Karlsruhe (3 Ws 225/10) vom 29.7.2010 zitierte das OLG aus SMS, die der Kläger mit Frau D. am Tattag wechselte. In dem Beschluss heißt es:
6„Die Nebenklägerin gibt in der Videovernehmung vom 30.3.2010 – auf Vorhalt aus dem Chat mit dem Angeklagten vom 8.2.2010 16 Uhr („komm sicher noch während der heizperiode, aber vielleicht musst du nix zu essen machen zur zeitersparnis für unsere hauptaufgaben“) – zum in Aussicht genommenen chronologischen Ablauf des Zusammentreffens mit dem Angeklagten am Tatabend an, dass…“
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen (Anlage B17).
8Nachdem der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machte, wurde das Protokoll der Einlassung des Klägers zu den Geschehnissen in der Tatnacht in seiner ersten richterlichen Vernehmung kurz nach seiner Festnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim in öffentlicher Sitzung am 13.9.2010 verlesen; es enthielt u. a. folgende Passage:
9„Es gab vorher einen ausführlichen SMS-Tausch aus den Gründen, weil Frau E üblicherweise, wenn wir uns getroffen haben, schon ausgezogen auf dem Bett liegen wollte, bzw. leicht bekleidet. Weil bei ihr die Heizung um 23 Uhr ausgeht, war ihr das wichtig, dass sie minutengenau weiß, wann ich komme.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 24.3.2010 Bezug genommen (Anlage B18). Die Frage, ob der Beschluss vom 29.7.2010 seitens der Verteidigung des Angeklagten an Pressevertreter weitergegeben worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
11Am 18.5.2011 kam es in der Hauptverhandlung zum Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft, in dessen Rahmen der Staatsanwalt aus den zwischen dem Angeklagten und Frau D. am Tattag gewechselten SMS unter dem Zwischentitel „Dieses pikante SMS-Protokoll zitierte Staatsanwalt Q“ wie folgt zitierte:
12„L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe. |
L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
L: Cool.“ |
Im Anschluss daran fand eine Diskussion zwischen dem Vorsitzenden, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger statt, in der es darum ging, dass zuvor abgesprochen war, dass nicht mit Zitaten aus nichtöffentlichen Sitzungen gearbeitet werden sollte. Der Staatsanwalt äußerte dabei sinngemäß, er könne aus Gründen der Bedeutung der Äußerungen für seine Beweisführung darauf nicht verzichten.
14Im Rahmen einer Live-Ticker-Berichterstattung über das Verfahren veröffentlichte die Beklagte auf www.anonymY.de am 18.5.2011, 11.13 Uhr, die vorstehend wiedergegebenen SMS des Klägers in dem Artikel „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch“.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Artikel vom 18.5.2011 Bezug genommen (Anlage K1).
16Bereits zuvor hatte die Beklagte im Live-Ticker verbreitet: „Q will bei seinem Plädoyer auch nichtöffentliche Aussagen von Zeugen zitieren. Gut möglich, dass dabei neue, unbekannte und pikante Details aus dem Privatleben des Angeklagten Wettermoderators an die Öffentlichkeit gelangen.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.
17Mit einstweiliger Verfügung vom 19.5.2011 (28 O 377/11) hat die Kammer der Beklagten untersagt, die folgenden SMS-Nachrichten des Klägers zu verbreiten, wie geschehen auf www.anonymY.de am 18.5.2013:
18„L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe. |
L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
L: Cool.“ |
Auf Antrag der Beklagten wurde dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage (= vorliegendes Verfahren) gesetzt. Die Klageschrift wurde am 5.9.2012 eingereicht und nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (9.11.2012) am 28.11.2012 zugestellt.
20Am 12.10.2012 veröffentlichte der Kläger zusammen mit seiner Frau das Buch „Z“, in welchem auf Seite 101ff. der Haftentlassungsbeschluss des OLG Karlsruhe vom 29.7.2010 im vollen Wortlaut wiedergegeben wird. Die weiter oben zitierte Passage findet sich auf Seite 105f.
21Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund der Veröffentlichung vertraulicher SMS, die sein Sexual- und Intimleben betreffen, in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Es bestünde zudem an den streitgegenständlichen Äußerungen kein öffentliches Berichterstattungsinteresse, weil der Öffentlichkeit keine Informationen mitgeteilt würden, die für die Meinungsbildung über den Fall erforderlich wären. Der Beklagten sei es nicht um wahrheitsgemäße und objektive Berichterstattung, sondern ausschließlich darum gegangen, das Sensationsinteresse ihrer Leser zu befriedigen. Soweit die entsprechenden Informationen von der Verteidigung an Medienvertreter weitergeben worden seien, behauptet der Kläger, dass mit den entsprechenden Medienvertretern insoweit Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Der Kläger meint, auch durch die Buchveröffentlichung seinen insofern vorhandenen Geheimhaltungswillen nicht aufgegeben zu haben. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf Bl. 107 ff. d.A. Bezug genommen.
22Der Kläger beantragt,
231. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die folgenden SMS-Nachrichten, die der Kläger ausschließlich an Frau E gesendet hat, zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des Artikels „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch“ vom 18.5.2011, 11:13 Uhr auf anonymY.de geschehen:
24„L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe. |
L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
L: Cool.“ |
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte die Beklagte bis zur Veröffentlichung des Buches des Klägers „Z“ verpflichtet war, es zu unterlassen, die folgenden SMS-Nachrichten, die der Kläger ausschließlich an Frau E gesendet hat, zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des Artikels „Eklat im Gerichtssaal: Anwalt schlägt auf Richtertisch“ vom 18.5.2011, 11:13 Uhr auf anonymY.de geschehen:
26„L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe. |
L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
L: Cool.“ |
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche durch das einstweilige Verfügungsverfahren 28 O 377/11 sowie das hiesige Klageverfahren entstandenen sowie noch entstehenden Kosten zu ersetzen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte ist der Auffassung, die wahrheitsgemäße Wiedergabe des Wortlauts der SMS sei durch die Erfordernisse der Gerichtsberichterstattung gerechtfertigt. Ihrem wesentlichen Inhalt nach seien die hier streitbefangenen Äußerungen bereits nach Verlesung der Einlassung des Klägers in der Hauptverhandlung vom 13.9.2010 mit dessen Einverständnis einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen. Außerdem könne sich der Kläger nach einer entsprechenden Selbstöffnung nicht mehr auf die Verletzung seiner Privat- oder Intimsphäre berufen. Die Selbstöffnung liege in der Bereitstellung des Haftentlassungsbeschlusses an Medienvertreter (wozu die Beklagte im Einzelnen weiter vorträgt), spätestens aber in der Buchveröffentlichung vom 12.10.2012. Hinzu komme, dass die streitbefangenen Äußerungen von zahlreichen anderen Medien – insofern vom Kläger unbeanstandet – zitiert worden seien. Hierzu trägt die Beklagte im Einzelnen weiter vor.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
331. Die Klage ist mit den Anträgen zu 1 und 2 zulässig, aber unbegründet.
34Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
35Denn der Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig.
36Maßstab für die Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ist zunächst der Grundsatz, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Intimsphäre, wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist. Vorgänge aus der Intimsphäre haben deshalb grundsätzlich der öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben. Diesem absolut geschützten Kernbereich gehören insbesondere die Ausdrucksformen der Sexualität eines Menschen an; geschützt ist die Freiheit, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG, NJW 2008, 39, 42). Weiterhin gehören zur Intimsphäre nicht wahrnehmbare körperliche Gebrechen, gesundheitliche Zustände und Ergebnisse medizinischer Untersuchungen (Burkhardt, in: Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5, Rn. 48). Dieser absolute Schutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist (BVerfG, ZUM 2010, 243).
37Dies ist hier der Fall, da zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung am die Hauptverhandlung gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung geführt wurde. Vor diesem Hintergrund war ein öffentliches Interesse an der – individualisierenden – Berichterstattung gegeben, das zudem aus der Bekanntheit des Klägers und der Art der ihm vorgeworfenen Straftat folgte.
38Dies führt dazu, dass angesichts der ihm vorgeworfenen Straftat der absolut geschützte Kernbereich seines Persönlichkeitsrechtes nicht betroffen ist. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Grundrechten vorzunehmen, d.h. dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich einerseits und dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse andererseits.
39Diese Abwägung führt dazu, dass vorliegend das Berichterstattungsinteresse der Beklagten höher zu bewerten ist als das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Ob die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen durch die Beklagte dabei bereits aufgrund der Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung des Klägers, welches die ersten beiden der hier streitgegenständlichen Äußerungen im Wortlaut (aber leicht abweichend von der später durch den Staatsanwalt zitierten und durch die Beklagte verbreiteten Fassung) enthielt, in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2010 zulässig war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ergibt sich die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerungen daraus, dass nach der Zitierung derselben durch den Staatsanwalt am 18.5.2011 eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig war. Auf die Frage, ob in der vorgetragenen Weitergabe des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 29.7.2010 oder in der Buchveröffentlichung durch den Kläger vom 12.10.2012 eine Selbstöffnung zu sehen ist mit der Folge, dass der Kläger sich nach der Buchveröffentlichung nicht mehr auf eine Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerungen berufen könnte, kommt es daher nicht an.
40Im Einzelnen gilt folgendes:
41Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger durch die hier erfolgte Wiedergabe seiner Zitate so betroffen ist, als wäre eine wörtliche Wiedergabe der SMS erfolgt. Abweichungen sind nur marginal, wie die folgende Gegenüberstellung zeigt:
42Streitgegenstand = Berichterstattung anonymY.de = Schlussvortrag des Staatsanwalts |
Beschluss OLG Karlsruhe = Buch des Klägers |
L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
„ komm sicher noch während der heizperiode, … |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe. |
… aber vielleicht musst du nix zu essen machen zur zeitersparnis für unsere hauptaufgaben“ |
L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
|
L: Cool. |
In die erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Abwägung ist in besonderer Weise einzustellen, dass es sich um einen Bericht über ein laufendes Hauptverfahren gehandelt hat. Bei Sexualstraftaten gilt der Vorrang der Pressefreiheit nicht ausnahmslos, vielmehr hat mit Blick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ stets eine Einzelfallabwägung stattzufinden. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch laufendes Ermittlungs- bzw. hier Hauptverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zu Gunsten des Betroffenen streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Die zu Gunsten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sprechende, verfassungsrechtlich und durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung gebietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine entsprechende Zurückhaltung, jedenfalls aber eine ausgewogene Berichterstattung. Die besondere Schwere der Tat oder ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise können im Einzelfall nicht nur ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, sondern vielmehr auch die Gefahr begründen, dass der Betroffene eine Stigmatisierung erfährt, die selbst ein Freispruch nicht mehr beseitigen kann. Zwar gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, sodass es originäre Aufgabe der Medien ist, über sie zu berichten. Das gilt in gewissem Maße auch, soweit es lediglich um den Verdacht einer Straftat geht. Eine Verdachtsberichterstattung über eine laufende polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlung ist indessen nur zulässig, wenn – wie hier durch Eröffnung des Hauptverfahrens manifestiert - ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr Öffentlichkeitswert verleiht. Inhaltlich darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung enthalten, also den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Unzulässig ist auch eine auf Sensation abzielende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die identifizierende Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat besondere Gefahren für den Betroffenen begründet. Die dargestellten Verdächtigungen werden oft für wahr genommen, ein späterer Freispruch beseitigt die einmal entstandenen negativen Folgen kaum, zumal Korrekturen selten die gleiche Aufmerksamkeit erzeugen wie die ursprünglichen Berichte über die Verdächtigungen. Deswegen gebietet die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Angeklagten geltende Unschuldsvermutung eine Pflicht der Medien, Informationen sorgfältig nachzugehen sowie zurückhaltend und ausgewogen zu berichten (BVerfG, NJW 2009, 350, 351 m. w. N.; BGH. NJW 2000, 1036 f.). Bis zu einem rechtskräftigen Schuldspruch erster Instanz wird daher oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, ZUM 2010, 243).
44Ferner ist zu sehen, dass es für den Kläger einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht bedeutet, wenn von ihm versandte vertrauliche Mitteilungen einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
45Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich selbst nicht zu intimen Details seines Sexuallebens und seiner Gesundheit in der Öffentlichkeit geäußert hat. Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Umständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG, ZUM 2010, 243). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere sind das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5, Rn. 51 m. w. N.). Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, vermag die Kammer dabei allerdings nicht zu erkennen.
46Letztlich ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger rechtskräftig freigesprochen wurde.
47Demgegenüber ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine aktuelle Gerichtsberichterstattung handelte, da sich die streitgegenständlichen Äußerungen in einem Artikel befinden, der am Tage der Hauptverhandlung vom 18.5.2011 erschien, in welcher der Staatsanwalt seinen Schlussvortrag hielt und in dessen Rahmen unter Betonung der Bedeutung des Zitats für seine Beweisführung aus den hier streitbefangenen SMS zitierte. Angesichts der gemeinschaftswichtigen Bedeutung der Gerichtsberichterstattung ist unbestritten, dass die Medien berechtigt sind, über alle Gerichtsverfahren zu berichten. Die Medien haben aber die Grenzen zu beachten, die der Pressefreiheit aus dem mit gleichem Rang verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit unter Wahrung seiner Ehre erwachsen (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5, Rn. 189). Ferner sind an die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichtsberichterstattung strenge Anforderungen zu stellen. Auch Übertreibungen sind unzulässig. Lässt sich eine genaue und objektive Darstellung nicht erreichen, muss notfalls von der Berichterstattung ganz abgesehen werden (Burkhardt, a.a.O., Kap. 5, Rn. 195). Die in § 169 S. 1 GVG geregelte Gerichtsöffentlichkeit ist als sogenannte „Saalöffentlichkeit“ vorgesehen, d. h. als Öffentlichkeit im Raum der Gerichtsverhandlung. Weder beantwortet diese Vorschrift die Frage, was in den zeitlich vor und nach einer Verhandlung liegenden Phasen gilt, noch die Frage, inwieweit die Medien über die Inhalte der Verhandlung berichten dürfen. Vielmehr ist „Medienöffentlichkeit ein Aliud gegenüber Saalöffentlichkeit“ (BVerfG, NJW 2001, 1633, 1636 – Gerichtsfernsehen, n-tv). Denn dem Interesse einer unbegrenzten Öffentlichkeit stehen insbesondere das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten und ihr Anspruch auf ein faires Verfahren gegenüber, die miteinander abgewogen werden müssen.
48Diesen Anforderungen genügen die streitgegenständlichen Äußerungen. Zunächst ist bei der Gewichtung der Intensität des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers festzuhalten, dass die Wiedergabe der hier streitgegenständlichen wörtlichen Zitate keine in besonderem Maße intimen Details aus der Privat- oder Intimsphäre des Klägers offenlegte. Dass der Kläger am Tattag mit Frau D. verabredet war und es bei dieser Verabredung auch um den Austausch von Zärtlichkeiten gehen sollte, war nach der Verlesung seiner Einlassung am 13.9.2010 mit der Passage
49„Es gab vorher einen ausführlichen SMS-Tausch aus den Gründen, weil Frau E üblicherweise, wenn wir uns getroffen haben, schon ausgezogen auf dem Bett liegen wollte, bzw. leicht bekleidet. Weil bei ihr die Heizung um 23 Uhr ausgeht, war ihr das wichtig, dass sie minutengenau weiß, wann ich komme.“
50und der daraufhin erfolgten zulässigen (BGH, Urt. v. 19.3.2013 – VI ZR 93/12) Berichterstattung bereits allgemein bekannt. Neu war vor diesem Hintergrund vor allem der Wortlaut der ersten beiden vorliegend streitbefangenen Äußerungen
51„L: Ja, aber ich komme sicher noch während der Heizperiode. |
L: Du brauchst nicht zu kochen, zur Zeitersparnis für unsere Hauptaufgabe.“ |
und damit der Umstand, dass der sexuelle Kontakt von dem Kläger als „Hauptaufgabe“ bezeichnet wurde und zwischen ihm und Frau D. die Frage der Reihenfolge der geplanten Aktivitäten (sexueller Kontakt, Abendessen) thematisiert worden war.
53Die letzten beiden streitgegenständlichen Äußerungen
54„L: Kann ich mein Auto bei Dir stehen lassen, und fährst Du mich morgen nach Mannheim? |
L: Cool.“ |
betreffen für sich genommen bereits ausschließlich Belanglosigkeiten, durch deren Preisgabe eine relevante Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers für die Kammer bereits nicht erkennbar ist.
56Demgegenüber wiegt das Berichterstattungsinteresse der Beklagten schwer. Es handelt sich bei den hier streitgegenständlichen SMS-Mitteilungen des Klägers um wahrheitsgemäße Umstände, die der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag als so erheblich für die Beweisführung ansah, dass er sie – davon ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen auszugehen – entgegen einer zuvor zwischen den Beteiligten des Strafverfahrens getroffenen Absprache in der öffentlichen Hauptverhandlung nicht nur durch Bezugnahme auf ein Protokoll erwähnte, sondern sogar wörtlich zitierte. Anerkannt ist, dass die Berichterstattung über die Einlassung des Angeklagten eines Strafprozesses zulässig ist, weil die Medien nur unter Einbeziehung des Inhalts der Einlassung ein hinreichend vollständiges Tatsachenbild über den Gegenstand des Prozesses vermitteln können, das zu einer sachlichen Meinungsbildung beitragen kann. Dieser Gedanke gilt indes nicht nur für die Einlassung des Angeklagten, sondern muss auch andere in der Hauptverhandlung zur Sprache kommende Umstände erfassen, die in hinreichend konkretem Bezug zum aufzuklärenden Sachverhalt stehen und von einer gewissen Bedeutung für die Beweisführung sind oder nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten sein können (weswegen sie in die Hauptverhandlung eingeführt werden). Dabei kommt den Medien bei der Beurteilung der Bedeutung der zur Sprache kommenden Umstände ein Beurteilungsspielraum zu. Indiziell für das Bestehen eines maßgeblichen Berichterstattungsinteresses ist dabei schon zu werten, dass ein Verfahrensbeteiligter den Umstand zum Gegenstand seiner Beweisführung macht. Vorliegend ist dies durch den Staatsanwalt im Schlussvortrag geschehen. Der SMS-Wechsel zwischen dem Kläger und Frau D. steht auch in einem nach Auffassung der Kammer hinreichend konkreten Bezug zum in der Hauptverhandlung aufzuklärenden Geschehen. Denn aus ihm können Rückschlüsse gezogen werden auf die Art der Verabredung, die dem Treffen zu Grunde lag, und die maßgeblich diskutierte Frage, ob für den Kläger im Vorfeld des Treffens bereits zu erwarten war, dass dieser Abend anders ablaufen könnte, als er es aufgrund der vorangegangenen Treffen erwartete.
57Hinzu kommt Folgendes: zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich zwischen den Verfahrensbeteiligten während des Plädoyers des Staatsanwalts eine Diskussion darüber entwickelte, ob das „Arbeiten mit Zitaten“ einer Absprache entspreche bzw. erforderlich sei. Ein solcher Disput ist in einem Strafverfahren in hohem Maße ungewöhnlich und stellt für sich genommen bereits einen Anlass für eine Berichterstattung dar. Im Rahmen dieser Berichterstattung besteht wiederum ein Interesse der Medien daran mitzuteilen, welche konkreten Äußerungen Gegenstand des Disputs zwischen den Verfahrensbeteiligten gewesen sind, damit sich die Leser / Zuschauer auch diesbezüglich eine fundierte Meinung bilden können.
58Dem so begründeten Berichterstattungsinteresse der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Berichterstattung über das Plädoyer des Tatbestandes wie im Tatbestand zitiert ankündigte („Gut möglich, dass dabei neue, unbekannte und pikante Details aus dem Privatleben des Angeklagten Wettermoderators an die Öffentlichkeit gelangen.“). Dass durch eine Berichterstattung neben dem – wie aufgezeigt: vorliegend berechtigten und schwer wiegenden – Interesse der Medien an einer Berichterstattung über den Gegenstand des Strafverfahrens auch andere, ihrerseits weniger (möglicherweise sogar: nicht) schützenswerte Interessen der Leser bedient werden, steht der Annahme eines von Art. 5 GG geschützten Berichterstattungsinteresses bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht entgegen.
59Bei der Abwägung der so zu definierenden Rechtspositionen überwiegt im vorliegenden Fall diejenige der Beklagten. Der Kläger ist in seinem Persönlichkeitsrecht durch die Verbreitung von Äußerungen aus dem Bereich seiner Privatsphäre betroffen, wobei durch die Mitteilung des Wortlauts die Äußerungen nur partiell der Öffentlichkeit zuvor unbekannte Informationen offengelegt wurden. Demgegenüber geht es um das Recht der Beklagten, wahrheitsgemäß über wesentliche Vorgänge in der Hauptverhandlung über eine die Öffentlichkeit in besonderem Maße bewegende Strafsache sowie über den Hintergrund eines ungewöhnlichen Vorfalls während des Schlussvortrages des Staatsanwaltes zu berichten.
60Keine Rolle spielt dagegen – entgegen der Auffassung der Beklagten – der Umstand, dass die hier streitbefangenen Äußerungen des Klägers durch andere Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind. Ist eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden und hierdurch deren Sicht auf die betroffene Person mitgeprägt, so ist dies zwar grundsätzlich geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern und dem Interesse an einer weiteren Berichterstattung gegenüber dem Schutz des Betroffenen an einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Vorrang zu geben. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe, vielmehr hängt sein Bestand von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit ab; allerdings gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das – möglicherweise – rechtswidrige Verhalten eines Dritten – wie hier - den Störer nicht entlasten kann (BVerfG, NJW 2010, 1195, 1197). Zudem hat der Kläger bewusst die Beklagte als diejenige in Anspruch genommen, die in zeitlicher Hinsicht als erste die hier streitbefangenen Zitate veröffentlichte.
61Der Hilfsantrag ist danach gleichfalls unbegründet. Die Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerungen war bereits am 18.5.2011 und nicht erst durch die Buchveröffentlichung des Klägers zulässig.
622.
63Der Antrag zu 3. ist unzulässig. Für den Anspruch auf Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten im laufenden Verfahren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt für die Kosten des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens, in welchem eine eigenständige Kostenentscheidung ergangen ist.
643.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
66Streitwert: 30.000,- Euro
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.