Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 26 O 187/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben erhalten:
h. Mögliche Vertragsänderungen
aa. Datum der Vertragsänderung
bb. Art der Vertragsänderung
cc. Grund der Vertragsänderung
i. im Kündigungsfall
aa. Datum der Stornierung/Kündigung
cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
dd. Stornierungsgrund
ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitragszahlungen
j. Stornoreserve
aa. Höhe der Stornoreserve
bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde.
Zu den Widerklageanträge zu a) bis f) ist die Widerklage erledigt.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich das Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin, ein Allfinanzdienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden als Maklerin Versicherungsverträge und sonstige Finanzprodukte vermittelt, verlangt von der Beklagten, die als Handelsvertreterin für sie tätig war, Rückzahlung vorschüssig ausgezahlter Vermittlungsprovisionen und weiterer Vorschüsse.
3Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 1.7.2011 einen eine vorhergehende Vereinbarung ersetzenden „Vertriebspartnervertrag“ (Anlage S&P 01, im Anlagenordner), in dessen § 5 die Vergütung geregelt ist, die der Vertreter in Form von Courtagen für vermittelte und bestandskräftige Verträge erhält und über die einmal monatlich von der Klägerin eine Courtageabrechnung erstellt wird. In Absatz (4) heißt es dort insoweit:
4„Die Courtageabrechnung wird einmal monatlich jeweils bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats vorgenommen und enthält sämtliche fälligen Gutschriften und Belastungen. Ausgewiesene Guthaben werden dem Vertriebspartner auf ein von ihm zu benennendes Konto überwiesen. Ein Sollsaldo ist vom Vertriebspartner auf erste Anforderung innerhalb von 10 Tagen zum Ausgleich zu bringen. Einwendungen gegen die Courtageabrechnung müssen innerhalb eines Monats nach Empfang der Abrechnung geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die Berechnung vom Vertriebspartner als anerkannt. D wird auf diese Folge in der jeweiligen Abrechnung gesondert hinweisen. Während dieser Zeit hat der Vertriebspartner das Recht, auf seine Kosten bei D Einsicht in die von der Rüge betroffene Abrechnung mit den Kooperationspartnern zu nehmen. Der Vertriebspartner erklärt sich einverstanden, dass ihm die Abrechnung in elektronischer Form im D-Vertriebsportal zur Verfügung gestellt wird. Er verzichtete ausdrücklich auf eine postalische Zusendung der Abrechnung.“
5Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist ferner die Courtageordnung (Bl. 122 d.A.), in der es unter Ziffer 3 (3) u.a. heißt:
6„Übersteigt der monatliche Courtageanspruch die Höhe des monatlichen Courtagevorschusses, so wird der übersteigende Anteil zur Rückführung des bereits gezahlten Courtagevorschusses einbehalten. Bei Beendigung des Vertriebspartnervertrages wird der noch nicht verdiente Courtagevorschuss sofort zur Rückzahlung fällig.“
7Die Klägerin erstellte regelmäßige Abrechnungen des Provisionskontos (Anlage S&P 02, im Anlagenordner), das seit der Abrechnung September 2011 einen Negativsaldo aufwies.
8Mit Datum vom 19./20.3.2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Anlage S&P 03, im Anlagenordner), in der es unter Ziffer 2 heißt:
9„Der Vertriebspartner erkennt den per 29.2.2012 bestehenden Sollsaldo auf seinem Courtagekonto in Höhe von 24.000,00 € dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich an. Er erkennt damit an, der D den vorgenannten Betrag zu schulden.“
10Am 28.11.2012 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertragsverhältnisses, die die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 34 d.A.) – spätestens – zum 28.2.2013 bestätigte und zugleich Zahlung eines offenen Sollsaldos des Courtagekontos von 28.532,41 € bis zum 10.12.2012 forderte.
11Mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2012 (Bl. 35 ff d.A.) ließ die Beklagte einen Nachweis der Höhe der Forderung und die Übersendung eines qualifizierten Buchauszuges verlangen.
12Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 38 d.A.) mangels Reaktion auf ihr Schreiben vom 28.11.2012 und im Hinblick auf eine offensichtliche Einstellung der Vermittlerleistung eine Abmahnung und drohte für den Fall der Nichtzahlung und der Wiederaufnahme der Vermittlertätigkeit bis zum 17.12.2012 die fristlose Kündigung an.
13Die Beklagte widersprach mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2012 (Bl. 39 f d.A.) der Abmahnung und wies sie mit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.12.2012 (Bl. 41 d.A.) mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück.
14Am 27.12.2012 (Bl. 347 d.A.) sprach die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nebst sämtlicher Zusatzvereinbarungen und wies unter Beifügung eines Infoblattes darauf hin, dass für die Beklagte weiterhin die Möglichkeit bestehe, über einen gesonderten Zugang auf das D-Portal zuzugreifen.
15Mit Schreiben vom 10.1.2013 (Bl. 64 d.A.) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der angeforderte Buchauszug in ihren Büroräumen in Wiesbaden zur Abholung bereit liege, und bat um eine Terminvereinbarung zu dessen Abholung.
16Mit Schreiben vom 25.6.2013 (Anlage S&P 04, im Anlagenordner) forderte die Klägerin die Beklagte zu Zahlung eines sich aus dem Courtagekonto ergebenden Sollsaldos in Höhe von 27.046,70 € auf.
17Die Abrechnung vom 1.4.2014 weist einen Sollsaldo von 34.821,62 € aus, die Abrechnung vom 18.3.2015 einen solchen von 39.624,47 €.
18Die Klägerin ist der Ansicht, bei einer vorliegenden Klage aus einem Kontokorrentverhältnis sei die Bezugnahme auf die letzte Abrechnung mit dem dort ausgewiesenen Betrag ausreichend. Ihr Anspruch ergebe sich auch aus abstraktem Schuldanerkenntnis, da die Beklagte den Abrechnungen nicht innerhalb der vereinbarten einmonatigen Frist widersprochen habe.
19In dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides über 34.492,79 € nebst Kosten und Zinsen hat sie als Abgabegericht das Landgericht Köln bezeichnet. Gegen den ihr am 3.3.2014 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt.
20Mit Schriftsatz vom 21.7.2015 beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in § 12 Ziffer 5 des Vertriebspartnervertrages an das Landgericht Augsburg zu verweisen
21Die Klägerin hat zunächst beantragt die Beklagte zu verurteilen,
22an sie 34.821,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8% für das Jahr aus 27.046,70 € seit dem 9.7.2013 und im übrigen seit Rechtshängigkeit (28.5.2014) zu zahlen.
23Mit Schriftsatz vom 8.6.2015 beantragt sie die Beklagte zu verurteilen,
24an sie 39.24,47 € € nebst Zinsen in Höhe von 8% für das Jahr aus 27.046,70 € seit dem 9.7.2013 und im übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen
27Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich nicht um ein Kontokorrentverhältnis, da nur ein Verrechnungskonto geführt werde. In dem Unterlassen von Widersprüchen gegen die Kontoabrechnungen sei kein abstraktes Schuldanerkenntnis zu sehen. Die Regelung zur Rückzahlung bei Vertragsbeendigung sei nichtig. Da die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung mangels eines belegten Sollsaldos oder einer Untätigkeit unwirksam sei, bestehe ein Anspruch auf Bestandspflegeprovisionen. Sie behauptet, auf das Portal der Klägerin jedenfalls nicht uneingeschränkt Zugriff gehabt zu haben.
28Sie ist der Ansicht, eine Regelung wie die vorliegende, nach der sie ein monatliches Fixum erhalten habe und bei Beendigung des Handelsvertretervertrages nicht von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gedeckten Vorschüsse zurückzuzahlen habe, sei wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken der §§ 89 Abs. 3, 89 Abs. 1 HGB gemäß § 134 BGB nichtig (OLG Hamburg, 14 U 77/99, Urteil vom 17.3.2000), weil ihre Entscheidungsfreiheit, das Handelsvertreterverhältnis durch Kündigung zu beenden, faktisch beschränkt sei.
29Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch nach § 615 BGB, weil die Klägerin durch die unberechtigte Kündigung eine Pflichtverletzung begangen habe.
30Da die Klägerin wegen der Unwirksamkeit der von ihr erklärten fristlosen Kündigung die Bestandspflegeprovisionen weiter zu zahlen habe, stehe ihr ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges zu.
31Im Wege der Widerklage hat die Beklagte daher zunächst beantragt
32die Klägerin zu verurteilen, ihr einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Versicherungsverträge zu erteilen, die die Beklagte in dem Zeitraum vom 1.1.2011 bis 20.6.2014 an die Klägerin vermittelt hat. Der Buchauszug muss dabei folgende Angaben enthalten:
33- 34
a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
- 35
b. Datum des Antrags
- 36
c. Datum der Vertragsannahme
- 37
d. Mitteilung der Versicherungsscheinnummer
- 38
e. Mitteilung der Bewertungssumme des vermittelten Vertrages
- 39
f. Inhalt des Versicherungsvertrages
aa. der dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegende Tarif
41bb. Beginn und Laufzeit des Vertrages
42cc. Höhe der Prämie/Beiträge
43dd. Fälligkeit der Prämie/des Beitrages
44ee. Zahlungsweise der Prämie/des Beitrages
45ff. Provisionspflichtige Sondervereinbarungen
46- 47
g. Datum des Eingangs der Provision bei der Klägerin
- 48
h. Mögliche Vertragsänderungen
aa. Datum der Vertragsänderung
50bb. Art der Vertragsänderung
51cc. Grund der Vertragsänderung
52- 53
i. im Kündigungsfall
aa. Datum der Stornierung/Kündigung
55bb. Datum der Stornogefahrmitteilung
56cc. Art der ergriffenen Vertragserhaltungsmaßnahme einschließlich des Nachweises von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
57dd. Stornierungsgrund
58ee. Höhe und Fälligkeit der offenen Prämien/Beitrags-zahlungen
59ff. sonstige Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer betreffend die jeweilige Vertragsstornierung
60- 61
j. Stornoreserve
aa. Höhe der Stornoreserve
63bb. Haftungszeit jedes Vertrages, für den Stornoreserve einbehalten wurde.
64Mit Schriftsatz vom 18.3.2015 erklärt die Beklagte die Widerklage bezüglich der Anträge a. bis f. für erledigt.
65Die Klägerin schließt sich der Teilerledigungserklärung nicht an und beantragt,
66die Widerklage abzuweisen.
67Sie ist der Ansicht, der Beklagten, der die Abholung des Buchauszuges anheimgestellt worden sei, stehe kein Anspruch auf Buchauszug zu, jedenfalls sei dieser (durch die Vorlage im Schriftsatz vom29.8.2014) erfüllt. Bestandspflegeprovisionen seien aufgrund der fristlosen Kündigung zu Recht eingestellt worden; seit Anfang Oktober 2012 habe die Beklagte keinerlei Vermittlungstätigkeit mehr unternommen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
69E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
70I.
71Dem Verweisungsantrag der Klägerin ist nicht stattzugeben, da die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Landgerichts Köln besteht. Die Klägerin hat schon nicht konkret dargelegt, dass die Beklagte – prorogationsfähiger - Kaufmann i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO ist. Im übrigen hat sie – nach ursprünglicher Bezeichnung des Landgerichts Köln als Abgabegericht – hier rügelos verhandelt (§ 39 ZPO).
72II.
73Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist – soweit nicht von der Beklagten für erledigt erklärt – gänzlich überwiegend begründet, im übrigen ist der Feststellungsantrag bezüglich der Erledigung begründet.
74(1)
75Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Provisionsvorschüsse.
76Vertragliche Rückzahlungsansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebspartnervertrag vom 14.6./28.6.2011 in Verbindung mit der Courtageordnung scheiden wegen Nichtigkeit gem. §§ 134 BGB, 89 Abs. 3, 89 Abs. 1 HBG aus.
77Nach § 89a Abs. 1 HGB kann ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht darf gem. § 89a Abs. 1 S. 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden und ist mithin unabdingbar; die zwingende gesetzliche Regelung stellt eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dar, die eine einseitige Beschränkung seiner Entschließungsfreiheit verhindern soll. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann auch mit mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B. wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden. Neben der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder dem Verfall von Ansprüchen können dies auch Vertragsklauseln sein, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (OLG Karlsruhe, 1 U 113/09, Urteil vom 18.2.2010). In Nr. 3 der Courtageordnung ist die sofortige Rückzahlungsverpflichtung an die Beendigung des Vertrags gekoppelt. Die an die Vertragsbeendigung geknüpften finanziellen Nachteile sind auch von einem solchen Gewicht, dass sie zu einer unwirksamen Kündigungserschwernis für die Beklagte führen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Courtrageabrechnungen: „Eckdaten lt. Vereinbarung“, von der Klägerin vorgelegter „Saldenverlauf“) und dem Vortrag der Beklagten erhielt die Beklagte hier (seit Dezember 2008) über Jahre hinweg einen unveränderten monatlichen Provisionsvorschuss in Höhe von 4.000,- €; ausweislich der Abrechnung vom 2.9.2011 für den Zeitraum vom 31.7. bis 31.8.2011 bestand zugleich ein Negativsaldo von 22.624,90 € bezüglich des Courtagekontos, dessen Ausgleich von der Klägerin zuvor auch nicht verlangt worden war. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.1.2015 vorträgt, die Beklagte habe kein Provisionsfixum erhalten, sondern Vorschüsse, die sich am Umsatz orientierten, ist dies nicht näher belegt; der hierzu im Schriftsatz vom 26.8.2015 (dort Seite 14) erfolgte neue Sachvortrag, der über den eingeräumten Schriftsatznachlass zum gegnerischen Schriftsatz vom 29.7.2015 hinausgeht, ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO; vgl. Zöller-Greger § 283 Rn 5 mwN); eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebietet dieses erkennbar verspätete Vorbringen nicht. Demzufolge sind der Beklagten Vorschüsse ausgezahlt worden, die durch ihre tatsächlichen Provisionsansprüche ersichtlich nicht gedeckt waren, so dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen ausgezahlten Vorschüssen und tatsächlichem Verdienst bestand.
78Die Beklagte hat die monatlichen Salden auch nicht anerkannt i.S.v. § 780, 781 BGB. Die entsprechende Vertragsklausel in § 5 Abs. IV ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirskam (BGH, VIII ZR 100/05, Urteil vom 20.9.2006).
79Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das „Schuldanerkenntnis“ der Beklagten vom 20.3.2012 berufen. Es handelt sich hierbei nicht um ein abstraktes, sondern lediglich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da damit nur eine bestehende Schuld anerkannt bzw. eine Beweisurkunde geschaffen worden ist, nicht aber ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne der Schaffung einer völlig neuen, Einwendungsdurchgriffen entzogenen Verbindlichkeit. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis teilt das Schicksal der Hauptverbindlichkeit und ist daher ebenfalls nichtig.
80(2)
81Die nach Teilerledigung verbliebene Widerklagte ist gänzlich überwiegend begründet.
82Dabei kann dahinstehen, ob die fristlose Kündigung der Klägerin gem. § 89a HGB wirksam ist, weil die Rechte des Handelsvertreters gem. § 87c HGB grundsätzlich auch nach Vertragsende und selbst nach fristloser Kündigung wegen groben Fehlverhaltens des Handelsvertreters unentziehbar sind.
83Die Beklagte hat in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erteilung bzw. Ergänzung eines Buchauszuges zu Ziffern h. bis j., nachdem die Klägerin im übrigen während des Verfahrens hinreichend Auskunft erteilt hat. Nur ein vollständiger Buchauszug kann den Handelsvertreter in die Lage versetzen, in nachvollziehbarer Weise die genaue Höhe etwaiger Provisionsansprüche selbst zu berechnen. Die vorgelegten Provisionsabrechnungen können einen vollständigen Buchauszug nicht ersetzen, der Verweis auf einen Portalzugang genügt ebenfalls nicht. Allerdings besteht ein Anspruch auf Mitteilung der Stornogefahrmitteilung (i.bb) nicht (BGH NJW 2001, 2333 ff), ebensowenig auf Mitteilung von Daten, die allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien betrifft (g. und i.ff; BGH aaO).
84Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagten bereits vorprozessual einen Buchauszug zur Abholung bereitgestellt zu haben, da diese – nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag – von der Vorlage weiterer Vollmachten abhängig gemacht wurde.
85Soweit die Beklagte den Rechtsstreit einseitig teilweise für erledigt erklärt hat, ist der durch Auslegung zu gewinnende Feststellungsantrag zulässig und begründet gewesen, bis die Klägerin erst während des Rechtsstreits insoweit den geschuldeten Buchauszug erteilt hat.
86III.
87Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
88Streitwert:
89Klage: 39.624,47 €
90Widerklage: 1.000,00 € (geschätzte Kosten für Erteilung des Auszugs)
91gesamt: 40.624,47 €
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(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.