Landgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2015 - 26 O 177/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T A T B E S T A N D :
2Der als selbständiger Versicherungsmakler tätige Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 1.4.2014 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung „C“ (Versicherungsschein Bl. 21 ff d.A.) geleistet hat.
3Der Versicherungsschein vom 8.3.2014 enthält folgende Widerspruchsbelehrung:
4Der Versicherungsnehmer hat das Recht, dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung an die B Lebensversicherung AG.
5Im Juli 2009 nahm der Kläger ein Policendarlehen in Höhe von 1.331,43 € in Anspruch.
6Aufgrund Kündigung des Klägers ermittelte die Beklagte ausgehend von einem Fondsguthaben von 2.512,04 € und unter Abzug von Stornoabschlag (176,37 €), Steuern (74,74 € und 4,11 €) sowie des Policendarlehens einen Rückkaufswert in Höhe von 925,38 € (Schreiben vom 2.12.2010, Bl. 32 f d.A.) und zahlte diesen aus.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.8.2010 wurde der Widerspruch erklärt und Auszahlung der Differenz zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 33 d.A.).
8Der Kläger, der im Mahnverfahren zunächst einen Anspruch in Höhe von 5.635,21 € geltend gemacht hat, hat seinen Anspruch in der Klagebegründung zunächst wie folgt beziffert:
9Summe der eingezahlten Prämien: 4.416,17 €
10zzgl. Nutzungszinsen auf alle Prämien: 1.724,97 €
11abzgl. Policendarlehen: 1.331,43 €
12abzgl. Rückkaufswert: 925,38 €
13Summe Klageforderung 3.884,34 €
14Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 2 S.1 VVG a.F. sei mangels einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbeleherung nicht in Gang gesetzt worden, so dass ein Widerspruch noch wirksam habe erklärt werden können. Die Höchstfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei wegen Verstoßes gegen europäisches Recht nicht maßgeblich. Das Policenmodell sei auch insgesamt europarechtswidrig. Ihm stehe daher ein Kondiktionsanspruch bezüglich der gezahlten Prämien sowie ein Nutzungsanspruch (Verzinsung von 7%) zu. Ferner bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht. Hilfsweise stützt er die Klage als Stufenklage auf Auszahlung eines weiteren Rückkaufswertes.
15Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen die Beklagte zu verurteilen,
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I. an ihn 3.884,34 € € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
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II. an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 490,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen
20IV. ihm Auskunft über die Hälfte des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden ungezillmerten Fondsvermögens zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer 311721124 zu erteilen,
21V. an ihn einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2010, jedenfalls aber den bei Kündigung zum 1.12.2010 zu Unrecht einbehaltenen Stornoabschlag zum Vertrag mit der Nummer 311721124 in Höhe von 176,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2010 zu zahlen.
22Mit dem klageerwidernden Schriftsatz vom 18.7.2014 hat die Beklagte den Mindestrückkaufswert als hälftiges ungezillmertes Fondsguthaben im Kündigungszeitpunkt mit 1.699,12 € angegeben und mitgeteilt, den im Rahmen der Abrechnung erhobenen Stornoabschlag nachzuregulieren.
23Mit Schriftsatz vom 3.9.2014 erklärt der Kläger den Rechtsstreit im Hinblick auf am 24.7.2014 eingegangene Zahlung von 208,08 € (Stornoabschlag nebst Zinsen) in der Hauptsache für erledigt erklärt, ebenfalls den hilfsweise erhobenen Auskunftsanspruch. Den angekündigten Antrag zu Ziffer II. stellt er wie folgt:
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II. ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,28 € gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
und beantragt ferner
27IV. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der gemachten Angabe zur Höhe des hälftigen ungezillmerten Fondsvermögens / Mindestrückkaufswert von 1.699,12 € zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer 311721124 an Eides statt zu versichern.
28Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im übrigen
29die Klage abzuweisen.
30Sie hält den Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für verfristet und beruft sich auf Verwirkung. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
33Dem Verweisungsantrag des Klägers an das Amtsgericht Köln war nicht stattzugeben, da bei Eingang der Akten nach Abgabe durch das Mahngericht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben war, ehe mit der Anspruchsbegründung die Teilrücknahme auf den Betrag von 3.884,34 € erfolgt ist.
34Die Klage ist nicht begründet.
35Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 3.8.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.
36Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch zu spät erfolgt und mithin unwirksam:
37Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell).
38Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage.
39Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und grundsätzlich der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
40An einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt es hier zwar im Hinblick darauf, dass diese nicht drucktechnisch hinreichend hervorgehoben worden ist und auch keinen Hinweis darauf enthält, in welcher Form der Widerspruch zu erklären ist. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kläger, der als Versicherungsmakler das Recht zum Widerspruch bei Abschluss des Versicherungsvertrages kannte, rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf ein Widerspruchsrecht beruft, weil der Hinweis auf das Widerspruchsrecht nicht drucktechnisch hervorgehoben worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich den Vertrag unbestritten „selbst vermittelt“ hat, ist davon auszugehen, dass ihm auch die Tatsache eines 14-tägigen Widerspruchsrecht als eine Möglichkeit, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen, bekannt war. Auch nachdem auf das vergleichbare Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6.11.2014 – 7 U 147/10 – in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, hat der Kläger auch in der ihm eingeräumten Schriftsatznachlassfrist eine solche Kenntnis nicht in Abrede gestellt.
41Damit begann die Frist ab Erhalt des Versicherungsscheins vom 8.3.2004 zu laufen; der Widerspruch vom 3.8.2010 konnte die Frist deshalb ersichtlich nicht mehr wahren und die ordnungsgemäß in Lauf gesetzte Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG aF ist verstrichen.
42Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13 und der vorausgegangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht (vgl. etwa OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.; OLG Hamm, VersR 2012, 745; zuletzt OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG München, VersR 2012, 1545; OLG München vom 20.6.2013 – 14 U 103/13). Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH ist demzufolge nicht geboten, da offenkundig ist, dass das Policenmodell mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (OLG Stuttgart, VersR 2012, 1373; OLG Köln, BeckRS 2013, 01056).
43Letztlich kommt es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den insoweit in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien unvereinbar ist, auch nicht entscheidungserheblich an.
44Denn hier ist es dem Kläger, der sein Widerspruchsrecht – trotz unzureichend erfolgter Belehrung – kannte, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (s. BGH vom 16.7.2014 – IV ZR 73/13). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH aaO mwN). So liegt der Fall hier:
45Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er in Kenntnis der Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte. Das Verhalten des Klägers war hier objektiv widersprüchlich. Die ihm bekannte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahr 2004 verstreichen und zahlte nicht nur bis zur Kündigung im Jahr 2010 regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien, sondern nahm im Jahr 2009 auch ein Policendarlehen aus diesem Vertrag in Anspruch. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn nun geltend gemacht wird, ein Vertrag habe nie bestanden (BGH aaO mwN). Die jahrelangen Prämienzahlungen und das in Anspruch genommene Policendarlehen können nur als Ausdruck des Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte der Kläger bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre – der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust wegen widersprüchlichen Verhaltens kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH aaO mwN). Ebensowenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden erforderlich; durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (BGH aaO mwN). Die jahrelangen Prämienzahlungen haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde, weil es dem damals geltend nationalen Recht entsprach (BGH aaO mwN). Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte im Hinblick auf die jahrelange Prämienzahlung und die Gewährung des Policendarlehens auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute.
46Dieser Einwand von Treu und Glauben greift selbst im Falle einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Auch insoweit ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (BGH aaO mwN).
47Ein Schadensersatzanspruch wegen einer unrichtigen Widerspruchsbelehrung scheidet gleichfalls aus, weil der Kläger sein Widerspruchsrecht kannte und daher auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtsmißbräuchlich ist.
48Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. auf Freistellung aus.
49Der – nach Teilerledigung des Auskunftsanspruchs – erhobene Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit an Eides statt ist unbegründet, da nachvollziehbare Gründe für deren Unrichtigkeit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der hilfsweise erhobene Zahlungsanspruch ist nicht beziffert worden; ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht auch in der Sache nicht, da die Beklagte bereits mehr als den Mindestrückkaufswert ausgekehrt hat.
50Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91a, 269 III, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Hauptsache in Höhe von 176,37 € sowie bezüglich des Auskunftsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, sind die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagte, die vorprozessual zur Zahlung des Stornoabschlags oder zur Auskunftserteilung nicht aufgefordert worden ist, diese Ansprüche „sofort“ i.S.d. § 93 ZPO erfüllt hat.
51Streitwert:
52für das Mahnverfahren: 5.635,21 €
53für das streitige Verfahren:
54bis zum 3.12.2014 3.884,34 €
55danach 3.707,97 €
56Landgericht Köln
57Beschluss
58wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es dort heißen muss, dass die Versicherung mit Wirkung zum 1.4.2004 (nicht: 2014) geschlossen worden ist und der Versicherungsschein das Datum des 8.3.2004 (nicht: 2014) trägt.
59Köln, 03.02.201526. Zivilkammer
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.