Landgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 24 O 216/16
Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Kanzlei T & V gemäß Rechnung Nr. ####/16 in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Deckungsschutz für die außergerichtliche wie gerichtliche Geltendmachung erster Instanz seiner Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG zu erteilen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage gegen die Volkswagen AG wegen des sogenannten VW-Abgasskandals sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
3Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 2002 eine Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutzversicherung (Anl. K 9, Bl. 18-21 GA), der ursprünglich zugrundelagen die „E-ARB 2000“ (Anl. K 10, Bl. 29 ff. GA).
4Ab dem 20.07.2012 wurde die Versicherung auf Antrag des Klägers geändert (Anl. K 9, Bl. 22-26 GA); ihr lagen nunmehr zugrunde die „E-ARB 2010 Stand 01.01.2012“.
5Mit Kaufvertrag vom 17.02.2012 – also vor der Änderung des o.g. Versicherungsvertrages - kaufte der Kläger beim Autohaus C GmbH einen gebrauchten PKW der zum Volkswagenkonzern gehörenden Marke Seat, Modell Exeo ST Sport zu einem Preis von 24.500 €. Das Fahrzeug war erstmals am 02.08.2011 zugelassen worden und wies zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger eine Laufleistung von 9.620 km auf.
6Das vom Kläger erworbene Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor, der mit der dem VW-Abgasskandal zugrundeliegenden Manipulationssoftware ausgestattet ist. Tatsächlich hat der Motor daher im Betrieb einen höheren Schadstoffausstoß als auf dem Prüfstand erkennbar. Es ist demzufolge nach korrigierter Einstufung eine höhere Kfz-Steuer zu zahlen als sie bei Einhaltung der angezeigten Werte anfallen würde. Außerdem verfügt das Fahrzeug wegen der eingesetzten Abgasmanipulation möglicherweise nicht über eine gültige Betriebserlaubnis. Schließlich ist der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs geringer als derjenige eines vergleichbaren Fahrzeugs, welches die niedrigeren Abgaswerte tatsächlich einhält.
7Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte T & V vom 30.05.2016 (Anl. K 3, K 4, AnlH) wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegenüber der Volkswagen AG sowie um Übernahme der bis jetzt angefallenen Rechtsanwaltskosten.
8Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anl. K 5, AnlH) wegen der aus ihrer Sicht mangelnden Erfolgsaussichten ab und verwies zudem auf § 3 Abs. 4 c) ARB 2010, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen besteht, die nach dem Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übergegangen sind.
9Unter dem 11.07.2016 (Anl. K 6, AnlH) machte der Kläger mit Schreiben seiner Rechtsanwälte T & V gegenüber der Volkswagen AG Schadensersatzansprüche geltend und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen PKW.
10Der Kläger behauptet, das Auto sei damit beworben worden, dass es die Voraussetzungen der Euro-5-Abgasnorm erfülle.
11Ein Abwarten auf eine Nachbesserung mittels eines Softwareupdates sei ihm nicht zuzumuten. Diese sei zudem bislang nur vage in Aussicht gestellt worden.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Kanzlei T & V gemäß Rechnung Nr. ####/16 in Höhe von 1.242,84 € freizustellen,
142. die Beklagte zu verurteilen, Deckungsschutz für die außergerichtliche wie gerichtliche Geltendmachung erster Instanz der Ansprüche des Klägers gegenüber der Volkswagen AG zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte meint, die Interessenwahrnehmung des Klägers habe keine Erfolgsaussicht. Allenfalls könne der Kläger gegen seinen Verkäufer vorgehen, nicht jedoch gegen die Volkswagen AG.
18Hierzu behauptet sie, es sei ungeklärt, welche Personen in welcher Form und mit Kenntnis welchen Personenkreises die Manipulationssoftware zum Einsatz gebracht hätten.
19Zudem bestehe derzeit kein Schaden, da das Fahrzeug funktionstüchtig sei und die beabsichtigte Nacherfüllung zur Mangelfreiheit führen werde.
20Bei der Seat AG handele es sich um eine gegenüber der Volkswagen AG rechtlich selbständige Aktiengesellschaft. Die Volkswagen AG habe daher das Fahrzeug jedenfalls nicht beworben.
21Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf Deckungsschutz, weil er das Fahrzeug – unstreitig - gebraucht erworben habe; hierdurch seien die behaupteten Ansprüche allenfalls nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Kläger übergegangen.
22Der Rechtsschutzfall werde durch das erste Ereignis ausgelöst, durch das der Schaden verursacht worden sei. Dies sei hier das erste Inverkehrbringen des mit der Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeugs.
23Einen originären Anspruch gegen die Volkswagen AG habe der Kläger nicht, weil er ein bereits latent mit einem Schaden behaftetes Fahrzeug erworben habe und die Volkswagen AG hierfür keine erneute gegen den Kläger gerichtete schadensverursachende Handlung begangen habe.
24Deliktische Ansprüche seien allenfalls dem Vorbesitzer entstanden und durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den Kläger übergegangen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist begründet.
281.
29Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz im beantragten Umfang nach § 26 Absätze 1 und 3, § 2 a), § 4 Abs. 1 a E-ARB 2000.
30a.
31Danach besteht für den Kläger Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder der Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken oder Gebäuden beruhen.
32Der von dem Kläger verfolgte Anspruch fällt hierunter.
33b.
34Die Beklagte kann den Rechtsschutz nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der vom Kläger angestrebten Rechtsverfolgung ablehnen.
35Nach § 1 E-ARB 2000 trägt der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten. Erforderlich sind die Leistungen nur, wenn sie sich auf eine objektiv notwendige Interessenwahrnehmung beziehen (BGH VersR 2005, 936, Rn. 9, zitiert nach juris). Darunter fällt auch, dass die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss.
36Dies ist hier der Fall. Die beabsichtigte Klage des Klägers gegen die Volkswagen AG hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
37Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das erstinstanzliche Gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Volkswagen AG nach § 826 BGB bejahen wird.
38Es ist gerichtsbekannt, dass die Volkswagen AG von ihr gebaute Motoren mit einer manipulierten Software in den Verkehr gebracht hat, die einen geringeren als den tatsächlich vorhandenen Schadstoffausstoß vortäuscht.
39Dass hierdurch die Käufer der mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeuge (mögen sie nun von der Volkswagen AG selbst vertrieben werden oder von einer ihrer Konzerngesellschaften, z.B. der Seat AG) geschädigt werden, weil sie – unabhängig von der Frage, ob der Betrieb eines derart manipulierten Fahrzeugs überhaupt erlaubt ist - auf dem deutschen Markt wegen des tatsächlich höheren Schadstoffausstoßes auch eine höhere Kraftfahrzeugsteuer zahlen müssen und der Wiederverkaufswert der Fahrzeuge geringer ist, liegt auf der Hand. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem betroffenen Käufer um einen Erst- oder Zweitkäufer handelt. Auch der Zweitkäufer erleidet mit dem Erwerb des Fahrzeugs den genannten Schaden.
40Diese Schädigung ist auch sittenwidrig, weil die für die Käufer schädliche Softwaremanipulation gerichtsbekanntermaßen aus Gewinnstreben und dem Bemühen heraus erfolgte, durch hohe Verkaufszahlen der scheinbar besonders effektiven Motoren eine herausgehobene Marktposition zu erlangen.
41Es ist insbesondere auch nicht unwahrscheinlich, dass das erstinstanzliche Gericht die sittenwidrige Schädigung der Volkswagen AG zurechnen wird.
42Es kann dahinstehen, ob sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens erweisen wird, dass die Softwaremanipulation mit positiver Kenntnis von Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG erfolgte, wofür es Indizien geben mag.
43Jedenfalls wäre es nämlich nicht unwahrscheinlich, dass das erstinstanzliche Gericht eine Haftung der Volkswagen AG über §§ 826, 31 BGB unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (vgl. zur Haftung für Organisationsverschulden Belling in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 831 Rz. 21 ff.) annehmen wird. Wenn nämlich zunächst firmenintern ein hoher Druck aufgebaut wird, um die besonders niedrigen Abgaswerte zu erreichen, sich dies dann über einen längeren Zeitraum als technisch unmöglich darstellt und dann plötzlich doch eine technische Lösung im Raum steht, hätte diese überraschende Lösung von den Organen der Volkwagen AG kritisch hinterfragt werden müssen.
44Abgesehen davon dürfte die Volkswagen AG auch nach § 831 BGB für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haften, die die Motoren mit der Manipulationssoftware entwickelt haben. Sie waren Verrichtungshilfen der Volkswagen AG. Es lag auch für sie auf der Hand, dass die Kunden durch den Einsatz der Softwaremanipulation – wie oben ausgeführt - widerrechtlich geschädigt werden würden. Die schädigende Handlung der Mitarbeiter erfolgte auch nicht nur bei Gelegenheit ihrer Verrichtung, sondern gerade in Ausführung ihrer Verrichtung, nämlich der Entwicklung eines Motors, der die fraglichen Abgaswerte einhalten sollte. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Volkswagen AG aller Wahrscheinlichkeit nach nicht führen können.
45Sollte das erstinstanzliche Gericht dementsprechend einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejahen, wäre der Kläger von der Volkswagen AG so zu stellen, wie wenn er den Kaufvertrag über das fragliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. Daher könnte er – wie von ihm begehrt – von der Volkswagen AG eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, § 249 BGB.
46Da – wie vorstehend dargelegt – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein deliktischer Anspruch des Klägers gegen die Volkswagen AG besteht, kann der Kläger nicht – wie die Beklagte meint – auf ein gerichtliches Vorgehen gegen die Seat AG oder seinen Verkäufer verwiesen werden.
47c.
48Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rechtsschutz ist auch nicht wegen eines Anspruchsübergangs nach Eintritt des Rechtsschutzfalles ausgeschlossen.
49Kein Rechtsschutz besteht nach § 3 Abs. 4 c) E-ARB 2000 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ansprüchen, die nach dem Eintritt des Rechtsschutzfalls auf den Versicherungsnehmer übergegangen oder übertragen worden sind.
50Gemäß § 4 Abs. 1 a) E ARB 2000 tritt der Rechtsschutzfall im Bereich des Schadensersatzrechtsschutzes mit dem ersten Ereignis ein, durch das der Schaden verursacht wurde. Dies könnte vom Ansatz her der Zeitpunkt, in dem der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Manipulationssoftware zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurde.
51Dass dieser Zeitpunkt vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger lag, der es erst später gebraucht erworben hat, ist vorliegend gleichwohl unschädlich.
52Ein Rechtsschutzfall kann nämlich frühestens dann eintreten, wenn ein sogenannter fassbarer Bezug des schädigenden Verhaltens zum Versicherungsnehmer eingetreten ist (BGH Urteil vom 30.04.2014 - IV ZR 47/13 - VersR 2014, 742).
53Ein fassbarer Bezug zum Kläger als Versicherungsnehmer ist vorliegend erst mit dem Kauf des Gebrauchtwagens eingetreten. Weil das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits mangelbehaftet war, hat der Kläger seinen Schadenersatzanspruch zeitgleich mit dem Eintritt des Rechtsschutzfalles erworben und nicht erst später.
542.
55Da der Kläger nach den obigen Ausführungen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Deckungsschutz hat, steht ihm auch der begehrte Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Gebühren seiner Rechtsanwälte T & V zu.
563.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.