Landgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 22 O 224/13
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu bezahlen zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
3Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
4Der zwischen den Parteien geschlossener Agenturvertrag enthält in § 4 Abs. 5 folgende Regelung: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
5Bezüglich der Bestandsprovisionen ist im § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt:
6„Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“
7Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
8Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
9Nachdem die Klägerin für sich zunächst einen Anspruch i. H. v. 20.899,84 € aus der Rückforderungssumme eines vermeintlich zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 26.610,81€ abzüglich der Provision für den Juli 2012 i. H. v. 5.160,92 € sowie eine Freistellungspauschale i. H. v. 550,05 € errechnet hat, fordert sie nunmehr 25.488,06 €. Diesen Betrag errechnet sie aus den gesamten unverdienten Provisionen in Höhe von 26.488,06 € gem. Anlage K8 abzüglich einer Freistellungsentschädigung von 550,05 €. Der früheren Berechnung liege ein Rechenfehler zugrunde, für die Einzelheiten hierzu wird auf S. 16 des Schriftsatzes vom 18.08.2015 ( Bl. 120 GA) verwiesen.
10Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juni 2012 in Höhe von 6.444.89 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnet er aus von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von +6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012: 550,05 €.
11Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu, weil der Beklagten nach dem Vertrag Bestandspflegeprovision im Jahr 2012 nur anteilig bis zum 31.7.2012 verlangen könne. Der Beklagte habe als Vorschuss auch Zahlungen für solche Bestandspflegeleistungen erhalten, die er wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erbringen könne. § 4 Abs. 2 des Vertrages gewähre eine Vergütung aber nur für zu leistende bzw. geleistete Arbeit Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil ihm anteilige Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem 31.07.2012 aufgrund von Vorauszahlungen der Versicherungsnehmer zugeflossen seien. Dies beruhe darauf, dass dem Versicherungsnehmer – unstreitig- seitens der Versicherung verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten werden: er habe die Möglichkeit monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
12Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht zustünden, sie habe bei ihrer Klageberechnung diese bereits berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandsprovisionen unverdient seien.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus 20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17sowie widerklagend,
18die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
19Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB, diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch eine Zahlung der Provision pro rata temporis nicht vor. Unklarheiten des Vertrages müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil es sich um AGB handele. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei.
20Der Beklagte behauptet, so sei es auch von der Beklagten damals gehandhabt worden, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen.
21Der Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien, so dass dieser sie nicht erhalten habe, für die Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2015 verwiesen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
27I.
28Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.
29Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag unmittelbar. Er folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgehend davon, dass wegen der Kündigung zum 31.07.2012 von der Klägerin nur eine anteilige Provision geschuldet war und somit eine Überzahlung besteht.
30Zwar legt der Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“ nahe, dass die Pflegeprovision nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann.
31So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten. Die weitere Regelung in § 4 Abs. 5 „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, habe nur den Charakter einer Fälligkeitsregelung. Es handele sich hier um einen Vorschuss, der zurückgezahlt werden müsse. Allerdings hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um eine Auslegung der Klausel im dortigen Einzelfall handelt.
32Im vorliegenden Einzelfall hat die Kammer aufgrund der Behauptung des Beklagten, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe, wie üblich damals keine anteilige Pflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen, Bedenken an der Auslegung der Provision als Vorschuss für konkrete Tätigkeiten. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, was sie wegen § 138 Abs. 3 ZPO hätte tun müssen, einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Behauptung wurde auch von dem Beklagten im Falle des OLG Düsseldorf aufgestellt, was das OLG Düsseldorf für nicht erheblich erachtet hat. Dies sieht die Kammer allerdings im vorliegenden Fall anders. Denn eine solche Handhabung zu Beginn des Vertrages kann durchaus bei der Auslegung, wie die Parteien den Vertrag damals verstanden haben, herangezogen werden und spricht dafür, dass beide Parteien die Klausel dahingehend verstanden wissen wollten, dass gerade nicht an die tatsächliche Pflegezeit durch den Vertreter angeknüpft werden soll. Der Agenturvertrag zwischen den Parteien ist auch bereits seinem Wortlaut nicht ganz eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten abgefasst. Die Regelung in § 4 Abs. 2 enthält insbesondere auch die Aufgabe „Erhaltung der Verträge“; zusammen mit der Auszahlungsregelung in § 4 Abs. 5, kann die sog. Pflegeprovision daher auch unter dem Schwerpunkt einer Bestandsprovision angesehen werden, die nur zurückzuzahlen ist, wenn eine Stornierung seitens des Kunden erfolgt. Der Wortlaut der Klausel in § 4 Abs. 2, der nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der Pflege abstellt, unterscheidet sich in der fehlenden Eindeutigkeit z.B. von der Klausel, die die Sparkasse in den von dem Beklagten vorgelegten Anlage B12 zur Bestandsprovision (BP) verwendet („Der Anspruch auf die BP entsteht monatlich zu 12 gleichen Teilen, beginnend ab Sollstellung des Jahresbeitrages. Noch nicht nach S. 1 zu beanspruchende Raten werden dem Vertreter bei Sollstellung als Vorschuss gewährt. Bei Ausscheiden des Vertreters erlischt der Anspruch auf nach dem Ausscheiden entstehende monatliche BP- Raten. Sofern dem Vertreter BP-Raten bereits bei Sollstellung des Jahresbeitrages als Vorschuss gezahlt worden sind, besteht daher eine Rückzahlungspflicht in Höhe der überzahlten BP- Raten“). Geht man aber von einer Mehrdeutigkeit zur Frage des Behaltendürfens der Pflegeprovision aus, so geht diese, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin einseitig diktiert hat, zu Lasten der Klägerin als Verwenderin (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Diese hatte es selbst in der Hand, die Klausel deutlich in einer Weise ausgestallten, dass sie als Pflegeprovision nur pro rata temporis und nur als Vorschuss gewährt wird.
33II.
34Die Widerklage hat Erfolg.
351.
36Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.821,96 € aus dem Agenturvertrag zu.
37Der Beklagte stützt sich auf die von der Klägerin selbst errechnete Provisionsansprüche für Juli 2012 einschließlich der Freistellungsentschädigung. Warum diese von der Klägerin zunächst selbst aufgestellte Provisionsabrechnung falsch sein soll, wenn man davon ausgeht, dass auch die Pflegeprovision beim Beklagten verbleibt, erschließt sich der Kammer nach der Vortrag der Klägerin nicht.
382.
39Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
40III.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
42Streitwert: 32.335,12 EUR (gemäß § 45 Abs. 1, S. 1 GKG zusammengesetzt aus Klage: 25.513,16 EUR und Widerklage: 6.821,96 EUR)
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(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.