Landgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2015 - 22 O 218/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Bausparvertrags, nachdem die beklagte Bausparkasse zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife dessen Kündigung ausgesprochen hat.
3Der Kläger schloss mit der beklagten Bausparkasse am 22.08.1990 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 26.000,- DM (13.293,59 €) mit einem Sparzins von 3 % (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif D (i.d.F. ABB), Stand 1.1.1990 bis 30.06.1991, der Beklagten zugrunde (Anlage B 1, Bl. 35 ff. d. A.). Im Juli 2002 unterrichtete die Beklagte den Kläger von der Zuteilungsreife des Bausparvertrags zum 01.10.2002 (Anlage B 2, Bl. 38 d.A.). Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und entrichtete seit spätestens 2003 keine Sparleistungen auf den Bausparvertrag mehr.
4Mit Schreiben vom 18.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag (Anlage K 2, Bl. 5 d.A.) zum 01.07.2015. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Sparguthaben 9.747,81 €. Der Kläger wiedersprach der Kündigung mit Schreiben vom 05.01.2015 und erneut mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2015 (Anlage K 4, Bl. 7 d.A.). Die angesparte Summe wurde dem Kläger am 22.07.2015 ausgezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2015 erklärte der Kläger, die Einlösung des Schecks über die angesparte Summe komme keinem Anerkenntnis der Beendigung des Vertragsverhältnisses gleich.
5Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam; der Beklagten stehe ein Kündigungsrecht nach § 489 BGB nicht zu. Da die ABB in § 1 Abs. 1 nur ein Kündigungsrecht für Tilgungsdarlehen vorsähen, entziehe die Beklagte dem Sparer mit der Kündigung den Anspruch auf ein Tilgungsdarlehen. Ein weiteres Kündigungsrecht gewähre § 5 Abs. 3 ABB nur bei Rückstand des Bausparers mit den Sparraten, woraus sich ergebe, dass der Bausparvertrag unkündbar sei, solange die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich und die Bausparsumme nicht erreicht sei.
6Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung am 18.12.2014 des Bausparvertrags mit der Bausparnummer 4 211 111 2 01 das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat und nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag umformuliert.
7Er beantragt nunmehr,
8festzustellen, dass der Bausparvertrag mit der Nr. 4 211 111 2 01 über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht.
9Die Beklage beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu: Bei dem Bausparvertrag handele es sich um eine Darlehensverhältnis mit festem Sollzinssatz i.S.d. § 489 Abs. 1 BGB; nach Eintritt der Zuteilungsreife habe sie den Darlehensbetrag vollständig i.S.d. Vorschrift empfangen; zu diesem Zeitpunkt habe der Kunde seine Verpflichtungen als Darlehensgeber vollständig erfüllt und habe nun seinerseits einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens oder Auszahlung des angesparten Betrags.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I.
14Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrags ein Interesse an der Feststellung des Fortbestandes des Vertragsverhältnisses, § 256 ZPO.
15Die Klage hat in der Sache indes keinen Erfolg, da die Beklagte das Vertragsverhältnis wirksam zum 01.07.2015 gekündigt hat.
16Die Beklagte war gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB zur Kündigung des Bausparvertrags berechtigt. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.
171.
18§ 489 BGB findet auf Bausparverträge Anwendung. Nach h.M. stellt ein Bausparvertrag in der Ansparphase, d.h. bis zur vollständigen Ansparung der Bausparsumme, einen Darlehensvertrag mit dem Bausparer als Darlehensgeber und der Bausparkasse als Darlehensnehmer dar (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, 13 U 104/14, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, 19 U 106/13, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, zitiert nach juris Rn. 7; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539).
19Das Kündigungsrecht der Beklagten aus § 489 Abs. 1 BGB ist nicht durch die ABB ausgeschlossen, insbesondere steht die Regelung des § 5 Abs. 3 ABB, wonach die Bausparkasse für den Fall, dass der Bausparer mit mehr als sechs monatlichen Bausparbeiträgen in Rückstand gerät, den Bausparvertrag kündigen kann, sofern das Bausparguthaben 1.000,- DM unterschreitet, der Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Denn nach § 489 Abs. 4 BGB kann das Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.
202.
21Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind erfüllt.
22a)
23Die Parteien haben mit dem streitgegenständlichen Bausparvertrag einen gebundenen Sollzinssatz vereinbart. Gemäß § 489 Abs. 5 S. 1 BGB ist Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden, § 489 Abs. 5 S. 2 BGB.
24Nach § 6 Abs. 1 ABB betrug der festgelegte jährliche Zins nach Wahl des Bausparers für das Bausparguthaben 3 % oder 4 %, wobei der Bausparer bis zur ersten Auszahlung der zugeteilten Bausparsumme auf eine Guthabenverzinsung von 4 % gegen entsprechende Zinsgutschrift wechseln konnte, § 6 Abs. 5 ABB. Damit liegt ein – im Gegensatz zu einem variablen Zinssatz i.S.d. § 489 Abs. 2 BGB – gebundener Zinssatz vor (Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800, 1804).
25b)
26Die Beklagte hat die Darlehensvaluta, die ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Bausparer in Gestalt der Sparbeiträge des Bausparers gewährt wurden, mit erstmaligem Erreichen der Zuteilungsreife des Bausparvertrags im Jahr 2002 i.S.d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife erlangt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens, womit der nach § 1 Abs. 1 ABB vorausgesetzte Vertragszweck erreicht ist (vgl. Staudinger/Mülbert, aaO., § 488 Rn. 550; LG Mainz, Urteil vom 28.07.2014, 5 O 1/14, zitiert nach juris Rn. 15; LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, 10 O 404/14, zitiert nach juris Rn. 23). Zugleich hat der Bausparer die Option, die Ansparphase fortzusetzen; dieses einseitige Bestimmungsrecht des Bausparers in seiner Rolle als Darlehensgeber stellt aber nur dann keinen unwirksamen Ausschluss des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers, hier der Bausparkasse, i.S.d. § 489 Abs. 4 BGB dar, wenn der vollständige Empfang der Darlehensvaluta mit der Zuteilungsreife vorliegt (Staudinger/Mülbert, aaO., § 488 Rn. 550). Dies gilt zumal § 489 BGB kein ausschließlich auf Verbraucher beschränktes Kündigungsrecht normiert (Staudinger/Mülbert, aaO., § 488 Rn. 549) und damit auch der beklagten Bausparkasse zur Verfügung steht.
27c)
28Die Beklagte hat auch die in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehenen Frist eingehalten. Sie hat das Darlehen im Jahr 2014 und damit zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife im Jahr 2002 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt.
29III.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
31Streitwert: 13.293,59 €
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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.