Landgericht Köln Urteil, 21. Juli 2015 - 21 O 63/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
den am 22. Juli 2004 geschlossenen und am 1. Juni 2007 ergänzten Darlehensvertrag Nr. #####/#### in Höhe von EUR 185.000,00 per 7. Oktober 2014 rückabzuwickeln und hierbei vom Restsaldo die von der Beklagten aus den monatlichen Zinsleistungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie die Feststellung, dass die Beklagte infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages durch die Kläger zur Freigabe zweier Grundschulden verpflichtet ist. Die Beklagte ist ein öffentlich rechtliches Kreditinstitut mit Sitz in Köln.
3Am 22. Juli 2004 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag mit der Nummer: #####/####. Mit dem Darlehensvertrag verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern zeitweise einen Betrag in Höhe von EUR 185.000,00 zur Verfügung zu stellen. Die Kläger verpflichteten sich zur Leistung eines Zinssatzes in Höhe von anfänglich 3,03% pro Jahr. Am 1. Juni 2007 vereinbarten die Parteien eine neue Zinsbindung. Ab dem 30. August 2009 belief sich der monatlich zu leistende Zinssatz auf 4,76% pro Jahr. Als Sicherheit für das Darlehen stellten die Kläger der Beklagten mehrere Grundschulden.
4Der Darlehensvertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, in welcher es unter anderem heißt:
5„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag und die Belehrung (Anlage K1, Blatt 4 des Anlagenheftes) Bezug genommen.
7Im Jahr 2014 ließen die Kläger die Widerrufsbelehrung durch die Verbraucherzentrale Hamburg prüfen. Diese teilte ihnen mit, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Hierüber informierten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2014 (Anlage K3, Blatt 8 des Anlagenheftes) und baten die Beklagte um Neuverhandlung ihrer Darlehenskonditionen. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 11. April 2014 verwies sie darauf, dass die in Frage stehende Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 2014 (Anlage K6, Blatt 12 des Anlagenheftes) baten die Kläger die Beklagte erneut ihnen mitzuteilen, auf welchen Betrag sich der noch zur Rückzahlung ausstehende Darlehenssaldo derzeit belaufe. Sie verwiesen auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und kündigten an, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, sollte die Beklagte den Widerruf auch weiterhin nicht akzeptieren und eine gütliche Einigung scheitern. Zeitgleich bat die Klägervertreterin um Begleichung ihrer Kostennote vom 3. Oktober 2014. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Am 16. Januar 2015 beglichen die Kläger die Kostennote ihres Rechtsbeistands.
8Die Kläger sind der Auffassung, der Darlehensvertrag sei bereits infolge ihres „Widerrufs“ vom 25. März 2014, jedenfalls jedoch infolge des am 7. Oktober 2014 erklärten „Widerrufs“ rückabzuwickeln. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb eine Frist für die Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt worden sei. Im Rahmen der Rückabwicklung sei die Beklagte zur Leistung von Nutzungsersatz auf die von ihnen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
9Sie beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen,
11a) den am 22. Juli 2004 geschlossenen und am 1. Juni 2007 ergänzten Darlehensvertrag Nr. #####/#### in Höhe von EUR 185.000,00 per 25. März 2014 rückabzuwickeln und
12b) hierbei vom Restsaldo die von der Beklagten aus den Ratenzahlungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von EUR 10.789,79 in Abzug zu bringen.
13c) Festzustellen, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung des nach der Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verbleibenden Restsaldos verpflichtet ist, die Grundschulden
14 in Höhe von EUR 80.000,00 nach III/3 auf T-Straße, ##### C, Grundbuch von D Blatt X;
15 in Höhe von EUR 230.000,00 nach III/3 auf T-Straße, ##### C, Grundbuch von D Blatt X;
16freizugeben;
17ferner, die Beklagte zu verurteilen,
18den Klägern ihre nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.199,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2015 zu erstatten.
19Hilfsweise beantragen die Kläger,
20die Beklagte zu verurteilen,
21a) den am 22. Juli 2004 geschlossenen und am 1. Juni 2007 ergänzten Darlehensvertrag Nr. #####/#### in Höhe von EUR 185.000,00 per 7. Oktober 2014 rückabzuwickeln und
22b) hierbei vom Restsaldo die von der Beklagten aus den Ratenzahlungen der Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von EUR 10.789,79 in Abzug zu bringen.
23c) Festzustellen, dass die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung des nach der Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verbleibenden Restsaldos verpflichtet ist, die Grundschulden
24 in Höhe von EUR 80.000,00 nach III/3 auf T-Straße, ##### C, Grundbuch von D Blatt X;
25 in Höhe von EUR 230.000,00 nach III/3 auf T-Straße, ##### C, Grundbuch von D Blatt X;
26freizugeben;
27ferner, die Beklagte zu verurteilen,
28den Klägern ihre nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.199,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2015 zu erstatten.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei bereits inhaltlich, jedenfalls aber wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Muster der BGB-InfoVO nicht zu beanstanden. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger verwirkt. Die Beklagte habe berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger das Darlehen nicht mehr widerrufen würden. So hätten die Kläger bereits dadurch, dass sie die Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von 10 Jahren beanstandungsfrei erbracht hätten, einen Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher der Ausübung des Widerrufsrechts entgegenstehe. Auch der Abschluss weiterer Darlehensverträge bei der Beklagten nach Vereinbarung des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrags habe sie in ihrem Vertrauen bestärkt, die Kläger wollten auch an dem hiesigen Vertrag festhalten. Jedenfalls bei Vereinbarung dieser weiteren Darlehensverträge seien die Kläger auch ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf belehrt worden. So hätten sie dieses auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag gekannt.
32Die Klage ist der Beklagten am 27. Februar 2015 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
35I.
36Soweit die Kläger die Feststellung begehren, die Beklagte sei zur Rückübertragung von Grundschulden verpflichtet, ist die Klage gemäß § 254 ZPO zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht die Möglichkeit einer Leistungsklage nicht entgegen, da vorliegend schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt. Bei einer Klage gegen eine Bank kann der Kläger grundsätzlich davon ausgehen, dass diese bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. Greger, in: Zöller, 30. Auflage 2014, § 256 Rn. 8). Auch der geltend gemachte Hilfsantrag ist zulässig. Bei der Abhängigkeit vom Erfolg des Hauptantrages handelt es sich um eine ausnahmsweise zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. BGH Urt. v. 3. Juli 2003, ZR 270/01, zit. n. juris, Tz. 17).
37II.
381.
39Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gemäß den §§ 355, 357 Abs. 1, 346 a. F. BGB. Der Darlehensvertrag ist vor dem 13.06.2014 geschlossen worden. So finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Widerrufsvorschriften in der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung.
40a.
41Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 2010 haben die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Ein Widerruf setzt eine eindeutige Erklärung des Widerrufenden voraus, dass er den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen will (Grüneberg, in Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, Rn. 5). Dabei ist der Widerruf als empfangsbedürftige Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie ihn der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 133 Rn. 11). Zwar enthält das Schreiben vom 7. Oktober 2010 nicht ausdrücklich das Wort „Widerruf“, es lässt jedoch klar den Willen der Kläger erkennen, nicht mehr länger am Darlehensvertrag festhalten zu wollen, sondern ihn rückabwickeln zu wollen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Kläger der Beklagten vorhalten, den bereits erfolgten Widerruf bislang nicht akzeptiert zu haben. Zum anderen lässt auch die Androhung der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages deutlich erkennen, dass die Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr länger gegen sich gelten lassen wollen.
42Hingegen stellt das Schreiben vom 25.März 2014 keine Widerrufserklärung gemäß § 355 BGB dar. Das Schreiben kann von einem objektiven Empfänger nur so verstanden werden, dass die Kläger an dem Darlehensvertrag jedenfalls grundsätzlich festhalten wollten. Es lässt einen Willen der Kläger, die auf den Abschluss des Darlehensvertag gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gegen sich gelten lassen zu wollen, nicht erkennen. Die Kläger äußern den Wunsch nach einer Modifizierung des Darlehens, verweisen aber zugleich darauf, das Darlehen weiter zu benötigen und es auch zukünftig von der Beklagten in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärungen können nur so verstanden werden, dass die Kläger zwar von einer Widerruflichkeit des Darlehens ausgehen, sich die Ausübung des Widerrufs aber derzeit noch vorbehalten.
43b.
44Die Kläger haben ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Widerrufserklärung auch rechtzeitig widerrufen. Das Recht zum Widerruf ist gemäß § 355 Abs. 4 S. 3 BGB mangels Vorliegens einer wirksamen Widerrufsbelehrung nicht erloschen.
45Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Darlehensnehmer nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, zit. n. juris, Tz. 14 ff.; BGH Urt. v. 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, zit. n. juris, Tz. 34).
46Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Musterbelehrung von dem Verwender in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird (BGH Urt. v. 18.03.2014, II ZR 109/13, zit. n. juris, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ weicht insoweit von der Musterbelehrung ab, als dort als Voraussetzung genannt wird, dass die Bank sich bei Vorbereitung „und“ (statt „oder“) Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Vertragspartners bedient. Jedenfalls diese Veränderung ist nicht nur eine formale, sprachliche, sondern eine inhaltliche Veränderung von nicht unerheblichem Gewicht, welche für den Darlehensnehmer eine sachliche Einschränkung seines Widerrufsrechts bzw. der - für ihn günstigen - Möglichkeit einer wirtschaftlichen Einheit bedeutet (vgl.OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12, zit. n. juris, Tz. 30 ).
47c.
48Der Ausübung des Widerrufsrechts steht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung eines Rechts ist zu bejahen, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht mehr geltend gemacht hat (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), sodass ihm durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Grüneberg, in: Palandt, aaO, § 242 Rn. 93, 95). Bei der Beurteilung ob ein Recht verwirkt ist, sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen (OLG Köln Urt. v. 25. Januar 2012, 13 U 30/11, zit. n. Juris Tz. 22). Das Umstandsmoment setzt eine konkrete vertrauensbildende Handlung des Widerrufenden voraus. Dieser muss sich selbst widersprechen, indem er die Bank in Sicherheit wiegt und sie dann doch mit seinem Recht überfällt (vgl. Schellhammer, Schuldrecht, 8. Auflage 2011, Rn. 1223).
49Jedenfalls das erforderliche Umstandsmoment ist vorliegend nicht gegeben. Eine vollständige Darlehensrückzahlung war zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht erfolgt. Wenn das Darlehen aber im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht vollständig zurückgezahlt war und damit die Vertragspflichten noch nicht endgültig erfüllt waren, ist für eine Verwirkung regelmäßig kein Raum (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 21.05.und 05.08.2013, Az. 13 U 219/12, zit. n. juris, Tz. 10). So wird ein schutzwürdiges Vertrauen nicht bereits dadurch begründet, dass der Darlehensnehmer sein Darlehen jahrelang vertragskonform bedient hat. Andernfalls wäre der Darlehensnehmer gewissermaßen gezwungen, sich vertragswidrig zu verhalten. Ebenso wenig vermag die ordnungsgemäße Bedienung weiterer Darlehen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu begründen. Auch die Tatsache, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht aus finanziellen Gründen ausgeübt haben, rechtfertigt die Annahme der Verwirkung nicht. Das Vertrauen der Bank hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Kläger den Widerruf erklären. Zur Nennung eines Grundes für den Widerruf ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet. Tut er dies dennoch, so geht dies nicht zu seinen Lasten (vgl. Duchstein, in: NJW 2015, 1409, 1411). Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Will die Bank die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile verhindern, besteht für diese jederzeit die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung zu wiederholen und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Grüneberg, aaO, Rn. 107).
50d.
51Infolge des wirksamen Widerrufs der Kläger ist der Darlehensvertrag gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F. BGB rückabzuwickeln. Die jeweils empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Dabei ist bei Darlehensverträgen die zurückzugewährende Leistung nicht der empfangene Darlehensbetrag, sondern gem. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB die Überlassung von Geld auf Zeit (Staudinger/Kaiser, in: Staudinger BGB, Stand 2012, § Rn. 28; Müller-Christman, in: Beck‘ scher OnlineKommentar BGB, Stand 1. November 2014, § 357 Rn. 36). Als Gegenleistung erhält die Bank vom Verbraucher den vereinbarten Vertragszins. Bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrags sind diese Leistungen nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a. F. BGB zurückzugewähren.
52aa.
53Die Kläger sind zur Zahlung der noch ausstehenden Darlehensvaluta verpflichtet. Der Tilgungsanteil der bereits gezahlten Darlehensraten führt dazu, dass die Darlehensvaluta in dieser Höhe bereits zurückgeführt worden ist. Insoweit hat die Bank bereits erhalten, was ihr infolge des Widerrufs zusteht. Nach der Auffassung der Kammer besteht weder ein Anspruch der Bank auf (nochmalige) Rückzahlung der Darlehensvaluta noch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung seiner Tilgungsleistungen (so auch LG Stuttgart,Urteil vom 9. April 2015, 12 O 293/14, zit. n. juris, Tz. 93). Für eine solche doppelte Rückabwicklung besteht bereits kein überzeugender Grund. § 357 Abs. 1 BGB a.F. ordnet die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Darlehensvertrag, anders als bei Verträgen, die nicht den Austausch einer Geldleistung zum Gegenstand haben, eine vollständige Rückgewähr der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien gerade nicht mehr erforderlich ist. Soweit das Darlehen bereits zurückgeführt worden ist, ist der aufgrund des Widerrufs herbeizuführende Zustand bereits eingetreten, die Bank verfügt wieder über die ihrem Vermögen zugeordneten Mittel.
54Daneben haben die Kläger Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten, da die Rückgabe der Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme nicht möglich ist (Staudinger/Kaiser, in: Staudinger BGB, Stand 2012, § Rn. 289). Bei der Berechnung des Wertersatzes ist gemäß § 346 Abs. 1 S. 2 BGB die vereinbarte Gegenleistung, vorliegend also der vertraglich vereinbarte Zinssatz, zugrunde zu legen. Nur wenn der Darlehensnehmer den Nachweis erbringt, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, ist gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 2. Hs. BGB Nutzungsersatz nur in Höhe des marktüblichen Zinssatzes zu leisten (BGH Urt. v. 17. März 2010, XI ZR 6/04, zit. n. juris, Tz. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urt. v. 14. Juli 2010, 4 U 141/09, zit. n. juris, Tz. 61). Die Kläger haben indes nicht vorgetragen, dass der marktübliche Zinssatz unter dem vertraglich vereinbarten Zinssatz liegt.
55bb.
56Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die geleisteten Zinszahlungen zu erstatten. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Anspruch der Darlehensnehmer auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zinsen und der Anspruch der Bank auf Wertersatz für die Gebrauchsüberlassung der Darlehenssumme sich in gleicher Höhe gegenüber stehen, sofern die Darlehensnehmer – wie vorliegend – einen geringeren Wert des Gebrauchsvorteils nicht nachgewiesen haben (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2015, zit. n. juris, Tz. 94).
57Darüber hinaus haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungsersatz. Dabei ist der Nutzungsersatz nicht aus den gesamten Darlehensraten, bestehend aus Zins- und Tilgungsanteil, sondern nur auf die geleisteten Zinszahlungen zu erbringen. Nur insoweit findet eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages statt. Zwar wird überwiegend vertreten, dass die Bank im Grundsatz für die klägerseits geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz zu leisten hat. Diese Annahme trägt jedoch den Besonderheiten der spezifischen Rückabwicklungssituation bei einem Darlehensvertrag nicht ausreichend Rechnung. Es erscheint nicht sachgerecht, dass die Bank für die (möglicherweise) gezogene Kapitalnutzung aus den an sie zurückgeflossenen Tilgungsleistungen Zinsen zahlen muss (vgl. LG C Urt. v. 19. Mai 2015, 3 O 206/14; OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 20.11.2012, Az. 13 U 122/12). Die Darlehensvaluta ist zu keinen Zeitpunkt endgültig und dauerhaft dem Vermögen des Darlehensnehmers zuzuordnen, sondern unabhängig von einem etwaigen Widerruf an die darlehensgebende Bank zurückzuzahlen. Der Widerruf beeinflusst nur den Zeitpunkt der Darlehensrückgewähr.
58So würde die Gewährung von Nutzungsersatz auf die Tilgungsleistungen zu einer nicht unerheblichen Besserstellung des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs führen. Eine Besserstellung des Darlehensnehmers durch den Widerruf des Darlehnsvertrages soll aber gerade nicht erfolgen (Kessal-Wulf in, Prütting, BGB, 8. Auflage, § 495 Rn. 11). Die vertraglich vereinbarte Wertproportionalität von Leistung und Gegenleistung soll, wie insbesondere in § 346 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ausdruck kommt, auch bei der Rückabwicklung des Schuldverhältnisses Beachtung finden (vgl. H.Schmidt, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Mai 2015, § 346 Rn. 46). Dies ist auch sachgerecht. Die im Falle eines Widerrufs aufgetretene Störung betrifft – anders als beim Vorliegen eines Mangels – nicht auch das ursprüngliche Schuldverhältnis.
59Die Beklagte ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger Nutzungsersatz auf die geleisteten Zinsleistungen zu erbringen. Dabei schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei Zahlungen an eine Bank grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGH Urt. v. 10.03.2009 , XI ZR 33/08, zit. nach juris, Tz. 29; OLG Köln Urt. v. 23.01.2013, 13 U 69/12, zit. nach juris, Tz. 46). Diese Vermutung gilt jedoch jedenfalls dann nicht uneingeschränkt, wenn es sich um einen grundpfandrechtlich abgesicherten Kredit handelt (vgl. BGH Urt. v. 18.02.1992, XI ZR 134/91 zit. nach juris Tz. 14; BGH Urt. v. 19.09.2006, XI ZR 242/05, zit. nach juris, Tz. 14). Grundpfandkredite sind, werden sie zu den üblichen Konditionen abgeschlossen, regelmäßig niedriger zu verzinsen als Verbraucherkredite (vgl. BGH Urt. v. 18. Februar 1992, XI ZR 134, 91, aaO). Zudem sind die Entscheidungen des BGH zur vermuteten Höhe des Nutzungsersatzes in einer Hochzinsphase ergangen und aufgrund des derzeitigen Zinsniveaus nicht mehr einschlägig. Das allgemeine Zinsniveau ist aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008/09 deutlich gesunken. Dies kommt auch in § 503 Abs. 2 BGB zum Ausdruck, der in Abweichung vom allgemeinen Verzugszinssatz bei Immobiliarkrediten einen Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht. Dieser Zinssatz ist auch im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Grunde zu legen. Dass die tatsächlich von ihr gezogenen Nutzungen noch darunter lagen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
602.
61Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der Grundschulden auf dem Grundstück T-Straße, ##### C, eingetragen im Grundbuch von D Blatt X, besteht nicht. Gemäß Nr. 22 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht zwar ein Anspruch auf Freigabe, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag der Forderungen der Sparkasse nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Die Beklagte als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs hat aber gemäß § 262 BGB die Wahl, welche Sicherheiten sie freigeben und welche sie zur Befriedigung ihrer Forderung verwenden möchte. Dieses Recht steht in seiner Ausübung allein unter dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82, zit. n. Juris, Tz. 39; BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 227/01, zit. n. Juris, Tz. 13). So haben die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Freigabe bestimmter Grundschulden, sondern sind verpflichtet, die Freigabe zunächst abstrakt anzufordern.
623.
63Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs: 1, Abs. 2, 286 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in Verzug. Die Kläger erklärten den Widerruf erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 2014. Zu diesem Zeitpunkt war die Geschäftsgebühr bereits angefallen.
64III.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 77.200,00 EUR festgesetzt.
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.