Landgericht Köln Urteil, 17. März 2015 - 21 O 295/14
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Restvaluta in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs eines mit der Beklagten als sog. Forward-Darlehen geschlossenen Vertrages geltend.
3Die Beklagte übermittelte den Klägern einen von der D-Bank eG T als Vertreterin am 17.04.2008 unterzeichneten „Darlehensvertrag“ nebst weiterer Unterlagen, darunter eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 5 des Anlagenheftes verwiesen wird. Die Kläger unterzeichneten den Vertrag am 21.04.2008 in den Räumen der D-Bank eG T. Außerdem bestätigten sie durch ihre Unterschrift den Erhalt der Widerrufsbelehrung.
4Die Darlehensvaluta wurde am 01.04.2012 an die Kläger ausgezahlt. Diese erbrachten in der Folgezeit die vertraglich vereinbarten Raten in Höhe von 850,-- € monatlich. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 03.01.2014, der Beklagten zugegangen am 06.01.2014, widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 13.02.2014 als rechtlich unzutreffend und unwirksam zurück. Per 06.01.2014 belief sich die offene Restforderung der Beklagten auf 107.786, 24 €. Bis einschließlich Juni 2014 zahlten die Kläger weiterhin monatlich 850,-- €, insgesamt 5.100,-- €.
5Die Kläger sind der Ansicht, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen zu haben. Die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Die Belehrung weise mehrere inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über den Beginn der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen.
6Die Kläger beantragen,
71. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### durch den Widerruf der Kläger vom 03.01.2014 beendet worden ist;
82. festzustellen, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 mit der Nr. ####### zum 01.07.2014 nicht mehr als 102.686,24 € schulden;
93. hilfsweise, dass die Kläger der Beklagten Darlehensvertrag vom 17.04./21.04.2008 zum 03.01.2014 nicht mehr als 105.323,53 € schulden;
104. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restvaluta gemäß den Klageanträgen zu 2. oder 3. in Annahmeverzug befindet;
115. die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von T, Blatt ####, lfd. Nr. 1 zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 153.700,-- € zu erteilen;
126. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß. Hierfür streite bereits die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Die von der Beklagten vorgenommene Textkorrektur stelle keine inhaltliche Veränderung dar. Über die Widerrufsfolgen habe nach damaliger Gesetzeslage nicht belehrt werden müssen. Im Übrigen könne ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht über seine Rechte und insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren gewesen sein. Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verwirkung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig und begründet.
19Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich problemlos daraus, dass die Beklagte die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs in Abrede stellt und diese so an dem abgeschlossenen Darlehensvertrag festhalten will.
20Die Kläger haben Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung vom 27.07.2011), 346 Abs. 1 BGB. Sie haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 355 Abs. 1 BGB wirksam, insbesondere fristgerecht widerrufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen war nicht in Gang gesetzt worden, weil die Beklagte die Kläger über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hatte (§ 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 23.07.2002). Aus dem gleichen Grund ist das Widerrufsrecht auch nicht nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss erloschen (§ 355 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB in der Fassung vom 23.07.2002).
21Die Beklagte kann sich zunächst nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, denn sie hat kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung vollständig entsprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 – VII ZR 122/06 –, BGHZ 172, 58-63, Rn. 12; Urteil vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 –, Rn. 14; zitiert jeweils nach juris).
22Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält die Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung sowie einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.“
23Dagegen hieß es in der damals geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vom 04.03.2008: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“
24Des Weiteren fehlt in der von der Beklagten verwendeten Belehrung unstreitig der Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
25Dieser hätte gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 aber enthalten sein müssen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Gestaltungshinweis (4) erlaube, dass der gesamte Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen - wie hier - erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, übersieht sie, dass dies nur nach der bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung der BGB-InfoV vom 02.12.2004 gültig war. Dass die Beklagte womöglich ihre Formulare nicht rechtzeitig den geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hat, kann den Klägern nicht angelastet werden.
26Die somit anhand der Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergibt, dass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, denn sie war nicht geeignet, die Kläger eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Vielmehr konnte sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - Rn. 16, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, dass sie eine persönliche Ansprache verwendet hat (die im Übrigen auch nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008, dort Gestaltungshinweis (3) a), schon vorgegeben war), sondern dass die Benutzung der Wendung „Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde“ (Hervorhebung durch die Kammer) aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden den Eindruck entstehen lassen konnte, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt, zumal wenn dieser - wie auch vorliegend - mit „Darlehensvertrag“ überschrieben war (BGH aaO m.w.N.).
27Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Verbraucher den Darlehensantrag bzw. -vertrag und die Widerrufsbelehrung am gleichen Tag erhalten und unterschrieben hat, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, denn unstreitig wurde den Klägern der von der D-Bank eG T als Vertreterin der Beklagten am 17.04.2008 unterzeichnete Darlehensvertrag erst zugesandt, bevor sie sich in deren Geschäftsräume begaben, um ihrerseits die erforderlichen Unterschriften zu leisten.
28Ebenfalls unerheblich ist es, dass der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall nicht zur Finanzierung des Erwerbs von Fondsanteilen geschlossen wurde. Der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08) lässt sich nichts dazu entnehmen, dass die Besonderheiten beim finanzierten Erwerb von Fondsanteilen bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung eine Rolle spielten.
29Soweit die Beklagte weiter entgegenhält, die Kläger seien am 21.04.2008 über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden, als ihnen sämtliche fest miteinander verbundenen Vertragsunterlagen zur Unterschrift vorgelegen hätten, läuft diese Argumentation darauf hinaus, dass der Kunde jedenfalls das spätestmögliche Datum des Beginns der Widerrufsfrist bestimmen könne, was aber mit der gebotenen Eindeutigkeit der Belehrung über den Fristbeginn nicht vereinbar ist.
30Darüber hinaus unterstellt die Beklagte den Klägern vorliegend die Fähigkeit zur juristisch zutreffenden Interpretation, dass ein Vertrag erst durch die Unterzeichnung beider Vertragsteile zustande kommt, obwohl es gerade auf die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden ankommt (BGH aaO m.w.N.).
31Es ist mitnichten abwegig, wie die Beklagte meint, dass ein solcher glaubt, die Widerrufsfrist beginne zu laufen, wenn es in der Belehrung heißt, hierzu seien der Erhalt der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde ausreichend, und er eben diese Unterlagen übersandt bekommt. Es drängt sich an dieser Stelle gerade nicht auf, dass erst die Vervollständigung des Vertrages durch die Willenserklärung des Verbrauchers den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist markiert.
32Das Selbe ist dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.07.2014 entgegenzuhalten. Selbst wenn - was vorliegend keiner Entscheidung bedarf - auch bei einem juristisch nicht vorgebildeten Laien vorausgesetzt werden dürfte, dass dieser wisse, dass erst durch zwei Unterschriften ein zu schließender Vertrag rechtliche Bedeutung erlange, kann er damit noch nicht den zutreffenden Schluss auf den Beginn der Widerrufsfrist ziehen.
33Da die Beklagte - wie oben dargelegt wurde - die Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht vollständig übernommen hat, kann sie sich diesbezüglich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie sich jedenfalls hinsichtlich der Wendung „eine Vertragsurkunde“ an der Vorgabe orientiert hat.
34Des Weiteren genügte die verwendete Belehrung nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002), weil auf der Rechtsfolgenseite kein Hinweis auf die Verzugsfolgen des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB enthalten ist.
35Dass diese Belehrung nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der Fassung vom 04.03.2008) vorgesehen war, stellt jedenfalls ein Indiz für den Willen des Gesetzgebers dar, dass es sich insofern um ein Recht des Verbrauchers handelt, das ihm gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. deutlich gemacht werden musste.
36Darauf, ob es außerdem einen Fehler der Widerrufsbelehrung darstellt, dass die Beklagte dieser einen Kenntnisnahmevermerk angefügt hat, kommt es nicht an. Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine solche Vorgehensweise grundsätzlich nicht beanstandet (Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, Rn. 18).
37Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verwirkung berufen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 14.06.2004, II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m.w.N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
38Das sog. Umstandsmoment der Verwirkung kann in einer vollständigen Rückführung des Darlehens gesehen werden (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012,13 U 30/11).
39Im vorliegenden Fall sind weder die Voraussetzungen des Zeit- noch des Umstandsmomentes erfüllt. Insbesondere waren zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel und dem Widerruf noch keine zwei Jahre vergangen.
40Soweit die Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der Höhe der von ihnen noch zu zahlenden Restschuld begehren, hat die Kammer keine Bedenken, dem Hauptantrag stattzugeben. Die Beklagte hat sich zur Höhe zunächst weiteren Vortrag vorbehalten, sofern das Gericht der Klage dem Grunde nach Erfolgsaussichten beimaß. Darauf ist die Beklagte jedenfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, woraufhin sie eine Stellungnahmefrist erbeten hat, die antragsgemäß eingeräumt wurde. Da gleichwohl kein Vortrag zur Anspruchshöhe geleistet wurde, ist das Vorbringen der Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO nunmehr als zugestanden zu werten. Eines nochmaligen Hinweises bedurfte es nicht.
41Die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3. ergibt sich aus § 756 ZPO. Begründet ist der Antrag wegen § 295 Satz 1 BGB, denn die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs.
42Ist der Darlehensvertrag - wie vorstehend dargelegt - beendet worden, haben die Kläger auch Anspruch auf Freigabe der als Sicherheit bestellten Grundschuld. Da sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, war die Feststellung gemäß Klageantrag zu 2. auch nicht auf eine Zug-um-Zug-Leistung zu beschränken (§ 298 BGB).
43Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 4 BGB.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
45Streitwert: bis 110.000,-- €
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Annotations
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.