Landgericht Köln Urteil, 30. Okt. 2014 - 15 O 528/13
Gericht
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 10.04.2014 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 – gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P – verurteilt, an den Kläger 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 19.01.2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus der von dem Kläger bei der Beklagten am 12.12.2002 abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen.
Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
4. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
5. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger, von Beruf Personalberater, beteiligte sich zum Zwecke der Steuerersparnis auf Empfehlung seines Steuerberaters K aus der Praxis Q2 Steuerberater über die A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH an dem Medienfonds "Rush Hour 2". Im Zeitpunkt der Zeichnung waren die Dreharbeiten und die Kinoverwertung des finanzierten Films bereits abgeschlossen; es ging nur noch um die Vermarktung von Video und DVD.
3Der Kläger zeichnete am 09.12.2002 eine Beteiligung über nominal 25.000,00 EUR. Davon wurden 38,4%, also 9.600,00 EUR durch die Beklagte finanziert; die Rückführung soll planmäßig bis zum Jahr 2019 erfolgen. Der Kläger zahlte also 15.400,00 EUR zuzüglich 3% Agio auf den Zeichnungsbetrag (750,00 EUR). In den Jahren 2003 bis 2011 erhielt der Kläger Ausschüttungen in Höhe von zusammen 1.910,70 EUR (Bl. 6 GA).
4Die Zeichnungsunterlagen hatte die vermittelnde Bank P3 & Co. dem Kläger bereits zuvor mit Schreiben vom 04.12.2002 übersandt. Die Beratung erfolgte anhand der Zeichnungsunterlagen.
5Mit der Klageschrift hat der Kläger den Begebungsvertrag mit der Beklagten widerrufen. Er ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung (S. 83 des Prospekts) zum Vertrag über die Begebung der Inhaberschuldverschreibung entspreche nicht den seinerzeitigen Vorgaben und auch nicht dem amtlichen Muster. Insbesondere fehle ein Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Übergabe des beidseitig unterschriebenen Vertrages. Zudem verstoße die Formulierung „frühestens“ gegen das Deutlichkeitsgebot.
6Der Kläger ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustünden. Diese ergäben sich daraus, dass der Prospekt fehlerhaft sei und die Beklagte sich diese Fehlerhaftigkeit zurechnen lassen müsse, weil sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe.
7Der Kläger hat die Klage ursprünglich mit am 30.11.2012 beim Landgericht München eingegangenem Fax gegenüber der Beklagten als Gesamtschuldnerin neben der Praxis seines Steuerberaters und der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH erhoben. Das Landgericht München hat nach Eingang des Originalschriftsatzes vom 7.12.2012 unter dem 13.12.2012 die Kostenanforderung für die Klage freigegeben. Der Zahlungseingang ist am 04.01.2013 erfolgt. Die Klage ist der Beklagten am 18.1.2013 zugestellt worden. Im weiteren Verlauf hat das Landgericht München die Klage hinsichtlich der hiesigen Beklagten an das Landgericht Köln verwiesen.
8In der mündlichen Verhandlung vom 27.3.2014 hat der Kläger gegenüber der hiesigen Beklagten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung in Höhe von 2.219,61 EUR zunächst beantragt,
91. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, an ihn 11.731,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 09.12.2002 in Höhe von zwei Prozentpunkten bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen;
102. festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keinerlei Forderungen aus der von ihm bei der Beklagten zu 2. am 12.12.2002 abgeschlossene obligatorischen Anteilsfinanzierung (Inhaberschuldverschreibung) zum Nennwert von 9.600,00 EUR zu einem Nominalzinssatz von 6,50% zustehen;
113. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären;
12Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu Ziffer 1. bis 3. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus dem von ihm am 09.12.2002 im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR gezeichneten Treuhandvertrag.
134. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 09.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (Fonds Nr.: 142) im Nennwert von 25.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet;
145. die Beklagte gesamtschuldnerisch neben den im Verfahren LG München I– 34 O 25399 - gesondert in Anspruch genommenen L K & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater, T-Straße, 51429 Bergisch Gladbach, sowie der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, X-Straße, P zu verurteilen, an ihn weitere 1.827,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Auf diese Anträge hin ist gegenüber der nicht aufgetretenen Beklagten sodann am 10.4.2014 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist der Beklagten am 14.4.2014 zugestellt worden, mit am 24.4.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
17das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 aufrechtzuerhalten.
18Die Beklagte beantragt,
19das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
21festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der O Productions GmbH & Co. KG (HL-Fonds Nr. 142) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben.
22Der Kläger beantragt,
23die Hilfswiderklage abzuweisen.
24Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
25Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil sich aus ihr zwanglos ergebe, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunden/Anträgen zu laufen beginne. Die verwendete Widerrufsbelehrung genieße zudem Vertrauensschutz, weil sie im Wesentlichen dem Inhalt der Musterbelehrung entspreche. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche gegenüber ihr nicht bestünden.
26Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet.
29Aufgrund des form- und fristgerechten Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 10.4.2014 ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO.
301.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.731,69 EUR aus §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB.
31a) Wegen des Widerrufs des Klägers findet eine Rückabwicklung statt, wobei die Beklagte nach § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten des Fonds eintritt, weil es sich um verbundene Geschäfte handelt. Das Widerrufsrecht ist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB. Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Formulierung „frühestens einen Tag nach Aushändigung (a) der von mir handschriftlich unterschriebenen Widerrufsbelehrung und (b) der Vertragsurkunden oder schriftlichen Anträge (Zeichnungsauftrag, Begebungsvertrag, Inhaberschuldverschreibung) oder jeweils Abschriften hiervon an mich“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend, weil der Verbraucher im Unklaren gelassen wird, welche weiteren Voraussetzungen für den Fristbeginn zu erfüllen sind (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Die Beklagte kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil diese Formulierung auch in dem damals gültigen Muster der BGB-InfoVO enthalten war. Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn die verwendete Belehrung dem Muster nicht vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichungen für sich genommen geeignet sind, Unklarheit zu schaffen. Unabhängig vom Umfang der Änderung kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, weil sich sonst keine verallgemeinerungsfähige Grenze ziehen ließe (BGH, Urt. v. 28.06.2011, IX ZR 349/10; BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11; demgegenüber entsprach in dem der Entscheidung BGH, Urt. v. 15.08.2012, VIII ZR 378/11, zugrunde liegenden Fall die Belehrung vollständig dem Muster). Ein Abgleich der verwendeten Belehrung mit dem damals gültigen Muster nach der BGB-InfoVO zeigt, dass die Belehrungen nicht identisch sind.
32b) Der Widerruf ist nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, Juris Tz. 23; BGH, Urt. v. 14.06.2004, II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, jeweils m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urt. v. 16.03.1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
33Das sog. Umstandsmoment der Verwirkung kann in einer vollständigen Rückführung des Darlehens gesehen werden (OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11). Dies liegt hier nicht vor, weil der Kläger der Darlehensvertrag eine Laufzeit bis in das Jahr 2019 hinein vorsah. Unabhängig vom weiter notwendigen Zeitmoment der Verwirkung kommt eine solche daher vorliegend nicht in Betracht.
34c) Dem Kläger sind die aus eigenen Mitteln geleistete Einlage und das Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzugewähren.
35d) Zinsen als von der Beklagten gezogene Nutzungen stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte die Einlageleistung des Klägers nicht erhalten hat und für die Fondsgesellschaft, an deren Stelle die Beklagte gemäß § 358 Abs. 3 S. 4 BGB tritt, nicht die Vermutung gilt, die Beträge zum gesetzlichen Zinssatz angelegt zu haben. Die Kammer folgt insoweit der im Verfahren 13 U 191/12 im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2013 erteilten Hinweises geäußerten Rechtsauffassung des OLG Köln. Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger dagegen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in der begehrten Höhe zu.
36e) Der Kläger muss sich auf seinen Rückabwicklungsanspruch keine Steuervorteile anrechnen lassen.
37Bei einem Schadensersatzanspruch sind steuerliche Vorteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht anrechenbar, wenn der Erstattungsanspruch der Besteuerung unterliegt. Dass für den hier vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges gilt, ergibt sich bereits aus BGH, Urt. v. 28.01.2014, XI ZR 42/13. Die zugrundeliegenden Erwägungen gelten auch für einen Rückabwicklungsanspruch infolge eines Widerrufs. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht vor allem auf der Erwägung, dass die Zivilgerichte in die Lage versetzt werden sollen, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinanderzusetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH, Urt. v. 15.07.2010, III ZR 336/08). Diese Erwägungen gelten nicht nur für Schadensersatzansprüche, sondern gleichermaßen auch für Ansprüche im Rahmen einer Rückabwicklung nach den §§ 355ff, 346 ff. BGB (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11; OLG München, Urt. v. 24.01.2012, 5 U 2167/11). Im Umkehrschluss hierzu ergibt sich, dass der Kläger keinen Ersatz von Steuernachteilen als Folge des Widerrufs verlangen kann. Die vom Kläger insoweit angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshof, die sich mit der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen befasst (BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06), ist im Hinblick auf die Entscheidung vom 28.01.2014 (s.o.) überholt. Soweit die Rechtsprechung eine Ersatzfähigkeit wirtschaftlicher Nachteile durch Rückabwicklung eines Darlehensvertrags anerkannt hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 21.08.2013 – 4 U 202/11), so ist dies ohne Begründung erfolgt und vermag die Kammer im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen.
382. Der zulässige Feststellungsantrag zu 2. ist im Hinblick auf den wirksamen Widerruf des Klägers begründet.
393. Der zulässige Feststellungsantrag bezüglich einer Freistellungsverpflichtung des Klägers von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung ist nicht begründet. Dass sich eine diesbezügliche Ersatzpflicht nicht bereits aus dem erfolgten Widerruf ergibt, ist bereits ausgeführt worden (vgl. Ziffer 1. e). Dem Kläger steht auch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu, aus welchem sich die Begründetheit des Feststellungsantrages ergeben könnte.
40a) Ansprüche des Klägers wegen einer Prospekthaftung im engeren Sinne nach den § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG wären jedenfalls verjährt. Die daraus herrührenden Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig binnen drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts (§ 46 BörsG a.F.). Verjährung – auf die sich die Beklagte beruft - wäre damit bereits 2004 eingetreten.
41b) Die Beklagte haftet auch nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit Prospektfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft einen Darlehensgeber, der keine Beratung vornimmt, grundsätzlich nicht die Pflicht, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären oder vor dem Vertragsschluss zu warnen. Auch über die Zweckmäßigkeit der Anlage und der Kreditaufnahme muss die Bank grundsätzlich nicht aufklären. Die Bank trifft insbesondere grundsätzlich keine Pflicht, den Kreditnehmer ungefragt über die steuerliche Sinnlosigkeit oder Risikobehaftetheit einer kreditfinanzierten Anlage hinzuweisen. Das Kreditverwendungsrisiko liegt vielmehr beim Kreditnehmer. Diesem obliegt es, sich über die mit der Anlage verbundenen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Bei einer finanzierten Kapitalanlage darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Darlehensnehmer und Anleger Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater (statt vieler: BGH, Urteil vom 23.03.2004 – XI ZR 194/02, WM 2004, 1221; Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, WM 2006, 1194). Auch allein unter dem Gesichtspunkt des hier gemäß § 358 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB vorliegenden verbundenen Geschäfts hat die Kreditgeberin für eine unzutreffende Darstellung der Anlage durch Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ohne das Hinzutreten weiterer, der Kreditgeberin zurechenbarer Umstände nicht einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 33). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber eine kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer gegenüber zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft – unter anderem – dann verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 201/03, WM 2005, 375; Urteil vom 18.03.2008 – XI ZR 241/06, BKR 2008, 249; Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, WM 2009, 1028; Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09). Ein solcher haftungsbegründender Wissensvorsprung ist seitens der Beklagten hier nicht erkennbar. Unstreitig war seitens der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH ein Prospektgutachten vor Veröffentlichung des Beteiligungsprospektes in Auftrag gegeben worden, aus welchem sich keine Anhaltspunkte für Prospektfehler ergaben. Soweit der Kläger gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der Beklagten und der A Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH aufzeigt, so ergibt sich hieraus noch kein Nachweis besonderer Kenntnisse des Prospektinhalts. Bezüglich der vom Kläger monierten steuerlichen Aspekte klärt der Prospekt im Übrigen auf S. 45 darüber auf, dass der Prospekt die steuerliche Einschätzung des Beraters der Prospektherausgeberin wiedergibt und benennt im Weiteren die Folgen einer anderweitigen Auffassung der Finanzbehörden. Ein Prospekt muss darüber hinaus auch nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht „neu“ ist und von der Finanzverwaltung bislang nicht abschließend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist (BGH, Urt. v. 29.07.2014 – II ZB 30/12).
42Im Hinblick auf die des Weiteren von Klägerseite beanstandeten Zahlungsflüsse ist nicht erkennbar bzw. nachgewiesen, dass es hier zu Abweichungen von den prospektierten Angaben gekommen ist.
43Eine des Weiteren mögliche Haftung der Beklagten wegen eines Überschreitens der Kreditgeberrolle würde voraussetzen, dass die Bank in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers übernommen hat (vgl. Nobbe, WM Sonderbeilage 1/2007, S. 32). Jedenfalls an der Erkennbarkeit nach außen fehlt es hier.
444. Im Hinblick auf das mit der Klageschrift unterbreitete Übertragungsangebot des Klägers ist der zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten begründet.
455. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hat sich bis zur Ausübung des Widerrufsrechts in der Klageschrift nicht im Verzug mit der Rückerstattung befunden. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht.
466. Die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet, ohne dass es einer Vertiefung der Zulässigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Tz. 41) bedürfte. Der Kläger muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese unter Berücksichtigung der Besteuerbarkeit des Erstattungsanspruchs außergewöhnlich hoch sind. Die Hilfswiderklage liefe der Rechtsprechung des BGH zur Nichtanrechenbarkeit von Steuervorteilen zuwider.
477. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3, 709 ZPO. Hinsichtlich der Teilerledigung in Höhe von 2.219,61 EUR waren die Kosten nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil die Beklagte bis zu der erfolgten die Erledigung begründenden Ausschüttung in dieser Höhe unterlegen gewesen wäre. Bei der Bildung der Verlustquote nach § 92 ZPO werden im Rahmen eines fiktiven Streitwertes für die Hilfswiderklage 3.000,- EUR angesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger streitwertrelevant lediglich mit seinem Antrag zu 3. unterlegen war und dieser nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, war die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gerechtfertigt.
48Streitwert:
49bis 27.03.2014: 26.051,30 EUR
50sodann: 23.831,69 EUR
51Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Anträgen 1 (13.951,30 EUR bis 27.03.2014, sodann 11.731,69 EUR) und 2 (9.600,- EUR). Für den Antrag 2 wird der volle Wert des Darlehens angesetzt, weil es an Vortrag zu einem abweichenden, gegenwärtigen Stand der Verbindlichkeit fehlt. Für den Antrag zu 3 werden entsprechend den Angaben des Klägers 10% des Nominalwertes der Beteiligung und somit 2.500,- EUR angesetzt, § 3 ZPO. Die Hilfswiderklage wirkt sich nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht auf den Streitwert aus.
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
54a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
55b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.