Landgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 118 KLs 9/13
Gericht
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
1
G r ü n d e:
2A.
3I.
4Die Staatsanwaltschaft Köln hat dem Angeklagten, einem niedergelassenen Arzt, mit Anklageschrift vom 14.01.2013 zur Last gelegt, in der Zeit vom 05.04.2005 bis zum 12.07.2011 in Köln in 1.033 Fällen Privatpatienten bei der Abrechnung von Laborleistungen betrogen zu haben.
5Im Anklagesatz heißt es:
6„Im oben genannten Tatzeitraum betrieb der Angeschuldigte als Arzt auf der H-Straße in Köln eine Arztpraxis und ließ die für seine Privatpatienten zu erbringenden Speziallaborleistungen aus den Bereichen M III und M IV der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch die Laborgemeinschaft "Ärztliche Gemeinschaft für Diagnostik L1" durchführen, deren Mitglied er war und die ihm im Tatzeitraum hierfür - sowie für weitere Laborleistungen - einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.134,78 € in Rechnung stellte, wobei sich dieser Betrag nach den bei der Erbringung der Laborleistung tatsächlich anfallenden Kosten bemaß.
7Gegenüber seinen Patienten stellte der Angeschuldigte die von der "Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik L1" erbrachten Speziallaborleistungen aus den Bereichen M III und M IV in einem Gesamtvolumen in Höhe von 42.002,16 € unzulässiger Weise nach § 4 Abs. 2 GOÄ als selbst erbrachte Leistungen in Rechnung, wobei der in der GOÄ normierte und von ihm berechnete Gebührensatz erheblich über den von der Laborgemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten lag.
8Hierbei spiegelte er seinen Patienten wahrheitswidrig vor, zur Abrechnung in dem in Rechnung gestellten Umfang berechtigt gewesen zu sein, obwohl eine persönliche Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ durch ihn oder unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tatsächlich nicht erfolgte, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, zur Abrechnung der Laborleistungen nicht berechtigt gewesen zu sein.
9Daraufhin überwiesen seine Privatpatienten bzw. deren Krankenversicherungen, die von einer ordnungsgemäßen Rechnungserstellung ausgingen, die in Rechung gestellten Geldbeträge.
10Der Angeschuldigte handelte jeweils in der Absicht, sich aus wiederholten Betrugsstraftaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen und eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.“
11Es folgt eine tabellarische Auflistung der angeklagten Taten.
12II.
13Mit Beschluss vom 23.09.2014 hat die Kammer das Verfahren in den Fällen 16, 24, 27, 53, 54, 97, 101, 119, 120, 128, 131, 136, 145, 166, 173, 181, 189, 204, 211, 221, 226, 228, 233, 283, 291, 305, 311, 315, 330, 332, 351, 352, 358, 368, 381, 398, 410, 414, 424, 441, 447, 449, 498, 501, 513, 559, 577, 612, 618, 637, 640, 644, 648, 668, 670, 680, 692, 700, 710, 725, 734, 740, 743, 746, 747, 779, 788, 794, 797, 809, 820, 828, 837, 852, 857, 865, 879, 880, 902, 907, 908, 925, 935, 941, 944, 947, 955, 956, 966, 970, 982 und 990 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat die Kammer das Verfahren in den Fällen 111, 125 und 484 vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Anklage im Übrigen zur Hauptverhandlung zugelassen.
14B.
15I.
16Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
17Der Angeklagte Dr. Y wurde am 27.11.1949 in Köln geboren. Er ist verheiratet und hat einen 32-jährigen Sohn sowie zwei Enkelkinder.
18Der Angeklagte ist seit etwa 40 Jahren als Arzt tätig. Er absolvierte seine Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin im Krankenhaus und bei der Bundeswehr. Seit 1983 ist der Angeklagte als niedergelassener Arzt mit hausärztlicher Praxis in der H-Straße in Köln tätig.
19Der Angeklagte lebt in geordneten finanziellen Verhältnissen.
20Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist keine Eintragungen auf.
21II.
22Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
23In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
241. Der Angeklagte erbringt die im Rahmen seiner hausärztlichen Praxis anfallenden Laboruntersuchungen zum Teil selbst in seinem eigenen Labor in den Praxisräumlichkeiten; hier werden u.a. Urinuntersuchungen gemäß der Abrechnungsziffern 3760 und 4605 des Gebührenverzeichnisses für Ärztliche Leistungen der GOÄ durchgeführt. Andere Laborleistungen werden außerhalb der Praxisräume in einer Laborgemeinschaft erbracht, bei der der Angeklagte Gesellschafter ist. Die in der Praxis und der Laborgemeinschaft erbrachten Untersuchungen rechnet der Angeklagte als eigene Leistungen ab. Die übrigen anfallenden Laboruntersuchungen werden durch Laborfachärzte auf deren Rechnung erbracht. Gegenstand des Anklagevorwurfs sind nur bestimmte in der Laborgemeinschaft erbrachte Laborleistungen des Angeklagten.
25Der Angeklagte war zunächst ab Mitte der 1980er-Jahre Mitglied einer kleineren Laborgemeinschaft in A1, die sich nach einigen Jahren auflöste, da sie mit dem technischen Fortschritt nicht mithalten konnte. Er wurde sodann Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik L1, einer Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz zunächst in der L-Straße in A hatte. Im Februar 2006 verlegte die Laborgemeinschaft ihren Sitz in die benachbarte J-Straße in A. Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte Gesellschafter der neu gegründeten Privatärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik L1, die ebenfalls in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wurde und den Geschäftsbetrieb der Laborgemeinschaft in denselben Räumlichkeiten übernahm (im Folgenden werden die beiden letztgenannten Laborgemeinschaften des Angeklagten einheitlich als Ärztliche Gemeinschaft bezeichnet).
262. Die Ärztliche Gemeinschaft hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend ca. 800 Mitglieder, ausschließlich niedergelassene Ärzte, bei wechselndem Bestand durch Ein- und Austritte. Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft waren in dieser Zeit die gesondert Verfolgten Dr. S, Dr. I und Dr. C. Die gesondert Verfolgte Dr. C betrieb in den Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft zugleich ihr Facharztlabor. Bei der Ärztlichen Gemeinschaft waren und sind eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt, sowohl in der Verwaltung (u.a. Rechnungswesen, Telefonzentrale) als auch im Labor. Die Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft befanden sich in der L-Straße auf einer Etage, wobei Labor und Probenannahme sich in getrennten Räumen befanden. Seit dem Umzug in die J-Straße erstrecken sich die Räumlichkeiten über zwei Etagen in einem Geschäfts- und Bürogebäude. Im ersten Obergeschoss befindet sich der Eingangsbereich mit der Telefonzentrale. Die eigentlichen Laborräumlichkeiten sowie die Verwaltung befinden sich im Stockwerk darüber, wobei hier die Probenannahme in dem gleichen Raum erfolgt, in dem sich auch die Zentrifugen und Untersuchungsgeräte befinden.
27Die Ärztliche Gemeinschaft bietet ihren Gesellschaftern die Möglichkeit, in ihrem Labor in begrenztem Umfang Laborleistungen gemäß des Abschnitts M. III. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ (im Folgenden: M-III-Untersuchungen) zu erbringen. Es handelt sich dabei ausschließlich um Blutuntersuchungen, die voll automatisiert und computergesteuert in Untersuchungsgeräten ablaufen (sog. Black-Box-Verfahren). Leistungen aus dem Abschnitt M. IV. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ bietet die Ärztliche Gemeinschaft nicht an. Die in der Ärztlichen Gemeinschaft erbrachten M-III-Leistungen rechnen die als Gesellschafter beteiligten Ärzte unmittelbar als eigene Leistungen gegenüber ihren Patienten ab. Die Ärztliche Gemeinschaft stellt den Ärzten lediglich die Kosten der Untersuchung in Rechnung, die bei M-III-Leistungen ca. 20-25 % des nach der GOÄ abrechenbaren Betrages ausmachen.
28Im Rahmen der vierten Änderungsverordnung zur GOÄ, die zum 01.01.1996 in Kraft getreten ist, änderte der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit von Laborleistungen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ und strukturierte den Bereich „M. Laboratoriumsuntersuchungen“ des Gebührenverzeichnisses neu. Die Laborleistungen wurden in die Bereiche „Praxislabor“ (M. I., Ziffern 3500 bis 3532), „Basislabor“ (M. II., Ziffern 3541 bis 3621) und „Speziallabor“ (M. III., Ziffern 3630 bis 4469, und M. IV., Ziffern 4500 bis 4787) unterteilt.
29In der seit dem 01.01.1996 gültigen Fassung lautet § 4 Abs. 2 GOÄ wie folgt:
30„Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. (…)“
31Die Bundesärztekammer (im Folgenden: BÄK) veröffentlichte im Deutschen Ärzteblatt vom 01.03.1996 eine Stellungnahme zur Auslegung des § 4 Abs. 2 S.1 GOÄ betreffend die Erbringung von Speziallaborleistungen. Die BÄK führte zur Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen u.a. Folgendes aus:
32„In solchen Fällen ergibt sich daher gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (1996) die Notwendigkeit, dass der Arzt bei allen Schritten der Leistungserstellung persönlich anwesend ist, auch wenn er das Labor einer Laborgemeinschaft zur eigenen Leistungserbringung in Anspruch nimmt. Während der technischen Erstellung durch automatisierte Verfahren, welche im Labor ausgeführt werden, ist allerdings die persönliche Anwesenheit während dieses Teilschritts nicht erforderlich.
33Zur Wahrnehmung der „Aufsicht“ sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
34- 35
Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenvorbereitung;
- die regelmäßig – stichprobenartige – Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe durch das Laborpersonal einschließlich der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen;
- die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen;
- die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersuchungsmaterial erhobenen Parameter im Labor nach Abschluss des Untersuchungsganges, um bei auftretenden Zweifeln aus derselben Probe eine weitere Analyse zeitgerecht durchführen zu können;
- 36
die unmittelbare Weisungsberechtigung gegenüber dem Laborpersonal;
- 37
die Dokumentation der Wahrnehmung der Verantwortung.“
Diese Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ bestätigte die BÄK u.a. in Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt vom 18.10.1996 und vom 28.07.2000. Die Ärztekammer Nordrhein (im Folgenden: ÄKNO) machte sich in einer im Rheinischen Ärzteblatt 3/96 veröffentlichen Stellungnahme die Auslegung der Bundesärztekammer zu eigen.
393. Der Ablauf der von der Laborgemeinschaft angebotenen Untersuchungen – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – ist grundsätzlich Folgender:
40Dem Patienten wird in der Arztpraxis des jeweiligen Gesellschafters Blut abgenommen. Die Probenröhrchen werden dort nach der Eingangsbegutachtung mit einem Barcodeaufkleber versehen und es wird eine Anforderungskarte ausgefüllt, aus der sich die durchzuführenden Untersuchungen ergeben. Diese wird ebenfalls mit einem Barcode dem Patienten zugeordnet. Je nach Art der Untersuchung (Basislabor, Speziallabor, Fachlabor) und des Versicherungsstatus der Patienten werden verschiedenfarbige Probenröhrchen verwendet. Die Proben werden dann per Fahrdienst ins Labor gebracht. Der Transport in den bruchsicheren Probenröhrchen hat auf die Qualität der Proben keine Auswirkungen.
41In der Probenannahmestelle des Labors werden die Probenröhrchen von den Anforderungskarten getrennt. Während die Anforderungskarten in einem Nebenraum eingescannt werden, werden die Probenröhrchen zentrifugiert. Über die automatisch ablaufende Zentrifugation hinaus erfolgt im Labor jedenfalls bei M-III-Untersuchungen keine gesonderte Probenvorbereitung. Die Probenröhrchen werden nach Farben sortiert, in Metallgestelle, sog. Racks, eingestellt und dann über einen automatischen Probenverteiler den entsprechenden Untersuchungsgeräten zugeführt. Dort werden die Barcodes eingescannt und der Computer gleicht die Patientendaten mit denen der Anforderungskarten ab. Die für den jeweiligen Patienten angeforderten Untersuchungen werden vollautomatisch durchgeführt. Nach Abschluss der Untersuchung erhält der Arzt die Ergebnisse per Post oder Datenfernübertragung übermittelt. An keiner Stelle des Untersuchungsvorgangs nach Übergabe der Proben an den Fahrdienst bis zur Fertigstellung der Untersuchungen ist eine Beteiligung oder ein Eingreifen der einsendenden Ärzte, die für ihre eigenen Untersuchungen den Labormitarbeiterinnen gegenüber weisungsbefugt sind, vorgesehen. Hierfür besteht auch keine medizinische Notwendigkeit. Die Untersuchungen werden – vorbehaltlich anderer Anweisungen des Arztes – grundsätzlich zeitnah am Tag des Probeneingangs im Labor durchgeführt. Nach der Untersuchung werden die Proben zwei Wochen lang aufbewahrt. Alle in der Laborgemeinschaft angebotenen M-III-Untersuchungen können in dieser Zeit problemlos wiederholt werden, weil der Zeitablauf auf die Untersuchungsergebnisse keinen Einfluss hat.
42Wenn im Labor technische Probleme auftreten, welche die Labormitarbeiterinnen nicht selbst lösen können, können sie sich an die technische Leiterin des Labors – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeugin W – oder die leitende MTA – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Zeugin K –wenden oder unmittelbar den Service des Herstellers der Untersuchungsgeräte kontaktieren. Im Labor können bei Problemfällen zudem jederzeit die gesondert Verfolgte Dr. C oder ihre ärztlichen Mitarbeiter angesprochen werden. Möglich ist grundsätzlich auch eine Kontaktaufnahme zu den einsendenden Ärzten, wobei eine solche wegen Problemen bei der Untersuchung aufgrund der vollautomatischen Analysevorgänge praktisch nicht vorkommt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum waren neben den Telefonnummern der Arztpraxen der Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft jedenfalls teilweise auch die Privat- und Handynummern der Ärzte hinterlegt.
43Die Qualitätssicherung erfolgt über mehrfach am Tag durchgeführte Qualitätskontrollen und durch sog. Ringversuche. Bei den täglichen Kontrollen wird die ordnungsgemäße Funktion der Untersuchungsgeräte durch Kontrollproben überprüft, wobei die Ergebnisse innerhalb bestimmter Parameter liegen müssen. Bei den Ringversuchen handelt es sich um externe Kontrollen, bei denen Proben von hierauf spezialisierten externen Laboren zur Untersuchung eingesandt und die Untersuchungsergebnisse kontrolliert werden. Das Labor der Ärztlichen Gemeinschaft ist zudem von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkrediert. Die Ärzte können die Ergebnisse der Qualitätssicherung im Labor am Validierungsarbeitsplatz einsehen. Kontrollen des Labors und der dortigen Abläufe durch die Ärzte selbst sind nicht vorgesehen.
444. In dem Verfahren 810 Js 21/99 ermittelte die Staatsanwaltschaft Wuppertal u.a. gegen die Mitglieder der Ärztlichen Gemeinschaft wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges bei Speziallaborleistungen im kassenärztlichen Bereich. Das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. Y wurde abgetrennt (StA Wuppertal 830 Js 326/02) und gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
45a) U.a. als Reaktion auf diese staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beauftragten die Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft die Geschäftsführung, ein „rechtssicheres Modell“ für die Erbringung von M-III-Leistungen zu entwickeln. Die Ärztliche Gemeinschaft führte daraufhin im Jahr 2003 für M-III-Leistungen ein sog. Validationsverfahren ein. Bei den M-III-Laborleistungen erhält der Arzt die Untersuchungsergebnisse seither erst übermittelt, nachdem er diese im Labor medizinisch validiert hat. Dazu kommt der Arzt nach Abschluss der Untersuchungen in die Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft, ruft dort an einem eigens eingerichteten Computerarbeitsplatz die Befunde der von ihm angeforderten M-III-Untersuchungen auf und prüft diese auf medizinische Plausibilität. Sind die Befunde medizinisch plausibel, gibt der Arzt diese mit einem Kennwort am Computer frei; anderenfalls kann er eine Kontrolluntersuchung aus der gleichen Blutprobe durch die zuständige Labormitarbeiterin veranlassen. Dieser Computerarbeitsplatz befand sich bis zum Umzug der Ärztlichen Gemeinschaft in die J-Straße im Februar 2006 in den Laborräumen selbst in unmittelbarer Nähe zu den Untersuchungsgeräten und danach bis Anfang 2011 in der Telefonzentrale im Eingangsbereich. Danach wurde er im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln wieder neben die Untersuchungsgeräte im Labor verlegt.
46Im Anschluss an die Befundfreigabe werden Befundberichte erstellt und dem Arzt übermittelt. Eine Übermittlung der Befundberichte ist technisch erst nach der Freigabe der Ergebnisse durch den anfordernden Arzt möglich. Auf den Befundberichten sind sowohl das Datum des Eingangs der Blutprobe im Labor (Eingangsdatum) sowie das Datum der Übermittlung an die Arztpraxis (Ausgangsdatum) vermerkt. Zudem ist festgehalten, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Arzt die Befundergebnisse validiert hat. Der Arzt kann seine Anwesenheit im Labor außerdem mit seiner Unterschrift in einem am Empfang ausliegenden Kalender, welcher der Laborgemeinschaft als „Anwesenheitsbuch“ dient, dokumentieren.
47Die Ärzte haben im Rahmen des Validationsverfahrens zudem die Möglichkeit, den Wochentag für ihre M-III-Laborleistungen durch Anbringen eines farbigen Zusatzetiketts auf den Probenröhrchen zu bestimmen. An diesem Wochentag werden dann vormittags die von diesem Arzt angeforderten M-III-Untersuchungen durchgeführt. Der Arzt kann die Untersuchungsergebnisse am selben Tag validieren.
48Das Validationsverfahren wurde den hieran teilnehmenden Ärzten ab Anfang 2003 in Workshops und schriftlich – u.a. in einem Rundschreiben vom 17.02.2003 – vorgestellt und erläutert. Bis 2007 war die Teilnahme am Validationsverfahren freiwillig. Seit Januar 2008 ist es für alle Gesellschafter verpflichtend, wobei lediglich die Durchführung der Validation als solcher technisch sichergestellt wurde. Die Einhaltung der von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft empfohlenen Validation am Untersuchungstag wurde weder kontrolliert noch anderweitig durchgesetzt.
49b) In einem Schreiben vom 15.09.2003 bat der gesondert Verfolgte Dr. S für die Ärztliche Gemeinschaft die ÄKNO um Stellungnahme dazu, ob die in der Laborgemeinschaft geübte Praxis der Durchführung von M-III-Leistungen GOÄ-konform sei. Er schilderte die Untersuchungsabläufe in der Ärztlichen Gemeinschaft anhand der von der BÄK aufgestellten Abrechnungsvoraussetzungen und führte zur Frage der Qualitätssicherung, Erreichbarkeit der Ärzte und Überprüfung der Plausibilität aus:
50„Die Punkte 2-4 werden für MIII-Untersuchungen wie folgt sichergestellt:
51Jede Praxis hat die Möglichkeit, den Wochentag für die eigene MIII-Diagnostik festzulegen, indem das Serumröhrchen mit einem farbigen Zusatzetikett versehen wird. Diese Proben werden am jeweiligen Vormittag analysiert und der Arzt überprüft das Analyseergebnis in der Mittagszeit desselben Tages im Labor und gibt die Analyse persönlich frei. Dies entspricht dem Ablauf „wie in der eigenen Praxis“. So ist sichergestellt, dass der Arzt am Tag der Analytik auch persönlich kurzfristig erreichbar ist.
52Im Labor überprüft der Arzt die Ergebnisplausibilität persönlich. Er kann bei Zweifelsfällen unmittelbar eine Kontrolluntersuchung anordnen, die dann während seiner Anwesenheit durchgeführt werden kann. Alle notwendigen Unterlagen bezüglich der analytischen Plausibilität der Serie sowie alle Unterlagen zur Qualitätssicherung befinden sich griffbereit am Validationsplatz. Die MTA, welche die Analysen durchgeführt hat, steht für Rückfragen zur Verfügung.“
53Die ÄKNO teilte durch ihren Justiziar Dr. V mit Schreiben vom 30.09.2003 mit, dass ihres Erachtens die geschilderten Arbeitsabläufe der Laborgemeinschaft grundsätzlich den Anforderungen der GOÄ genügten.
54Im September 2005 informierten die Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Mitglieder über eine Einigung mit der Versicherung F zur Frage der Anwesenheitspflicht bei M-III-Untersuchungen. Die F hatte zuvor die Berechtigung der Ärzte zur Abrechnung von M-III-Leistungen bezweifelt und gegenüber Versicherten und Ärzten Nachfragen gestellt. Die Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft konnten nunmehr eine freiwillige Verpflichtungserklärung abgeben, die u.a. folgenden Inhalt hatte:
55„Für Leistungen, die mittels voll automatisierter Analysegeräte durchgeführt werden, bin ich während der Maschinenlaufzeit nicht im Labor anwesend. Nach Beendigung der technischen Erstellung wird die Analyse von mir persönlich im Labor, L-Straße in A beurteilt. (…)“
56Im Gegenzug verzichtete die F auf Nachfragen an Ärzte oder Patienten, akzeptierte also letztlich die Abrechenbarkeit der in der Ärztlichen Gemeinschaft erbrachten M-III-Laborleistungen als eigene Leistungen im Sinne der GOÄ.
57Nachdem die Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im März 2007 durchsucht worden waren, beauftragte der gesondert Verfolgte Dr. S Herrn Prof. Dr. U mit der Erstattung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Abrechenbarkeit der in der Laborgemeinschaft durchgeführten M-III-Leistungen durch die behandelnden Ärzte. In seinem Rechtsgutachten vom 14.08.2007 führte Prof. Dr. U u.a. zum Merkmal der „Aufsicht“ in § 4 Abs. 2 GOÄ aus, dass diese in eine allgemeine und eine konkrete Aufsicht zu unterteilen sei. Dabei könne die allgemeine Aufsicht (Auswahl des Personals, Gerätewartung, Organisationsablauf) grundsätzlich stellvertretend für alle Ärzte von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft wahrgenommen werden. Die Wahrnehmung der konkreten Aufsicht bei den angeforderten Laboruntersuchungen durch den jeweiligen Arzt erfordere bei den sog. Black-Box-Verfahren keine ständige räumliche Präsenz des Arztes im Labor. Erforderlich seien jedoch die kurzfristige persönliche Erreichbarkeit des Arztes, um bei ggf. festgestellten Messabweichungen über Freigabe oder Wiederholung der Analyse am Ort des Geschehens zu urteilen, sowie die Anwesenheit des Arztes im Labor bei der medizinischen Validierung der Ergebnisse im Anschluss an die Analyse, wobei die medizinische Validierung im Labor jedenfalls am Tag der Analyse stattfinden sollte.
58Über die Durchsuchungsmaßnahme informierte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Mitglieder erstmals mit Schreiben vom 13.03.2007 und teilte mit, dass es u.a. um den „üblichen Vorwurf“ der persönlichen Leistungserbringung gehe. Im November 2007 wandte sich die Geschäftsführung sodann mit einem Rundschreiben an die Gesellschafter. Sie wies im Hinblick auf die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen bezüglich der Abrechenbarkeit von M-III-Leistungen auf Folgendes hin:
59„Es besteht kein Zweifel daran, dass die Berechtigung zur Abrechnung des Speziallabors nicht die persönliche Anwesenheit des Arztes während der voll automatischen Analyseerstellung erfordert. (…) Fest steht aber, dass eine abrechenbare Leistung als selbständige ärztliche Leistung dann vorliegt, wenn im Anschluss an den automatisierten Analysengang eine persönliche Validierung durch den abrechnenden Arzt erfolgt.
60Dem Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung ist gemäß einem aktuellen Gutachten eines renommierten Medizinrechtlers jedenfalls dann genüge getan, wenn der Arzt das Befundergebnis am Tage der Analyse im Labor persönlich validiert.“
61Zudem übersandte Rechtsanwalt Dr. N, der den gesondert Verfolgten Dr. S anwaltlich vertritt, Ende November 2007 das Gutachten von Prof. Dr. U vom 14.08.2007 an die ÄKNO und bat um Mitteilung, ob diese sich den dort getroffenen Feststellungen zum Umfang der persönlichen Anwesenheitspflicht des Arztes bei der Erbringung von M-III-Leistungen anschließe. Die ÄKNO bejahte dies durch ihren Justiziar Dr. V mit Schreiben vom 12.12.2007.
62In einem Rundschreiben vom 04.01.2008 an die Gesellschafter stellte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft folgende „Segelanweisungen für die die Erbringung von M3-Leistungen“ vor:
63„Die Erbringung von M3-Leistungen muss nicht nur nach medizinischen, sondern auch nach rechtlichen Regeln erfolgen. Diese verlangen eine zeitnahe Validierung von M3-Leistungen. Um das für Sie organisatorisch sicherzustellen, gibt es ab Januar 2008 nur noch einen Weg:
64- ein Patient
65- zwei Serumröhrchen (das eine für M2-, das andere für M3-Leistungen) mit
66- zwei verschiedenen Barcodes (einen für M2-, den anderen für M3-Leistungen)
67- und einem Tagesaufkleber auf dem M3-Röhrchen für den Validationstag ihrer Wahl.
68Damit ist sichergestellt:
69- Sie erhalten die M2-Ergebnisse tagesgleich.
70- Die M3-Analytik erfolgt an Ihrem Validationstag.“
71Mit Schreiben vom 04.06.2008 bat der gesondert Verfolgte Dr. S die ÄKNO um eine Stellungnahme zum Begriff der „fachlichen Weisung“ gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ zur Erbringung von Laborleistungen. Die ÄKNO, vertreten durch ihren Justiziar Dr. V, nahm mit Schreiben vom 24.06.2008 umfassend zu den Voraussetzungen der Abrechnung von Laborleistungen nach § 4 Abs. 2 GOÄ Stellung, wobei sie sich im Wesentlichen an den Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. U vom 14.08.2007 orientierte. In ihrer Stellungnahme wies die ÄKNO u.a. darauf hin, dass eine abschließende Feststellung, welche Anforderungen an die konkrete Aufsicht zu stellen sind, nicht möglich sei. Zwar sprächen gute Gründe dafür, dass durch das Erfordernis der kurzfristigen persönlichen Erreichbarkeit und die Präsenzpflicht im Rahmen der medizinischen Validierung die Aufsicht durch den Arzt wahrgenommen werde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Rechtsprechung bislang eine eher restriktive Haltung an den Tag gelegt und die persönliche Anwesenheit des Arztes im Labor bzw. in dessen unmittelbarer Nähe während der Untersuchung gefordert habe.
72Mit Schreiben vom 22.07.2009 wiesen die Geschäftsführer der Ärztlichen Gemeinschaft die Gesellschafter darauf hin, dass inzwischen einige Gesellschafter Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten hätten, und rieten dazu, rechtlichen Beistand einzuholen.
73In weiteren Rundschreiben an die Gesellschafter vom 09.09.2009, 14.07. und 27.11.2010 wiederholte die Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft ihre Auffassung, dass das in der Laborgemeinschaft durchgeführte medizinische Validierungsverfahren den Stellungnahmen und Hinweisen der Ärztekammer zur Eigenleistungserbringung bei den M-III-Laborleistungen entspräche. Dabei wies sie im Schreiben vom 14.07.2010 u.a. darauf hin, dass die Validation der Untersuchungsergebnisse „im Labor am individuellen M3-Tag“ erfolgen solle. Im Schreiben vom 27.11.2010 wies sie auf die Möglichkeit hin, „sich während der Analytik im oder in unmittelbarer Nähe des Labors aufzuhalten, um den Anforderungen der Staatsanwaltschaft Köln gerecht zu werden.“, betonte aber zugleich dass das mit der ÄKNO abgestimmte Verfahren – allerdings „aus rein medizinischer Sicht“ – für ausreichend angesehen werde.
74Mit Rundschreiben vom 25.08.2011 empfahl die Geschäftsführung den Mitgliedern der Ärztlichen Gemeinschaft im Hinblick auf die andauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen unter Vorsichtsgesichtspunkten die Durchführung der sog. Präsenzvalidation, bei welcher der Arzt die Proben vor der Untersuchung gemeinsam mit der zuständigen Labormitarbeiterin in Augenschein nimmt, sich während der Untersuchung im Labor oder in einem eigens eingerichteten Warteraum aufhält und die Untersuchungsergebnisse unmittelbar im Anschluss an die Analytik im Labor validiert. Die Durchführung der Präsenzvalidation wurde Ende 2011/Anfang 2012 als einzig zulässige Möglichkeit der Erbringung von M-III-Laborleistungen durch den jeweiligen Arzt eingeführt.
75Über diese Schreiben hinaus waren die Voraussetzungen der Abrechnung von M-III-Leistungen und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln auch Gegenstand der Erörterung auf Gesellschafterversammlungen der Ärztlichen Gemeinschaft (u.a. vom 03.04.2006, 20.04.2010 und 07.04.2011) und besonderen Informationsveranstaltungen (u.a. am 16.01.2008, im September und Dezember 2009 sowie am 13.07. und 18.11.2010). An Gesellschafterversammlungen und Informationsveranstaltungen nahm der Angeklagte regelmäßig teil. Bei welchen konkreten Veranstaltungen er anwesend war, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
765. Der Angeklagte nimmt die Möglichkeit, M-III-Untersuchungen in der Ärztlichen Gemeinschaft durchzuführen, ebenfalls in Anspruch. Er meldete sich im Jahr 2003 zur Teilnahme am Validationsverfahren an. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ging er bei der Erbringung von M-III-Leistungen wie folgt vor:
77Die Blutentnahme bei den Patienten erfolgte in der Regel in der Praxis des Angeklagten. Im Anschluss an die Blutentnahme wurden die Blutproben begutachtet, mit einem Barcode versehen und auf der Anforderungskarte der Laborgemeinschaft die gewünschten Untersuchungen markiert. Die bei Erscheinen des Fahrdienstes des Labors in der Praxis gegen 9:00 Uhr bereits vorhandenen Blutproben gab der Angeklagte, allerdings nur soweit es sich um Blutproben von Kassenpatienten handelte, dem Fahrdienst für den Transport ins Labor mit. Die Blutproben von Privatpatienten, bei denen M-II- oder M-III-Untersuchungen vorgesehen waren, gingen nicht mit dem Fahrdienst ins Labor; hier verfuhr der Angeklagte aus Gründern der Abrechenbarkeit anders. Der Angeklagte, der nach seiner Sprechstunde Hausbesuche durchführte, nahm sie in einem besonderen Probenbeutel mit. Im Anschluss an die Hausbesuche fuhr er auf dem Weg in die Mittagspause, die er normalerweise zuhause, ca. einen Kilometer von den Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft entfernt verbrachte, im Labor vorbei und gab dort die Blutproben der Privatpatienten sowie die nach 9.00 Uhr in der Praxis oder bei Hausbesuchen abgenommenen Blutproben von Kassenpatienten persönlich ab.
78Die Labormitarbeiterinnen führten die angeforderten Untersuchungen unmittelbar nach der Abgabe der Blutproben durch den Angeklagten durch. Die einzelnen Untersuchungen nahmen dabei einen Zeitrahmen von 10 bis 45 Minuten in Anspruch. Im Regelfall standen alle Untersuchungsergebnisse spätestens nach 1,5 bis 2 Stunden und damit noch vor dem Ende der ca. zweistündigen Mittagspause des Angeklagten zur Verfügung.
79Die Mittagspause verbrachte der Angeklagte regelmäßig zuhause, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Mittag aß. Gelegentlich verbrachte der Angeklagte seine Mittagspause auch gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem gegenüber der Ärztlichen Gemeinschaft gelegenen Restaurant. Der Angeklagte war in der Mittagspause telefonisch über seinen privaten Festnetzanschluss oder über sein Handy erreichbar. Das Labor hätte er in wenigen Minuten erreichen können. Die telefonische Erreichbarkeit des Angeklagten war während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Labor hinterlegt. Dass der Angeklagte in einem der verfahrensgegenständlichen Fälle nicht erreichbar gewesen wäre, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden.
80Der Angeklagte war fast täglich im Labor. Einen Tag für die M-III-Analytik bestimmte er entgegen der Empfehlungen der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft nicht, sondern ließ diese – auch zur möglichst zeitnahen Erlangung der Untersuchungsergebnisse – an dem Tag durchführen, an dem sie anfielen, was im Durchschnitt zwei bis dreimal die Woche der Fall war. Normalerweise validierte er, wenn er zur Abgabe der Blutproben im Labor war, zugleich die Ergebnisse der Untersuchungen des Vortages, was im Regelfall einem Zeitraum von unter 24 Stunden nach Untersuchungsabschluss entsprach. Nur im Einzelfall, bei eiligen Untersuchungen, begab er sich entweder nach der Mittagspause oder am Ende seines Arbeitstags noch einmal ins Labor, um zu validieren. Der Angeklagte dokumentierte seine Anwesenheit im Labor jeweils mit seiner Unterschrift unter Hinzufügung der ihm vom Labor zugeteilten Labornummer 318 in dem am Empfang des Labors ausliegenden Anwesenheitsbuch.
81Der Angeklagte nahm bei seinen Besuchen im Labor regelmäßig die Gelegenheit wahr, sich auch mit den für die M-III-Untersuchungen zuständigen Labormitarbeiterinnen zu unterhalten. Er war – im Gegensatz zu anderen Gesellschaftern der Ärztlichen Gemeinschaft – den Labormitarbeiterinnen persönlich bekannt. Der Angeklagte konnte auch den Raum, in dem sich die Untersuchungsgeräte befinden, in Augenschein zu nehmen. In der L-Straße war letzteres vor allem bei der Validation der Fall, weil sich der Validationsarbeitsplatz neben den Untersuchungsgeräten befand, in der J-Straße vor allem bei der Abgabe der Blutproben im Labor. Der Angeklagte sah auch in regelmäßigen Abständen von ca. zwei Wochen die Ergebnisse von Qualitätskontrollen und Ringversuchen ein. Eigene Kontrollen der Zustände und Abläufe im Labor nahm er nicht vor. Aufgrund seiner fast täglichen Anwesenheit auch in den eigentlichen Laborräumlichkeiten hatte er aber einen persönlichen Eindruck von den Zuständen im Labor und den dort tätigen Mitarbeiterinnen. Anlass für Beanstandungen hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.
82Die Ärztliche Gemeinschaft stellte dem Angeklagten die durchgeführten Untersuchungen monatlich in Rechnung. Der Angeklagte rechnete die M-III-Laborleistungen gegenüber seinen Privatpatienten im Regelfall vierteljährlich ab. Die Rechnungen des Angeklagten enthielten folgenden Hinweis:
83„Bei der Berechnung von Laborwerten wird darauf hingewiesen, dass die Qualifikation zur Erbringung besteht und die Untersuchungen von qualifizierten Laborpersonal unter meiner unmittelbaren fachlichen Aufsicht durchgeführt werden.“
84Zudem fügte der Angeklagte seinen Rechnungen ab dem Jahr 2002 auf Empfehlung der Laborgemeinschaft im Anschluss an das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal ein Beiblatt „Information zu Ihren Laborleistungen“ mit folgendem Inhalt bei:
85„Nur ein kleiner Teil der Laboruntersuchungen erfolgt im Anschluß an die Blutentnahme in unserer Praxis direkt. Für die meisten Untersuchungen nutzen wir die Einrichtungen einer Laborgemeinschaft, die mit modernsten Geräten ausgestattet ist. Die Geräte sind in hohem Maße automatisiert und computerisiert. Untersuchungen, die früher fehlerträchtig von Menschenhand ausgeführt wurden, laufen heute in Analyseautomaten ab, was zu einer erheblichen Qualitätsverbesserung führt. Ihre in Ihrer Rechnung ausgewiesenen Laborwerte werden in meiner Laborgemeinschaft auf diese hoch technisierte Art und Weise untersucht. Das führt dazu, dass die persönliche Anwesenheit des Arztes während der Laufzeit der Maschinen – die teilweise gefordert wird – heutzutage keinen Sinn mehr macht. Die Ergebnisse werden nach Abschluss der Analytik von mir persönlich im Labor auf Korrektheit überprüft.“
86In der Zeit vom 05.04.2005 bis zum 12.07.2011 stellte der Angeklagte 918 Rechnungen an Privatpatienten aus, die in der Laborgemeinschaft erbrachte M-III-Leistungen betrafen. Die Kosten für die in Rechnung gestellten Laborleistungen beliefen sich für die einzelne Leistung auf Beträge zwischen 2,68 € und 50,27 €. Insgesamt machen diese Leistungen einen Betrag von ca. 40.000 € aus. Im gleichen Zeitraum berechnete die Ärztliche Gemeinschaft dem Angeklagten einen Kostenanteil von über 30.000,00 € für die dort erbrachten M-II- und M-III-Leistungen.
87Die Patienten des Angeklagten beglichen die verfahrensgegenständlichen Rechnungen vollständig. Die Kammer hat keine Feststellungen zu den Vorstellungen der Patienten hinsichtlich der Berechtigung des Angeklagten zur Abrechnung der in Rechnung gestellten Gebühren sowie ihrer Motivation zur Begleichung der Rechnungen getroffen.
88Dem Angeklagten waren die Veröffentlichungen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ im Hinblick auf die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen bekannt. Er wusste auch, dass es die Intention des Verordnungsgebers war, Gebührenanreizen durch die Selbstzuweisung von Laborleistungen entgegenzuwirken. Der Angeklagte kannte zudem Empfehlungen der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft und er war auch über die Durchsuchungen und den Lauf des Ermittlungsverfahrens im Allgemeinen informiert. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. U sowie die Stellungnahmen der ÄKNO auf die Anfragen des gesondert Verfolgten Dr. S waren dem Angeklagten im Detail nicht bekannt. Bekannt war dem Angeklagten insoweit nur das von der Geschäftsführung übermittelte Ergebnis des Rechtsgutachtens und der Anfragen bei der ÄKNO, wonach die Abläufe in der Laborgemeinschaft „in Ordnung seien“.
89Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte davon ausging oder billigend in Kauf nahm, dass das von ihm praktizierte System bei der Erbringung der M-III-Laborleistungen den Anforderungen der GOÄ an eine eigene Leistung nicht genügte. Seine Einlassung, er habe sich an den Vorgaben der BÄK und der ÄKNO orientiert und diese für erfüllt gehalten, ist unwiderlegt geblieben.
906. Die Fälle 85, 87, 275, 511, 811 und 829 der Anklageschrift betreffen Untersuchungen gemäß der Ziffern 3760 und 4605 des Gebührenverzeichnisses für Ärztliche Leistungen der GOÄ, die im Praxislabor des Angeklagten durchgeführt worden sind. In Fall 701 konnte der Gegenstand der Rechnung in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die übrigen Fälle betreffen in der Ärztlichen Gemeinschaft durchgeführte M-III-Untersuchungen.
91In zwölf Fällen ist die gleiche Rechnung zweimal zum Gegenstand der Anklageschrift gemacht worden:
92Fall 86 = Fall 584
93Fall 92 = Fall 582
94Fall 574 = Fall 586
95Fall 830 = Fall 858
96Fall 831 = Fall 859
97Fall 832 = Fall 860
98Fall 833 = Fall 861
99Fall 834 = Fall 862
100Fall 835 = Fall 863
101Fall 836 = Fall 864
102Fall 838 = Fall 866
103Fall 839 = Fall 867
104In Fall 409 findet sich auf der Rechnung ein handschriftlicher Vermerk, dass die Rechnung falsch sei und eine neue Rechnung ausgestellt worden sei. Welchen Teil der Abrechnung dies betrifft und ob eine neue Rechnung ausgestellt worden ist, ist in der Hauptverhandlung offen geblieben.
105III.
106Seinen Ursprung hatte das vorliegende Verfahren im Ermittlungsverfahren 3 Js 33170/01 der Staatsanwaltschaft Limburg/Lahn, wo gegen ein Mitglied der Ärztlichen Gemeinschaft der Vorwurf des Abrechnungsbetruges erhoben worden war. Aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren wurde ein Verfahren gegen die Verantwortlichen der Ärztlichen Gemeinschaft eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben, wo es unter dem Aktenzeichen 115 Js 74/03 (= LG Köln 118 KLs 1/14) geführt wird. Angeschuldigte dieses Verfahrens sind die gesondert Verfolgten Dr. C, Dr. I und Dr. S. Nachdem in diesem Verfahren bereits in den Jahren 2005 und 2006 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden waren, die aber nicht vollstreckt werden konnten, ergingen unter dem 24.01.2007 weitere Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln (502 Gs 229/07) u.a. hinsichtlich der Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft. Als Beschuldigte waren in diesen Beschlüssen bezeichnet die gesondert Verfolgte Dr. C „sowie weitere Verantwortliche der Ärztlichen Gemeinschaft für Diagnostik L1“. In der Begründung der Beschlüsse heißt es:
107„(…) Zur Aufklärung, welche Ärzte über die Laborgemeinschaft ihre Laborleistungen bezogen, wann und zu welchem Preis und wie sie abgerechnet wurden sowie zur Aufklärung, welche Personen die Arbeitsgemeinschaft betreiben und zum Nachweis der Tathandlungen im Einzelnen ist eine Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Laborgemeinschaft erforderlich. (…)“
108Da die bei der Durchsuchung sichergestellten EDV-Daten nicht ausgewertet werden konnten, ergingen im August 2007 zwei weitere Durchsuchungsbeschlüsse, die ebenfalls u.a. der Ermittlung der Ärzte, welche in der Ärztlichen Gemeinschaft Laborleistungen erbrachten, dienten.
109In der Folge wurden Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der Laborgemeinschaft, u.a. auch das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten, eingeleitet. Dem Angeklagten wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom 14.01.2011 mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges anhängig sei. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft Köln über 1.000 Ermittlungsverfahren gegen Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft eingeleitet.
110Die Anklageschrift vom 14.01.2013 ist am 18.01.2013 beim Landgericht Köln eingegangen.
111C.
112Die Feststellungen haben sich folgendermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben:
113I.
114Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Angeklagte glaubhafte Angaben gemacht, die den unter B.I. getroffenen Feststellungen entsprechen.
115Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 27.01.2015.
116II.
117Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der weiteren nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
1181.
119Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
120Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine vorbereitete Einlassung verlesen, in der er zunächst Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Praxis gemacht hat. Er hat hervorgehoben, als Gesellschafter der Ärztlichen Gemeinschaft sowohl finanziell für Räume, Apparate und Personal des Labors als auch fachlich für die medizinischen Ergebnisse der Untersuchungen zu haften. Die Untersuchungen würden nicht durch einen anderen Arzt, auch nicht die Mitgesellschafterin Dr. C, welche das Labor für ihre Facharztpraxis nutze, durchgeführt, sondern durch sein Personal und durch ihn selbst erbracht. Er arbeite als Gesellschafter mit seinem Personal, seinen Geräten und in seinen Räumen. Daher seien die Untersuchungen auch seine eigene Leistung. Die Anwesenheit im Labor sei eine Organisationsfrage im Tagesablauf. Sie sei durch das Anwesenheitsbuch und in der EDV dokumentiert. Er habe sämtliche Anforderungen des § 4 Abs. 2 GOÄ erfüllt, so dass für ihn feststehe, dass er weder Patienten getäuscht noch ihnen einen Schaden zugefügt habe. Er habe im Gegenteil dafür gesorgt, dass die Untersuchungsergebnisse besonders schnell und ohne Umwege an ihn gelangt seien.
121Diese Einlassung hat der Angeklagte im Anschluss und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung auf Befragen durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten umfassend ergänzt. Er hat die objektiven Gegebenheiten und Abläufe in seiner Praxis und der Ärztlichen Gemeinschaft im Wesentlichen wie festgestellt geschildert.
122Zur Erbringung und Abrechnung der M-III-Laboruntersuchungen durch ihn hat er sich wie unter B.II.5. festgestellt eingelassen.
123Er hat insoweit allerdings zunächst erklärt, dass er die Blutproben auf dem Weg in die Mittagspause persönlich im Labor abgegeben und die Befundergebnisse nach seiner Mittagspause am gleichen Tag validiert habe. In jedem Fall sei die Validierung am Tag der Untersuchung erfolgt. Nachdem sich diese Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt hat, da sich aus den zur Akte gereichten Befundberichten, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt bzw. verlesen worden sind (Selbstlesepaket Band V, Bl. 154 ff. und 217 ff. sowie Sonderheft Laborberichte, Bl. 94ff.), ergibt, dass der Angeklagte die Untersuchungsergebnisse in der Regel erst am nächsten Laborarbeitstag validiert hat, hat er seine Einlassung entsprechend den Feststellungen zu B.II.5. korrigiert. Der Angeklagte hat erklärt, dass er bei der Durchsicht der Befundberichte selbst erstaunt gewesen sei, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in dem Umfang tagesgleich validiert habe, wie er dies in Erinnerung gehabt habe. Der Eindruck der letzten Jahre, in denen er aufgrund der nunmehr in der Ärztlichen Gemeinschaft vorgeschriebenen Präsenzvalidation die Ergebnisse stets am Untersuchungstag validiert habe, habe wohl seine Erinnerung verfälscht.
124Der Angeklagte hat erklärt, er sei davon ausgegangen, dass das von ihm bei der Erbringung der M-III-Laborleistungen praktizierte System den Anforderungen der GOÄ an eine eigene, durch den behandelnden Arzt abrechenbare Leistung genüge. Er habe sich an den Vorgaben der BÄK und der ÄKNO orientiert und diese für mehr als erfüllt gehalten. Er habe persönlich dafür gesorgt, dass die Blutproben „korrekt“ im Labor angekommen seien, regelmäßig die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen kontrolliert und sei während der Untersuchungen in der Nähe und kurzfristig erreichbar gewesen. Er sei gegenüber den Mitarbeiterinnen des Labors weisungsbefugt gewesen und habe seine Anwesenheit im Labor durch Unterschrift im „Anwesenheitsbuch“ dokumentiert. Die Befundergebnisse habe er zeitnah auf ihre medizinische Plausibilität überprüft. Zwar habe die Ärztliche Gemeinschaft die Durchführung einer tagesgleichen Validation der Untersuchungsergebnisse empfohlen, eine solche sei jedoch von der BÄK und der ÄKNO nicht gefordert worden. Erforderlich sei – wie von ihm praktiziert – lediglich eine zeitnahe Validation gewesen.
125Der Angeklagte hat weiter dargelegt, dass Grund für die besondere Behandlung der Blutproben von Privatpatienten und den eigenen Transport dieser Blutproben durch ihn ins Labor auch die Abrechenbarkeit der M-III-Untersuchungen als eigene Leistung gewesen sei. Durch den persönlichen Transport der Blutproben gebe er diese bis zur Abgabe im Labor nicht aus der Hand, was weder von der BÄK noch von der ÄKNO gefordert werde, so dass er insoweit von einer „Übererfüllung“ der Anforderungen durch ihn ausgegangen sei. Sein System habe gegenüber den Empfehlungen der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft zudem den Vorteil, dass die M-III-Untersuchungen durchgeführt würden, wenn sie anfallen und nicht erst an einem bestimmten „M-III-Tag“, der ggfs. bis zu einer Woche nach der Blutentnahme liege.
126Der Angeklagte hat sich ferner dahingehend eingelassen, regelmäßig an den Gesellschafterversammlungen und Informationsveranstaltungen der Ärztlichen Gemeinschaft teilgenommen zu haben. Die Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft zu den Voraussetzungen der Abrechnung von M-III-Leistungen sowie zum Stand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln seien ihm bekannt gewesen. Von den Intentionen des Verordnungsgebers bei der Änderungen der GOÄ und den Veröffentlichungen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ im Hinblick auf die Abrechenbarkeit von Speziallaborleistungen habe er ebenfalls Kenntnis gehabt. Der Schriftverkehr des gesondert Verfolgten Dr. S und der Ärztlichen Gemeinschaft mit der ÄKNO sowie das Gutachten des Prof. Dr. U seien ihm im Detail nicht bekannt gewesen. Durch die Ärztliche Gemeinschaft sei nur das Ergebnis der verschiedenen Anfragen mitgeteilt worden, wonach die Abläufe in der Laborgemeinschaft in Ordnung seien.
127Der Angeklagte hat angegeben, dass das gegen ihn anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges bei Speziallaborleistungen im kassenärztlichen Bereich gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden sei. Er sei auch damals von der Ordnungsmäßigkeit seiner Abrechnungen ausgegangen, habe jedoch aus ökonomischen Gründen dem Rat seines Rechtsanwaltes folgend einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage zugestimmt.
1282. Die Kammer hat keine im Widerspruch zu dieser Einlassung des Angeklagten stehenden Feststellungen getroffen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
129a) Die Feststellungen zur Mitgliedschaft des Angeklagten in der Ärztlichen Gemeinschaft und anschließend in der Privatärztlichen Gemeinschaft beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die im Einklang mit den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den Gesellschaftsverträgen, den Ausgangsrechnungen der Ärztlichen Gemeinschaft und den Befundberichten (im Selbstlesepaket Band IV und V enthalten) stehen.
130b) Die Feststellungen zur Organisation der Ärztlichen Gemeinschaft, ihren Mitarbeitern, ihren Räumlichkeiten, den allgemeinen Abläufen bei Laboruntersuchungen sowie dem Validationsverfahren beruhen auf den glaubhaften Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ärztlichen Gemeinschaft, den Zeugen K, C1, W, Z, B1, Q, D und E, die diese wie festgestellt im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten geschildert haben. Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hat sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Zu den räumlichen Verhältnissen in der J-Straße haben auch die Zeugen KHK’in P und KHK T Angaben gemacht. Bestätigt und ergänzt werden diese zeugenschaftlichen Angaben durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und Pläne der Räumlichkeiten in der J-Straße (Anlage 1 zum Protokoll vom 16.01.2015 sowie SH 9 der Beiakte 118 KLs 1/14) und die von der Zeugin K gefertigte Skizze der Räumlichkeiten in der L-Straße (Anlage 1 zum Protokoll vom 28.01.2015) sowie die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, die sich mit der Organisation der Laborgemeinschaft, den räumlichen Verhältnissen und den Verfahrensweisen befassen (im Selbstlesepaket Band V enthalten).
131Die Zeuginnen K, W und E haben darüber hinaus bekundet, dass sämtliche Blutproben zwei Wochen aufbewahrt würden und die in der Ärztlichen Gemeinschaft angebotenen M-III-Untersuchungen innerhalb dieses Zeitraums problemlos wiederholt werden könnten. Aufgrund der Kühlung der Proben würden diese sich nicht auf eine Weise verändern, dass die Gefahr verfälschter Untersuchungsergebnisse bestehe.
132Die Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft an ihre Gesellschafter, die Protokolle der Mitgliederversammlungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, der Schriftwechsel zwischen der Ärztlichen Gemeinschaft bzw. dem gesondert Verfolgten Dr. S und der ÄKNO, die Stellungnahmen der BÄK und der ÄKNO zur Auslegung von § 4 Abs. 2 GOÄ sowie das Gutachten von Herrn Prof. Dr. U vom 14.08.2007 sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden (im Selbstlesepaket Band V enthalten).
133c) aa) Die objektiven Feststellungen zur Vorgehensweise des Angeklagten bei der Durchführung von M-III-Untersuchungen beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Diese wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen K, W, Z, B1, Q, D und E, die übereinstimmend bekundet haben, den Angeklagten persönlich mit Namen zu kennen, weil dieser sehr häufig in den Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft anwesend sei. Er sei auch in der Zeit ab 2005 in der Regel täglich in der Mittagszeit erschienen, um Blutproben persönlich im Labor abzugeben und – soweit erforderlich – Untersuchungsergebnisse zu validieren. Im Einzelfall sei er auch zweimal täglich in den Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft gewesen. Hierdurch habe sich der Angeklagte von anderen Gesellschaftern der Ärztlichen Gemeinschaft abgehoben, die in der Regel nur an ihrem M-III-Analysetag und auch nur zur Validation in die Räumlichkeiten der Ärztlichen Gemeinschaft gekommen seien. Die Zeugin Q hat darüber hinaus bestätigt, dass der Angeklagte am Validationsarbeitsplatz im Empfangsbereich, den sie von ihrem Arbeitsplatz in der Telefonzentrale sehen könne, regelmäßig die ausgelegten Ordner mit den Ergebnissen der Qualitätskontrollen eingesehen habe.
134Dass die M-III-Analysen zeitnah nach Abgabe der Proben durch den Angeklagten, in der Regel innerhalb von 1,5 bis 2 Stunden, abgearbeitet wurden, haben die Zeuginnen K, die Leitende MTA der Ärztlichen Gemeinschaft war, W, die technische Leiterin des Labors war und inzwischen Leitende MTA ist, und E, die mit der Durchführung der M-III-Untersuchungen befasst war und ist, bestätigt. Sie haben mit den Feststellungen im Einklang stehende Angaben zur Dauer der einzelnen Untersuchungen gemacht und erklärt, selbst bei Verzögerungen durch hohen Arbeitsanfall und/oder besonders zeitaufwändige Untersuchungen sei die Bearbeitung in dem o.g. Zeitrahmen sichergestellt.
135Die Einlassung des Angeklagten steht auch im Einklang mit den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten bzw. auszugsweise verlesenen Befundberichten der Laborgemeinschaft, die regelmäßig eine Validation am Arbeitstag nach dem Eingang der Probe und zur Mittagszeit, ausnahmsweise schon am frühen oder späten Nachmittag des Eingangstags, belegen. Nachdem entsprechende Befundberichte für drei zusammenhängende Zeiträume – mit Ausnahme der Berichte für verstorbene und verzogene Patienten – vorlagen, war die Einführung von sämtlichen Befundberichten zu den verfahrensgegenständlichen Fällen, deren Beschaffung in der Praxis des Angeklagten mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre, nicht veranlasst.
136Dass die Proben des Angeklagten unmittelbar nach Abgabe noch in der Mittagspause analysiert wurden, der Angeklagte die Validation aber in der Regel erst am nächsten Laborarbeitstag vorgenommen hat, ist nicht aufgrund der von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft empfohlenen tagesgleichen Validation ausgeschlossen. Es handelte sich hierbei um eine bloße Empfehlung, die, wie die Zeugin K bestätigt hat, nicht durch technische Maßnahmen durchgesetzt wurde. Das EDV-System habe lediglich eine Befundfreigabe ohne Validation verhindert. Dass Gesellschaftern der Ärztlichen Gemeinschaft, die ggf. nur aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses an der tagesgleichen Validation gehindert waren, keinen Zugriff mehr auf die Untersuchungsergebnisse erhalten haben könnten, erscheint auch ausgesprochen lebensfremd und wäre unter haftungsrechtlichen Aspekten bedenklich. Ebenso wenig bietet der Umstand, dass der Angeklagte sich zur Teilnahme am Validationsverfahren mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Formular Anlage 1 zum Protokoll vom 04.02.2015 angemeldet hat, in dem er erklärt, einen Tag für die Durchführung der M-III-Analysen zu bestimmen, Anlass, an seiner Darstellung der objektiven Abläufe zu zweifeln. Es handelt sich um ein von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft vorgegebenes Formular auf der Grundlage ihrer Empfehlungen. Eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung, tagesgleich zu validieren, war damit nicht verbunden.
137Die Angaben des Angeklagten zur Gestaltung seiner Mittagspause hat seine Ehefrau, die Zeugin Y, bestätigt, die insbesondere bekundet hat, dass der Angeklagte die Pause in der Regel mit ihr zu Hause oder in einem italienischen Restaurant gegenüber der Räumlichkeiten der Laborgemeinschaft verbracht habe, er in der Regel gegen 15.00 Uhr wieder in die Praxis gefahren und per Privatanschluss und Handy erreichbar gewesen sei. Dass Privat- und Mobilnummern zahlreicher Ärzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Ärztlichen Gemeinschaft hinterlegt waren, hat zudem die Zeugin K bestätigt.
138Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen sowie die Rechnungen der Ärztlichen Gemeinschaft an den Angeklagten sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Selbstlesepaket Band I-IV), ein Exemplar des Erläuterungsschreibens, das der Angeklagte ab 2002 verwendet hat, ist verlesen worden (Bl. 178 d.A.).
139bb) Dass der Angeklagte davon ausging oder billigend in Kauf nahm, dass er zur Abrechnung der M-III-Laborleistungen gegenüber seinen Privatpatienten nach den Vorschriften der GOÄ nicht berechtigt sei, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich an den Vorgaben der BÄK und ÄKNO orientiert und diese für erfüllt gehalten, ist unwiderlegt geblieben.
140Dass der Angeklagte sich gezielt Gedanken darüber gemacht hat, wie er die Anforderungen an die Erbringung einer „eigenen Leistung“ im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ erfüllen kann, wird dadurch belegt, dass er – ohne dass dies von der BÄK, der ÄKNO oder der Ärztlichen Gemeinschaft gefordert oder empfohlen worden wäre – die Blutproben der Privatpatienten eigenhändig ins Labor gebracht hat und diese nicht wie die Blutproben der Kassenpatienten dem Fahrdienst des Labors mitgegeben hat. Bei M-III-Untersuchungen wies der Angeklagte zudem in den Rechnungen und dem diesen beigefügten Hinweisschreiben auf die Besonderheiten der Durchführung der Untersuchung in der Laborgemeinschaft hin. Er hat mithin für M-III-Untersuchungen ein eigenes System eingerichtet, was nur unter Abrechnungsgesichtspunkten einen Sinn ergibt.
141Für die Einlassung des Angeklagten spricht, dass er das von ihm entwickelte System zur Erbringung von M-III-Leistungen erkennbar an den Anforderungen der BÄK und ÄKNO ausgerichtet hat. Der Angeklagte hat insbesondere sichergestellt, dass er während der Durchführung der Untersuchungen telefonisch erreichbar und jederzeit in der Lage war, innerhalb weniger Minuten persönlich ins Labor zu kommen. Hierdurch und indem er in der Regel täglich im eigentlichen Labor war, Mitarbeiter und Abläufe kannte sowie regelmäßig die Ergebnisse der Qualitätskontrollen zur Kenntnis nahm, gab er den M-III-Leistungen ein derartiges persönliches Gepräge, dass die Annahme, er sei als juristischer Laie vom Vorliegen einer eigenen Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ ausgegangen, nachvollziehbar erscheint.
142Gegen den Angeklagten spricht nicht, dass die Ärztliche Gemeinschaft die Durchführung der Validation am Untersuchungstag empfahl. Die Ärztliche Gemeinschaft hat zwar ihren Gesellschaftern gegenüber ausgeführt, dass dem Erfordernis der persönlichen Leistungserbringung „jedenfalls dann genüge getan ist, wenn der Arzt das Befundergebnis am Tage der Analyse im Labor persönlich validiert“ (vgl. Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft vom November 2007), und ihnen empfohlen, bei M-III-Laborleistungen mit einem Tagesaufkleber eine Untersuchungs-und Validationstag zu bestimmen, um eine „zeitnahe Validierung“ organisatorisch sicherzustellen (vgl. Rundschreiben der Ärztlichen Gemeinschaft vom 04.01.2008). Es handelt sich indessen um eine über die von der BÄK und der ÄKNO in ihren Stellungnahmen im Deutschen Ärzteblatt bzw. dem Rheinischen Ärzteblatt postulierten Anforderungen hinausgehende Empfehlung. Erforderlich ist danach lediglich eine persönliche Überprüfung der Plausibilität der Untersuchungsergebnisse, um bei auftretenden Zweifeln aus derselben Probe eine weitere Analyse zeitgerecht durchführen zu können. Eine solche Wiederholung der Untersuchung war bei der vom Angeklagten praktizierten Validierung am nächsten Laborarbeitstag ohne Weiteres möglich. Soweit dies anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen nachvollzogen werden kann, ist eine tagesgleiche Validation erstmals im Rahmen des Schreibens des gesondert Verfolgten Dr. S vom 15.09.2003 an die ÄKNO im Rahmen der Darstellung des Validationsverfahrens erwähnt. Die ÄKNO hat diese dann im Rahmen ihrer Schreiben an die Ärztliche Gemeinschaft ebenso wie später Herr Prof. Dr. U aufgegriffen und als den rechtlichen Anforderungen genügend angesehen. Dem Angeklagten waren diese Schreiben der ÄKNO und das Gutachten von Prof. Dr. U im Einzelnen nicht bekannt. Da das Vorgehen des Angeklagten insoweit den Anforderungen der BÄK und ÄKNO in ihren veröffentlichten Stellungnahmen in vollem Umfang genügte, spricht der Umstand, dass er den Empfehlungen der Ärztlichen Gemeinschaft nicht gefolgt ist, nicht ohne Weiteres dafür, dass er billigend in Kauf genommen hat, dass sein Vorgehen der Abrechenbarkeit entgegenstehen könnte.
143Auch daraus, dass der Angeklagte seine Einlassung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Validierung im Laufe der Hauptverhandlung korrigieren musste, kann nicht auf einen Vorsatz des Angeklagten bzgl. des Fehlens der Abrechnungsvoraussetzungen geschlossen werden. Zwar hat der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, die Ergebnisse der M-III-Laboruntersuchungen am gleichen Tag nach der Mittagspause validiert zu haben, womit er auch den Empfehlungen der Ärztlichen Gemeinschaft entsprochen hätte. Abgesehen davon, dass auch eine bewusst falsche Einlassung eines Angeklagten nicht den zwingenden Schluss auf seine Schuld zulässt, weil sich auch der Unschuldige in die Lüge flüchten kann, ist offen geblieben, ob der Angeklagte zunächst bewusst falsche Angaben gemacht hat, um seine Sachverhaltsdarstellung den Empfehlungen der Ärztlichen Gemeinschaft anzugleichen. Dies liegt zwar auf den ersten Blick nahe, ebenso nachvollziehbar ist angesichts des Zeitablaufs indessen seine Erklärung, dass er sich aufgrund der seit 2012 praktizierten Präsenzvalidation schlicht geirrt habe.
144Dass der Angeklagte von den Durchsuchungen bei der Ärztlichen Gemeinschaft im Jahr 2007 und dem weiterem Gang des Ermittlungsverfahrens Kenntnis hatte, spricht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht gegen seine Einlassung. Nicht nur hat die Ärztliche Gemeinschaft gegenüber den Gesellschaftern im verfahrensgegenständlichen Zeitraum stets betont, dass das in der Laborgemeinschaft durchgeführte Validierungsverfahren den rechtlichen Anforderungen an die Erbringung von M-III-Laborleistungen als eigene Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ entspreche. Der Angeklagte hat vor allem die Erbringung der M-III-Laborleistungen gerade anders als von der Ärztlichen Gemeinschaft empfohlen und von der Mehrheit der Gesellschafter praktiziert gehandhabt. Dabei hat er sich in die Leistungserbringung deutlich mehr als von der Ärztlichen Gemeinschaft empfohlen eingebracht. Es liegt daher nicht fern, dass er angenommen hat, die Monita der Staatsanwaltschaft an der Verfahrensweise in der Ärztlichen Gemeinschaft beträfen ihn nicht, zumal in den Durchsuchungsbeschlüssen auch unzutreffend eine Rabattgewährung des Labors angesprochen wurde, die nicht an die Patienten weitergegeben worden sei.
145Nach alledem hat die Kammer durchgreifende Zweifel an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten.
146d) Die Feststellungen zu dem von der Staatsanwaltschaft Wuppertal geführten Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der Ärztlichen Gemeinschaft und die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten gegen Geldauflage beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden aus dem Sonderheft 7 zur Akte 115 Js 74/03 der Staatsanwaltschaft Köln.
147Die Feststellungen zum Gang des vorliegenden Ermittlungsverfahrens beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK´in P, der Ermittlungsführerin der Polizei, des Zeugen KOK T, der ebenfalls an den Ermittlungen beteiligt war, den verlesenen Durchsuchungsbeschlüssen sowie dem verlesenen Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln an den Angeklagten vom 14.01.2011.
148D.
149Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte insgesamt freizusprechen.
150I.
151Die angeklagten Fälle 1 – 134 sind verjährt. Die Verjährungsfrist für die dem Angeklagten zur Last gelegten Betrugstaten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung ist gegenüber dem Angeklagten erst durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14.11.2011, in dem ihm die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn bekannt gegeben worden ist, unterbrochen worden, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
152Die Verjährung ist gegenüber dem Angeklagten nicht bereits durch den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse in dem Ermittlungsverfahren 115 Js 74/03 gegen die Verantwortlichen der Ärztlichen Gemeinschaft nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden, da sich die Durchsuchungsanordnungen nicht gegen den zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Angeklagten richteten. Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Unterbrechung der Verjährung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Durchsuchungsbeschlüsse können nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten, wenn die Durchsuchung innerhalb eines Verfahrens erfolgt, das gegen einen bereits bekannten Täter geführt wird. Zwar muss der Täter nicht namentlich bekannt sein. Es müssen jedoch Merkmale vorliegen, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Täter durch die Maßnahme seiner Person nach erst ermittelt werden soll, auch wenn das mit Hilfe vorhandener schriftlicher Unterlagen erfolgsversprechend oder möglich und der in Betracht kommende Personenkreis begrenzt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der Täter auf Grund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.1972 - 4 StR 55/72 -; BGH, Urteil vom 12.03.1991 - 1 StR 38/91 -; BGH, Beschluss vom 06.03.2007 - KRB 1/07 -).
153Die Durchsuchungsbeschlüsse im Verfahren 115 Js 74/03 richteten sich gegen die Verantwortlichen der Ärztlichen Gemeinschaft und nennen den Angeklagten nicht. Die Durchsuchung diente ausweislich der Begründung der Durchsuchungsbeschlüsse vielmehr dazu, noch unbekannte weitere Tatverdächtige, in diesem Fall die Ärzte, die Leistungen der Laborgemeinschaft in Anspruch genommen haben, zu ermitteln. Da der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt war, konnte die Durchsuchungsbeschlüsse auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten.
154Trotz des Vorliegens dieses Verfahrenshindernisses war im Urteil in diesen Fällen nicht die Verfahrenseinstellung auszusprechen, sondern auf Freispruch zu erkennen, soweit das Verfahren nicht bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden war, da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 260 Rn. 44; KK-Ott, StPO, 7. Auflage 2013, § 260 Rn. 50 f.).
155II.
156In den unter B.II.6. genannten Fällen schied eine Verurteilung des Angeklagten schon deshalb aus, weil entweder nicht festgestellt werden konnte, dass sie in der Ärztlichen Gemeinschaft durchgeführte M-III-Laboruntersuchungen betrafen, oder die gleiche Rechnung doppelt zum Gegenstand der Anklage gemacht worden ist.
157III.
158Der Angeklagte hat sich im Übrigen nicht wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht, da kein Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung und die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils festgestellt werden konnte.
1591. Der Angeklagte täuschte in den verfahrensgegenständlichen Fällen objektiv seine Patienten über das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Abrechnung von M-III-Leistungen berechtigen. Durch die Abrechnung der Leistungen machte der Angeklagte nicht lediglich einen Zahlungsanspruch geltend, sondern behauptete auch, die Voraussetzungen der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften eingehalten zu haben. Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs, hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 StR 45/11 -; BGH, Urteil vom 04.09.2012 - 1 StR 534/11 -; BGH, Urteil vom 10.03.1993 - 3 StR 461/92 -; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 35).
160Der Angeklagte war in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht zur Abrechnung der M-III-Laborleistungen gegenüber seiner Patienten nach § 4 Abs. 2 GOÄ berechtigt, da es sich nicht um eigene Leistungen des Angeklagten handelte. Erbringt der Arzt die Leistung nicht persönlich, liegt eine eigene Leistung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn sie unter seiner Aufsicht nach seiner fachlichen Weisung erbracht wird. Eine Ausnahme gilt lediglich für Laborleistungen des Abschnitts M. II. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
161a) Vorliegend wurden die M-III-Leistungen nach der fachlichen Weisung des Angeklagten erbracht. Der Angeklagte besitzt insbesondere aufgrund seiner abgeschlossenen Facharztausbildung die erforderliche Qualifikation zur Erbringung der verfahrensgegenständlichen Laborleistungen (vgl. Uleer u.a., GOÄ, § 4, Rn. 47; Hess, DÄBl. 1995, A-3509, A-3510). Da er seine Facharztweiterbildung vor Inkrafttreten der Weiterbildungsverordnung aus dem Jahr 1992 absolviert hat, ist ein gesonderter Fachkundenachweis nicht erforderlich.
162b) Der Angeklagte ist jedoch seiner Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen.
163Welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht des Arztes bei der Erbringung von Speziallaborleistungen in Laborgemeinschaften zu stellen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.
164aa) Im Mittelpunkt der Diskussion steht insbesondere die Frage, ob der Arzt während des gesamten Untersuchungsvorgangs im Labor anwesend sein muss. Während eine strenge Auffassung eine Anwesenheit im Labor oder dessen unmittelbarer Nähe fordert (so etwa LG Duisburg, Urteil vom 28.05.1996 - 1 O 139/96 -; LG Hamburg, Urteil vom 20.02.1996 - 312 O 57/96 -; Uleer u.a., GOÄ, § 4, Rn. 44 ff.), lässt die Gegenauffassung eine telefonische Erreichbarkeit des Arztes bei allen in der Laborgemeinschaft durchgeführten Arbeitsschritten genügen (so etwa Hess aaO.; Zuck, VersR, 1996, 1315, 1320). Eine vermittelnde Ansicht, der sich auch die BÄK und die ÄKNO in den unter B.II.2. genannten Stellungnahmen angeschlossen haben, hält während der technischen Durchführung der Untersuchungen durch automatisierte Verfahren eine kurzfristige persönliche, nicht nur telefonische Erreichbarkeit des Arztes für ausreichend (so etwa U, MedR 1996, 498, 499; U/Neikes, MedR, 2008, 121, 130; Gercke/Leimenstoll, MedR 2010, 695, 697; Fehn, MedR 2014, 377, 380).
165Die Kammer hält es mit der erstgenannten Auffassung für erforderlich, dass der abrechnende Arzt während des gesamten Untersuchungsvorgangs entweder im Labor selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist. Unmittelbare Nähe in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Arzt für die Labormitarbeiter jederzeit persönlich, nicht nur telefonisch, ansprechbar ist. Nur bei räumlicher und persönlicher Präsenz des Arztes kann er seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen und die Tätigkeiten der Labormitarbeiter und die labortechnischen Vorgänge in dem erforderlichen Umfang überwachen. Gerade bei einer Laborgemeinschaft mit einer Vielzahl von Mitgliedern wird so sichergestellt, dass die Mitarbeiter, welche die Untersuchung durchführen, wissen, für welchen Arzt sie gerade tätig sind und diesen bei Problemen und Nachfragen unmittelbar ansprechen können, weil er sich im Labor oder etwa einem gesonderten Warteraum aufhält. Zudem ist auch nur so gewährleistet, dass der Arzt zu jedem Zeitpunkt in den Analysevorgang eingreifen kann und bei problematischen Befunden sofort die erforderlichen Beurteilungen und Anweisungen geben kann. Nach Auffassung der Kammer ist zudem eine regelmäßige persönliche stichprobenartige Kontrolle der Zustände und Abläufe im Labor zu fordern. Eine bloße Überprüfung der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen reicht als bloße „Kontrolle der Kontrolle“ nicht aus. Hiervon geht auch die BÄK in ihrer Stellungnahme vom 01.03.1996 (DÄBl. 1996, A-562) aus, die gerade zwischen der stichprobenartigen Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe einerseits und der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen andererseits differenziert.
166Die Ausübung der Aufsicht auf diese Weise entspricht den Abläufen in der eigenen Praxis. Die Leistung des Arztes erhält ein persönliches Gepräge, welches ihn zur Abrechnung der Laborleistungen als eigene Leistung berechtigt. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Automatisierung der Untersuchungen (sog. Black-Box-Verfahren) die Ausübung der Aufsicht technisch und medizinisch erforderlich und sinnvoll ist. Der Verordnungsgeber hat jedenfalls die Abrechenbarkeit von M-III-Laborleistungen als eigene Leistung von der persönlichen Wahrnehmung der Aufsicht abhängig gemacht. Dies dient auch dem Ziel des Verordnungsgebers, Gebührenanreize durch die Selbstzuweisung von Laborleistungen zu vermindern, was auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
167bb) Der Angeklagte genügte diesen Anforderungen an die Aufsichtspflicht bei den verfahrensgegenständlichen Untersuchungen nicht. Er war während des Analysevorganges weder im Labor anwesend noch in dessen unmittelbarer Nähe. Die Anwesenheit in seiner Privatwohnung oder einem Restaurant reichen unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Labor nicht aus. Er war dort weder für die Labormitarbeiter unmittelbar persönlich ansprechbar, noch war er in der Lage, von dort eine eigene Aufsicht auszuüben. Auch im Rahmen der allgemeinen Aufsicht hat er lediglich die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Kenntnis genommen, nicht aber die Zustände und Abläufe im Labor kontrolliert.
1682. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte insoweit vorsätzlich und in der Absicht gehandelt hat, sich rechtswidrig zu bereichern.
169Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muss. Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung schon dann, wenn er es für möglich hält oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält (vgl. BGH, Urteil vom 07.08.2003 - 3 StR 137/03 -; BGH, Urteil vom 15.10.1991 - 4 StR 420/91 - ; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 263 Rn. 193).
170Der Angeklagte ist nach seiner unwiderlegten Einlassung davon ausgegangen, die Abrechnungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 GOÄ zu erfüllen. Er hat sich an der von der BÄK und der ÄKNO vertretenen Auslegung des § 4 Abs. 2 GOÄ orientiert und sein Verhalten entsprechend ausgerichtet.
171Der Angeklagte konnte im Rahmen der vorzunehmenden Parallelwertung in der Laiensphäre annehmen, die von der BÄK und der ÄKNO aufgestellten Anforderungen für die Abrechnung von M-III-Leistungen zu erfüllen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass der Arzt während der vollautomatisch ablaufenden Vorgänge bei der Probenvorbereitung und der Analyse im Labor oder dessen unmittelbarer Nähe anwesend ist. Gefordert wird lediglich eine persönliche, nicht nur telefonische Erreichbarkeit des Arztes.
172Zu den einzelnen von der BÄK aufgestellten Voraussetzungen (s.o. B.II.2.) gilt hier Folgendes:
173a) Die Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenvorbereitung einschließlich der Eingangsbegutachtung des Probenmaterials erfolgte im Wesentlichen in der Praxis des Angeklagten bzw. durch ihn selbst bei der Blutabnahme außerhalb der Praxis. Im Labor der Ärztlichen Gemeinschaft wurde lediglich die abschließende Probenvorbereitung durch Zentrifugation vorgenommen, wobei es sich um einen vollautomatischen Vorgang handelt, bei dem der Angeklagte nach den von der BÄK und der ÄKNO aufgestellten Kriterien nicht anwesend sein musste.
174b) Die regelmäßige – stichprobenartige – Überprüfung der ordnungsgemäßen Laborgerätewartung und der Bedienungsabläufe durch das Laborpersonal einschließlich der Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Angeklagte durch die Kenntnisnahme von den Berichten über die Qualitätssicherungsmaßnahmen wahrgenommen. Dies allein reicht zwar entgegen der von der ÄKNO im Schreiben vom 04.06.2008 (Selbstlesepaket Band V, Bl. 16) geäußerten und von der Geschäftsführung der Ärztlichen Gemeinschaft vertretenen Auffassung nicht aus. Da der Angeklagte sich indessen durch seine regelmäßige Anwesenheit im Labor einen persönlichen Eindruck von den dortigen Zuständen und Abläufen verschafft hat, wenn auch ohne die erforderlichen konkreten stichprobenartigen Kontrollen durchzuführen, und keinen Anlass zu Beanstandungen hatte, konnte er annehmen, den von den Ärztekammern aufgestellten Anforderungen zu genügen..
175c) Die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen des Angeklagten war in einer den Anforderungen der BÄK und ÄKNO genügenden Weise sichergestellt. Der persönlichen Erreichbarkeit ist danach genügt, wenn der Arzt während der Untersuchungen kurzfristig in der Lage ist, im Labor zu erscheinen. Welche Anforderungen insoweit an die Entfernung des Arztes vom Labor und die etwaige Organisation von Praxisabläufen während des Untersuchungszeitraums zu stellen sind, kann offen bleiben. Dass der Angeklagte sicherstellte, dass die Untersuchungen während seiner Mittagspause durchgeführt wurden, und diese Zeit im Umkreis von ca. einem Kilometer vom Labor verbrachte, wobei er über seine Privatnummer oder sein Handy erreichbar war, genügt den Anforderungen in jedem Fall.
176d) Die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus einem Untersuchungsmaterial erhobenen Parameter im Labor nach Abschluss des Untersuchungsganges, um bei auftretenden Zweifeln aus derselben Probe eine weiter Analyse zeitgerecht durchführen zu können, hat der Angeklagte durch die Validation der Untersuchungsergebnisse vorgenommen. Er hat die Befundergebnisse in der Regel am nächsten Laborarbeitstag innerhalb von 24 Stunden nach der Untersuchung und damit zeitnah validiert. Eine Validierung am Tag der Analyse – wie sie von der Ärztlichen Gemeinschaft empfohlen wurde – war nicht erforderlich. Die BÄK und die ÄKNO fordern lediglich eine Überprüfung, die eine „zeitgerechte“ weitere Analyse ermöglicht. Da die Proben in der Ärztlichen Gemeinschaft zwei Wochen aufbewahrt wurden und eine Wiederholung der Untersuchung auch medizinisch innerhalb dieses Zeitraums ohne Weiteres möglich ist, ist diesem Erfordernis auch bei einer Validation am nächsten Laborarbeitstag genüge getan.
177e) Die unmittelbare Weisungsberechtigung gegenüber dem Laborpersonal war gegeben.
178f) Die Dokumentation der Wahrnehmung der Verantwortung erfolgte hier dadurch, dass die Person des validierenden Arztes und der Validationszeitpunkt mit dem Befund gespeichert und ausgedruckt wurden. Der Angeklagte hat sich zudem im in der Ärztlichen Gemeinschaft ausliegenden Anwesenheitsbuch eingetragen.
179Nach alledem konnte nach den getroffenen Feststellungen ein auch nur bedingter Vorsatz des Angeklagten nicht angenommen werden.
180E.
181Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 6.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, - 10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder - 12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht
- 1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung, - 2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie - 3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.