Landgericht Köln Urteil, 21. Juli 2016 - 11 S 534/14
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.11.2015 - 11 S 534/14 - bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil, das Versäumnisurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
GRÜNDE
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Der zulässige, insbesondere fristgerechte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 hat den Rechtsstreit in die Lage vor Säumnis zurückversetzt (§§ 539 Abs. 3, 339, 342 ZPO). Das Versäumnisurteil ist indes gem. § 343 S. 1 ZPO aufrechtzuerhalten, da die zulässige Berufung in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.
6Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des die bereits gezahlte Selbstbeteiligung übersteigenden restlichen Schadens an dem Mietfahrzeug gem. §§ 535, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung auf 750,00 € kann der Beklagte sich nicht berufen. Die Höhe des Schadens steht zwischen den Parteien zweitinstanzlich nicht mehr in Streit.
7Die im Mietvertrag vorgesehene Klausel, wonach bei einer vorsätzlichen Verletzung der Pflicht des Mieters zur Hinzuziehung der Polizei in allen Schadensfällen die vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn es fehlt an einer § 28 Abs. 3 VVG entsprechenden Regelung. Die vollständige Leistungsfreiheit des Vermieters bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die seine Interessen nicht beeinträchtigt werden, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 3 VVG indes nicht zu vereinbaren. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 –, Rn. 22, zitiert nach juris). Soweit die Klägerin sich zusätzlich auf eine Klausel in einer als Anlage K2 vorgelegten Preisliste berufen hat, kommt es auf diese bereits mangels Einbeziehung nicht an. Denn der Beklagte hat bestritten, dass ihm die Preisliste K2 vorgelegen habe, ohne dass die Klägerin näheren Vortrag gehalten oder Beweis angetreten hätte.
8An die Stelle der unwirksamen Klausel treten gem. § 306 Abs. 2 BGB die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, vorliegend § 28 Abs. 2 und 3 VVG. Da eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz-Mietvertrag nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten ist bzw. sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat, ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Um eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion handelt es sich bei der Anwendung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26-31).
9Der Beklagte hat vorsätzlich (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG) gegen die mietvertraglich vorgesehene und wirksam fortbestehende Obliegenheit verstoßen, die Polizei in allen Schadensfällen hinzuzuziehen. Die Obliegenheit war dem Beklagten bekannt. Nach seinem eigenen Vorbringen in der Klageerwiderung hatte er zunächst erwogen, die Polizei zu verständigen. Soweit er geltend macht, hiervon aufgrund eines Rechtsirrtums Abstand genommen zu haben, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen. Für das Vorliegen eines den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtums ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 276 Rn. 11 m.w.N.). Er hat insoweit vorgetragen, er habe die „Polizeiklausel“ wegen eines damit einhergehenden Zwanges zur Selbstbelastung für unwirksam gehalten, ohne zugleich um die höchstrichterliche Rechtsprechung zu wissen, wonach auf die Vorschriften des § 28 VVG zurückzugreifen sei. Dieses Vorbringen begegnet bereits in Anbetracht des Umstands Bedenken, dass der Beklagte sich in seinem Schadensbericht vom 15.07.2013 nicht auf eine Unwirksamkeit der Klausel gestützt hat, obgleich das Formular eigens ein Feld für die Angabe von Gründen vorsieht, aus denen die Hinzuziehung der Polizei unterblieb. Ferner unterlag der Beklagte insoweit keinem Irrtum, als er die Wirksamkeit der Klausel im Ergebnis zutreffend beurteilte, obgleich die Obliegenheit keine Verpflichtung zur Selbstbelastung gegenüber der Polizei zum Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – XII ZR 44/10 –, Rn. 16, zitiert nach juris) und der Beklagte den Unfall nach eigenem Vorbringen auch tatsächlich verursacht hat. Soweit der Beklagte geltend macht, über die Folgen einer Unwirksamkeit der Klausel geirrt zu haben, handelt es sich um einen – unbeachtlichen – Rechtsfolgenirrtum, welcher den Vorsatz unberührt lässt (Palandt/Grüneberg, 75. Aufl., § 276 Rn. 11).
10Den Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG hat der Beklagte nicht geführt. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ist erst dann erbracht, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Bleibt dies unklar und in der Schwebe, ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geblieben. So verhält es sich vorliegend. Der Klägerin sind durch die unterlassene Hinzuziehung der Polizei Feststellungsnachteile entstanden, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen lassen. So können keine objektiv überprüfbaren Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob der Beklagte bei dem Unfall unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand oder ob die Aufstellung bzw. Sicherung des Containers für den Unfall mitursächlich war. Diese Feststellungen sind nur durch eine polizeiliche Unfallaufnahme zu führen, die der Beklagte durch die Verletzung seiner Obliegenheit vereitelt hat und die im Nachhinein durch den erst mehr als vier Wochen nach Fahrzeugrückgabe vorgelegten Schadensbericht oder eine zeugenschaftliche Vernehmung des Beifahrers nicht mehr mit der gleichen Sicherheit und Eindeutigkeit nachzuholen ist (so auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015, Az. 14 U 208/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, Az. 7 U 121/14; LG Dresden, Urteil vom 31.05.2013, Az. 8 O 2445/12; KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2010 – 6 U 66/10 –, Rn. 14, alle nach juris).
11Nach allem ist die Berufung insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 3, 711, 713 ZPO.
13Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
14Berufungsstreitwert: 2.073,83 €
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.