Landgericht Köln Urteil, 31. Mai 2016 - 11 S 158/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015, Az. 9 C 249/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 4.288,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
GRÜNDE
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Arbeitnehmerin, der Zeugin D, wegen der Verletzung von Räum- und Streupflichten am 22.01.2013 in Anspruch.
4Die Beklagten sind Eigentümer des von dem Beklagten zu 2) bewohnten, innerstädtisch gelegenen Hausgrundstücks, vor welchem sich zur Straße hin ein ca. 10 m langer und bis zu 2,20 m breiter Weg befindet. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird auf die klägerseits vorgelegten Lichtbilder (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. In der Nacht vom 21.01. auf den 22.01.2013 herrschten Temperaturen von ca. - 5 °C. Nach §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth i.V.m. § 4 StrReinG NRW ist die Reinigung aller Gehwege einschließlich der Winterwartung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke auferlegt. Hinsichtlich Art und Umfang der Reinigungspflicht sieht § 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, wegen deren vollständigen Inhalts auf Bl. 50-52 d.A. Bezug genommen wird, (u.a.) folgende Regelungen vor:
5„(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten. […]
6(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist […].
7(4) In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“
8Die Klägerin behauptet, die Zeugin D sei am 22.01.2013 gegen 7:20 Uhr vor dem Grundstück C-Straße in Wipperfürth auf einer nicht geräumten oder gestreuten Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m gestürzt, wobei sie eine Fraktur des linken Handgelenks erlitt und infolge dieser Verletzung vom 22.01.2013 bis 04.03.2013 arbeitsunfähig war. Sie, die Klägerin, habe der Zeugin während dieses Zeitraums Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung geleistet.
9Die Beklagten haben sich zu dem geschilderten Vorfall und seinen Folgen mit Nichtwissen erklärt. Sie haben die Auffassung vertreten, mangels allgemeiner Glättebildung habe eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden.
10Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung eines Betrages von 4.655,51 € nebst Zinsen verlangt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 (Bl. 39 d.A.) hat sie die Klage auf einen Betrag von 4.288,02 € nebst Zinsen ermäßigt.
11Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen, wegen deren Ergebnisses auf die Verhandlungsprotokolle vom 30.09.2014 (Bl. 114-116 d.A.) und 03.02.2015 (Bl. 132 d.A.) verwiesen wird, mit Urteil vom 31.03.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, von einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Es fehle an einer Grundvoraussetzung der Räum- und Streupflicht, da eine über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgehende allgemeine Glättebildung nicht vorgelegen habe. Zwar stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass vor dem Haus der Beklagten eine durch Glatteisbildung hervorgerufene Glättestelle vorhanden war, die sich fast über die gesamte Breite des Bürgersteigs erstreckte. Angesichts der trockenen Witterungsverhältnisse sowie des geräumten Zustandes des Bürgersteigs im Übrigen hätten im Bereich des Grundstücks der Beklagten keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorgelegen. Auch aus dem Umstand, dass möglicherweise Wasser aus dem Fallrohr am Haus der Beklagten ausgetreten und auf dem Bürgersteig gefroren sein könnte, folge keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Einen tatsächlichen Wasseraustritt aus dem Fallrohr habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.
12Gegen das am 07.04.2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin am 15.04.2015 Berufung eingelegt, die sie am 12.05.2015 begründet hat. Mit der Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag unter Vertiefung ihres Vorbringens vollumfänglich weiter.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wipperfürth vom 31.03.2015 (9 C 249/13) zu verurteilen, als Gesamtschuldner 4.288,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 26.04.2013 an die Klägerin zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache weitestgehend Erfolg.
211.
22Der Zeugin D stand gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 840 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth zu.
23a)
24Die Vorschrift des § 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Satzung ist Rechtsnorm gem. Art. 2 EGBGB. Diese bezweckt den Schutz eines anderen, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen (Palandt/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 58). Dies ist der Fall. Die Regelungen der Satzung bezüglich der Reinigungspflichten bei Eis- und Schneeglätte bezwecken (auch) den Schutz des Fußgängerverkehrs. So sind nach § 3 Abs. 2 der Satzung die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee frei zu halten. Auch die Regelung des § 3 Abs. 6, wonach die Lagerung von Schnee so zu erfolgen hat, dass der Fußgänger- oder Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, verdeutlicht, dass die Räum- und Streupflicht jedenfalls auch dem Schutz von Fußgängern vor schnee- und eisbedingten Gefahren dient. Von dem Schutzbereich der Norm sind daher die Zeugin D als Fußgängerin in persönlicher und ihre Sturzverletzung in funktioneller Hinsicht erfasst.
25b)
26Die Beklagten sind als Eigentümer des Grundstücks C-Straße gem. § 4 StrReinG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 der Satzung für den Gehweg räum- und streupflichtig. Diese Pflicht beinhaltete, die am Morgen des 22.01.2013 auf dem Gehweg befindliche Glatteisfläche zu räumen bzw. streuen.
27Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich am Morgen des 22.01.2013 gegen 7:20 Uhr eine nicht gestreute Glatteisfläche von jedenfalls ca. 1 x 1 m Größe auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten befand. Die Zeugin D hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, die Eisfläche dieser geschätzten Größe habe sich über die gesamte Breite des – nach Angaben der Parteien zwischen 1,20 und 2,20 m breiten – Bürgersteigs erstreckt und sei für sie wegen der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen. Dies steht in Einklang mit den Angaben des Zeugen F, eines Arbeitskollegen der Zeugin, welcher kurze Zeit später auf derselben Glatteisfläche vor dem Haus der Beklagten beinahe stürzte und, nachdem er vom Sturz der Zeugin D erfahren hatte, spontan einen Zusammenhang mit der wahrgenommenen Eisfläche herzustellen vermochte. Zweifel an den Aussagen der Zeugen lassen sich der protokollierten Aussage nicht entnehmen. Auch das Amtsgericht hatte ausweislich seiner Hinweisbeschlüsse vom 04.11.2014 (Bl. 118 f. d.A.) und 11.02.2015 (Bl. 133 d.A.), wonach der geschilderte Vorfall in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen anzusehen sei, keine Bedenken an den Zeugenaussagen. Die Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht stehen dem nicht entgegen. Der Beklagte zu 2) hat hinsichtlich des üblichen Vorgehens geschildert, er verlasse das Haus in der Zeit von 6:30 Uhr bis ca. 7:00 Uhr, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Bürgersteig nicht geräumt oder gestreut sei, führe er dies sodann durch. Konkrete Erinnerungen an den Tag des Vorfalls hatte der Beklagte zu 2) nicht. Er hat lediglich angegeben, auch er gehe mit dem Hund immer an dieser Stelle vorbei, sei jedoch nicht zu Fall gekommen.
28Soweit das Amtsgericht eine über das Vorhandensein einzelner Glättestellen hinausgehende allgemeine Glättebildung im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht festzustellen vermochte, steht dies der Annahme der Streupflicht im konkreten Fall nach Auffassung der Kammer nicht entgegen. Zwar setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Streu- und Räumpflicht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) grundsätzlich eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727; Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302). Das Erfordernis einer allgemeinen Glättebildung ist indes in § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth nicht vorgesehen. Unzumutbare oder unverhältnismäßige Leistungen werden den räum- und streupflichtigen Grundstückseigentümern damit jedoch nicht abverlangt. Vielmehr muss die Norm nach dem Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung so verstanden werden, dass sie Leistungspflichten, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen, nicht begründet (Wellner in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 14. Kapitel Rn. 154; OLG Bamberg, NJW 1975, 1787). Soweit § 3 Abs. 4 der Satzung die Verpflichtung des Grundstückseigentümers begründet, Gehwege an Werktagen bis 7:00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen, begründet dies jedenfalls im Monat Januar bei – wie hier – nächtlich vorherrschenden Minustemperaturen keine unzumutbare Leistungspflichten. Ungeachtet des nicht an eine Mindestgröße von Glätteflächen anknüpfenden Wortlautes ist jedenfalls die Entfernung einer 1 x 1 m großen Glättefläche auch nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig. Die Erfüllung der Streupflicht war dem Beklagten zu 2) auch persönlich möglich und zumutbar, da er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung mitgeteilt hat, Schnee und Eis regelmäßig nach dem morgendlichen Ausführen des Hundes bis ca. 7:00 Uhr zu beseitigen. Auf die Frage, ob die konkrete Glättestelle bereits angesichts ihrer Größe einen erkennbaren Anhaltspunkt für eine ernsthaft drohende Gefahr darstellte, welche auch ohne allgemeine Glättebildung zur Annahme der Streupflicht führt (BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11, amtl. Leitsatz), kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.
29Der Unfall ereignete sich gegen 7:20 Uhr und damit zu einer Uhrzeit, zu welcher der Räum- und Streupflicht auch unter Zubilligung einer Reaktionszeit von 5-10 min. jedenfalls genügt sein musste. Anhaltspunkte für eine Entstehung der Glatteisfläche erst nach 7:00 Uhr sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Angaben der Zeugen D und F ergibt sich, dass zu dieser Zeit bereits Fußgänger (die Zeugen sowie mehrere Schüler) den Fußweg vor dem Grundstück der Beklagten frequentierten.
30c)
31Die Beklagten haben fahrlässig und damit schuldhaft (§ 823 Abs. 2 S. 2 BGB) gegen die Räum- und Streupflicht verstoßen. Insbesondere steht der Umstand, dass die Zeugin D die Eisfläche infolge von Dunkelheit nicht erkannte, der Erkennbarkeit seitens des räumpflichtigen Beklagten zu 2) nicht entgegen. Der nach eigenen Angaben seinen Hund werktags stets von 6:30 Uhr bis ca. 7:00 Uhr ausführende Beklagte ist angesichts der ihm obliegenden Räumpflicht gehalten, den sich über eine Strecke von ca. 10 m erstreckenden Gehweg vor seinem Haus eingehender zu prüfen als ein Passant. Gem. § 840 Abs. 1 BGB haftet der nicht in dem Haus wohnhafte Beklagte zu 1) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2).
32d)
33Die Zeugin D erlitt sturzbedingt eine Fraktur des linken Handgelenks und war infolge dessen im Zeitraum vom 22.01. bis zum 04.03.2013 arbeitsunfähig. Dies steht aufgrund der Angaben der Zeugin sowie den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage CBH 4, Bl. 76-80 d.A.) fest.
34e)
35Ein anspruchsmindernd oder -ausschließend zu berücksichtigendes Mitverschulden der Zeugin D (§ 254 Abs. 1 BGB) steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Die Zeugin hat bekundet, die Eisfläche sei für sie nicht erkennbar gewesen. Auf ihrem bisherigen Fußweg bis zur Unfallstelle habe sich weder frisch gefallener Schnee noch Glatteis befunden. Sie habe den Witterungsbedingungen angepasstes Schuhwerk mit rutschfesten Sohlen getragen.
36f)
37Es kann dahinstehen, ob der Schadensersatzanspruch der Zeugin D sich überdies aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der – durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Wipperfürth näher ausgestalteten – allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt.
382.
39Der Anspruch der Zeugin D ist aufgrund der Fortzahlung von Arbeitsentgelt gem. § 6 Abs. 1 EFZG auf die Klägerin als Arbeitgeberin der Zeugin übergegangen. Dass die Klägerin an die Zeugin D im Zeitraum deren Arbeitsunfähigkeit vom 22.01. bis 04.03.2013 Entgeltfortzahlung in Höhe der Klageforderung leistete, steht aufgrund der vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Anlage CBH 4, Bl. 53-55 d.A.) sowie der Aussage der Zeugin E, welche die für die Gehaltsabrechnungen der Zeugin D erforderlichen Daten erstellte, fest.
403.
41Die Zinsforderung ist begründet gem. §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe, dass Verzug erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 08.04.2013 gesetzten Zahlungsfrist, mithin dem 27.04.2013 eintrat. Die geringfügig weitergehende Zinsforderung ist daher unbegründet.
424.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in erster Instanz führt nicht zu einer anteiligen Kostentragung der Klägerin, da die Zuvielforderung verhältnismäßig gering (8 %) war und mangels Erreichen einer Gebührenstufe keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
445.
45Die Revision war zuzulassen, da den Auswirkungen einer gegenüber den allgemeinen Anforderungen enger gefassten Räum- und Streupflicht aus einer kommunalen Satzung grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
46Berufungsstreitwert: 4.288,02 €
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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.