Landgericht Kleve Beschluss, 02. Sept. 2014 - 4 T 528/14
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 14.08.2014 wird teilweise abgeändert.
Der Betroffenen wird Rechtsanwalt T beigeordnet.
1
Günde:
2I.
3Für die Betroffene war seit längerem eine Betreuung für die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet, die zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 18.05.2012 (Bl. 175/176 GA) verlängert worden war. Dem lag u.a. das Gutachten der Sachverständigen C (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30.04.2012 zugrunde. Wegen des Inhalts der gutachterlichen Feststellungen wird auf das vorgenannte Gutachten (Bl. 164-173 GA) verwiesen. In der Folge beantragte die Betroffene mehrfach die Aufhebung der Betreuung, um jeweils kurz danach den Antrag wieder zurückzunehmen. Schließlich beantragte die Betroffene mit einem beim Amtsgericht Moers am 03.05.2014 eingegangenen Schreiben, die bestehende Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 25.06.2014 an und holte ein ärztliches Zeugnis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U ein. Wegen des Inhalts wird auf den Anhörungsvermerk vom 25.06.2014 (Bl. 209/210 GA) und das schriftliche ärztliche Zeugnis vom 08.07.2014 (Bl. 215 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 28.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 30.07.2014, bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen für diese und beantragten, jener Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen. Am 05.08.2014 hörte das Amtsgericht die Betroffene nochmals an, bei der Anhörung war auch Rechtsanwalt T anwesend. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom 05.08.2014 (Bl. 221 GA) verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht die Betreuung auf, „weil die Betroffene eine Hilfe durch Betreuung ablehnt und selbstbestimmt handeln“ könne. Beschwerde wurde gegen diesen Beschluss bis dato nicht eingelegt. Mit Beschluss vom 14.08.2014 bewilligte das Amtsgericht der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, wies jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T zurück. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.08.2014 (Bl. 34 VKH-Heft) Bezug genommen. Dagegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 20.08.2014 eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen, welches am 21.08.2014 beim Amtsgericht Moers eingegangen ist und dem jenes mit Verfügung vom 26.08.2014 nicht abgeholfen hat.
4II.
5Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt.
6Sie ist auch in der Sache begründet. Der Betroffenen ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG antragsgemäß Rechtsanwalt T beizuordnen. Dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Betroffenen Aussicht auf Erfolg hat, ist durch die Kammer zu unterstellen, weil das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. Zudem hat die Betroffene beim Amtsgericht auf ihren Antrag auch die Aufhebung der Betreuung erlangt.
7Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Anwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es nicht allein auf die objektiven Umstände des Falles, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, Az.: XII ZB 232/09, Juris-Rn. 23; BGH, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: V ZB 121/12, Juris-Rn. 8). Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, weil Zweck der Verfahrenskostenhilfe die weitgehende rechtsschutzmäßige Gleichstellung von unbemittelten mit bemittelten Personen ist und auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten beurteilt (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, Az.: XII ZB 232/09, Juris-Rn. 25).
8Ob es erforderlich ist, dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles einen Rechtsanwalt beizuordnen, richtet sich im Betreuungsverfahren weitgehend nach denselben Kriterien wie die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Außerhalb der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG bestimmt sich die – ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende – Erforderlichkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, nach der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes sowie dem Grad der Krankheit oder der Behinderung des Betroffenen (BGH NJW 2014, 787, 788).Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers (BGH NJW 2014, 787, 788). Ist nach den vorgenannten Kriterien die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, würde ein vernünftiger Beteiligter sich grundsätzlich eines anwaltlichen Bevollmächtigten bedienen. Dies entspricht auch der § 276 Abs. 4 FamFG zu entnehmenden gesetzlichen Wertung, die von einem Vorrang der anwaltlichen Vertretung vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausgeht.
9Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Fall war der Betroffenen ein Anwalt beizuordnen. Die Aufhebung der Betreuung ist ein bedeutsamer Verfahrensgegenstand. Aufhebung wie Anordnung einer Betreuung sind Verfahren, in denen der Staat auch seiner Schutzpflicht gegenüber Menschen nachzukommen hat, die ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst regeln können. Die Einordnung als bedeutsamer Verfahrensgegenstand entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers. Er hat diese Entscheidung in § 15 RPflG dem Richter vorbehalten und nicht auf den Rechtspfleger übertragen. Die Betroffene bedurfte zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte auch eines Rechtsanwalts. Die für die Betroffene eingerichtete Betreuung umfasste neben der Vermögenssorge gerade auch den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“, wozu grundsätzlich auch Gerichte zu zählen sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB), weil sie insoweit nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst sachgerecht zu besorgen. Ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des die Betroffene seit 2008 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U vom 08.07.2014 leidet die Betroffene seit ihrem sechzehnten Lebensjahr an einer in ihrer Grundsymptomatik chronifizierten schizoaffektiven Psychose, bei der das Krankheitsbild von ausgeprägter Ambivalenz, Antriebssteigerung und einer Störung der Impulskontrolle bestimmt werde. Die Betroffene ändere ihre Ansichten oft binnen weniger Stunden. Aktuell habe sich die Symptomatik deutlich zugespitzt, die Antriebssteigerung sei erheblich, es bestehe eine Sprunghaftigkeit im Gedankengang. Dadurch sei die Betroffene gehindert, ihre Angelegenheiten eigenständig interessengerecht zu besorgen. Ein vernünftig denkender Betroffener würde bei dieser Sachlage und bei diesem Krankheitsbild ebenfalls einen anwaltlichen Vertreter mit der sachgerechten Wahrung seiner Rechte beauftragen.
10Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung ist auch nicht deswegen entfallen, weil die Sach- und Rechtslage sie im Zeitpunkt des Antrages nicht mehr erfordert hätte. Zwar lag das ärztliche Zeugnis vom 08.07.2014 zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Aus diesem ließ sich für die Betroffene jedoch keinesfalls erkennen, dass das Amtsgericht ihrem Begehren nunmehr ohne weiteres stattgeben würde. Vielmehr war wohl das Gegenteil zu erwarten, da dort eine Zuspitzung der Symptomatik attestiert wurde, die Grund für die Anordnung der Betreuung gewesen war. Zur Frage eines freien Willens der Betroffenen verhielt sich das ärztliche Zeugnis nicht. Angesichts dessen, dass der Amtsrichter diese Frage in der Anhörung vom 25.06.2014 als „für [s]ich schwer zu beurteilen“ beschrieben hatte, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Anhörung vom 05.08.2014 nunmehr ohne jede weitere Beweiserhebung von einem freien Willen ausgegangen und die Betreuung aufgehoben werden würde.
11Der Beiordnung steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen und auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts über die Verfahrenskostenhilfe bereits abgeschlossen gewesen ist, weil die Betroffene ihren Antrag bereits vor der instanzabschließenden Entscheidung formwirksam gestellt hatte. Dies ermöglicht nicht nur die rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – wie sie das Amtsgericht im Beschluss vom 14.08.2014 angeordnet hat – sondern auch die entsprechende Beiordnung eines Anwalts, wenn diese – wie hier – rechtzeitig beantragt worden ist.
12Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Beiordnung eines Anwalts im Betreuungsverfahren dann grundsätzlich erforderlich ist, wenn ohne die anwaltliche Vertretung ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre. Trotz einer Zulassung könnte jedoch kein Beteiligter eine zulässige Rechtsbeschwerde erheben. Die Betroffene ist durch die Entscheidung der Kammer nicht beschwert, weil ihrem Begehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Das gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt bestehende Beschwerderecht der Staatskasse ermöglicht dieser keine Beschwerde gegen die Beiordnung eines Anwalts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 127, Rn. 9 m.w.N.), so dass deren Rechtsbeschwerde trotz Zulassung ebenfalls unstatthaft wäre (vgl. BGH NJW-RR 2010, 494, 495).
13(Unterschriften)
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder - 2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:
- 1.
Verrichtungen aufgrund der §§ 1814 bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5 und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; - 2.
die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1869 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 3.
Verrichtungen auf Grund des § 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; - 4.
Verrichtungen auf Grund der §§ 1825, 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; - 7.
die Entscheidung nach § 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 8.
die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; - 9.
die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen; - 10.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: - a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, - b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
- 2.
Amtsträger: wer nach deutschem Recht - a)
Beamter oder Richter ist, - b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder - c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
- 2a.
Europäischer Amtsträger: wer - a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist, - b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder - c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
- 3.
Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; - 4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, - a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder - b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; - 5.
rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; - 6.
Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; - 7.
Behörde: auch ein Gericht; - 8.
Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; - 9.
Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.