Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 11. Apr. 2019 - 22 O 2077/18

published on 11/04/2019 00:00
Landgericht Kempten (Allgäu) Endurteil, 11. Apr. 2019 - 22 O 2077/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.827,95 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4 % für die Zeit vom 14.9.2014 bis zum 9.1.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab dem 10.1.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Touran 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizerungsnummer ...

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40/100, die Beklagte 60/100 zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehrt die Rückgängigmachung eines Kaufvertrags über einen PKW.

Der Kläger kaufte mit Datum vom 13.9.2014 privat einen gebrauchten VW Touran mit 105 PS. Bei Kaufvertragsschluss hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 47360 km. Zum Schluss der mündlichen Hauptverhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 134.793 km.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motorsteuerung war ursprünglich so programmiert, dass sie erkennt, ob sich der PKW zur Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand befindet. In diesem Fall arbeitet sie im sogenannten Modus 1, während das Fahrzeug im Straßenverkehr im Modus 0 betrieben wird. Im Modus 1 ist die Abgasrückführungsrate höher und deshalb der Ausstoß von Stickoxiden niedriger als im Modus 0.

Der Kläger hat am 25.1.2017 ein Software-Update an der Motorsteuerung durchführen lassen.

Der Kläger ist unter anderem unter Berufung auf Presseberichterstattung der Ansicht, dass ihm Schadenersatz im beantragten Umfang aus deliktischem Handeln zustehe.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 14.9.2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Touran 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizerungsnummer ... zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW VW Touran 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizerungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises abweist:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den PKW VW Touran 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizerungsnummer ... in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Für das Vorbringen der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger im Hauptverhandlungstermin am 11.4.2019 angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 23,71 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Der Feststellungsantrag (Ziffer 3. der Klageanträge) erwies sich als zulässig.

II.

Die Klage ist in der Sache begründet. Der Kläger kann gem. § 826 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als habe er keinen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Nutzungsvorteile des Klägers waren anzurechnen, sodass sich ein Teilunterliegen des Klägers ergab.

1. Das Verhalten der Beklagten erfüllt den objektiven Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

Sittenwidrig ist dabei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (m.w.N. BGH NJW 2014, 383). Im Allgemeinen ist es nicht ausreichend, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Es muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O.).

Dies ist hier der Fall. Die streitgegenständliche Abschalteinrichtung betraf alle EA189-Motoren und spiegelte auf dem Rollenprüfstand Abgaswerte vor, die im realen Fahrbetrieb nicht eingehalten wurden. Dieses Vorgehen war systematisch und geplant: es diente dazu, nicht genehmigungsfähige Fahrzeuge abzusetzen, um Gewinn zu generieren. Dieses Vorgehen ist sittenwidrig und ist durch die Beklagtenseite nicht hinreichend entkräftet worden.

Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden entstanden. Schaden ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH NJW 04, 2971). Der Kläger hat hier ein Fahrzeug mit manipulierter Motorsoftware erworben. Das Gericht legt dabei zugrunde, dass dabei die typisierte Vorstellung der Käuferseite ausreichte, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Typengenehmigung und Betriebserlaubnis ohne Manipulationen erwirkt wurden (so auch OLG Köln, v. 3.1.2019, 18 U 70/18). Es liegt insoweit auch ein Mangel des Fahrzeugs vor (vgl. nur OLG München v. 23.3.2017, 3 U 4316/16, in RAW 2017, 134; BGH, Beschluss vom 8.1.2019, VIII ZR 225/17), der einen entsprechenden Vermögensschaden begründet. Das sogenannte Softwareupdate lässt diesen Schaden nicht entfallen (vgl. instruktiv OLG Köln v. 3.1.2019, 18 U 70/18). Der Kläger bekundete darüber hinaus in der mündlichen Hauptverhandlung glaubhaft, dass seit der Durchführung des Updates am 25.1.2017 der Verbrauch auf 100 Kilometer um 1 bis 1,5 Liter angestiegen, und das Fahrzeug auch an „Spritzigkeit“ verloren hat.

2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

Schädigungsvorsatz setzt voraus, dass durch die Handlung/Unterlassung einem anderen Schaden zugefügt wird. Ausreichend ist, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 17, 250). Subjektiv ist darüber hinaus eine Kenntnis der Tatumstände erforderlich, die eine Sittenwidrigkeit begründen (BGH NJW 17, 250).

Die Kenntnis der vorstehenden Manipulation (unter 1.) in systematischer Weise begründet die Kenntnis der Sittenwidrigkeit. Es begründet darüber hinaus jedenfalls die sichere Kenntnis der Möglichkeit, dass die Manipulation aufgedeckt und offenbar wird, dass das Fahrzeug nicht die Zulassungskriterien erfüllt. Folgen wie Wertverlust und möglicher Entzug der Zulassung bzw. Probleme im Zusammenhang mit einer unsicheren Rechtslage, die beim Eigentümer/Halter auflaufen, lassen sich von dort aus leicht vorhersehen. Diese Kenntnis musste sich auf Erstkäufer, aber auch zwingend auf solche, die belastete Fahrzeuge gebraucht erwarben, beziehen: die technischen Voraussetzungen sind insoweit die exakt gleichen.

3. Das sittenwidrige, vorsätzliche Handeln war der Beklagten auch zuzurechnen. Ihr ist jedenfalls vorzuwerfen, dass nach Kenntniserlangung durch ein Vorstandsmitglied die Kenntnis von der Manipulationssoftware nicht offenbart wurde. Aus den vorhergehenden Manipulationen resultierte eine entsprechende Aufklärungspflicht (vgl. Heese, NJW 2019, 261). Das Unterlassen der Aufklärung konnte sich somit auch kausal auf den Kaufentschluss des Klägers auswirken und tat dies auch: der Kläger bekundete in der mündlichen Hauptverhandlung glaubhaft, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von den Problemen, insbesondere dem höheren Treibstoffverbrauch nach dem Update, gewusst hätte.

Eine Schädigungshandlung, die im Rahmen des § 826 BGB erforderlich ist, muss von einer natürlichen Person vorgenommen werden. Damit eine solche Schädigungshandlung einer juristischen Person wie der Beklagten zugerechnet werden kann, bedarf es hierfür gemäß § 31 BGB der Kenntnis und der bewussten Täuschungshandlung eines ihrer Organe bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertreters (siehe zu diesem Begriff BGHZ 49, 19 (21)). Unabhängig davon, welche konkrete Täuschung der Beklagten zu 2) vorgeworfen werden könnte, stellt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.06.2016 (VI ZR 536/15 Tz. 28 m.z.w.N.) fest, dass die Kenntnis anderer Angehöriger der juristischen Person dieser nicht zugerechnet werden kann. Erforderlich ist konkreter Vortrag, welches Organmitglied oder welcher Repräsentant wann und auf welcher Grundlage was gewusst haben soll (so auch OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 13 U 566/17).

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Sachvortrag.

Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass die Beklagte auf eine „Betrugssoftware“ zurückgriff, der Entwicklungsvorstand, He.-Ja. Ne., ab 2011 davon wusste und 2012 deren Genehmigung verbesserte (Bl. 23 d.A.). Der Kläger trägt weiter unter Bezug auf das „plea agreement“ vor, dass die als „Vorgesetzter A“ und „Vorgesetzter E“ bezeichneten He.-Ja. Ne. und Be. Go. die Ingenieure der Abteilung für Motorentwicklung im Juli 2012 anwiesen, ein Dokument zu vernichten, in dem diese niedergelegt hatten, wie die Abschaltvorrichtung arbeitete. Die Vorbenannten Ne. und Go. taten dies, obwohl sie den Zweck und die Bedeutung der Software verstanden. Der Kläger bringt diesen Vortrag im Zusammenhang mit der bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten Motorsteuerungssoftware und behauptet, der Wechsel zwischen „Modus 0“ und „Modus 1“ sei in manipulativer Absicht programmiert worden.

Die Beklagte ist auf diesen konkreten Vortrag nicht näher eingegangen, obwohl ihr eine Darstellung der innerbetrieblichen Abläufe möglich wäre. Der pauschale Verweis auf die laufenden Ermittlungen genügt nunmehr, mehrere Jahre nach Beginn der Ereignisse, nicht mehr. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger sich grundsätzlich nicht auf Beweiserleichterungen im Sinne einer sekundären Darlegungslast durch die Beklagte in der Weise stützen kann, dass es ausreichte, pauschale Angaben zu Betrugsvorwürfen zu machen und die Beklagte hierauf verpflichtet sei, umfassend zu erwidern. Dies stellte letztendlich eine Art ausforschenden Vortrag dar, den die Prozessordnung nicht vorsieht. Vielmehr hängt das Ausmaß der sekundären Darlegungslast vom gegnerischen Vortrag ab (BGH NJW-RR 1998, 712), Wenn sich dieser als hinreichend konkret erweist, muss die Beklagte substantiiert erwidern. Dies ist hier der Fall.

Der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags fällt auch zusammen mit dem Zeitpunkt, in dem die zurechenbare Kenntnis eines Vorstandsmitglieds vorlag, nämlich vor September 2014.

4. Als Rechtsfolge ist der Kläger so zu stellen, als hätte er das ihn benachteiligende Geschäft nicht getätigt. Die Beklagte hat ihm daher den gezahlten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten (vgl. OLG Köln, a.a.O). Die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen sind zu erstatten (BGH NJW 06, 1582; Grüneberg, in: Palandt-BGB, 78. A. 2018, v. § 249 Rn 94 m.w.N.).

Die Nutzungsentschädigung berechnet sich ausgehend von einer vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 300.000 Kilometern wie folgt;

Bruttokaufpreis × zurückgelegte Fahrstrecke/voraussichtliche Restlaufleistung bei Kauf

13.500 € × (87433: 252.640) = 4.672,05 €

(Die zurückgelegte Fahrtstrecke errechnet sich anhand der Angaben in der Anlage K1, sowie den unstreitigen Angaben des Klägers in der Hauptverhandlung: 134.793 - 47360)

5. Der Ausspruch zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Der Zinsausspruch beruht auf §§ 280, 291, 849 BGB (siehe hierzu BGH NJW 2018, 2479).

6. Soweit der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt, war die Klage abzuweisen, da der Kläger davon ausging, keinen Nutzungsersatz zu schulden, er seinerseits die von ihm begehrte Leistung nicht in dieser Höhe fordern konnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 225/17 vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2; FZV § 5 Abs. 1 a)
published on 23/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 15.900,00 € festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Kostenentscheidung
published on 03/01/2019 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 287/17) vom 12.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.