Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Okt. 2013 - 9 T 281/12

published on 09/10/2013 00:00
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Okt. 2013 - 9 T 281/12
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Tenor

Die Beschwerde vom 06.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 20.09.2012 wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits haben in mündlicher Verhandlung am 20.09.2012 einen Vergleich geschlossen, der binnen der Widerrufsfrist bis 27.09.2012 nicht widerrufen wurde. Das Amtsgericht hat im Termin den Streitwert auf 19.427,69 Euro, den Vergleichsmehrwert auf 23.007,72 Euro festgesetzt. Der Mehrwert sollte sich aus der Abgeltung der Betriebskostenrückforderung und der Einigung über eine Räumung ergeben.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die hiesigen Beschwerdeführer, beantragt, den Vergleichsmehrwert auf 25.786,62 Euro festzusetzen. Denn zusätzlich sei die Miete für sechs Monate, die Kautionsrückzahlung und die Umzugskostenbeihilfe einzubeziehen. Dem Antrag ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht entgegengetreten.
Auf Hinweis des Amtsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist betrage nach § 68 GKG sechs Monate. Es liege auch keine Festsetzung nach § 33 RVG vor, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es sich nur um eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG handeln könne, die indessen verfristet sei. Im Übrigen bemesse sich der Streitwert nicht danach, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt hätten.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 23.04.2013 weiter vorgebracht, der Streitwert des Antrags auf Feststellung der Minderungsberechtigung sei mit dem 42-fachen Minderungsbetrag zu bemessen, mithin in Höhe von 25.221,42 Euro. Daraus ergebe sich ein Streitwert von 38.884,21 Euro. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts verbleibe es bei den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.
II.
Die Beschwerde ist in jeder denkbaren Auslegung unzulässig und daher zu verwerfen.
Ob die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in der Sache zu korrigieren wäre, bedarf daher keiner Erörterung. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beschwerde, soweit sie eine Berücksichtigung der Feststellung zur Minderungsberechtigung mit dem 42-fachen Minderungsbetrag erstrebt, nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.09.2013 - 10 W 18/13 -, der sich die Kammer anschließt, begründet wäre.
1. Der Schriftsatz vom 06.11.2013 bedarf zunächst der Auslegung dahin, dass der in ihm enthaltene Antrag aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der Kläger gestellt wurde.
Der Rechtsanwalt kann regelmäßig nur die Heraufsetzung des Gebührenstreitwertes begehren. Er handelt insoweit nicht im Interesse seiner Partei, sondern im eigenen Interesse. Er ist darum selbst Partei des Streitwert-Festsetzungsverfahrens. Bleibt unklar, ob die Beschwerde vom Mandanten selbst (grundsätzlich nur zulässig zur Herabsetzung des Streitwertes) oder vom Rechtsanwalt in eigenem Recht (grundsätzlich nur zulässig zur Heraufsetzung des Streitwertes) erhoben worden ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei das prozessual „Vernünftige” anstrebt, also denjenigen Rechtsbehelf gewählt hat, der der Interessenlage der Partei nach objektiven Maßstäben entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 1183). Dies gilt auch, wenn mangels Erfüllung der jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen letztlich keiner der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe Erfolg verspricht (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 792). „Vernünftig“ in diesem Sinne ist hier allein eine Beschwerdeeinlegung aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Mayer/Kroiß/Kießling, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 32 Rn. 91; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 32 RVG, Rn. 14 m.w.N.).
10 
Des Weiteren verbietet sich eine Auslegung, wonach mit Schriftsatz vom 06.11.2012 ein erstmaliger Antrag auf Festsetzung gestellt worden sei. Der Vergleichsmehrwert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgesetzt. Dieser Beschluss setzt einen Antrag voraus (§ 33 Abs. 1 RVG). Es ist - im Einklang mit den üblichen Gepflogenheiten - davon auszugehen, dass ein solcher Antrag nach Vergleichsschluss gestellt und lediglich nicht protokolliert wurde, weil er dem sodann verkündeten Gerichtsbeschluss inhaltlich entsprach. Wäre demgegenüber im Verhandlungstermin der Vergleichsmehrwert noch nicht festgesetzt worden, wäre das Beschwerdegericht insoweit zu einer Entscheidung nicht befugt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B –, juris, Rn. 12).
11 
Damit verbleibt es dabei, dass der Schriftsatz vom 06.11.2013 entgegen seinem Wortlaut als Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten anzusehen ist.
12 
2. Bei der Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 06.11.2012 handelt es sich um eine solche gemäß § 33 Abs. 3 RVG, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat.
13 
Die Beschwerdeführer erstreben eine Anhebung des Werts, der für den Vergleichsmehrwert festgesetzt wurde. Dieser Wert ist ausschließlich für die Anwaltsgebühren relevant. Damit ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG erfüllt, wonach sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert - der hier auf 19.427,69 Euro festgesetzt wurde - richten. Vielmehr gibt es für die Mitwirkung der Anwälte an dem Vergleichsschluss einen besonderen Gebührentatbestand (Nr. 1000 VV RVG), der sich aus dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert errechnen kann (dann Anwendungsfall des § 32 RVG), aber nicht muss. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Mehrwert festgesetzt wurde. In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG anerkannt (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013 – 3 Nc 48/11 –, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.08.2013 – 1 Ta 120/13 –, juris).
14 
3. Die Beschwerde wahrt nicht die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, die hier mit der Verkündung des Streitwertbeschlusses in der mündlichen Verhandlung begann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 33 RVG, Rn. 23). Sie ist mithin unzulässig.
15 
4. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.04.2013 die Heraufsetzung des Streitwerts begehren, soweit er auf dem Antrag auf Feststellung der Minderungsberechtigung beruht.
16 
Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 33 RVG, sondern des § 32 GKG, da insoweit vom Amtsgericht der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden war. Die Maßgeblichkeit dieses Werts für die Anwaltsgebühren ergibt sich aus § 32 Abs. 1 RVG.
17 
Gegen diese Festsetzung des Streitwerts hat der Anwalt aus eigenem Recht (dazu oben, 1.) die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Er ist dabei aber an die Beschwerdefrist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gebunden (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., Rn. 105; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rn. 19). Die Beschwerde muss also innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt werden. Das Verfahren hat sich hier durch den Vergleichsschluss nach Ablauf der Widerrufsfrist, also am 27.09.2012 erledigt. Der am 23.04.2013 beim Landgericht eingegangene Schriftsatz vom selben Tage wahrt die Sechsmonatsfrist nicht.
18 
5. Dem Beschwerdegericht ist es auch verwehrt, von Amts wegen den Streitwert insofern zu erhöhen, als die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zum Streitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung noch keinen Eingang gefunden hat. Zwar gibt § 63 Abs. 3 GKG dem Rechtsmittelgericht, solange die Sache bei ihm schwebt, das Recht zu Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung. Dies ist jedoch ebenfalls nur sechs Monate nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens möglich, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 63 GKG, Rn. 54 m.w.N.). Diese Frist war schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem erstmals die Festsetzung der Gerichtsgebühren angegriffen wurde, abgelaufen.
19 
6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Amtsgericht auf eine etwaige Gegenvorstellung daran gehindert wäre, seinen eigenen Beschluss insoweit zu korrigieren, da die Sechsmonatsfrist entsprechend anzuwenden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.1986 – IVa ZR 138/83 –, juris).
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
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Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.

(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.