Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Feb. 2016 - 8 O 2/15

published on 26/02/2016 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 26. Feb. 2016 - 8 O 2/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück ... in ... Wärme zur Raumheizung herzustellen.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt aus einer Grunddienstbarkeit von dem Beklagten die Unterlassung von Wärmeherstellung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Löschung der Grunddienstbarkeit.
Der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus 2 Gebäuden mit 87 Wohneinheiten, gehört ein Blockheizwerk. Von diesem werden, neben den Wohnungen der Mitglieder der Klägerin, weitere 87 Reihenhäuser über 3 Fernleitungen mit Wärme beliefert. Der Beklagte ist Eigentümer eines solchen Reihenhauses (Grundbuch …, Flurstück-Nr. …, …). Zu Lasten des Grundstücks der Klägerin … und zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke, mithin auch zugunsten des Grundstücks des Beklagten, sind Reallasten mit folgendem Inhalt eingetragen (Anlage K 3):
„Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks ist verpflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks aus einem auf dem belasteten Grundstück zu errichtenden und zu unterhaltenden Heizwerk entsprechend den Bestimmungen der DIN 4701 Stand 1959 Regel für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden, aufgestellt vom Wärmefachausschuss Heizung und Lüftung im Deutschen Normenausschuss (DNA), laufend mit Wärmeenergie gegen marktübliches Entgelt zu beliefern."
Zu Lasten der Grundstücke der Reihenhauseigentümer und zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des Flurstücks … 2 sind Grunddienstbarkeiten mit dem folgendem Inhalt eingetragen (Anlage K 8):
A. ( ... )
B. Der jeweilige Eigentümer des belasteten Grundstücks darf selbst Wärme zur Raumheizung nicht herstellen und auch nicht von dritter Seite abnehmen oder die Herstellung oder Abnahme dulden, solange und soweit die Wärme vom Eigentümer des berechtigten Grundstücks angeboten wird.
In Erfüllung der aus der Reallast folgenden Verpflichtung belieferte die Klägerin die Reihenhauseigentümer, u. a. auch das Grundstück des Beklagten, seit der Errichtung des Blockheizwerkes und des Leitungssystems in den 70er-Jahren mit Fernwärme. Die Abrechnung zwischen der Klägerin und dem Beklagten erfolgte ohne einen die näheren Modalitäten ausfüllenden schriftlichen Energielieferungsvertrag auf der Basis der vom Betreiber des Blockheizwerkes der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge unter Addition eines Kostenaufschlages.
Mit Schreiben vom 25.02.2011 kündigte der Beklagte einen „etwaig zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Lieferung von Wärmeenergie" für sein Grundstück, … zum 30.11.2011 und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, die erforderlichen Erklärungen zur Löschung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit abzugeben, insbesondere die Löschungsbewilligung in der für das Notariat erforderlichen Form betreffend das Verbot der Wärmeherstellung und betreffend das Verbot des Bezugs von Wärme von Dritten. Dies lehnte die Klägerin ab. Nach entsprechender Vorankündigung vom 07.11.2011 sperrte der Beklagte am 29.11.2011 die Hauptabsperrhähne an den Übergabestellen im Keller seines Hauses ab und teilte der Klägerin den abgelesenen Stand am Wärmemengenzähler mit.
Seit dieser Zeit beheizt der Beklagte sein Gebäude mit einer Elektro- und Infrarotwandheizung, die Warmwasserbereitung erfolgt mit einem Elektroboiler.
10 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein Unterlassungsanspruch als Folge der Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit zustehe.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück … in … Wärme zur Raumheizung herzustellen.
13 
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
14 
Der Beklagte beantragt:
15 
Die Klage wird abgewiesen.
16 
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ihre aus der Reallast folgenden Verpflichtungen in solch hohem Maß verletzt habe, dass ihm ein Löschungsanspruch zustehe. Zumindest aber stelle die Forderung nach Bezug von Fernwärme von der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung dar. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.
17 
Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin entgegen dem Inhalt der Reallast für die Bereitstellung der Wärmeenergie ein nicht marktübliches Entgelt verlange. Ferner habe die Klägerin seit Jahrzehnten ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen und schonenden Bewirtschaftung des Leitungsnetzes verletzt und trotz mehrfacher Abmahnungen mehr als doppelt so hohe Wärmeverluste als üblich hingenommen und diese vermeidbaren Wärmeverluste gerade nicht aus den Abrechnungen für den Beklagten herausgerechnet. Zudem habe die Klägerin trotz mehrfacher Abmahnungen vorsätzlich ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß Heizkostenverordnung verletzt und insbesondere bei der Vorverteilung der Heizkosten auf die einzelnen Heizstränge vorsätzlich Verteilungsschlüssel zu Lasten des Beklagten verwandt. Auch der Eigenkostenzuschlag enthalte nicht gerechtfertigte Positionen. Darüber hinaus ignoriere die Klägerin beharrlich, dass der Beklagte umfangreiche Wärmedämmungsmaßnahmen an seinem Haus vorgenommen und somit erhebliche Energieeinsparmaßnahmen ergriffen habe, so dass er gemäß § 3 S. 3 AVB-FernwärmeV oder in dessen entsprechender Anwendung einen Anspruch gegen die Klägerin auf Vertragsanpassung habe, die diesen geänderten Umständen Rechnung tragen müsse. Auch sei er durch die Grunddienstbarkeit daran gehindert, seinen Wärmebedarf aus erneuerbaren Energien abzudecken. Schließlich habe die Klägerin verbotene Eigenmacht gegenüber dem Beklagten verübt, indem sie in der Zeit vom 18.01. bis 25.01.2011 die Wärmeversorgung für die Häuser am … einstellte.
18 
Widerklagend beantragt der Beklagte:
19 
Die Klägerin und sämtliche Miteigentümer der Klägerin (Drittwiderbeklagte) werden verurteilt, der Löschung der Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück … betreffend b) Verbot der Wärmeherstellung und Bezug von Dritten, die am 12.04.1973 zu Lasten des Grundstücks des Beklagten … (Flurstück-Nr. …) im Grundbuch von … Nr. … des Grundbuchamtes … zugunsten der Klägerin bzw. zugunsten von deren Miteigentümern als derzeitige Miteigentümer von Flurstück … eingetragen worden ist, zuzustimmen und in der dafür erforderlichen Form (29, 46 GBO) zu bewilligen.
20 
Die Klägerin beantragt:
21 
Die Widerklage wird abgewiesen.
22 
Mit Beschluss vom 09.11.2015 hat das Gericht die in dem Verfahren 8 O 75/15 erhobene Widerklage in der Form des Antrags aus dem Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 29.12.2014 abgetrennt und dem sodann führenden Verfahren 8 O 2/15 hinzuverbunden.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage nicht.
I.
24 
Der Klägerin kann von dem Beklagten verlangen es zu unterlassen, auf dem Grundstück … Wärme zur Raumheizung herzustellen. Die Tenorierung der Androhung folgt aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
25 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
26 
Wird hiernach eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so kann der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigte den Störer aus § 2004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die auf dem Grundstück …‚ lastende Grunddienstbarkeit verstoßen, weil er unstreitig ab Dezember 2012 sein Gebäude mit einer Elektro- und Infrarotwandheizung beheizt und damit Wärme zur Raumheizung selbst hergestellt hat. Ob in der Erzeugung von Brauchwarmwasser durch einen Elektroboiler gleichermaßen ein Verstoß gegen die Grunddienstbarkeit zu sehen ist, kann dahinstehen, da eine entsprechende Unterlassung nicht streitgegenständlich ist.
27 
1.) Die Grunddienstbarkeit ist durch rechtsgeschäftliche Bestellung gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung wirksam entstanden. Sie ist auch ausreichend bestimmt.
28 
Gemäß § 1018 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit unter anderem sein, dass der Eigentümer des Grundstücks bestimmte Handlungen nicht vornehmen darf. Unstreitig ist es in der Rechtsprechung, dass eine positive Leistungspflicht nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann. Daneben besteht Einigkeit darüber, dass die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten darf. Es darf durch die Grunddienstbarkeit nur eine Unterlassungspflicht im Hinblick auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks normiert werden. Beide Gründe für die Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit liegen hier nicht vor (vgl. für Wärmebezugsverpflichtungen BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820; OLG München, Beschluss vom 25.01.2005 - 32 Wx 003/05, 32 Wx 3/05).
29 
Die Grunddienstbarkeit ist unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit (MüKoBGB/Joos, 6. Auflage, § 1018 Rn. 31 ff.) nicht zu beanstanden. Dass unter den Begriff der „Wärme zur Raumheizung" nicht auch Geräte fallen, die sich bei Gebrauch faktisch erwärmen und damit mittelbar den Raum heizen (Toaster etc.), ergibt sich zwanglos aus dem Begriff „zur". Entscheidend ist der mit dem Betrieb der betreffenden Geräte in technischer Hinsicht verfolgte Primärzweck.
30 
2.) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht erloschen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB sind nicht erfüllt.
31 
Der negatorische Abwehranspruch unterliegt nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB nicht der Verjährung.
32 
Davon ist der Gesetzgeber ausgegangen und hat mit § 1028 BGB einen Ausnahmetatbestand geregelt, wonach in einem besonderen Fall die Verjährung - auf die sich hier der Beklagte beruft - stattfindet mit der Folge des Erlöschens der Grunddienstbarkeit Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Grunddienstbarkeit für den Berechtigten wertlos sei, wenn er auf dem belasteten Grundstück eine Anlage über einen längeren Zeitraum dulde.
33 
Unabhängig von der Länge der Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, MDR 2014, 1137: 30 Jahre, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht), wäre der Anspruch auch nach der kürzesten in Betracht kommenden Verjährungsfrist, hier 3 Jahre nach § 195 BGB, nicht verjährt. Unterstellt, der Beklagte hätte die streitgegenständliche Anlage tatsächlich Ende des Jahres 2011 errichtet und die Klägerin hiervon auch Kenntnis erhalten, so hätte die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 und 5 BGB mit Ende des Jahres 2011 begonnen und wäre am 01.01.2015 abgelaufen. Die noch im Jahre 2014 anhängig gemachte Klage auf Unterlassung hat die Verjährung jedoch unterbrochen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
34 
3.) Der Beklagte kann von der Klägerin auch nicht die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen und zwar weder aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB noch aus § 313 Abs. 3 BGB.
35 
Die Grunddienstbarkeit ist in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand zunächst einmal unabhängig von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und parallel vereinbarten Nutzungsrechten und Verbotsregeln. Mängel der schuldrechtlichen Abrede wirken sich nicht unmittelbar auf die Grunddienstbarkeit aus. Sie können ihr aber u. U. nach §§ 812 ff. BGB entgegengehalten werden.
36 
Im vorliegenden Fall ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung der Grunddienstbarkeit von dem - hier konkludent zustande gekommenen - Energielieferungsvertrag, den der Beklagte gekündigt hat, zu unterscheiden.
37 
Sowohl die beiden Gebäude der Klägerin als auch die benachbarten 87 Reihenhäuser, darunter das Gebäude des Beklagten, wurden in den 70er Jahren durch die Fa. … mbH & Co. KG in … als einheitliches Wohngebiet geplant und errichtet.
38 
Diese Planung sah die Versorgung des gesamten Wohngebietes mit Fernwärme durch das Blockheizwerk der Klägerin vor. Entsprechend wurde eine Lieferverpflichtung der Klägerin vorgesehen, abgesichert durch ein Verbot der Herstellung von Wärme zur Raumheizung bzw. ein Verbot des Bezuges entsprechender Energie durch Drittunternehmer. Dies gegenseitige System an Verpflichtungen (Reallast) und an Verboten (Grunddienstbarkeiten) wurde sodann im Grundbuch eingetragen.
39 
Der der Grunddienstbarkeit zugrundeliegende Zweck im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB bzw. die der Bestellung zugrundeliegende Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB bestehen uneingeschränkt und unverändert fort. Da die Klägerin das Blockheizwerk weiterhin betreibt und nur dann wirtschaftlich handlungsfähig bleibt, wenn eine ausreichende Anzahl an tatsächlichen Abnehmern besteht, kann entgegen den Rechtsausführungen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zweck- oder Grundlagenveränderung eingetreten sei.
40 
4.) Das streitgegenständliche Begehren der Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.
41 
Zutreffend weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass nicht entwicklungsbedingte unvorhersehbare Veränderungen dazu führen können, dass der Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen kann. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (MüKoBGB/Joost, 6. Auflage, § 1018 Rn. 55).
42 
Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, dass die von ihm vorgebrachten Einwände gegen die praktische Umsetzung der Energiebelieferung durch die Klägerin zutreffend sind. In drei - nicht rechtskräftigen - Parallelverfahren hat das LG Karlsruhe (8 O 64/11, 8 O 71/10 und 8 O 75/10) entschieden, dass die durch die Grunddienstbarkeit belasteten Grundstückseigentümer vor dem Hintergrund der tatsächlich festzustellenden Defizite und Versäumnisse der Klägerin im Rahmen der Energiebelieferung durch den Begriff des „marktüblichen Entgelts" ausreichend vor Missmanagement der Klägerin geschützt sind. Ein darüber hinausgehendes Recht der belasteten Grundstückseigentümer, den Bezug Wärmeenergie durch die Klägerin nunmehr gänzlich zu verweigern, besteht nicht. Insbesondere ist die Klägerin weiterhin in einem hohen Maß auf die Einhaltung der - faktischen - Bezugsverpflichtungen angewiesen. Demgegenüber ist - sollte die Auffassung des erkennenden Gerichts in den in Bezug genommenen Verfahren zutreffend sein - ein wirtschaftlicher Schaden der betroffenen Grundstücksinhaber nicht erkennbar.
43 
Dieses Ergebnis lässt Spielraum für erforderliche Anpassungen. Ohnehin kann die Dienstbarkeit in der Zeit Änderungen unterliegen, die nach § 242 BGB Berücksichtigung finden können. Die Konkretisierung der Leistungsinhalte ist nicht starr. Die Lösung für den konkreten Fall ist jedoch im Rahmen der Entgeltpflicht für die Belieferung mit Wärmeenergie durch die Klägerin zu suchen. Hier können Aspekte der Verteilungsgerechtigkeit genauso Berücksichtigung finden wie Aspekte der besonderen Dämmungen/Isolierungen der betroffenen Häuser. Der Wunsch nach alternativen, insbesondere regenerativen Energieformen ist nur im Rahmen der Herstellung durch die Klägerin zu berücksichtigen, ein individueller Anspruch der einzelnen Grundstückseigentümer dürfte ausgeschlossen sein.
44 
Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht schutzlos gestellt: Der Verpflichtete kann gegen eine aus § 1020 S. 1 BGB (Schonungspflicht) folgende Beeinträchtigung seines Eigentums gemäß § 1004 BGB mit der Klage auf Beseitigung und - falls Wiederholungsgefahr gegeben ist oder eine erste Verletzung unmittelbar bevorsteht - Unterlassung der Störung vorgehen. Bei schuldhafter Verletzung ist der Berechtigte nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (§§ 280 ff.) i.V.m. §§ 276, 278 BGB sowie §§ 823, 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
II.
45 
Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer I. 3. war der zulässigen Widerklage der Erfolg zu versagen.
46 
Die Grunddienstbarkeit erlischt gemäß §§ 875, 876 BGB bei rechtsgeschäftlicher Aufhebung durch Erklärung des Berechtigten und Löschung, bei Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins gemäß §§ 158 Abs. 2,163, durch Verjährung bei Tabularverschweigung gemäß § 901 BGB und Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer beeinträchtigenden Anlage gemäß § 1028 Abs. 1 BGB sowie bei Teilung des herrschenden bzw. dienenden Grundstücks gemäß §§ 1025 S. 2, 1026 BGB. Weitere Erlöschensgründe sind der endgültige Wegfall des Vorteils im Sinne von § 1019 BGB und die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Grunddienstbarkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Diese Voraussetzungen liegen hingegen - wie ausgeführt - nicht vor.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 BGB.
48 
Dr. Eckelt
Richter am Landgericht

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage nicht.
I.
24 
Der Klägerin kann von dem Beklagten verlangen es zu unterlassen, auf dem Grundstück … Wärme zur Raumheizung herzustellen. Die Tenorierung der Androhung folgt aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.
25 
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1027, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
26 
Wird hiernach eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so kann der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigte den Störer aus § 2004 BGB auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die auf dem Grundstück …‚ lastende Grunddienstbarkeit verstoßen, weil er unstreitig ab Dezember 2012 sein Gebäude mit einer Elektro- und Infrarotwandheizung beheizt und damit Wärme zur Raumheizung selbst hergestellt hat. Ob in der Erzeugung von Brauchwarmwasser durch einen Elektroboiler gleichermaßen ein Verstoß gegen die Grunddienstbarkeit zu sehen ist, kann dahinstehen, da eine entsprechende Unterlassung nicht streitgegenständlich ist.
27 
1.) Die Grunddienstbarkeit ist durch rechtsgeschäftliche Bestellung gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung wirksam entstanden. Sie ist auch ausreichend bestimmt.
28 
Gemäß § 1018 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit unter anderem sein, dass der Eigentümer des Grundstücks bestimmte Handlungen nicht vornehmen darf. Unstreitig ist es in der Rechtsprechung, dass eine positive Leistungspflicht nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein kann. Daneben besteht Einigkeit darüber, dass die Dienstbarkeit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers des belasteten Grundstücks enthalten darf. Es darf durch die Grunddienstbarkeit nur eine Unterlassungspflicht im Hinblick auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks normiert werden. Beide Gründe für die Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit liegen hier nicht vor (vgl. für Wärmebezugsverpflichtungen BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820; OLG München, Beschluss vom 25.01.2005 - 32 Wx 003/05, 32 Wx 3/05).
29 
Die Grunddienstbarkeit ist unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit (MüKoBGB/Joos, 6. Auflage, § 1018 Rn. 31 ff.) nicht zu beanstanden. Dass unter den Begriff der „Wärme zur Raumheizung" nicht auch Geräte fallen, die sich bei Gebrauch faktisch erwärmen und damit mittelbar den Raum heizen (Toaster etc.), ergibt sich zwanglos aus dem Begriff „zur". Entscheidend ist der mit dem Betrieb der betreffenden Geräte in technischer Hinsicht verfolgte Primärzweck.
30 
2.) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht erloschen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB sind nicht erfüllt.
31 
Der negatorische Abwehranspruch unterliegt nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB nicht der Verjährung.
32 
Davon ist der Gesetzgeber ausgegangen und hat mit § 1028 BGB einen Ausnahmetatbestand geregelt, wonach in einem besonderen Fall die Verjährung - auf die sich hier der Beklagte beruft - stattfindet mit der Folge des Erlöschens der Grunddienstbarkeit Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Grunddienstbarkeit für den Berechtigten wertlos sei, wenn er auf dem belasteten Grundstück eine Anlage über einen längeren Zeitraum dulde.
33 
Unabhängig von der Länge der Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, MDR 2014, 1137: 30 Jahre, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht), wäre der Anspruch auch nach der kürzesten in Betracht kommenden Verjährungsfrist, hier 3 Jahre nach § 195 BGB, nicht verjährt. Unterstellt, der Beklagte hätte die streitgegenständliche Anlage tatsächlich Ende des Jahres 2011 errichtet und die Klägerin hiervon auch Kenntnis erhalten, so hätte die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 und 5 BGB mit Ende des Jahres 2011 begonnen und wäre am 01.01.2015 abgelaufen. Die noch im Jahre 2014 anhängig gemachte Klage auf Unterlassung hat die Verjährung jedoch unterbrochen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
34 
3.) Der Beklagte kann von der Klägerin auch nicht die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen und zwar weder aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB noch aus § 313 Abs. 3 BGB.
35 
Die Grunddienstbarkeit ist in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand zunächst einmal unabhängig von dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und parallel vereinbarten Nutzungsrechten und Verbotsregeln. Mängel der schuldrechtlichen Abrede wirken sich nicht unmittelbar auf die Grunddienstbarkeit aus. Sie können ihr aber u. U. nach §§ 812 ff. BGB entgegengehalten werden.
36 
Im vorliegenden Fall ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Bestellung der Grunddienstbarkeit von dem - hier konkludent zustande gekommenen - Energielieferungsvertrag, den der Beklagte gekündigt hat, zu unterscheiden.
37 
Sowohl die beiden Gebäude der Klägerin als auch die benachbarten 87 Reihenhäuser, darunter das Gebäude des Beklagten, wurden in den 70er Jahren durch die Fa. … mbH & Co. KG in … als einheitliches Wohngebiet geplant und errichtet.
38 
Diese Planung sah die Versorgung des gesamten Wohngebietes mit Fernwärme durch das Blockheizwerk der Klägerin vor. Entsprechend wurde eine Lieferverpflichtung der Klägerin vorgesehen, abgesichert durch ein Verbot der Herstellung von Wärme zur Raumheizung bzw. ein Verbot des Bezuges entsprechender Energie durch Drittunternehmer. Dies gegenseitige System an Verpflichtungen (Reallast) und an Verboten (Grunddienstbarkeiten) wurde sodann im Grundbuch eingetragen.
39 
Der der Grunddienstbarkeit zugrundeliegende Zweck im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB bzw. die der Bestellung zugrundeliegende Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB bestehen uneingeschränkt und unverändert fort. Da die Klägerin das Blockheizwerk weiterhin betreibt und nur dann wirtschaftlich handlungsfähig bleibt, wenn eine ausreichende Anzahl an tatsächlichen Abnehmern besteht, kann entgegen den Rechtsausführungen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zweck- oder Grundlagenveränderung eingetreten sei.
40 
4.) Das streitgegenständliche Begehren der Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB.
41 
Zutreffend weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass nicht entwicklungsbedingte unvorhersehbare Veränderungen dazu führen können, dass der Ausübung der Dienstbarkeit durch den Berechtigten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenstehen kann. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit aufgrund der veränderten Umstände für den Berechtigten nur noch geringfügigen Nutzen bietet und sich andererseits die Nachteile für das dienende Grundstück so erheblich vermehrt haben, dass der Vorteil außer Verhältnis zum Schaden steht (MüKoBGB/Joost, 6. Auflage, § 1018 Rn. 55).
42 
Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, dass die von ihm vorgebrachten Einwände gegen die praktische Umsetzung der Energiebelieferung durch die Klägerin zutreffend sind. In drei - nicht rechtskräftigen - Parallelverfahren hat das LG Karlsruhe (8 O 64/11, 8 O 71/10 und 8 O 75/10) entschieden, dass die durch die Grunddienstbarkeit belasteten Grundstückseigentümer vor dem Hintergrund der tatsächlich festzustellenden Defizite und Versäumnisse der Klägerin im Rahmen der Energiebelieferung durch den Begriff des „marktüblichen Entgelts" ausreichend vor Missmanagement der Klägerin geschützt sind. Ein darüber hinausgehendes Recht der belasteten Grundstückseigentümer, den Bezug Wärmeenergie durch die Klägerin nunmehr gänzlich zu verweigern, besteht nicht. Insbesondere ist die Klägerin weiterhin in einem hohen Maß auf die Einhaltung der - faktischen - Bezugsverpflichtungen angewiesen. Demgegenüber ist - sollte die Auffassung des erkennenden Gerichts in den in Bezug genommenen Verfahren zutreffend sein - ein wirtschaftlicher Schaden der betroffenen Grundstücksinhaber nicht erkennbar.
43 
Dieses Ergebnis lässt Spielraum für erforderliche Anpassungen. Ohnehin kann die Dienstbarkeit in der Zeit Änderungen unterliegen, die nach § 242 BGB Berücksichtigung finden können. Die Konkretisierung der Leistungsinhalte ist nicht starr. Die Lösung für den konkreten Fall ist jedoch im Rahmen der Entgeltpflicht für die Belieferung mit Wärmeenergie durch die Klägerin zu suchen. Hier können Aspekte der Verteilungsgerechtigkeit genauso Berücksichtigung finden wie Aspekte der besonderen Dämmungen/Isolierungen der betroffenen Häuser. Der Wunsch nach alternativen, insbesondere regenerativen Energieformen ist nur im Rahmen der Herstellung durch die Klägerin zu berücksichtigen, ein individueller Anspruch der einzelnen Grundstückseigentümer dürfte ausgeschlossen sein.
44 
Im Übrigen ist der Beklagte auch nicht schutzlos gestellt: Der Verpflichtete kann gegen eine aus § 1020 S. 1 BGB (Schonungspflicht) folgende Beeinträchtigung seines Eigentums gemäß § 1004 BGB mit der Klage auf Beseitigung und - falls Wiederholungsgefahr gegeben ist oder eine erste Verletzung unmittelbar bevorsteht - Unterlassung der Störung vorgehen. Bei schuldhafter Verletzung ist der Berechtigte nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (§§ 280 ff.) i.V.m. §§ 276, 278 BGB sowie §§ 823, 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
II.
45 
Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer I. 3. war der zulässigen Widerklage der Erfolg zu versagen.
46 
Die Grunddienstbarkeit erlischt gemäß §§ 875, 876 BGB bei rechtsgeschäftlicher Aufhebung durch Erklärung des Berechtigten und Löschung, bei Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins gemäß §§ 158 Abs. 2,163, durch Verjährung bei Tabularverschweigung gemäß § 901 BGB und Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer beeinträchtigenden Anlage gemäß § 1028 Abs. 1 BGB sowie bei Teilung des herrschenden bzw. dienenden Grundstücks gemäß §§ 1025 S. 2, 1026 BGB. Weitere Erlöschensgründe sind der endgültige Wegfall des Vorteils im Sinne von § 1019 BGB und die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Grunddienstbarkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. Diese Voraussetzungen liegen hingegen - wie ausgeführt - nicht vor.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 BGB.
48 
Dr. Eckelt
Richter am Landgericht
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 18/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 151/13 Verkündet am: 18. Juli 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1028
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die übrigen Teile.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.