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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Der ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: |
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| " § 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung |
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| (1) 1 Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). |
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| (2) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. (…) |
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| § 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte |
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| (2) 1 Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2 Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden. 3 Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. |
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| 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. 5 Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären. (…) |
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| (4) 1 Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). 5 Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. |
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| (5) 1 Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. (…) |
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| (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68." |
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| Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift sowie die Höhe der darauf beruhenden Rente. |
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| Der schwerbehinderte Kläger ist 1943 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bei der Beklagten pflichtversichert und hatte insgesamt 269 Umlagemonate erreicht (I 19 = II AH 13). Die anrechenbaren Zeiten des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich wohl auf mindestens 36 Monate (vgl. I 19, 43). Weitere Einzelheiten zum Umfang der Vordienstzeiten des Klägers (darunter seiner Schul- und Ausbildungszeiten) lassen sich nur mittelbar aus dem Rentenbescheid der DRV vom 16. November 2007 (vgl. AH 107 f.) entnehmen, auf den Bezug genommen wird. Einen konkreten Versicherungsverlauf hat der Kläger bis zuletzt nicht vorgelegt. |
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| Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 24. Januar 2004 die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31. Dezember 2001 auf 603,40 EUR errechnet und ihm dementsprechend auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 VBLS eine Startgutschrift von 150,85 Versorgungspunkten erteilt (I 9 ff. = II AH 1 ff.). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (I 25 = II AH 19). |
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| Seit dem 1. Oktober 2007 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.271,02 EUR brutto / 1.149,01 EUR netto (II AH 103 ff.); daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte - mit Mitteilungen 1. Dezember 2007 (II AH 35 ff.) bzw. vom 28. Februar 2008 (II AH 67 ff.) - auf maßgebliche 691,52 EUR brutto / 578,46 EUR netto bzw. - ab dem 1. April 2008 - auf 691,52 EUR brutto / 576,39 EUR netto zuzüglich einer jährlichen Anpassung zum 1. Juli eines Jahres um 1 % errechnete (II AH 67, 87 f., 99). |
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| In erster Instanz hat der Kläger beantragt, |
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| 1. die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der ihm zustehenden Anwartschaft aus dem bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Gesamtversorgungssystem lediglich die gesetzliche Rente in der Höhe abzuziehen, in der sie zum 31. Dezember 2001 erdient worden ist, |
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| 2. die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der ihm zum 31. Dezember 2001 zustehenden Anwartschaft das versorgungsfähige Nettoentgelt in der Weise zu berücksichtigen, dass die steuerlichen Freibeträge für Schwerbehinderte berücksichtigt werden, |
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| 3. die Beklagte zu verpflichten, bei der Berechnung der ihm zustehenden Anwartschaft zum 31. Dezember 2001 keine über den 1. Oktober 2003 hinausgehende Hochrechnung durchzuführen. |
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| Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass (hinsichtlich des Antrags Ziff. 1) die nach der früheren Satzung der Beklagten angefallenen Anwartschaften nur eingeschränkt antastbar seien, soweit daraus ein Anspruch auf Gewährung einer Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. bzw. § 18 Abs. 2 BetrAVG erwachsen sei, dass (hinsichtlich des Antrags Ziff. 2) das Gesamtversorgungssystem nicht die Berücksichtigung individueller Verhältnisse wie der Schwerbehinderteneigenschaft bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts vorsehe und dass (hinsichtlich des Antrags Ziff. 3) der Kläger zum 31. Dezember 2001 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer abschlagsfreien Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt habe. |
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| Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. |
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| Mit dem Ziel entsprechender Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 31. August 2007 - 2 C 64/07- wiederholt er seine bereits in 1. Instanz gestellten Anträge. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2009 (II 81f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsanträge sind daher unbegründet. |
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| Die in der Berufungsinstanz von dem Kläger gestellten Anträge sind zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Da die Klage unbegründet ist, bedürfte es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Berufungsanträge des Klägers sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der hierauf beruhenden Rente, sei es durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise, etwa durch Abzug lediglich der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten gesetzlichen Rente, bestehen nicht (sub 1.) . Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm zustehenden Anwartschaft das versorgungsfähige Nettoentgelt in der Weise berücksichtigt, dass die steuerlichen Freibeträge für Schwerbehinderte einbezogen werden (sub 2.) . Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht - allgemein oder im Rahmen des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS - eine Ermittlung seiner Anwartschaft ohne eine über den 1. Oktober 2003 (= sein 60. Lebensjahr) hinausgehende Hochrechnung verlangen (sub 3.) . |
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| 1. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam. Ansprüche des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner Anwartschaft und der hierauf beruhenden Rente, sei es durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise, etwa durch Abzug lediglich der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten gesetzlichen Rente, bestehen nicht. |
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| 2. Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihm zustehenden Anwartschaft das versorgungsfähige Nettoentgelt in der Weise berücksichtigt, dass die steuerlichen Freibeträge für Schwerbehinderte einbezogen werden. |
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| Der von dem Kläger verlangte absolute Gleichlauf des VBL-Rechts mit dem Steuerrecht ist nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer finden die individuellen Steuerdaten des Berechtigten bei der Berechnung der Zusatzrente keine Berücksichtigung. Das Steuerrecht wird nur insoweit herangezogen, um fiktiv nach abstrakten Gesichtspunkten das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu errechnen (vgl. Kammerurteile vom 18. Juni 2004 - 6 O 114/03 - (nicht veröffentlicht) und vom 3. Juni 2005 - 6 S 32/04 - Rdn. 16 (veröffentlicht in Juris), jeweils zum sog. „Gnadensplitting“; Urteil vom 18. Juni 2004 - 6 O 874/03 - S. 45 f. zum Solidaritätszuschlag; Urteil vom 18. Juni 2004 - 6 O 96/03 -, S. 44 f. zum Freibetrag für Kinder/Wehrdienst (nicht veröffentlicht); Urteil vom 15. Juli 2005 - 6 S 37/04 - zu Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen (nicht veröffentlicht); Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 O 382/05 - Rdn. 44-46 zur (Lohn-)Steuerklasse (veröffentlicht in Juris); vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung des Angestellten des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand September 1997, Bd. I, § 41 VBLS a.F. Anm. 12 a) aa), Blatt B 149 e). Die Versorgungsordnung darf nämlich auch bei der Nettoobergrenze typisieren. Die Anwendung der allgemeinen Lohnsteuertabellen entspricht einer zulässigen pauschalierenden und generalisierenden Betrachtungsweise. Die von der Beklagten zu gewährende Zusatzversorgung ist nicht darauf ausgerichtet, erhöhten persönlichen Bedürfnissen des einzelnen Versorgungsberechtigten Rechnung zu tragen (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 3 AZR 496/01 - Rdn. 100, AP Nr 10 zu § 1 BetrAVG Überversorgung (i.Ü. veröffentlicht in Juris)). |
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| Dies hat folgenden Hintergrund: Grundidee der Absätze 2 a) bis 2 c) des § 41 VBLS a.F. ist es, die Gesamtversorgung im angemessenen Abstand von dem letzten Nettoentgelt des Versicherten vor dem Versicherungsfall zu halten. Dabei geht es nicht darum, die Versorgungsrente nach dem individuellen Nettoarbeitseinkommen zu bemessen, das der einzelne Versicherte oder Leistungsempfänger zuletzt erzielt hat oder erzielen würde. Gerade eine derartige auf die unterschiedlichen individuellen Berechnungsmerkmale des Einzelnen abstellende Berechnungsgrundlage unterläge rechtlichen Bedenken und liefe dem System der Zusatzversorgung, die sich insoweit stets nach generellen Maßstäben und nicht nach den individuellen Verhältnissen, insbesondere der Bedürftigkeit des einzelnen Betroffen, bemessen hat, zuwider. Ob ein Leistungsempfänger vor seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben steuerliche Freibeträge oder sonstige Steuervorteile in Anspruch nehmen konnte, hat auf die Berechnung seiner Versorgung deshalb keinen Einfluss; hierfür sind vielmehr allein seine Versicherungszeiten und sein Arbeitsentgelt maßgebend. Eine Anknüpfung an das jeweilige individuelle Nettoarbeitseinkommen würde gegen diese Grundlagen des Zusatzversorgungssystems verstoßen und zu Sondervorteilen führen. Im Übrigen wäre, selbst wenn die Anstalt bei jedem Versicherten das tatsächliche Netto-Arbeitsentgelt zu ermitteln hätte, dies praktisch unmöglich, weil bei vielen Arbeitnehmern nicht nur ihr individueller Familienstand und ihr Alter, sondern auch andere Einnahmequellen Einfluss auf die Höhe der Abzüge und damit das verfügbare Einkommen hatten, so dass der Nettobetrag des Arbeitseinkommens allein nicht immer festgestellt wird. Daher entschloss sich der Satzungsgeber, jeweils ein „fiktives“ Entgelt zum Maßstab für die Begrenzung der Gesamtversorgung ermitteln zu lassen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung des Angestellten des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand September 1997, Bd. I, § 41 VBLS a.F. Anm. 12, Blatt B 149 c; LG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2001 - 6 O 11/01 - S. 5 f. (nicht veröffentlicht)). |
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| Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof beispielsweise die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts bei der Beklagten unter Berücksichtigung „fiktiver“ - d.h. nicht von den individuellen Daten jedes einzelnen Berechtigten ausgehender - Abzüge für die Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus der Zukunftssicherung gebilligt und darin keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. der §§ 9 AGBG, 307 BGB a.F. gesehen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 -, VersR 2004, 319 ff. = MDR 2004, 630 f.). |
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| 3. Schließlich ist auch der Antrag Ziffer 3 des Klägers unbegründet: Dieser Antrag ist darauf gerichtet, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers keine über das 60. Lebensjahr hinausgehende Hochrechnung durchführen soll. Sinngemäß verlangt der Kläger damit die Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bei der Berechnung seiner Startgutschrift. Diese ist nicht gerechtfertigt. |
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| a) Dass die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert diejenige fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen, welche sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wurde bereits oben unter I. ausführlich dargelegt. |
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| b) Soweit der schwerbehinderte Kläger für sich auf die Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS abzielt, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Der Kläger hatte zwar am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet und war zum Stichtag unstreitig schwerbehindert. Er hätte aber, wenn er zum 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr vollendet gehabt hätte, mangels Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 236a SGB VI eine Rente für schwerbehinderte Menschen nicht beanspruchen können. |
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| aa) Bereits nach der in der Vergangenheit von der erkennenden Kammer ständig vertretenen Ansicht (vgl. Urteile des LG Karlsruhe vom 11.03.2005 - 6 O 356/03 -; vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 -; vom 15. Juli 2005 - 6 O 190/04 -; vom 10. Februar 2006 - 6 S 24/05 -; vom 10. März 2006 - 6 S 23/05 -; sämtlich nicht veröffentlicht) wäre dies nicht der Fall gewesen. Die Kammer hat die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von 420 Monaten bislang stets dann als erfüllt und damit § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als maßgeblich angesehen, wenn die gesetzliche Altersrente einer klagenden Partei - wie hier - jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 beginnt und sich unter Zugrundelegung der erweiterten Höchstanrechnungsmöglichkeit von 96 Monaten (gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) - wie hier nicht - aus dem Versicherungsverlauf der betreffenden Partei bis zum 31. Dezember 2001 tatsächlich eine Summe von mindestens 420 Beitrags-, Anrechnungs- und/oder tatsächlich gem. § 207 SGB VI nachgezahlten Monaten ergibt. Die Auffassung der Kammer basiert auf der Grundannahme, dass die erhöhte Anrechnungszeit gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI n.F. jedenfalls für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden gesetzlichen Renten maßgeblich ist (vgl. insoweit Kasseler Kommentar, 45. Ergänzungslieferung, SGB VI, § 58 Rn 1, § 252 Rn 26) und dass dementsprechend für all diejenigen Versicherten, deren gesetzliche Rente später als zum 1. Februar 2002 beginnt, auch die erhöhte Anrechnungszeit Geltung haben muss - sei es für Zwecke der gesetzlichen oder der VBL-Rente. |
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| Ausgehend hiervon hätte der Kläger im vorliegenden Fall am 31. Dezember 2001 maximal eine Wartezeit von 269 Monaten zuzüglich 96 Monaten = 365 Monaten zurückgelegt haben können. Damit hätte er die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI keinesfalls erfüllt gehabt; die in der gesetzlichen Rentenauskunft vom 19. August 2003 vorneweg getroffene Feststellung, dass er die Wartezeit am 31. Dezember 2001 nicht erfüllt gehabt habe (vgl. I 41), trifft deshalb - auch unter Berücksichtigung der erweiterten Höchstdauer der Anrechnungszeiten von acht Jahren (96 Monate) - uneingeschränkt zu. |
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| bb) Soweit der Bundesgerichtshof in mehreren Grundsatzurteilen vom 3. Dezember 2008 - Az. IV ZR 104/06 (veröffentlicht in VersR 2009, 201 ff.), IV ZR 105/06; IV ZR 251/06, IV ZR 325/07; IV ZR 148/08; IV ZR 319/06 - (jeweils veröffentlicht in Juris) die vorzitierten Entscheidungen der erkennenden Kammer im Ergebnis bestätigt, gleichzeitig aber - mit anderer Begründung, nämlich unter Heranziehung insbesondere der Nachzahlungsberechtigung für nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigte (Schul-)Ausbildungszeiten gem. § 207 SGB VI - ausgeführt hat, dass es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ausreiche, wenn ein mindestens 52-jähriger, schwerbehinderter Versicherter die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Rente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Sozialversicherung am Umstellungsstichtag einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Ob und inwieweit der zum Stichtag (31. Dezember 2001) 58-jährige und schwerbehinderte Kläger unter Zugrundelegung dieses Verständnisses des § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Wartezeiten (über die bereits angerechneten 36 Monate hinaus) derart hätte erhöhen können, dass er zum 31. Dezember 2001 insgesamt 420 Monate erreicht hätte, ließ sich nämlich hier letztlich von der Kammer nicht hinreichend sicher beurteilen. Der Kläger hat es bis zuletzt - trotz entsprechender Aufforderung der Kammer (vgl. II 67) - versäumt, einen konkreten Versicherungsverlauf der BfA bzw. der Deutschen Rentenversicherung (wie er vom Bundesgerichtshof als ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen wird, vgl. BGH, Urteil v. 3. Dezember 2008 - Az. IV ZR 104/06 - in Juris Rz. 22) vorzulegen oder sonst konkret zur Anzahl seiner von der Nachzahlungsmöglichkeit betroffenen Monate vorzutragen. Aus den vorgelegten Unterlagen lassen sich nur annäherungsweise - aber nicht hinreichend sicher - entsprechende Informationen über die Dauer eventueller (schulischer) Ausbildungszeiten des Klägers ableiten. Die dadurch bedingte Unsicherheit geht letztlich mit dem Kläger heim. |
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| c) Ungeachtet all dessen ist - wie das Amtsgericht zutreffend hervorgehoben hat (I 181) - auch überaus zweifelhaft, ob und inwiefern sich die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr - anstelle der vom Kläger gewünschten Hochrechnung auf das 60. Lebensjahr gem. § 79 Abs. 2 S. 4 VBLS - überhaupt zum Nachteil des Klägers auswirkt. Der Kläger ist nämlich unstreitig tatsächlich nicht vor dem 63. Lebensjahr in Rente gegangen. |
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| Nach all dem war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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