Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2004 - 6 S 14/03

published on 16/04/2004 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2004 - 6 S 14/03
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.09.2003, Az.: 2 C 78/03, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A.
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Zum besseren Verständnis wird insoweit wiederholend und ergänzend ausgeführt:
Die Klägerin erstrebt im Wege der Feststellungsklage, dass sie statt einer Betriebsrente nach § 18 BetrAVG eine Versorgungsrente als Besitzstandsrente erhält, wozu sie so behandelt werden möchte, als ob sie bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gewesen wäre.
Die Klägerin ist am … 1941 geboren. In der Zeit vom 01.09.1974 bis zum 30.11.1996 war die Klägerin bei der Beklagten angemeldet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim Bundesverband für den Selbstschutz (Im Folgenden: BVS) endete zum 30.11.1996 durch Auflösungsvertrag. Mit Wirkung vom 01.01.1997 wurde der BVS aufgelöst und sein Vermögen ging einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Bis zum 30.11.2001 war die Klägerin sodann arbeitslos. Seit dem 01.12.2001 erhält die Klägerin eine gesetzliche Altersrente für Frauen von der Bundesknappschaft. Unter dem 26.11.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Zusatzrente (vgl. I.81). in dem vom Arbeitgeber auszufüllenden Teil B des Antrages (vgl. I.83) füllte das insoweit zuständige Bundesverwaltungsamt unter dem Aspekt des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. das Formular dahingehend aus, dass die Klägerin nicht aufgrund einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Gemäß Erstmitteilung vom 05.03.2002 (I.15) gewährte die Beklagte mit Wirkung seit 01.12.2001 eine Zusatzrente auf der Grundlage von § 18 BetrAVG. Seit dem 01.12.2003 wird diese Zusatzrente in Höhe von EUR 205,00/netto gewährt (II AH. 19).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rentenmitteilung vom 05.03.2002 (I.15). Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. zur Anwendung kommen müsse, da der BVS durch ein Gesetz aufgelöst worden sei und damit auch das Arbeitsverhältnis durch ein Gesetz beendet worden sei. Die in § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. enthaltene Stichtagsregelung, wonach der Versicherte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben müsse, sei willkürlich und entbehre jeder berechtigten Erklärung. Es liege insoweit eine Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch hinsichtlich von Bundeswehr-Angestellten die bei Schließung ihrer Einheiten auch als 55-Jährige bereits eine Gesamtversorgung erhalten könnten, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden könnte. Entsprechend seien Personen zu behandeln, die aufgrund der Schließung des BVS ihre Arbeit verloren hätten.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.09.2003, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine dynamische Versorgungsrente zu gewähren, wobei sie davon auszugehen hat, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles pflichtversichert war.
10 
Die Parteien ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
11 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
12 
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Lediglich in Ergänzung der zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird Folgendes ausgeführt:
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Versorgungsrente als Besitzstandsrente gemäß § 75 Abs. 1 VBLS n.F., § 40 Abs. 1 VBLS a.F.
15 
1. Die in § 37 Abs. 1 lit. a VBLS a.F. normierte Voraussetzung für eine Versorgungsrente, wonach der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gewesen sein muss, liegt bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin war bereits ab 01.12.1996 nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert. Der Versicherungsfall trat jedoch erst rund fünf Jahre später ein, nämlich mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
16 
2. Auch die Fiktion des § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein.
17 
Die Klägerin befand sich nämlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst im 56. Lebensjahr und hatte damit noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet. Die diesbezüglichen Angaben im Teil B des Antrags der Klägerin sind vom Bundesverwaltungsamt für die Bundesrepublik Deutschland (als der Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers der Klägerin) zutreffend ausgefüllt worden. Aber selbst unzutreffende Angaben wären insoweit maßgeblich (vgl. etwa Urteil vom 29.11.2002 - 6 S 81/02; Urteil vom 18.07.2003, 6 S 6/03, Urteil vom 26.09.2003, 6 S 2/03).
18 
Die in § 37 Abs. 4 Satz 2 VBLS a.F. enthaltene Stichtagsregelung ist nicht willkürlich. Der Beklagten kommt bei der Aufstellung von Stichtagsreglungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGH , Beschluß vom 24. 9. 2003, IV ZB 41/02, NJW 2004, 289, 290). Soweit in dieser Satzungsbestimmung zum Ausdruck kommt, dass Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres sich auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer tun und nur wenig Chancen auf eine Neueinstellung haben, ist dies eine zutreffende Erwägung. Freilich können auch jüngere Versicherte derartige Probleme auf dem Arbeitsmarkt haben. Die Grenzlinie bei Vollendung des 58. Lebensjahres zu ziehen, ist jedoch nicht minder nachvollziehbar, als sie bei Vollendung beispielsweise des 55. Lebensjahres zu ziehen.
19 
3. Auch die Sondervorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. greift nicht zugunsten der Klägerin ein. Die Klägerin musste insbesondere nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift aus ihrer Beschäftigung ausscheiden. Der BVS wurde zwar durch Gesetz aufgelöst (vgl. § 1 des Gesetzes über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz, AH. 27). Damit verlor der BVS allerdings erst einen Monat nach dem Ausscheiden der Klägerin, seine Rechtspersönlichkeit. Zuvor war der BVS gemäß § 11 Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz (AH 29, 37) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 87 Abs. 3 GG organisiert. Gesamt-Rechtsnachfolgerin des BVS wurde jedoch gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz die Bundesrepublik Deutschland. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte theoretisch also mit der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt werden können.
20 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 37 Abs. 4 Satz 1 VBLS a.F. eine ganz andere Fallkonstellation im Auge hat. Diese Regelung greift zu Gunsten jener Beschäftigten ein, die aufgrund ihres Alters nicht mehr den besonderen, insbesondere körperlichen Anforderungen ihrer ausgeübten Tätigkeiten gerecht werden. Derartige gesetzliche Vorschriften bestehen zwar überhaupt nicht, jedoch gibt es einige Tarifverträge, beispielsweise im Bereich der Flugsicherung, des Justizvollzugsdienstes und der Feuerwehr, die derartige Lebensaltershöchstgrenzen festsetzen (vg. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Stand: August 2002, B § 37, Anmerkung 9a, Bl. B 121b - B 122a).
21 
4. Die Vorschrift des § 37 Abs. 4 VBLS a.F. ist im Übrigen als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (ebenso zum teilweise strukturgleichen § 105b VBLS a.F.: BGH, Urteil vom 14.05.2003, IV ZR 50/02). Ihre entsprechende Anwendung oder erweiternde Auslegung kommt daher nicht in Betracht.
22 
5. Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes besteht auch nicht unter dem Aspekt, dass bestimmte Bundeswehrangehörige, die unter einen besonderen Tarifvertrag („Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung“ vom 30.11.1991) fallen, aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 21.01.1992 (der nicht in den Satzungstext integriert wurde) als pflichtversichert gelten, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ihr Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.1997 beendet worden war und sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., Bl. B 122b-123). Denn insoweit handelt es sich um eine Sonderkonstellation, die die zuständigen Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines eigenen diesbezüglichen Tarifvertrages veranlasst hatte. Ähnlich wie bei den von § 37 Abs. 4 S. 1 VBLS a.F. angesprochenen Tarifverträgen sah ein für diese Bundeswehrangehörige anwendbarer Tarifvertrag vor, dass sie, wenn ihnen ein anderer Arbeitsplatz nicht angeboten werden konnte, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden mussten (vgl. Gilbert/Hesse, a.a.O., Bl. B 123/ 124). Art. 3 GG verlangt daher jedenfalls nicht von der Beklagten, dass sie Versicherte, die wie die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des genannten Tarifvertrages für Bundeswehrangehörige fallen, ansonsten aber sämtliche Voraussetzungen des Verwaltungsratsbeschlusses vom 21.01.1992 erfüllen, ebenfalls in den Genuss dieser Sonderbestimmungen kommen lässt.
23 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
24 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25 
Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lag nicht vor.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 14/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 50/02 Verkündet am: 14. Mai 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________
published on 24/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/02 vom 24. September 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS § 43 Abs. 1a Satz 1; GG Art. 3 Die Stichtagsregelung des § 43 Abs. 1a Satz 1 VBLS verstößt nicht gegen den
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Bundesverband für den Selbstschutz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgelöst.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Mit der Auflösung des Bundesverbandes für den Selbstschutz geht sein Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Die in seinem Dienst stehenden Beamten werden kraft dieses Gesetzes in den Dienst des Bundes übernommen. Der Bund kommt für die Versorgungsbezüge seiner Versorgungsempfänger auf.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.